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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_737/2021  
 
 
Urteil vom 27. Juli 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
nebenamtlicher Bundesrichter Benz, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch dipl. Steuerexperte lic. oec. HSG Hanspeter Attenhofer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, 
Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
Gemeinderat B.________. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 16. August 2021 (WBE.2021.43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ gehört das Kellergeschoss in der Liegenschaft C.________, in U.________. Darin betreibt er (seit 2017 im Rahmen der A.________ GmbH) das Lokal D.________. Am 24. April 2010 kam es zu einem Grossbrand, bei dem das Gebäude über dem Kellerlokal vollständig abbrannte. 
In der Folge erhielt A.________ Versicherungsleistungen seitens der Mobiliar für den Betriebsausfall (Fr. 215'419.80 im Jahr 2010) und seitens der Aargauischen Gebäudeversicherung für den Sachschaden (Fr. 625'004.95 im Jahr 2011 und Fr. 215'541.85 im Jahr 2012). Diese Mittelzuflüsse verbuchte A.________ ebenso wie die Mittelabflüsse im Zusammenhang mit den brandgeschädigten Einrichtungen in der Höhe von Fr. 450'172.41 (Fr. 33'063.60 im Jahr 2010, Fr. 98'738.22 im Jahr 2011 und Fr. 318'370.59 im Jahr 2012) in den Buchhaltungen 2010-2012 zunächst erfolgsneutral auf einem speziellen Abrechnungskonto für den Brandfall, woraus ein Saldo (Überschuss der erhaltenen Versicherungsleistungen gegenüber den Ausgaben) von Fr. 182'356.20 (per 31. Dezember 2010), von Fr. 708'622.93 (per 31. Dezember 2011) und von Fr. 605'794.19 (per 31. Dezember 2012) resultierte. Nachdem der Saldo aufgrund der erfolgsneutralen Verbuchung in den Steuerjahren 2011 und 2012 vorerst unbesteuert geblieben war, buchte A.________ den Saldo von Fr. 605'794.19 in der Erfolgsrechnung 2012 als ausserordentlichen Ertrag aus. Daraus resultierte ein Reingewinn von Fr. 414'412.39. 
 
B.  
Unter Berücksichtigung dieses Reingewinns veranlagte die Steuerkommission B.________ A.________ am 16. August 2016 für das Steuerjahr 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 588'800.--. 
Am 16. September 2016 erhob A.________ Einsprache. Am 20. Oktober 2016 reichte er in Ergänzung zur Einspracheeine korrigierte Jahresrechnung 2012 ein und machte geltend, dass ein grosser Anteil der von der Aargauischen Gebäudeversicherung entschädigten Arbeiten noch nicht ausgeführt worden seien; aus dem Brandfall hätten sich Folgeschäden ergeben, weshalb Fr. 326'459.-- für "nicht vorgenommene Arbeiten" und Fr. 117'978.-- für "Nacharbeiten Löschwasserschaden" zurückzustellen seien. Ausserordentlicher Ertrag sei lediglich die verbleibende Differenz von Fr. 161'357.19 zum Saldo des Abrechnungskontos von Fr. 605'794.19. 
Die Steuerkommission B.________ wies die Einsprache von A.________ am 11. April 2018 ab. Die anschliessend erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2021). 
 
C.  
A.________ führt vor Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau aufzuheben und das steuerbare Einkommen für das Steuerjahr 2012 mit Fr. 0.-- festzusetzen. Das kantonale Steueramt Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und die Steuerkommission B.________ verzichteten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal ein Beschwerderecht gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vorgesehen ist (Art. 82 lit. a BGG; vgl. Urteil 2C_263/2018 vom 11. Februar 2019 E. 1.1). Soweit mit dem Rechtsmittel die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die Steuerperiode 2012 verlangt wird, richtet es sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weswegen sie zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (unter Einschluss des Willkürverbots) gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in BGE 143 II 33).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss § 27 Abs. 1 StG/AG (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG) sind alle Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten abgezogen werden unter anderem die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens und die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken (§ 36 Abs. 2 lit. a und b StG/AG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 lit. a und b StHG).  
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Steuerperiode 2012 und ereignete sich mithin unter der Herrschaft des Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (OR 1991), in Kraft vom 1. Juli 1992 (AS 1992 733) bis zum 1. Januar 2013 (AS 2012 6679). Nach Art. 665 OR 1991 durfte das Anlagevermögen höchstens zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen. Gemäss Art. 669 Abs. 1 OR 1991 mussten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zwingend vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig waren (Satz 1). Rückstellungen waren insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken (Satz 2). 
Rückstellungen im Sinne von Art. 669 Abs. 1 OR 1991 zielten auf die Vorwegnahme unmittelbar drohender Verlustgefahren ab (Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Art. 669 Abs. 1 OR 1991 bezweckte, dass bei der Bilanzierung diejenigen Korrekturen vorgenommen werden, die erforderlich sind, um eine korrekte und dem Vorsichtsprinzip Rechnung tragende Darstellung der finanziellen Lage der Gesellschaft sicherzustellen. Die Bestimmung galt für alle künftig erwarteten oder zumindest befürchteten Verbindlichkeiten, deren Eintritt, Höhe oder Fälligkeitstermin ungewiss ist. Beim konkreten Entscheid darüber, ob und in welcher Höhe Rückstellungen getätigt werden müssen, verfügt die Unternehmensleitung als Folge der Ungewissheit der Verbindlichkeiten über einen gewissen Ermessensspielraum. Sie hat ihr Ermessen aber stets pflichtgemäss, das heisst nach kaufmännischen Grundsätzen auszuüben (Urteile 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.4.2; 4C.192/2004 vom 11. August 2004 E. 2.4 mit Hinweisen). 
Weitergehende Rückstellungen durften insbesondere zur Dividendenglättung erfolgen (Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 669 Abs. 2 OR 1991 war es dem Verwaltungsrat erlaubt, zu Wiederbeschaffungszwecken zusätzliche Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen vorzunehmen und davon abzusehen, überflüssig gewordene Rückstellungen aufzulösen. 
 
2.2. Führt der Selbständigerwebende eine ordnungsgemässe Buchhaltung, gelten die Regeln zur Ermittlung des Reingewinns juristischer Personen (§ 68 StG/AG; Art. 24 Abs. 1 StHG; vgl. Art. 58 DBG) sinngemäss (§ 27 Abs. 3 StG/AG; vgl. auch Art. 18 Abs. 3 DBG). In Art. 58 Abs. 1 lit. a und Art. 18 Abs. 3 DBG findet der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (principe de l'autorité du bilan commercial ou de déterminance; BGE 141 II 8 E. 7.1 S. 21 f.), kurz Massgeblichkeitsprinzip genannt, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2.2). Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Die der Steuerbehörde eingereichte Jahresrechnung bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen (BGE 147 II 209 E. 3.1.1; Urteil 2C_958/2016 vom 2. August 2018 E. 5.3).  
 
3.  
 
3.1. Zu den Bilanzkorrekturen wird im Steuerrecht zwischen Bilanzänderungen und Bilanzberichtigungen unterschieden (vgl. Urteil 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 2, auch zum Folgenden).  
 
3.1.1. Von einer Bilanzänderung ist zu sprechen, wenn die buchführende Person eine handelsrechtskonforme Buchung durch eine andere handelsrechtskonforme Buchung ersetzen will (Urteil 2C_515/2010 vom 13. September 2011 E. 2.2). Dies ist grundsätzlich nur bis zum Einreichen der Steuererklärung möglich. Eine Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungsverfahrens ist jedoch auch danach noch zulässig, wenn sich zeigt, dass die steuerpflichtige Person die Buchung in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit denen Wertveränderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden sollen (BGE 141 II 83 E. 3.4).  
 
3.1.2. Dagegen geht es bei der Bilanzberichtigung um den Ersatz einer handelsrechtswidrigen durch eine handelsrechtskonforme Buchung. Als Folge des Massgeblichkeitsprinzips sind handelsrechtswidrige Bilanzen für steuerliche Zwecke zu berichtigen, d.h. handelsrechtswidrige sind durch handelsrechtskonforme Wertansätze zu ersetzen (Urteil 2C_102/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.2). Bilanzberichtigungen dienen damit der Behebung von Verstössen gegen das Handelsrecht und sind von Amtes wegen durchzuführen, bis die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Sie schlagen sich in der Steuerbilanz nieder und können zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person ausfallen. Ist die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, ist eine Bilanzberichtigung nur bei einem Revisionsgrund zulässig (zugunsten der steuerpflichtigen Person) oder im Falle eines Nachsteuerverfahrens (zuungunsten der steuerpflichtigen Person; BGE 144 II 427 E. 6.5.1 S. 447; 141 II 83 E. 3.3 S. 86).  
 
3.2. Vorliegend von vornherein ausser Betracht fällt eine Bilanzänderung, weil kein entschuldbarer Irrtum über die Steuerfolgen vorliegt. Ein entschuldbarer Irrtum bedingt einen Willensmangel (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 23 zu Art. 58 DBG mit Hinweisen). Nach seinen eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer vom Treuhänder über die steuerlichen Folgen der erfolgswirksamen Ausbuchung des Saldos des Abrechnungskontos in Kenntnis gesetzt, habe diese aber nicht verstanden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Saldo nicht ausgebucht hätte, wenn ihm die Zulässigkeit der Beibehaltung der Rückstellung bekannt gewesen wäre. Damit beruft er sich nicht auf einen Willensmangel, sondern macht einen Rechtsirrtum geltend, der unbeachtlich ist (ignorantia iuris nocet). Fehlende Rechtskenntnis oder Missverständnisse in der Kommunikation mit dem Treuhänder bilden gerade keinen Grund für eine Bilanzänderung. Der Steuerpflichtige ist gehalten, sich vorgängig kundig zu machen oder sich über die Möglichkeiten zur Steueroptimierung aufklären zu lassen, bevor er seine Steuererklärung einreicht.  
 
4.  
 
4.1. Hinsichtlich der beantragten Bilanzberichtigung behauptet der Beschwerdeführer, dass sie gar nicht auf eine Rückstellungsbildung ziele. Im korrigierten Abschluss sei der ursprünglich vollständig ausgebuchte Saldo des Abrechnungskontos neu im Umfang von Fr. 444'437.-- auf ein Rückstellungskonto umgebucht und im Umfang von Fr. 161'357.19 erfolgswirksam ausgebucht worden. Der vorliegende Fall sei daher strikt von den Fällen abzugrenzen, in denen es um eine rein aufwandwirksame Bildung von Rückstellungen gehe, weshalb die handelsrechtlichen Regeln über die Rückstellungsbildung mangels Aufwandbelastung von Beginn weg nicht zum Tragen kämen. Allerdings schweigt sich der Beschwerdeführer darüber aus, was die Rechtsfolgen dieser strikten Trennung sein sollen bzw. welche anderen Rechtsnormen als Art. 669 Abs. 1 OR 1991 er auf den Buchungsvorgang zur Anwendung bringen will.  
Der Einwand des Beschwerdeführers geht zudem an der Sache vorbei. Die Erfolgsrechnung besteht aus Ertrags- und Aufwandkonti; das erfolgsneutrale (Abrechnungs-) Konto des Beschwerdeführers hingegen weist (noch) nicht erfolgswirksam verbuchte bzw. wertberichtigte Erträge aus. Im Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob Erträge aus Versicherungsleistungen vorerst erfolgsneutral verbucht werden oder ob sie, wie dies buchhalterisch üblich ist, erfolgswirksam verbucht werden und im Jahresabschluss im gleichen Umfang ein Delkredere gebildet wird. Daher besteht kein Grund dafür, die besondere Verbuchungstechnik des Beschwerdeführers anders zu behandeln, als wenn er die Mittelzu- und -abflüsse im Zusammenhang mit dem Brandfall in allen Jahren erfolgswirksam verbucht und in den Jahresrechnungen 2010 und 2011 im Umfang des jeweiligen Saldos von Fr. 182'356.20 bzw. von Fr. 708'622.93 jeweils eine Rückstellung gebildet, im Jahre 2012 indes auf die erneute Rückstellungsbildung verzichtet hätte. Aus der von ihm gewählten Vorgehensweise, alle Vorgänge im Zusammenhang des Brandfalles zunächst erfolgsneutral zu buchen, kann der Beschwerdeführer keinen Vorteil für sich ableiten. Die erfolgswirksame Ausbuchung des bisher erfolgsneutralen Kontos ist daher im gleichen Lichte zu würdigen wie die unterlassene Bildung einer Rückstellung. Davon geht letztlich auch der Beschwerdeführer aus, wenn er in seiner Beschwerdeschrift eingehend die handelsrechtlichen Grundsätze zur Rückstellungsbildung thematisiert. 
Die Beschwerde ist daher sinngemäss so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 669 Abs. 1 OR 1991 rügt. Im Streit steht mithin, ob die ursprüngliche Jahresrechnung handelsrechtswidrig war, weil die im Einspracheverfahren zusätzlich beantragte Rückstellung über Fr. 444'437.-- fehlte. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass der erlittene Schaden zur Halbierung des Gebäudewertes geführt habe. In ihrer Schadenabschätzung vom 20. Oktober 2010 errechnete die Aargauische Gebäudeversicherung bei einem Versicherungswert von Fr. 1'663'000.-- am Schadenstag (24. April 2010) einen Schaden von Fr. 876'716.--. Damit vermengt der Beschwerdeführer die Pflicht zu ausserordentlichen Abschreibungen von Vermögensgegenständen gemäss Art. 665 i.V.m. Art. 669 Abs. 1 Satz 1 OR 1991 mit der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen und drohende Risiken gemäss Art. 669 Abs. 1 Satz 2 OR 1991. Werteinbussen auf Anlagegegenständen ist mit ausserplanmässigen Abschreibungen zu begegnen. Wäre der Verkehrswert der Liegenschaft aufgrund des Schadensereignisses unter den Bilanzwert gesunken, hätte die Liegenschaft ausserordentlich abgeschrieben werden müssen (Art. 665 Abs. 1 bzw. Art. 669 Abs. 1 Satz 1 OR 1991). Die Betriebsliegenschaft des Beschwerdeführers war in der Jahresrechnung 2012 wie schon im Vorjahr mit Fr. 375'000.-- aktiviert (zusammen mit dem Grund und Boden in einer einzigen Bilanzposition). Weil der Wert der Gesamtimmobilie (Gebäude sowie Grund und Boden) damit nach dem Schadensereignis weiterhin über dem Buchwert lag, erübrigte sich eine ausserplanmässige Abschreibung.  
Über die nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendigen Abschreibungen, Wertberichtigung und Rückstellungen hinaus schreibt das Handelsrecht keine weiteren erfolgsmindernden Korrekturen vor. Nebst den Abschreibungen, die vorliegend ausser Betracht fallen, verlangt das Handelsrecht nur bei ungewissen Verpflichtungen und drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften Rückstellungen. Werteinbussen auf Wirtschaftsgütern bilden dagegen keinen Grund für Rückstellungen. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer betont, dass er die Leistungen der Aargauischen Gebäudeversicherung für einen eingetretenen Schaden erhalten habe. Dementsprechend macht er unter Berufung auf MARKUS REICH (Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 10 N. 28c) geltend, dass die Schadenersatzzahlung mangels Reinvermögenszugang nicht der Einkommenssteuer unterliege. Mit der Zahlung der Versicherungssumme für den erlittenen Schaden sei er vermögensmässig wieder mit der Situation vor dem Brand gleichgestellt. Lediglich die Betriebsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 215'419.80 anerkennt der Beschwerdeführer als steuerbaren Ertrag (weil es sich um ein Ersatz-Einkommen handelt). Tatsächlich sind nach einer langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Schadenersatz-Kapitalleistungen (soweit sie namentlich kein Ersatz-Einkommen für Erwerbsausfall darstellen) beim Empfänger nicht als Einkommen steuerbar (vgl. u.a. Urteile 2C_203/2017 vom 4. Oktober 2019 E. 2.2; 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.2 in: ASA 84 S. 719).  
Die Argumentation des Beschwerdeführers und die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Schadenersatzleistungen, die kein Ersatz-Einkommen darstellen, nicht steuerbar sind, beziehen sich allerdings auf die Besteuerung von Privatpersonen bzw. auf die steuerliche Erfassung privater Versicherungszahlungen. Davon zu unterscheiden sind die auf Selbständigerwerbende anwendbaren unternehmenssteuerlichen Grundsätze, die als Folge des Massgeblichkeitsprinzips vom nichtkaufmännischen Steuerrecht divergieren: Versicherungszahlungen werden im unternehmerischen Bereich grundsätzlich als realisierte Erträge verbucht. Im Gegenzug kann der Selbständigerwerbende nebst den Mittelabflüssen der jeweiligen Rechnungsperiode weiteren Aufwand in Form von Abschreibungen und Rückstellungen geltend machen (was Privatpersonen verwehrt ist). Das Unternehmenssteuerrecht fasst mithin sowohl die Ertragsrealisierung als auch die Aufwandberücksichtigung deutlich weiter als die einkommenssteuerlichen Regeln für Privatpersonen. 
Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach Versicherungsleistungen als Schadenersatz kein steuerbares Einkommen darstellen können, gilt somit für den privaten Bereich, greift aber im Lichte der differenzierten unternehmenssteuerlichen Prinzipien zu kurz. Wenn die früheren planmässigen Abschreibungen des Beschwerdeführers derart umfangreich waren, dass im Jahresabschluss 2012 trotz des Schadenfalls kein Bedarf mehr für ausserplanmässige Abschreibungen bestand, ist der Beschwerdeführer über die gesamte Lebensdauer der Liegenschaft gesehen dank der Anwendung der unternehmenssteuerlichen Grundsätze mitunter im Ergebnis hinsichtlich der Gesamtsteuerbelastung immer noch besser gestellt als eine Privatperson in gleichen Verhältnissen, die Schadenersatzleistungen nicht versteuern muss, dafür aber keine Abschreibungen tätigen kann. 
 
5.  
 
5.1. Der Sachverhalt ist, soweit entscheiderheblich (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. aber unten E. 5.3), unbestritten. Anlässlich der Schadenabschätzung der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 20. Oktober 2010 wurde in Bezug auf die Betriebsliegenschaft des Beschwerdeführers ein Gesamtschaden von Fr. 867'716.-- festgestellt. Dem Beschwerdeführer direkt ausbezahlt wurde ein Anteil von Fr. 840'546.80. Zusammen mit der Betriebsausfall-Entschädigung der Mobiliar in der Höhe von Fr. 215'419.80 erhielt der Beschwerdeführer somit Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'083'135.80, wovon er - nebst den an Dritte ausbezahlten Fr. 27'169.20 - bisher Fr. 450'172.41 für die Schadensbehebung verwendete. Der Beschwerdeführer möchte zudem entsprechend der im Einspracheverfahren eingereichten berichtigten Jahresrechnung 2012 Fr. 444'437.-- für spätere Sanierungsmassnahmen der feucht gewordenen Grundmauern einsetzen und folglich nur Fr. 161'357.19 als ausserordentlichen Ertrag versteuern.  
 
5.2. Die Vorinstanz verneinte eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Sanierung im Sinne von Art. 669 Abs. 1 OR 1991. Sie erwog, dass es an einem von einem aussenstehenden Dritten durchsetzbaren Pflicht, das Lokal auf eine bestimmte Weise wieder in Stand zu setzen, fehle. Die Intention, die Schäden zu beheben und das brandbeschädigte Lokal wieder in einen betriebsfähigen Zustand zu bringen, begründe handelsrechtlich keine Pflichtrückstellung.  
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass weder eine behördliche Verfügung zur Sanierung der Liegenschaft noch eine entsprechende vertragliche Verpflichtung gegenüber einer Drittperson bestanden. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass Gebäude von der Versicherung ausgeschlossen werden können, wenn ihre Bauart oder ihr mangelnder Unterhalt die Beschädigung durch versicherte Ereignisse wesentlich begünstigt (§ 10 Abs. 1 lit. c des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Juni 2006 über die Gebäudeversicherung des Kantons Aargau; GebVG; SAR 673.100). Der Beschwerdeführer macht aber gar nicht geltend, dass das Kellerlokal derart mangelhaft unterhalten wäre, dass eine solche Verweigerung des Versicherungsschutzes drohen könnte. Ein solcher Eingriff der Gebäudeversicherungsanstalt ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Lokal seit der Wiedereröffnung im Jahre 2012 ununterbrochen betreibt, denn auch kaum vorstellbar, weil der Betrieb sonst bereits aus baupolizeilichen Gründen zu untersagen wäre. Eine entsprechende behördliche Verpflichtung zur Sanierung war weder zu erwarteten noch zu befürchten. Gleiches gilt erst recht für eine Verbindlichkeit gegenüber Privaten. 
 
5.3. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine Verpflichtung bestand, welcher der Beschwerdeführer von Handelsrechts wegen mit einer Rückstellung hätte Rechnung tragen müssen. Unter diesen Umständen scheidet eine Bilanzberichtigung aus (vgl. oben E. 3.1.2 und E. 4.2). Den vorinstanzlichen Erwägungen wäre deshalb selbst dann vorbehaltlos zuzustimmen, wenn - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die bevorstehende Schadensbeseitigung absehbar war oder mittelfristig als notwendig erschien. Aus diesem Grund stossen die Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere, soweit er der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, weil sie die kaufmännische Notwendigkeit der Rückstellungen respektive der weiteren Arbeiten infrage stelle und diesbezüglich angebotene Beweismittel nicht abgenommen habe. Denn diese Rügen setzen voraus, dass die betroffenen Tatsachen einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, d.h. entscheiderheblich sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. betreffend das Recht auf Beweis aus Art. 29 Abs. 2 BV BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1.3).  
 
6.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler