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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_534/2021  
 
 
Urteil vom 5. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Zollinger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kinderunterhalt (Ehescheidung); unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2021 (LC210002-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (Kindsvater; Jahrgang 1964) und B.A.________ (Kindsmutter; Jahrgang 1973) sind die Eltern der beiden Kinder C.A.________ (geb. 2014) und D.A.________ (geb. 2017). Sie heirateten im Mai 2013. Am 1. Dezember 2017 trennten sie sich. B.A.________ verblieb in der ihr zu Eigentum gehörenden Familienwohnung in Zürich. 
 
B.  
Mit Urteil vom 17. Dezember 2020 des Bezirksgerichts Zürich wurde die Ehe geschieden. Das Bezirksgericht ordnete die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder an, teilte die alleinige Obhut über die Kinder der Kindsmutter zu, genehmigte die Teilvereinbarung zu den Nebenfolgen und regelte die Kinderunterhaltsbeiträge bis zur ordentlichen Pensionierung des Kindsvaters. Die monatliche Unterhaltsverpflichtung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2029 wurde auf Fr. 451.-- je Kind festgelegt. 
 
C.  
B.A.________ erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte eine Erhöhung der vom Kindsvater zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge bis zu dessen ordentlicher Pensionierung bzw. bis 31. Januar 2029 auf Fr. 1'200.-- je Kind. Mit Urteil vom 25. Mai 2021 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung gut. Weiter wies das Obergericht das Gesuch von A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab (Beschluss vom 25. Mai 2021), auferlegte diesem die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete diesen, B.A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3) sowie den von dieser für das Berufungsverfahren erhaltenen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Juni 2021 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer nebst Übernahme der Kinderkosten während seiner Betreuungszeiten zu verpflichten, B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder C.A.________ und D.A.________ ab Rechtskraft des Kinderunterhaltsentscheids bis 31. Januar 2029 monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 487.--, eventuell ab 1. Januar 2022 von je Fr. 648.--, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu zahlen. Für den Fall der Abweisung seiner Begehren beantragt er, Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts vom 25. Mai 2021 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben; es sei ihm im Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Ruadi Thöni ein unentgeltlicher Rechtsanwalt beizugeben; subeventuell sei die Sache zum erneuten Entscheid über das Gesuch an das Obergericht zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet hat. Der Beschwerdeführer hat eine weitere Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 135 III 59 E. 4.4; 134 III 577 E. 4; 127 III 136 E. 3a). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5; 136 III 278 E. 2.2.1).  
 
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1).  
 
2.4. Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben vor Bundesgericht in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2).  
 
 
3.  
Strittig ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nebst der von ihr in natura geleisteten Betreuung ebenfalls für einen Teil des Barunterhalts der Kinder aufzukommen hat. 
 
3.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5; Urteil 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.1). Im Einzelfall kann der Richter ermessensweise auch den (haupt-) betreuenden Elternteil dazu verpflichten, einen Teil des Barbedarfs zu decken, wenn dieser leistungsfähiger ist, als der nicht bzw. kaum betreuende Elternteil (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1; Urteile 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 10.1; 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1 a.E.).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Kindsmutter erbringe ihren Unterhaltsbeitrag bis August 2023 bereits vollständig in natura. Die bisher tatsächlich gelebte, wie die bis August 2023 vereinbarte Betreuungsaufteilung komme der alleinigen Obhut der Kindsmutter gleich. Der Kindsvater betreue die Kinder lediglich im Rahmen eines gerichtsüblichen Besuchsrechts. Zwar übernehme der Kindsvater die Betreuung an einem Werktag, dem Freitag. Jedoch seien die Kinder höchstens einen Tag am Wochenende bei ihm. Auch die Ferienbesuchsregelung bewege sich im minimalen gerichtsüblichen Bereich.  
Ab August 2023 übernehme der Kindsvater die Betreuung der Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend sowie an einem zusätzlichen Werktag (von 7.30 bis 19.30 Uhr). Im Umfang eines Werktages werde sein Betreuungsanteil dann die gerichtsübliche Besuchsrechtsregelung bei alleiniger Obhutszuteilung übertreffen. Allerdings falle in Betracht, dass die Kinder in jenem Zeitpunkt 9 und 6 ½ Jahre alt sein und tagsüber die Schule besuchen würden. Der Kindsvater werde damit die Kinder über die Mittagszeit und einige Stunden nach der Schule an einem Werktag zu betreuen haben, sofern sie nicht den Mittagstisch der Schule besuchen. Die sensiblen Zeiten nach dem Aufstehen und vor dem Zubettgehen sowie die Nachtstunden würden unter der Woche weiterhin von der Kindsmutter abgedeckt. Von einer alternierenden Obhut könne auch unter Berücksichtigung der Ferienregelung (2 Wochen) nicht gesprochen werden. Ebenfalls würdigte die Vorinstanz an dieser Stelle, dass die Kindsmutter querschnittsgelähmt und damit lebenslang an den Rollstuhl gebunden ist. Dies bedeute, dass sie nicht nur reduziert erwerbsfähig sei, sondern auch im Haushalt sowie bei der Kinderbetreuung entscheidende Einschnitte erleide. Sie müsse besonderen Aufwand erbringen, um die gleichen Leistungen wie eine körperlich nicht eingeschränkte Person zu erreichen. Als besondere, im Sinne von überobligatorische Leistung sei ihr überdies anzurechnen, dass sie sich nach dem Unfall weiterbildete und sie trotz gesundheitlich erheblicher Behinderung neben dem Haushalt und der Kinderbetreuung als Hauptbezugsperson einem 40%-Pensum als Oberstufenlehrerin im Kanton Aargau nachgehe, obwohl das jüngste Kind erst ab Sommer 2021 die Grundstufe besuchen werde. Durch ihr Einkommen habe ein Betreuungsunterhalt umgangen werden können. Eine weit überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit der Kindsmutter, welche eine Beteiligung am Barunterhalt der Kinder erheischen würde, sei vom Kindsvater nicht nachvollziehbar behauptet worden. Ohne Weiteres stehe fest, dass die hohe von der Haftpflichtversicherung vergleichsweise im Jahr 2014 ausbezahlte Summe den Erwerbsausfall während des gesamten Erwerbslebens der Kindsmutter, ihre Altersvorsorge sowie die lebenslangen unfallbedingten Mehrkosten im Alltag (Haushalt und Kinderbetreuung) abdecken muss. Damit bleibe es dabei, dass der Kindsvater auch in dieser Phase für den geldmässigen Unterhalt der Kinder aufzukommen habe. 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt ist nicht stichhaltig.  
 
3.3.1. Betreffend den Zeitraum bis und mit Juli 2023 ist die auf den Beschwerdeführer fallende Betreuungszeit kaum höher als bei einem Betreuungsmodell, in welchem die Kinder vom nicht obhutsberechtigten Elternteil alle 14 Tage am Wochenende betreut werden. Von einer Verteilung von Barunterhaltskosten für diesen Zeitraum hat die Vorinstanz daher zu Recht abgesehen.  
 
3.3.2. Aber auch betreffend den Zeitraum ab August 2023 vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die von den Eltern gewählte Betreuungsaufteilung verpflichtet, den Bedarf der Kinder "mindestens im Umfang von zwei Siebteln oder 30 Prozent" (Beschwerde S. 26) bzw. "im Umfang von mindestens 20 Prozent" (Beschwerde S. 15) zu übernehmen, aus nachfolgenden Gründen keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen.  
 
3.3.2.1. Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, soweit sie im angefochtenen Entscheid annimmt, eine alternierende Obhut sei bereits ab einem Betreuungsanteil von 20 % in Betracht zu ziehen, denn das Bundesgericht definiert die alternierende Obhut mit der mehr oder weniger gleichmässigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile (Urteile 5A_557/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1; 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021 E. 5.1.1; 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3). Aus dieser vorinstanzlichen Erwägung kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allerdings hat es das Bundesgericht in einem Fall als nicht willkürlich erachtet, den Barunterhalt eines Kindes zwischen den Eltern unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile aufzuteilen, in welchem der nicht obhutsberechtigte Elternteil seine Kinder jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien sowie jeweils von Montagabend bis Dienstagabend betreut hat (Urteil 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.3).  
 
3.3.2.2. Vorliegend ist die Vorinstanz für den Zeitraum ab August 2023 von einem Betreuungsanteil des Beschwerdeführers von rund 142 Stunden pro Monat (von 720 Stunden) ausgegangen, was einem Abdeckungsgrad von 19.7 % bzw. knapp 20 % entspreche. Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber ausführen, er betreue die Kinder ab August 2023 zu 29 % bzw. inklusive Ferien zu mehr als 30 %. Allerdings geht der Beschwerdeführer dabei von der pauschalen Annahme aus, dass er die Kinder an "4 von 14" Tagen betreue, womit er implizit die Auffassung vertritt, dass eine wöchentliche Betreuung an einem Werktag von 7.30 bis 19.30 Uhr mit einer 24-Stunden-Kinderbetreuung ohne Weiteres gleichzusetzen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht es aber mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang, wenn die Vorinstanz bei der Ermittlung der Erziehungsbeiträge berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer unter der Woche insbesondere auch vom ins Bett bringen der Kinder und von der Nachtbetreuung vollständig entbunden ist (vgl. Urteile 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, in: FamPra.ch 2020 S. 1072 f.; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 1221). Mit dieser Regelung wurde nach den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung getragen, der signalisierte, dass eine weitergehende Betreuung der Kinder seiner Lebenspartnerin Mühe bereiten würde. Als keineswegs sachfremd erweist sich auch die Überlegung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Querschnittslähmung besonderen Aufwand erbringen muss, um die gleichen Leistungen wie eine körperlich nicht eingeschränkte Person zu erbringen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auch vor Bundesgericht unter Verweis auf die der Beschwerdegegnerin seitens der Haftpflichtversicherung im Rahmen eines Vergleichs ausgerichteten Mittel geltend macht, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin wesentlich höher als seine eigene sei, greifen seine Ausführungen zu kurz. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, muss die Beschwerdegegnerin mit diesen Mitteln bis zur Pensionierung und dann auch noch im Alter die gesamten Lebenshaltungskosten (inklusive behinderungsbedingtem Mehraufwand), welche sie nicht durch Erwerbseinkünfte abdecken kann, bestreiten. Ausserdem gibt die Beschwerdegegnerin zu Recht zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits auf die 60 Jahre zugeht und sie nach dem absehbaren Wegfall einer nennenswerten finanziellen Unterstützung durch diesen ihr Vermögen auch für den Unterhalt der Kinder wird einsetzen müssen. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten eigenen Schulden anbelangt, hat die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten, dass das Unterhaltsrecht nicht darauf abzielt, auf Kosten der Kinder bzw. durch Überwälzung der Unterhaltspflicht auf den Ex-Ehegatten Drittgläubiger des Unterhaltspflichtigen zu begünstigen. Damit hat die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen, wenn sie die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet hat, zur Entlastung des Beschwerdeführers aus den Mitteln der Schadenersatzzahlung - neben ihren Naturalleistungen - auch noch an den Barunterhalt der Kinder beizutragen bzw. trotz der zusätzlichen Betreuungszeit des Beschwerdeführers an einem Werktag (7.30 bis 19.30 Uhr) bei den gegebenen Verhältnissen kein Anlass für eine Abweichung vom Grundsatz gesehen hat, dass der nicht die Obhut innehabende Elternteil alleine für den geldwerten Unterhalt der Kinder aufzukommen hat.  
 
 
4.  
Ein weiterer Streitpunkt bildet die Bestimmung des Einkommens des Beschwerdeführers. 
 
4.1. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids basierend auf einem Vollzeitpensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'750.-- angerechnet. Es würden beim 57-jährigen Beschwerdeführer gegen eine Vollzeitarbeit keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Auch die Betreuungsregelung stelle angesichts der gegebenen Umstände kein Hindernis dar, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Kinder würden ab Sommer 2021 mindestens den Freitagmorgen im Kindergarten bzw. in der Primarschule verbringen. Es dürfe dem Beschwerdeführer daher spätestens mit dem Kindergarteneintritt von D.A.________ im August 2021 zugemutet werden, seine volle Erwerbskraft auszuschöpfen und die am Freitagnachmittag versäumten Arbeitsstunden am Wochenende oder an kinderfreien Zeiten unter der Woche nachzuholen.  
Der Beschwerdeführer habe den Beruf des Tiefbauzeichners erlernt. Später habe er sich namentlich in den Bereichen Immobilienbewertung und Finanzanlagen weitergebildet. Im Verlaufe seiner jahrzehntelangen Erwerbstätigkeit habe er diverse verantwortungsvolle Tätigkeiten im Immobilien- und Finanzsektor ausgeübt. Insbesondere sei er von 1995 bis 2013 Teilhaber seiner heutigen Arbeitgeberin, der E.________ AG, sowie einige Jahre Präsident des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe anschaulich dargestellt, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren stets Netto-Einkünfte von mehr als Fr. 77'000.-- jährlich erzielen konnte. Der Beschwerdeführer sei arbeits- und leistungsfähig, spreche perfekt Deutsch, verfüge über sehr gute Englischkenntnisse und sei aufgrund seiner jahrzehntelangen beruflichen Tätigkeiten gut vernetzt. Auch ein allfälliger Karrierebruch oder die zeitweilige Arbeitslosigkeit würden unter den gegeben Umständen kein Hindernis darstellen, unter Anwendung besonderer Anstrengungen zukünftig einen deutlich höheren durchschnittlichen Lohn als aktuell zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen im Berufungsverfahren keine Bemühungen bei der Stellensuche im letzten Jahr dokumentiert. Auf den derzeitigen Arbeitsvertrag könne unter diesen Umständen nicht abgestellt werden. 
Die E.________ AG sei im Bereich Buchhaltung, Steuer- und Finanzberatung tätig. Der Medianlohn im Finanzdienstleistungssektor für eine Person im Alter des Beschwerdeführers mit abgeschlossener Berufsbildung, rund 20-jähriger Erfahrung und ohne Kaderposition liege im Kanton Zürich gemäss Salarium bei Fr. 8'174.--, bei einer unteren Kaderposition bei Fr. 9'502.--. Nach den Abzügen für die Beiträge an die Sozialversicherungen und dem altersbedingten, sehr hohen BVG-Abzug von insgesamt rund 20 bis 25 % würden Nettoeinkommen zwischen Fr. 6'130.-- und Fr. 7'600.-- resultieren. Der Medianlohn in der Immobilienbranche ergebe bei Unternehmensgrössen von 20 bis 49 Angestellten vergleichbare Werte. Es sei daher von einem realisierbaren Nettoeinkommen von Fr. 6'750.-- (Jahressalär Fr. 81'000.--) auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Berufskarriere deutlich höhere Saläre und selbst in den letzten Jahren, sogar bei gegebener Teil-Arbeitslosigkeit, Einkünfte von rund Fr. 80'000.-- netto im Jahr habe erzielen können. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei ihm höchstens das aktuelle Nettomonatseinkommen mit einem Pensum von 80 Prozent von knapp Fr. 4'800.-- anzurechnen. Die Übernahme eines Betreuungstages unter der Woche lasse es nicht zu, ein 100 %-Pensum auszuüben. Sollte das Gericht eine Vollerwerbstätigkeit sowohl für zumutbar als auch tatsächlich möglich erachten, könne ihm gestützt auf die aus Teilzeiterwerbstätigkeit erzielten Löhne hypothetisch ein Einkommen von höchstens Fr. 6'000.-- angerechnet werden.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3; Urteil 5A_571/2018 vom 14. September 2018 E. 5.1.2). Ob einem Elternteil ein hypothetisches Einkommen zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage; ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; 137 III 118 E. 2.3). Auch letzternfalls müssen aber jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb mit Hinweisen). Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteile 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.1; 5A_400/2017 vom 11. August 2017 E. 3.3.1). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann das Gericht die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik heranziehen. Ausgehend davon darf es im Sinn einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (Urteile 5A_996/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3.1; 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2 mit Hinweis).  
 
4.3.2.  
 
4.3.2.1. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz seines Betreuungstages unter der Woche ein Vollzeitpensum zugemutet hat, hält vor Bundesrecht stand. Im Verhältnis zum minderjährigen Kind gelten besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft (BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteil 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 3.3). Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, der nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen keine gesundheitlichen Einschränkungen nachgewiesen hat, welche ihn in seiner Erwerbstätigkeit einschränken. Mit seiner bloss appellatorischen Kritik an dieser vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, zumal er im kantonalen Verfahren selbst mehrfach eingeräumt hat, dass er für eine Büroarbeit tatsächlich nicht in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt ist.  
Sodann durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung eines Vollzeitpensums auch tatsächlich möglich ist, auch wenn die Schule am Vormittag lediglich von 8.20 bis 11.55 Uhr dauert. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Immobilienfachmann seine Büroarbeiten auch ausserhalb der regulären Arbeitszeiten erledigen kann. Soweit dies der Beschwerdeführer vor Bundesgericht bestreitet, genügen seine Ausführungen den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht. Willkür wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal sich Wochenendtage und Abendzeiten unter der Woche für Besichtigungen von Liegenschaften mit potenziellen Käufern besonders eignen und der Beschwerdeführer allfällige Fehlstunden auch in denjenigen Wochen kompensieren kann, in welchen die Kinder mit der Beschwerdegegnerin in den Ferien weilen. Ausserdem hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Weg zur Beschwerdegegnerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen würde. Zumal der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ausgesagt hat, dass er das von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Auto auch für die Kinderbetreuung nutzen könne, sind die Angaben zur Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Relevanz. In seiner Replik hat der Beschwerdeführer vor Bundesgericht denn auch noch einmal eingeräumt, dass ihm von seiner Arbeitgeberin (weiterhin) ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit wegen wöchentlicher Besuche seines gesundheitlich angeschlagenen 27-jährigen Sohnes aus erster Ehe nicht möglich sei. Dieses Sachverhaltsvorbringen ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen muss, um den Unterhalt für die beiden sehr jungen Kinder aus zweiter Ehe angemessen bestreiten zu können. 
 
4.3.2.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er mit Bezug auf die Höhe des hypothetischen Einkommens geltend macht, dass die Vorinstanz zwingend auf die von ihm eingereichten Belege zu seinem Teilzeitlohn für die Periode vom September 2018 bis und mit Februar 2021 hätte abstellen müssen. Die Vorinstanz hat sich mit der Berufung auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik einer zulässigen Möglichkeit zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens bedient (vorne E. 4.3.1; vgl. auch Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2, nicht publ. in BGE 147 III 265) und triftige Gründe dafür genannt, weshalb sie im vorliegenden Fall nicht einfach auf das jüngst konkret erzielte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers abgestellt hat.  
 
5.  
Vom Beschwerdeführer beanstandet wird sodann die Ermittlung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums. 
 
5.1. Die Vorinstanz hat das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers mit Fr. 3'476.-- veranschlagt (Grundbetrag: Fr. 1'200.--; Wohnen: Fr. 1'570.--; Krankenkasse: Fr. 401.--; Mobilitätskosten: Fr. 155.--; von der Beschwerdegegnerin zugestandene Kosten Kinderbetreuung: Fr. 150.--) und somit beim Beschwerdeführer einen monatlichen Überschuss von Fr. 3'274.-- ermittelt (Fr. 6'750.-- abzüglich Fr. 3'476.--).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Ermittlung seines Existenzminimums in folgender Hinsicht.  
 
5.2.1. Zunächst macht er geltend, dass ein Betrag für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 168.-- (80 % von 21 Tage à Fr. 10.--) hätte berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz hat jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung erbracht habe. Da sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung nicht auseinandersetzt, kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.2.2. Weshalb sich die Mobilitätskosten bei Vollerwerbstätigkeit erhöhen sollen, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt. Zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Abo für den öffentlichen Verkehr angerechnet hat, ist dies auch nicht ersichtlich. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es seien ihm in den letzten drei Jahren nachweislich durchschnittlich monatliche Gesundheitskosten von Fr. 181.30 entstanden, die nicht von der Krankenkasse bezahlt wurden (Fr. 87.25 pro Monat für 2018, Fr. 153.40 pro Monat für 2019 und Fr. 303.15 pro Monat für 2020). Diesbezüglich ist richtig, dass nach ständiger Praxis auch nicht gedeckte und wiederkehrende zusätzliche Gesundheitskosten in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufzunehmen sind, soweit diese notwendig und ausgewiesen sind (BGE 147 III 265 E. 7.2; 129 III 242 E. 4; 85 III 67). Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Gegenteiliges erwogen hat, hält dies vor Bundesrecht nicht stand. Allerdings dürfen bei der Existenzminimumsberechnung, wie erwähnt, nur die notwendigen Gesundheitskosten im Existenzminimum berücksichtigt werden. Die Steuerbescheinigung der Krankenkasse ist hierfür insoweit kein aussagekräftiger Beleg, als dort ausschliesslich deklariert wird, welche Rechnungen zur Abrechnung über die Krankenversicherung im betreffenden Jahr eingereicht wurden und welcher Anteil von der Krankenkasse nicht übernommen wurde (vgl. Urteil 5A_611/2019 vom 29. April 2020 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Vorliegend erklärt sich der Anstieg der nicht übernommenen Gesundheitskosten des Beschwerdeführers im Jahr 2020 etwa damit, dass in der Aufstellung des Jahres 2020 auch (in der Existenzminimumsberechnung nicht zu berücksichtigende) Kosten für ein teures Fitness-Abonnement enthalten sind. Immerhin kann - was auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wurde und wird - als erstellt gelten, dass die gewählte Jahresfranchise von Fr. 300.-- jeweils ausgeschöpft wird und der Beschwerdeführer darüber hinaus einen gewissen Selbstbehalt zu tragen hat. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann letztlich offenbleiben, weil - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt - dem Beschwerdeführer selbst bei Berücksichtigung eines (offenkundig zu hohen) Betrags von monatlich Fr. 181.30 genügend Mittel bleiben, um für seine Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.-- zu leisten (s. hinten E. 7).  
 
6.  
Umstritten ist sodann der Bedarf der beiden minderjährigen Kinder als weiterer Faktor für die Unterhaltsfestsetzung. 
 
6.1. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum von C.A.________ hat die Vorinstanz für die Phase 1 bis 31. Juli 2024 auf Fr. 1'289.-- (bis 1. Januar 2022 Fr. 1'159.--) und für die Phase 2 ab 1. August 2024 auf Fr. 1'489.-- festgesetzt. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum von D.A.________ beträgt gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen für die Phase 1 bis 31. März 2027 Fr. 1'289.-- (bis 1. Januar 2022 Fr. 1'159.--) und für die Phase 2 ab 1. April 2027 Fr. 1'489.--. In diesen Beträgen bedarfsmindernd berücksichtigt sind bereits die Invalidenkinderrenten von Fr. 458.-- je Kind und Monat sowie die Kinderzulagen von je Fr. 200.--. Zu den anteilsmässigen Wohnkosten für beide Kinder zusammen von Fr. 1'318.-- bzw. ab dem Jahr 2022 von Fr. 1'578.-- hat die Vorinstanz erwogen, dass diese im Vergleich zu den Wohnkosten des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'570.-- und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin wegen ihrer Behinderung auf eine besondere Wohnform angewiesen sei, angemessen erscheinen würden.  
 
6.2. Der Beschwerdeführererhebt gegen die Ermittlung dieser Existenzminima folgende Rügen.  
 
6.2.1. Zunächst möchte der Beschwerdeführer ab 1. August 2024 lediglich einen Betrag für Fremdbetreuungskosten von Fr. 475.-- (statt wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 600.--) zugestehen. Zur Begründung führt er aus, die Beschwerdegegnerin selbst habe im obergerichtlichen Verfahren für die Fremdbetreuung der Kinder an einem Mittag und an zwei Nachmittagen/Abenden je Fr. 475.-- geltend gemacht. Dieser Betrag werde von ihm anerkannt, um die Beschwerdegegnerin für allfällige Arbeiten ausserhalb ihrer zwei Arbeitstage zu entlasten. Wenn die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nun aber über die Anträge der Eltern hinausgehe und im Bedarf auch ab 1. August 2024 Fremdbetreuungskosten von Fr. 600.-- je Kind veranschlage, handle sie aktenwidrig und in Überschreitung des ihr zustehenden Ermessens und folglich in Verletzung des Willkürverbots.  
Die Willkürrüge geht fehl. Die Beschwerdegegnerin hat im obergerichtlichen Verfahren zwar auch den Betrag von Fr. 475.-- genannt, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass darin noch nicht alle Kosten berücksichtigt sind und im Übrigen auf die sehr umfassend begründeten erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen, mit welchen sie für alle Phasen eine Berücksichtigung im Umfang von Fr. 600.-- verlangte. Dass die Berücksichtigung eines Betrags von Fr. 600.-- (statt von Fr. 475.--) geradezu unhaltbar wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. 
 
6.2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Wohnkosten bzw. der Anteil jedes Kindes daran seien offensichtlich unrichtig und damit willkürlich festgestellt worden. Einerseits habe die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin bis Ende Dezember 2021 zu bezahlenden Hypothekarzinssatz von 0.56 % willkürlich per 1. Januar 2022 auf 1 % erhöht. Andererseits habe die Beschwerdeführerin die Wohnnebenkosten für sich und die Kinder seit 2017 nicht lückenlos dokumentiert, weshalb es nicht angehe, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil gleichwohl auf eine ungenaue Pauschale von jährlichen Nebenkosten im Betrag von Fr. 23'500.--, entsprechend Fr. 1'958.-- im Monat, abstelle.  
 
6.2.2.1. Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass nach Ablauf der Hypothek bei der F.________ AG per Ende Dezember 2021 bei der Erneuerung ab 1. Januar 2022 bei einer wiederum auf zwei/drei Jahre beschränkten Laufzeit mit einem Anstieg auf 1 % bzw. einem monatlichen Hypothekarzins von Fr. 1'200.-- zu rechnen sei. Soweit der Beschwerdeführer das Abstellen der Vorinstanz auf das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Beweismittel (Ausdruck der tagesaktuellen Hypothekarzinssätze vom 20. Januar 2021 gemäss Homepage der F.________ AG) als willkürlich darzustellen versucht, sind seine Vorbringen rein appellatorischer Natur; dass die Hypothekarzinsbelastung bei der Erneuerung ab 1. Januar 2022 erheblich steigen würde, schien konkret absehbar. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz diesen Umstand im angefochtenen Entscheid in willkürfreier Weise berücksichtigt.  
 
6.2.2.2. Die Vorinstanz hat den Wert der von der Beschwerdegegnerin bewohnten Eigentumswohnung mit Fr. 2.35 Mio. beziffert und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin zum Unterhalt der Wohnung, einschliesslich Garten, zufolge ihrer Behinderung spezieller Einrichtungen, Anschaffungen und Wartungen bedarf. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz von durchschnittlichen Unterhaltskosten von 1 % des Verkaufspreises der Eigentumswohnung ausgegangen sei, wobei die behinderungsbedingten Mehrkosten beim Wohnen dadurch abgegolten seien. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine pauschale Festsetzung der Nebenkosten bei selbstgenutztem Wohneigentum grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3 mit Hinweisen).  
 
6.2.3. Bezüglich der Kinderzulagen hat die Vorinstanz festgehalten, dass diese im Kanton Aargau einheitlich Fr. 200.-- betragen und sich während der gesamten Anspruchszeit nicht erhöhen würden. Da die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c F a mZG (SR 836.2) anspruchsberechtigt sei, könne der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm vorgeschlagen, seinerseits die höheren Zulagen im Kanton Zürich von Fr. 250.-- beziehen und vom Barunterhalt in Abzug bringen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass auch wenn die Familienzulagen von der Beschwerdegegnerin als sog. Erstanspruchsberechtigter im Kanton Aargau bezogen werden, in dieser Konstellation gestützt auf Art. 7 Abs. 2 FamZG ein Anspruch auf Differenzzahlung besteht. Mit dem Beschwerdeführer ist somit festzuhalten, dass sich die Kinderzulage ab dem 12. Altersjahr von C.A.________ (vgl. dazu § 4 Abs. 1 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [EG FamZG]) und also ab dem 1. August 2016 um Fr. 50.-- erhöhen wird.  
 
7.  
Was nun die konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeträge anbelangt, hat die Vorinstanz festgehalten was folgt: 
Werde der Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 3'476.-- von dem ihm anzurechnenden Einkommen von Fr. 6'750.-- abgezogen, resultiere ein positiver Saldo von Fr. 3'274.--. Dieser Betrag sei zur Deckung der betreibungsrechtlichen Barunterhalte der Kinder heranzuziehen. Der Beschwerdeführer sei daher zu verpflichten, für die Zeit ab Rechtskraft des Kindesunterhaltsentscheids bis zum Eintritt des Beschwerdeführers ins ordentliche AHV-Alter, d.h. bis 31. Januar 2029 an den Barunterhalt der Kinder Beiträge im von der Kindsmutter beantragten Umfang von je Fr. 1'200.-- zu bezahlen. 
Damit wurde dem Beschwerdeführer im Ergebnis - auch unter Einbezug eines Betrags für regelmässig anfallende Gesundheitskosten (s. dazu vorne E. 5.2.3) - erheblich mehr als sein blosses betreibungsrechtliches Existenzminimum belassen, wohingegen mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen der Barbedarf der minderjährigen Kinder nicht vollständig gedeckt werden kann. Bei dieser Ausgangslage ist der Beschwerdeführer nicht dadurch beschwert, dass die Vorinstanz Feststellungen zum familienrechtlichen Existenzminimum als entbehrlich erachtet hat. Für eine Reduktion des vorinstanzlich festgelegten Unterhalts besteht im Übrigen offenkundig auch dann kein Anlass, wenn man den Barbedarf von C.A.________ ab 1. August 2026 um Fr. 50.-- (s. dazu vorne E. 6.2.3) reduziert. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe seine Bedürftigkeit zu Unrecht verneint und ihm damit die unentgeltliche Rechtspflege in Verletzung von Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu Unrecht verweigert. 
 
8.1. Die Vorinstanz hat zum Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege erwogen, der Beschwerdeführer habe es im Berufungsverfahren unterlassen, seine umfassenden finanziellen Verhältnisse sowie eine allfällige Schuldenübersicht zu substanziieren und glaubhaft zu machen. Seine Finanzlage bleibe nach wie vor verschwommen. Pfändungsverlustscheine seien, soweit ersichtlich, keine ausgestellt worden. Ausserdem sei wie gesehen von einem Überschuss von Fr. 900.-- auszugehen. Prozessbedürftigkeit könne unter diesen Umständen nicht angenommen werden, erscheine es dem Beschwerdeführer doch zumutbar, die ihm anfallenden Prozesskosten innert zweier Jahre zu begleichen.  
 
8.2. Der Beschwerdeführer rügt die tatsächlichen vorinstanzlichen Annahmen als aktenwidrig. Er habe eine massive und anhaltende Verschuldung mit fortlaufenden Pfändungen und Verlustscheinen im Berufungsverfahren mit den Beweisofferten 1 bis 4 zur Beschwerdeantwort vom 18. März 2021 hinreichend dokumentiert, was die Vorinstanz unter Verletzung des Willkürverbots und/oder seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht berücksichtigt habe.  
 
8.3. Die Rüge ist begründet. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat, dass sich der Grundbedarf bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit nicht schematisch nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bestimmt (BGE 141 III 369 E. 4.1; 124 I 1 E. 2a), geht bereits aus dem Betreibungsregisterauszug vom 5. März 2021 (Beilage 1 zur Berufungsantwort) hervor, dass gegen den Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit 4 Verlustscheine im Gesamtbetrag von über 200'000 Franken ausgestellt wurden. Eingereicht hat der Beschwerdeführer zudem die Pfändungsurkunde vom 2. Oktober 2020 gemäss welcher das sein monatliches Existenzminimum übersteigende Einkommen gepfändet wurde (Beilage 2 zur Berufungsantwort) sowie die Anzeige des Betreibungsamts Wädenswil vom 8. März 2021 betreffend stille Lohnpfändung (Beilage 3 zur Berufungsantwort). Es erweist sich somit als aktenwidrig und willkürlich, wenn die Vorinstanz die Existenz von Pfändungsverlustscheinen verneint hat. Auch die aktenkundigen Lohnpfändungen des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz nicht einfach ignorieren dürfen, da diese zur Folge haben, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Existenzminimum begnügen muss und ihm somit keine Mittel zur Begleichung der mit dem Prozess verbundenen Kosten zur Verfügung stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, für welche Art von Schulden die Betreibung eingeleitet und der Lohn gepfändet worden ist. Weil die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 eine Berücksichtigung solcher Kosten im Existenzminimum - zu Recht - nicht vorsehen, bleibt es dem Beschwerdeführer verwehrt, beim Betreibungsamt wegen der Gerichts- und Anwaltskosten eine Neufestsetzung seines Existenzminimums zu erwirken (Urteile 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 5.2; 5P.448/2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.3; 5P.250/2002 vom 20. September 2002 E. 4.3). Die Angelegenheit ist daher zur Neubeurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerde ist somit, soweit sie die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, gutzuheissen.  
 
9.2. In Bezug auf den Hauptpunkt erweist sich die Beschwerde demgegenüber als unbegründet. Zufolge seines Unterliegens im Hauptpunkt hat der Beschwerdeführer drei Viertel der Gerichtsgebühr zu tragen. Dem Kanton Zürich werden keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er dem Beschwerdeführer für das Obsiegen im Nebenpunkt betreffend unentgeltliche Rechtspflege eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten, wobei die Entschädigung praxisgemäss direkt an den Anwalt des Beschwerdeführers zu leisten ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wird in diesem Umfang gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch abzuweisen, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär (BGE 142 III 36 E. 2.3). Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - zwar der Scheidungspunkt rechtskräftig ist, das Scheidungsverfahren jedoch in anderen Punkten weitergeht (Urteil 5A_97/2017 und 5A_114/2017 vom 23. August 2017 E. 12.1; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Droit du divorce, 2021, S. 860 Rz. 2247; WEINGART, provisio ad litem - Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 688). Zu beachten ist, dass ein solches Gesuch keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 104 BGG beschlägt, sondern einen materiellrechtlichen Anspruch, der in der familienrechtlichen Unterstützungspflicht gründet. Entsprechend ist der Prozesskostenvorschuss vor dem zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren einzufordern (BGE 143 III 617 E. 7; Urteile 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 1.3; 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.2; 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 3.2). Obschon die Beschwerdegegnerin vermögend ist und der Beschwerdeführer die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das kantonale Verfahren schon mehrfach erfolgreich beantragt hat, hat es der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen, ein Gesuch um Bevorschussung der Prozesskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu stellen. Daher kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 617 E. 7 mit Hinweisen). Aufgrund seines Unterliegens im Hauptpunkt hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2021 betreffend Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zu neuem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 2'250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Ruadi Thöni für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss