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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.117/2004 /ast 
 
Urteil vom 1. November 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Riemer, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beklagte und Berufungskläger, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Dörig, 
 
gegen 
 
X.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Otzenberger. 
 
Gegenstand 
Notbrunnenrecht, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) vom 17. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1... in M.________. Das in der Nähe gelegene Grundstück Nr. 2... steht im Eigentum von A.________, B.________ und C.________, Erben von Y.________. 
Das Landgericht Uri (Zivilrechtliche Abteilung) hiess am 4. Juli 2002 eine Klage X.________s in dem Sinne gut, dass zu Gunsten seines Grundstücks und zu Lasten des Grundstücks von A.________, B.________ und C.________ (Beklagte) ein Wasserbezugsrecht gemäss Art. 710 ZGB und ein Durchleitungsrecht gemäss Art. 691 ZGB als Grunddienstbarkeit eingeräumt werde. Gleichzeitig wurden die Rechte und Pflichten bezüglich Fassung und Durchleitung des Wassers näher umschrieben. 
Eine von den Beklagten eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) am 17. Juli 2003 ab. 
 
B. 
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. 
Durch Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung entschieden, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werde. 
Mit der Berufung verlangen die Beklagten die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quellen verlangen (Art. 710 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 710 Abs. 2 ZGB ist bei der Festsetzung des Notbrunnens vorzugsweise auf das Interesse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. 
 
1.2 Die Beklagten machen geltend, dass die Voraussetzungen für das von den kantonalen Instanzen dem Kläger eingeräumte Notbrunnenrecht (mit entsprechendem Durchleitungsrecht im Sinne von Art. 691 ZGB) aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt seien und das Obergericht in mehrfacher Hinsicht gegen Bundesrecht verstossen habe. 
 
2. 
2.1 In grundsätzlicher Hinsicht halten die Beklagten dafür, die Zusprechung eines Notbrunnenrechts setze voraus, dass das in Frage stehende Grundstück landwirtschaftlich genutzt werde, was hier, wo auf dem klägerischen Grundstück ein Ferienhaus stehe, nicht zutreffe. 
Eine Beschränkung des Notbrunnenrechts im geltend gemachten Sinn ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 710 ZGB ("für Haus und Hof notwendigen Wassers"; "l'eau nécessaire à sa maison et à son fonds"; "l'acqua necessaria per la casa e le sue dipendenze") noch aus der Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen Bestimmung (vgl. die Erläuterungen zum Vorentwurf des Zivilgesetzbuches, 2. Band, 2. Auflage, Bern 1914, S. 114 [wo in allgemeiner Form vom nötigen Wasser "zur Bewirtschaftung oder für die Bewohner" die Rede ist], und die bundesrätliche Botschaft vom 28. Mai 1904, in BBl 1904 IV 66). Das Gleiche gilt für die wenigen aus der (kantonalen) Praxis bekannten Entscheide. Dem in ZBJV 70/1934, S. 189 ff., abgedruckten Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. Juli 1933 lagen freilich ausgesprochen landwirtschaftliche Verhältnisse zugrunde. In einem Entscheid aus dem Jahre 1944 erklärte das Waadtländer Kantonsgericht sogar ausdrücklich, die Natur des Grundstücks, ob bäuerlich bzw. ländlich ("rural") oder städtisch ("citadin"), sei ohne Bedeutung. Es hielt weiter fest, der sich aus dem Notbrunnenrecht ergebende Anspruch beschränke sich auf die Bedürfnisse des Hauses und des Grundstücks ("besoins de la maison et du fonds"), was industrielle und durch technische Einrichtungen verursachte Bedürfnisse ausschliesse (SJZ 42/1946, S. 122 ff., insbes. S. 124). Aus dem in ZBGR 28/1947 (S. 92 f., Nr. 33) wiedergegebenen Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 17. November 1939 ergibt sich einzig, dass es um die Beschaffung von "Trinkwasser" gegangen war. 
Ebenso wenig wird in der Literatur davon ausgegangen, das Notbrunnenrecht sei ausschliesslich auf landwirtschaftliche Verhältnisse zugeschnitten und könne namentlich für eine als Ferienhaus genutzte Liegenschaft nicht beansprucht werden. Nach Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo (Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 894) bezweckt der Anspruch aus Art. 710 ZGB "einem Haus oder einem landwirtschaftlichen Gut" das ihm zur Bewohnung oder Bewirtschaftung notwendige Wasser zu sichern. Der von den Beklagten angerufene Heinz Rey (Basler Kommentar, 2. Auflage, N 10 zu Art. 710 ZGB) erklärt, der Anspruch auf einen Notbrunnen könne bezüglich des für das Bewohnen und Bewirtschaften eines Grundstücks notwendigen Wassers geltend gemacht werden, nicht jedoch für landwirtschaftsfremde gewerbliche oder industrielle Zwecke (vgl. auch Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, 2. Band, 3. Auflage, Bern 2002, Rz. 1888b). Damit sollte lediglich die Meinung geäussert werden, dass im Falle gewerblicher bzw. industrieller Nutzung nur bei einer solchen landwirtschaftlicher Natur Anspruch auf ein Notbrunnenrecht erhoben werden könne. Für das Bewohnen als solches verneint auch Rey einen Anspruch einzig für den Wassergebrauch zu Luxuszwecken, beispielsweise für einen Swimmingpool (a.a.O.; im gleichen Sinne auch Peter Liver, Das Eigentum, in: Schweizerisches Privatrecht, Band V/1, S. 305 [Ausschluss des Notbrunnenrechts für Einrichtungen der Lustbarkeit]; Werner Scherrer, Zürcher Kommentar, N 14 zu Art. 709/710 ZGB [Springbrunnen]; Steinauer, a.a.O., Rz. 1888b [privates Schwimmbecken]). Bezüglich eines solchen Wasserbedarfs lässt sich denn auch in der Tat nicht von einer Notlage sprechen. 
 
2.2 Dass der Kläger das Notbrunnenrecht für eine Liegenschaft beansprucht, die er nur in der Freizeit bewohne und in der er nur selten übernachte, vermag den angefochtenen Entscheid nach dem Gesagten nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Im Übrigen machen die Beklagten nicht geltend, der Kläger beanspruche mehr als das, was zur Deckung des notwendigen Wasserbedarfs erforderlich ist. 
 
3. 
3.1 Die Beklagten werfen dem Obergericht sodann vor, es habe trotz von ihnen gestellter Beweisanträge die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zusprechung eines Notbrunnenrechts nicht bzw. nicht gehörig abgeklärt. So sei nicht geprüft worden, weshalb die Quelle, die Gegenstand des am 4. Dezember 1923 zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke zur Behebung einer Wassernot abgeschlossenen Wasserrechtsvertrags gebildet habe, versiegt sei und ob allenfalls eine Sanierung möglich gewesen wäre. 
3.2 
3.2.1 Das Obergericht hat in diesen Punkten auf das hydrogeologische Gutachten des Geologischen Büros G.________AG vom 22. Dezember 1994 und 5. März 1996 abgestellt, das die Frage einer möglichen Reaktivierung bzw. Sanierung der erwähnten Quelle dem Sinne nach verneint hat. Die Beklagten sprechen dieser vom Kläger in Auftrag gegebenen Expertise die Eigenschaft eines Beweismittels ab. 
Die in erster Linie die Verteilung der Beweislast regelnde Bestimmung von Art. 8 ZGB verleiht der belasteten Partei einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen - nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts frist- und formgerecht - anerboten worden sind (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Das Bundesrecht bestimmt indessen nicht, wie der Sachrichter das Ergebnis der Beweiserhebungen zu würdigen habe, und verbietet ihm somit nicht, einem beantragten Beweismittel auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Tauglichkeit abzusprechen. Ebenso wenig bestimmt Art. 8 ZGB, mit welchen Mitteln Beweise zu führen seien (dazu BGE 127 III 519 E. 2a S. 522; 126 III 315 E. 4a S. 317 mit Hinweisen). Der Richter kann mithin - nach Massgabe des kantonalen Rechts und in freier Beweiswürdigung - auch einem Parteigutachten Beweiskraft zuerkennen (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, S. 171, Rz. 70; Fabienne Hohl, Procédure civile, I. Band, S. 198, Rz. 1052). Was die Beklagten in diesem Zusammenhang vorbringen, ist im Berufungsverfahren daher nicht zu hören, zumal auch die Würdigung des Gutachtens als solche mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte angefochten werden müssen. Demnach ist davon auszugehen, dass die vom Kläger früher genutzte, versiegte Quelle nicht reaktiviert bzw. saniert werden kann. 
3.2.2 Die Beklagten erklären, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Quelle ausschliesslich deshalb versiegt sei, weil sie vom Kläger nicht ordnungsgemäss unterhalten worden sei. 
Die von den Beklagten zu diesem Punkt angerufenen Autoren verneinen - im Zusammenhang mit dem Notwegrecht nach Art. 694 ZGB - einen Anspruch nur für den Fall, dass der Ansprecher die Wegenot leichtfertig verursacht hat oder hat eintreten lassen, dass er sie in Kauf genommen hat oder dass ein gegen Art. 2 ZGB verstossendes Verhalten vorliegt, indem der Ansprecher beispielsweise ein bestehendes Wegrecht deshalb aufgehoben hat, um einen kürzeren oder bequemeren "Notweg" zu erhalten (Liver, a.a.O., S. 269 f.; Rey, a.a.O., N 9 zu Art. 694 ZGB). Dass auf Seiten des Klägers ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten im erwähnten Sinne vorliege, machen die Beklagten selbst nicht geltend. Unter diesen Umständen ist es von vornherein nicht zu beanstanden, dass keine Abklärungen darüber getroffen wurden, ob die Quelle vom Kläger ordnungsgemäss unterhalten worden sei. 
Im Übrigen geht das Obergericht unter Berufung auf das Gutachten des Geologischen Büros G.________AG davon aus, die Quelle sei wegen der durchgeführten Drainage versiegt. Dem Einwand der Beklagten, letztere sei durch den kantonalen Forstdienst beaufsichtigt worden, hat es entgegengehalten, das heisse noch nicht, dass die Quelle nicht trotzdem habe versiegen können. Damit hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG), dass die Zerstörung der Quelle auf die Drainage zurückzuführen sei. Die Vorbringen der Beklagten stossen deshalb auch aus dieser Sicht ins Leere. 
 
4. 
4.1 Nach den Ausführungen des Obergerichts liegen andere Grundstücke, die für ein Notbrunnenrecht ebenfalls in Frage kämen, weiter entfernt als das Grundstück der Beklagten. Die Vorinstanz hält deshalb dafür, dass dem Kläger bei einer Zuleitung des Wassers ab anderen Grundstücken ein grösserer Aufwand entstehen würde. 
 
4.2 Diesen tatsächlichen Feststellungen halten die Beklagten entgegen, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen. Ein - durch das Bundesgericht zu berichtigendes - offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die kantonale Instanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f.; 109 II 159 E. 2b S. 162 mit Hinweisen). Inwiefern hier ein Mangel dieser Art vorliegen soll, legen die Beklagten nicht dar. Ihre Rügen, die Vorinstanz habe gewissen Aussagen des Zeugen D.________ überhaupt keine Beachtung geschenkt und sich mit einem Teil der Aussagen des Zeugen E.________ nicht auseinandergesetzt, stellen eine im Berufungverfahren unzulässige Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung dar. 
 
5. 
Unter Hinweis auf die Feststellungen der ersten Instanz führt das Obergericht aus, dass an der im Grundbuch auf der Liegenschaft der Beklagten bezeichneten Stelle weder Quell- noch Trinkwasser, sondern nur Drainagewasser fliesse. Indessen trete an einer anderen, wenig davon entfernten Stelle, die von den Beklagten nicht genutzt werde, genügend Wasser zu Tage, das nach Aussagen der Beklagten zum Trinken geeignet sei. Die Beklagten verfügten zumindest für ihren Eigenbedarf über genügend Wasservorkommen. 
Was die Beklagten, die an sich nicht behaupten, durch das dem Kläger eingeräumte Notbrunnenrecht selbst in eine Notlage zu geraten, den angeführten tatsächlichen Feststellungen entgegenhalten, erschöpft sich in einer unzulässigen Kritik der vorinstanzlichen Würdigung dessen, was der Augenschein vom 24. August 2001 ergeben habe, sowie der Aussagen der Zeugen D.________, E.________ und F.________. 
 
6. 
Die Beklagten bemängeln schliesslich, dass dem Kläger die ganze Quelle zugesprochen worden sei. 
Der Abtretung nur eines Anteils steht entgegen, dass die Quelle das rechtliche Schicksal des Grundstücks teilt, auf dem sie sich befindet. Es kann deshalb nicht nur bezüglich eines Anteils von ihr eine Dienstbarkeit errichtet werden (dazu Rey, a.a.O., N 3 zu Art. 710 ZGB). Hingegen hätten die Beklagten (eventualiter) verlangen können, dass dem Kläger das Recht einzuräumen sei, nur eine bestimmte Menge des Quellwassers zu beziehen. Einen solchen Antrag haben sie indessen nicht gestellt, so dass sich die Vorinstanz mit dieser Frage nicht zu befassen hatte. 
 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr - je zu einem Drittel und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag - den Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und dem Kläger somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beklagten je zu einem Drittel auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. November 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: