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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2C_542/2007 
2C_551/2007 
 
Urteil vom 19. März 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Karlen, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
2C_542/2007 
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, 
 
gegen 
 
1. Liane Gerber, 
2. Centro terapeutico Fuente Alamo S.L., 
3. Fuente Alamo Förderverein für Suchtberatung, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus, 
 
bzw. 
 
2C_551/2007 
 
Liane Gerber, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus, 
 
gegen 
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg. 
 
Gegenstand 
Sendungen "10 vor 10" vom 4. und 8. August 2006: Beiträge über das Therapiezentrum "Fuente Alamo", 
 
Beschwerden gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen 
vom 22. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 19. Juli 2006 kam es auf der Schweizer Therapiestation für Drogensüchtige "Fuente Alamo" in Spanien nach der Explosion eines Gasofens zu einem Todesfall. Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte in der Nachrichtensendung "10 vor 10" am 4. und am 8. August 2006 zwei Beiträge hierzu aus: Der erste war dem Tod des drogensüchtigen Oskar N. gewidmet und warf die Frage auf, ob dieser nicht hätte verhindert werden können; zudem konfrontierte er die Leitung des Therapiezentrums mit dem Vorwurf, dass in "Fuente Alamo" starke Medikamente "häufig ohne medizinische Indikation verabreicht" würden, um Leute "ruhig zu stellen". Der zweite Beitrag nahm diesen Vorwurf auf und ergänzte ihn mit der Information, dass die Medikamente durch hierzu nicht qualifizierte Personen "nach Gutdünken" abgegeben und höher dosiert würden. Die Therapiestation verfüge zwar über eine Zertifizierung der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Managementsysteme SQS, doch habe diese die mögliche Interessenkollision übersehen, die darin liege, dass die Zentrumsleitung im Organ Einsitz nehme, das sie eigentlich beaufsichtigen sollte. 
 
B. 
PD Dr. med. Liane Gerber, das Centro Terpeutico Fuente Alamo S.L. sowie der Fuente Alamo Förderverein für Suchtberatung gelangten hiergegen am 23. November 2006 an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese wies am 22. Juni 2007 ihre Beschwerde gegen den Beitrag vom 4. August 2006 ab und stellte fest, dass dieser keine Programmbestimmungen verletzt habe; soweit sich die Eingabe gegen den Beitrag vom 8. August 2006 richtete, hiess die UBI die Beschwerde gut: Die Betroffenen hätten zu den neuen Vorwürfen nicht sachgerecht Stellung nehmen können; die journalistischen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der "fairen Anhörung und Verarbeitung einer anderen Meinung" seien verletzt worden. 
 
C. 
C.a Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2007 beantragt die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) im Verfahren 2C_542/ 2007, den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz aufzuheben, soweit darin der Beitrag vom 8. August 2006 als programmrechtswidrig bezeichnet werde. Die Leitung der Therapiestation habe zu allen zentralen Vorwürfen Stellung nehmen können; ihre wesentlichen Argumente seien im Originalton oder im Off-Text in die Sendung eingeflossen. 
Die UBI, Liane Gerber sowie das Centro Terapeutico Fuente Alamo S.L. und der Fuente Alamo Förderverein für Suchtberatung beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Der Abteilungspräsident wies am 8. Oktober 2007 das mit der Beschwerde verbundene Gesuch der SRG um aufschiebende Wirkung ab, soweit er darauf eintrat. 
C.b Am 5. Oktober 2007 gelangte Liane Gerber gegen den Entscheid der UBI ebenfalls mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Verfahren 2C_551/2007). Sie beantragt, diesen aufzuheben und festzustellen, dass der Beitrag über "Fuente Alamo" in der Sendung "10 vor 10" vom 4. August 2006 das Radio- und Fernsehgesetz verletzt habe. Sie rügt, die Unabhängige Beschwerdeinstanz habe die Sachverhaltselemente lückenhaft festgestellt und die von ihr offerierten Beweise, welche die Qualität der Institution und ihrer Leitung belegt hätten, zu Unrecht nicht abgenommen. 
 
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG und die Unabhängige Beschwerdeinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG). Da sich die vorliegenden Eingaben gegen denselben Entscheid richten, rechtfertigt es sich, die Verfahren zusammenzulegen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Sowohl die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG als auch die medizinische Leiterin des Therapiezentrums "Fuente Alamo" sind beschwerdebefugt (Art. 89 Abs. 1 BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 2C_4/2008 vom 21. Februar 2008, E. 2 u. 3; BGE 131 II 253 E. 1.1 S. 255). Auf ihre frist- und (grundsätzlich) formgerecht eingereichten Eingaben ist einzutreten. 
 
1.2 Beide Parteien rügen, der Sachverhalt sei unvollständig bzw. falsch ermittelt worden; sie verkennen, dass das Bundesgericht diesbezüglich an die Feststellungen der UBI als richterliche Vorinstanz gebunden ist, falls sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 132 II 290 E. 3.2.2 ["SpiderCatcher"]). Inwiefern dies hier der Fall sein soll, legen die Beschwerdeführerinnen entgegen ihrer Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht dar. Der Sachverhalt - nämlich die Frage, was ausgestrahlt wurde - ist unumstritten; uneinig sind sich die Parteien darüber, ob sich der Zuschauer gestützt hierauf ein hinreichend klares Bild hat machen können bzw. ob und inwiefern diesbezüglich journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden sind. Nur diese Fragen bilden Verfahrensgegenstand (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 ["SpiderCatcher"]; 121 II 359 E. 2a S. 362 f. ["Gasser"]; 119 Ib 166 E. 2a/aa S. 169 ["VPM"]), nicht dagegen, ob und wieweit die erhobenen Vorwürfe sachlich berechtigt erscheinen oder nicht. Ob die UBI das einschlägige Radio- und Fernsehrecht richtig ausgelegt und die Wirkung der beanstandeten Beiträge auf das Publikum zutreffend gewürdigt hat, ist Rechts- und nicht Sachverhaltsfrage. 
 
1.3 Am 1. April 2007 ist das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG 2006) in Kraft getreten (SR 784.40; AS 2007 S. 737 ff.), welches die gleichnamige Regelung vom 21. Juni 1991 ersetzt hat (RTVG 1991; AS 1992 S. 601 ff.). Art. 113 Abs. 2 RTVG 2006 sieht vor, dass das Gesetz von 1991 Anwendung findet, falls sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat und ein Verfahren bereits hängig ist; am 1. April 2007 nicht abgeschlossene Aufsichtsverfahren sind durch die nach neuem Recht zuständige Behörde aufgrund des angepassten Verfahrensrechts zu behandeln (Art. 113 Abs. 1 RTVG 2006). Die umstrittenen Beiträge wurden unter dem alten Recht ausgestrahlt und das Aufsichtsverfahren bei der UBI am 23. November 2006 noch vor dem Inkrafttreten des neuen Radio- und Fernsehgesetzes eingeleitet, womit das RTVG von 1991 zur Anwendung kommt. Das Verfahren und die Zuständigkeit haben sich im vorliegenden Zusammenhang unter dem neuen Recht nicht geändert. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin im Verfahren 2C_551/2007 macht zu Unrecht geltend, die UBI habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. zu dessen Inhalt: BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen). 
 
2.1 Entgegen ihren Einwendungen hat die Vorinstanz den Sachverhalt in den relevanten Punkten korrekt festgestellt. Für die Beurteilung der programmrechtlichen Zulässigkeit der umstrittenen Beiträge war irrelevant, ob von ehemaligen Patienten oder Mitarbeitern eine eigentliche "Verunglimpfungskampagne" gegen die Therapiestation "Fuente Alamo" bzw. deren Leitung geführt wird. Entscheidend war die Art und Weise, in der das Fernsehen DRS über den Todesfall und die in diesem Zusammenhang gegen das Therapiezentrum erhobenen Vorwürfe am 4. und 8. August 2006 berichtet hat. Die UBI durfte die Beweisbegehren der Beschwerdeführerin ohne Verletzung von Bundesrecht ablehnen; die von ihr aufgeworfenen Punkte waren nicht entscheidwesentlich (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56): Die Beschwerdeführerin mag - wie sie geltend macht - zu "den international renommiertesten Entzugstherapeutinnen" zählen und "an den wichtigsten Kongressen als Referentin eingeladen" worden sein; diese Umstände stehen in keinem Bezug zur Frage, ob sie im Interesse der Zuschauer zu den konkret gegen sie erhobenen Vorwürfen in geeigneter Weise hat Stellung nehmen können oder nicht. 
 
2.2 Die UBI hat sich diesbezüglich mit den entscheidwesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt: Gerade der von ihr angeführte Umstand, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Sendung vom 4. August 2006 nur mit Stichentscheid ihrer Präsidentin eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots verneint hat, belegt, dass ihre Argumente zur Kenntnis genommen und intensiv diskutiert worden sind. Im angefochtenen Entscheid wird auf die einzelnen Einwände detailliert eingegangen und dargelegt, warum sie eine knappe Mehrheit der Mitglieder der UBI nicht zu überzeugen vermochten; auch die Begründungspflicht ist deshalb nicht verletzt (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3. 
3.1 Nach Art. 4 RTVG 1991 sind Ereignisse "sachgerecht" darzustellen; die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1); Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Das aus diesen Programmanforderungen abgeleitete Gebot der Objektivität verlangt, dass der Hörer oder Zuschauer durch die vermittelten Tatsachen und Auffassungen in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden. Das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben; bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu informieren, dass er sich darüber möglichst selber ein Bild machen kann. Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden; entscheidend ist, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 131 II 253 E. 2.1 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn dem Zuschauer durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und eigene Überzeugung suggeriert wird (BGE 134 I 2 E. 3.3.1 ["Staatsratswahlen Freiburg"]). 
 
3.2 Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den "anwaltschaftlichen Journalismus" aus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht. Auch in diesem Fall muss aber die Transparenz im dargelegten Sinn gewahrt bleiben (BGE 131 II 253 E. 2.2 ["Rentenmissbrauch"]). Der Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was nach der Rechtsprechung der Fall ist, wenn das Publikum in Verletzung der im Einzelfall gebotenen journalistischen Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird, der unvoreingenommene Zuschauer sich gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann (BGE 134 I 2 E. 3.3.1 ["Staatsratswahlen Freiburg"]). Dabei ist auch der nichtverbalen Gestaltung des Beitrags (Kameraführung, Tonfall usw.) Rechnung zu tragen. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab. Je heikler ein Thema ist, desto höhere Anforderungen sind an seine publizistische Umsetzung zu stellen. Welche gestalterischen Mittel wie eingesetzt werden, ist nur solange Sache des Veranstalters, als er dem Gebot der "Sachgerechtigkeit" nachkommt. Art. 5 Abs. 1 RTVG 1991, der die Programmautonomie garantiert, gilt lediglich im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG 1991 bzw. von Art. 93 Abs. 2 BV (BGE 131 II 253 E. 2.2 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). 
 
3.3 Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung insofern Rechnung zu tragen, als sich ein staatliches Eingreifen nicht bereits dann rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, wenn er auch bei einer Gesamtwürdigung die programmrechtlichen Mindestanforderungen von Art. 4 RTVG 1991 verletzt (BGE 121 II 359 E. 3 S. 363 f. ["Gasser"]). Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität dürfen nicht derart streng gehandhabt werden, dass die journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren. Untergeordnete Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt (BGE 134 I 2 E. 3.2.2 ["Staatsratswahlen Freiburg"]). 
 
4. 
4.1 Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Beitrags vom 4. August 2006 durch die UBI nicht zu beanstanden: Anlass zur Reportage bot der zu diesem Zeitpunkt (noch) ungeklärte Todesfall des drogensüchtigen Oskar N., der wenige Tage zuvor nach einer Gasexplosion in der Therapiestation "Fuente Alamo" im Süden Spaniens ums Leben gekommen war. Am entsprechenden Thema bestand ein gewisses öffentliches Interesse, da das Therapiezentrum unter Schweizer Leitung steht und vorab Schweizer Patienten betreut, deren Aufenthalt weitgehend aus hiesigen öffentlichen Geldern finanziert wird. Das Recherchenteam von Fernsehen DRS hat sich über "Fuente Alamo" sachkundig gemacht und aus verschiedenen Quellen Informationen zu diesem zusammengetragen, bevor es dem Hinweis eines ehemaligen Patienten weiter nachging, dass es sich beim Tod von Oskar N. um einen Selbstmord gehandelt haben könnte bzw. der Unfall hätte vermieden werden können, wenn mit den Gasinstallationen in "Fuente Alamo" sorgfältiger umgegangen worden wäre. 
4.2 
Die Umsetzung der Informationen im Beitrag wirkt kritisch, hält sich aber im Rahmen des programmrechtlich Zulässigen: 
4.2.1 Die Drogenstation wurde von der Lage und ihrem baulichen Zustand her nicht gezielt in ein schlechtes Licht gerückt. Die verwendeten Bilder erfassten jeweils sowohl das Haupt- wie das Nebengebäude, welches an ein renovationsbedürftiges Bauernhaus angebaut ist. Dieses wurde nicht unnötigerweise und ohne Sachzusammenhang bildlich in den Vordergrund gerückt. Nachdem die Explosion im Nebengebäude stattgefunden hatte, war es sinnvoll, dieses und nicht nur das Hauptgebäude zu zeigen. Ob sich die Drogenentzugsstation tatsächlich einige Kilometer mehr oder weniger von der nächsten grösseren Ortschaft befindet, beschlug einen Nebenpunkt und war nicht entscheidwesentlich. 
4.2.2 Gewisse der beanstandeten Off-Texte konnten für sich allein genommen zwar den Zuschauer negativ beeinflussen, durch den jeweiligen Zusammenhang zwischen Bild und Ton wurden sie jedoch in ein anderes Licht gerückt: Der Text, wonach sich die "Schweizer Drogenstation Fuente Alamo" "hinter den wenigen Bäumen" (...) "im dürren Nirgendwo Andalusiens, abgelegen in den Hügeln, weg von der Zivilisation, 30 Kilometer von der nächsten Siedlung Aguilas entfernt (...) versteckt", wird im Zusammenhang mit der aus dem Auto gefilmten Zufahrt des Teams durch das "dürre Nirgendwo" eingespielt, wo sich wie eine Oase einige Bäume und das Therapiezentrum befinden. Das tragische Vorkommnis selber wird anschliessend wie folgt geschildert: "Der Patient Oskar N., der mehrmals geäussert hat, er wolle sich umbringen, verlässt die Gruppentherapie und zieht sich hier ins Schlafzimmer zurück. Kurz darauf explodiert sein Gasofen. Oskar lebt noch, erliegt Stunden später aber seinen Verletzungen. Die Spuren sind beseitigt, das ausgebrannte Mobiliar entsorgt". Der letzte Satz unterstellte aufgrund der Dramaturgie des Beitrags der Anstaltsleitung - entgegen ihrer Kritik - kein illegales Handeln; er erklärt, warum im Raum, in dem es zur Explosion gekommen war, weder am Boden, an den Mauern noch am Mobiliar Spuren gezeigt werden konnten; für den Zuschauer war dies dienlich, dürfte er doch rund zwei Wochen nach den Vorkommnissen noch mit gewissen (Brand-)Spuren gerechnet haben. Der Text diente der Erläuterung des Bildes. 
4.2.3 Tatsache ist, dass der Tod des rückfälligen Patienten Oskar N. auf die Explosion eines Gasofens zurückzuführen ist und sich solche in gewissen Räumlichkeiten der Drogenstation befanden, was von einem ehemaligen Patienten und von einem anonym bleiben wollenden Mitarbeiter im Filmbeitrag bestätigt wurde. Beide stellten die Frage, warum dies so sein müsse, zumal es bereits im November 2005 zu einem Zwischenfall mit einem solchen Ofen gekommen sei, bei dem ein Patient Verbrennungen erlitten habe und ein erheblicher Sachschaden entstanden sei, was mit Fotografien der damaligen Verwüstungen veranschaulicht wird. Dass es sich dabei um diese handelte, ergab sich aus dem Off-Text. Zu den Vorwürfen konnte sich die medizinische Leiterin äussern, wobei sie mit Argumenten zitiert wurde, welche ersichtlich machten, dass und warum sie die Lage anders beurteilte als ihre Kritiker: Gas gehöre im Süden Spaniens zur Kultur des Landes und entspreche der Art, "wie in diesem Land warmes Wasser produziert", gekocht und geheizt werde. Im Off-Text erfolgte zudem - mit neutraler Stimme - der Hinweis, dass Gasöfen in den Zimmern "nicht gegen spanische Vorschriften" verstiessen. Den Einwand eines ehemaligen Mitarbeiters, dass das Gelände für "einigen Tausend" Euro mit Elektrizität versorgt werden könnte, dürfte der Zuschauer wegen der geographischen Lage von "Fuente Alamo" ("Im dürren Nirgendwo Andalusiens") eher skeptisch beurteilt haben; auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Entzugsstation in einem Vogelschutzgebiet liegt. Im Übrigen wird die medizinische Leiterin mit dem von ihr glaubwürdig abgegebenen Statement gezeigt: "Wir werden uns weiter technisch beraten lassen und versuchen, das Problem zu lösen. Ganz sicher". 
4.2.4 Auch zu den Vorwürfen bezüglich der Suizidabsichten kam Liane Gerber zu Wort: "Wir haben am 13. Juli starke Medikamente verabreicht. Der Patient hat mich zu Hause angerufen, um 9 Uhr abends. Er sagte, er hätte Suizidgedanken und wolle Hilfe. Und dann habe ich unseren Krankenpfleger angewiesen, ihm Medikamente zu geben; so dass er nicht mehr in Gefahr bleibt". Es war am Zuschauer zu entscheiden, ob ihn diese Erklärung befriedigte oder nicht. Ob tatsächlich ein Sachzusammenhang zwischen dem Tod und den Suizidgedanken bestand, liess der Beitrag mit dem Kommentar offen: "Oscar ist tot. Selbstmord - oder Unfall? Dies untersuchen jetzt spanische Behörden". Zum schweren Vorwurf eines Patienten, die Leiterin habe am Unfallort Oscar, der noch bei Bewusstsein gewesen sei, "hysterisch" angeschrien und ihm keine erste Hilfe geleistet, obwohl er sie "angefleht" habe, konnte Liane Gerber wiederum sachgerecht Stellung nehmen, auch wenn in diesem Zusammenhang nicht alles ausgestrahlt worden sein sollte, was sie gesagt haben will. Die gezeigte Antwort lautete: "Ich habe ihn gefragt: 'Was hast Du gemacht?' Ich habe nämlich nicht verstanden, was passiert ist. Ich fragte: 'Was hast du gemacht?' Aber zwischen 'Was hast du gemacht', um zu verstehen, worum es geht, und 'den Patienten anschreien', da liegt ein grosser Unterschied. (...) Es kann nicht die Rede von 'Unterlassung der Ersten Hilfe' sein. Der Patient wurde bestens gepflegt. Ich habe meinen Job gemacht. Mein Job war, dafür zu sorgen, dass der Patient gerettet wird". Gestützt hierauf war es wiederum am Zuschauer, darüber zu befinden, welche Version ihn mehr überzeugte; den recherchierenden Journalisten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie ihn diesbezüglich ungenügend informiert hätten, auch wenn sie den Aussagen der Leitung der Drogenstation eher kritisch gegenüberstanden. Das Publikum konnte sich im Einzelnen und gesamthaft ein eigenes Bild über die unterschiedlichen Einschätzungen der Sachverhalte bzw. über die (wenigen) Fakten und die (vielen) geäusserten Meinungen machen. 
4.2.5 Das Gleiche gilt für den im zweiten Teil des Beitrags vom 4. August 2006 von einer Diplompsychologin, von zwei Patienten und einem Vater erhobenen Vorwurf, in "Fuente Alamo" würden leichthin und ohne medizinische Indikation hochdosiert Medikamente abgegeben. Die Leiterin des Therapiezentrums wird zu diesen Vorwürfen mit der Erklärung gezeigt, dass sie unter Umständen Medikamente auch hoch dosiert eingesetzt habe, aber immer nur dann, wenn das nötig gewesen sei; in diesen Fällen habe sie das dem Sozialamt und der Drogenberatung in der Schweiz jeweils auch gemeldet. Im Off-Text wird darauf hingewiesen, dass "laut Ärztin Gerber" die Benzodiazepine dazu helfen sollen, "von der Droge wegzukommen". Auf den Vorwurf, durch dieses Vorgehen eine Abhängigkeit durch eine andere zu ersetzen, entgegnet die Beschwerdeführerin: "Die Therapie bei uns ist freiwillig und abstinenzorientiert. Abstinenzorientiert heisst aber nicht, dass man in dem Moment, in dem man in der Therapie ist, abstinent werden muss. Abstinent muss man nach der Therapie sein". Diese Stellungnahme liess für den Zuschauer den Vorwurf der Patientin Jane W., dass man in "Fuente Alamo" punkto Medikamente alles erhalte, was man wolle, und die Stellungnahme ihres Vaters, dass seine Tochter als "Drogenabhängige gegangen" und nach fünf Monaten als "Medikamentenabhängige" zurückgekommen sei, in einem milderen Licht erscheinen. Schliesslich wies der Beitrag ausdrücklich darauf hin, dass Jane W. ihre Therapie "abgebrochen" habe, was deren Aussage und jene ihres Vaters zusätzlich relativierte und dem Standpunkt von Liane Gerber weiteres Gewicht verlieh. 
4.2.6 Auch die Schlusssequenz, die Liane Gerber zeigte, wie sie einen Weg hinunter geht, wirkte nicht manipulativ. Zwar wird die Szene mit dem Text unterlegt: "Trotz aller Kritik: Liane Gerber ist sich keiner Schuld bewusst. Sie will ihren Weg weitergehen". Es wird damit lediglich - in verkürzter Form - noch einmal deren Position wiedergegeben, wonach sie die Vorwürfe für unberechtigt hält und deshalb bereit ist, auf dem eingeschlagenen "Weg" weiter zu gehen. Die Szene ist weder für sie ungünstig gedreht, noch wird der entsprechende Text hämisch gesprochen. Die Sequenz steht insofern in einer inneren Logik, als der Beitrag mit der Ankunft des Teams in "Fuente Alamo" beginnt und mit der umstrittenen Einspielung (Abschied und weiterer Weg) schliesst. Diese Zusammenhänge waren für den Zuschauer ersichtlich; entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde die Therapiestation deshalb nicht einseitig und manipulativ "in die Pfanne gehauen". Dass der Beitrag vom 4. August 2006 anders und für sie allenfalls vorteilhafter hätte gestaltet werden können, begründet noch keine Programmrechtsverletzung. 
 
5. 
5.1 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen bejahte eine solche jedoch zu Recht mit Bezug auf den Beitrag vom 8. August 2006: Die Reportage war vier Tage nach dem ersten Bericht noch einmal der Medikamentenabgabe in "Fuente Alamo" gewidmet und warf Fragen im Zusammenhang mit der Zertifizierung der Station und ihrer Überwachung auf. In der Anmoderation wurde auf den Beitrag vom 4. August 2006 Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass am Freitag bereits über "verschiedene Missstände" und den "ungeklärten Tod" eines Drogenabhängigen berichtet worden sei; für den Zuschauer, welcher den ersten Beitrag nicht gesehen hatte, wurde mit dieser Einleitung ein negatives Bild gezeichnet, das er nicht aufgrund einer objektiv gehaltenen, kurzen inhaltlichen Wiedergabe der Vorwürfe hätte relativieren können; diese wurden affirmativ als "Missstände" bezeichnet. Die positiven Stimmen von Patienten aus dem Zentrum bildeten nur Gegenstand des ersten Beitrags, im zweiten war davon keine Rede mehr. Erklärte am 4. August 2008 der Patient José Ramon noch, dass er in Fuente Alamo in einem sehr schlechten Zustand angekommen sei, jedoch dank dem Betreuungsteam auf der Finca "wieder zum Leben gefunden" habe, was die Patientin Romy mit den Worten bestätigte, dass auch sie durch das "Superteam" "super" aufgenommen worden sei und "wirklich nur gute Erfahrungen" gemacht habe, kamen im zweiten Beitrag bezüglich der Medikamentenabgabe und hinsichtlich des Therapieansatzes nur noch Kritiker zu Wort. Zu deren Vorwürfen, welche wegen der beruflichen Qualifikation einer der Quellen (ehemalige leitende Psychologin von "Fuente Alamo") besonders schwer wogen, wurde kein Gegengewicht mehr gesetzt, welches es dem Zuschauer erlaubt hätte, sich ein eigenes Bild über die Kritik und die Position der Therapieleitung ihr gegenüber zu machen. 
5.2 
5.2.1 Nachdem die Frage der Medikamentenabgabe bereits im ersten Beitrag aufgeworfen worden war und nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Mehrheit der Zuschauer diesen gesehen hatte, wäre es ein Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht gewesen, die Problematik zu vertiefen und nicht einfach weitere negative Stimmen auszustrahlen. Dem wiederholt geäusserten Vorwurf, Medikamente würden nach Lust und Laune unter falscher Führung der Medikamentenblätter durch hierzu unbefugte Laien in missbräuchlicher Weise abgegeben, wird lediglich im Off-Text in einem Satz entgegengehalten, dass gemäss einem Fax des Krankenpflegers von "Fuente Alamo", die Medikamente den Patienten "stets nach den geltenden Vorschriften abgegeben" worden seien. Mit dem Vorwurf der ehemaligen leitenden Psychologin, dass auch sie unzulässigerweise Medikamente habe abgegeben müssen, wurde Liane Gerber nicht konfrontiert; die von ihr ausgestrahlten Stellungnahmen in diesem Zusammenhang beschränkten sich auf allgemein gehaltene Statements zur Problematik, welche sie in einem anderem Zusammenhang abgegeben hatte und die bereits im ersten Beitrag ausgestrahlt worden waren. 
5.2.2 Gab es neues "belastendes" Material, wie dies Anmoderation vermuten liess, waren die Betroffenen mit diesem zu konfrontieren und durfte nicht aus früherem Filmmaterial und mit einem einzigen Satz im Off-Text einfach der (mutmassliche) Standpunkt der Angegriffenen rekonstruiert werden. Dieses Vorgehen stellte nicht sicher, dass die angegriffene Institution und deren medizinische Leiterin auch zu den neuen Vorhaltungen mit ihrem besten Argument zu Wort kamen (vgl. das Urteil 2A.653/2005 vom 9. März 2006 ["Managementkurse"], E. 4.3.1; publ. in: sic! 6/2006 S. 401 ff.; STUDER/MAYR VON BALDEGG, Medienrecht für die Praxis, 3. Aufl., Zürich 2006, S. 203 f.). Zwischen "Medikamente verordnen und richten" und "gerichtete Medikamente abgeben" besteht - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht - ein Unterschied, auf den wegen der gewählten Gestaltung des Beitrags nicht eingegangen werden konnte, obwohl dies für die Meinungsbildung des Zuschauers relevant gewesen wäre, zumal es sich bei den abgegebenen Medikamenten teilweise um "Placebos" gehandelt haben soll. Wollte "10 vor 10" die Medikamentenabgabe in "Fuente Alamo" in einem zweiten Beitrag erneut problematisieren, wäre es - wie die UBI zu Recht ausgeführt hat - , sinnvoll, wenn nicht geradezu notwendig gewesen, nunmehr einen neutralen Entzugsspezialisten zur Frage des Einsatzes der Medikamente zu Wort kommen zu lassen. Die entsprechenden Vorwürfe an die Adresse einer Ärztin wogen schwer. Der Beitrag war in diesem Punkt deshalb nicht sachgerecht, da für die Meinungsbildung wesentliche Elemente in Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten nicht offengelegt wurden. Bei schweren, die wirtschaftliche Existenz und den beruflichen Ruf zerstörenden Vorwürfen genügt es - entgegen der Annahme der SRG - programmrechtlich nicht, dass lediglich erkennbar gemacht wird, dass es sich bei einer Behauptung um die Auffassung Dritter handelt (vgl. BGE 119 Ib 166 E. 3a und 3b S. 170 f. ["VPM"]; 116 Ib 37 E. 6 S. 46 ["Grell Pastell"]). Die journalistische Sorgfalt gebietet dem Medienschaffenden, sich nicht instrumentalisieren zu lassen und die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren, auch wenn dies die vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen sollte (Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005, E. 3.3.2 ["Kunstfehler"]; STUDER/MAYR VON BALDEGG, a.a.O., S. 204 f.). 
 
5.3 Was die SRG weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit sie darauf hinweist, dass mit dem Leiter von Infodrog (Schweizer Koordinations- und Fachstelle für Suchthilfe) ein neutraler Fachmann zu Wort gekommen sei, verkennt sie, dass sich dieser zur Kontrolle der Medikamentenabgabe lediglich in dem Sinne äussern konnte, dass ihm die Hände gebunden seien und er davon ausgehe, "dass da eigentlich die spanischen Gesundheitsbehörden" einschreiten oder überprüfen bzw. die Vorwürfe klären müssten; ob dies je geschehen ist oder gestützt auf die recherchierten, von Patienten und ehemaligen Kadermitgliedern erhobenen Vorwürfe nun geschehen wird, wäre für die Meinungsbildung des Publikums in einem Beitrag, der "nachfassen" und vertiefen wollte, entscheidend gewesen; die Aussage, wer nicht zuständig ist und deshalb im Zusammenhang mit einer allenfalls missbräuchlichen Medikamentenabgabe nichts sagen kann, ist nur von beschränktem Interesse und vermag eine faire Darstellung des Standpunkts der Betroffenen nicht zu ersetzen. Aus der Erklärung der medizinischen Leiterin, dass die Medikamentenabgabe nicht im Versteckten erfolge, sondern "wir uns beraten" und "wir dies dem Sozialamt und der Drogenberatung melden", konnte der unbefangene Zuschauer - entgegen den Darlegungen der SRG - nicht erkennen, dass die Medikamentenabgabe jeweils im Team beschlossen wurde, weshalb die Unterscheidung von Verschreibung und Abgabe der Medikamente für die Meinungsbildung des Zuschauers ohne Bedeutung war. Der Beizug eines Fachmanns hätte nicht zum Gegenstand einer kontroversen Expertendiskussion führen müssen; ein kurzes Statement bezüglich des Einsatzes von Medikamenten bei Suchttherapien hätte dem Zuschauer genügt, um sich ein eigenes, vertieftes Bild über die kritisierte Therapiemethode zu machen. Auch eine Berichterstattung aus der Sicht von Konsumenten oder Patienten muss den journalistischen Sorgfaltspflichten genügen und es dem Zuschauer ermöglichen, sich in ausgewogener Weise zu informieren; will der Journalist in erster Linie werten und seine eigene Meinung kundtun, dann soll er kommentieren (vgl. Art. 4 Abs. 2 RTVG 1991) und nicht durch eine unausgeglichene Darstellung der Fakten oder der Positionen der Betroffenen suggerieren (Urteil 2A.653/2005 vom 9. März 2006, E. 4.3.2 ["Managementkurse"]; publ. in: sic! 6/2006 S. 401 ff.). 
 
6. 
6.1 Die beiden Beschwerden erweisen sich als unbegründet; sie sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen verletzt kein Bundesrecht; er hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. 
 
6.2 Nach Art. 66 Abs. 4 BGG sind mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn sie - ohne Vermögensinteressen - in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln. Die SRG erfüllt im redaktionellen Bereich einen gesetzlichen Leistungsauftrag, weshalb sie keine Kosten zu tragen hat (vgl. die in BGE 134 I 2 ff. nicht veröffentlichte E. 5). Als unterliegende Partei muss sie die Beschwerdegegner für das Verfahren 2C_542/ 2007 jedoch angemessen entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die im Verfahren 2C_551/2007 unterliegende Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Kosten zu tragen; der diesbezüglich obsiegenden SRG ist keine Entschädigung geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 2C_542/2007 und 2C_551/2007 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
3.1 
Für das Verfahren 2C_542/2007 werden keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
3.2 
Im Verfahren 2C_551/2007 werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. März 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Hugi Yar