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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_510/2017  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B._________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Herausgabe eines rechtskräftigen Strafurteils an einen Medienschaffenden, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. September 2017 (AK.2017.222). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B._________ ist Journalist und arbeitet unter anderem für die Zeitungen "C.________" und "D.________". Am 7. März 2017 ersuchte er das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen (im Folgenden: Untersuchungsamt) um die Herausgabe des rechtskräftigen Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 24. Januar 2014, soweit es A.________ betrifft. B._________ brachte vor, er recherchiere in einem Betrugsfall, den die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf seit 2013 untersuche. Am Genfer Strafverfahren seien ca. 60 Pensionskassen als Privatkläger beteiligt. Die Schadenssumme dürfte über CHF 100 Mio. betragen. Nach den Quellen von B._________ gehöre unter anderem A.________ zu den Beschuldigten. Mit der Herausgabe des Urteils des Kreisgerichts wolle er, B._________, überprüfen, ob A.________ in St. Gallen wegen vergleichbarer Straftaten, d.h. im Zusammenhang mit Immobilien und Hypotheken, verurteilt worden sei. 
Am 26. Juni 2017 verfügte das Untersuchungsamt die Herausgabe der Teile des Urteils des Kreisgerichts, welche A.________ betreffen, an B._________; dies unter Offenlegung der Identität von A.________, nicht dagegen der Mitbeteiligten. 
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 13. September 2017 ab. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. Eventualiter sei dieser aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Anklagekammer zurückzuweisen. 
 
C.   
Die Anklagekammer und das Untersuchungsamt haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
B._________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat eine Replik eingereicht, B._________ eine Duplik. A.________ hat zu Letzterer Stellung genommen. 
 
 
D.   
Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Es geht um die Herausgabe eines rechtskräftigen Urteils nach Abschluss des Strafverfahrens und damit einen Akt der Justizverwaltung. Gegen den angefochtenen Entscheid ist daher nicht die Beschwerde in Strafsachen, sondern jene in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG gegeben (BGE 136 I 80 E. 1.1 und 2.1). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der angefochtene Entscheid stellt einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid dar. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid unzureichend begründet. Wollte man annehmen, dass er damit in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV rügt, wäre die Beschwerde insoweit unbegründet. Die Vorinstanz brauchte sich nicht mit jedem Einwand des Beschwerdeführers im Einzelnen auseinanderzusetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine solche des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat am 15. August 2012 in Anwendung von Art. 14 Abs. 5 StPO sowie Art. 17 Abs. 2 lit. a und Art. 35 des Einführungsgesetzes vom 3. August 2010 des Kantons St. Gallen zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1) die Weisung über die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens erlassen (im Folgenden: Weisung). Die Vorinstanz stützt den angefochtenen Entscheid hierauf. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Weisung wird Einsicht in rechtskräftige Strafurteile gewährt, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.  
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdegegner habe ein schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme in das kreisgerichtliche Urteil glaubhaft gemacht. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Verweigerung der Herausgabe des Urteils überwiege nicht. Öffentliche Interessen stünden der Herausgabe sodann nicht entgegen. 
 
3.2. Bei der Weisung handelt es sich um kantonales Recht. Dessen Verletzung kann der Beschwerdeführer hier nicht geltend machen (Art. 95 BGG). Er rügt, die Herausgabe des kreisgerichtlichen Urteils stelle einen Eingriff in sein Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV dar. Sodann bringt er vor, die Vorinstanz habe eine willkürliche Güterabwägung (gemeint: Interessenabwägung) vorgenommen. In der Sache macht er damit geltend, der Eingriff in das Recht auf Privatsphäre sei unverhältnismässig und verletze daher Art. 36 Abs. 3 BV. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht frei (BGE 142 I 162 E. 3.2.2 S. 165 mit Hinweis). Der Willkürrüge kommt daher keine selbständige Bedeutung zu.  
 
3.3. Art. 13 BV gewährleistet den Schutz der Privatsphäre. Danach hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Abs. 2).  
Das in Art. 13 Abs. 2 BV verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt einen Unterfall des Rechts auf Privatsphäre dar. Art. 13 Abs. 2 BV schützt personenbezogene Daten. Dazu gehören Informationen mit bestimmbarem Bezug zu einer Person. Geschützt sind insbesondere die Weiter- und Bekanntgabe von Personendaten, unter anderem an die Medien (BGE 144 II 77 E. 5.2 S. 84 mit Hinweisen; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 74 f. zu Art. 13 BV; OLIVER DIGGELMANN, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, N. 32 f. zu Art. 13 BV). 
Die Herausgabe des kreisgerichtlichen Urteils greift in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung ein. Es stellt sich die Frage, ob der Eingriff verhältnismässig ist. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein "Recht auf Vergessen". Er habe ein überwiegendes Interesse daran, dass die Sachverhalte, die zum kreisgerichtlichen Urteil geführt hätten und weit zurücklägen, nicht wieder "aufgekocht" würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner beschäftigt sich nicht grundlos mit der längst abgeschlossenen Vergangenheit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner recherchiert vielmehr im Zusammenhang mit dem derzeit im Kanton Genf geführten Strafverfahren und damit aus aktuellem Anlass. Er verlangt die Herausgabe des kreisgerichtlichen Urteils, welches vor ca. 4 ½ Jahren und somit noch nicht langer Zeit ergangen ist. Der Beschwerdeführer hat kein Recht auf Vergessen dieses Urteils, dies insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV. Danach sind, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich (vgl. ebenso Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit verhindert eine geheime Kabinettsjustiz und unterstellt die Justiz der demokratischen Kontrolle durch Öffentlichkeit und Medien. Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV stellt die öffentliche Urteilsverkündung eine solche Quelle dar (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; 137 I 16 E. 2.2 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Auf den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung bzw. Bekanntgabe des Urteils können sich namentlich Medienschaffende auch im Nachhinein, also nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, berufen (BGE 139 I 129; Urteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016, publ. in ZBl 117/2016 S. 601 ff., E. 3.6; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 30 BV). Das Interesse von Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Urteils tritt insoweit zurück. Dies trifft auch hier für den Beschwerdeführer zu. Unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vorinstanz die Herausgabe des kreisgerichtlichen Urteils in - was den Beschwerdeführer betrifft - nicht anonymisierter Form zugelassen hat. Der Beschwerdegegner recherchiert im Zusammenhang mit dem Genfer Strafverfahren, in dem es offenbar um einen ausserordentlich hohen Deliktsbetrag geht und der Beschwerdeführer - wie er der Sache nach einräumt - Beschuldigter ist. Der Beschwerdegegner will wissen, ob der Beschwerdeführer im Kanton St. Gallen bereits in ähnliche Vorgänge verwickelt war. Um dieses mit Blick auf die Medienfreiheit nach Art. 17 BV berechtigte Informationsinteresse zu befriedigen, braucht der Beschwerdegegner Einsicht in das kreisgerichtliche Urteil in - was den Beschwerdeführer betrifft - nicht anonymisierter Form. Das kreisgerichtliche Urteil ist umfangreich und betrifft mehrere Beschuldigte. Erhielte es der Beschwerdegegner in vollständig anonymisierter Form, wäre es für ihn unbrauchbar, da er dann nicht wüsste, was dem Beschwerdeführer im kreisgerichtlichen Urteil zur Last gelegt wird. Die Herausgabe des Urteils unter Namensnennung des Beschwerdeführers lässt sich umso eher rechtfertigen, als dieser deswegen dem Beschwerdegegner nicht schutzlos ausgeliefert ist. Letzterer hat bei einem Zeitungsartikel - nebst dem strengen Berufskodex für Journalisten - die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und in Bezug auf das hängige Genfer Strafverfahren die Unschuldsvermutung zu achten (Art. 32 Abs. 2 BV; Urteil 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012, publ. in EuGRZ 2012 S. 655 ff., E. 4.4.2). Sollte der Beschwerdegegner dies nicht tun, könnte sich der Beschwerdeführer mit den ihm zur Verfügung stehenden zivil- und strafrechtlichen Mitteln dagegen wehren (Art. 28 ff. ZGB, Art. 173 ff. StGB).  
Würdigt man dies gesamthaft, stellt die Herausgabe des kreisgerichtlichen Urteils keinen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatsphäre dar. 
 
4.   
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Da der Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri