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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.20/2003 /bnm 
 
Sitzung vom 22. Januar 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 18. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (geb. 1969) reiste am 13. September 1988 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Während des Beschwerdeverfahrens vor der schweizerischen Asylrekurskommission heiratete er am 25. August 1994 in Zürich die Schweizer Bürgerin Y.________. In der Folge erteilte ihm der Kanton Zürich eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. 
 
Am 2. Oktober 1997 erhielt X.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) das Schweizer Bürgerrecht. In diesem Zusammenhang unterzeichneten er und seine Ehefrau am 18. September 1997 eine Erklärung, wonach sie "in einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und dass weder Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen". Er wurde auch darüber informiert, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. 
 
B. 
Die Schweizer Ehefrau gelangte am 9. Dezember 1997 telefonisch an das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) und teilte diesem mit, ihr Ehemann habe sie seit langem betrogen und sie gezwungen, die Erklärung bezüglich der ehelichen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Sie werde einen Anwalt aufsuchen und die Scheidung einreichen lassen. 
 
Im Schreiben vom 18. Januar 1998 bestätigte die Ehefrau nochmals, dass sie ihre Unterschrift lediglich deshalb abgegeben habe, weil sie um ihr Leben habe bangen müssen. Sie habe zu spät gemerkt, dass der Ehemann sie nur wegen des Bürgerrechts geheiratet habe. 
 
Am 31. Juli 1998 zog X.________ in die Niederlande. 
 
C. 
C.a Am 12. März 2001 forderte das BFA (heute: IMES, Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung) X.________ auf, zu der am 26. Februar 1998 erfolgten Scheidung von der Schweizer Ehefrau Stellung zu nehmen. Er bestritt in seiner Eingabe vom 2. Juli 2001 die Behauptungen der Ex-Ehefrau. Ihre Eltern hätten ihn nie akzeptiert, was sich nachteilig auf die Ehe ausgewirkt habe. Die Ex-Ehefrau habe schliesslich die Scheidung beantragt, obwohl sie in der Türkei ein Haus hätten bauen lassen. Durch eine entsprechende Zahlung gemäss Scheidungskonvention sei die Ex-Ehefrau für ihre Beteiligung an diesem Haus entschädigt worden. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung sowie in jenem der Einbürgerung hätten die Ehegatten eine eheliche Gemeinschaft geführt. Die Ex-Ehefrau sei weder unter Todesdrohungen zur Abgabe ihrer Unterschrift noch zur Scheidung gezwungen worden. 
C.b Das BFA beauftragte am 23. Januar 2002 das kantonale Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, die Ex-Ehefrau gemäss Fragenkatalog zu den näheren Umständen der ehelichen Gemeinschaft, der Unterzeichnung der Erklärung über die eheliche Gemeinschaft sowie der Scheidung zu befragen. Die Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich erfolgte am 4. März 2002. Dem Rechtsvertreter von X.________ wurde eine Kopie des Befragungsprotokolls zugestellt. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2002 wurden die Ausführungen der Ex-Ehefrau bestritten, und es wurde beantragt, X.________ zu befragen und die angeführten Zeugen einzuvernehmen, welche bestätigen könnten, dass die Ehegatten im massgeblichen Zeitraum eine tatsächliche und intakte Ehe geführt hätten. 
 
Am 18. Juni 2002 forderte das BFA X.________ auf, Barquittungen oder Banküberweisungsbelege für die beiden Zahlungen von Fr. 8'000.-- bzw. Fr. 22'000.-- (Anteil der Ehefrau an der Eigentumswohnung in der Türkei) einzureichen. Zudem sei zum ersten Scheidungsbegehren der Ex-Ehefrau Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 (datiert vom 25. Juli 2002) bestritt die Ex-Ehefrau die beiden Zahlungen. Von den erwähnten Zeugen kenne sie nur gerade deren drei und zwar ausschliesslich aus der Bekanntschaftszeit. Eine Woche nach der Einbürgerung habe sie X.________ unter Todesdrohungen gezwungen, die Scheidung einzureichen. Danach sei er mit seiner Freundin in die Ferien gefahren. Es treffe nicht zu, dass die Ex-Ehegatten je eine gemeinsame Zukunft in der Türkei geplant hätten. Aus Angst vor Repressalien sei sie nicht bereit, ihren jetzigen Namen Preis zu geben. X.________ bestritt am 16. September 2002 im Wesentlichen die Darstellung der Ex-Ehefrau. 
C.c Mit Verfügung vom 19. September 2002 erklärte das BFA die erleichterte Einbürgerung von X.________ vom 2. Oktober 1997 für nichtig. 
C.d Gegen diese Verfügung reichte X.________ am 23. Oktober 2002 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein. Mit Replik vom 21. März 2003 auf die Vernehmlassung des BFA hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und überreichte das Original der Quittung vom 1. April 1998 bezüglich der Zahlungen von Fr. 22'000.-- an seine Ex-Ehefrau zu den Akten. Am 3. April 2003 wies die Instruktionsbehörde den Antrag auf Zeugeneinvernahme der vom Beschwerdeführer genannten Personen ab. 
C.e Mit Entscheid vom 18. Juli 2003 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die von X.________ eingereichte Beschwerde ab. 
 
D. 
Mit Eingabe vom 15. September 2003 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid des EJPD vom 18. Juli 2003 aufzuheben; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begehrt sodann, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 hat das präsidierende Mitglied der II. Zivilabteilung diesem Gesuch entsprochen. 
 
Das EJPD schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem EJPD in mannigfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vor. 
 
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stellen und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In solcher antizipierter Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; 122 V 157 E. 1d S. 162; 127 I 54 E. 2b S. 56). 
 
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Der Bürger soll deshalb wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102/103 mit Hinweisen). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab, er habe in seiner Eingabe vom 21. März 2003 an das EJPD auf S. 6 mehrmals die Befangenheit des BFA gerügt und die Aufhebung dieses Entscheids verlangt. Indem die Vorinstanz sich mit dieser wiederholten Rüge nicht befasst habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. 
 
Gemäss Art. 10 VwVG kann nur der Ausstand von Personen und nicht eines ganzen Amtes verlangt werden, so dass die Rüge von vornherein unzulässig ist. Da der Beschwerdeführer die Befangenheit des Amtes zudem ausschliesslich mit einer von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichenden Beurteilung durch das BFA begründete und das EJPD die Beurteilung durch das BFA teilte, hat es implizit auch dessen Befangenheit verneint. Es musste dazu nicht ausdrücklich Stellung nehmen. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, mit Bezug auf die Befragung der Ex-Ehefrau vom 4. März 2002 sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör ein weiteres Mal verweigert worden. Diese hätte in seiner Anwesenheit und zwar als Zeugin einvernommen und auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Die in seiner Abwesenheit erfolgte mündliche Auskunft der Ex-Ehefrau zu Protokoll sei unzulässig gewesen. 
2.3.1 Dazu ist einleitend Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99 mit Hinweis). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gegeben sind, kommen die Verwaltungsbehörden also nicht umhin, die Ehe des oder der Eingebürgerten zu durchleuchten und den gemeinsamen tatsächlich gelebten Ehewillen im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung abzuklären. Da der Scheidungsrichter seit dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 seine Fragen an die Parteien in der Hauptsache darauf ausrichtet, den Scheidungswillen (Art. 111 ff. ZGB) zu ergründen und die Grundlagen für die Scheidungsfolgen (Art. 119 ff. ZGB) zu ermitteln, sind genauere Abklärungen zum Scheitern der Ehe nicht mehr notwendig. Aus diesem Grund und weil ein anderer Zeitpunkt massgebend ist, bieten die Scheidungsprotokolle - wie auch bei der vorliegenden, noch nach altem Recht geschiedenen Ehe - den Verwaltungsbehörden oftmals keine ausreichende Beurteilungshilfe. Sie sind deshalb gezwungen, den Sachverhalt durch Befragung der Betroffenen eigenständig zu klären. 
2.3.2 Die Vorinstanz führt aus, gemäss Art. 12c lit. a-e VwVG (SR 172.021) kämen als Beweismittel für die Behörde nebst Urkunden, Auskünften der Parteien und Augenschein insbesondere Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Was die Form der einzelnen Beweisvorkehren anbelange, sei für die hier interessierenden Auskünfte von Drittpersonen festzuhalten (Art. 12 lit. c VwVG), dass diese gemäss dem ergänzend anwendbaren Art. 49 BZP schriftlich zu erfolgen hätten und unter Umständen der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürften (vgl. BGE 117 V 282 E. 4b S. 284). Letzteres liege jedoch im freien Ermessen des Richters bzw. der Verwaltung (vgl. Art. 49 zweiter Satz BZP; SR 273). Die Ex-Ehefrau sei als Privatperson vorgeladen worden, um über ihre subjektiven Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Eheschliessung, dem Eheverlauf, der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft usw. Auskunft zu geben. Insbesondere im Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung müsse es der Vorinstanz möglich sein, die Ex-Ehefrau in einem ungezwungenen Rahmen zu Wort kommen zu lassen, was die Anwesenheit des Ex-Ehemannes in den meisten Fällen aus nahe liegenden Gründen von vornherein ausschliesse. 
2.3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, dass die Ex-Ehefrau nicht als Zeugin, insbesondere ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht einvernommen worden sei. 
 
Lässt sich ein Sachverhalt gemäss Art. 14 Abs. 1 VwVG auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können die in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Behörden - darunter auch das EJPD - die Einvernahme von Zeugen anordnen. Die bundesrätliche Botschaft führt dazu aus, die Zeugeneinvernahme müsse im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strenge Strafsanktion wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel betrachtet werden (BBl 1965 II 1366/67; so auch Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 124) und dürfe daher nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Ein Ausnahmegrund ist etwa dann gegeben, wenn es unerlässlich ist, von einer Drittperson Auskünfte einzuholen und diese sich weigert zu erscheinen oder Auskunft zu geben. Denn jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet (Art. 15 VwVG). Im vorliegenden Fall war die Ex-Ehefrau bereit, die von ihr verlangten Auskünfte zu erteilen. Insoweit liess sich der Sachverhalt ohne Zeugeneinvernahme hinreichend klären. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was für andere Gründe eine Zeugeneinvernahme geboten hätten. Unter diesen Umständen durften die Verwaltungsbehörden auf eine Zeugeneinvernahme verzichten. Damit geht aber die Rüge des unterbliebenen Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 BZP) ins Leere. 
2.3.4 Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 49 BZP, wonach (nur) ausnahmsweise von Privatpersonen schriftlich Auskunft eingezogen werden darf. Er schliesst daraus, dass mündliche Auskünfte überhaupt nicht und schriftliche nur ausnahmsweise eingeholt werden dürfen. 
 
Wohl verweist Art. 19 VwVG unter anderen auf die Art. 43-61 BZP; doch gelangen diese Bestimmungen nur sinngemäss zur Anwendung. Während im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme (Art. 42 ff. BZP) die Regel und der Einzug von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im Verwaltungsprozess umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht hinreichend abgeklärt werden kann. Dem in Art. 49 BZP aufgestellten Erfordernis der Schriftlichkeit ist im vorliegenden Fall ohne weiteres Genüge getan, weil die Behörde einen schriftlichen Fragenkatalog aufgestellt hat und die Auskunftsperson die Antworten mündlich zu Protokoll gegeben und das Protokoll unterzeichnet hat. 
2.3.5 Die Verwertung von Auskünften im Sinne von Art. 12 lit. c VwVG setzt selbstverständlich die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör voraus. Dieser ist vorliegend insoweit erfüllt, als dem Beschwerdeführer das Protokoll zur Stellungnahme unterbreitet worden ist. Bei der Zeugeneinvernahme konkretisiert sich der Gehörsanspruch zudem im grundsätzlichen Recht der Parteien zur Teilnahme an der Einvernahme (Art. 18 VwVG). Art. 12 VwVG sieht demgegenüber solches für die dort erwähnten Beweismittel - darunter die Auskünfte Dritter - an sich nicht vor. Das EJPD macht sich im angefochtenen Entscheid allerdings mit Recht die vom EVG im Zusammenhang mit der Einvernahme von Sachverständigen entwickelte Praxis zu eigen. Danach sind - in sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18 VwVG und der zur Teilnahme am Augenschein ergangenen Rechtsprechung (BGE 116 Ia 94 E. 3b S. 100) - Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen (BGE 119 V 208 E. 5c S. 217; 117 V 282 E. 4c S. 285; VPB 66/2002 Nr. 30 S. 305; Germann, Zum Beweis im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren, in: 20 Jahre Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, S. 53; Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 354/355). Der Behörde steht bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Gründe bestehen, um die Parteien ausnahmsweise von der Anhörung der Auskunftsperson auszuschliessen, ein Ermessensspielraum zu. Sie kann sich zwar an den in Art. 18 Abs. 2 VwVG bei Zeugeneinvernahmen vorgesehenen Verweigerungsgründen (Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen) orientieren, verfügt aber über ein weitergehendes Ermessen als die gesetzliche Ordnung bei Zeugeneinvernahmen zulässt. Der blosse Hinweis im vorinstanzlichen Entscheid, es sei nützlich, die Ex-Ehefrau in einem ungezwungenen Rahmen zu Wort kommen zu lassen, vermag bei einem Verfahren um Entzug des Schweizer Bürgerrechts als Begründung aber nicht zu genügen. Gemäss dem Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 22. Februar 2002 bzw. 4. März 2002 steht allerdings fest, dass am 16. Januar 1998 die Stadtpolizei wegen eines Ehestreits am damaligen Wohnort des Ehepaares hat ausrücken müssen. Anfänglich habe die Ex-Ehefrau wegen Körperverletzung und Drohung geklagt, aber später die Anzeige wieder zurückgezogen. Kurze Zeit später soll die Ex-Ehefrau vom Beschwerdeführer massiv geschlagen und bedroht worden sein, wobei diesbezüglich keine Polizeiakten bestehen. Der Beschwerdeführer habe genau gewusst, was er wollte, und seine Forderungen seien mit massivsten Drohungen durchgesetzt worden. So habe er eine Faustfeuerwaffe an die Schläfe der Ex-Ehefrau gesetzt, damit sie Formulare unterzeichne, oder er habe ihr gedroht, sie zu erschiessen, falls sie vor dem Friedensrichter nicht in seinem Sinn aussage. Auch im Zusammenhang mit dem Rückzug des Strafantrags habe er ihr gesagt, sie komme andernfalls nicht lebend aus der Wohnung. Diese und ähnliche Aussagen der Ex-Ehefrau veranlassten die Stadtpolizei Zürich, bei der Zustellung des Protokolls den neuen Namen der Ex-Ehefrau und ihre Wohnadresse abzudecken. Auch wenn diese Aussagen der Ex-Ehefrau naturgemäss nicht belegt sind, bestanden hinreichende Gründe, um den Beschwerdeführer von der Einvernahme auszuschliessen, um einerseits eine ordnungsgemässe Anhörung zu gewährleisten und andererseits die Ex-Ehefrau vor oder nach der Anhörung nicht in Gefahr zu bringen. 
 
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten ihr Ermessen nicht missbraucht, wenn sie statt einer formellen Zeugeneinvernahme eine formlose Einholung einer Auskunft von der Ex-Ehefrau angeordnet und dabei den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Anhörung zugelassen hat. Mit der Einsicht in das Einvernahmeprotokoll und der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, ist das rechtliche Gehör gegenüber dem Beschwerdeführer gewahrt worden. 
 
2.4 Mit Bezug auf die vom BFA erstellte Aktennotiz vom 10. Dezember 1997 erhebt der Beschwerdeführer folgende Rügen: 
2.4.1 Gemäss der sich aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK ergebenden Dokumentationspflicht seien alle prozessual relevanten Vorgänge von der handelnden Behörde in geeigneter Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Akten zu integrieren. Dazu gehörten bei einer schriftlichen Aufzeichnung Unterschrift und Datierung. Mangels Unterschrift und Datierung verletze die Aktennotiz fundamentale Anforderungen einer gültigen Protokollierung und sei daher nicht verwertbar. Das EJPD erwähne dieses Telefongespräch verschiedentlich, ohne indessen festzuhalten, es falle wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriften ausser Betracht. 
 
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Vorwurf der Verletzung von Art. 6 EMRK, denn diese Konventionsbestimmung findet nur auf zivil- und strafrechtliche Verfahren Anwendung (BGE 128 I 346 E. 2). Der behauptete Verstoss gegen die Aktenführungspflicht, welcher sinngemäss aus der Rüge des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, lässt sich nicht aus Art. 8 Abs. 2 BV herleiten, welcher das Diskriminierungsverbot statuiert. 
 
Das Bundesgericht verpflichtet die Behörden dazu, dass alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört (BGE 115 Ia 97 E. 4c S. 99; 124 V 389 E. 3a S. 390). Dieser mit Bezug auf das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., S. 531; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Rz. 296/297). Der Inhalt des Telefongesprächs der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1997 ist dokumentiert. Dass die Aktennotiz, welche elektronisch erstellt worden ist, nicht unterzeichnet wurde, ist ohne Belang, denn der Name des Behördenmitglieds, das die Mitteilung festgehalten hat, ist im Dokument angeführt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein. 
2.4.2 Nach dem angefochtenen Entscheid datiere die Notiz nicht vom 10. Dezember 1997, sondern vom 9. Dezember 1997, wobei die Tageszahl fettgedruckt sei. Darüber hinaus sei festzustellen, dass in den dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellten Akten kein Ausdruck der Aktenbestellung bei der Registratur vom 10. Dezember 1997, auf den die Vorinstanz auf S. 7 verweise, vorhanden sei, weshalb bereits in diesem Punkt eine Verletzung von Art. 28 (recte: 29) Abs. 2 BV vorliege. Die Einwände gehen fehl. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass das Dossier am 9. Dezember 1997 - offenbar am Tag des Anrufs der Ex-Ehefrau - vom zuständigen Sachbearbeiter angefordert und von der "Registratur B" mit Datum vom 10. Dezember 1997 vermerkt worden ist. Dass durch diese Aktenregistrierung das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll, ist unerfindlich. 
 
2.5 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das Telefongespräch seiner Ex-Ehefrau mit dem BFA vom 10. Dezember 1997 sowie das an dieses Amt gerichtete Schreiben vom 18. Januar 1998 seien ihm erst nach drei Jahren zur Kenntnis gebracht worden, weshalb die Berufung auf diese Beweismittel nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sei. Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf diesen durch das BFA geschaffenen und in der Beschwerde vom 23. Oktober 2002 gerügten Missstand eingegangen und bei der Beweiswürdigung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. 
 
Die Rüge ist haltlos, denn die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument auseinander gesetzt, weshalb von einer Gehörsverweigerung keine Rede sein kann. Das EJPD hat im Übrigen zu Recht auf die Fünfjahresfrist von Art. 41 Abs. 1 BüG hingewiesen und ausgeführt, inwiefern das Prinzip von Treu und Glauben verletzt sein soll, sei nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren wiederholt nicht nur auf die Möglichkeit der Nichtigerklärung an sich, sondern ebenfalls auf die gesetzliche Frist aufmerksam gemacht worden sei. 
 
2.6 Sodann rügt der Beschwerdeführer, gemäss Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP sei die Einholung von schriftlichen Auskünften bei Privatpersonen nur in Ausnahmefällen zulässig. Das Schreiben der Ex-Ehefrau vom 18. Januar 1998 sei daher gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar. 
 
Die Vorinstanz hält dazu fest, aus den Akten gehe klar hervor, dass das BFA die Schweizer Ehefrau nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zur Einreichung des Schreibens aufgefordert habe. Dazu habe zu diesem Zeitpunkt kein Anlass bestanden. In diesem Brief wurde dem BFA u.a. mitgeteilt, dass schon lange vor der Einbürgerung keine Ehegemeinschaft mehr bestanden habe und die Ex-Ehefrau nur wegen dem Bürgerrecht geheiratet worden sei, was sie aber zu spät bemerkt habe. Das Schreiben muss offensichtlich im Zusammenhang mit dem Telefonanruf vom 10. Dezember 1997 gestanden haben, wo die Ex-Ehefrau mitteilte, sie werde die Scheidungsklage einreichen. Es ist richtig, wie der Beschwerdeführer anführt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Einholung von Auskünften zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes grundsätzlich nur in Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht kommt (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285; 99 Ib 109 E. 4). Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen (BGE 117 V 282 E. 4c). Wäre die Ex-Ehefrau - wie der Beschwerdeführer bloss behauptet, aber in keiner Weise belegt - bei ihrem Anruf zu einer schriftlichen Eingabe aufgefordert worden, so wäre ein allfälliger Verfahrensmangel dadurch geheilt worden, dass in der Folge vom BFA Anfang März 2002 eine eingehende Befragung veranlasst worden war. 
 
2.7 Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Verletzung von Art. 28 (recte: 29) Abs. 2 BV darin, dass ihm nur Einsicht in das zum Teil abgedeckte Einvernahmeprotokoll vom 4. März 2002, nicht aber in den Fragenkatalog gewährt worden sei. Der Einwand ist völlig unbegründet. Zum einen liegt das Schriftstück in den Akten und zum andern sind die vom BFA an die Ex-Ehefrau gerichteten Fragen - entsprechend dem Fragenkatalog - im Rapport ihren Antworten vorangestellt worden. 
 
2.8 Das EJPD hat den Inhalt des Briefes der Ex-Ehefrau betreffend den bestrittenen Erhalt der Fr. 22'000.-- vom 23. Juli 2002 erwähnt und dazu vermerkt, das Schreiben datiere vom 25. Juli 2002. Dass die Vorinstanz zum diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers, das wirke unzuverlässig, nicht Stellung bezogen hat, stellt keine Gehörsverweigerung dar, denn dieser Irrtum ist nicht entscheidrelevant. 
Schliesslich trägt der Beschwerdeführer noch vor, die Vorinstanz habe gegen Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verstossen, da sie betreffend diese Zahlung auf die Ex-Ehefrau abgestellt und zudem diese Tatsache als irrelevant betrachtet habe. Abgesehen davon, dass die Frage, ob die Zahlung erfolgt ist oder nicht, primär mittels Würdigung der Beweise beantwortet wird, ist dieser güterrechtliche Streitpunkt in der Tat nicht massgeblich dafür, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 27 BüG gegeben waren. 
 
2.9 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie davon ausgegangen sei, die erste Scheidungsklage sei am 10. Oktober 1997 eingereicht worden. Richtig sei, dass insgesamt zwei Scheidungsklagen angehoben worden seien, die zweite am 19. Februar 1998 und die erste "ca. im Januar 1998". 
 
Im angefochtenen Urteil werden als Belege für das Datum des ersten Scheidungsbegehrens das Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. Februar 1998 sowie der Brief der Ex-Ehefrau vom 23. bzw. 25. Juli 2002 angegeben. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sein Vorwurf, der von ihm auch als Aktenwidrigkeit bezeichnet wird, nicht den Gehörsanspruch, sondern die willkürliche Beweiswürdigung beschlägt, welche im Sachzusammenhang zu beurteilen ist (E. 3.2 nachfolgend). 
 
2.10 Nicht rechtserheblich sind - wie aus E. 3.2 nachfolgend hervorgeht - die vorgebrachten Gehörsverweigerungen mit Bezug auf die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers und seine Drohungen für den Fall des Nichterhalts des Schweizerpasses sowie der Einwand, der Rückzug der ersten Scheidungsklage durch die Ex-Ehefrau belege, dass diese keine Ängste gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt habe. 
 
3. 
3.1 Das Bundesgericht geht - wie ausgeführt - davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a). 
 
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b). 
3.2 
3.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Februar 1998 fragte der Einzelrichter die Ex-Ehefrau, warum sie kürzlich in einem beim Bezirksgericht Zürich hängigen Scheidungsprozess die Klage zurückgezogen habe. Die Antwort lautete: "Mein Mann und ich wollten es noch einmal probieren. Es war aber schlimmer denn je. Die Ehe ist zerrüttet." Auf Frage des Richters bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Ehe zerrüttet sei. Er habe noch einmal versucht, mit der Klägerin zusammen zu kommen, doch habe es wieder Streit gegeben. Zur Befragung vom 4. März 2002 wird im angefochtenen Urteil im Wesentlichen Folgendes zusammenfassend festgestellt: Die Ex-Ehefrau habe gewusst, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht habe, doch habe er ihr die Abweisung seines Asylbegehrens verschwiegen. Er habe ihr vielmehr gesagt, er könne fest in der Schweiz bleiben. Sie habe mit dem Beschwerdeführer insgesamt drei Mal Ferien in der Türkei verbracht, wobei sie in Istanbul bei Angehörigen gelebt habe. Da ihr Ehemann fast ständig ohne sie unterwegs gewesen sei, habe sie nach dem zweiten Ferienaufenthalt Verdacht geschöpft, er könnte eine Freundin haben. Es sei richtig, dass sie das Einbürgerungsformular ausgefüllt habe, der Anstoss zur Einbürgerung sei jedoch von ihrem Ehemann gekommen. Die Ehegatten hätten gar kein richtiges Eheleben gehabt, denn ihr Ehemann habe die Wochenende ebenfalls auswärts verbracht. Der Beschwerdeführer habe sie zur ersten Scheidungsklage gezwungen und sie massiv bedroht. Dessen ungeachtet habe sie das Scheidungsbegehren wieder zurückgezogen, denn sie habe keine Scheidung gewollt, sondern habe mit ihm eine Familie gründen wollen. Trotzdem musste gemäss dem angefochtenen Entscheid die Stadtpolizei Zürich am 16. Januar 1998 wegen eines Ehestreits intervenieren, und die Ex-Ehefrau erstattete gegen ihren Ehemann Anzeige wegen Drohung und Körperverletzung, welche sie aber am 7. März 1998 wieder zurückzog. 
3.2.2 Gestützt auf diese Tatsachen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass nicht erst im Januar 1998 keine eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Sie durfte auch - aufgrund des Nachfolgenden - in antizipierter Beweiswürdigung auf die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen, welche zur Stabilität der Ehe hätten aussagen sollen, verzichten. Die Vorinstanz ist auch nicht in Willkür verfallen, dass sie gestützt auf das Schreiben der Ex-Ehefrau vom 23. Juli 2002 das Datum der ersten Scheidungsklage auf den 10. Oktober 1997 festgesetzt hat. Denn mit der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, dies sei "ca. im Januar 1998" gewesen, lässt sich das Gegenteil nicht dartun, zumal dem Scheidungsbeklagten der Zeitraum, wenn nicht genau der Tag, so doch der Monat bekannt sein musste. 
 
Der Beschwerdeführer hatte am 18. September 1997 unterschriftlich bestätigt, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden; und am 2. Oktober 1997 erhielt er nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. Wie in E. 3.1 erwähnt wird, kann die Tatsache, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird, ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft abgeben. Im vorliegenden Fall ist die Ehe kurz nach der erleichterten Einbürgerung ohne ersichtlichen Grund aufgelöst worden. Dass seitens des Beschwerdeführers kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestand, hat die Vorinstanz aus folgenden weiteren Indizien geschlossen: Der Beschwerdeführer hätte als türkischer Staatsangehöriger ohne Eheschliessung mit Y.________ gar nicht in der Schweiz verbleiben können. Sein Asylbegehren hätte kaum Chancen auf Erfolg gehabt, ansonsten er trotz der Eheschliessung die Beschwerde nicht zurückgezogen hätte. Gemäss den Aussagen der Ex-Ehefrau hatte sie die Absicht und immer wieder die Hoffnung, mit dem Beschwerdeführer eine Familie zu gründen. Sie hat sich alsdann kurz nach der Scheidung wieder verheiratet, und der Beschwerdeführer hat dasselbe getan und ist Vater eines Kindes, das er mit einer türkischen Staatsangehörigen in den Niederlanden gezeugt hat. 
 
3.3 All diese Gegebenheiten weisen - wie die Vorinstanz erwägt - darauf hin, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin weitgehend, wenn nicht primär, zweckfremden Motiven gedient hat. Das EJPD hat somit kein Bundesrecht verletzt, noch sein Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn es die Verfügung des BFA, mit welcher die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig erklärt worden war, geschützt hat. 
 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Januar 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: