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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.11/2003 /min 
 
Urteil vom 31. Juli 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Kamm, Höschgasse 33, Postfach 610, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ reiste am 26. August 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem das Gesuch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 27. August 1993 abgewiesen und der Gesuchsteller verpflichtet worden war, die Schweiz zu verlassen, hatte er am 13. Dezember 1993 ein Revisionsgesuch eingereicht, auf welches die ARK mit Entscheid vom 15. Dezember 1993 nicht eintrat. Am 28. März 1994 heiratete Y.________ die geschiedene Schweizer Bürgerin Z.________, geb. X.________. 
 
Am 3. Oktober 1997 erhielt Y.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. In diesem Zusammenhang hatte er am 24. September 1997 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebe. Er wurde auch darüber informiert, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. 
B. 
Am 27. Januar 1999 teilte die Sektion Bürgerrecht und Personenstand des Kantons Aargau dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) mit, Y.________ sei seit dem 24. Februar 1998 von seiner Schweizer Ehefrau geschieden und habe sich am 15. Juli 1998 im Libanon mit der libanesischen Staatsangehörigen U.________ verheiratet. 
 
Nach Einholung der Scheidungsakten wurde die Ex-Ehefrau von Y.________ im Auftrag des BFA am 1. Juni 2001 durch die Stadtpolizei Zürich befragt. Am 27. Mai 2002 gewährte das BFA Y.________ teilweise Einsicht in dieses Befragungsprotokoll. Nachdem dieser am 31. Juli 2002 dazu Stellung genommen hatte, erklärte das BFA mit Verfügung vom 30. August 2002 die am 3. Oktober 1997 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 12. Mai 2003 ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 12. Juni 2003 führt Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des EJPD vom 12. Mai 2003 sei aufzuheben und die erleichterte Einbürgerung sei zu bestätigen. 
 
Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 hat der Präsident der II. Zivilabteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Eine Vernehmlassung in der Sache wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit nicht die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen angefochten wird. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG). 
1.2 Zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Ex-Ehefrau sich geweigert hat, die muslimischen Riten zu befolgen, verweist der Beschwerdeführer auf die Verwaltungsbeschwerde vom 2. Oktober 2002. Dieser Verweis ist nicht zulässig, denn die Begründung muss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst enthalten sein (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 335 E. 1a und b S. 336/337, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Departement des Innern des Kantons Aargau am 28. August 2002 die zugestellten Entscheidakten gründlich studiert habe. Er ist der Auffassung, es sei ein "Vorurteilsentscheid" gefällt worden. 
 
Der Beschwerdeführer geht mit der Vorinstanz einig, dass ihm mit Bezug auf dieses Zustimmungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Da sein Einwand von vornherein nicht stichhaltig ist, kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdelegitimation in diesem Punkt überhaupt gegeben ist. 
2.2 Das EJPD hält dazu fest, aus den vorinstanzlichen Akten gehe ohne weiteres hervor, dass das BFA mit Schreiben vom 26. August 2002 die heimatlichen Behörden über die wesentlichen Gründe für die beabsichtigte Nichtigerklärung informiert habe. Auf Grund der beigelegten Unterlagen hätten sich die heimatlichen Behörden durchaus ein Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente (Umstände der Eheschliessung, Scheidungsgründe, religiöse Vorstellungen, zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einbürgerung und der Einreichung der Scheidungsklage, usw.) machen können. Anderes oder mehr sei hierzu nicht notwendig gewesen, weshalb es keine Rolle spiele, wie rasch die heimatlichen Behörden ihren Zustimmungsentscheid gefällt hätten. Diese seien denn von Gesetzes wegen auch nicht gehalten, ihre Zustimmung zu begründen. 
2.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG ist für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung die Zustimmung der Behörden des Heimatkantons notwendig. Inwiefern das Departement des Innern des Kantons Aargau nicht in der Lage gewesen sein soll, sich innerhalb eines Tages gestützt auf die vom BFA beigelegten Unterlagen zu vergewissern, ob die beabsichtigte Nichtigerklärung der Einbürgerung gerechtfertigt sei, wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Das Studium der Scheidungsakten, des Protokolls der Befragung der Ex-Ehefrau vom 1. Juni 2001 sowie der Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist indessen in weniger als einem halben Tag zu bewältigen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Zustimmung der Heimatbehörde auf "unseriöse" Weise zustande gekommen sei, geht somit fehl. 
3. 
3.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). 
 
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b). 
3.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe im Scheidungsverfahren dargelegt, die Ehegatten hätten vor der Eheschliessung die Abmachung getroffen, die Schweizer Ehefrau solle einen Schleier mit offenem Gesicht tragen. Sie habe die islamische Lebensweise abgelehnt und ihren Kopf und ihre Arme nicht bedecken wollen. Vor der Ehe seien sie sich diesbezüglich einig gewesen. Nachher habe die Ehefrau ihr Versprechen nicht gehalten. Sie habe weder gebetet, noch habe sie die Kopfbedeckung getragen. Schliesslich habe sie die gesamte islamische Lebensweise in Frage gestellt und sich davon abgewendet. Die Ehefrau habe den Scheidungspunkt bestätigt, wobei sie sich zur Frage der vorgebrachten vorehelichen Abmachung nicht geäussert habe. Im Einzelnen habe sie ergänzt, sie würde die Situation anders gewichten. Ihrer Meinung nach hätten die Ehegatten die Probleme lösen können, wenn der Beschwerdeführer nur nicht ständig auf der islamischen Bekleidung bestanden hätte. Nachdem er arbeitslos geworden sei, sei es besonders schlimm gewesen, weil er ständig gebohrt habe. Sie habe beispielsweise keinem Mann die Hand reichen dürfen. Der Ehemann sei unflexibel und stur gewesen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer repliziert, er sei nicht derart stur gewesen, immerhin habe die Frau seine Brüder (mit Händedruck) begrüssen dürfen. 
 
Das EJPD fährt fort, anlässlich ihrer Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich am 1. Juni 2001 habe die Ex-Ehefrau dargelegt, erst zwei oder drei Jahre nach der Heirat habe der Beschwerdeführer zu ihr gesagt, sie solle sich anders anziehen. Bemerkenswert sei hierbei, dass die angebliche voreheliche Abmachung bezüglich der Bekleidungsvorschriften mit keinem Wort erwähnt worden sei. Weiter habe sie ausgeführt, im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung über die eheliche Gemeinschaft sei sie immer noch davon überzeugt gewesen, dass der Beschwerdeführer der richtige Ehemann für sie sei. Zur Scheidung sei es nur wegen dem Kleiderzwang gekommen. Von den Scheidungsabsichten des Beschwerdeführers habe sie erst kurz vor Einreichung der Scheidungsklage erfahren. Vorher habe er nie direkt von Scheidung gesprochen. Diese Zeit habe sie krank gemacht, denn nach der Scheidung sei sie während eineinhalb Jahren in therapeutischer Behandlung gewesen. 
 
Daraus folgert die Vorinstanz, die Aussagen beider Ex-Ehegatten würden bestätigen, dass die Scheidungsinitiative Ende 1997 unerwartet und abrupt vom Beschwerdeführer ausgegangen sei, nachdem sich die Auseinandersetzungen um die Bekleidungsvorschriften intensiviert hätten. Es mache daher tatsächlich allen Anschein, als hätte der Beschwerdeführer mit der Durchsetzung seiner Forderungen, die bereits seit 1996 und 1997 im Raume gestanden hätten, erst nach der erleichterten Einbürgerung ernst gemacht. Dabei habe ihm auf Grund seiner bisherigen Auseinandersetzungen mit der Schweizer Ehefrau bewusst gewesen sein müssen, dass sie ihm nur beschränkt entgegenkommen würde. 
3.3 Der Beschwerdeführer widersetzt sich diesen tatsächlichen Feststellungen sowie den darauf basierenden Schlüssen und trägt Folgendes vor: 
3.3.1 Es werde bestritten, dass zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Einreichung der Scheidungsklage eine zeitliche Nähe bestanden habe, denn in einer Ehe könne innerhalb von drei Monaten viel geschehen. Die Vorinstanz übergehe die Aussage der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach die Ehe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung in Ordnung gewesen sei. 
 
Gemäss den Aussagen der Ex-Ehefrau vom 1. Juni 2001 ist sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer eingegangen, weil sie sich mit ihm gut verstand; und die plötzliche Scheidungsabsicht des Ex-Ehemannes war für sie denn auch ein grosser Schock. Wie in E. 3.2 erwähnt, war sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung (24. September 1997) über die eheliche Gemeinschaft davon überzeugt gewesen, dass der Beschwerdeführer der richtige Ehemann für sie sei. Die erleichterte Einbürgerung erfolgte am 3. Oktober 1997; nur gerade drei Monate nachher hat der Beschwerdeführer die Scheidungsklage eingereicht, und am 15. Januar 1998 verliess die Schweizer Ehefrau die eheliche Wohnung. Dass sich die Ex-Ehefrau im Herbst 1997 noch in einer intakten Beziehung wähnte, ist jedoch nicht massgebend, denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 27 BüG ist ebenso entscheidend, ob auch auf Seiten des Beschwerdeführers ein auf die Zukunft gerichteter Ehewille gegeben war (E. 3.3.2 und E. 3.3.3 nachfolgend). 
3.3.2 Aus der Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Ex-Ehefrau anlässlich ihrer Befragung zur vorehelichen Abmachung mit Bezug auf das Tragen des Schleiers nicht geäussert habe, will der Beschwerdeführer ableiten, eine solche habe bestanden. Er will dies weiter sinngemäss damit bekräftigen, er sei seit seinem jugendlichen Alter ein streng gläubiger Muslim gewesen. Mit diesem Einwand werden die klaren Aussagen der Ex-Ehefrau im Scheidungsprotokoll vom 26. Februar 1998 und anlässlich der Befragung vom 1. Juni 2001 in keiner Weise umgestossen, wonach sie sich immer gegen das Tragen eines Schleiers gewehrt habe. Dieser klar geäusserte Wille kann nur so gewertet werden, dass die Ex-Ehefrau die Ehe mit dem Beschwerdeführer mit dieser Auflage kaum eingegangen wäre. Das Bestehen der behaupteten Abmachung ist aufgrund der eindeutigen Aussagen der Ex-Ehefrau wenig glaubwürdig. Im Weiteren kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um diese divergierenden Anschauungen gewusst hat. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft am 24. September 1997 wider besseren Wissens unterzeichnet, ist deshalb nicht zu bemängeln. Auch wenn der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum einen Scheidungswillen in Abrede stellen will, so ist auf Grund der Lebenserfahrung anzunehmen, dass er angesichts der bestehenden eklatanten Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Kleiderfrage allen Ernstes damit rechnen musste, dass die Ehe nicht von Dauer sein kann, wenn er diesbezüglich nicht nachgibt. Nach dem Dargelegten hing der Bestand der ehelichen Gemeinschaft allein vom Verhalten des Beschwerdeführers ab. 
3.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fällt auch ins Gewicht, dass er nur wenige Monate nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau eine libanesische Staatsangehörige geheiratet hat. Denn die Abfolge der Ereignisse (Einbürgerung, Scheidung, Wiederverheiratung), welche lediglich innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als 9 Monaten stattfanden, lässt darauf schliessen, dass seitens des Beschwerdeführers die Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau als bloss fiktiv (siehe dazu BGE 128 II 97 E. 3b S. 100/101) betrachtet werden muss. 
3.3.4 Ob der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau nur deshalb geheiratet hat, weil diese nicht mit ihm ins Ausland ziehen wollte (also nicht, wie von der Vorinstanz erwogen, um hier eine Bleibe zu haben), ist somit ohne Belang. Das Gleiche gilt ferner für den Einwand, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer arbeitslos geworden sei, sei entscheidend für die Zerrüttung der Ehe gewesen. Dass es für den Beschwerdeführer hart ist, das ordentliche Einbürgerungsverfahren in die Wege leiten zu müssen, mag zutreffen, doch waren die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung offensichtlich nicht gegeben. Ebenfalls ohne Bedeutung ist die Frage, ob die Heirat des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau durch den für das Beschwerdeverfahren vor der Schweizerischen Asylrekurskommission beigezogenen Rechtsanwalt organisiert worden ist. 
3.3.5 Aus den Akten, dem Entscheid der Vorinstanz, aber auch aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht hervor, dass das Einhalten der religiösen Vorschriften, insbesondere was die Bekleidung seiner Ex-Ehefrau betrifft, für den Beschwerdeführer einen hohen Stellenwert einnahm, eine äusserst wichtige Rolle spielte. Es ist auch belegt, dass sich die Ex-Ehefrau schon vor der Erklärung vom 24. September 1997 weigerte, sich den religiösen Bekleidungsvorschriften ohne weiteres zu unterziehen. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht aufrichtig bestätigen, er lebe in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft, denn seine Ex-Ehefrau war nicht bereit, sich den religiösen Bekleidungsregeln diskussionslos zu unterwerfen, deren Befolgung für ihn unerlässlich war. Somit hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die Behörden über wichtige Tatsachen zu informieren. 
3.4 Die Vorinstanz hat somit weder Art. 27 Abs. 1 noch Art. 41 BüG verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bestätigt hat. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Dargelegten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Juli 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: