Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_271/2018  
 
 
Verfügung vom 27. September 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Werlen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt und Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar, 
3. D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harold Frey und Rechtsanwältin Dominique Müller, 
4. E.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sonderprüfung; Auskunftspflicht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 28. März 2018 (Z2 2018 3). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin 4 im Verfahren ES 2015 283 des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug als Sonderprüferin beauftragt wurde; 
dass die Beschwerdegegnerin 4 das Gericht im genannten Verfahren am 29. August 2017 um Durchsetzung der Auskunftspflicht nach Art. 697d Abs. 2 OR gegenüber dem Beschwerdeführer und zwei Mitbeteiligten ersuchte; 
dass der Einzelrichter mit Entscheid vom 10. Januar 2018 feststellte, auf das Gesuch werde im Verfahren ES 2015 283 eingetreten, und dem Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten Gelegenheit einräumte, zur Eingabe vom 29. August 2017 Stellung zu nehmen; 
dass das Obergericht des Kantons Zug vom Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten dagegen erhobene Berufungen mit Urteil vom 28. März 2018 abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhob; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2018 mitteilte, es sei zwischen den Parteien zu einer Vergleichslösung gekommen, weshalb das beim Kantonsgericht Zug hängige Sonderprüfungsverfahren ES 2015 283 voraussichtlich abgeschrieben werde; er ersuche daher das Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft der Abschreibungsverfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug im genannten Verfahren zu sistieren; 
dass das Verfahren mit Verfügung vom 17. Mai 2018 entsprechend sistiert wurde; 
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug dem Bundesgericht mit Begleitschreiben vom 13. August 2018 den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Entscheid vom 15. Juni 2018 übermittelte, mit dem das Sonderprüfungsverfahren sowie das Unterverfahren (Auskunftsverfahren), das Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurden; 
dass das Begleitschreiben dem Beschwerdeführer am 20. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und er darauf nicht reagierte; 
dass das vorliegende Verfahren mit der Rechtskraft des Abschreibungsentscheids vom 15. Juni 2018 gegenstandslos geworden und daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Parteien mit Verfügung vom 13. September 2018 eingeladen wurden, bis zum 24. September 2018zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens bei dessen Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen, wobei in Aussicht gestellt wurde, die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- nach dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen; 
dass die Beschwerdegegnerin 3 sich mit Schreiben vom 17. September 2018 mit dieser Kosten- und Entschädigungsregelungeinverstanden erklärte; 
dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 mit Brief vom 18. September 2018 auf eine Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen verzichteten; 
dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 4 innerhalb der zu diesem Zwecke angesetzten Frist nicht zur Kosten- und Entschädigungsregelung äusserten; 
dass die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
dass den Beschwerdegegnerinnen, die nicht zur Einreichung von Beschwerdeantworten eingeladen wurden, keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG); 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, und dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer