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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
5A_553/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Daniel L.  Vasella,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Verein JUSO Schweiz,  
2. Cédric  Wermuth,  
beide vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bähler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Persönlichkeitsverletzung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 19. Juni 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In der Zeitung "20 Minuten" wurde am 2. November 2010 über die "1:12-Initiative" des Vereins JUSO Schweiz berichtet (Ergänzung der Bundesverfassung insbesondere mit einer Bestimmung Art. 110a Abs. 1: "Der höchste von einem Unternehmen bezahlte Lohn darf nicht höher sein als das Zwölffache des tiefsten vom gleichen Unternehmen bezahlten Lohnes. Als Lohn gilt die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden."). 
 
 Im Zusammenhang mit dieser Berichterstattung, auf welche bereits auf der Titelseite der besagten Ausgabe von "20 Minuten" ein mit "Juso provoziert mit nackten Top-CEOs" überschriebener Text hinwies, erschien ein Artikel mit der Überschrift "Linksrutsch: Juso diktierte der Mutterpartei den Kurs" sowie ein weiterer mit "Vasella, Grübel & Co nackt" betitelter Artikel, bei welchem eine vom Verein "JUSO Schweiz" fabrizierte Bildmontage abgedruckt wurde. Darauf ist Daniel Vasella zwischen Brady Dougan und Oswald Grübel zu sehen, wobei die Köpfe der drei Personen auf die Körper unbekleideter Männer gesetzt sind. Brady Dougan hält vor seiner Scham ein Kräutertöpfchen, Oswald Grübel ein A4-Blatt mit dem Text "1:12" und Daniel Vasella verdeckt seine Scham mit den Händen. Über dem Bild steht: "1:12-Initiative - gesammelt!" und "ABZOCKER, ZIEHT EUCH WARM AN!"; unterhalb des Bildes finden sich der Schriftzug "JUSO/JS/GS" und das Parteisignet. 
 
 Die Fotomontage erschien auch in anderen Presseerzeugnissen und war auf der Homepage des Vereins JUSO Schweiz aufgeschaltet mit einem Link, um das "Plakat" als PDF herunterzuladen. 
 
 Am 24. November 2010 wurde auf der Homepage der JUSO Schweiz eine neue Bildmontage vorgestellt. Die Abbildung war insofern abgeändert, als die Augenpartie von Daniel Vasella mit einer 1000er-Note abgedeckt war und er seine Scham mit einer 10er-Note verdeckte. Unterhalb der Abbildung stand: "Corpus Delicti: Dani V. mittlerweilen unkenntlich gemacht...". 
 
 Im Anschluss an die vom Bezirksgericht Baden mit Entscheid vom 19. Januar 2011 erlassenen vorsorglichen Massnahmen wurde die Bildmontage am 10. Februar 2011 dahingehend abgeändert, dass der Körper von Daniel Vasella gänzlich mit einem schwarzen Feld überdeckt wurde, welches die Überschrift "ZENSUR!" und folgenden Text enthielt: "An dieser Stelle stand eine Fotomontage mit Dr. Dr. h.c. Daniel Vasella. Er "verdient" jedes Jahr Millionen und will gleichzeitig Tausende entlassen, weil sie zu "teuer" sind. Mit einem Nobelanwalt hat er uns vorläufig verboten, diese Fotomontage zu zeigen. Vor Gericht wird sich zeigen: Kann in der Schweiz ein Abzocker die Meinungsfreiheit einfach kaufen? Wir lassen uns die Wahrheit aber nicht verbieten - Daniel Vasella, zieh dich warm an!" 
 
B.   
Mit Klage vom 7. März 2011 stellte Daniel Vasella beim Bezirksgericht Baden die Begehren, es sei der JUSO Schweiz und Cédric Wermuth zu verbieten, die auf der Homepage www.juso.ch (unter Blog) gezeigten Bildmontagen (Beilagen 3-6), die den Kläger weitgehend nackt darstellen, auf der Homepage der JUSO Schweiz oder sonst im Internet oder anderswo zu zeigen, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, und es sei festzustellen, dass die genannten Bildmontagen das Persönlichkeitsrecht des Klägers widerrechtlich verletzten. 
 
 Mit Entscheid vom 27. September 2011 sprach das Bezirksgericht Baden das Verlangte zu. 
 
 Diesen Entscheid hob das Obergericht des Kantons Aargau auf Berufung des Vereins JUSO Schweiz und von Cédric Wermuth hin mit Urteil vom 19. Juni 2012 auf, und es wies die Klage von Daniel Vasella ab. 
 
C.   
Gegen das obergerichtliche Urteil hat Daniel Vasella am 27. Juli 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit welcher er dessen Aufhebung verlangt und im Übrigen die gleichen Begehren wie vor erster Instanz stellt. Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2012 wurde der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung erteilt, dass die vorsorglichen Massnahmen des Bezirksgerichts Baden vom 19. Januar 2011 bis zum Entscheid in der vorliegenden Sache in Kraft bleiben. Mit Schreiben vom 12. September 2012 verzichtete das Obergericht auf eine Vernehmlassung. Am 1. Oktober 2012 reichten die Beschwerdegegner ihre Vernehmlassung ein, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde verlangten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Endurteil in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache. Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 2 und Art. 90 BGG). Es sind alle Vorbringen im Sinn von Art. 95 f. BGG zulässig. Auch wenn inzwischen über die 1:12-Initiative abgestimmt worden ist, dauert die Verletzung unzweifelhaft an (vgl. Urteil 5C.4/2000 vom 7. Juli 2000 E. 3c/aa, nicht publ. in: BGE 126 III 305) und besteht nach wie vor beidseitig ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 
 
 Neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) ist der Hinweis auf die im Anschluss an das obergerichtliche Urteil erneut erfolgte Veröffentlichung der Fotomontage in der Online-Ausgabe von "20minuten" am 17. Juli 2012 mit dem Begleittext "Nun ist das Juso-Plakat wieder komplett: Laut Aargauer Obergericht darf auf der Montage zwischen dem schmächtigen Brady Dougan und dem speckigen Oswald Grübel auch wieder ein öliger Vasella prangen", womit gemäss dem Beschwerdeführer der bewusst menschenverachtende Charakter der Darstellung belegt sein soll. Insbesondere lässt sich auch nicht sagen, eine Ausnahme vom Novenverbot im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG sei angezeigt, weil erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben habe: Die erneute Publikation der Darstellung erfolgte zwar im Zuge des obergerichtlichen Entscheides; die Darstellung als solche ist aber identisch mit der ursprünglichen, um deren Rechtmässigkeit es vorliegend geht, und zum angefügten Kommentar des Online-Mediums, der in den Augen des Beschwerdeführers die kränkende Intention der Beschwerdegegner aufzeigt, hat nicht der angefochtene Entscheid Anlass gegeben. Darauf ist mithin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht einzutreten, sondern vielmehr wäre bezüglich dieses anderen Streitgegenstandes gesondert Klage zu erheben. 
 
2.   
Die kantonalen Gerichte haben für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgehalten, dass es sich erkennbar um eine Fotomontage handelt, wobei der Kopf einer Fotografie des Beschwerdeführers entnommen ist und der nackte Körper von einer unbekannten Drittperson stammt, dass der Beschwerdeführer in der Version, in welcher seine Augenpartie und die Scham mit Banknoten abgedeckt sind, nach wie vor zu identifizieren ist (jedenfalls in Verbindung mit dem Hinweis "Dani V."), und dass die Körperhaltung (zusammengepresste Knie) ein Scham- oder Angstgefühl des Beschwerdeführers suggeriert. All dies ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten. 
 
 Ebenso wenig ist die obergerichtliche Erwägung bestritten, dass die später erneut modifizierte Fotomontage, auf welcher der Beschwerdeführer fast gänzlich mit einer betexteten schwarzen Fläche abgedeckt ist, von den Rechtsbegehren nicht umfasst ist. Darauf ist mithin nicht zurückzukommen. 
 
 In rechtlicher Hinsicht (dazu im Einzelnen E. 3) geht es um die Persönlichkeitsverletzung. Im Zentrum des angefochtenen Urteils wie auch der Rechtsschriften der Parteien steht die Frage, ob es sich bei der Darstellung um Satire handelt und ob dies im vorliegenden Kontext einen Rechtfertigungsgrund darstellt. 
 
3.   
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB), wobei eine Verletzung gemäss Abs. 2 widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Vom Gesetzeswortlaut her ist mithin jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut), wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Verletzte hat demnach die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere nachzuweisen, während dem Verletzer der Nachweis rechtfertigender Sachumstände obliegt (vgl. BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414). Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (vgl. BGE 126 III 305 E. 4a S. 306; 127 III 481 E. 2c S. 488; 134 III 193 E. 4.6 S. 201; 136 III 410 E. 2.2.1 S. 413). 
 
3.1. Ausgehend von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer auf der Abbildung für Dritte klar erkennbar - mithin identifizierbar - ist und wonach keine Zustimmung vorliegt, hat das Obergericht die Persönlichkeitsverletzung bejaht, was in der Beschwerde letztlich nicht bestritten wird und deshalb in der gebotenen Kürze abgehandelt sei.  
 
 Ein Teilgehalt des Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild; grundsätzlich darf niemand ohne seine Zustimmung abgebildet werden (BGE 127 III 481 E. 3a/aa S. 492; 129 III 715 E. 4.1 S. 723; 136 III 401 E. 5.2.1 S. 404). Die Beschwerdegegner haben eine Abbildung des Kopfes des Beschwerdeführers verwendet und diesen in erkennbarer Weise auf einen fremden Körper montiert. Zunächst ist fraglich, ob bei absoluten oder relativen Personen der Zeitgeschichte - beim Beschwerdeführer als langjährigem CEO und VR-Präsidenten der Novartis handelt es sich um eine absolute Person der Zeitgeschichte, weil die Unternehmung und er als deren Repräsentant unter permanenter Presseberichterstattung stehen bzw. standen und seine Person einer breiten Öffentlichkeit bekannt ist - eine Abbildung auch ohne ausdrückliche Zustimmung erlaubt ist (bejahend MEILI, Basler Kommentar, N. 20 und 52 zu Art. 28 ZGB). Weiter stellt sich die Frage, ob das Recht am eigenen Bild bei einer Bildmontage auch die hinzugefügten fremden Teile des Körpers erfasst. Unabhängig von diesen Fragen verletzt aber jedenfalls die konkrete Verwendung des Kopfbildes das Recht am eigenen Bild. Bei diesem geht es um die Selbstbestimmung des Abgebildeten in Bezug auf seine Darstellung mittels Personenbildern ( BÄCHLI, Das Recht am eigenen Bild, Basel 2002, S. 71) und der Beschwerdeführer wollte sein "Kopfbild" offensichtlich nicht so wie erfolgt verwendet wissen. Weil das Antlitz ausschlaggebend für die Identifizierung einer Person ist, wird bei einer Bildmontage, selbst wenn sie als solche erkennbar ist, letztlich doch die gesamte Erscheinung der betreffenden Person zugerechnet. Insofern ist die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzt. 
 
 Zu den geschützten Aspekten der Persönlichkeit gehören sodann auch das berufliche Ansehen und die soziale Geltung einer Person. Ob diese durch die eingeklagte Darstellung geschmälert worden sind, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Es ist zu prüfen, ob das Ansehen vom Standpunkt des Durchschnittslesers oder Durchschnittsbetrachters aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei der Rahmen der Äusserung bzw. Darstellung eine bedeutende Rolle spielt (vgl. BGE 126 III 209 E. 3a S. 213; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487; 132 III 641 E. 3.1 S. 644; 135 III 145 E. 5.2 S. 152). Die unvorteilhafte Aufmachung (schmieriger nackter Körper und Schamgefühle evozierende Körperhaltung) ist geeignet, auch wenn es sich erkennbar um eine Fotomontage handelt, den Beschwerdeführer, der sich unbestrittenermassen nicht so abgebildet sehen will, nach dem Empfinden des Durchschnittlesers des Tages-Anzeigers in seinem beruflichen und gesellschaftlichen Ansehen herabzusetzen. Mithin ist seine Persönlichkeit durch die Darstellung, welcher er nicht zugestimmt hat, verletzt. 
 
3.2. Eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht widerrechtlich, wenn ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Darunter fällt insbesondere die Einwilligung des Verletzten, sodann das überwiegende private oder öffentliche Interesse und schliesslich die gesetzliche Vorschrift (BGE 134 III 193 E. 4.6 S. 200 f.). Satire ist eine Form der Berichterstattung und dient in einem weiteren Sinn der Information des Publikums (Urteil 5C.211/1994 vom 19. Dezember 1994 E. 3c), weshalb an ihr ein öffentliches Interesse besteht und sie einen Rechtfertigungsgrund darstellen kann (BGE 95 II 481 E. 8 S. 495). Weil Satire definitionsgemäss überzeichnet oder verfremdet, kann sie nur unter erschwerten Umständen angefochten werden, wenn nämlich die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Mass überschritten sind (Urteile 5C.249/1992 vom 17. Mai 1994 E. 5a; 5C.26/2003 vom 27. Mai 2003 E. 2.3; 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 5.2.4; 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5.2.1).  
 
 Wenn die Parteien sich vorliegend darüber streiten, ob die fragliche Abbildung satirischer Natur sei oder nicht (zum Begriff der Satire vgl. E. 3.3), ist vorab klarzustellen, dass die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht dahingehend zu verstehen ist, dass gewissermassen die Weichenstellung erfolgt, ob es sich um Satire handelt oder nicht, und alsdann eine vorbestimmte tiefere Rechtfertigungsschwelle zum Zuge kommt. Vielmehr geht es auch im Zusammenhang mit der Satire und ihren wesenseigenen Grenzen darum, die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 95 II 481 E. 8 S. 495 unten und 496 oben; Urteil 5C.211/1994 vom 19. Dezember 1994 E. 3c). Dabei ist namentlich zu prüfen, ob die Ziele, die der Urheber der Persönlichkeitsverletzung verfolgt, und die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind (vgl. BGE 126 III 305 E. 4a S. 306; 136 III 410 E. 2.2.3 S. 413 f.). Weiter spielt auch der Rahmen, in welchem die Äusserung bzw. Darstellung erfolgt, eine bedeutende Rolle (vgl. Urteile 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 5.2.4; 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5.2.1). Es ist nicht einerlei, ob die (gleiche) Darstellung auf der Frontseite einer Tageszeitung bzw. unter der Rubrik "Sachen zum Lachen", ob sie in einem Satireblatt bzw. in einem seriösen Presseerzeugnis oder ob sie an der Fasnacht bzw. an einer Konferenz präsentiert worden ist. Was das letzte Beispiel anbelangt, gibt es zwar keine umfassend rechtfertigende "exceptio carnevalis", soll aber an der Fasnacht vieles erlaubt sein, was sonst den Rahmen des Erträglichen und des für den Betroffenen Zumutbaren überschreiten würde (dahingehend schon NOLL, Satirische Ehrverletzung, in: BJM 1959, S. 3 ff.; in diesem Sinn auch das Urteil 5C.211/1994 vom 19. Dezember 1994 E. 3c). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei entsprechenden Traditionen um immaterielles Kulturerbe handelt. Beispielsweise steht die Basler Fasnacht, auf welche die Beschwerdegegner im Zusammenhang mit einer dort erfolgten Verulkung des Beschwerdeführers hinweisen, auf der Liste der "Lebendigen Traditionen der Schweiz" und sie könnte dereinst in der von der UNESCO zu führenden "Repräsentativen Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit" figurieren (vgl. Art. 12 und 16 des Übereinkommens vom 17. Oktober 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, SR 0.440.6). Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse, dass solche Traditionen lebendig bleiben, und entsprechend hat der Schutzbereich des Einzelnen in grösserem Mass zurückzuweichen als dies in einem anderen Rahmen der Fall sein mag. 
 
 All diese Elemente sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abwägung zwischen dem Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person und den Rechtfertigungsgründen, welche vorliegend in der freien Äusserung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsbildung und im Interesse des Publikums an Information liegen, ein Ermessensentscheid ist (Art. 4 ZGB; BGE 126 III 209 E. 3a S. 212; 132 III 641 E. 3.1 S. 644), bei dessen Überprüfung das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung übt (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.). 
 
3.3. Nach verbreiteter Definition liegt Satire vor, wenn kumulativ drei Merkmale erfüllt sind, nämlich ein aggressives, ein soziales und ein ästhetisches. Die Aggression richtet sich nicht gegen eine bestimmte Person, sondern gegen einen Repräsentanten eines bestimmten Verhaltens oder auch gegen eine Ordnung oder Institution. Mit dem Angriff wird ein sozialer Zweck verfolgt, indem die dargestellte Wirklichkeit mit einer übergeordneten Norm konfrontiert bzw. ein Widerspruch aufgedeckt wird. Dieser Vorgang wird auf der Ebene der ästhetischen Darstellung mit verschiedenen Stilmitteln vollzogen (vgl. SENN, Satire und Persönlichkeitsschutz, Diss. Zürich 1998, S. 23 ff. m.w.H.). Eines dieser Stilmittel kann die Karikatur sein, welche im Prinzip visuell gestaltete Satire ist (vgl. SENN, a.a.O., S. 141). Dabei wird in der verzerrten Form der Bildsprache das Charakteristische entdeckt und analysiert, wobei die Absicht der Karikatur idealtypisch die Aufdeckung von Missständen mittels Überzeichnung ist ( SENN, a.a.O., S. 33 unten).  
 
3.4. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdegegner ist das Obergericht davon ausgegangen, dass sich diese des Stilmittels der Satire bzw. der Karikatur bedient hätten, wobei es im Wesentlichen auf die in Deutschland verbreitete "Einkleidungstheorie" (vgl. dazu ACKERMANN, Satire und Strafrecht, in: Strafrecht als Herausforderung, Zürich 1999, S. 83 f. m.w.H.) abgestellt hat. Im Einzelnen hat es befunden, der Beschwerdeführer wäre als früherer CEO und sodann VR-Präsident eines bedeutenden pharmazeutischen Unternehmens angesichts seines sehr hohen Einkommens, insbesondere während der Zeit des Doppelmandates, massiv von der Realisierung der 1:12-Initiative betroffen. Die mit dem Bild des Beschwerdeführers und der beiden weiteren Personen versehene Fotomontage fordere diese auf, "sich warm anzuziehen", was heisse, dass sie sich auf etwas Unerfreuliches einstellen müssten. Mit "Abzocker" sei insbesondere auch der Beschwerdeführer in seiner wahrgenommenen Erscheinung als Bezüger von sehr hohem Einkommen gemeint. Dieser Aussagekern, nämlich die Voraussage, der Kläger müsse sich auf Unangenehmes gefasst machen, stelle keine Persönlichkeitsverletzung dar. Zu prüfen sei weiter, ob die "Einkleidung" dieser Aussage, nämlich die verfremdete Darstellung des Klägers als nackte Person, persönlichkeitsverletzend sei. Der Kläger werde zwar nackt gezeigt und in einer Stellung, die darauf schliessen lasse, dass er sich mutmasslich ob seiner Nacktheit schäme. Der abgebildete Körper, auf dem der Kopf des Klägers "montiert" worden sei, könne aber keineswegs als unansehnlich qualifiziert werden. Die Zuordnung eines solchen Körpers zum Portrait des Klägers wirke nicht herabsetzend. Die Abbildungen würden sich denn auch nicht gegen den Beschwerdeführer als individuelle Person im Sinn eines persönlichen Angriffs richten. Vielmehr würden neben ihm zwei weitere führende Personen aus dem schweizerischen Wirtschaftsleben mit sehr hohem Einkommen unter der Bezeichnung "Abzocker" nackt abgebildet. Der Kläger werde also zusammen mit diesen als Repräsentant des mit der 1:12-Initiative anvisierten Verhaltens angegriffen. Weil die Fotomontage die dem Wesen der von der Meinungsäusserungsfreiheit geschützten satirischen Darstellung eigenen erweiterten Grenzen nicht in unerträglichem Mass überschreite, stelle sie nach Ansicht der Mehrheit der urteilenden Kammer keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar (eine Minderheit der Kammer hätte die Widerrechtlichkeit bejaht mit der Begründung, der Beschwerdeführer werde durch die nackte Abbildung unnötigerweise ins Lächerliche gezogen).  
 
3.5. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass gar keine Satire vorliege bzw. der betreffende Rechtfertigungsgrund von den Beschwerdegegnern bloss vorgeschoben sei. Er bringt vor, im Zusammenhang mit dem Text "Abzocker zieht euch warm an" hätte es näher gelegen, ihn und die beiden anderen Wirtschaftsführer verpackt in warme Wollsachen darzustellen, und er hat auch eine betreffende Fotomontage zu den kantonalen Akten gegeben.  
 
 Man kann sich trefflich streiten, ob eine solche Darstellung geistreicher gewesen wäre; dies ist indes wenig zielführend, weil die Beschwerdegegner die Herren der verbreiteten Botschaft und weder guter Geschmack noch treffender Humor Voraussetzung für Satire sind (Urteile 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 5.2.4; 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5.2.1; vgl. auch SENN, a.a.O., S. 28 f., insb. Fn. 13). Im Übrigen trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, dass die Nacktheit der abgebildeten Personen ziemlich beliebig erscheint und primär dem Blickfang dient, wie sie es bei einer fast jeden anderen Botschaft auch tun könnte. Die Beschwerdegegner machen zwar geltend, das verfremdende Moment liege gerade darin, dass der Kopf des Beschwerdeführers auf einen fremden nackten Körper gesetzt worden sei. Dies steht aber nicht in einem wirklichen Sinnkontext mit der eigentlichen Botschaft (Werbung für die 1:12-Initiative verbunden mit dem Werturteil der Verwerflichkeit von Gehältern, welche um ein Vielfaches höher sind als die tiefsten in der gleichen Unternehmung bezahlten Löhne). Es ist indes ein klarer Bezug zwischen der Nacktheit und dem Text ("zieht euch warm an") erkennbar, wobei auf das Element der Nacktheit bei der Interessenabwägung in E. 3.6 zurückzukommen sein wird. Insgesamt ergibt sich, dass das ästhetische Element vorliegt. 
 
 Auch die beiden anderen Begriffsmerkmale der Satire sind gegeben. Zum einen ist die nötige Aggression im Sinn einer kämpferischen oder jedenfalls engagierten Darstellung erkennbar, und sie richtet sich gegen den Beschwerdeführer nicht als Individuum, sondern als Repräsentant einer Managerklasse, welche in den Augen der Initianten abzockt und als Spitzenverdiener von der Initiative besonders stark betroffen wäre. Dass vorliegend nicht auf den Beschwerdeführer als Privatperson gezielt wird, zeigt sich verstärkt dadurch, dass eine Dreiergruppe von Personen dargestellt wird, welche als Exponenten eines bestimmten Verhaltens bei der Lohngestaltung angeprangert werden, das durch ein aktives, selbstbereicherndes Einwirken auf die Entlöhnung ("Abzocken") gekennzeichnet ist. Zum andern verfolgt die Darstellung insofern einen sozialen Zweck, als sie der Meinungsbildung im Zusammenhang mit einer Volksinitiative dient, mit welcher die als überrissen angesehenen Managergehälter durch Einführung einer Gesetzesnorm beschränkt werden sollen. 
 
 Aufgrund des Gesagten kann von einer mit Text unterlegten Karikatur als visuelle Erscheinungsform der Satire ausgegangen werden. Wie vorstehend festgehalten worden ist, bildet diese aber keinen absoluten Rechtfertigungsgrund (vgl. E. 3.2); vielmehr ist auch hier das öffentliche Interesse an der betreffenden Darstellung oder Aussage gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers abzuwägen, wobei der Fokus darauf liegt, ob die Karikatur bzw. Satire die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Mass überschreitet. 
 
3.6. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er werde unnötig ins Lächerliche gezogen. Die Beschwerdegegner hätten die gleiche Botschaft auch ohne demütigende Blossstellung publizieren können.  
 
 Was die Komponente des "Unnötigen" bzw. der "Notwendigkeit" anbelangt, ist festzuhalten, dass Satire letztlich immer durch sachliche Argumentation ersetzt werden kann und sie insofern nie zur Transportierung einer bestimmten Botschaft nötig ist. Zu fordern, dass die überzeichnende Verfremdung für die Verbreitung der Botschaft unabdingbar sein müsse, würde die Satire mithin in ihrem Wesenskern treffen und kann deshalb nicht einschlägig sein. Nicht zu verwechseln ist dies mit dem Fall, dass gar keine eingekleidete Botschaft transportiert werden soll, sondern die Darstellung oder Aussage einzig dem Verlachen, Verspotten und Verhöhnen einer Person dient; hier fehlt es bereits an den Begriffsmerkmalen der Satire (vgl. als Anwendungsbeispiel das Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013). Nicht zu vergleichen ist die vorliegende Angelegenheit auch mit dem Fall, dass die inkriminierte Darstellung ein blosser Racheakt ist, es sich also um eine persönliche Abrechnung handelt und der angerufene Rechtfertigungsgrund bloss vorgeschoben erscheint (vgl. als Anwendungsbeispiel das vom Beschwerdeführer aufgeführte Urteil 5C.26/2003 vom 27. Mai 2003). 
 
 Was sodann die Komponente anbelangt, dass der Beschwerdeführer der Lächerlichkeit - mehr noch durch die unvorteilhafte Pose angesichts der zusammengekniffenen Oberschenkel und dem Verdecken der Scham mit den Händen als durch die Nacktheit als solche - preisgegeben wird, so ist diese immer dort in einem gewissen Grad verwirklicht, wo die Satire mit dem Mittel des Spottes an Personen arbeitet (vgl. Begriffsumschreibung der Satire gemäss Duden, Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, S. 753). Diesbezüglich scheint das Mass des Erträglichen und damit Zulässigen, wie die nachfolgende Interessenabwägung zeigt, nicht überschritten bzw. hat das Obergericht jedenfalls von dem ihm zustehenden Ermessen keinen falschen Gebrauch gemacht, wenn es insgesamt die Darstellung als vertretbar angesehen hat. 
 
 Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass es um einen Abstimmungskampf und somit um politisch motivierte Äusserungen geht; weil der Meinungsäusserungsfreiheit im demokratischen Rechtsstaat besondere Bedeutung zukommt, werden Ehrverletzungen in der politischen Auseinandersetzung nach einem etwas milderen Massstab beurteilt (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl. Bern 2012, Rz. 12.97 f.). 
 
 Sodann ist zu berücksichtigen, dass der vorliegend interessierende politische Diskurs über rasant ansteigende Gehälter des obersten Kaders insbesondere bei international tätigen Firmen in den letzten Jahren zunehmend heftig geführt wurde und im Brennpunkt des öffentlichen Interesses steht. Diese Entwicklung stellt in den Augen vieler einen Missstand dar, zumal breite Schichten der Bevölkerung nicht in gleichem Umfang von Lohnerhöhungen profitieren konnten. Dies wird unter dem Stichwort der sich öffnenden Lohnschere diskutiert, wobei der Tatbestand und jedenfalls das Ausmass der Öffnung kontrovers sind. So oder anders geht es aber um aktuelle Themen, die in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert werden und in verschiedenem Zusammenhang auch das Parlament beschäftigen. Mindestens zwei Volksinitiativen standen in direktem Zusammenhang mit der Diskussion, eine davon die vorliegend interessierende 1:12-Initiative, mit welcher eine maximale Lohnspanne innerhalb des jeweiligen Unternehmens vorgeschrieben werden sollte, um der beschriebenen Entwicklung Einhalt zu gebieten bzw. diese rückgängig zu machen. 
 
 Was den Kontext zwischen der politischen Botschaft und der konkreten Darstellung anbelangt, ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht mit einer Person aus dem Showbusiness verglichen werden kann, welche sich selbst über die Medien in greller Weise der Öffentlichkeit präsentiert und bewusst ein Stück ihrer geschützten Sphäre publik macht, so dass diese in einem viel weiteren Umfang dulden muss, wenn auf einer ähnlichen Ebene über sie berichtet wird. Andererseits aber hat sich der Beschwerdeführer gemäss obergerichtlicher Sachverhaltsfeststellung verschiedentlich im Zusammenhang mit der Thematik der Spitzenlöhne geäussert; mithin hat er sich bis zu einem gewissen Grad selbst ins Blickfeld der betreffenden Diskussion gerückt. Im Übrigen wurde (hier ohne sein Zutun) regelmässig über seine Bezüge, welche je nach Quelle zwischen 20 und 40 Mio. Franken pro Jahr betrugen, berichtet. Wie kein anderer wurde der Beschwerdeführer in der politischen Diskussion zum Symbol einer sich schamlos bereichernden Managerklasse, gegen welche die Initiative gerichtet war. Wenn er gemeinsam mit zwei weiteren Exponenten, deren Gehaltsbezüge in den vergangenen Jahren nicht weniger im Kreuzfeuer der Berichterstattung standen und die in diesem Sinn ebenfalls zu Reizfiguren in der politischen Abzocker-Debatte wurden, auf die eingangs beschriebene Weise dargestellt worden ist, so wurde der Spielraum ausgereizt, ist aber die Grenze des in der politischen Auseinandersetzung Zulässigen noch nicht überschritten, zumal für jedermann offensichtlich ist, dass die Nacktheit, an welcher der Beschwerdeführer in besonderem Mass Anstoss nimmt, als Fotomontage keine Aussage zum tatsächlichen Körper und auch nicht in einem übertragenen Sinn eine Aussage zur sexuellen Orientierung oder anderen eng mit dem Individuum zusammenhängenden Aspekten der Persönlichkeitsentfaltung macht, sondern dass einzig und allein die Botschaft eingekleidet werden sollte, wonach sich eine durch drei prominente Wirtschaftsführer symbolisierte Managerklasse lohnmässig in anstössiger Weise bereichere ("Abzocker") und es dieser an den Kragen gehen könnte ("zieht euch warm an"). Dieser Aussagekern - und nichts anderes - ist aus der Darstellung ersichtlich. 
 
3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzt worden ist, die nicht auf ihn als Privatperson zielende karikierende Darstellung aber im Rahmen der politischen Auseinandersetzung gerade noch tolerierbar erscheint und somit ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Jedenfalls hat das Obergericht mit der betreffenden Ansicht in vertretbarer Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und mithin kein Bundesrecht verletzt.  
 
4.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli