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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
2C_383/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Association des propriétaires riverains 
des lacs vaudois (APRIL), 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch ihren Präsidenten Florian Chaudet, 
 
gegen  
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg. 
 
Gegenstand 
Sendung Rundschau vom 20. Mai 2015, 
Beitrag: "Seeufer für alle", 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen 
vom 11. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Fernsehen SRF) strahlte am 20. Mai 2015 im Rahmen des Politmagazins "Rundschau" einen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichkeit von Seeufern aus (" Seeufer für alle"). Der Beitrag dauerte rund 12 Minuten. Er veranschaulichte anhand von Beispielen am Genfer-, Boden- und Thunersee die Problematik und den Interessenkonflikt zwischen den Eigentümern von Anrainergrundstücken, die ihre Privatsphäre gefährdet sehen, und einem breiteren Publikum, das die Seeufer allgemein zugänglich halten will. In der Reportage kam Victor von Wartburg als Präsident der Vereinigung "Rives Publiques" wiederholt prominent zu Wort. "Rives Publiques" hat sich dem Ziel verschrieben, in der ganzen Schweiz Wege für die Allgemeinheit entlang von Seen und Wasserläufen zu schaffen bzw. offen zu halten. 
 
B.  
Gegen den Beitrag gelangte die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " an die Ombudsstelle SRG und hernach an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese wies ihre Beschwerde am 11. Dezember 2015 ab, soweit sie darauf eintrat: Der beanstandete Bericht habe weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot verletzt, auch wenn die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " nicht - wie ursprünglich geplant - zu Wort gekommen sei. Die wesentlichen Fakten seien dennoch korrekt vermittelt worden und die persönlichen Ansichten jeweils als solche erkennbar gewesen. Dass mit Victor von Wartburg, dem Präsidenten von "Rives Publiques", einem überzeugten Befürworter von durchgängigen öffentlichen Seeuferwegen, eine zentrale Rolle zukam, habe sich aus dem Beitrag ebenso deutlich ergeben wie der Umstand, dass dessen Ansichten nicht gemeinhin geteilt würden, ein Grossteil der Seeanstösser eine andere Meinung vertritt und es sich bei der Debatte um eine komplexe Problematik handelt, die regelmässig zu langwierigen politischen und juristischen Verfahren führt. 
 
C.  
Die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) aufzuheben und festzustellen, dass der beanstandete Beitrag "Seeufer für alle" das rundfunkrechtliche Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot verletzt habe; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Verein macht geltend, diese habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, zahlreiche Aspekte der Problematik (Abfälle, Unterhalt der Wege, raumplanerische und umweltschutzrechtliche Fragen [Ufer- und Artenschutz] usw.) ausgeklammert, die Fragestellung simplifiziert und in unzulässiger Weise auf einen blossen Interessenkonflikt zwischen privilegierten "Nein-Sagern" und der Allgemeinheit reduziert. 
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Fernsehen SRF) und die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " hat an ihren Ausführungen festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40], Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Ein Zuschauer ist zur Beschwerde befugt, wenn er entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung gebildet hat oder er ein besonderes persönliches Verhältnis zu dieser dartun kann, das ihn von der Allgemeinheit des Publikums abgrenzt (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 40 E. 2 S. 41 ff. ["Swiss Indoors Basel" - "Oxyromandie"]; 135 II 430 E. 1.1 S. 433 ["Unternehmenssteuerreform"]; 134 II 120 E. 2.1 S. 122 ["Mehr Schweine"]; 130 II 514 E. 2.2.1 ff. S. 517 ff. ["Weltwirtschaftsforum Davos"]). Die Beteiligung am Verfahren der Unabhängigen Beschwerdeinstanz genügt für sich allein nicht, um an das Bundesgericht gelangen zu können. Weder die publizistische Tätigkeit in einem Bereich, der Gegenstand eines Fernsehbeitrags bildet, noch der Umstand, dass die beschwerdeführende Person stimmberechtigt ist und durch einen Beitrag politisch berührt erscheint, genügt hierzu. Auch dem einzelnen Stimmbürger fehlt grundsätzlich die Legitimation, allein im Hinblick auf seine politischen Rechte einen Entscheid der UBI über die Einhaltung programmrechtlicher Vorschriften im Bereich des Sachgerechtigkeitsgebots anzufechten (Urteil 2A_51/1997 vom 16. Januar 1998 E. 2b ["Bellevue-Bar"]; BGE 115 Ib 387 ff. ["Koordinierte Verkehrspolitik"]). Selbst wer sich engagiert zu einer politischen Frage äussert, ist nicht bereits deswegen befugt, deren Darstellung in einer Sendung - ausserhalb einer Zugangsbeschwerde (vgl. Art. 92 Abs. 1 lit. b RTVG; BGE 139 I 306 E. 2 und 3 ["Was das Schweizer Fernsehen totschweigt"]) - vor Bundesgericht zu beanstanden. Eine entsprechende Beschwerde wird im vorliegenden Zusammenhang weder erhoben noch verfassungsrechtlich begründet (vgl. das Urteil 2C_386/2015 vom 9. Mai 2016 E. 1.3 [VgT: "Massenverbrechen an Versuchstieren"]; BGE 139 I 306 E. 1.2 und 2.2 in fine [VgT: "Was das Schweizer Fernsehen totschweigt"]; 136 I 167 E. 3.3.4 [VgT: "Fernseh-Zensur"]).  
 
1.2.2. Ein Thema, für das sich jemand besonders interessiert, verschafft diesem für sich allein praxisgemäss ebenfalls keine legitimationsbegründende enge Beziehung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zum Gegenstand eines entsprechenden Radio- oder Fernsehbeitrags (vgl. BGE 137 II 40 E. 2.4 ["Swiss Indoors Basel" - "Oxyromandie"]). In solchen Fällen steht ausschliesslich und abschliessend die Popularbeschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz offen (BGE 135 II 430 E. 1 und 2 ["Unternehmenssteuerreform"]; 134 II 120 E. 2 [VGT: "Mehr Schweine"]; 130 II 514 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen auf Doktrin und Rechtsprechung ["Weltwirtschaftsforum in Davos"]; Urteile 2C_130/2013 vom 15. Februar 2013 E. 2 ["Wahlbarometer"]; 2A.303/2004 vom 26. Januar 2005 E. 1 und 2 ["Stopp-Werbeverbote"]; Urteile 2A.51/1997 vom 16. Januar 1998 E. 2 ["Bürgerrecht"]; 2A.113/1997 vom 6. Oktober 1997 E. 1a ["Meuterei am Hauenstein"]; 2A.486/1996 vom 2. Dezember 1996 E. 1 und 2 ["Autofreier Gallusplatz"]).  
 
1.2.3. Die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " wurde von der UBI als durch den Beitrag "Seeufer für alle" direkt betroffene juristische Person zur Beschwerde zugelassen (Art. 94 Abs. 1 RTVG). Das Bundesgericht, welches die Eintretensvoraussetzungen in Anwendung des BGG von Amtes wegen prüft (vgl. zur besonderen Legitimationsproblematik im Radio- und Fernsehbereich: BGE 137 II 40 E. 2 ["Swiss Indoors Basel" - "Oxyromandie"]), ist an diese Einschätzung grundsätzlich nicht gebunden. Die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " bildete nicht Gegenstand des Beitrags; es handelt sich bei ihr um einen Verein, der die Interessen von Seeanstössern vertritt und insofern an dem im Beitrag dargelegten Thema lediglich ein besonderes Interesse hat bzw. allenfalls diesbezüglich über ein spezifisches Fachwissen verfügt. Das allein genügt zur Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht in rundfunkrechtlichen Streitigkeiten - wie dargelegt - noch nicht. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung vor Bundesgericht. In diesem Zusammenhang gibt es keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde; wo die Grenze verläuft, ist jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zu beurteilen (BGE 142 II 80 E. 1.4 S. 83 ff. mit Hinweisen). Ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, kann zur Wahrung der eigenen Interessen Beschwerde führen (BGE 142 II 80 E. 1.4.2 mit Hinweisen); dies gilt heute auch wieder im Radio- und Fernsehbereich, nachdem der Gesetzgeber den entsprechenden früher vorgesehenen Beschwerdeausschluss für juristische Personen aufgehoben hat (Art. 94 Abs. 1 RTVG; vgl. BGE 123 II 69 E. 2 - 4 ["Medicall AG"]; DENIS MASMEJAN, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision [LRTV], 2014, N. 11 zu Art. 94 RTVG).  
 
1.2.4. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Präsident der "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " - irrtümlicherweise als Anwalt einer Seeanstösserin bezeichnet - im Beitrag selber zu sehen war, auch wenn er nicht zu Wort kam. Mit der Vorinstanz ist die Beschwerdebefugnis des Vereins aufgrund der konkreten Umstände zu bejahen: Die Vereinigung APRIL und ihr Präsident wurden aktiv in die Vorbereitung des Rundschaubeitrags einbezogen. Es war vorgesehen, dass ihr Vorsitzender sich aus der Sicht der Anstösser zur Problematik würde äussern können, worauf die Rundschauredaktion indessen kurzfristig verzichtet hat. Das Interview war bereits aufgenommen und geschnitten; zwischen den Beteiligten erfolgte ein Mailaustausch hinsichtlich der Übersetzung der Passage auf Deutsch. Wegen des weitgehenden Einbezugs in die Vorbereitung des Beitrags, die über reine Recherchen- oder Sondierungsgespräche zum Thema hinausging, und der erst im letzten Moment vorgenommenen Änderung steht die "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " der Sache näher als am gleichen Thema interessierte Dritte. Der Verein kann deshalb mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geltend machen, der Entscheid der UBI vom 11. Dezember 2015 verletze programmrechtliche Vorgaben. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Eingabe (Art. 42 Abs. 2 und 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, zu prüfen, ob und wieweit der Verein allenfalls auch befugt wäre, im Interesse einer Mehrheit seiner Mitglieder zu handeln ("egoistische" Verbandsbeschwerde: BGE 142 II 80 E. 1.4.2 S. 84 und 1.4.3 [in fine] S. 85; RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 1103).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss dann berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3; Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 1.3).  
 
1.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin sachverhaltsmässig den Erörterungen der Vorinstanz lediglich appellatorisch ihre abweichende (wertende) Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich sach- bzw. verfassungsbezogen mit deren Ausführungen im Einzelnen auseinanderzusetzen, ist auf ihre Darlegungen nicht weiter einzugehen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Im Übrigen bezieht sich ihre Kritik am Sachverhalt in Tat und Wahrheit auf dessen programmrechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Der Sachverhalt kann als erstellt gelten und der bundesgerichtlichen Beurteilung im Folgenden zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt sollen Tatsachen und Ereignisse "sachgerecht" wiedergeben, sodass das Publikum sich eine eigene Meinung bilden kann; Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein (vgl. Art. 4 Abs. 2 RTVG; BGE 134 I 2 E. 3.3.1 ["Freiburger Original in der Regierung"]; Urteil 2A.74/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4.1 ["Schwindel mit Adresseinträgen"]). Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was der Fall ist, wenn der (interessierte) Zuschauer in Verletzung wesentlicher journalistischer Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird (vgl. SAXER/BRUNNER, Rundfunkrecht - Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 279 ff., dort N. 7.104 ff.); der Zuschauer sich gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umstände verschwiegen oder "Geschichten" durch das Fernsehen "inszeniert" wurden (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 345 f. ["FDP und die Pharmalobby"]; Urteil 2C_291/2009 vom 12. Oktober 2009, E. 4.1 und 4.2, in: sic! 3/2010 S. 158 ["Skandal um Pflegekind"]). Das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben; bei umstrittenen Sachaussagen soll der Zuschauer so informiert werden, dass er sich darüber möglichst selber ein Bild machen kann (vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.100 f.).  
 
2.2. Der Umfang der bei der Erarbeitung des Beitrags erforderlichen Sorgfalt hängt von den Umständen, insbesondere vom Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes, sowie dem jeweiligen Vorwissen des Zielpublikums ab (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 345 ["FDP und die Pharmalobby"]; 134 I 2 E. 3.3.1 S. 6 f. ["Freiburger Original in der Regierung"]; 132 II 290 E. 2.1 S. 292 ["SpiderCatcher"]; Urteil 2C_255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2 ["Giroud"]). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden (Urteil 2C_255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2 ["Giroud"]); entscheidend ist, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist. Ein allgemeines Problem kann in diesem Rahmen - bei geeigneter Einbettung - auch anhand von Beispielen illustriert werden (BGE 131 II 253 E. 2.1 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]; Urteile 2C_664/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2 ["Fall Céline"], 2A.74/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4.2.1 ["Registerhai"]; 2A.32/2000 vom 12. September 2000 E. 2b/aa ["Vermietungen im Milieu"]).  
 
2.3. Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken noch den "anwaltschaftlichen Journalismus" aus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht; auch in diesem Fall muss aber die Transparenz im dargelegten Sinn gewahrt bleiben (Urteile 2C_386/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2 ["Massenverbrechen an Versuchstieren"]; Urteil 2C_255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2 ["Giroud"]; BGE 137 I 340 E. 3.2 ["FDP und die Pharmalobby"] und das Urteil 2C_862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 5, in: sic! 10/2009 S. 709 ff. ["Le juge, le psy et l'accusé"]). Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre. Dem Zuschauer soll jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und eigene Überzeugung suggeriert werden (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345 ["FDP und die Pharmalobby"]; Urteile 2A.743/2006 vom 2. August 2007 E. 2.2 ["Streit um Erbschaft"]; 2A.283/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 2.3 mit Hinweisen, in: sic! 5/2007 S. 359 ff. ["Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts"]). Der Beitrag darf  insgesamt nicht manipulativ wirken. Dabei ist praxisgemäss auch der nichtverbalen Gestaltung des Berichts (Kameraführung, Tonfall usw.) Rechnung zu tragen. Je heikler ein Thema ist, umso höhere Anforderungen sind an seine publizistische Umsetzung zu stellen (BGE 121 II 29 E. 3b S. 34 "Mansour - Tod auf dem Schulhof"). Welche gestalterischen Mittel wie eingesetzt werden, ist nur so lange Sache des Veranstalters, als er dem Gebot der "Sachgerechtigkeit" nachkommt. Art. 6 Abs. 1 RTVG, der die Programmautonomie garantiert, gilt lediglich im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG bzw. von Art. 93 Abs. 2 BV (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 256 mit zahlreichen Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Im Übrigen müssen die konzessionierten Programme in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen, was vor allem in Wahl- oder Abstimmungssituationen von Bedeutung ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 RTVG; Urteil 2C_1246/2012 vom 12. April 2013 E. 2.1 [VgT: "Botox"]).  
 
2.4. Die anwaltschaftliche Berichterstattung entbindet den Veranstalter nicht davon, die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren sowie Gegenstandpunkte in fairer Weise darzulegen, auch wenn sie die von ihm vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345 ["FDP und die Pharmalobby"]; Urteil 2A.283/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 2.1 mit Hinweisen, in: sic! 5/2007 S. 359 ff. ["Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts"]; vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.109 und 7.111). Bei der Prüfung der Programmrechtskonformität geht es nicht darum, ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind oder nicht, sondern um die Frage, ob der Betroffene in einer Art und Weise Stellung nehmen konnte, welche es dem Zuschauer erlaubte, sich ohne manipulative Elemente ein eigenes Bild zu machen. Bei schweren Vorwürfen soll die Gegenstand des Berichts bildende Person mit dem "belastenden" Material konfrontiert und im (geschnittenen) Beitrag grundsätzlich mit ihrem besten Argument gezeigt werden (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346 ["FDP und die Pharmalobby"] sowie die Urteile 2C_255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2 ["Giroud"]; 2C_542/2007 vom 19. März 2008 E. 1.2, 4 u. 5, in: sic! 9/2008 S. 617 ff. ["Fuente Alamo"], und 2C_862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 5, in: sic! 10/2009 S. 709 ff. ["Le juge, le psy et l'accusé"]; vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.109).  
 
2.5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist schliesslich im Lichte der Rundfunkfreiheit (Art. 10 EMRK) zu handhaben (so das Urteil 2C_386/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.3 ["Massenverbrechen an Versuchstieren"]) : Das radio- und fernsehrechtliche Aufsichtsverfahren ist nicht als solches EMRK-widrig (vgl. BGE 122 II 471 E. 4b ["Dioxin und Schwermetallbelastung"]). Die damit verbundenen Einschränkungen der Informationsfreiheit des Anbieters dienen der Verwirklichung des institutionellen Aspekts der entsprechenden Freiheit des Publikums bzw. der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des öffentlich-rechtlichen Veranstalters. Der einzelne aufsichtsrechtliche Entscheid muss sich jedoch - im Sinne eines konstitutiv-institutionellen Grundrechtsverständnisses (vgl. dazu JÖRG PAUL MÜLLER, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, 1982, S. 8 ff.) - im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 RTVG jeweils an den Vorgaben von Art. 10 EMRK messen lassen (vgl. das Urteil des EGMR i.S.  Monnat gegen die Schweiz vom 21. September 2006, § 35 ff. [Nr. 73604/01], in: sic! 1/2007 S. 13 ff.). Beim Verfahren vor der UBI geht es nicht um eine Fachaufsicht; die Programmautonomie setzt der Überprüfung eines Beitrags durch diese Grenzen; nur klare Verstösse gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten, welche geeignet sind, die Meinungsbildung des Publikums zu beeinträchtigen bzw. dieses zu täuschen, rechtfertigen auf Beschwerde hin ein Einschreiten der programmrechtlichen Aufsichtsbehörde. Andere untergeordnete Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt (Urteile 2C_386/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2 ["Massenverbrechen an Versuchstieren"]; 2A.41/2005 vom 22. August 2005 mit Hinweis ["Kunstfehler"]; vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.80 bis 7.82).  
 
3.  
Mit der Unabhängigen Beschwerdeinstanz ist davon auszugehen, dass der Rundschau-Beitrag "Seeufer für alle" keine dieser Vorgaben verletzt hat (Sachgerechtigkeit, Wahrhaftigkeit, Vielfaltsgebot) : 
 
3.1. Der umstrittene Beitrag wurde wie folgt eingeleitet: "Wer in einer Villa am See wohnt, der mag seine privilegierte Lage nicht gern teilen - zumindest nicht mit Spaziergängern. So endet ein Ausflug ins Naherholungsgebiet öfters mal bei einem Schild mit der Aufschrift "Privat". Nieder mit solchen Schildern! Diesem Kampf hat sich die Vereinigung "Rives publiques" verschrieben, zu Deutsch: öffentliche Ufer. Nach ersten erstaunlichen Erfolgen vor Gericht, steigt nun der Druck auf die Villen-Besitzer im ganzen Land, ihre exklusive Lage für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Rundschau-Reportage zwischen Bodensee und Genfersee [...]". Die "Rundschau" ist ein politisches Magazin, das unterschiedliche aktuelle Themen aufgreift und ergänzend zu den gängigen Nachrichtenformaten vertieft und oft an Beispielen veranschaulicht. Der Beitrag "Seeufer für alle" entsprach diesem Format. Bereits aus der Anmoderation wurde deutlich, auf welchen Aspekt der Bericht Gewicht legen wollte, nämlich den Interessenkonflikt zwischen den Eigentümern von Grundstücken in unmittelbarer Seenähe und (zumindest) einem Teil des Publikums, der sich den entsprechenden "Privilegien" im Interesse der Allgemeinheit widersetzt. Die Einleitung deutete bereits mit dem Hinweis auf die Vereinigung "Rives publiques" darauf hin, dass es sich um einen Beitrag anwaltschaftlicher Natur zugunsten allgemein zugänglicher Seeufer handelte.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Tatsächlich kam denn auch der Präsident von "Rives publiques", Victor von Wartburg, prominent zu Wort. Er schildert, was ihn motiviert, sich für öffentlich zugängliche Ufer einzusetzen, und auf welche juristische Grundlagen er sich dabei stützt (Art. 664 Abs. 2 ZGB). In der "Off"-Stimme wird die Behauptung von Victor von Wartburg aufgenommen, dass die Behörden sich mit dem Durchsetzen des freien Zugangs zu den Gewässern "schwer" täten. In der Folge wird die Problematik am Genfersee am Beispiel von Margot Lutz erläutert, die "zusammen mit ihrem Anwalt" Spaziergänger vor ihrem Garten verhindern wolle. Margot Lutz legt dar, dass sie in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werde, wenn dauernd Leute vor ihrem Garten flanierten; wenn der Weg komme, dann habe sie 24 Stunden "die Storen unten", weil sie sonst am See nicht mehr leben könne. Sie stelle sich nicht grundsätzlich gegen einen Uferweg, aber ihr Garten und die Distanz zum Haus seien dafür ungeeignet. Wenn Wege gebaut würden, wo es zumutbar sei, sei sie die Erste, die das begrüsse und dort spazieren gehe.  
 
3.2.2. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin wurde Margot Lutz weder in Bild noch Ton "lächerlich" gemacht oder dem Spott der Zuschauer preisgegeben. Sie hat ihren Standpunkt klar und nachvollziehbar dargelegt. Zwar hat das Fernsehen offenbar ein "spontanes" bzw. "überraschendes" Zusammentreffen zwischen ihr und Victor von Wartburg organisiert bzw. "in Szene gesetzt", was nicht unproblematisch ist (vgl. oben E. 2.1), doch hat Margot Lutz erläutern können, warum sie trotz des Wegrechts zugunsten des Kantons davon ausgehe, dass das Publikum auch künftig nicht durch ihren Garten spazieren könne und es kein Gesetz gebe, das belege, dass der öffentliche Weg gerade durch diesen führen müsse. Im "Off"-Ton folgt der Hinweis: "Nächste Runde vor den Schranken des Gerichts", womit für den Zuschauer klar gestellt war, dass die Rechtsfrage von den zuständigen Gerichten wird geklärt werden müssen und das Gesetzeszitat von Victor von Wartburg lediglich dessen persönliche Auslegung wiedergab. Dass die unterschiedlichen Auffassungen nicht in erster Linie in persönlichen Animositäten lagen und das Fernsehen DRS nicht bezweckte, zusätzliche Spannungen zu schaffen, zeigt die abschliessende Sequenz des ersten Teils des Beitrags, in der Margot Lutz höflich den sich entfernenden Victor von Wartburg zurückruft und ihm seinen vergessenen Uferplan nachträgt.  
 
3.3. In der Folge wurden analoge Interessenkonflikte mit Seeanwohnern am Bodensee (Gemeinde Rorschacherberg) und am Thunersee beleuchtet. Dabei kamen immer sowohl Befürworter (Altkantonsrat SG) wie Gegner (Gemeindepräsident und PR-Berater eines "Starchirurgen") von öffentlich zugänglichen Seeuferwegen zu Wort. In diesem Zusammenhang wurden die besonderen Bedürfnisse von Patienten einer Privatklinik während ihrer Rekonvaleszenz vor den Augen eines weiteren Publikums, die Pflicht oder Möglichkeit von Enteignungen mit den damit verbundenen Kosten sowie der Bau eines Stegs fast 100 Meter "draussen im Bodensee" (Ästhetik und Kosten) kontradiktorisch dargestellt. Gestützt auf die jeweiligen Bilder und Äusserungen konnte sich das interessierte Fernsehpublikum hinreichend klar selber informieren und sich eine Meinung bilden. Die Beschwerdeführerin macht zu Unrecht geltend, dass die Landanstösser einseitig als an ihren Privilegien interessierte Egoisten dargestellt worden seien, was in dem von ihr abgegebenen, aber nicht ausgestrahlten Äusserungen hätte relativiert werden sollen. Das Beispiel von Michel Martin, der erklärt, dass er am Genfersee gut mit den an seinem Grundstück vorbeispazierenden Fussgängern leben könne, unterstrich, dass die Meinungen unter den Seeanstössern je nach Interessenlage ebenfalls geteilt sind, wie dies auch bei den Fernsehzuschauern aufgrund des Beitrags der Fall gewesen sein dürfte. Immerhin sieht das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) unter den Planungsgrundsätzen vor, dass die Landschaft zu schonen sei und insbesondere See- und Flussufer freigehalten und deren öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden sollen (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG). Dass es sich dabei um ein heikles und eine weite Öffentlichkeit beschäftigendes Thema handelt, ergibt sich (auch) aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Planung entsprechender Wege und den damit verbundenen Problemen und erforderlichen Interessenabwägungen (vgl. BGE 140 II 437 ff.; 139 II 470 ff.; 132 II 10 ff. sowie etwa die Urteile 1C_157/2014 vom 4. November 2015 ["Enteignung für Seeuferwege?"]; 1C_831/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4 ["Uferweg nach dem Berner Gesetz über See- und Flussufer": Gemeinde Hilterfingen]; 1C_634/2013 vom 10. März 2014 E. 5 ["Steg über den Zürichsee"]; 1A.244/2000 vom 8. November 2001 E. 4 ["Kommunale Nutzungsplanung": Gemeinde Sigriswil] und 1P.438/1998 vom 1. März 1999 E. 4 und 5 ["Seeuferweg am Thunersee": Gemeinde Oberhofen]).  
 
3.4. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass durchaus noch andere als die gezeigten Aspekte die Problematik mitprägen, so etwa die Frage des Schutzes der ufernahen Flora und Fauna, die dazu Anlass geben kann, einen Uferweg vom See weg ins Landesinnere zu verlegen. Wäre dies allenfalls auch ein interessantes (weiteres) Element gewesen, um die Problematik zu vertiefen, war die Rundschauredaktion rundfunkrechtlich dennoch nicht gehalten, auf alle weiteren ebenfalls interessanten Meinungen, Positionen oder Umstände hinsichtlich des öffentlichen Zugangs zu den öffentlichen Seen und Gewässern einzugehen. In diesem Zusammenhang bestanden bereits rein zeitliche Grenzen, galt es doch im Sendegefäss an diesem Abend auch noch andere Themen zu behandeln. Die Stellungnahme des Präsidenten der "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) ", worin dieser darauf hinwies, dass sich seine Vereinigung dafür einsetze, statt Seeuferwege grössere öffentliche Zugänge bzw. Strände an geeigneten Stellen vorzusehen, war eine Möglichkeit, den Seeanstössern Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt einzubringen; es war indessen nicht der einzige. Die Rundschauredaktion zog es vor, jeweils (publikumsnäher) persönlich betroffenen Befürwortern und Gegnern von Seeuferwegen direkt das Wort zu geben, was den journalistischen Sorgfaltspflichten hinreichend Rechnung trug und im Rahmen der Programmautonomie der Veranstalterin lag (SRG). Danach ist diese in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen und der inhaltlichen Bearbeitung der redaktionellen Publikationen frei, trägt hierfür jedoch die Verantwortung; umgekehrt kann grundsätzlich niemand von ihr die Verbreitung bestimmter Darbietungen oder Informationen verlangen (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 RTVG [in der Fassung vom 24. März 2006]).  
 
3.5. Mag der beschwerdeführende Verein über den Beitrag und die ihm entgangene Möglichkeit, für sich und seine Anliegen bei einem breiteren Publikum um Verständnis zu werben, auch enttäuscht gewesen sein, verletzte der Beizug und die Illustration des "Kampfs" für einen freien Zugang zu den Seeufern am Beispiel von Victor von Wartburg und der Organisation "Rives publiques" kein Programmrecht. Die entsprechende "Personifizierung" der Problematik diente als "Aufhänger" und "roter Faden" dazu, das Thema möglichst interessant darzustellen; dieses bildet regelmässig auch in anderen Medien Gegenstand von Berichten, weshalb es dem Durchschnittszuschauer nicht gänzlich unbekannt gewesen sein dürfte. Ob Fernsehen DRS dies gelungen ist, bildet keine Frage der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht, sondern der redaktionellen Qualitätsbeurteilung der Veranstalterin im Rahmen ihrer Programmautonomie (Fachaufsicht), nachdem Befürworter und Gegner jeweils mit ihren besten Argumenten zu Wort gekommen sind und das Publikum sich selber ein Bild machen konnte beziehungsweise zutreffend darauf schliessen musste, dass die Problematik umstritten bleibt und die Diskussion auf politischer wie juristischer Ebene fortdauert.  
 
3.6. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sie - entgegen der Regelung in Art. 6 RTVG - einen "Anspruch auf Antenne" gehabt hätte bzw. inwieweit ihre Eingabe als Zugangsbeschwerde im Hinblick auf eine Diskriminierung und damit eine Verfassungsverletzung zu verstehen wäre (vgl. oben E. 1.2.1); immerhin wurden die Ausführungen des Präsidenten der "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " auf der Internetseite der Rundschau aufgeschaltet und in die Inhaltsbeschreibung des Beitrags aufgenommen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Zuschauer auch die "Online"-Informationen gelesen haben und muss der ausgestrahlte Beitrag jeweils  selber den Anforderungen von Art. 4 RTVG genügen. Dies war hier - wie dargelegt - der Fall, weshalb auch auf die zusätzliche Information zum Beitrag auf dem Internet verwiesen werden darf. Diese ergänzte im vorliegenden Zusammenhang lediglich die rundfunkrechtliche Zulässigkeit des Beitrags, begründete sie indessen nicht (vgl. das Urteil 2C_1246/2012 vom 12. April 2013 E. 2.2.6 ["Botox"]).  
 
3.7. Zusammengefasst ergibt sich, dass der umstrittene Bericht als Gesamtes in einzelnen Punkten allenfalls anders und möglicherweise auch besser hätte gestaltet werden können. Dies genügt nach der Rechtsprechung jedoch nicht, um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten seitens der UBI zu rechtfertigen. Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung praxisgemäss insofern Rechnung zu tragen, als ein aufsichtsrechtliches Eingreifen nicht bereits dann zulässig ist, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer  Gesamtwürdigung den programmrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293 ["SpiderCatcher"]; 114 Ib 204 E. 3a S. 207 "Nessim Gaon"]). Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit dürfen im Einzelfall nicht derart streng gehandhabt werden, dass die für die demokratische und pluralistische Gesellschaft erforderliche journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der ihnen bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, aufsichtsrechtlich bereits einzugreifen, wenn eine Sendung nicht in jeder Hinsicht voll überzeugt, zumal es den sich durch eine bestimmte Darstellung widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlenden Personen freisteht, ausserhalb des radio- und fernsehrechtlichen Verfahrens zivil- oder strafrechtlich gegen den Veranstalter vorzugehen und die objektive Berechtigung der Vorwürfe in jenen Verfahren klären zu lassen (vgl. BGE 134 II 260 ff. ["Schönheitschirurgie"]). Soweit der Präsident der "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " geltend macht, fälschlicherweise als Anwalt von Margot Lutz vorgestellt worden zu sein, handelt es sich um ein Versehen in einem Nebenpunkt; es kam zu diesem Missverständnis, da er sowohl als Präsident der "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois (APRIL) " als auch als Rechtsanwalt tätig ist.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG; vgl. etwa das Urteil 2C_664/2010 vom 6. April 2011 E. 5.2 ["Fall Céline"]). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar