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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 176/03 
 
Urteil vom 19. Oktober 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterinnen Leuzinger und Widmer, Bundesrichter Frésard und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
F.________, 1940, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Pfingstweidstrasse 31 B, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 8. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die am 20. Januar 1940 geborene, seit 1966 verheiratete F.________ meldete sich am 26. Juli 2001 bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 15. Januar 2002 sprach ihr die Ausgleichskasse der Migros-Betriebe (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'210.- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 37 Jahren sowie der Rentenskala 40; ebenfalls berücksichtigt war die Kürzung von 3,4 % wegen Vorbezugs um ein Jahr. Mit Verfügung vom 5. März 2002 korrigierte die Ausgleichskasse ihre Rentenberechnung infolge nachträglich gemeldeter massgebender Einkommen für das Jahr 1957, berücksichtigte neu ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 27'192.-, eine anrechenbare Beitragsdauer von 38 Jahren sowie die Rentenskala 41 und setzte den Rentenbetrag auf Fr. 1'216.- fest. 
 
Schliesslich erfolgte mit Verfügung vom 1. Juli 2002 eine erneute Korrektur der Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2002 infolge nachträglich gemeldeter massgebender Einkommen. Diesmal sprach die Ausgleichskasse F.________ eine Altersrente von monatlich Fr. 1'240.- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 38 Jahren sowie der Rentenskala 41. Sie bemerkte zudem, die Teilrente erfolge auf Grund von Beitragslücken vom 1. Juli 1961 bis 30. September 1968 sowie vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1975. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Mai 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________, ihr seien wegen falschen Auskünften unter dem Titel des Vertrauensschutzes die im Ausland verbrachten Ehejahre, also von Mai 1966 bis Oktober 1968 in Chicago sowie vom Januar 1972 bis Dezember 1975 in Stockholm, als Beitragsjahre und während des Aufenthaltes in Stockholm Betreuungsgutschriften (recte: Erziehungsgutschriften) anzurechnen; gestützt darauf sei ihr eine volle AHV-Rente zuzusprechen, abzüglich 3,4 % für den Vorbezug. 
 
Während das Bundesamt für Sozialversicherung auf die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Im Laufe des Instruktionsverfahrens wurde eine Stellungnahme des BSV vom 19. Oktober 2004 zur Frage der Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 1972 bis 1975 eingeholt. F.________ äusserte sich dazu mit Schreiben vom 9. November 2004, während die Ausgleichskasse erneut auf eine Vernehmlassung verzichtete. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sowie dessen Verordnungen nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 130 V 51, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Ob das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Schweden) andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA), insbesondere sein Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, Anwendung findet (BGE 128 V 315 Erw. 1), kann offen gelassen werden, da die Anrechnung weiterer 9 Beitragsmonate für den hinsichtlich der Anwendbarkeit des FZA in Frage kommenden Aufenthalt in Schweden (Erw. 2.2 hiernach) nicht zu einem zusätzlichen vollen Beitragsjahr führen würde. 
1.3 Im angefochtenen Entscheid werden mit Bezug auf die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die obligatorischen Versicherungsvoraussetzungen der AHV (Art. 1 Abs. 1 lit. a - c und Abs. 3 lit. a AHVG in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 1 Abs. 1 lit. a - c und Art. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) sowie über die Berechnung der ordentlichen Altersrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 38 Abs. 2 AHVG), namentlich über die Auffüllung von Beitragslücken (Art. 52b - 52d AHVV) und über die Festlegung der Beitragsdauer im Falle von nichterwerbstätigen Ehefrauen im Allgemeinen (Art. 3 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 2 AHVG, je in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung, sowie Art. 29bis Abs. 2, in der ab 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung, und lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision) sowie von nichterwerbstätigen, sich mit ihrem obligatorisch versicherten Ehemann im Ausland aufhaltenden Ehefrauen im Besonderen (BGE 126 V 217 [Verhältnisse nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision; vgl. hiezu auch Urteil F. vom 14. April 2000, H 1/00]; für die Verhältnisse vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision: vgl. BGE 107 V 1 und 104 V 121 sowie ZAK 1981 S. 337) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist, ob bei der Rentenberechnung auch die im Ausland verbrachten Ehejahre der Beschwerdeführerin - wie sie beantragt von Mai 1966 bis Oktober 1968 in Chicago sowie von Januar 1972 bis Dezember 1975 in Stockholm - als Beitragsjahre anzurechnen sind. 
2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass bei der in Frage stehenden Rentenberechnung - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - entgegen der Bemerkung in der Verfügung vom 1. Juli 2002 nicht Beitragslücken für die Zeitspanne vom 1. Juli 1961 bis 30. September 1968 sowie vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1975 bestehen, sondern lediglich drei fehlende Beitragsjahre (36 Beitragsmonate) berücksichtigt wurden. 
 
Wie sich aus dem ACOR-Berechnungsblatt der Ausgleichskasse ergibt, fehlen der Versicherten nach Auffüllung der Beitragslücken mit den 1956 bis 1960 erworbenen Jugendjahren gemäss Art. 52b AHVV sowie den ihr zustehenden Zusatzjahren gemäss Art. 52d AHVV im Jahr 1966 6 Beitragsmonate, 1967 12 Beitragsmonate, 1968 9 Beitragsmonate sowie 1972 9 Beitragsmonate, insgesamt 36 Beitragsmonate. Zu prüfen bleibt damit lediglich, wie es sich mit den Beitragslücken von Juli 1966 bis September 1968 sowie von Februar bis Oktober 1972 verhält. 
2.2 
2.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) erkannt, dass sich die Versicherteneigenschaft eines im Ausland wohnhaften, in der Schweiz erwerbstätigen Schweizers (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG), nicht auf die mit ihm im Ausland weilende, nichterwerbstätige Ehefrau ausdehnt (vgl. auch BGE 117 V 107 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Es wies darauf hin, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. In BGE 126 V 217 hat das Gericht sich sodann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 lit. b und c aAHVG auch mit In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente weiterhin Bestand habe. Es gelangte hierbei zum Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in einer Weise, die keine andere Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie auch auf die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konsequenzen in Grenzen halten würden (vgl. BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). Wie im zitierten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungsweise durch die 10. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG gewährleistet worden (lit. g Abs. 2 ÜbBest. AHV 10). Für eine Praxisänderung besteht demnach kein Anlass. 
Festzuhalten bleibt, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzulänglichkeiten, die sich aus diesem Ergebnis in Einzelfällen - insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung - ergeben können, bewusst war und es auch heute ist. Zu vermerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber, um die Härten zu mildern, welche mit der Einschränkung des Versichertenkreises im Rahmen der grundlegenden Revision der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2001 einhergingen (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG), nichterwerbstätigen Ehegatten mit dem ebenfalls auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 4 lit. c AHVG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG) nunmehr den Beitritt zur obligatorischen Versicherung erlaubt, falls Wohnsitz im Ausland besteht und ihr Ehegatte eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. BBl 1999 V 4985, 5008). 
 
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung hat die Vorinstanz deshalb zutreffend erwogen, dass keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des während der gemeinsamen Auslandaufenthalte in den USA und Schweden für die Firma S.________ tätigen und damit obligatorisch versicherten Ehemannes auf die nichterwerbstätige Beschwerdeführerin erfolgt. Soweit wie ausgeführt (vgl. Erw. 2.2 hievor) nicht die Lückenfüllung gemäss Art. 52b - 52d AHVV Anwendung findet, entstehen ihr deshalb - sie war in diesem Zeitraum unbestrittenermassen nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen - die entsprechenden Beitragslücken. 
2.3 
2.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich letztinstanzlich zur Hauptsache auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Während sie vor Vorinstanz geltend machte, während ihres Aufenthaltes von 1972 bis 1975 in Schweden hätte der Personaldienst des Arbeitgebers ihres Ehemannes, der Firma S.________, versichert, die AHV-Beiträge seien immer durch ihren Ehemann gedeckt, führt sie nunmehr an, anlässlich der Eheschliessung am 25. Mai 1966 in Chicago habe der zuständige Beamte der Schweizer Botschaft, ebenso wie die zuständige Beamtin der Schweizer Botschaft während des Aufenthalts in Schweden versichert, sie sei ab Datum der Eheschliessung über ihren Ehemann, der lückenlos Beiträge bezahlt habe, bei der AHV mitversichert, weshalb sie zweimal falsch beraten worden sei. 
2.3.2 Über die Stellung der Ehefrau von obligatorisch Versicherten im Ausland herrschte lange Zeit Unklarheit (ZAK 1982 S. 161 ff.). Nachdem mit BGE 107 V 1 letztendlich eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des obligatorisch versicherten Ehemannes auf seine sich ebenfalls im Ausland aufhaltende, nicht erwerbstätige Ehegattin abgelehnt worden war, wurde den betroffenen Ehefrauen auf Grund der Übergangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 indes nachträglich (nochmals) der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Norm - bis spätestens 31. Dezember 1985 - eröffnet (Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983). Von dieser nachträglichen Beitrittsmöglichkeit, welche namentlich auch wieder in der Schweiz lebenden Schweizerinnen rückwirkend für die Zeit der Wohnsitznahme im Ausland offen stand, hat die Beschwerdeführerin unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Damit wäre aber auch eine allfällige unzutreffende Auskunft im Rahmen der im Jahre 1977 bei den AHV-Behörden eingezogenen Erkundigungen nicht mehr kausal für die entstandenen Versicherungslücken. Vielmehr hat die gesetzliche Ordnung seit der geltend gemachten Auskunftserteilung mit der am 7. Oktober 1983 geschaffenen nachträglichen Beitrittsmöglichkeit eine Änderung erfahren, weshalb insbesondere die fünfte Voraussetzung des Vertrauensschutzes nicht erfüllt ist (vgl. zu Art. 9 BV: BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a, Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit des rückwirkenden Beitritts versäumt hat, beruht nicht auf einer falschen oder ungenügenden behördlichen Auskunftserteilung, sondern darauf, dass sie die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Ob im damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine Falschauskunft der Verwaltungsbehörden vorlag und von welcher Behörde diese allenfalls erteilt wurde, braucht somit nicht beurteilt zu werden (Urteile F. vom 14. April 2000, H 1/00, und I. vom 24. April 2002, H 33/02). 
2.4 Zusammengefasst erweisen sich die von der Ausgleichskasse in der Verfügung vom 1. Juli 2002 berücksichtigten Beitragslücken von 36 Monaten und demzufolge die Aufrechnung von 38 Beitragsjahren gegenüber 41 Beitragsjahren bei vollständiger Beitragszeit als zutreffend. 
3. 
Zu prüfen bleibt, ob der Versicherten für die Jahre 1972 bis 1975, in denen sie sich in Schweden aufhielt, Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. Zwar war sie, wie dargelegt, in dieser Zeit nicht versichert, es wurden ihr jedoch teilweise Zusatzmonate entsprechend Art. 52d AHVV angerechnet. Die Ausgleichskasse hat der Versicherten für die fraglichen Jahre keine, ihrem Ehemann dagegen pro Jahr eine ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. 
3.1 
3.1.1 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG regelt der Bundesrat die Einzelheiten zu den Erziehungsgutschriften, insbesondere deren Anrechnung, unter anderem für den Fall, da lediglich ein Elternteil in der Schweizerischen AHV versichert ist. Gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV wird dem versicherten Elternteil für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen AHV versichert war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. 
3.1.2 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 130 V 473 Erw. 6.1, 130 I 32 Erw. 2.1.1, 129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 45 Erw. 4.3). 
3.1.3 Die gesetzliche Delegationsnorm von Art. 29sexies Abs. 1 lit. b AHVG ermächtigt den Bundesrat, die Anrechnung von Erziehungsgutschriften zu regeln, wenn lediglich ein Elternteil in der Schweizerischen AHV versichert ist. Zudem bestimmt dieser Artikel in Absatz 3, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Während in Absatz 1 Begriff und Voraussetzungen der Erziehungsgutschrift festgelegt werden ("Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge eines oder mehrerer Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben"), wird in Absatz 3 für den Fall, dass beide Elternteile miteinander verheiratet sind, eine rechnerische Vorschrift aufgestellt (hälftige Aufteilung zwischen den Ehegatten während der Kalenderjahre der Ehe). Zur Frage, ob es sich bei Absatz 3 um eine lex specialis zu Absatz 1 in dem Sinne handelt, dass bei verheirateten Eltern ungeachtet deren im Lichte von Absatz 1 zu prüfenden Anspruchsberechtigung, insbesondere deren Versicherteneigenschaft Erziehungsgutschriften anzurechnen wären, finden sich in den Materialien keine Hinweise. Eine an der Systematik des Artikels orientierte Interpretation spricht insbesondere vor dem Hintergrund des Werdeganges und der Zielsetzungen der 10. AHV-Revision (unter anderem Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau mit Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sowie Einführung des Splitting-Systems für die Ehejahre; vgl. BGE 129 V 11 Erw. 2) dafür, dass der Gesetzgeber - nach Festlegung der allgemeinen Voraussetzungen in Absatz 1 und Übertragung der Kompetenzen an den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten in Spezialfällen - für verheiratete Eltern keine anderen Anspruchsvoraussetzungen festlegen wollte. Vielmehr sollte bereits im Gesetz bestimmt werden, wie - nämlich durch hälftige Teilung - die Anrechnung während den Ehejahren zu erfolgen hat, also im besonderen - mehrheitlichen - Fall, da die beiden (versicherten) Elternteile verheiratet sind, um so dem Konzept des Splittings auch bei den Erziehungsgutschriften Ausdruck zu verleihen. Für diese Lesart spricht insbesondere auch die französischen Fassung des genannten Absatzes ("La bonification pour tâches éducatives attribuée pendant les années civiles de mariage est répartie par moitié entre les conjoints"). Damit ergibt sich, dass die Tatsache, dass Eltern miteinander verheiratet sind, der Versicherteneigenschaft als Anspruchsvoraussetzung nicht vorgeht, dass also die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften zwischen Ehegatten gestützt auf Art. 29sexies Abs. 3 AHVG nur vorzunehmen ist, wenn beide versichert sind. 
 
Soweit sich die Verordnungsbestimmung von Art. 52f Abs. 4 AHVV auf Ehegatten bezieht und bestimmt, dass dem versicherten Elternteil für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen AHV versichert war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet wird, steht diese nicht in Widerspruch zu Art. 29sexies Abs. 3 AHVG, welche die hälftige Anrechnung unter (verheirateten) Ehegatten vorsieht. Vielmehr bewegt sich Art. 52f Abs. 4 AHVV innerhalb der gesetzlichen Delegationsnorm und erweist sich insoweit als gesetzmässig. 
3.2 Zu beurteilen bleibt, ob die für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften vorausgesetzte Versicherteneigenschaft auch dann als erfüllt zu betrachten ist, wenn Beitragslücken mit Zusatzmonaten nach Art. 52d AHVV aufgefüllt werden können, wie das bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. 
3.2.1 Im Falle von Erwerbseinkommen findet eine Gleichstellung von Versicherungszeiten und Zeiten, die nach den Artikeln 52b - 52d AHVV aufgefüllt werden können, statt: Der Gesetzgeber hat in Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG festgelegt, dass der Teilung und gegenseitigen Anrechnung nur Einkommen unterliegen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt. Nach Art. 29bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. Entsprechend bestimmt Art. 50b AHVV, dass die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig aufgeteilt werden und Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b - 52d AHVV aufgefüllt werden können, dabei als Versicherungszeiten gelten. 
 
Eine analoge Regelung fehlt bezüglich der Erziehungsgutschriften. Insbesondere fehlt in Art. 29sexies AHVG ein entsprechender Vorbehalt. Wie sich aus den Materialien ergibt, wurde der Vorbehalt in Art. 29quinquies (damals noch Art. 29quater) erst im Differenzbereinigungsverfahren als Änderungsantrag zur Fassung des Nationalrates mit der Begründung eingefügt, in Jahren mit Beitragslücken, die zum Beispiel durch Jugendjahre aufgefüllt werden könnten, müsse auch ein Splitting möglich sein (Protokoll der Kommission des Ständerats zur Sitzung vom 12. April 1994), und an der Sitzung vom 8. Juni 1994 durch den Ständerat (Amtl. Bull. 1994 S S. 549 und 597) wie auch an der Sitzung vom 21. September 1994 durch den Nationalrat (Amtl. Bull. 1994 N S. 1355) diskussionslos angenommen. Zur Frage eines solchen Vorbehalts bei den Erziehungsgutschriften, welcher mit der gleichen Begründung hätte angebracht werden können, finden sich in den Materialien indes keine Hinweise. 
3.2.2 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein so genanntes qualifiziertes Schweigen darstellt. Erst nach Verneinung dieser Frage kann von einer Lücke gesprochen werden (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 47 Rz 233 ff.). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 48 Rz 237 ff.; Blaise Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1991, S. 93 Nr. 441; Ulrich Häfelin, Zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 91 ff., alle mit Hinweisen). 
 
Hinsichtlich der hier streitigen Frage, ob auch bei der Anrechnung von Erziehungsgutschriften Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d AHVV aufgefüllt werden können, den Versicherungszeiten gleichgestellt sind, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Es liegt aber auch keine vom Gericht unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessende echte Lücke vor. Denn es kann nicht gesagt werden, dass sich dem Gesetz für die sich stellende Rechtsfrage keine Antwort entnehmen lässt (vgl. BGE 125 V 11 Erw. 3). Zwar führt das Fehlen eines Vorbehalts bei den Erziehungsgutschriften insofern zu einem sachlich unbefriedigenden Ergebnis, als damit der systematischen Grundkonzeption der 10. AHV-Revision, nämlich einer weitestgehenden Gleichbehandlung von Erwerbseinkommen und Gutschriften, wie sie vom Verordnungsgeber mit Art. 52f Abs. 4 AHVV ausdrücklich (AHI 1996 S. 35 f.) verfolgt wurde und wovon sich bereits der Gesetzgeber leiten liess (Art. 29quater, Art. 29quinquies Abs. 3 f., Art. 29sexies und Art. 29septies AHVG; vgl. auch Amtl. Bull. 1993 N S. 215; BGE 129 V 65), nicht Rechnung getragen wird. Solche rechtspolitischen Mängel hat das Gericht im Allgemeinen jedoch hinzunehmen. Sie regelbildend zu schliessen, steht ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 124 V 164 Erw. 4c mit Hinweisen). So verhält es sich hier jedoch nicht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die geltende Regelung zu Ergebnissen führt, die sich mit den Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; BGE 127 V 454 Erw. 3b mit Hinweisen) und des Willkürverbots (Art. 9 BV; statt vieler: BGE 128 I 182 Erw. 2.1 mit Hinweis) nicht vereinbaren lassen. Es handelt sich daher beim Fehlen eines Vorbehalts analog Art. 29quinquies AHVG bei den Erziehungsgutschriften um eine unechte Gesetzeslücke, weshalb es nicht Sache des Gerichtes (BGE 130 V 47 Erw. 4.3 mit Hinweisen), sondern allenfalls des Gesetz- oder Verordnungsgebers ist, eine solche Regelung vorzusehen, welche der in der 10. AHV-Revision angestrebten Parallelität von Einkommen und Gutschriften auch im Fall der Auffüllung von Beitragslücken nach Art. 52b-d AHVV Rechnung trägt. 
3.3 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin bei der Festsetzung der Altersrente für die Zeiten, in welchen ihr Zusatzjahre nach Art. 52d AHVV angerechnet wurden, keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt werden können. 
4. 
Da schliesslich die Rentenberechnung an sich unbestritten ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist der vorinstanzliche Entscheid rechtens. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: