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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.210/2005 /leb 
 
Urteil vom 8. November 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Burkhard J. Wolf, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 
16. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der brasilianische Staatsangehörige A.________, geb. 1967, heiratete 1988 die Schweizerin B.________, woraufhin ihm die Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen erteilt wurde. Am 7. Mai 1989 wurde der gemeinsame Sohn C.________ geboren. Am 16. August 1993 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilligung. Im Dezember 1993 wurde die Ehe A.B.________ geschieden. 
 
In den Jahren 1994 bis 2003 wurde A.________ insgesamt neun Mal wegen verschiedener Delikte zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als zehn Monaten Dauer und diversen Bussen verurteilt. Seit 1997 wurde er sodann mit Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 120'000.-- unterstützt. 
B. 
Am 18. März 2004 verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Ausweisung von A.________ für die Dauer von fünf Jahren. Mit Entscheid vom 1. Juni 2005 wies das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen einen dagegen erhobenen Rekurs ab. Am 15. Juni 2005 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte insbesondere die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie die Ansetzung einer Frist für die Beschwerdebegründung bis zum 18. Juli 2005. 
 
Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs) und forderte den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs) sowie innert gleicher Frist die Beschwerde durch einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung unter Beilage der Beweismittel zu ergänzen (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs); zugleich wurden die Kosten der Verfügung zur Hauptsache geschlagen (Ziff. 4 des Entscheiddispositivs). 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. August 2005 an das Bundesgericht beantragt A.________ im Wesentlichen, die Präsidialverfügung vom 16. Juni 2005 sei aufzuheben; überdies ersucht er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Justiz- und Polizeidepartement hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis; vgl. auch BGE 123 I 275 E. 2f S. 278). Obwohl in der Sache selbst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2), ist gegen den auf kantonales Prozessrecht gestützten angefochtenen Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (BGE 123 I 275 E. 2d S. 277 f.; Urteil des Bundesgerichts 2P.112/2005 vom 7. Juni 2005, E. 2). Die frist- und formgerecht erhobene staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insoweit als zulässig. 
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht am 16. Juni 2005 zunächst fälschlicherweise an die alte Adresse des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers geschickt, obwohl sich die neue Adresse aus der Beschwerdeeingabe sowie aus der Verteilerliste des Departementsentscheids ergab. Nach Ablauf der Abholfrist sandte die Post sie dem Verwaltungsgericht zurück, welches die Verfügung am 28. Juni 2005 an die neue Adresse des Rechtsvertreters weiterleitete. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 24. August 2005 wahrte der Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b OG die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 89 Abs. 1 OG
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, insbesondere soweit er um Rückweisung der Sache ersucht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176). 
1.4 Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Soweit ihm darin freilich antragsgemäss eine Nachfrist zur Beschwerdebegründung eingeräumt wurde (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), ist er nicht beschwert. Insoweit kann auf die Beschwerde daher ebenfalls nicht eingetreten werden. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich unmittelbar auf die Bundesverfassung. Er macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch. Zu prüfen ist somit, ob der angefochtene Entscheid mit den vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 29 Abs. 2 und 3 BV vereinbar ist. 
2.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bei Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen, ob das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Wird ein entsprechendes Gesuch mit einer ohne Sachdarstellung und Begründung versehenen Rechtsmittelerklärung gestellt, so hat der Gesuchsteller zumindest summarisch die Beschwerdegründe darzutun, damit die Erfolgsaussichten geprüft werden können. Bei Rechtsmittelerklärungen ohne Begründung werden die Erfolgsaussichten in der Regel nicht von Amtes wegen ermittelt. Können diese hingegen allein aufgrund des angefochtenen Entscheids geprüft werden, so ist für die Behandlung des Begehrens um unentgeltliche Prozessführung die Beschwerdebegründung nicht abzuwarten. Die angefochtene Verfügung wird denn auch, einzig gestützt auf den Departementsentscheid, damit begründet, es sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern die Ausweisung des Beschwerdeführers auf fehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen beruhe bzw. rechtswidrig sei. 
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Auch bei schwerwiegenden Eingriffen besteht nicht ein unbedingter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, sondern es kommt dafür ebenfalls auf die konkreten Umstände an (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis; vgl. auch das den Kanton St. Gallen betreffende Urteil des Bundesgerichts 2P.112/2005 vom 7. Juni 2005, E. 3.3). 
2.4 Entgegen dem angefochtenen Entscheid führt eine einzig auf den Departementsentscheid gestützte vorläufige, summarische Prüfung des vorliegenden Falles, wie sie beim Entscheid über die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde vorzunehmen ist, zu keiner eindeutigen Beurteilung der Erfolgsaussichten. Beim Beschwerdeführer ist zwar der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a oder lit. b ANAG erfüllt. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 ANAV) fällt überdies ins Gewicht, dass er wiederholt straffällig wurde, neun Mal verurteilt werden musste und sich auch von ersten Strafurteilen sowie von ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht von weiteren Delikten abhalten liess. Bei seinen Straftaten handelt es sich aber, soweit bekannt, weder um Gewalt- oder Sexualdelikte noch um Betäubungsmittelhandel. Auch die Gesamtdauer der Freiheitsstrafen von etwas über zehn Monaten spricht nicht für eine besonders schwere Delinquenz. Der Beschwerdeführer hat freilich auch nicht unerhebliche Sozialhilfeleistungen beansprucht. Indessen hält er sich, nachdem er als 21-Jähriger in die Schweiz übersiedelt war, inzwischen seit rund 17 Jahren - wovon etwa zwölf Jahre mit Niederlassungsbewilligung - in der Schweiz auf, wo auch sein heute 16-jähriger Sohn lebt. Aus dem Departementsentscheid geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit einer geregelten Arbeit nachzugehen scheint und angeblich beabsichtigt(e), seine derzeitige Freundin schweizerischer Staatsangehörigkeit zu heiraten. Unter diesen Umständen erscheint die Aussichtslosigkeit der beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht als eindeutig. Trotz der offensichtlichen Integrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers und insbesondere seiner Straffälligkeit und der entsprechenden öffentlichen Interessen an der ausgesprochenen Ausweisung sprechen nicht unerhebliche private Interessen für einen Verbleib in der Schweiz. Allein gestützt auf den Departementsentscheid kann jedenfalls nicht auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht geschlossen werden, wie dies in der angefochtenen Verfügung geschehen ist. Insoweit verstösst diese somit gegen Art. 29 Abs. 3 BV
3. 
3.1 In seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht trägt das Verwaltungsgericht vor, es hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits mangels Begründung ohne weiteres abweisen können. Es fragt sich daher, ob die Begründung im angefochtenen Entscheid substituiert werden kann. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist ein angefochtener Entscheid nur aufzuheben, wenn er im Ergebnis gegen die Verfassung verstösst; es genügt nicht, dass sich dessen Begründung als verfassungswidrig erweist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56). Das Bundesgericht hat somit die Möglichkeit, die Motive des umstrittenen Entscheids zu ersetzen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 I 257 E. 5 S. 262; vgl. auch BGE 130 I 241 E. 4.4 S. 248). Von dieser Möglichkeit ist indessen nur dann Gebrauch zu machen, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und die rechtliche Situation als klar erscheint (BGE 112 Ia 129 E. 3c S. 135 f.; Urteil 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005, E. 5.2). 
3.2 Nach Art. 48 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) ist der Rekurs der Rekursinstanz schriftlich einzureichen; er muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen. Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, so fordert gemäss Art. 48 Abs. 2 VRP die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen. Diese Bestimmung gilt nach Art. 64 VRP sachgemäss auch für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind demgegenüber in Art. 99 VRP geregelt. Nach Art. 99 Abs. 2 VRP finden darauf die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 1990 (ZPG) für die unentgeltliche Prozessführung sachgemässe Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZPG werden dem entsprechenden Gesuch die erforderlichen Angaben und Unterlagen beigegeben. Nach Art. 289 ZPG finden die Vorschriften über das summarische Verfahren sachgemässe Anwendung. Für dieses bestimmt Art. 202 Abs. 2 ZPG, dass das Begehren eine kurze Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse und die Beweisanträge enthält. Gemäss dem angefochtenen Entscheid folgt daraus, dass Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VRP zwar für die Beschwerde die Einreichung einer Rechtsmittelerklärung ohne Begründung zuliessen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aber zu begründen sei; dies entspreche der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen und sei auch zweckmässig, wolle der Rechtsvertreter eines Beschwerdeführers doch vor der Einreichung der ausführlichen Beschwerdebegründung Klarheit haben, ob die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt werde. Auf diese Praxis wird im Übrigen auch im Schrifttum hingewiesen (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003, S. 437 f., Rz. 871). 
3.3 Die strengen Substantiierungsanforderungen des st. gallischen Zivilprozessrechts für das summarische Verfahren gelten lediglich indirekt durch zweifachen gesetzlichen Verweis auch für Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Verwaltungsprozess und sind überdies darauf nur sachgemäss anwendbar. Beim Verfahren, in dem über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für den Hauptprozess zu entscheiden ist, handelt es sich nicht um ein Zweiparteienverfahren. Vielmehr hat der Richter - und zwar sowohl im Verwaltungs- als auch im Zivilprozess - zu beurteilen, ob dem Gesuchsteller staatliche Leistungen zukommen sollen. Die allgemeinen Vorschriften, insbesondere zur Beweisführungslast des Gesuchstellers, welche die kantonalen Prozessordnungen in anderem Zusammenhang enthalten, namentlich wie hier für das summarische Verfahren, können deshalb nicht unbesehen übernommen werden. Gelingt einem Gesuchsteller in seiner ersten Eingabe nicht, die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zur Zufriedenheit des Richters nachzuweisen, so hat ihn dieser in der Regel zur Klärung aufzufordern (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2P.195/2000 vom 9. April 2001, E. 4c/bb). So entspricht es auch der ständigen Praxis des Bundesgerichts zu Art. 152 OG, Beschwerdeführern, die ohne Begründung oder Belege ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellen, eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Antrags zu setzen. Immerhin kann es sich rechtfertigen, sofern das anwendbare Verfahrensrecht dies zulässt, den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vorwegzunehmen, bevor die Begründung in der Sache eingereicht wird. Diesfalls kann vom Gesuchsteller verlangt werden, ebenfalls vorweg bei der Abklärung mitzuwirken, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. An seine Mitwirkungspflichten dürfen aber auch in diesem Falle keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. 
 
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht nicht beantragt, über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei bereits vorweg zu entscheiden, wie das Verwaltungsgericht anzunehmen scheint. Vielmehr hielt er wörtlich fest: "Weiter stelle ich bereits jetzt das Gesuch auch für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren". Damit hat er sein Begehren lediglich im Voraus angemeldet und durfte grundsätzlich davon ausgehen, im Rahmen der Beschwerdebegründung auch sein Verfahrensgesuch motivieren zu können. Es hätte daher keinen Grund dafür gegeben, ihm diese Möglichkeit mit der Begründung zu verweigern, er hätte sein Gesuch unmittelbar substantiieren müssen. Vielmehr wäre ihm mit einem entsprechenden Vorgehen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verweigert und zugleich der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt worden. Die vom Verwaltungsgericht angeregte Motivsubstitution erweist sich daher als ausgeschlossen. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Ziffern 1, 2 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sind aufzuheben. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton St. Gallen den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 159 OG). Unter diesen Umständen kann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vor dem Bundesgericht als gegenstandslos abgeschrieben werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Ziffern 1, 2 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2005 werden aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. November 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: