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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2A.743/2006 /zga 
 
Urteil vom 2. August 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Parteien 
SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, 
 
gegen 
 
Werner Stauffacher, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Bruno Glaus, 
Unabhängige Beschwerdeinstanz 
für Radio und Fernsehen. 
 
Gegenstand 
Schweizer Fernsehen, Sendung "Rundschau" 
vom 12. April 2006, Beitrag "Streit um Erbschaft", 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 14. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte am 12. April 2006 im Rahmen des Informationsmagazins "Rundschau" den rund neunminütigen Beitrag "Streit um Erbschaft" aus. Darin wurde insbesondere die Rolle des Zürcher Rechtsanwalts Dr. Werner Stauffacher im Zusammenhang mit dem Nachlass der deutschen Witwe Martha Hildegard Kirchbach thematisiert: Die Erbschaft umfasse eine wertvolle Gemäldesammlung, die gemäss einem früheren Testament (über einen deutschen Mittelsmann) für das Kunstmuseum Basel bestimmt gewesen wäre. Dann sei aber Werner Stauffacher, der Frau Kirchbach bis zu ihrem Tod rechtlich beraten habe, von ihr als Alleinerbe eingesetzt worden. Das hätten die Gerichte (auf Klage des Mittelsmanns hin) inzwischen korrigiert. Das Bundesgericht habe festgehalten, Werner Stauffacher sei erbunwürdig; er habe arglistig das Vertrauen von Frau Kirchbach missbraucht, um sich zu bereichern; das letzte Testament sei nichtig. Werner Stauffacher sei jedoch noch nicht bereit aufzugeben und erwäge - wenn auch mit minimalen Erfolgsaussichten - eine Revision oder ein Verfahren beim Gerichtshof für Menschenrechte. Vorerst blieben die Gemälde da, wo sie nach Angaben Werner Stauffachers immer noch seien: im Tresor einer Grossbank. Das Kunstmuseum Basel warte weiter auf die Sammlung Kirchbach. 
B. 
Gegen diesen Beitrag gelangte Werner Stauffacher am 30. Juni 2006 an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden auch UBI). Diese hiess seine Beschwerde am 14. September 2006 gut und befand, dass der umstrittene Beitrag die Programmbestimmungen verletzt habe: Die Rolle des Rechtsanwalts sei unsachgerecht dargestellt worden; der Beitrag hätte erwähnen müssen, dass Werner Stauffacher seinerseits versprochen habe, die Gemälde der Erbschaft Kirchbach als unentgeltliche Leihgabe (für vorerst 20 Jahre) dem Kunstmuseum Basel zukommen zu lassen. 
C. 
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat am 7. Dezember 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz aufzuheben und festzustellen, dass mit der beanstandeten Sendung die Programmvorschriften des Radio- und Fernsehgesetzes nicht verletzt worden seien. Die Kritik der UBI beziehe sich auf einen Nebenpunkt, der die Meinungsbildung des Zuschauers nicht berührt habe. 
 
Werner Stauffacher und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid der UBI erging am 14. September 2006. Auf das vorliegende Verfahren findet deshalb noch das bis Ende 2006 geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht; BGG; SR 173.110). 
1.2 Der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über die rundfunkrechtliche Konformität einer Sendung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 65 Abs. 2 des - hier noch anwendbaren - Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen, RTVG [SR 784.40]). Die SRG als Veranstalterin der umstrittenen Sendung wird durch die Feststellung, Programmbestimmungen verletzt zu haben und den journalistischen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein, in ihrer Programmautonomie (vgl. Art. 17 und Art. 93 Abs. 3 BV) und damit in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt (Art. 103 lit. a OG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - entgegen dem unbegründet gebliebenen Antrag des Beschwerdegegners - vollumfänglich einzutreten. 
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend eine Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich einer Überschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG); die Angemessenheit des Entscheids der UBI bleibt der bundesgerichtlichen Kontrolle indessen entzogen (vgl. Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG e contrario). Bei der Grenzziehung zwischen dem, was im Rahmen der programmrechtlich garantierten Gestaltungsfreiheit noch erlaubt ist und was bereits gegen rundfunkrechtliche Programmvorschriften verstösst, belässt das Bundesgericht der Beschwerdeinstanz zudem einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum; es greift in diesen nur ein, wenn die UBI in eine unzulässige Fachaufsicht verfällt (vgl. BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 f. ["Rentenmissbrauch"], mit Hinweisen). An den von ihr festgestellten Sachverhalt ist das Gericht gebunden, soweit er nicht offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 497 E. 1b/bb S. 501). 
2. 
2.1 Die Programmaufsicht dient ausschliesslich dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit, nicht anderweitiger (privater) Interessen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz - und im Anschluss daran jenes vor Bundesgericht - ist nicht als Rechtsschutz für den Einzelnen gedacht (wie etwa das Gegendarstellungsrecht), sondern bezweckt die "Überprüfung von Sendungen im Interesse der Öffentlichkeit und ihrer ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie" (BBl 1987 III 708). Anknüpfungspunkt ist somit nur das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen und sachgerechten Information der Allgemeinheit. Für angebliche Verletzungen anderer Normen (z.B. Strafrecht, Persönlichkeitsrecht, unlauterer Wettbewerb usw.) bleiben die ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden zuständig (vgl. u.a. BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 f. ["SpiderCatcher"], mit Hinweisen). 
2.2 Nach Art. 4 RTVG sind (in Konkretisierung von Art. 93 Abs. 2 BV) Ereignisse am Fernsehen "sachgerecht" darzustellen; deren Vielfalt und jene der verschiedenen Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1); Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Der Hörer oder Zuschauer muss durch die vermittelten Fakten und Auffassungen in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden. Eine provokative und polemische Darstellung oder sog. "anwaltschaftlicher Journalismus" ist nicht ausgeschlossen. Dem Publikum darf jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und eigene Überzeugung suggeriert werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Zuschauer manipuliert wird und er sich gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umstände verschwiegen oder Geschichten "inszeniert" werden. Ein staatlicher Eingriff drängt sich aber nicht bereits dann auf, wenn ein Beitrag nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, wenn er auch bei einer Gesamtwürdigung die programmrechtlichen Mindestanforderungen von Art. 4 RTVG verletzt. Untergeordnete Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt im Einzelfall von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab. Je heikler ein Thema ist, umso höhere Anforderungen sind an seine gestalterische Umsetzung zu stellen (vgl. statt vieler BGE 132 II 290 E. 2 S. 292 f. ["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E. 2 S. 256 ff. ["Rentenmissbrauch"]; je mit Hinweisen). 
3. 
Im beanstandeten Beitrag wurde das Versprechen des Beschwerdegegners nicht erwähnt, wonach er die betreffenden Kunstwerke dem Kunstmuseum Basel für 20 Jahre als unentgeltliche Leihgabe überlassen würde. Vor Bundesgericht ist nur noch umstritten, ob die Beschwerdeführerin dadurch Art. 4 RTVG verletzt hat oder nicht. 
3.1 Die Vorinstanz hat - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. oben E. 1.3) - festgehalten, dass die umstrittene Sendung sich nicht nur mit dem Problem der Erbunwürdigkeit des Beschwerdegegners sowie von Vertrauenspersonen allgemein (z.B. von Rechtsanwälten und Ärzten) befasst. Thematisiert werden auch die Folgen des Erbstreits für die Kunstsammlung, u.a. der öffentliche Zugang zu den Werken, was das Publikum besonders interessiert, vielleicht sogar noch mehr als die erbrechtliche Auseinandersetzung. Ebenso hat der Beitrag einen Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Rechtsstreits und dessen Folgen für die Sammlung hergestellt, selbst wenn dies nicht ausdrücklich gesagt, sondern nur durch indirekte Aussagen angedeutet wird. 
3.2 Gestützt auf diese Feststellungen hat die Beschwerdeinstanz argumentiert, wenn ein Zusammenhang hergestellt werde, aber umstritten sei, so müsse der gegenteilige Standpunkt als eine für die Meinungsbildung des Publikums wesentliche Information eingestuft werden. Dessen Nichterwähnung verstosse demzufolge als unsachgerechtes Verschweigen objektiv wichtiger Fakten gegen Art. 4 RTVG
 
Eine solche Argumentation mag wohl im Allgemeinen zutreffen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann ihr jedoch nicht beigepflichtet werden. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist das Leihgabeversprechen des Beschwerdegegners nicht geeignet, den Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Erbstreits und der öffentlichen Zugänglichkeit der Gemäldesammlung zu relativieren (E. 4), soweit die im Beitrag gemachten Aussagen eine solche Relativierung überhaupt notwendig machten (E. 5). 
4. 
Die Vorinstanz hat sich damit begnügt, auf das Leihgabeversprechen zu verweisen, ohne es zu hinterfragen. Da sie dem Versprechen im vorliegenden Zusammenhang ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, hätte sie die Umstände, unter denen es abgegeben wurde, ebenfalls prüfen müssen. Das gilt insbesondere für die Medienmitteilung vom 26. April 2005, auf der es beruht: 
4.1 Der Beschwerdegegner hat sein Versprechen nicht direkt nach dem Tod der Erblasserin (im Jahr 1995) gemacht, oder zumindest zu Beginn des Rechtsstreits, sondern erst ein knappes Jahrzehnt später. In seiner Medienmitteilung schreibt er zwar, es sei ihm "von allem Anfang an ein Anliegen" gewesen, die Gemäldesammlung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Behauptung erscheint indessen, u.a. aufgrund der (höchst)gerichtlichen Feststellungen und Beurteilungen im Zivilprozess, wenig glaubwürdig: 
Wie im erbrechtlichen Verfahren rechtsverbindlich festgehalten worden ist, hat der Beschwerdegegner systematisch auf die eigene Bereicherung, und nicht etwa auf die öffentliche Zugänglichkeit der Kunstsammlung, hingearbeitet. Vor und nach seiner Einsetzung als Alleinerbe sind seine Bemühungen u.a. dahin gegangen, ein Vermächtnis der Sammlung an das Kunstmuseum Basel, wie seine Klientin es noch zusammen mit ihrem im Jahr 1967 verstorbenen Gatten geplant und zuletzt 1991 bestätigt hatte, zu vereiteln (vgl. Bundesgerichtsurteil 5P.161/2005 vom 6. Februar 2006, E. 4, 4.2, 4.3, 5.2, 6.3, 7.1; BGE 132 III 305 E. 4 u. 5, 6.1 S. 311 ff.; siehe auch das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Dezember 2004 E. 5.2.4 S. 17 f. u. E. 6.4 S. 27 f.). 
Weiter hat der Beschwerdegegner behauptet, noch zu Lebzeiten seiner Kundin diverse Goldbarren und auch ein Bild geschenkt erhalten zu haben, das er mit seinen rechtlichen Diensten habe verrechnen wollen, was er jedoch nicht getan hat. Stattdessen hat er für diese Dienste (inkl. Besuche) nach deren Tod eine Endabrechnung von über Fr. 350'000.-- vorgelegt, bei einem Stundenansatz von 700 Franken (vgl. Urteil 5P.161/2005 E. 4.2 u. 5.2). 
 
Im streitigen Beitrag wird eine Passage aus einer ersten Sendung der "Rundschau" im Jahr 1998 zum gleichen Thema übernommen. Darin wird der Beschwerdegegner mit zwei Gemälden aus der Sammlung der Erblasserin gezeigt, die in seiner eigenen Wohnung hängen bzw. stehen, und er führt aus, auch diese beiden Bilder habe seine Klientin ihm schon zu ihren Lebzeiten geschenkt. Das spricht ebenfalls dagegen, dass es dem Beschwerdegegner "von allem Anfang an" um den öffentlichen Zugang zur Sammlung gegangen ist, wie er behauptet. 
4.2 Zu beachten ist weiter, dass das Leihgabeversprechen nicht nur (sehr) spät im Rechtsstreit, sondern auch ganz gezielt abgegeben wurde: Der Beschwerdegegner hatte kurz zuvor die - für ihn denkbar unvorteilhafte - schriftliche Begründung des appellationsgerichtlichen Urteils erhalten. Als fachkundiger Rechtsanwalt musste er wissen, dass die kantonal letztinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur noch mit einer Willkürbeschwerde anfechtbar und die Erfolgsaussichten vor Bundesgericht schon deshalb beschränkt waren. Das Bundesgericht wies denn auch in der Folge die Rechtsmittel des Beschwerdegegners ab und beurteilte ihn als erbunwürdig (BGE 132 III 305 ff.) sowie das letzte Testament als nichtig (BGE 132 III 315 ff.). Das Versprechen ist somit erst zu einem Zeitpunkt abgegeben worden, als nur mehr wenig wahrscheinlich war, dass der Beschwerdegegner es je würde einlösen müssen. 
4.3 Die Vorinstanz hat ferner nicht berücksichtigt, dass das Versprechen zumindest aus der Sicht des Kunstmuseums Basel (Leihgabe für 20 Jahre, danach Neuregelung eventuell zugunsten eines anderen Museums) deutlich weniger weit geht als die vom Kläger im Zivilprozess gewährleistete vollumfängliche und endgültige Überlassung der Werke zu Eigentum. 
 
Hinzu kommt, dass weder aus der Medienmitteilung noch aus anderen - zum Teil widersprüchlichen - Aussagen des Beschwerdegegners klar wird, welche Gemälde von diesem Versprechen gegebenenfalls ausgeschlossen sein sollten. Einmal spricht er von einem Bild, das er von seiner Klientin schon zu ihren Lebzeiten als Geschenk erhalten habe, ein anderes Mal von mehreren Gemälden (vgl. oben E. 4.1). Im Zivilprozess hat das Appellationsgericht Basel-Stadt den Beschwerdegegner noch in dem Sinn zitiert, im Jahr 1994 habe er sämtliche Bilder in der (nicht mehr bewohnten) Eigentumswohnung von seiner Kundin geschenkt erhalten und im September des gleichen Jahres mit Hilfe eines Speditionsunternehmens abtransportiert (vgl. S. 17 des Urteils vom 22. Dezember 2004; siehe auch das Urteil 5P.161/2005 E. 4.2). Die Medienmitteilung beschränkt das Versprechen auf die "Kunstgegenstände aus dem Nachlass" seiner Klientin. Gemäss dem eben Gesagten ist zumindest zweifelhaft, ob das die behaupteten Schenkungen zu Lebzeiten mit umfasst und was andernfalls noch als Gegenstand des Versprechens übrigbleiben sollte. 
4.4 Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit des Leihgabeversprechens ergeben sich daraus, dass der Beschwerdegegner in seiner Medienmitteilung jede einvernehmliche Lösung bis zum Bundesgerichtsurteil ausdrücklich ablehnte. Dabei hätte die Mitteilung eine solche Lösung gerade erst ermöglicht. Der Beschwerdegegner schliesst sie indessen klar aus und nennt dafür Gründe, die aus der Sicht des Publikums keineswegs zwingend erscheinen, hier aber nicht weiter diskutiert zu werden brauchen. Es genügt festzuhalten, dass der Beschwerdegegner selbst nach seinem Versprechen nichts unternommen hat, um die öffentliche Zugänglichkeit der Kunstwerke konkret zu fördern bzw. zu erleichtern. 
4.5 Die Vorinstanz vertritt im Übrigen die Auffassung, das Bundesgerichtsurteil mache das Versprechen nicht zu einem Nebenpunkt: Da im Beitrag implizit ein Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Erbstreits und den Konsequenzen für die Gemäldesammlung gemacht werde, bleibe das Versprechen für die Meinungsbildung wesentlich, selbst wenn die Erfolgsaussichten der noch bestehenden Rechtsmittel tatsächlich - wie im Beitrag ausgeführt - minimal sein sollten. 
 
Das vermag nicht zu überzeugen: Weil das Versprechen vom Obsiegen im Rechtsstreit abhängig gemacht worden ist und dafür nach dem höchstgerichtlichen Urteil nur noch minimale Aussichten bestanden haben, ist der Wert des Versprechens entsprechend unbedeutend (geworden), nicht zuletzt als Information im streitigen Beitrag. (Inzwischen hat das Bundesgericht die Revisionsgesuche des Beschwerdegegners abgewiesen; vgl. Urteile 5P.157/2006 u. 5C.102/2006 vom 12. Juli 2007). 
4.6 Gesamthaft ergeben sich somit grundlegende Zweifel betreffend Tragweite, Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit des Leihgabeversprechens. Auf jeden Fall ist festzuhalten, dass es zu keinem Zeitpunkt irgendeine praktische Bedeutung gehabt hat: weder vor noch nach dem Tod der Erblasserin, weder vor noch nach dem appellations- oder dem bundesgerichtlichen Urteil. Somit ist fraglich, ob dem Versprechen überhaupt ein (Informations-)Wert zukommen kann, geschweige denn ein wesentlicher oder sogar ein geradezu "entscheidender", wie der Beschwerdegegner behauptet. 
 
5. 
Es bleibt zu prüfen, ob das Versprechen allenfalls aufgrund von Aussagen im streitigen Beitrag selber eine besondere Bedeutung erlangt haben könnte: 
5.1 Der Beschwerdegegner beanstandet in erster Linie folgende Aussage des deutschen Mittelsmanns und Klägers im Zivilprozess: "Das ist für mich sehr wichtig, dass das (Bundes-)Gericht so entschieden hat. Denn mein Empfinden war das, sonst hätte ich nicht den Klageweg beschritten. Ich fühlte mich nicht selber betrogen, ich fühlte die Sache betrogen, die Idee von Frau Kirchbach und der Sammlung, das ist betrogen worden." Der Beschwerdegegner sieht darin die eigentliche "Kernaussage" des Beitrags. Die Vorinstanz hat sich ebenfalls besonders auf diese Passage gestützt, um zur Meinung zu gelangen, als Ausgleich dazu hätte eine sachgerechte Berichterstattung das Leihgabeversprechen erwähnen müssen. 
 
Diese Auffassung lässt unberücksichtigt, dass die umstrittene Aussage sich nur auf Vorgänge bezieht, die vor dem Zustandekommen des Versprechens liegen und deshalb durch die Erwähnung des Versprechens nicht hätten relativiert werden können (vgl. auch oben E. 4.1). Soweit die im Zivilprozess gemachten Feststellungen und Beurteilungen im Beitrag thematisiert werden, erhält der Beschwerdegegner im Laufe der Sendung genügend Gelegenheit, seine eigene Sichtweise vorzubringen, nicht zuletzt seine Reaktion auf das höchstgerichtliche Urteil, u.a. im Zusammenhang mit seiner Inseratenkampagne unter dem Titel "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Testament und keiner respektiert es!". Als Ausgleich dazu ist es ebenfalls statthaft, wenn der Beitrag den Kläger im Zivilprozess auf diese Inseratenkampagne anspricht und er mutmasst, sie sei vielleicht bloss ein Scheingefecht, das vom Bundesgerichtsurteil und dessen Konsequenzen ablenken wolle. 
5.2 Beanstandet wird weiter der Schlussteil des Beitrags, der sich näher mit den Folgen des Rechtsstreits für das Kunstmuseum Basel befasst. Darin wird hervorgehoben, die Sammlung bleibe vorerst da, wo sie nach Angaben des Beschwerdegegners immer noch sei: im Tresor einer Grossbank; das treffe insbesondere auf ein Gemälde von Franz Marc zu; vom gleichen Künstler besitze das Museum schon drei Bilder. Der Museumsdirektor gibt der Hoffnung Ausdruck, dass bald ein viertes Bild zur Sammlung hinzukomme; er wolle sich aber erst dann freuen, wenn er es genau wisse. Auf die Frage, ob der Kampf um die Erbschaft, der nun schon zehn Jahre gedauert habe, noch einmal gleich lang gehen könne, antwortet er, das glaube er nicht: "Aber wir sind noch nicht ganz am Ziel. Wir hoffen, dass es jetzt schneller vorwärts geht." Darauf kommt der Schlusskommentar noch einmal zurück: "Das Kunstmuseum Basel wartet weiter auf die Sammlung Kirchbach. In diesem Saal hängen bereits 13 Gemälde von Ferdinand Hodler. Das Bild 'Über den Wolken' würde gut dazu passen." 
 
Auch diese Aussagen enthalten nichts, was wahrheitswidrig wäre oder durch die Erwähnung des Leihgabeversprechens sachgerecht hätte relativiert werden können und müssen. Sie beziehen sich zwar auf eine Zeit, als das Versprechen schon bestand. Indessen hat es weder am Aufbewahrungsort der Bilder noch am Warten auf deren öffentliche Zugänglichkeit etwas geändert, weil der Beschwerdegegner jegliches Tätigwerden auf einvernehmlicher Grundlage ausgeschlossen hat. Nach dem Bundesgerichtsurteil ist dem Versprechen ohnehin keine praktische Bedeutung mehr zugekommen. Für die beiden im Beitrag spezifisch erwähnten Bilder war es je nachdem von allem Anfang an belanglos: Das Werk von Marc hing früher in der Eigentumswohnung der Erblasserin. Dasjenige von Hodler bezeichnet der Beschwerdegegner selber (in dem aus der ersten Sendung von 1998 übernommenen Ausschnitt) als ein Geschenk seiner Klientin noch zu ihren Lebzeiten. Für beide Gemälde ist also zumindest zweifelhaft, ob das Leihgabeversprechen sich überhaupt je auf sie bezogen hat (vgl. oben E. 4.3). 
5.3 Schliesslich ergibt sich auch aus der vor der Sendung getroffenen Interview-Vereinbarung keine Verpflichtung zur Erwähnung des Leihgabeversprechens. Soweit sich dieser Punkt überhaupt auf den Inhalt der Sendung ausgewirkt hat (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Entscheids), ändert er nichts am untergeordneten (Informations-)Wert des Versprechens. Dessen Erwähnung mag wohl für den Beschwerdegegner wesentlich erscheinen. Darauf kann es indessen nicht ankommen, hat doch der Betroffene keinen Anspruch, dass der Beitrag nach seinen Wünschen gestaltet wird (vgl. Art. 5 Abs. 3 RTVG; BGE 123 II 402 E. 3b S. 410; 119 Ib 166 E. 3b S. 171). Auch sind im Rahmen von Art. 4 RTVG nicht private Interessen massgeblich, sondern nur der Gesichtspunkt der unbeeinflussten und freien eigenen Meinungsbildung des Publikums (vgl. oben E. 2.1). 
5.4 Gesamthaft enthalten die vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz beanstandeten Passagen somit nichts, was das Nichterwähnen des Leihgabeversprechens als Verstoss gegen die journalistische Sorgfaltspflicht erscheinen lassen würde. Das gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass der Beitrag ein heikles Thema behandelt, ohne direkten Bezug zur Tagesaktualität oder besonderes Vorwissen des Publikums. Der Beitrag enthält keine Aussagen, die aus der Sicht der unabhängigen und unbeeinflussten Meinungsbildung des Publikums durch die Erwähnung des Leihgabeversprechens (zusätzlich) hätten relativiert werden können und müssen. Das Versprechen stellt unter den gegebenen Umständen keine wesentliche Information dar, sondern ein Element von untergeordneter Bedeutung, das unerwähnt bleiben durfte. 
 
Der Beitrag muss wohl als kritisch beurteilt werden, nicht aber als verzerrend oder manipulativ, unfair oder unangemessen dramatisierend. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der umstrittenen Sendung eine Verhaltens- und Vorgehensweise des Beschwerdegegners zugrunde liegt, in der das Bundesgericht eine "schwere und als unerträglich zu missbilligende Verfehlung" gesehen hat (vgl. BGE 132 III 305 E. 6.2 S. 314). Wie dargestellt (vgl. oben insb. E. 5.1), ist dem Betroffenen genügend Raum gegeben worden, um den thematisierten Vorwürfen seine eigene Sichtweise entgegenzuhalten. 
 
Somit hat die Vorinstanz zu Unrecht eine Verletzung von Art. 4 RTVG angenommen. Mit ihrer Würdigung hat sie den ihr üblicherweise zugestandenen Beurteilungsspielraum gesprengt (vgl. oben E. 1.3). 
6. 
Die Beschwerde der SRG ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der beanstandete Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt hat. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten SRG ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG; unveröffentlichte E. 7b/bb von BGE 126 II 7 ff.; unveröffentlichte E. 6b von BGE 123 II 402 ff.). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 14. September 2006 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der am 12. April 2006 in der Sendung "Rundschau" vom Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Beitrag "Streit um Erbschaft" die Programmbestimmungen nicht verletzt hat. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. August 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: