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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_798/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. August 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann) führen vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Am 27. Mai 2013 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Mai 2012 an den Unterhalt der drei Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'880.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (3.4); ferner verhielt er ihn dazu, an den Unterhalt der Ehefrau persönlich rückwirkend ab 1. Mai 2012 einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von Fr. 2'373.-- zu entrichten, wobei mit Bezug auf beide Unterhaltsbeiträge bereits geleistete Zahlungen angerechnet werden können (3.6). 
 
B.   
Mit Urteil vom 18. September 2013 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn die Berufungen der Parteien teilweise gut und verpflichtete den Ehemann in Abänderung von Ziffer 3.4 und 3.6 des erstinstanzlichen Entscheides, der Ehefrau an den Unterhalt der drei Töchter rückwirkend ab 1. Mai 2012 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'750.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (Ziffer 2) und an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. Mai 2012 einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von Fr. 2'575.-- zu leisten (Ziffer 3). Mit Bezug auf die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen änderte sich nichts. 
 
C.   
Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) hat gegen Ziffer 3 des obergerichtlichen Urteils am 23. Oktober 2013 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt, der Ehemann (Beschwerdegegner) sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihr persönlich ab 1. Mai 2012 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'700.-- zu bezahlen. 
 
D.   
Der Beschwerdegegner hat sich am 10. April 2014 vernehmen lassen. Er beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat am 28. April 2014 repliziert. Der Beschwerdegegner hat am 5. Mai 2014 dupliziert. 
 
E.   
Die Beschwerde wurde an der Sitzung der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2014 öffentlich beraten und das Urteil anschliessend an die Beratung und Abstimmung mündlich eröffnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens unterstehen Art. 98 BGG. Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt. Das Bundesgericht prüft nur vorgetragene Rügen. Diese müssen klar und detailliert erhoben und, soweit möglich, belegt werden; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.  
 
1.2. Der Beschwerdegegner hat nicht selbst Beschwerde geführt. Er ist indes mit sämtlichen Einwendungen gegen das angefochtene Urteil zugelassen, und zwar im selben Umfang und unter den gleichen Bedingungen, wie wenn er persönlich Beschwerde geführt hätte. Er kann nicht nur Rügen vortragen, die geeignet sind, die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Mängel am angefochtenen Urteil zu widerlegen. Zulässig sind vielmehr auch Rügen, die - soweit sie sich als begründet erweisen - geeignet sind, die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen rechnerisch zu kompensieren. Das Maximum, das der Beschwerdegegner damit erreichen kann, ist ergebnisbezogen die Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils. Indes ist für Verfassungsrügen der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Rechtsprechungsgemäss ist es in Verfahren, in denen das Recht - wie hier gestützt auf Art. 98 BGG - nicht von Amtes wegen angewandt wird bzw. Einwendungen dem Rügeprinzip unterstehen, unzulässig, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids vor Bundesgericht zu erheben. Hat also der Beschwerdegegner es unterlassen, mögliche Rügen dem oberen kantonalen Gericht vorzutragen, und trägt er sie erstmals in seiner Beschwerdeantwort vor, tritt das Bundesgericht darauf mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht ein (BGE 134 III 524 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.2).  
 
1.3. Will der Beschwerdeführer oder der Beschwerdegegner die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Ausserdem hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht bereits dann auf, wenn die Begründung willkürlich ist; vielmehr muss das Urteil auch im Ergebnis unhaltbar sein (zum Willkürbegriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51).  
 
1.4. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 28. April 2014 sowie die Duplik des Beschwerdegegners vom 5. Mai 2014 gehen über weite Strecken nicht auf die Argumentation des angefochtenen Urteils ein und erschöpfen sich im Übrigen grösstenteils in Wiederholungen. Darauf ist nicht näher einzugehen. Es genügt der Hinweis, dass die Beschwerde infolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht durch weitere Eingaben ergänzt werden kann.  
 
1.5. Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dasselbe gilt für den Beschwerdegegner. Diese Voraussetzung ist von vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar auf das vorinstanzliche Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte berücksichtigt werden können. Solch "echte" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Gleiches gilt auch für Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt wurden (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Lohnausweis pro 2013 und die Unterlagen betreffend seine Boni für das Jahr 2013 sind daher unbeachtlich.  
 
2.   
Das Obergericht hat dem Beschwerdegegner ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 15'242.-- (ohne Kinderzulagen) angerechnet. Im weiteren hat es den Bedarf des Beschwerdegegners mit Fr. 5'339.--, jenen der Beschwerdeführerin und der Kinder mit Fr. 7'310.-- angegeben und so einen Überschuss von Fr. 2'593.-- ermittelt (15'242.-- ./. 5'339.-- ./. Fr. 7'310.--). Diesen Betrag hat es indes nicht im Verhältnis auf beide Parteien aufgeteilt, sondern davon vorweg Fr. 1'820.-- als Sparquote des Beschwerdegegners abgezogen. Vom verbleibenden Überschuss von Fr. 773.-- hat es der die Kinder betreuenden Beschwerdeführerin Fr. 515.-- und dem Beschwerdegegner Fr. 258.-- gutgeschrieben. Von dem bei der Beschwerdeführerin (inkl. Kinder) angenommenen Gesamtunterhalt von Fr. 7'825.-- (Fr. 7'310.-- + Fr. 515.--) hat es Fr. 5'250.-- den drei Töchtern (je Fr. 1'750.--) zugewiesen und so einen Unterhaltsbeitag der Beschwerdeführerin von Fr. 2'575.-- (Fr. 7'825.-- ./. Fr. 5'250.--) errechnet. 
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig die Berücksichtigung einer Sparquote als willkürlich (Art. 9 BV) bzw. gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossend (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie macht im Wesentlichen geltend, beide kantonalen Instanzen hätten sich bei der Unterhaltsbemessung richtigerweise für die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung entschieden. Der Beschwerdegegner habe im Verfahren nie eine Sparquote behauptet, geschweige denn eine solche nachgewiesen. Sie habe das Obergericht in der Berufung darauf angesprochen; die Vorinstanz habe die Beanstandung mit der Bemerkung abgetan, die Sparquote sei offenbar in der Sühneverhandlung diskutiert worden. Der Beschwerdegegner habe zwar im Rahmen der Befragung erklärt, es habe eine hohe Sparquote bestanden; doch sei nie ein Betrag genannt und anlässlich der Verhandlung vom 27. Mai 2013 die Sparquote nicht weiter thematisiert worden. Auch wenn im Massnahmeverfahren die Untersuchungsmaxime gelte, treffe die Parteien eine Mitwirkungspflicht, welcher der Beschwerdegegner nicht nachgekommen sei. Im Übrigen würden die Kinder mit der vorgenommenen Überschussverteilung auch nicht privilegiert.  
 
3.2. Der Beschwerdegegner bringt im Wesentlichen vor, die Sparquote sei in dem Sinne rechtsgenügend behauptet und belegt worden, als seitens beider Parteien sämtliche Einkommens- und Bedarfspositionen dargelegt worden seien. Erst basierend darauf könne die Sparquote ermittelt werden. Überdies habe bei der "einstufig konkreten Methode" keine Veranlassung bestanden, die Sparquote nachzuweisen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hätten die kantonalen Instanzen die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung nicht in ihrer reinen Form angewandt. Der erstinstanzliche Richter habe anlässlich der Verhandlung vom 27. Mai 2013 denn auch erkannt, dass bei so guten finanziellen Verhältnissen der Unterhalt nicht nach der besagten Methode bestimmt werden könne. Die gewählte Methode erscheine auch dogmatisch nicht völlig korrekt, zumal bei guten finanziellen Verhältnissen nach der sogenannten einstufig-konkreten Methode vorzugehen sei. Auf diese Weise seien die kantonalen Instanzen verfahren, indem sie nicht auf den existenzrechtlichen Bedarf abgestellt, sondern auch Ferien und Soziales sowie die Kosten für ein Auto ohne Kompetenzcharakter berücksichtigt hätten. Der Bedarf der Beschwerdeführerin sei im Sinne eines gebührenden Unterhalts festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer (recte: Beschwerdegegner) legt sodann aufgrund eigener Berechnungen dar, weshalb der Entscheid seiner Ansicht nach nicht willkürlich ist.  
 
3.3. Der Unterhalt, um den es hier geht, knüpft an den in der Ehe zuletzt, bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (BGE 119 II 314 E. 4b/aa S. 318). Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom gebührenden Unterhalt. Was sodann die Bemessung des elterlichen Unterhaltsbeitrages betrifft, sind die Grundsätze im Kindesrecht geregelt. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62).  
Das Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Ausgangspunkt ist indes der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln Anspruch hat. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. "Eigenversorgungskapazität"). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. 
Aus den soeben dargelegten Grundsätzen folgt, dass der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst, anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln ist (vgl. für den nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB: BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) jedenfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die Ehegatten - gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse - nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; 134 III 577 E. 3 S. 578). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (vgl. dazu: BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; Hausheer und andere, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 05.173 S. 332). Es handelt sich um einen klaren Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung Willkür in der Rechtsanwendung darstellt (zum Begriff vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1; 138 I 49 E. 7.1). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es, anders als wovon der Beschwerdegegner auszugehen scheint, weder vom Ermessen des Sachrichters noch von Billigkeitsgesichtspunkten abhängt, ob eine Sparquote zu berücksichtigen ist oder nicht. 
 
3.4. Die kantonalen Instanzen haben für die Ermittlung des Bedarfs der beiden Haushalte nicht ausschliesslich auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG abgestellt. Vielmehr haben sie angesichts der guten finanziellen Verhältnisse weitere Positionen wie Ausgaben für die Telecom und Mobiliarversicherung sowie für ein Auto ohne Kompetenzcharakter und für eine Garage angerechnet. Sodann wurde im Bedarf der Beschwerdeführerin und der Kinder ein Betrag von Fr. 1'000.-- für Ferien und Soziales hinzugezählt. Auf den ersten Blick scheint somit die konkrete Lebenshaltung der beiden Haushalte während des Getrenntlebens ermittelt worden zu sein. Nicht konkret berechnet wurden indes die persönlichen Bedürfnisse der Parteien, zumal die kantonalen Instanzen diesbezüglich den Grundbetrag (Fr. 1'200.-- beim Beschwerdegegner und Fr. 1'350.-- bei der Beschwerdeführerin als Alleinerziehende) der betreibungsrechtlichen Richtlinien zu Art. 93 SchKG übernommen haben, ohne dass mit Bezug auf diese Position der konkrete, während der Ehe gelebte Standard der Ehegatten ermittelt worden wäre. Daran vermag nichts zu ändern, dass beim Bedarf der Beschwerdeführerin ein relativ hoher Betrag (Fr. 1'000.--) für Ferien und Soziales eingesetzt worden ist. Als Zwischenergebnis gilt somit, dass die Vorinstanzen - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - nicht bzw. nicht ausschliesslich von der konkreten Lebenshaltung zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs ausgegangen sind.  
 
3.5.   
 
3.5.1. Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, warum die kantonalen Instanzen angesichts des überdurchschnittlichen Einkommens des Beschwerdegegners nicht die konkrete Lebenshaltung ermittelt, sondern sich der Methode des um gewisse Positionen erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung bedient haben. Die Parteien haben indes die Anwendung der Methode nicht als unzulässig bzw. willkürlich angefochten. Mit dieser Feststellung hat es diesbezüglich sein Bewenden, und es erübrigen sich weitere Ausführungen.  
 
3.5.2. Wird indes die Lebenshaltung nicht konkret berechnet, sondern auf die vorgenannte Methode zurückgegriffen, erweckt allein schon die Berücksichtigung einer angeblichen Sparquote im Lichte von Art. 9 BV Bedenken: Es vermag angesichts der aufgezeigten Grundsätze nicht einzuleuchten, inwiefern aus einem nicht konkret berechneten Bedarf des Haushalts während des gemeinsamen Zusammenlebens bzw. der beiden Haushalte nach Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes auf eine konkrete Sparquote geschlossen werden kann. Ein überdurchschnittliches Einkommen kann höchstens ein Indiz sein dafür, dass eine Sparquote verbleiben sollte. Mit Blick auf die Verhältnisse des konkreten Falles ist dies jedoch keinesfalls zwingend ( HAUSHEER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 02.61c S. 74).  
 
3.5.3. Um auf eine Sparquote schliessen zu können, braucht es also mehr als die Höhe des Einkommens des Ehemannes. Nun lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner als Unterhaltsschuldner die vom Obergericht angenommene Sparquote beziffert und belegt hätte. Dass darüber anlässlich der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Richter diskutiert worden, die Sparquote somit entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin thematisiert worden ist, genügt nicht.  
Das Obergericht hat auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen - die Höhe des Einkommens des Beschwerdegegners - eine unhaltbare Schlussfolgerung - nämlich das Vorhandensein einer Sparquote - gezogen, und ist damit bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen. Damit erweist sich auch der Abzug einer weder dem Grundsatz nach noch betragsmässig glaubhaft gemachten Sparquote von einem anhand der zweistufigen Methode errechneten Überschuss als willkürlich. Nichts Gegenteiliges lässt sich der vom Beschwerdegegner angegebenen Literaturstelle im Handbuch des Unterhaltsrechts ableiten. Im Gegenteil: Auch diese Autoren vertreten die Auffassung, dass eine Sparquote nicht etwa aus einem überdurchschnittlichen Einkommen abgeleitet werden könne; vielmehr erfordere auch die Abgrenzung zwischen der dem nachehelichen Unterhalt zugänglichen bisherigen Sparquote und der unantastbaren Vermögensumteilung letztlich eine "quantitative" Grenzziehung und "einen entsprechenden Nachweis oder zumindest Glaubhaftmachung durch den Unterhaltsverpflichteten" (Hausherr und Andere, a.a.O., S. 74 Rz. 02.61c). 
Damit hat das Obergericht den Grundsätzen für die Berechnung des ehelichen Bedarfs nach Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts - soweit hier rechtsgenügend beanstandet - in unhaltbarer Weise nicht Rechnung getragen. 
 
4.   
Der Beschwerdegegner wendet sodann ein, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich sei. 
 
4.1.   
 
4.1.1. Zunächst will der Beschwerdegegner, dass bei der Berechnung seines Einkommens nur der Bonus pro 2013 in der Höhe von Fr. 28'385.-- angerechnet wird, und nicht der Durchschnitt der Jahre 2010, 2011 und 2012. Der Bonus pro 2013 war im kantonalen Verfahren nicht bekannt, sodass er von vornherein nicht berücksichtigt werden konnte. Im Verfahren vor Bundesgericht handelt es sich mithin um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG), das unberücksichtigt bleibt.  
 
4.1.2. Der Beschwerdegegner kritisiert in seiner Stellungnahme die Berücksichtigung der Boni als Lohnbestandteil. Er macht namentlich geltend, ihre Ausrichtung sei Schwankungen unterworfen. Soweit er damit erreichen will, dass die Boni nur in jenem Umfang berücksichtigt werden, soweit sie vom Arbeitgeber tatsächlich ausbezahlt werden, hätte dies eine Abänderung des angefochtenen Urteils zur Folge, was er aber, weil er keine Beschwerde erhoben hat, nicht zu bewirken vermag (E. 1.2). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.1.3. Das Obergericht hat die Lohnausweise der Jahre 2010 bis 2012 herangezogen und so einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr.15'242.-- ermittelt. Der Beschwerdegegner bestreitet die Höhe seines Einkommens auch mit den Hinweis darauf, dass überhaupt nicht gesichert sei, ob er dieses in Zukunft auch erhalten werde. Mit diesem Einwand lässt sich keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung dartun. Die Rüge ist unbegründet. Eine allfällige Reduktion der Boni kann gegebenenfalls zu einem Abänderungsverfahren Anlass geben.  
 
4.2. Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, sofern nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussteilung zu verfahren sei, gelte es die SchKG-Richtlinien heranzuziehen; dieses Existenzminimum sei alsdann um die Steuern und die pauschalierten Kosten für Telecom und Mobiliarversicherung zum sogenannten familienrechtlichen Grundbedarf zu erweitern. Nicht einzubeziehen seien indes Positionen, die zum gebührenden Unterhalt gehören. Im Bedarf der Beschwerdeführerin und der Kinder von Fr. 7'310.-- seien die Posten "Ferien und Soziales" sowie "Parkplatz und Garage" zu streichen, zumal letzterer Betrag für die Kosten eines Autos ohne Kompetenzcharakter eingesetzt worden sei. Damit ergebe sich für die Beschwerdeführerin ein Grundbedarf von Fr. 5'810.-- (Fr. 7'310.-- ./. Fr. 1'500.--).  
 
 Aus E. 3 des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zum bereits berücksichtigten Betrag von Fr. 500.-- einen weiteren Betrag von Fr. 400.-- für die Benutzung des Autos verlangt hat. Die Berücksichtigung der ersten Fr. 500.-- hat der Beschwerdegegner nicht bestritten. Damit hat er in diesem Punkt den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weshalb das Bundesgericht auf seine erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Rüge nicht eintreten kann (E. 1.2). 
 
 Ferner wendet der Beschwerdegegner ein, die Position "Ferien und Soziales" sei in der Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin zu streichen. Vor Obergericht war es die Beschwerdeführerin, die den Betrag der Höhe nach angefochten und eine Aufstockung desselben auf Fr. 1'400.-- gefordert hat (vgl. E. 5). Dass auch der Beschwerdegegner diese Position angefochten hätte, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Freilich steht in E. 3, der Beschwerdegegner habe der Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 400.-- für die Benützung eines Autos zugestimmt, "allerdings unter der Voraussetzung, dass die beiden Positionen 'Ferien und Soziales' und 'Parkplatz und Garage' von insgesamt Fr. 1'500.-- gestrichen oder angepasst würden". Mit anderen Worten hat der Beschwerdegegner die Berücksichtigung der Position "Ferien und Soziales" als solche nicht angefochten. Damit hat er auch in diesem Punkt den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, sodass auf diesen Einwand nicht eingetreten werden kann (E. 1.2). 
 
4.3. Der Beschwerdegegner macht ausserdem geltend, in seinem Bedarf seien effektiv anfallende, vom Beitrag des Arbeitgebers nicht gedeckte Berufsauslagen (Arbeitsweg) unberücksichtigt geblieben. Schliesslich seien die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts nicht berücksichtigt worden. Bezüglich der Fahrkosten ging das Obergericht davon aus, dass die vom Arbeitgeber vergüteten Fahrkosten von Fr. 1'050.-- ausreichen und als grosszügig zu bezeichnen seien und deshalb genügen müssen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner vor Bundesgericht nicht ausführt, welchen Betrag er berücksichtigt wissen will, und damit seiner Begründungspflicht nicht nachkommt, gelingt es ihm nicht, die Unhaltbarkeit der obergerichtlichen Erwägungen aufzuzeigen. Insoweit drängt sich in diesen Positionen keine Korrektur auf.  
 
 Mit Bezug auf die Auslagen für die Ausübung des Besuchsrechts hat das Obergericht betont, dass die vom Beschwerdegegner vorgetragene Rechtsprechung bezüglich der Berücksichtigung dieser Kosten im konkreten Fall nicht einschlägig sei. Die besagten Auslagen seien daher grundsätzlich Bestandteil des Grundbetrages resp. würden zu den üblichen vom Besuchsrechtsberechtigten zu tragenden Unterhaltskosten gehören. Schliesslich könne der entsprechende Aufwand nur ausnahmsweise in die Berechnung aufgenommen werden, beispielsweise bei sehr knappen finanziellen Verhältnissen oder wenn infolge eines langen Anreiseweges mit sehr hohen Beträgen zu rechnen sei; von solchen Verhältnissen könne hier keine Rede sein. Auf diese Ausführungen geht der Beschwerdegegner nicht ein; er kommt damit seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
4.4. Geben indes die Ermittlung des massgebenden Einkommens des Beschwerdegegners sowie die im erweiterten Existenzminimum berücksichtigten Positionen zu keiner Beanstandung Anlass, bleibt es diesbezüglich bei den obergerichtlichen Annahmen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund anderer Zahlen bzw. anderer Standpunkte zu einem anderen Ergebnis gelangt, und gestützt darauf den Entscheid als im Ergebnis willkürfrei hinzustellen versucht, ist darauf nicht einzutreten.  
 
4.5. Ausgehend vom berechneten Überschuss von Fr. 2'593.-- (15'242.-- ./. 5'339.-- ./. Fr. 7'310.--) beträgt der Anteil der Beschwerdeführerin und der Kinder somit rund Fr. 1'730.-- (rund 2/3; vgl. BGE 126 III 8) und verbleiben dem Beschwerdegegner rund Fr. 863.--. Damit ergibt sich für die Beschwerdeführerin (inkl. Kinder) ein Gesamtunterhalt von Fr. 9'040.-- (Fr. 7'310.-- + Fr. 1'730.--). Nach Abzug des Unterhaltsbedarfs der drei Töchter von Fr. 5'250.-- (je Fr. 1'750.--) verbleibt ein Bedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 3'790.-- (Fr. 9'040.-- ./. Fr. 5'250.--). Im Verhältnis zum vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'575.-- besteht eine Differenz von Fr. 1'215.--. Mit anderen Worten macht der vom Obergericht zugesprochene Unterhaltsbeitrag knapp zwei Drittel dessen aus, worauf die Beschwerdeführerin Anspruch hat. Die Kürzung um knapp ein Drittel ist unter allen Titeln offensichtlich unhaltbar. Damit erweist sich das angefochtene Urteil auch im Ergebnis als willkürlich.  
 
4.6. Nach Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der verlangte Betrag von monatlich Fr. 3'700.-- zuzusprechen.  
 
5.   
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, Ziffer 3 des angefochtenen Urteils mit Bezug auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages aufzuheben und der monatliche Unterhaltsbeitrag der Beschwerdeführerin auf den genannten Betrag festzusetzen. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt, der überdies die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird mit Bezug auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'700.-- pro Monat zu bezahlen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden