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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_530/2017  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Dr. Erich Rüegg, Dr. Fabian Wäger und Carole Schenkel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2017 (HG150064-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in U.________ und bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Grundstücken und Immobilien.  
Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) hat ihren Sitz in V.________ und bezweckt den Betrieb eines Architekturbüros. 
 
A.b. In den Jahren 2006 und 2007 realisierte die A.________ AG eine aus vier Mehrfamilienhäusern bestehende Wohnüberbauung "X.________" in W.________. Die B.________ AG war daran beteiligt und insbesondere mit der Planung der Balkon- und Terrassengeländer befasst, namentlich mit der Genehmigung der durch die C._______ AG entworfenen Werkstattpläne. Die Geländer sollten ohne sichtbare vertikale oder horizontale Stützelemente auskommen, um eine freie Sicht auf den Zürichsee zu ermöglichen.  
Nach Darstellung der A.________ AG erfüllten die in der Folge erstellten Geländer die Anforderungen der SIA-Normen an den Tragwiderstand (Belastung durch Wind oder Personen) nicht, weshalb sie die Geländer umfassend sanieren musste. Das Total der Sanierungskosten beläuft sich auf Fr. 1'788'053.25. Die A.________ AG macht die B.________ AG für die erforderliche Sanierung verantwortlich. 
 
B.  
 
B.a. Am 16. April 2015 gelangte die A.________ AG an das Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, die B.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'788'053.25 nebst Zins zu 5% mit verschiedenen Fälligkeiten zu bezahlen. Sie machte geltend, die Beklagte habe entgegen ihrer Vertragspflicht keine Detailpläne erstellt. Entsprechend habe sie Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Werkstattpläne übernehmen müssen, die jedoch in Bezug auf die Statik fehlerhaft gewesen seien. Durch die Freistempelung der fehlerhaften Werkstattpläne habe die Beklagte den Anschein geschaffen, dass sie diese einer vollständigen Prüfung unterzogen habe. Die Beklagte habe der Klägerin insbesondere nicht den Beizug einer Fachperson angeraten.  
 
B.b. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 28. August 2017 ab. Das Gericht hielt zunächst fest, die Ausführungen der Klägerin zu den Vertragspflichten und Vertragsverletzungen der Beklagten seien stellenweise nicht schlüssig. Das Gericht ging davon aus, die Klägerin habe immerhin zugestanden, dass die Beklagte für die Statik keine Verpflichtung übernommen habe und aus dem Vertrag der Parteien ergebe sich eine solche auch nicht. Es stellte einen natürlichen Konsens der Parteien dahingehend fest, dass die Beklagte keine statischen Arbeiten schuldete. Die Vorbringen der Klägerin zur Aufklärungspflicht der Beklagten überzeugten das Gericht nicht, weil die Parteien hinsichtlich ihres Fachwissens in Bezug auf die Statik in einer identischen Ausgangslage gewesen seien. Es fehle zudem ein Konsens der Parteien über eine vertragliche Aufklärungspflicht. Zudem könne es, wenn keine vertragliche Hauptpflicht betreffend Statikarbeiten bestanden habe, auch keine Aufklärungspflicht geben, würde doch die Beklagte sonst über diesen Umweg wiederum für statische Arbeiten verantwortlich gemacht. Die Vorinstanz verwies zudem darauf, dass die Klägerin selbst bereits eine Bauingenieurin, mithin eine Statik-Expertin, für das Bauprojekt beigezogen habe. Mangels Aufklärungspflicht bestehe auch keine Abmahnungspflicht oder eine Pflicht der Beklagten, der Klägerin irgendwelche Statik-Experten zu nennen. Art. 3.1.4 und 4.51 SIA-Norm 102 seien damit nicht einschlägig. Das Gericht fügte an, eine allfällige vertragliche Pflicht zur Erstellung von Detailplänen oder zur "Freistempelung" der Werkstattpläne hätte die Statik nicht umfasst und es bestehe auch keine quasi-vertragliche Anspruchsgrundlage für die Forderung der Klägerin.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin die Begehren, (1) es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2017 aufzuheben und die Sache sei zur vollumfänglichen Gutheissung ihrer Rechtsbegehren gemäss Replik vom 28. Juni 2016 an die Vorinstanz zurückzuweisen, (2) eventualiter seien diese Rechtsbegehren gemäss Replik gutzuheissen und zusätzlich sei diesfalls die Sache zur Neuverlegung der Kosten zurückzuweisen. Nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur Bedeutung der Sache für die Baubranche, rügt die Beschwerdeführerin die unrichtige Anwendung von Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 57 ZPO durch die Vorinstanz, die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 OR und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in Handelssachen entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Zulässigkeit der in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren. Da die Vorinstanz im angefochtenen Urteil eine Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin verneint hat, prüfte sie die übrigen Voraussetzungen für das Klagebegehren auf Schadenersatz nicht. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde könnte daher das Bundesgericht mangels der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht selbst entscheiden, sondern müsste die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Bei dieser Sachlage ist der Rückweisungsantrag zulässig - und auch allein angezeigt (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383 f.; 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen). Der Zusatz "zur vollumfänglichen Gutheissung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin" ist zwar nicht korrekt, macht den Antrag indes entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht unzulässig.  
 
1.3. Der Rückweisungsantrag ist zulässig; es ist darauf einzutreten, soweit die Begründung den Anforderungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt.  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat verneint, dass die Beschwerdegegnerin eine Verpflichtung zur Kontrolle der statischen Vorgaben in Bezug auf die ihr übertragene Ausführungsplanung übernommen habe. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe damit Art. 1 Abs. 1 OR verletzt und den massgebenden Sachverhalt willkürlich festgestellt. 
 
3.1. Der Inhalt eines Vertrags ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Lässt sich dieser feststellen, so ist das Bundesgericht daran gebunden (Art. 105 BGG; BGE 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; Urteil 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.3 mit Hinweis, zur Publikation bestimmt).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin gehe selbst davon aus, dass statische Arbeiten, Berechnungen oder Prüfungen nicht Sache der Beschwerdegegnerin gewesen seien. Es bestehe somit ein natürlicher Konsens der Parteien dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin keine statischen Arbeiten schulde. Selbst ohne Berücksichtigung der Zugeständnisse der Beschwerdeführerin gelange man zum selben Resultat: Die Beschwerdegegnerin habe weder im "Vertrag für Architektur- u. Landschaftsarchitekturleistungen" noch in der vertraglich übernommenen SIA-Norm 102 eine explizite Verpflichtung zur Überprüfung der Statik in den von ihr zu erstellenden oder zu kontrollierenden Plänen übernommen.  
 
3.3. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht. Sie stellt sich indessen auf den Standpunkt, die Statik bilde Teil der von der Beschwerdegegnerin übernommenen Ausführungsplanung und die Gewährspflicht für genügende Statik der Ausführungs- und Werkstattpläne ergebe sich sinngemäss aus den vertraglichen Abreden, namentlich aus der Übernahme der SIA-Norm 102. Damit übergeht die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Vorinstanz ausdrücklich einen natürlichen Konsens der Parteien dahingehend festgestellt hat, dass die Beschwerdegegnerin keine statischen Arbeiten schulde. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil; sie beschränkt sich darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen und setzt sich nicht mit den von der Vorinstanz herangezogenen und gewürdigten Textpassagen auseinander. Die Vorinstanz hat auf Seite 14 des angefochtenen Entscheides Vorbringen der Beschwerdeführerin zitiert, aus denen ohne Bundesrechtsverletzung geschlossen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin auch nach der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet war, statische Arbeiten zu leisten. Weder sind dem angefochtenen Urteil Feststellungen noch der Beschwerde Behauptungen darüber zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Fachwissens mindestens hätte erkennen müssen, dass die ihr vorgelegten Werkstattpläne den statischen Anforderungen nicht genügen könnten.  
 
3.4. Steht für das Bundesgericht ein natürlicher Konsens der Parteien verbindlich fest, wonach statische Arbeiten nicht Vertragsinhalt waren, ändert daran auch die in den Vertrag einbezogene SIA-Norm 102 nichts, können doch die Parteien von den darin enthaltenen Bestimmungen abweichen. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt mit ihrer Feststellung, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Ausführungsplanung keine statischen Berechnungen geschuldet und habe damit auch nicht übernommen, die plangemässen Ausführungen auf die statischen Anforderungen zu überprüfen. Ausgehend von diesem Vertragsinhalt durfte die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben auch nicht erwarten, die Beschwerdegegnerin werde bei der Prüfung der Werkstattpläne einen Vorbehalt in Bezug auf die Statik anbringen bzw. den Beizug von Spezialisten empfehlen, die schon am Bau beteiligt waren. Die Vorinstanz hat somit ohne Bundesrechtsverletzung auch eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Beschwerdegegnerin verneint.  
 
3.5. Damit ist auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen; namentlich auch nicht auf die Rügen, die Vorinstanz habe Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 ZPO falsch angewendet, betreffen diese doch die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Klage bereits mangels schlüssiger Behauptungen der Beschwerdeführerin abzuweisen sei.  
 
4.  
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 19'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier