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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 153/04 
 
Urteil vom 1. Dezember 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
1. M.________, 
2. D.________, 
beide vertreten durch U.________, und 
3. U.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend I.________, geboren 1956, 
gestorben 2003 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 14. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
I.________ sel., geboren 1956 und gestorben 2003, arbeitete von November 1988 bis August 1989 für die Abbruchfirma F.________ AG sowie von Oktober 1989 bis Mai 1995 für die A.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Im Dezember 2001 teilte die Höhenklinik X.________ der SUVA mit, dass I.________ an einem epithelialen Pleuramesotheliom rechts erkrankt sei und eine berufliche Asbestexposition bestanden habe (Bericht vom 11. Dezember 2001). In der Folge nahm die SUVA Abklärungen vor (Befragungen des I.________ am 9. Januar und 11. April 2002, Beizug der Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, FMH Innere Medizin, vom 9. und 27. Februar 2002, telephonische Nachfrage bei der Firma F.________ AG am 13. Februar 2002, Beizug mehrerer Berichte des Spitals Y.________, Veranlassung des Berichts Dr. med. Z.________ vom 25. März 2002 sowie eine interne Stellungnahme aus technischer Sicht vom 19. Juni 2002). Mit Verfügung vom 16. August 2002 lehnte die SUVA den Anspruch des I.________ auf Leistungen der Unfallversicherung ab, da ein kausaler Zusammenhang zwischen der aufgetretenen Staublunge (recte Pleuramesotheliom) und der Berufstätigkeit in der Schweiz nicht nachgewiesen sei, weshalb I.________ nicht ausschliesslich oder vorwiegend bei der beruflichen Tätigkeit erkrankt sei. Auf Einsprache hin nahm die SUVA weitere Abklärungen vor (unter anderem Erhebung am ehemaligen Arbeitsplatz bei der A.________ AG) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 21. August 2003 ihre Verfügung von August 2002, nachdem die Erben des mittlerweile verstorbenen I.________ an der Einsprache festgehalten hatten. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. April 2004 ab. 
C. 
Die Erben des I.________ sel. führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den sinngemässen Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und die SUVA sei zu bestrafen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Mit Eingaben vom 8. Juli und 13. Oktober 2004 lassen sich die Erben des I.________ sel. nochmals vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt wird, die SUVA sei "zu bestrafen", kann darauf nicht eingetreten werden, da dieses Rechtsbegehren keine Verfügung auf dem Gebiet der Sozialversicherung beschlägt und den Sozialversicherungsgerichten im Weiteren keine Strafkompetenz zukommt. Soweit Leistungen der Unfallversicherung beantragt werden, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch eingetreten werden. 
2. 
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die "Haltung der [vorinstanzlichen] Richter" sei "von Anfang an parteiisch, unseriös und nicht souverän" gewesen. Diese Rüge ist unbegründet, da nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass sich das kantonale Gericht von ausserrechtlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen; insbesondere hat es sich ausführlich mit der Argumentation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Lehnt die Vorinstanz in der Folge - wie hier geschehen - diese Argumente begründet ab, bedeutet dies keine Parteilichkeit, sondern ist Ausdruck der richterlichen Tätigkeit. Träfe die Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen tatsächlich zu, könnte jede unterlegene Partei einen für sie ungünstigen Entscheid nur schon wegen einer angeblichen Parteilichkeit erfolgreich anfechten (hätten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren also obsiegt, wäre auch der SUVA dieses Argument offen gestanden und hätte zur Aufhebung des kantonalen Entscheides führen müssen). 
3. 
Nach Lage der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass das epitheliale Pleuramesotheliom auf Asbestexpositionen zurückzuführen ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Exposition zu demjenigen Asbest, der zur Krankheit und letztlich zum Tod geführt hat, während der bei der SUVA versicherten beruflichen Tätigkeit erfolgt ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Daraus, dass die SUVA in ihrer Verfügung von August 2002 fälschlicherweise von einer Staublunge gesprochen hat, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da einerseits der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) und es sich andererseits um ein offensichtliches Versehen (und nicht um eine Verspottung des Versicherten und seiner Familie) handelt. 
4. 
Nach Lage der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass das epitheliale Pleuramesotheliom auf Asbestexpositionen zurückzuführen ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Exposition zu demjenigen Asbest, der zur Krankheit und letztlich zum Tod geführt hat, während der bei der SUVA versicherten beruflichen Tätigkeit erfolgt ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Daraus, dass die SUVA in ihrer Verfügung von August 2002 fälschlicherweise von einer Staublunge gesprochen hat, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da einerseits der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) und es sich andererseits um ein offensichtliches Versehen (und nicht um eine Verspottung des Versicherten und seiner Familie) handelt. 
4.1 Das kantonale Gericht ist der Auffassung, dass die Asbestexposition während der Tätigkeit für die Firma F.________ AG und dort insbesondere während des Abbruchs einer Fernmeldezentrale nicht Ursache der beim Versicherten aufgetretenen Erkrankung sein könne, da bei einem dauernd in der Fernmeldezentrale arbeitenden Elektriker andere Asbeste festgestellt worden seien. Betreffend Tätigkeit in der Aluminium- und Metallgiesserei könne eine Asbestexposition zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. In dieser Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die Menge der Mineralfasern in der Lunge wesentlich grösser sei als aufgrund der Berufsanamnese zu erwarten gewesen wäre, die Art des Asbestes (Tremolit) für eine berufliche Exposition sehr ungewöhnlich sei, der Versicherte in einer Gegend in der Türkei mit natürlichem Asbestvorkommen aufgewachsen sei und die Inkubationszeit mindestens zwanzig Jahre betrage. 
4.2 In seinem Bericht vom 25. März 2002 hält Dr. med. Z.________ fest, in der Lunge des Versicherten seien grosse Mengen an Amphibolasbest vorhanden, wobei die Menge und die einheitliche Zusammensetzung der Mineralfasern einen "äusserst ungewöhnlichen Befund" darstellten; aus der Berufsanamnese sei keine schwere Asbestexposition ersichtlich, welche die grosse Menge Mineralfasern erklären würde. Weiter führt Dr. med. Z.________ aus, dass auch die Zusammensetzung der Mineralfasern "sehr ungewöhnlich" sei; eine eindeutige Identifikation der Asbestart selber sei zwar nicht möglich, aber die gefundene Elementkombination würde gut zu Tremolit passen, während Crocidolit, Chrysotil und Erionit ausgeschlossen werden könnten. Tremolit sei in der Lunge erfahrungsgemäss jedoch nur in geringem Ausmass nachweisbar und auch bei starker Asbestexposition würden fast immer andere Asbestarten überwiegen. Es sei deshalb "mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50%" davon auszugehen, dass keine berufliche, sondern eine andere Asbestexposition vorgelegen habe. Dabei sei "am ehesten" an eine Exposition in der Osttürkei zu denken, wobei aber das dort vorherrschende Mineral (Erionit) in der Lunge nicht vorhanden sei. 
Der Bericht des Dr. med. Z.________ vom 25. März 2002 über die durchgeführte Lungenstaubanalyse ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den dafür notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die eingetretene Krankheit und ist in Kenntnis der Vorakten (insbesondere der Arbeitsanamnese) abgegeben worden; zudem ist er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt diesen Äusserungen grundsätzlich volle Beweiskraft zu und es ist in der Folge davon auszugehen, dass die Krankheit verursachende Asbestart mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) Tremolit gewesen ist. 
4.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht mehr vorgebracht, die zum epithelialen Pleuramesotheliom führende Asbestexposition sei während der Tätigkeit für die Abbruchfirma F.________ AG erfolgt, wobei konkret der Abbruch einer Kehrichtverbrennungsanlage sowie einer Fernmeldezentrale geprüft worden sind: 
- Ein langjähriger Angestellter der Fernmeldezentrale, der ebenfalls an einem Pleuramesotheliom erkrankte, wies - neben Anthophyllit - die beim Versicherten ausgeschlossenen Asbestarten Crocidolit und Chrysotil auf, jedoch kein Tremolit. Wäre die zu Krankheit und Tod führende Exposition bei dieser beruflichen Tätigkeit verursacht worden (Art. 9 Abs. 1 UVG), hätten die gleichen Asbestarten (resp. deren Elemente) auch beim Versicherten gefunden werden müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Im Weiteren war der Wert der ferruginous bodies beim langjährigen Angestellten leicht erhöht (120 pro Gramm Lungenfeuchtgewicht), während dieser Wert beim Versicherten stark erhöht war (13'940 pro Gramm Lungenfeucht- gewicht); auch dies spricht gegen eine zu Krankheit und Tod führen- de Exposition bei der beruflichen Tätigkeit für die Abbruchfirma. 
- Gemäss den Ausführungen des Dr. med. Z.________ ist davon auszugehen, dass es sich beim in der Lunge des Versicherten vorgefundenen Asbest um Tremolit handelt (vgl. Erw. 4.2 hievor). Diese Asbestart weist jedoch nur eine mittlere Hitzeresistenz auf, sodass dieses Material kaum zur Isolierung von Verbrennungsöfen eingesetzt worden ist und deshalb eine zu Krankheit und Tod füh- rende Exposition während des Abbruchs einer Kehrrichtverbren- nungsanlage anlässlich der beruflichen Tätigkeit bei der Firma F.________ AG auszuschliessen ist. 
4.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gerügt, die SUVA sei ihrer Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen. So habe sie insbesondere keine korrekte Abklärung in der Aluminiumgiesserei vorgenommen, sondern zunächst eine Asbestexposition an diesem Arbeitsplatz ausgeschlossen, später dann aber doch eingestanden. Der schliesslich vorgenommene Besuch in der Giesserei sei "nichtssagend" gewesen und es sei nicht energisch genug nach den in der Aluminiumgiesserei während zehn Jahren aufbewahrten Dokumenten nachgeforscht worden. Vielmehr habe es sich die SUVA leichtgemacht und sei einfach davon ausgegangen, der Versicherte sei in der Türkei einer (natürlichen) Asbestexposition unterlegen, jedoch sei niemand aus dem Dorf des Versicherten an Krebs gestorben und die natürlich vorkommende Asbestart sei Erionit, welche aber von Dr. med. Z.________ nicht in der Lunge habe nachgewiesen werden können. Für eine Exposition in der Aluminiumgiesserei spreche auch die Tatsache, dass Tremolit zwar nur mittelmässig hitzebeständig sei, Aluminium aber einen relativ tiefen Schmelzpunkt habe, sodass diese Asbestart für die Zwecke der Giesserei ausreichend gewesen sei. 
4.4.1 Der SUVA-Arzt Dr. med. M.________ hat in seiner internen Anfrage an den technischen Dienst zuerst tatsächlich die Tätigkeit in der Aluminiumgiesserei als Asbestquelle ausgeschlossen, ohne dafür eine Begründung anzugeben, was in der Verfügung von August 2002 wiedergegeben worden ist. In seiner ärztlichen Beurteilung vom 2. Mai 2003 hat Dr. med. M.________ in dieser Hinsicht ausgeführt, dass er seine Annahme gestützt auf eine telephonische Auskunft bei der Giesserei getroffen habe; weiter hat der technische Dienst der SUVA in einer internen Stellungnahme vom 19. Juni 2002 angegeben, dass die beim Versicherten anzunehmende Asbestart (Tremolit; vgl. Erw. 4.2 hievor) in den Laboranalysen "bis anhin nicht erkannt" worden sei und sich auch in der deutschen Fachliteratur keine Hinweise auf eine Anwendung dieses Stoffes ergäben. Es kann offen bleiben, ob mit einer telephonischen Anfrage beim ehemaligen Betrieb dem Untersuchungsgrundsatz Genüge getan worden ist, weil die SUVA im Rahmen des Einspracheverfahrens in dieser Hinsicht eine vertieftere Abklärung vorgenommen hat. 
4.4.2 Im Rahmen der Abklärungen über eine Exposition bei der Tätigkeit des Versicherten für die Aluminiumgiesserei hat die SUVA eine telephonische Anfrage vorgenommen, interne technische Auskünfte eingeholt sowie einen Betriebsbesuch durchgeführt. Im Weiteren wurde die Giesserei aufgefordert, diverse Unterlagen über die verwendeten Materialen beizubringen. Die daraufhin eingereichten Unterlagen über verwendete Dichtringe und Überkleider sowie Dämmplatten und Handschuhe ergaben - wie auch die vorherigen Abklärungen - keine Anhaltspunkte für eine Verwendung des beim Versicherten anzunehmenden Minerals (Tremolit). Dieses deckt sich im Übrigen mit der in der Regel mindestens zwanzig Jahre dauernden Latenzzeit: Zwischen der Tätigkeit für die Aluminiumgiesserei (1989 bis 1995) und dem Auftreten des Pleuramesothelioms im Herbst 2000/Frühjahr 2001 sind maximal zwölf Jahre vergangen, was ebenfalls dagegen spricht, dass die zur Krankheit führende Exposition während der Tätigkeit in der Aluminiumgiesserei erfolgt ist (auch wenn es sich bei der Latenzzeit - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht wird - nur um einen Regelwert handelt). 
4.4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die SUVA ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere konkrete Schritte hätten getätigt werden müssen; solche werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht erwähnt. Was die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte zehnjährige Aktenaufbewahrung in der Giesserei betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärung in der Firma im Februar 2003 stattgefunden hat und ab dem Jahr 1993 - entsprechend der zehnjährigen Aktenaufbewahrungspflicht gemäss Art. 962 Abs. 1 OR - eine Asbestexposition ausgeschlossen werden konnte, da ab diesem Zeitpunkt sicher asbestfreies Material verwendet worden ist. Die Anmeldung des Falles erfolgte mit Bericht der Höhenklinik X.________ vom 11. Dezember 2001, bei der SUVA offenbar am 27. Dezember 2001 eingegangen. Deren Arzt Dr. med. M.________ hat sich am 5. März 2002 mit dem Sicherheitsbeauftragten der Giesserei telephonisch in Verbindung gesetzt und betreffend Asbest offenbar eine klare und eindeutige Antwort erhalten, die zu keinen weiteren Abklärungen Anlass gab (dies auch unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 47 Abs. 3 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung resp. gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG). Damit können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass bei einer vertieften Abklärung in der Aluminiumgiesserei bereits im Frühjahr 2002 (statt im Winter 2002/2003) die Akten bis in das Jahr 1992 greifbar gewesen wären. 
4.5 Da im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes während der versicherten Tätigkeit bei der Aluminiumgiesserei keine Exposition zu Tremolit erstellt werden konnte, haben die Beschwerdeführenden die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hier nicht nachzuweisen, dass die zu Krankheit und Tod führende Exposition in der Türkei stattgefunden hat, sondern es ist zu untersuchen, ob diese Exposition während einer versicherten Tätigkeit erfolgt ist, was jedoch zu verneinen ist. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen das Argument der Beschwerdeführer nicht stichhaltig, dass in der Türkei niemand ausser dem Versicherten an den Folgen der angeblichen Asbestexposition gestorben sei, denn es könnte genauso argumentiert werden, dass auch in der Aluminiumgiesserei niemand anders an einem asbestbedingten Pleuramesotheliom leidet. 
Das die Gerichte und Behörden bindende Gesetz (Art. 191 BV) sieht keinerlei Spielraum für eine andere Lösung vor. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 1. Dezember 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: