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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 105/03 
 
Urteil vom 23. Dezember 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
1. M.________, 
2. C.________, 
3. E.________, 
4. F.________, 
5. R.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
alle vertreten durch Avvocato Biagio De Francesco, Via della Libertà 90, IT-73033 Corsano, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 25. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________, geboren 1944, war von Oktober 1961 bis Juni 1987 bei der Firma X.________ AG, in der Rohrfabrikation beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. 
 
Nach seiner Rückkehr nach Y.________ war D.________ selbstständig erwerbstätig. Am 22. Februar 1994 trat er wegen Bauchkoliken ins Ospedale Civile Z.________ ein. Nach einem chirurgischen Eingriff am 7. März 1994 wurde eine diffuse Karzinose des Peritoneums diagnostiziert. Der Patient wurde am 15. März 1994 aus dem Spital entlassen. Vom 16. März bis am 16. April 1994 war D.________ in der Casa A.________ in B.________ hospitalisiert. Er verstarb am 20. Juni 1994 an seinem Wohnort G.________. Am 21. Februar 1997 stellte der pathologische Dienst in H.________ fest, die Befunde seien vereinbar mit einem Mesotheliom. 
 
Am 6. März 1997 liessen die Erben von D.________ Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der SUVA erheben. Sie machten geltend, der Tod sei durch eine Berufskrankheit verursacht worden. Gemäss einem daraufhin durch die SUVA eingeholten Bericht des Institutes für Klinische Pathologie der Universität I.________ vom 27. März 1998 handelte es sich bei dem malignen Tumor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Peritonealmesotheliom. Die SUVA sprach der überlebenden Ehefrau mit Verfügung vom 15. Juli 1998 rückwirkend ab 1. Juli 1994 eine Witwenrente zu und teilte dem Rechtsvertreter der Erben am 21. August 1998 mit, die ausgewiesenen Heilungskosten würden rückerstattet. 
 
Mit Einsprache vom 17. August 1998 liessen die Erben zusätzlich einen Anspruch des Verstorbenen auf eine Invalidenrente für die Zeit vom 25. Februar bis 30. Juni 1994 sowie eine Integritätsentschädigung geltend machen; weiter sei für die Witwenrente ein gesetzlicher Zins ab Antragstellung geschuldet. Die SUVA sprach für die Zeit vom 25. Februar bis 20. Juni 1994 ein Taggeld von Fr. 11'281.20 zu und verneinte weitere Leistungsansprüche (Verfügung vom 24. November 1999). Dagegen erhob der Vertreter namens der Erben am 28. Dezember 1999 Einsprache. Die SUVA wies beide Einsprachen mit Entscheid vom 27. Januar 2000 ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid liess die Erbengemeinschaft Beschwerde erheben. Sie verlangte neben der Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung auch eine Abfindung sowie die Anerkennung einer schweren Hilflosigkeit. Auf Gesuch der SUVA vom 1. September 2000 sistierte das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus das Verfahren bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in den dort bereits anhängigen Verfahren zur Frage der Integritätsentschädigung bei unheilbarer Berufskrankheit. Am 25. März 2003 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Die Erben von D.________ sel. lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihnen eine Invalidenrente, eine Integritätsentschädigung und eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen zwecks Durchführung weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Sie legen ein Gutachten von Prof. Dr. med. K.________ (Spital L.________, Pneumologie) vom 15. November 2002 zu Behandlungsmöglichkeiten, Krankheitsverlauf und Prognosen bei Pleuramesotheliom ins Recht. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die streitige Verwaltungsverfügung und der streitige Einspracheentscheid wurden vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 ff. UVG), Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG), Invalidenrente (Art. 18 f. UVG), Integritätsentschädigung (Art. 24 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV), Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG) und Hinterlassenenrente (Art. 28 ff. UVG) der obligatorischen Unfallversicherung zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV anerkannten Berufskrankheiten sowie die Rechtsprechung zur Integritätsentschädigung, insbesondere in Fällen mit nur noch kurzer Lebenserwartung (BGE 124 V 29; RKUV 2002 Nr. U 460 S. 415; Urteil K. vom 27. Dezember 2001, U 372/99). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zutreffend ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 27. Januar 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2.3 Zu ergänzen ist, dass Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG - die von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist - als ausgebrochen gelten, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 9 Abs. 3 UVG). 
3. 
Es ist unbestrittenermassen erstellt, dass der Verstorbene an einer Berufskrankheit in Form eines Peritonealmesothelioms gelitten hatte, welche im Februar 1994 ausgebrochen war und für deren Folgen die SUVA leistungspflichtig bleibt. Streitig ist, ob der Versicherte vor seinem Ableben je einen vererbbaren (vgl. BGE 99 V 167 Erw. 2a) Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG), Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) und Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG) erworben hatte. 
4. 
Das kantonale Gericht hat die Frage offen gelassen, ob auf den erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht geltend gemachten Antrag auf Anerkennung einer schweren Hilflosigkeit einzutreten sei, da es an der (leistungsspezifischen) anspruchsbegründenden Invalidität fehle und somit die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Hilflosenentschädigung ohnehin nicht erfüllt seien. 
4.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
4.2 Die Frage nach der Festlegung des Anfechtungsgegenstandes beurteilt sich nicht ausschliesslich auf Grund des effektiven Inhalts der Verfügung. Wohl bilden zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse Teil des Anfechtungsgegenstandes, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören aber auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welche für das Verwaltungsverfahren in der Unfallversicherung massgeblich sind (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweis; unveröffentlichtes Urteil H. vom 28. November 1994, U 150/94, Erw. 2b). Die Abklärungspflicht des Sozialversicherers erstreckt sich auf die nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen. Insoweit trifft ihn auch eine Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b). 
4.3 Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildete der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2000, mit dem die SUVA ihre Ablehnung der Ansprüche auf Invalidenrente, Integritätsentschädigung und Verzugszinsen bestätigte. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde erstmals im Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht geltend gemacht. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, die auf eine Hilflosigkeit des Versicherten (im Sinne von Art. 26 UVG) schliessen liessen und deren nähere Abklärung gerechtfertigt hätten. Deshalb war die SUVA nicht gehalten, eine allfällige Hilflosigkeit zu prüfen und darüber zu verfügen. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung gehört demnach nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb im vorinstanzlichen Verfahren darauf nicht einzutreten war. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung vorgetragen wird, ändert daran nichts, zumal die entsprechenden Vorbringen Art. 108 Abs. 2 OG nicht zu genügen vermögen. 
5. 
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. 
5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen, die Vorinstanz habe zwar festgestellt, es sei unklar, ob und wann die eigentliche Heilbehandlung abgeschlossen und nur noch palliativ behandelt worden sei. Dennoch sei sie davon ausgegangen, von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung wäre noch eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen. Der medizinische Sachverhalt sei diesbezüglich nicht genügend abgeklärt worden, weshalb die Sache an die SUVA zurückzuweisen gewesen wäre. 
5.2 Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invalidenrente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417 Erw. 7a mit Hinweis auf BGE 113 V 53 Erw. 4). Da der Zeitpunkt des materiellen Anspruchsbeginns hinsichtlich der Integritätsentschädigung vom Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs abhängt, ist folgerichtig zuerst über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu befinden. 
5.2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit invalid sind (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 UVG, in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Laut Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. 
5.2.2 Der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsbegriff in der obligatorischen Unfallversicherung stimmt grundsätzlich mit demjenigen in der Invalidenversicherung überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nicht für den Rentenbeginn. Eine Wartezeit von einem Jahr, entsprechend Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, wird in Art. 19 Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt, auch wenn in der Praxis zwischen dem Unfall und dem Rentenbeginn meist erheblich längere Zeit vergeht (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung mit besonderer Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Diss. Freiburg 1995, S. 97). Massgebend zur Bestimmung des Anspruchsbeginns einer UV-Rente ist somit, ob der Versicherte voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist und ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Art. 19 Abs. 1 UVG verlangt insoweit eine relative Stabilität des Gesundheitszustandes, als der Rentenanspruch nicht entsteht, solange eine Verbesserung den Invaliditätsgrad zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil N. vom 21. Oktober 2002, U 90/01, Erw. 2.3). 
5.2.3 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, geht aus den Akten nicht klar hervor, ab wann der Versicherte nicht mehr kurativ behandelt wurde. Nicht zutreffend ist ihre Folgerung, wonach (erst) Mitte April 1994 feststand, dass keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, weil bis zu diesem Zeitpunkt noch therapeutische Massnahmen im Sinne einer Heilbehandlung durchgeführt worden seien. Dies ist indessen nicht entscheidend, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt. 
 
Im Fall M., welcher Gegenstand des in RKUV 2002 Nr. U 460 S. 415 publizierten Urteils bildete, war der Versicherte zwei Jahre nach Ausbruch eines Pleuramesothelioms verstorben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Sache an die SUVA zurück zur Durchführung weiterer Abklärungen bezüglich der Frage, wann im konkreten Fall keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte und die Behandlung nur noch palliativer Art gewesen war (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417 Erw. 7b). Daraufhin hat die SUVA bei Prof. Dr. med. K.________ ein Gutachten zu fallspezifischen und generellen Fragen zu Krankheitsverlauf, Behandlungsmöglichkeiten und Prognose bei Pleuramesotheliom eingeholt. Die grundsätzlichen Feststellungen zur Erkrankung gelten laut Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA auch für das wesentlich seltenere Peritonealmesotheliom (Ärztliche Beurteilung vom 27. Mai 2003). 
Wie aus dem Gutachten von Prof. Dr. med. K.________ vom 15. November 2002 hervorgeht, kann allein aus der Tatsache, dass der Versicherte von Mitte März bis Mitte April 1994 chemotherapeutisch behandelt wurde, nicht geschlossen werden, es sei damals noch eine Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bezweckt worden, da auch eine Chemotherapie mit palliativem Zweck durchgeführt werden kann. 
5.2.4 Die Frage, ob und gegebenenfalls wann der Rentenanspruch entstanden ist, kann indessen offen gelassen werden, sofern ein Anspruch auf Integritätsentschädigung aus anderen Gründen nicht besteht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fehlt es diesfalls für eine rückwirkende Ablösung des zugesprochenen Taggeldes durch eine Rente im konkreten Fall am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da diese ohne betragsmässige Auswirkungen bliebe. 
5.3 
5.3.1 Die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) bezweckt - wie die Genugtuung - den Ausgleich immaterieller Unbill. Versicherte, die durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eine dauernde erhebliche Schädigung der Integrität erleiden, sollen den dadurch entgangenen Lebensgenuss mit Hilfe der Entschädigung wenigstens teilweise kompensieren können (Omlin, a.a.O. S. 79 f.). Die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers in einem restriktiven Sinn auszulegen (BGE 124 V 38, Erw. 4b/cc). 
5.3.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung noch erfüllt sind, wenn die Beeinträchtigung zwar lebenslänglich dauern wird (vgl. Art. 36 Abs. 1 UVV), aber aufgrund der kurzen Lebenserwartung von entsprechend kurzer Dauer ist. Dem Zweck der Integritätsentschädigung würde es jedenfalls widersprechen, den Erben eine Entschädigung dafür zuzusprechen, dass ein Angehöriger für eine gewisse Zeit vor dem Tod einen Zustand erreichte, in dem jede Verbesserung ausgeschlossen werden musste (Urteil K. vom 27. Dezember 2001, U 372/99, Erw. 5). Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung muss noch in der Person des Versicherten entstanden und mit seinem Tod durch Universalsukzession auf die Erben übergegangen sein. 
5.3.3 Die Anerkennung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist bei Berufskrankheiten mit infauster Prognose nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Denn es ist auch hier möglich, dass der Gesundheitszustand zwar nicht stabil, aber vorübergehend stationär wird und der Versicherte vorerst über längere Zeit mit der Beeinträchtigung weiter lebt. Über eine Mindestdauer hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bisher nicht entschieden. Abgelehnt wird die in der Lehre vertretene Meinung, dass bereits eine logische Sekunde genüge (vgl. Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 58), in der sich der Versicherte nach Abschluss der Behandlung damit konfrontiert sieht, mit einem nicht mehr verbesserungsfähigen Schaden leben zu müssen (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 416 Erw. 6c). Im Urteil K. vom 27. Dezember 2001, U 372/99, hat das Gericht erwogen, bei einer - gemäss ärztlicher Prognose - schon ex ante sehr kurzen Lebenserwartung von etwa drei Monaten könne der Zweck der Integritätsentschädigung nicht mehr erreicht werden (Erw. 5). 
5.3.4 Entgegen der Meinung der SUVA ist eine längerfristige Stabilisierung des Gesundheitszustandes aber nicht erforderlich. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung nur deswegen zu verweigern, weil sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht stabilisiert hat oder die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, würde der speziellen Situation der Berufskrankheit nicht gerecht (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417 Erw. 7a). 
5.3.5 Der Versicherte wurde Mitte März 1994, nachdem die Diagnose des diffusen Karzinoms gestellt worden war, aus dem Spital in H.________ entlassen. Selbst wenn man bereits diesen Zeitpunkt als massgebend für die Rentenfestsetzung betrachten und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aus dieser Sichtweise heraus prüfen wollte, hat der Versicherte nur noch während gut drei Monaten gelebt. Im Leistungsrecht der Sozialversicherung ist der Grundsatz zu beachten, wonach die Anspruchsberechtigung prognostisch und nicht nach dem eingetretenen Erfolg zu beurteilen ist (BGE 124 V 111 Erw. 3b; 110 V 102 Erw. 2; Urteil W. vom 25. September 2000, K 85/99, Erw. 5b). Gemäss Aktenlage ist eine ärztliche Prognose zur Lebenserwartung nicht gestellt worden. Der Versicherte ist nur vier Monate nach Ausbruch der Krankheit verstorben, die konkrete Diagnose eines Peritonealmesothelioms wurde erst längere Zeit nach dem Tod gestellt und auch die Anmeldung bei der Versicherung erfolgte erst drei Jahre nach dem Tod des Versicherten. Der Unfallversicherer hatte somit beim Erlass der Verfügung gar nicht mehr die Möglichkeit, die Leistungsgewährung prognostisch zu beurteilen. Eine nachträgliche Prognostizierung ist nicht möglich. Deshalb bleibt nichts anderes übrig, als die Frage nach der Lebenserwartung retrospektiv zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Medizin eine empirische Wissenschaft ist und dem Vergleich des zu beurteilenden medizinischen Sachverhaltes mit anderen Krankheitsfällen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGE 126 V 189 Erw. 4c). 
5.3.6 Gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. K.________ liegt in der Regel bereits ein fortgeschrittenes Stadium des Mesothelioms vor, wenn die Beschwerden den Betroffenen veranlassen, medizinische Hilfe zu beanspruchen. Unbehandelt beträgt das mediane Überleben zwischen vier und zwölf Monaten. Die konkrete Prognose hängt unter anderem von der Ausdehnung des Tumors, der Histologie, dem Alter des Patienten, seinem Allgemeinzustand und allenfalls vorhandenen Zusatzerkrankungen ab. Einige Monate nach dem Einleiten einer Therapie kann der Verlauf besser abgeschätzt werden, da auch das individuelle Ansprechen auf die Behandlung zu berücksichtigen ist. 
5.3.7 Beim Versicherten wurde nach dem 7. März 1994 die Diagnose der diffusen peritonealen Karzinose gestellt, worauf er am 15. März 1994 ohne eine spezielle Therapieanordnung entlassen wurde. Wie die SUVA zutreffend folgert, ergaben die medizinischen Abklärungen ein sehr ungünstiges Untersuchungsergebnis, so dass eine kurative oder eine lebensverlängernde palliative Therapie gar nicht mehr erwogen wurde. Damit entfiel auch die Möglichkeit, nach einigen Behandlungsmonaten eine etwas präzisere Prognose zu stellen. 
 
Unter Berücksichtigung der allgemeinen medizinischen Erkenntnisse zum Verlauf eines Mesothelioms sowie der konkreten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Lebenserwartung des Versicherten nach ausgebrochener Krankheit so kurz gewesen war, dass es an der gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG erforderlichen Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung fehlte. Deshalb konnte ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht entstehen. Ergänzende medizinische Abklärungen vermöchten hieran nichts zu ändern. Für eine Rückweisung an die SUVA zwecks Durchführung weiterer Abklärungen - wie dies die Beschwerdeführerinnen eventualiter verlangen - besteht daher kein Anlass. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, dem Verhöramt des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: