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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 49/05 
 
Urteil vom 1. Dezember 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Schön, Frésard und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
1. T.________, 1939, 
2. M.________, 1939, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 12. April 2002 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) der am 12. Mai 1939 geborenen M.________ eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 1'164.- monatlich zu. Dabei berücksichtigte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 18'540.- (ermittelt mit einem Aufwertungsfaktor von 1.528) sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 42 Jahren (Rentenskala 44). 
Nachdem ihr am 14. Februar 1939 geborener Ehemann T.________ das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hatte, nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Rente vor. Mit Verfügungen vom 20. Februar 2004 setzte sie die Altersrente von M.________ neu auf Fr. 1'589.- fest (basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 81'024.-, einem Aufwertungsfaktor von 1.528 und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren) und sprach T.________ eine Rente von Fr. 1'576.- zu (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 74'694.-, Aufwertungsfaktor: 1.507, anrechenbare Beitragsdauer: 44 Jahre); dabei handelte es sich um plafonierte Renten (Plafonierungsgrenze Fr. 3'165.-; effektive Rente der Ehefrau: Fr. 2'110.-, des Ehemannes: Fr. 2'093.-). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. April 2004 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen T.________ und M.________, die den Renten zu Grunde liegenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und die Renten seien neu zu berechnen, wobei die Altersrente für T.________ mit dem Aufwertungsfaktor 1.617 und die Altersrente für M.________ mit dem Aufwertungsfaktor 1.643, jeweils entsprechend ihrem erstem Eintrag im Individuellen Konto (IK) im Jahre 1956, zu berechnen sei. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist bei den in Frage stehenden Rentenansprüchen einzig, mit welchem Faktor das massgebende Einkommen im Rahmen der Rentenberechnung aufzuwerten ist. Die Vorinstanz geht mit der Verwaltung davon aus, der Aufwertungsfaktor werde nach dem Kalenderjahr des ersten massgebenden IK-Eintrages bestimmt, also nach dem Jahr, von dem an die Erwerbseinkommen - da bei der Rentenberechnung berücksichtigt - aufzuwerten seien, entsprechend Rz 5301 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der AHV/IV (RWL). Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, der Aufwertungsfaktor bestimme sich nach dem ersten tatsächlichen IK-Eintrag; für eine Unterscheidung zwischen massgebendem und nicht massgebendem erstem IK-Eintrag fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. 
1.1 Bei der Berechnung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ergab die Berücksichtigung eines Aufwertungsfaktors von 1.528 ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 81'024.-. Gemäss der vom BSV herausgegebenen Rententabelle 2004, S. 18, liegt die Grenze für die Maximalrente bei Fr. 75'960.- (bzw. bei Fr. 74'695.- entsprechend Rz 5101 RWL, wonach der ermittelte Durchschnitt auf den nächsthöheren Tabellenlohn des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet wird). Entsprechend resultiert vor der Plafonierung bereits der maximal mögliche Rentenanspruch von Fr. 2'110.-. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufwertung der Summe der bei ihr zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen mit einem höheren Faktor (1.643) verlangt, ergäbe diese Berechnungsvariante wohl ein höheres durchschnittliches Jahreseinkommen, nicht jedoch eine höhere Rente. Die Beschwerdeführerin ist deshalb gar nicht beschwert, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 114 V 95 f. Erw. 2a und b je mit Hinweisen). 
1.2 Anders verhält es sich mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Seine Rentenberechnung beruht auf einer Einkommenssumme von Fr. 1'912'775.-, aufgewertet mit dem Faktor 1.507, geteilt durch 44 Beitragsjahre, ergebend ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 65'513.-, und erreicht damit zuzüglich der durchschnittlichen anrechenbaren Gutschriften von Fr. 9'063.- die Grenze für die Maximalrente gemäss der Rententabelle 2004, S. 18, von Fr. 74'695.- nicht. Eine Aufwertung der Einkommenssumme mit dem Faktor 1.617 würde hingegen zu einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 79'357.- (Fr. 1'912'775.- x 1.617 : 44 = Fr. 70'294.-, zuzüglich Gutschriften von Fr. 9'063.-) und damit zu einer Maximalrente führen, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt. Gemäss Art. 51bis Abs. 1 AHVV legt das Bundesamt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest. Welcher konkrete Aufwertungsfaktor im Einzelfall anzuwenden ist, ergibt sich aus Art. 51bis Abs. 2 AHVV, der umschreibt, wie der Aufwertungsfaktor zu ermitteln ist: Dabei wird der Rentenindex nach Art. 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt. In Rz 5301 RWL hat das BSV festgelegt, dass die Einkommenssumme mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert wird, der sich nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wird. 
Dass es sich beim - für die Einkommensaufwertung in Art. 51bis Abs. 2 AHVV Anknüpfungspunkt bildenden - ersten IK-Eintrag nicht unbedingt um den - nach der Terminologie von Rz 5301 RWL - ersten massgebenden IK-Eintrag handelt, ergibt sich daraus, dass die im IK eingetragenen Einkommen nicht in jedem Fall den bei der Rentenfestsetzung berücksichtigten Einkommen entsprechen: Während einerseits gemäss Art. 135 AHVV alle beitragspflichtigen Einkommen einer versicherten Person seit ihrer Beitragspflicht im IK eingetragen werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG, wonach die Versicherten beitragspflichtig sind, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, wobei gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung indes erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind), finden andererseits beim für die Rentenfestsetzung massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen im Regelfall nur die Einkommen ab Vollendung des 20. Altersjahres Berücksichtigung (vgl. Art. 29bis AHVG, wonach für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Personen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles [Rentenalter oder Tod] berücksichtigt werden, wobei der Bundesrat die - im Falle von Beitragslücken ausnahmsweise - Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre regelt). 
2.2 Hinsichtlich der Übereinstimmung der vom BSV festgelegten Rz 5301 RWL mit den materiellen Gesetzesbestimmungen, welche die Festsetzung und Aufwertung des massgebenden Einkommens festlegen, ist zu beachten, dass Verwaltungsweisungen des BSV keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen darstellen. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 129 V 205 Erw. 3.2 mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 581, 1986 S. 235). Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, je mit Hinweisen). 
2.3 Ein Blick auf die Entwicklungsgeschichte der für die Rentenberechnung massgebenden Elemente zeigt Folgendes: 
Einerseits wurde eine Aufwertung der bei der Rentenfestsetzung massgebenden Einkommen erst mit der 6. AHV-Revision per 1. Januar 1964 eingeführt (ZAK 1980 S. 357). Der zunächst pauschal ausgestaltete Aufwertungsfaktor wurde jeweils mit der Rentenanpassung neu festgelegt (1964-1968: 1.33, 1969-1972: 1.25 - 1.75 [je nach Rentenskala], 1973-1974: 2.1, 1975-1976: 2.4, 1977-1978: 2.3). Nachdem sich zeigte, dass mit jeder Erhöhung des Faktors eine immer grössere und ungerechtere Bevorzugung der Rentner mit kurzen Beitragsperioden resultierte und überdies mit der zahlenmässigen Festlegung des Faktors im Gesetz eine laufende Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung verhindert wurde (ZAK 1980 S. 357; Botschaft des Bundesrates über die 9. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli 1976, BBl 1976 16 ff., nachfolgend: Botschaft), wurde mit der 9. AHV-Revision per 1. Januar 1979 neu ein eintrittsabhängiger Aufwertungsfaktor eingeführt und in Art. 30 Abs. 4 AHVV in der ab 1. Januar 1979 gültigen Fassung dessen Festlegung an den Bundesrat delegiert (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). 
Andererseits bestand eine Differenzierung zwischen für die Rentenberechnung massgebenden und nicht massgebenden IK-Einträgen nicht seit jeher: Zunächst wurden für die Festsetzung des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (früher: Beitragssumme) alle bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruchs bezahlten Beiträge bzw. die entsprechenden Einkommen berücksichtigt, also auch jene für die Zeit vor dem Kalenderjahr, das der Vollendung des 20. Altersjahres folgte, den so genannten Jugendjahren (Art. 30 Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 1978 gültig gewesenen Fassung, wonach sich der Rentenbetrag innerhalb der anwendbaren Rentenskala nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Versicherten bestimmt, welches ermittelt wird, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat; vgl. EVGE 1965 S. 264). Diese Regelung führte indes nicht nur zur gewollten leichten Verbesserung für jugendliche Versicherte, die schon vor der Volljährigkeit erwerbstätig waren, sondern zu einer massiven und mit Blick auf die Mindestrenten-Ansätze nicht mehr gerechtfertigten Besserstellung (Botschaft S. 55 f.), weshalb mit In-Kraft-Treten der 9. AHV-Revision am 1. Januar 1979 nur noch die Einkommen seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres berücksichtigt wurden (Art. 30 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung, wonach das durchschnittliche Jahreseinkommen ermittelt wird, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird, aber nur die Beiträge und die entsprechenden Beitragsjahre angerechnet werden, die der Versicherte seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruches entrichtet hat). Die Einkommen aus Jugendjahren waren ab diesem Zeitpunkt nur noch im Falle der unvollständigen Beitragsdauer im Rahmen der - mit Art. 52ter AHVV in der ab 1. Januar 1979 gültigen Fassung neu eingeführten - Lückenfüllung massgebend (während bis dahin eine Lückenfüllung gemäss Art. 52bis AHVV in der bis 31. Dezember 1978 gültigen Fassung nur durch Zusatzjahre vorgesehen war; vgl. nunmehr Art. 52d AHVV). 
2.4 Zweck der Einkommensaufwertung ist es, bei der Festsetzung des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens die Lohnentwicklung über die Jahre zu berücksichtigen. Dabei sollen alle Einkommen, die wegen der in der Regel zu Grunde liegenden grossen Zeitspanne nicht unbedingt miteinander vergleichbar sind, mit dem gleichen Gewicht in die Durchschnittsrechnung eingehen. So wird das effektive Durchschnittseinkommen auf ein dem Zeitpunkt des Rentenbeginns entsprechendes Verdienstniveau angehoben. Der Aufwertungsfaktor definiert sich denn auch als Verhältnis des Lohnes vor Rentenbeginn zum Durchschnittslohn und ist abhängig von den Lohnindizes der einzelnen Einkommensjahre (ZAK 1976 S. 523, 1983 S. 517, 1990 S. 271; vgl. Botschaft S. 16). 
Ausgehend von diesem Zweck und der Ausgestaltung des Aufwertungsfaktors in Abhängigkeit zu den Lohnindizes der einzelnen Einkommensjahre wäre es nicht sachgerecht, bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors auch bei den sich mit der 9. AHV-Revision neu ergebenden Fällen, in welchen der erste IK-Eintrag nicht dem ersten massgebenden entspricht, gleichwohl vom ersten tatsächlichen IK-Eintrag auszugehen, und damit bei der Aufwertung an Jahre anzuknüpfen, aus denen gar keine Einkommen berücksichtigt werden. Im Weiteren ist nicht anzunehmen, dass mit der 9. AHV-Revision, die eine Abkehr von der generellen Berücksichtigung der Einkommen aus Jugendjahren beinhaltete (vgl. Erw. 2.3 hievor), gleichzeitig beabsichtigt war, bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors gleichwohl auf die Jugendjahre abzustellen. Sachliche Gründe für eine solche Anknüpfung sind keine ersichtlich und lassen sich auch nicht den Materialien zur 9. AHV-Revision entnehmen. Vielmehr ist es folgerichtig, bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, für welche auch Einkommen aufgerechnet werden. 
Vorliegend ist deshalb beim ersten Eintrag ins IK gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV vom Eintrag des ersten Jahres auszugehen, für welches Einkommen aufgerechnet werden, also entsprechend der Verwaltungspraxis (Rz 5301 RWL) vom ersten massgebenden Eintrag. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn bei der Berechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ein Aufwertungsfaktor entsprechend dem Jahr 1960 (und nicht des ersten Eintrages von 1956) angewandt wurde, nachdem der Versicherte eine vollständige Beitragsdauer aufweist und keine Lückenfüllung mit Jugendjahren, also keine Berücksichtigung der vor dem 20. Altersjahr (ab 1956) erzielten Einkommen erfolgte. Es braucht deshalb hier auch nicht geprüft zu werden, ob die Verwaltungspraxis, wonach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch bei Anrechnung von Beiträgen aus Jugendjahren nie der Aufwertungsfaktor eines Jahres vor Vollendung des 20. Altersjahres berücksichtigt wird (Rz 5305 in Verbindung mit Rz 5040 RWL), rechtmässig ist. 
3. 
Da schliesslich die weitere Rentenberechnung an sich unbestritten ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist der vorinstanzliche Entscheid rechtens. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. Dezember 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: