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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_244/2007 /len 
 
Urteil vom 22. Januar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann 
 
Parteien 
A.C.________ SE, 
A.D.________ Ltd., 
A.E.________ Ltd., 
J.________ Ltd., 
Beschwerdeführerinnen, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mondini, 
 
gegen 
 
K.________ SAS, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Philipp Habegger und Dr. Marco Stacher. 
 
Gegenstand 
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit; 
rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Teilschiedsspruch des 
ICC Schiedsgerichts Zürich vom 27. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 13./26. Juli 2004 schlossen die F.G.________ Corp. und ihre Tochtergesellschaften (Affiliates) einerseits sowie die A.B.________ Corp. und ihre Tochtergesellschaften anderseits einen Produkte-Entwicklungs-Vertrag (Product Development Agreement, PDA). Das Projekt erbrachte den erwarteten Erfolg nicht. 
 
B. 
Art. 19 PDA enthält eine Schiedsklausel. Danach sollen alle Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend diesen Vertrag von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden, nach den Regeln der internationalen Handelskammer (ICC), Paris, konstituierten Schiedsgericht entschieden werden. Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich und die Zürcher Prozessordnung soll anwendbar sein, soweit die Regeln der ICC nichts bestimmen. Die Verfahrenssprache ist Englisch (19.1). Die Parteien können vorsorgliche Massnahmen auch vor zuständigen staatlichen Gerichten beantragen (19.2), und die Urteile sollen für die Parteien verbindlich und vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar sein (19.3). Die Schiedsklausel lautet wie folgt: 
19. ARBITRATION 
19.1. All disputes, differences or questions between the Parties to this Agreement with respect to any matter arising out of or related to this Agreement shall be finally settled under the Rules of Arbitration Institute of the International Chamber of Commerce, Paris, France ("Rules") inland [sic] by three (3) arbitrators in accordance with said Rules. The seat of arbitration shall be Zurich, Switzerland. The procedural law of this place shall apply where the Rules are silent. The Proceedings shall be conducted in the English language. 
19.2. Notwithstanding the foregoing, the Parties may apply to any court of competent jurisdiction for injunctive relief without breach of this arbitration provision. 
19.3. All awards shall be final and binding on the Parties and enforceable in any court of competent jurisdiction." 
 
C. 
Am 28. April 2006 leitete die K.________ SAS (früher F.H.________ S.A.S; Klägerin und Beschwerdegegnerin) das Schiedsgerichtsverfahren ein gegen die A.C.________ SE (Beklagte und Beschwerdeführerin 1), A.D.________ Ltd. (Beklagte und Beschwerdeführerin 2), A.E.________ Ltd. (Beklagte und Beschwerdeführerin 3) sowie J.________ Ltd. (Beklagte und Beschwerdeführerin 4). Der Generalsekretär der ICC bestätigte am 28. Juli 2006 sowie am 21. August 2006 die von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter und den von diesen nominierten Obmann. Die "Terms of Reference" wurden am 9. Oktober 2006 von den Schiedsrichtern und allen Parteien unterzeichnet. Das Schiedsgericht erliess in der Folge mehrere prozessuale Weisungen und führte vom 26. bis am 28. Februar 2007 Verhandlungen zur Zeugeneinvernahme durch. 
Am 27. Mai 2007 erliess das Schiedsgericht ein Teilurteil. Es entschied, es sei zur Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin im Schiedsgesuch vom 28. April 2006, in Sektion V.1 der "Terms of Reference" vom 9. Oktober 2006 und im "Final Statement of Relief Sought" vom 13. April 2007 gestellten Begehren sowie zur Beurteilung der Widerklagebegehren der Beschwerdeführerinnen in ihrer Antwort zum Schiedsbegehren vom 24. Juli 2006 und weiter in Sektion V.2 der "Terms of Reference" vom 9. Oktober 2006 zuständig (Dispositiv - lit. A). Das Schiedsgericht nahm Vormerk, dass die Beschwerdegegnerin am 7. März 2007 ihr Begehren betreffend "Support regarding CTA" über EUR 14'100.-- zurückgezogen hatte (Dispositiv - lit. B). Die in Erwägung IV. A. des Schiedsgerichtsurteils aufgeführten Forderungen der Beschwerdegegnerin wurden im Betrag zugesprochen, in dem sie als gutgeheissen aufgeführt werden, und im Übrigen abgewiesen. Dementsprechend wurden die Beschwerdeführerinnen solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin insgesamt den Betrag von EUR 8'010'270.41 zu bezahlen (Dispositiv - lit. C). Die in Erwägung IV. B. aufgeführten Gegenforderungen der Beschwerdeführerinnen wurden im Betrag zugesprochen, der als gutgeheissen aufgeführt wird, und im Übrigen abgewiesen. Dementsprechend wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen insgesamt den Betrag von EUR 2'312'826.99 zu bezahlen (Dispositiv - lit. D). Die Feststellungsbegehren beider Parteien wurden abgewiesen (Dispositiv - lit. E, F). Vorbehalten wurde die Entscheidung des Schiedsgerichtes über die Forderungen der Beschwerdegegnerin aus entgangener Möglichkeit für Investitionen in Höhe von EUR 1'989'113.-- und aus Rufschädigung wegen verspäteter Zahlung in Höhe von EUR 10,5 Mio. sowie über die Zinsen und die Verfahrenskosten (Dispositiv - lit. G). 
 
D. 
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2007 stellen die Beschwerdeführerinnen das Rechtsbegehren, es sei der Teilschiedsspruch vom 27. Mai 2007 im Verfahren ICC Nr. 1.________ vollumfänglich aufzuheben. Mit Verfahrensanträgen ersuchen sie um Beizug der Akten beim Obmann des Schiedsgerichts (Ziffer 1), um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Ziffer 2) und um Verzicht auf Veröffentlichung des Urteils, eventualiter um Veröffentlichung in anonymisierter Form (Ziffer 3). Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht. Als Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung der Parteien rügen sie, das Schiedsgericht habe über ihren Antrag nicht entschieden, mit dem sie verlangt hätten, die verspäteten Eingaben der Beschwerdegegnerin (Klagebegründung und Widerklageantwort) seien aus dem Recht zu weisen. 
 
E. 
Die Beschwerdegegnerin stellt in der Antwort die Begehren, die Beschwerde sei insoweit "gutzuheissen und abzuschreiben", als die Aufhebung des Teils begehrt werde, in welchem den Beschwerdeführerinnen insgesamt EUR 2'312'826.99 zugesprochen werden, und dem Schiedsgericht sei aufzugeben, lit. D des Dispositivs durch die Formulierung "Respondent's Counterclaims are dismissed" zu ersetzen, eventuell unter Berücksichtigung des Wegfalls des Streitgegenstandes im Umfang der widerklageweise zugesprochenen EUR 2'312'826.99 neu zu entscheiden, subeventuell sei die Aufhebung des Teils von lit. D des Dispositivs festzustellen, in welchem den Beschwerdeführerinnen insgesamt EUR 2'312'826.99 zugesprochen werden und es sei auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (Begehren 1). Im Übrigen - und insoweit die Begehren gemäss Ziffer 1 abgewiesen werden - beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Begehren 2). Ausserdem beantragt sie die Abweisung des Gesuchs um zweiten Schriftenwechsel. 
 
F. 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung der Parteientschädigung wurde mit Verfügung vom 11. September 2007 abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache ergangen. Die Parteien bedienen sich im Verfahren vor Bundesgericht der deutschen Sprache. Nach Art. 54 BGG ist der Entscheid in der Amtssprache Deutsch zu begründen. 
 
2. 
Zu den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführerinnen ist zu bemerken, dass die Akten des Schiedsgerichts soweit erforderlich beigezogen wurden. Nach Art. 102 Abs. 3 BGG findet ein weiterer Schriftenwechsel in der Regel nicht statt. Es besteht kein Anlass, hier anders zu verfahren, zumal die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag gestellt haben, ohne dass sie die Antwort der Beschwerdegegnerin kannten. Da sie aufgrund der Zustellung der Vernehmlassung nicht von sich aus reagiert haben, ist der Verfahrensantrag ohne weiteres abzuweisen (BGE 133 I 98 E. 2.3 S. 100). Die Anonymisierung der Parteien ist im Übrigen die Regel bei der Veröffentlichung der Urteile, soweit wie hier die Kenntnis der Namen für die Verständlichkeit der Tragweite des Urteils nicht erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 BGG). 
 
3. 
Nach Art. 77 Abs. 2 BGG ist Art. 107 Abs. 2 BGG, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, in Beschwerdefällen gegen Entscheide von internationalen Schiedsgerichten nicht anwendbar. Das Bundesgericht hat sich daher wie unter altem Recht mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu begnügen und kann gegebenenfalls die Sache zu neuem Entscheid an das Schiedsgericht zurückweisen. Die Anträge der Beschwerdegegnerin sind aus diesem Grund insoweit unzulässig, als sie damit vom Bundesgericht einen materiellen Entscheid bzw. eine konkrete Anweisung an das Schiedsgericht über die zu treffende Entscheidung begehrt. Die Beschwerdegegnerin verkennt im Übrigen die Tragweite der in der Beschwerde gestellten Begehren. Denn die Beschwerdeführerinnen bestreiten einerseits die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und rügen anderseits Verfahrensfehler. Wenn sie mit dieser Begründung die - vollständige - Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangen, kann daraus ein Antrag auf teilweise Aufhebung des Schiedsurteils nicht abgeleitet werden; insbesondere nicht insoweit, als die Begehren der Beschwerdeführerinnen vom Schiedsgericht gutgeheissen wurden. Die Anträge der Beschwerdegegnerin sind abzuweisen, soweit mehr verlangt wird als die Abweisung der Beschwerde. 
 
4. 
Nach Art. 77 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG gegen Entscheide von Schiedsgerichten zulässig. 
 
4.1 Der Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich. Keine der Parteien hat ihren Sitz in der Schweiz und diese haben auch die Anwendung des 12. Kapitels des IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen (Art. 176 IPRG). 
 
4.2 Gemäss Art. 190 IPRG kann der Entscheid nur aus bestimmten Gründen angefochten werden. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (vgl. dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dabei gelten nach wie vor die strengen Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft von Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG stellte (vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53), da das BGG insofern keine Änderungen vornehmen wollte (Klett, Basler Kommentar zum BGG, N. 8 zu Art. 77 BGG). 
 
5. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt. Diese Rüge ist nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG zulässig. 
 
5.1 Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Ob alle Prozessparteien daran gebunden sind, ist eine Frage ihrer Parteifähigkeit im Schiedsgerichtsverfahren und damit eine Sachurteils- bzw. Eintretensvoraussetzung (BGE 128 III 50 E. 2b/aa S. 54). Das Schiedsgericht hat im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit abzuklären, welche Personen durch die Schiedsabrede gebunden sind (BGE 128 III 50 E. 2b/aa S. 54; 117 II 94 E. 5b S. 98; vgl. auch BGE 120 II 155 E. 3b/bb S. 163 f.). Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüft es hingegen auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise gemäss Art. 99 BGG Noven berücksichtigt werden können (BGE 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733 mit Hinweisen). 
 
5.2 Das Schiedsgericht hat im angefochtenen Teilentscheid dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Management Buy Out vom November 2006 als Tochtergesellschaft der F.G.________ Corp. Vertragspartei und damit auch im Sinne von Art. 19 PDA an die Schiedsklausel gebunden war. Nach den Erwägungen des Schiedsgerichts kann der Vertrag vernünftigerweise nicht so ausgelegt werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Stellung als Partei des PDA und der Schiedsklausel rückwirkend verlieren solle, wenn sie wegen des Management Buy Out aus dem F.________-Konzern ausscheide, zumal sich praktisch alle erheblichen Tatsachen in Bezug auf das strittige Projekt vor diesem Management Buy Out zugetragen hatten. Der übereinstimmende Parteiwille ist danach nicht gewesen, dass eine der am PDA beteiligten Parteien durch eine Veränderung des Kreises ihrer Gesellschafter ihre Rechte aus dem Vertrag verloren und sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen hätte befreien können. Die weite Definition der Parteien im PDA habe vielmehr beiden Seiten die Möglichkeit eröffnet, Rechte aus diesem Vertrag bei einer oder mehreren Konzerngesellschaften zu konzentrieren. Das im Rahmen des Management Buy Out abgeschlossene "Allocation and Assignment Agreement", mit dem der Beschwerdegegnerin die Rechte aus dem PDA übertragen würden, bestätige insofern eine interne Konzentration bestimmter Rechte bei der Beschwerdegegnerin, ohne dass eine Abtretung im Rechtssinne erfolgt sei. Auch sei ein Management Buy Out eine relativ häufige Erscheinung und insofern durchaus mit den Bestimmungen des PDA vereinbar. Einen rückwirkenden Verlust der Stellung der Beschwerdegegnerin im PDA sah das Schiedsgericht zudem ausgeschlossen durch die Definition der Tochtergesellschaften, wonach unter dem in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff "Kontrolle" eine Beteiligung der Muttergesellschaft von mindestens 50 %, solange eine solche bestehe, zu verstehen sei. Auch widerspräche die Übertragung der Rechte aus dem PDA an die Beschwerdegegnerin dem Verbot der Abtretung in Art. 24 PDA selbst dann nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Rechtssinne handeln würde, da Art. 24 PDA nur die Übertragung an vertragsfremde Dritte verhindern wolle. Schliesslich seien die rechtlichen Positionen und Interessen der Beschwerdeführerinnen nicht betroffen, da die Beschwerdegegnerin ihre vertraglichen Pflichten nach dem PDA nie bestritten habe, die Beschwerdeführerinnen auch die Möglichkeit gehabt aber nicht wahrgenommen hätten, die Beteiligung am Vertrag anders zu regeln, und tatsächlich nichts dafür spreche, dass die Beschwerdeführerinnen von weiteren Parteien des F.________-Konzerns eingeklagt würden. 
 
5.3 Die Beschwerdeführerinnen stellen nicht in Frage, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Abschlusses des PDA eine Tochtergesellschaft der F.G.________ Corp. und damit als Vertragspartei aufgeführt war. Sie bringen vor, im PDA werde klar zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsparteien die beiden Muttergesellschaften der jeweiligen Gesellschaftsgruppen sein sollten, indem insbesondere allein deren Namen mit vollständiger Adresse aufgeführt, die Namen der Tochtergesellschaften aber nicht erwähnt würden, sondern diese als durch eine "Partei" kontrollierte Gesellschaft definiert seien. Die Bezeichnung der jeweiligen Konzerngesellschaften als Parteien hatte nach den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nur zum Zweck, Diskussionen über deren Kompetenz im Rahmen der Vertragsabwicklung zu vermeiden. Die Beschwerdeführerinnen betonen, dass für die Beschwerdeführerin 1 von Anfang an nur die Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin als Vertragspartnerin in Frage gekommen sei. Sie vertreten die Ansicht, es lasse sich weder mit dem Wortlaut des Vertrages noch mit dem Verständnis der vertragsschliessenden Parteien vereinbaren, dass eine Tochtergesellschaft die grundlegenden Rechte aus einem Vertrag der Muttergesellschaft übernehmen könne. Sie verweisen auf ihre Vorbringen und Beweise vor dem Schiedsgericht zur Unterstützung ihrer Behauptung, dass nicht die Beschwerdegegnerin, sondern deren Muttergesellschaft die Oberleitung des vertraglichen Projektes hatte. Sie bringen schliesslich vor, die Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin habe ihrer Tochter nicht nach Belieben vertragliche Rechte gegenüber den Beschwerdeführerinnen bzw. der Beschwerdeführerin 1 übertragen können und das Abtretungsverbot in Art. 24 PDA beziehe sich entgegen der Auslegung des Schiedsgerichts auch auf die Abtretung vertraglicher Rechte auf die Tochtergesellschaften eines der am Vertrag beteiligten Konzerne. 
 
5.4 Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist in erster Linie das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu den ausgetauschten Erklärungen. Kann ein solcher tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden, ist die Schiedsvereinbarung objektiviert auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 66 E. 3.2 S. 71 mit Verweisen). Soweit das Schiedsgericht den tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen festgestellt hat, ist diese Feststellung mangels zulässiger Rügen der Beschwerdeführerinnen (vgl. E. 5.1) nicht zu überprüfen. Insofern erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Schiedsgericht den tatsächlichen Parteiwillen festgestellt hat, indem es insbesondere berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit gehabt hätten, die Beteiligung am Vertrag anders zu regeln, dass sie diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen hatten. Wie es sich damit verhält, kann aber dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Auslegung der Schiedsklausel durch das Schiedsgericht nach dem Vertrauensgrundsatz zum selben Resultat führt und nicht zu beanstanden ist. Denn es ist davon auszugehen, dass die Tochtergesellschaften der namentlich aufgeführten F.G.________ Corp. ausdrücklich als Parteien des Vertrages bezeichnet werden und daher auch Parteien der Schiedsklausel im Sinne von Art. 19 PDA sind. Die Beschwerdegegnerin als Tochtergesellschaft der F.G.________ Corp. war daher auch Partei im Sinne von Art. 19 PDA, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen. Derartige Gründe vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht zu benennen. Sie bringen vor, Vertragsparteien seien entgegen dem Wortlaut des PDA nur die jeweiligen Muttergesellschaften der beteiligten Konzerne gewesen. Soweit sie sich dafür auf Umstände berufen, die im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt sind oder diesen gar widersprechen, sind sie nicht zu hören. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb die Erfüllung bestimmter Aufgaben für das vertraglich vereinbarte Projekt durch einzelne Gesellschaften der beteiligten Konzerne deren Einbezug als Parteien in den Vertrag erfordert hätte, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen. Wenn die vertraglichen Rechte und Pflichten ausschliesslich den jeweiligen Muttergesellschaften hätten vorbehalten werden sollen, wäre jedenfalls naheliegender gewesen, eine entsprechende Delegationsmöglichkeit vertraglich vorzusehen. Die ausdrückliche Beteiligung sämtlicher Gesellschaften der beiden Konzerne als Parteien des Vertrages und damit auch der Schiedsklausel gemäss Art. 19 PDA kann ohne klare gegenteilige Umstände mit dem Schiedsgericht nur so verstanden werden, dass beiden Seiten die Möglichkeit eröffnet werden sollte, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bei einer oder mehreren Konzerngesellschaften zu konzentrieren. 
 
5.5 Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit zur Behandlung der Klage der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 19 PDA zutreffend bejaht. Die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ist unbegründet. 
 
6. 
Nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kann der Entscheid angefochten werden, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde. 
 
6.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, es sei ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden, indem das Schiedsgericht ihren Antrag nicht beurteilt habe, das Verhalten der Beschwerdegegnerin - welche Klagebegründung und Widerklageantwort je einen Tag zu spät eingereicht habe - sei zu sanktionieren und die Eingaben seien aus dem Recht zu weisen. Sie halten dafür, sie seien ungleich behandelt worden, weil sie sich an die Frist gehalten und daher weniger Zeit zur Verfügung gehabt hätten. 
 
6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens entspricht im Wesentlichen den aus Art. 29 Abs. 2 BV hergeleiteten Verfahrensgarantien. Er umfasst insbesondere die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2c S. 578 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung leitet daraus das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, erhebliche Beweisanträge zu stellen, an den Verhandlungen teilzunehmen, sowie das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f., je mit Hinweisen). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der Gehörsverweigerung liegt vor, wenn eine Partei ihren Standpunkt nicht in das Verfahren einbringen konnte, so dass das Gericht ihn bei der Entscheidfindung nicht beachtete und damit die Partei im Verfahren benachteiligt wurde (BGE 127 III 576 E. 2e S. 579 mit Hinweis). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verlangt vom Schiedsgericht zudem insbesondere, die Parteien grundsätzlich in allen Verfahrensfragen gleich zu behandeln (Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 25 zu Art. 182 IPRG; Dutoit, Droit international privé suisse: Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufl. 2001, N. 6 zu Art. 182 IPRG). 
 
6.3 Die Beschwerdeführerinnen sehen eine Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG darin, dass das Schiedsgericht zwei Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin nicht aus dem Recht wies, die diese je einen Tag verspätet dem Schiedsgericht eingereicht hatte. Der Beschwerde ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Parteien in der von ihnen vereinbarten Verfahrensregelung (Terms of Reference) die Rechtsfolge vorgesehen hätten, dass die Nichteinhaltung von Fristen zur Nichtberücksichtigung der entsprechenden Eingaben durch das Schiedsgericht führen müsse. Ist aber die von den Beschwerdeführerinnen befürwortete Rechtsfolge nicht vorgesehen, so ist nicht erkennbar, inwiefern das Schiedsgericht die Parteien im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG ungleich behandelt haben könnte, wenn es dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht statt gab. Denn dass die Beschwerdeführerinnen selbst ebenfalls Fristen nicht eingehalten hätten und das Schiedsgericht in dieser Situation die von ihnen als Sanktion befürworteten verfahrensrechtlichen Massnahmen ihnen gegenüber tatsächlich ergriffen hätten, bringen sie nicht vor. Dass sie sich selbst ihrerseits an die vereinbarten Fristen gehalten haben, vermag jedenfalls eine Ungleichbehandlung der Parteien durch das Schiedsgericht nicht auszuweisen. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist unbegründet. 
 
6.4 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG ergibt sich sodann nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Begründung des Entscheids (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 mit Hinweisen). Daran hat sich unter der Geltung von Art. 77 BGG nichts geändert. Denn danach ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig. Während sich die Anforderungen für kantonale Entscheide, die der Beschwerde unterliegen, nach Art. 112 BGG richten, werden Schiedsentscheide im Sinne von Art. 190 IPRG in Art. 189 IPRG geregelt. Sie ergehen danach im Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben (Abs. 1), eventuell sind sie schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen (Abs. 2). Aus der Möglichkeit des Verzichts auf die Begründung des Entscheids hat aber die Rechtsprechung trotz gewisser Kritik in der Lehre abgeleitet, dass dieser Anspruch nicht zu den unverzichtbaren Grundsätzen des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 182 Abs. 3 IPRG gehört, deren Verletzung nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG gerügt werden kann (kritisch Heini, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 33 zu Art. 190 IPRG und N. 13 zu Art. 189 IPRG; Berti/Schnyder, Basler Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2007, N. 65 zu Art. 190 IPRG; zustimmend dagegen Dutoit, a.a.O., N. 6 zu Art. 182 IPRG). Dass daher das Schiedsgericht zum Antrag der Beschwerdeführerinnen, wonach das Verhalten der Beschwerdegegnerin verfahrensrechtlich zu sanktionieren sei, nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Denn das Schiedsgericht hat die entsprechenden Eingaben der Beschwerdegegnerin in seinem Entscheid berücksichtigt, wie die Beschwerdeführerinnen selbst darlegen, und damit den Antrag sinngemäss abgelehnt. Einer ausdrücklichen Begründung bedurfte die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerinnen durch das Schiedsgericht nicht. Die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG ist unbegründet. 
 
7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Allerdings obsiegt auch die Beschwerdegegnerin mit ihren Anträgen nicht vollständig, was bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Antrag der Beschwerdegegnerin, mit dem sie unterlegen ist, bezieht sich auf die vom Schiedsgericht gutgeheissene Widerklage-Forderung der Beschwerdeführerinnen von EUR 2'312'826.99. Es rechtfertigt sich aus diesem Grund, der Beschwerdegegnerin einen Fünftel der Gerichtskosten zu auferlegen und ihr nur eine reduzierte Parteientschädigung von 3/5 zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Anträge in Ziffer 1 der Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen solidarisch im Betrag von Fr. 40'000.-- und der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 10'000.-- auferlegt. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 36'000.-- zu bezahlen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Januar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Corboz Hürlimann