Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_321/2012 
 
Urteil vom 4. Juni 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ stellte am 11. Januar 2012 Strafantrag wegen Tätlichkeiten gegen Y.________. Sie machte geltend, Y.________ habe sie am 27. Dezember 2011 im Treppenhaus des Wohnauses in Sägissen nach einer verbalen Auseinandersetzung tätlich mit einem Putz-Mopp geschlagen. Das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2012 die Untersuchung ein. X.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. April 2012 abwies. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass sich die Aussagen der beiden Frauen widersprechen würden und zudem niemand Zeuge des entsprechenden Vorfalls sei. Angesichts dieser Beweislage lasse sich der erforderliche hinreichende Nachweis einer Straftat nicht führen. Die Untersuchung sei daher zu Recht eingestellt worden. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 18. Mai 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Mai 2012 auf, die obergerichtliche Verfügung bis am 4. Juni 2012 dem Bundesgericht einzureichen. Fristgerecht kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die III. Strafkammer die Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Juni 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli