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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_3/2022  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), 
Direktionsbereich Strafverfolgung, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfuhrabgaben; Abgabeperioden 2014-2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 10. November 2021 (A-4667/2020, A-4679/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ AG (nachfolgend: die Importeurin) hat Sitz in U.________/LU. Als Verwaltungspräsident wirkt A.________ (nachfolgend: der Verwaltungsratspräsident). Er verfügte in den hier interessierenden Abgabeperioden 2014 bis 2016 über Einzelunterschrift. 
 
B.  
 
B.a. Die Importeurin erwarb im Zeitraum von März 2014 bis Mai 2016 insgesamt 32 Fahrzeuge, die sich zu dieser Zeit in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union befunden hatten. Auf Veranlassung des Verwaltungsratspräsidenten wurden die Fahrzeuge nach dem Erwerb ins Zollinland verbracht. Die mit der Überführung betrauten Chauffeure passierten die unbesetzte Zollstelle jeweils, ohne die Fahrzeuge zollrechtlich anzumelden. Dadurch kam es zu keiner Zuführung, Gestellung und summarischen Anmeldung, aber auch zu keiner Kontrolle durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]).  
 
B.b. Die Importeurin betraute eine inländische Spediteurin, die über den Status als zugelassene Empfängerin verfügt, mit der Abwicklung der Zollformalitäten. Die Spediteurin gab die Zollanmeldung regelmässig erst mehrere Tage, nachdem die Chauffeure mit den Fahrzeugen die Zollgrenze passiert hatten, im System "e-dec" zuhanden der Zollstelle Aarau ein. Dabei beanspruchte sie für die Importeurin die Präferenzbegünstigung, wozu sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorlegte. Die Veranlagungsverfügungen führten zu Einfuhrsteuern von Fr. 275'221.60 und Automobilsteuern von Fr. 4'118.60, welche die Importeurin anstandslos beglich. Zollabgaben fielen aufgrund der beanspruchten Präferenzbegünstigung keine an.  
 
C.  
Am 12. Dezember 2019 eröffnete die EZV gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten eine Zollstrafuntersuchung, weil dieser im Verdacht stehe, Fahrzeuge eingeführt, ohne diese einer ordentlichen Einfuhranmeldung unterzogen zu haben. Mit zwei Verfügungen vom 18. August 2020 verpflichtete die EZV die Importeurin und den Verwaltungsratspräsidenten zur Zahlung von je Fr. 118'794.60 (Zollabgaben von Fr. 96'243.30; restanzliche Automobilsteuern von Fr. 17.20; restanzliche Mehrwertsteuern von Fr. 7'700.55; Verzugszins von Fr. 14'833.55), dies unter solidarischer Haftung. Die EZV begründete ihr Vorgehen damit, dass die 32 Fahrzeuge in der Zeit von März 2014 bis Mai 2016 ohne Vornahme einer ordentlichen Grenzzollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden seien. Insbesondere sei eine Transitanmeldung unterblieben. Der Umstand, dass die Fahrzeuge später bei der Zollstelle Aarau zur Einfuhr angemeldet worden seien, vermöge daran nichts zu ändern. Die bereits geleisteten Abgaben würden an die Schuld angerechnet. 
 
D.  
 
D.a. Dagegen erhoben der Verwaltungsratspräsident und die Importeurin am 21. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht je eine Beschwerde. Die Anträge gingen dahin, dass die angefochtenen Verfügungen ersatzlos aufzuheben seien. Die Beschwerdeführenden erklärten, das von der Importeurin geübte Vorgehen sei mit der Zollstelle Aarau abgesprochen gewesen. Im Weiteren habe die Importeurin den jeweiligen Ursprungsnachweis erbracht, weswegen der Eidgenossenschaft keinerlei Zollabgaben entzogen worden seien. Die Fahrzeuge seien auch nicht etwa erst "nachträglich" präferenzbegünstigt, sondern im Einfuhrzollveranlagungsprozess "zugelassener Empfänger" von Beginn weg präferenzbegünstigt zur Einfuhr verzollt worden.  
 
D.b. Mit Entscheiden vom 10. November 2021 im vereinigten Verfahren A-4667/2020 / A-4679/2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab. Es anerkannte, dass die Spediteurin zum Zeitpunkt der jeweiligen Einfuhr den Status als "zugelassener Empfänger" innegehabt habe. Dies entbinde sie aber nicht davon, die einzuführenden Waren zum Transitverfahren anzumelden. Da es zu einer solchen Anmeldung nie gekommen sei, hätten die Fahrzeuge von der Grenze bis nach U.________/LU unter keiner Zollüberwachung gestanden, was seinerseits dazu führe, dass die Einfuhrabgaben unmittelbar bei Grenzübertritt entstanden seien. Eine spätere Anmeldung zur Präferenzverzollung sei ausgeschlossen. Waren könnten nur präferenzbegünstigt abgefertigt werden, wenn sie zuvor durchwegs unter Zollüberwachung gestanden hätten. Dazu wäre vorliegend in einem ersten Schritt notwendig gewesen, dass die Fahrzeuge an der Grenze angemeldet und von dort in einem Transitverfahren bis zum Domizil des zugelassenen Empfängers befördert worden wären. In einem zweiten Schritt hätten die Fahrzeuge dann zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Präferenzzollantrag angemeldet werden können. Die angefochtenen Verfügungen seien daher nicht zu beanstanden.  
 
D.c. Was den Einwand des Verwaltungsratspräsidenten bzw. der Importeurin betreffe, dass die Zollstelle Aarau seit Jahren um die geübte Praxis wisse und diese ausdrücklich toleriere, sei festzustellen, dass keinerlei Hinweise vorlägen, die dies bestätigen könnten. Damit zeige sich, so das Bundesverwaltungsgericht abschliessend, dass der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung (Art. 118 ZG) erfüllt sei. Die Voraussetzungen der Nachleistungspflicht für die Zollabgaben, die Automobilsteuern und die Einfuhrsteuer lägen vor (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Importeurin und der Verwaltungsratspräsident seien zur Nachleistung der Abgabe verpflichtet, unabhängig von einem strafrechtlichen Verschulden, und hafteten solidarisch (Art. 12 Abs. 2 VStrR).  
 
E.  
Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 erheben der Verwaltungsratspräsident und die Importeurin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdeführenden erheben zunächst Sachverhaltsrügen. Was das anwendbare Recht betrifft, gehen sie im Wesentlichen von einer Verletzung des Freihandelsabkommens aus, indem der höchste anwendbare Zollansatz, der bei Fehlen der Formalitäten zur Anwendung gelangen könnte, bei korrekter Rechtsanwendung lediglich Fr. 0.-- betrage. Der Eidgenossenschaft seien mithin keine Abgaben entgangen. Das Vorgehen des BAZG verstosse überdies gegen den Tatbestand des Vertrauensschutzes. 
 
F.  
Die Vorinstanz sieht von einer Vernehmlassung ab und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Das BAZG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und begründet dies. Die Beschwerdeführenden nehmen abschliessend Stellung und halten an ihrem Antrag fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 333 E. 1; 147 II 300 E. 1; 147 IV 453 E. 1 Ingress).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Er kann beim Bundesgericht grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Im Zollrecht finden sich hinsichtlich des Verfahrens vor Bundesgericht keine abweichenden Bestimmungen. Gegenteils verweist Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.  
 
1.2.2. Das Bundesgericht beurteilt namentlich Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; Art. 95 lit. a BGG). Darunter fällt insbesondere auch das Zollrecht (Art. 133 BV). Gegen Entscheide über die Zollveranlagung ist die Beschwerde aber unzulässig, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt (Art. 83 lit. l BGG). Unzulässigkeit besteht, soweit die "technische" Frage der Tarifierung im Vordergrund steht. Mithin kommt Art. 83 lit. l BGG nur, aber immerhin zum Tragen, wenn strittig ist, ob eine Ware von bestimmter Beschaffenheit unter den einen oder den andern Zolltarifansatz fällt (Hansjörg Seiler, in: Hansjörg Seiler/ Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 97 zu Art. 83 BGG; Florence Aubry Girardin, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/Pierre Ferrari/Jean-Maurice Frésard/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 122 zu Art. 83 BGG). Folglich bleibt die Beschwerde zulässig bei allen anderen (Rechts-) Fragen im Zusammenhang mit Veranlagungen, die auf Tarif oder Gewicht beruhen (Urteile 2C_745/2015 vom 23. Oktober 2017 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 143 II 646; 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 II 433; ferner 2C_835/2020 vom 2. November 2021 E. 1; 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 E. 1).  
 
1.2.3. Im vorliegenden Fall ist keine "technische" Frage der Tarifierung zu klären, sondern eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der angeblichen Präferenzbegünstigung (zur konkreten Fragestellung hinten E. 2.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Dem steht nicht entgegen, dass die Importeurin einen rein kassatorischen Antrag stellt. Auch im Bereich des Abgaberechts hat die beschwerdeführende Person vor Bundesgericht zwar grundsätzlich einen reformatorischen Antrag zu stellen und darf sie sich nicht darauf beschränken, die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verlangen (Art. 107 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 II 177; BGE 133 II 409 E. 1.4.2). Ein rein kassatorischer Antrag ist hingegen zulässig, wenn etwa eine Nachsteuer- oder Bussenverfügung integral bestritten wird (Urteile 2C_1104/2018 vom 18. Februar 2019 E. 1.6.2; 2C_489/2018 / 2C_490/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.2). Ein derartiger Fall liegt hier vor, ersucht die Importeurin doch um ersatzlose Aufhebung der Nachleistungsverfügungen vom 18. August 2020 (Sachverhalt, lit. C).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 V 21 E. 2; 147 II 300 E. 1). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), aber nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).  
 
1.4. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress; 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; vorne E. 1.4). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (auch dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Wird die Beschwerde den dargelegten Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist die bundesrechtliche Rechtsfrage, ob eine präferenzbegünstigte Einfuhrverzollung auch möglich sei, wenn der als zugelassener Empfänger tätig werdende Spediteur erst mit einigem zeitlichem Abstand seit Verbringen der unangemeldeten Ware ins Inland eine Zollanmeldung vornimmt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteile 2F_5/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.1; 2C_551/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2.1; 2C_788/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.1; 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 145 II 49). Dementsprechend ist zunächst den Beanstandungen hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen nachzugehen. Dabei ist vorauszuschicken, dass diese für das Bundesgericht verbindlich sind, soweit es einer beschwerdeführenden Partei misslingt, deren offensichtliche Unrichtigkeit nachzuweisen (vorne E. 1.5 und 1.4).  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführenden bringen unter diesem Titel hauptsächlich vor, dass die im Ausland abgeholten Fahrzeuge "direkt zur zuständigen Spediteurin" gefahren worden seien, wo die Einfuhrverzollung "immer bereits am Folgetag des Grenzübertritts" stattgefunden habe. Die Fahrzeuge seien "jeweils unverzüglich und unverändert nach der Einfuhr bei der zugelassenen Empfängerin abgestellt" worden. Die Anmeldung sei erfolgt, "sobald die entsprechenden Zollbehörden wieder geöffnet hatten". Die von der Spediteurin geübte Anmeldepraxis habe der damaligen "Usanz" entsprochen und sei daher für das BAZG verbindlich, zumal "während der gesamten Perioden (...) mehrere Zollkontrollen" stattgefunden hätten.  
 
2.2.3. Mit ihrer Schilderung widersprechen die Beschwerdeführenden in den genannten Punkten den vorinstanzlichen Feststellungen. Sie begnügen sich aber mit rein appellatorischer Kritik, indem sie dem angefochtenen Entscheid lediglich ihre eigene Sichtweise entgegenhalten. Weder machen sie geltend, dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig seien, noch unternehmen sie überhaupt den Versuch, ihre Vorhalte anhand des Verfassungsrechts zu untermauern. Die Einwände erweisen sich damit von vornherein als unzureichend begründet, weshalb es bei den tatsächlichen Ausführungen zu bleiben hat, welche die Vorinstanz getroffen hat. Bedeutsam ist folglich, dass die Fahrzeuge durchwegs erst nach mehreren Tagen zur Anmeldung gebracht wurden, dass die angebliche Usanz, derzufolge dieses Vorgehen über längere Zeit hingenommen worden sein soll, nicht nachgewiesen wurde und dass es zu keinen nachträglichen Kontrollen seitens des BAZG gekommen ist.  
 
2.2.4. Wenn weder eine ständige Veranlagungspraxis des BAZG noch die nachträglichen Kontrollen nachgewiesen sind, fehlen von vornherein die tatsächlichen Umstände, die als Vertrauensgrundlage im Sinne des Vertrauensschutzes dienen könnten (Art. 9 BV; BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 95 E. 3.6.2; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 V 530 E. 6.2). Auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Zu prüfen bleibt damit die Auslegung und Anwendung des massgebenden Rechts. Dem unilateralen Recht zufolge löst die Einfuhr von Waren ins schweizerische Zollgebiet die Zollpflicht aus (Art. 7 ZG in Verbindung mit dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 53 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG 2009; SR 641.20]). Die Einfuhr von Gegenständen führt zudem zur Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG 2009; dazu Urteil 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2) und gegebenenfalls etwa zur Automobilsteuer (Art. 22 ff. des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG; SR 641.51]; dazu Urteil 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.1).  
 
2.3.2. Zu den Verpflichtungen der zollpflichtigen Person schreibt Art. 21 Abs. 1 ZG folgendes vor: Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Zuführungspflicht). Die anmeldepflichtige Person muss sodann die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Anmeldepflicht (Art. 25 Abs. 1 ZG). Die anmeldepflichtige Person hat die ordentliche Anmeldung, die sich an die summarische Anmeldung anschliesst, spätestens am Arbeitstag vorzunehmen, der auf die Gestellung folgt (Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG; SR 631.013]).  
 
2.3.3. Die Einfuhr oder Ausfuhr kann auch in elektronischer Form angemeldet werden (Art. 28 Abs. 1 lit. a ZG). Dazu bestehen namentlich die IT-Systeme "e-dec" und "NCTS" (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-BAZG; BGE 143 II 646 E. 2.2.3). Das IT-System "NCTS" (Neues Computerisiertes Transitsystem) dient ausschliesslich der Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens nach dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (gVV-Übereinkommen; SR 0.631.242.04; Beat König/Christian Maduz, Einführung in das Zollrecht, 2021, Rz. 135 ff.; Reginald Derks, in: Komm. ZG, N. 33 zu Art. 49 ZG; Remo Arpagaus, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 720 und 771 ff.). Die Zollanmeldung bildet die Grundlage der Zollveranlagung (Art. 18 Abs. 1 ZG; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., insb. Ziff. 2.1.2.2 zu Art. 18 E-ZG). Sie erscheint zum einen als Wissenserklärung (Art. 25 Abs. 1 ZG); zum andern stellt sie sich als Willenserklärung dar (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. d ZG; Botschaft ZG, Ziff. 2.1.2.2 zu Art. 18 E-ZG; BGE 143 II 646 E. 2.1).  
 
2.3.4. Die Zollanmeldung leitet das zollrechtliche Veranlagungsverfahren förmlich ein, worauf dieses von Amtes wegen durchzuführen ist. Das Veranlagungsverfahren setzt sich zusammen aus der summarischen Prüfung (Art. 32 ZG), der Annahme der Zollanmeldung (Art. 33 ZG), gegebenenfalls der Überprüfung (Art. 35) und der Beschau (Art. 36 f. ZG), ferner der Veranlagung und dem Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG; dazu Botschaft ZG, a.a.O., Ziff. 2.2.4 vor E-Art. 32 ff.). Aufgrund des Zusammenwirkens des BAZG und der zollpflichtigen Person erweist das zollrechtliche Veranlagungsverfahren sich als gemischte Veranlagung (Michael Beusch, in: Komm. ZG, N. 1 zu Art. 85 ZG; BGE 143 II 646 E. 2.2.1).  
 
2.3.5. Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen und insbesondere den am Veranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben übertragen, die an sich dem BAZG obliegen (Art. 42 Abs. 1 lit. d ZG; zu den Vereinfachungen insb. Arpagaus, a.a.O., Rz. 725 ff.). Am vereinfachten Verfahren für Versand und/oder Empfang sind entweder der zugelassene Versender oder der zugelassene Empfänger beteiligt (Art. 100 ff. der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). Als zugelassener Empfänger wird eine Person bezeichnet, die vom BAZG ermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen (Art. 101 ZV). Die Eigenschaft als zugelassener Empfänger setzt eine Bewilligung seitens des BAZG voraus (Art. 103 ZV). Der zugelassene Empfänger hat die Zollanmeldung elektronisch vorzunehmen (Art. 105 ZV).  
 
2.3.6. Das Verfahren des zugelassenen Empfangs findet Anwendung auf Waren, die dem zugelassenen Empfänger "im Rahmen eines Transitverfahrens zugeführt werden" (Art. 109 ZV; Arpagaus, a.a.O., Rz. 725 ff.; zum Verfahren insb. Patrick Raedersdorf, in: Komm. ZG, N. 6 ff. zu Art. 42 ZG). An der Grenze erfolgt lediglich eine Transitveranlagung (König/Maduz, a.a.O., Rz. 162). Das Transitverfahren gemäss Art. 49 ZG dient dazu, die Beförderung von ausländischen Waren (Art. 6 lit. d ZG) - also Waren, die sich nicht im zollrechtlich freien Verkehr befinden und somit unter Zollüberwachung stehen (Art. 23 Abs. 1 ZG) - im Zollinland zu ermöglichen (Urteil 4A_157/2014 vom 26. August 2014 E. 3.3.1; Derks, in: Komm. ZG, N. 5 zu Art. 49 ZG; König/Maduz, a.a.O., Rz. 172 und 175).  
 
3.  
 
3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.5 und E. 2.2) hat die durch ihre Spediteurin handelnde Importeurin die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr jeweils "erst mehrere Tage nach dem jeweiligen Grenzübertritt und der Weiterfahrt an das Domizil" vorgenommen (Sachverhalt, lit. B.b). Darüber hinaus hat die Vorinstanz festgehalten, dass es zu keiner Anmeldung zum Transitverfahren gekommen sei (Sachverhalt, lit. C und D.b).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die Importeurin nicht nur die Frist zu ordentlichen Anmeldung versäumt hat (vorne E. 2.3.2), sondern ganz grundsätzlich keine Transitanmeldung vorgenommen hat bzw. hat vornehmen lassen. Die Transitanmeldung bildet aber ein Konstitutivelement des zugelassenen Empfangs (vorne E. 2.3.6), indem eine zeitlich verzögerte Anmeldung, die mit der Bewilligung des zugelassenen Empfangs einhergeht, ohne korrekte Anmeldung zum Transitverfahren ausgeschlossen ist. Gerade auch wenn jemand zum zugelassenen Empfang berechtigt wird, ist es von zentraler Bedeutung, dass die Ware durchwegs unter Zollüberwachung steht (Art. 23 Abs. 1 ZG). Diese setzt die Zuführung voraus (Barbara Henzen, in: Komm. ZG, N. 2 zu Art. 21 ZG). Die Zollüberwachung dauert an bis zur Wiederausfuhr der Ware oder bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Henzen, in: Komm. ZG, N. 3 zu Art. 23 ZG; König/Maduz, a.a.O., Rz. 120 ff.).  
 
3.2.2. Die gesetzlich gebotene Zollüberwachung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Ware gewissermassen "heimlich" ins Zollinland verbracht und erst nach Gutdünken zur Anmeldung gebracht wird. Zutreffenderweise wäre ein zweistufiges Verfahren einzuschlagen gewesen, nämlich zunächst die Anmeldung zum Transitverfahren (Art. 47 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 49 ZG), und dies innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist (vorne E. 2.3.2). Anschliessend hätte es mittels einer zweiten Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 47 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 48 ZG) kommen müssen (vgl. Urteil 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.4, wo es um das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ging [Art. 58 ZG]). Die erste Phase ist unterblieben. Die Beschwerdeführenden erklären dies hauptsächlich damit, dass sie bei den ausländischen Lieferanten ein internationales Transitdokument beantragt hätten, dass diese das Dokument jedoch "aus Kostengründen" verweigert hätten. Dieses Fehlverhalten hat die Importeurin sich anrechnen zu lassen.  
 
3.2.3. Hinzu kommt eine weitere Überlegung: Im Fall des zugelassenen Empfangs stellt die elektronische Anmeldung nicht nur eine Möglichkeit (vorne E. 2.3.3), sondern eine Pflicht dar (vorne E. 2.3.5). Wenn die Beschwerdeführenden einwenden, die durch die Spediteurin vertretene Importeurin habe das "usanzgemässe" Vorgehen nur gewählt, wenn die Zollstelle unbesetzt gewesen sei, so verfängt dies nicht. Die Anmeldung zum Transitverfahren für die Zuführung an den zugelassenen Empfänger musste ohnehin elektronisch erfolgen.  
 
3.2.4. Mit Blick auf die unterlassene Anmeldung zum Transitverfahren hat die Vorinstanz erwogen, dass die Importeurin ihr Recht auf präferenzielle Verzollung der Ursprungswaren verwirkt habe. Auch dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden: Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b ZG kann die Ware mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn die Ware nicht angemeldet worden ist. Die Abgabeforderung entsteht an sich im Zeitpunkt, in welchem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 lit. a ZG); gleichzeitig wird sie fällig (Art. 72 ZG; Beusch, in: Komm. ZG, N. 4 zu Art. 69 ZG und N. 1 zu Art. 72 ZG; König/Maduz, a.a.O., Rz. 216). Falls die Zollanmeldung aber unterlassen worden ist, so entsteht sie grundsätzlich bereits im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 lit. c ZG). Die Einschränkung gemäss Art. 69 lit. c ZG ist den Fällen vorbehalten, in welchen eine Zollanmeldung gänzlich unterlassen worden ist (Beusch, Komm. ZG, N. 18 zu Art. 69 ZG).  
 
3.2.5. Eine derartige Konstellation liegt hier vor: Die 32 Fahrzeuge wurden gewissermassen "heimlich" ins Zollinland verbracht. Wie auch die Beschwerdeführenden einräumen, sind weder Transitdokumente erstellt worden noch ist eine elektronische Transitanmeldung erfolgt (vorne E. 3.2.2). Wäre es nicht Tage später zur Anmeldung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gekommen, hätte eine Verzollung nie stattgefunden. Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 2 lit. b ZG bedeutet dies, dass die Ware unilateral mit dem höchsten Zollansatz belegt werden kann und muss, der nach ihrer Art anwendbar ist. Dies alles hat die Vorinstanz zutreffend erwogen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Importeurin wendet ein, dies widerspreche dem Staatsvertragsrecht. Aus dem Völkerrecht ergibt sich aber nichts Anderes: Art. 11 des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (FHA CH-EWG; SR 0.632.401) legt das Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln fest. In den hier interessierenden Abgabeperioden 2014 bis und mit 2016 handelte es sich dabei um das Protokoll Nr. 3 vom 15. Dezember 2005 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3 2005; AS 2013 2831; ausführlich dazu Urteil 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2). Gemäss Art. 25 Satz 1 des Protokolls Nr. 3 2005 galt: "Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen."  
 
3.3.2. Das BAZG legt in seiner Vernehmlassung überzeugend dar, dass damit auch für die Frage, im welchem Zeitpunkt eine Präferenzabfertigung beantragt werden muss, auf das unilaterale Recht abzustellen ist. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2.5). Das FHA CH-EWG ist als reines Handelsabkommen ausgestaltet, das als solches nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis von den Schweizer Gerichten grundsätzlich autonom auszulegen und anzuwenden ist, wenn auch unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111). Die Wendung "... nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften..." kann nicht anders gedeutet werden als integrale Rückverweisung auf das im Einfuhrstaat geltende Verfahrensrecht. Zur lex fori zählt im vorliegenden Fall insbesondere auch Art. 19 Abs. 2 lit. b ZG. Die Veranlagung mit dem höchsten Zollansatz (vorne E. 3.2.4) hält damit vor dem Völkerrecht stand (Art. 95 lit. b BGG), sodass der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführenden haben damit gegen Bundesverwaltungsrecht verstossen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) gilt: "Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden, so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere die zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Person (Art. 12 Abs. 2 VStrR; König/Maduz, a.a.O., Rz. 252 ff.).  
 
3.4.2. Zollschuldner ist im vorliegenden Fall neben der Importeurin (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. a und Art. 70 Abs. 1 ZG) auch der Verwaltungsratspräsident. Er ist zollrechtlich zumindest auch als Auftraggeber zu betrachten und in dieser Eigenschaft gleichermassen wie die Importeurin zollzahlungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. a ZG; Urteile 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2 und 5.3; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.7.2). Verwaltungsratspräsident und Importeurin sind durch die Nichterhebung der Zollabgaben, Automobil- und Einfuhrsteuern in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gekommen. Für diese Abgaben sind sie gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nachleistungspflichtig (Urteil 2C_677/2021 vom 28. März 2022 E. 6). Im Aussenverhältnis haften die mehreren Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteil 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 2). Dies alles trifft auch auf die Einfuhr- und die Automobilsteuern zu (dazu insb. Art. 9 Abs. 1 lit. a AStG bzw. Art. 51 Abs. 1 MWSTG 2009; Urteile 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.3; 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2).  
 
3.5. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet. Sie ist abzuweisen.  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den beiden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher