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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.21/2005 /ruo 
 
Urteil vom 15. August 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, 
Ersatzrichter Schwager, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gübeli, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Müller, 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 6. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 22. April 1965 gründeten C.________, seine zwei Söhne B.________ und D.________ sowie sein Schwiegersohn E.________ die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Z.________. Die vier Gründeraktionäre bildeten auch den Verwaltungsrat der Gesellschaft je mit Kollektivunterschrift zu zweien. Gleichentags schlossen die vier Gründer und Verwaltungsräte einzeln mit der in Gründung begriffenen Gesellschaft Dienstverträge für ihre Tätigkeit als Mitglieder der aktiven Geschäftsleitung und Leiter der ihnen zugewiesenen Geschäftsbereiche. Für jedes Mitglied der Geschäftsleitung wurde der Lohn auf monatlich Fr. 5'000.-- zuzüglich Fr. 400.-- Vertrauensspesen festgesetzt. Ausserdem sicherte die Gesellschaft dem Arbeitnehmer jeweils eine lebenslängliche Rente von monatlich Fr. 4'000.-- ab dem erfüllten 65. Altersjahr sowie bei dessen Ableben eine lebenslängliche Witwenrente von monatlich Fr. 800.-- und den minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen Nachkommen Waisenrenten von monatlich Fr. 200.-- zu. Beim Abschluss dieser Dienstverträge trat jeweils das einzelne Verwaltungsratsmitglied als Arbeitnehmer auf, während die drei anderen Verwaltungsräte den Vertrag für die Gesellschaft unterzeichneten. Mit Nachträgen vom 26. Juli 1975, die in gleicher Weise unterzeichnet wurden, wurden das monatliche Salär auf je Fr. 7'500.-- zuzüglich Repräsentationsspesen von monatlich Fr. 1'000.--, die Witwenrente auf monatlich Fr. 3'500.-- und die Waisenrenten auf monatlich Fr. 500.-- erhöht. Zudem wurde vereinbart, dass die festgesetzten Beträge je nach Entwicklung der Lebenshaltungskosten dem Index angepasst werden. 
 
Die X.________ AG erfüllte die Lohn- und Rentenansprüche bis zum 31. Dezember 1996, wobei sie nach dem Tod von C.________ seiner Ehefrau A.________ (Beschwerdeführerin 1) die Witwenrente sowie B.________ (Beschwerdeführer 2) und E.________ nach ihrer Aufgabe der aktiven Tätigkeit die Altersrente ausrichtete. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1996 teilte die X.________ AG A.________, B.________ und E.________ mit, dass sie die Rentenzahlungen gestützt auf einen einstimmigen Verwaltungsratsbeschluss vom 18. November 1996 ab 1. Januar 1997 vollumfänglich einstellen werde. 
 
B. 
A.________, B.________ und E.________ setzten die ausstehenden Renten für die Zeit von Januar 1997 bis Oktober 2000 gestaffelt in Betreibung, wobei der Rechtsvorschlag der X.________ AG jeweils durch provisorische Rechtsöffnung beseitigt wurde. Die X.________ AG erhob darauf am 8. Juni 1999, 28. Juni 2000 und 9. Oktober 2002 Aberkennungsklage beim Amtsgericht Luzern-Stadt. Dieses vereinigte die drei Verfahren mit Verfügungen vom 7. Juli 2000 und 11. Oktober 2002. Die von A.________ eingeleiteten Betreibungen beliefen sich auf insgesamt Fr. 291'309.60, jene von B.________ auf Fr. 332'917.60 und jene von E.________ auf Fr. 237'966.-- je zuzüglich Zins. In den Aberkennungsklagen verlangte die Klägerin jeweils die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht bestehen, während die Beklagten die Abweisung der Klagen beantragten. 
 
Mit Urteil vom 13. Juni 2003 stellte das Amtsgericht Luzern-Stadt fest, dass die Forderung der Beklagten 1 gegenüber der Klägerin im Betrag von insgesamt Fr. 116'637.40 nebst Zins bestehe. In diesem Umfang wies es die Aberkennungsklage ab, während es sie im übersteigenden Umfang guthiess. Für den Beklagten 2 lautete die geschützte Forderung auf insgesamt Fr. 194'394.25 nebst Zins, für den Beklagten 3 auf insgesamt Fr. 153'941.30 nebst Zins. 
 
Gegen das Urteil des Amtsgerichts reichten sowohl die Beklagten wie die Kläger beim Obergericht des Kantons Luzern Appellation ein. Die Beklagten verlangten die vollumfängliche Abweisung der Aberkennungsklagen, während die Klägerin deren vollständige Gutheissung beantragte. Am 5. Dezember 2003 schrieb das Obergericht die zwischen der Klägerin und dem Beklagten 3 laufende Aberkennungsklage infolge Vergleichs als erledigt ab. Mit Urteil vom 6. Dezember 2004 bestätigte darauf das Obergericht (I. Kammer) das amtsgerichtliche Urteil bezüglich der Forderungen der Beklagten 1 und 2. 
 
C. 
Gegen das Urteil des Obergerichts haben A.________ und B.________ staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit den Anträgen, das Urteil sei vollständig aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Obergericht hat die Dienstverträge vom 22. April 1965 und die zugehörigen Nachträge vom 26. Juli 1975 unter dem Gesichtspunkt des Selbstkontrahierens und der verwandten vertretungsrechtlichen Sondertatbestände als verbindlich betrachtet. Hingegen liege ein Gründervorteil im Sinne von Art. 628 Abs. 3 aOR, für welchen die entsprechenden Publizitätsvorschriften nicht eingehalten wurden, und eine unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die getroffenen Vereinbarungen ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung beinhalteten, d.h. wenn die darin festgelegten Leistungen der Gesellschaft über das hinausgingen, was auch einem unbeteiligten Dritten als Arbeitnehmer eingeräumt worden wäre. Für die in den Nachträgen 1975 festgelegten Alters- und Witwenrenten verneinte das Obergericht die Marktkonformität und nahm eine Teilnichtigkeit an bzw. bejahte das Recht der Beschwerdegegnerin, für die das marktübliche Mass über-steigenden Leistungen die Erfüllung zu verweigern. Für die Ermittlung des gültigen Teils der vereinbarten Renten ging das Obergericht davon aus, dass die in den ursprünglichen Dienstverträgen von 1965 festgelegte Witwenrente von monatlich Fr. 800.-- unter Berücksichtigung des Fehlens jeglicher eigener Beiträge des Arbeitnehmers als marktkonform zu betrachten sei. Bei Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise entsprach dies 1975 einer Witwenrente von monatlich Fr. 1'373.20. Aufgrund der weiteren Indexierung ergab sich damit für die Beschwerdeführerin 1 eine als marktüblich betrachtete Witwenrente von monatlich Fr. 2'534.43 ab 1. Januar 1997 bzw. Fr. 2'536.10 ab März 1998. Für die Altersrente des Beschwerdeführers 2 ging das Amtsgericht davon aus, dass gemäss dem seit 1985 geltenden BVG die Witwenrente 60 % der Altersrente beträgt. Bei entsprechender Hochrechnung der als marktkonform betrachteten Witwenrente ergaben sich damit für die Altersrente Beträge von monatlich Fr. 2'288.65 (1975) bzw. Fr. 4'224.02 (1997) und Fr. 4'226.81 (1998). 
 
2. 
Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Obergericht auf wesentliche Teile ihrer Sachverhaltsvorbringen nicht eingetreten sei, und werfen ihm überspitzten Formalismus und damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor. 
 
Das aus Art. 29 Abs. 1 BV (Verbot der formellen Rechtsverweigerung; früher Art. 4 a BV) fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142 mit Hinweisen). 
 
Das Obergericht ist auf die Rechtsschriften der Parteien nicht eingetreten, soweit darin kein Bezug auf die amtsgerichtliche Urteilsbegründung genommen wurde. Die Appellationsbegründung der Beschwerdeführer umfasste 82 Seiten (Ziff. 1-213) zuzüglich 7 Seiten Anhänge. Eine fehlende Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Urteilsbegründung nahm das Obergericht an für die Ziff. 9-132 (S. 5-42), umfassend den Abschnitt "E. Sachverhalt". Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass in diesem Abschnitt eine konkrete Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Urteilsbegründung fehlt. Sie machten darin detaillierte Ausführungen zum Sachverhalt mit jeweiligem Hinweis auf die im amtsgerichtlichen Verfahren aufgelegten Parteiakten, ohne dass geltend gemacht worden wäre, bestimmte angeführte Tatsachen seien vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden. Im Weitern finden sich in diesem Abschnitt auch allgemeine Ausführungen zu einem Modell einer angemessenen Alters- und Hinterbliebenenvorsorge. 
 
Gemäss § 249 Abs. 1 ZPO/LU ist die eingereichte Appellation innert der vom Obergericht angesetzten Frist schriftlich zu begründen. In einem Urteil vom 26. Juni 2003 (LGVE 2003 I Nr. 46) hat das Obergericht ausgeführt, es genüge nicht, wenn sich der Appellant lediglich darauf beschränke, den Sachverhalt darzulegen, ohne auszuführen, inwieweit ihn die Vorinstanz nach seiner Meinung überhaupt bzw. falsch gewürdigt habe, und es gehe nicht an, die erstinstanzlichen Rechtsschriften zu wiederholen und bloss generell zu bemängeln, die Vorinstanz habe diese Vorbringen nicht berücksichtigt. Eine Appellation bezwecke die Ueberprüfung des angefochtenen Urteils auf seine Richtigkeit, und es könne gerade bei umfangreichen Rechtsschriften nicht Aufgabe des Gerichts sein, danach zu forschen, welche Rügen gegen das angefochtene Urteil erhoben würden und welche der vorgetragenen Tatsachen zur Begründung der einzelnen Rügen dienen könnten. 
 
In diesen Überlegungen, auf welche das Obergericht im angefochtenen Entscheid verwiesen hat, kann kein überspitzter Formalismus erblickt werden. Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass das Obergericht gestützt darauf davon abgesehen hat, auf die Ausführungen der Beschwerdeführer im genannten Abschnitt E. im Einzelnen einzugehen. Vielmehr durfte es sich darauf beschränken, sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführer im Abschnitt F. (Ziff. 133-213, S. 43-82) zu befassen, in welchem sich die Beschwerdeführer konkret mit dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts auseinandersetzten. Die vom Obergericht praktizierte Beschränkung führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht dazu, dass einer Prozesspartei damit eine bestimmte formale Gliederung ihrer Rechtsschrift vorgeschrieben würde. Hält es ein Appellant für angezeigt, der Auseinandersetzung mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zwecks besserer Übersichtlichkeit und Verständlichkeit einen systematischen Sachverhaltsteil voranzustellen, hat er dann einfach in der eigentlichen Begründung seiner Appellation bei den einzelnen Punkten konkret auf die vorangestellten Ausführungen zu verweisen und insbesondere darzulegen, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil davon abweicht oder Lücken aufweist. Fehlt in umfangreichen Abschnitten einer Rechtsschrift im Rechtsmittelverfahren hingegen eine konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil und auf die sich stellenden Rechtsfragen, wird damit die Aufgabe des Richters, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu überprüfen, erheblich erschwert. Wenn er solchen Praktiken Schranken setzt, stellt dies keinen überspitzten Formalismus dar. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht weiter in mehreren Punkten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und damit eine Verletzung von Art. 9 BV vor. Ebenso rügen sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 BV eine Verletzung klaren kantonalen Verfahrensrechts. 
 
3.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 III 60 E. 5a S. 70 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt deshalb nur vor, wenn Tatsachenfeststellungen, die rechtserheblich sind, mit den Akten in klarem Widerspruch stehen oder sonst wie offensichtlich falsch sind. Wird Willkür in der Beweiswürdigung gerügt, ist zu beachten, dass dem kantonalen Sachgericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 la 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 112 la 369 E. 3 S. 371 mit Hinweisen), erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 118 la 28 E. lb S. 30; 112 la 369 E. 3 S. 371; 100 la 119 E. 4 und 5 S. 127 ff.). Ein Entscheid ist ausserdem nur dann aufzuheben, wenn er sich im Ergebnis als willkürlich erweist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 168 E. 3a S. 170 je mit Hinweisen). 
 
3.2 Das Obergericht hat im Ergebnis die Renten, welche die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern zu entrichten hat, unter dem Gesichtspunkt der Marktkonformität der seinerzeit getroffenen Vereinbarungen auf monatlich Fr. 2'534.43 (Beschwerdeführerin 1) bzw. Fr. 4'224.02 (Beschwerdeführer 2, je Stand 1. Januar 1997) gekürzt. Soll kein Gründervorteil und keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, bilden diese Witwen- bzw. Altersrenten Bestandteil der Leistungen, welche die Beschwerdegegnerin als Entgelt für die arbeitsvertraglichen Leistungen des Beschwerdeführers 2 bzw. des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 zu entrichten hat. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszurichtende Renten müssen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und dem darauf anfallenden Zins finanziert werden. Für die Beurteilung der Marktkonformität der Rentenversprechen im Rahmen eines Arbeitsvertrages ist deshalb von ausschlaggebender Bedeutung, wie hoch die vom Arbeitgeber zu erbringende Finanzierungsleistung ist und in welchem Verhältnis diese Leistung des Arbeitgebers zusammen mit seinen laufenden Lohnzahlungen zum Wert der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers steht. Relevant ist damit auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf welche die gesamte Finanzierungsleistung des Arbeitgebers verteilt werden kann. Unter der Annahme, dass die Höhe des laufenden Lohnes selbst marktkonform war, kann hier somit entweder das für die versprochenen Renten aufzubringende Deckungskapital in Bezug gesetzt werden zur Höhe des Lohnes und der Dauer des Arbeitsverhältnisses, oder es kann ermittelt werden, welche Rente sich ergibt bei Beiträgen des Arbeitgebers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, die in einem marktkonformen Verhältnis zur Höhe des Lohnes stehen. 
3.2.1 Die Arbeitsverhältnisse des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 begannen rückwirkend am 1. Juli 1964. Über deren Dauer enthält das angefochtene Urteil keine genauen Angaben. Es hält einzig fest, dass die Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsverhältnisse bereits im Alter von über 60 bzw. über 40 Jahren gewesen sind. Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben in Klagebeilage 30 waren sie 1896 bzw. 1923 geboren. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Klageantwort (S. 13 Ziff. 39) wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 dann erst im Alter von 83 Jahren, der Beschwerdeführer 2 im Alter von 69 Jahren tatsächlich pensioniert. Damit ergibt sich für C.________ eine effektive Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin von 16 Jahren, wobei offen bleibt, welchen Umfang die Tätigkeit in den letzten Jahren noch hatte; beim Beschwerdeführer 2 dauerte das Arbeitsverhältnis 28 Jahre. Die Beschwerdeführerin 1 (gemäss Klagebeilage 30 geboren 1921) war 25 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann; die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 ist gemäss Klagebeilage 30 1944 geboren. Bezüglich der laufenden Löhne hat das Obergericht auf die Feststellung des Amtsgerichts verwiesen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeitsverträge und der Vereinbarung der Nachträge Löhne in dieser Grössenordnung für höchste und hohe Kaderfunktionen möglich gewesen seien. Auf alle Fälle sei davon auszugehen, dass nicht etwa relativ niedrige Löhne durch zu hohe Renten kompensiert worden wären. 
3.2.2 Für die Berechnung des Deckungskapitals, welches im Zeitpunkt der jeweiligen Pensionierung für die Ausrichtung der in den Nachträgen 1975 zugesicherten Renten erforderlich war, ist auf die damals verfügbaren Berechnungsgrundlagen gemäss den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle (3. Aufl. 1970) abzustellen. Zugunsten der Beschwerdeführer kann sowohl für die Phase der Äufnung des Deckungskapitals (bis zur Pensionierung) wie für die Phase der Ausrichtung der Rente (ab der Pensionierung) mit dem Zinssatz von 4 % gerechnet werden, entsprechend dem später im BVG festgelegten Mindestzinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben. Für die Beschwerdeführerin 1 und ihren verstorbenen Ehemann ergibt sich damit die folgende Berechnung des Barwertes der abgestuften Verbindungsrente (monatlich Fr. 4'000.-- bis zum Tod des Ehemannes, anschliessend monatlich Fr. 3'500.--) auf das längere Leben (zur Berechnungsmethode vgl. Schaetzle/Weber, Kapitalisieren - Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, Bd. II, Nr. 1.89, S. 17 und Beispiel 61 S. 314 f.): 
 
Lebenslängliche Rente Mann 83 Jahre Fr. 48'000.00 
Faktor 4,89 (Tafel 50) 
Fr. 
234'720.00 
Lebenslängliche Rente Frau 58 Jahre Fr. 42'000.00 
Faktor 15,14 (Tafel 50) 
Fr. 
635'880.00 
 
Fr. 
870'600.00 
/. Verbindungsrente auf das kürzere Leben - 
Alter 83 Jahre und 58 Jahre, Fr. 42'000.00 
Faktor 4,77 (Tafel 55) 
Fr. 
200'340.00 
Deckungskapital 
Fr. 
670'260.00 
Dieses Deckungskapital musste in 16 Dienstjahren angesammelt werden. Für den Endwert der zu 4 % aufgezinsten jährlichen Beiträge ergibt sich der Faktor 22,295 (Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, Bd. I Tafel 49). Damit mussten die jährlichen Beiträge Fr. 30'063.-- ausmachen, um das errechnete Deckungskapital finanzieren zu können. 
 
Für den Beschwerdeführer 2 ergibt sich unter Mitberücksichtigung der anwartschaftlichen Witwenrente die nachstehende Berechnung: 
Lebenslängliche Rente Mann 69 Jahre Fr. 48'000.00 
Faktor 9,37 (Tafel 50) 
Fr. 
449'760.00 
lebenslängliche Rente Frau 48 Jahre Fr. 42'000.00 
Faktor 18,20 (Tafel 50) 
Fr. 
764'400.00 
Fr. 1.240'000.00 
./. Verbindungsrente auf das kürzere Leben; - 
Alter 69 Jahre und 48 Jahre, 
Fr. 42'000.00 
Faktor 9,18 (Tafel 55) 
Fr. 
385'560.00 
Deckungskapital 
Fr. 
828'600.00 
Bei 28 Dienstjahren konnte dieses Deckungskapital durch einen jährlichen aufgezinsten Beitrag von Fr. 16'233.-- (Faktor 51,044 gemäss Tafel 49, 5. Aufl.) geäufnet werden. 
 
Zugunsten der Beschwerdeführer ist bei den vorstehenden Berechnungen berücksichtigt, dass sie bzw. der verstorbene Ehemann erst einige bzw. längere Zeit nach Erreichen des AHV-Alters pensioniert wurden. Würden die Berechnungen auf den Zeitpunkt des Erreichens des 65. Altersjahres des jeweiligen Arbeitnehmers angestellt, ergäben sich für die Finanzierung der zugesicherten Renten deutlich höhere erforderliche jährliche Beiträge, da einerseits die Beitragszeit kürzer und die Rentenbezugsdauer länger wäre. Nicht berücksichtigt ist anderseits in den vorstehenden Berechnungen die Indexierung der Renten, welche ein deutlich höheres Deckungskapital erforderlich machte. Wird z.B. eine während 20 Jahren laufende Zeitrente indexiert, so liegt der Barwert der indexierten Rente bei Annahme eines Basis-Zinssatzes von 4 % und einer jährlichen Anpassung um 2 % rund 20 % über jenem für die nicht indexierte Rente (Berechnung nach der Methode des um die Teuerungsrate reduzierten Kapitalisierungszinsfusses; vgl. Schaetzle/Weber, a.a.O., Bd. II, Ziff. 1.138 ff., S. 26, und Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, Tabelle 48). 
 
Der vorstehend errechnete, im Zeitpunkt der effektiven Pensionierung erforderliche jährliche Beitrag zur Finanzierung der zugesicherten Renten belief sich damit auf 33,4 % des laufenden Lohnes des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 bzw. 18 % des laufenden Lohnes des Beschwerdeführers 2 (je Stand 1975). Wenn das Obergericht zum Ergebnis gelangt ist, dass zum laufenden Lohn hinzukommende Leistungen des Arbeitgebers für die Altersvorsorge in solcher Höhe über dem liegen, was die Beschwerdegegnerin einem aussenstehenden Arbeitnehmer zugestanden hätte, kann ihm keine Willkür vorgeworfen werden. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass die laufenden Löhne selbst zumindest im oberen Bereich des Vertretbaren lagen. Das Obergericht hat diesbezüglich auf die Feststellung des Amtsgerichts verwiesen, dass für den gegebenen Betrieb die Ausrichtung von vier Löhnen in dieser Höhe über dem marktkonformen Mass gelegen habe. Diese Feststellung wird zwar in der Beschwerde als willkürlich gerügt. Die zugrunde liegende Annahme, dass im Betrieb der Beschwerdegegnerin der Mittelbau gefehlt habe, steht indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keineswegs im Widerspruch zur Feststellung, dass für einen Lohnvergleich innerhalb des Betriebs keine genügende Zahl von Vergleichspositionen vorhanden waren. Neben den vier Verwaltungsräten verblieb 1975 als qualifiziert selbständig Arbeitender einzig noch der Buchhalter mit einem Jahreslohn von Fr. 41'000.--. Zweck der Beschwerdegegnerin war gemäss den Statuten die Fabrikation von und der Handel en gros und en détail mit Hohlgläsern, Kristall, Kunstgläsern, Porzellan, Steingut, Steinzeug, Töpferwaren, Bestecken, Metallwaren, Hotel- und Haushaltartikeln. Dass ein solcher Betrieb mit 40-50 Mitarbeitenden nicht vier Kaderpositionen mit Löhnen der höchsten Hierarchiestufe benötigt, ist offensichtlich. Wenn das Obergericht die in den Nachträgen 1975 festgelegten Alters- und Witwenrenten als über dem marktkonformen Mass liegend betrachtet hat, kann dies somit im Ergebnis nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
3.2.3 Zu prüfen bleibt damit, ob die vom Obergericht deswegen vorgenommenen Kürzungen bzw. die von ihm als noch marktkonform betrachtete Höhe der Renten im Ergebnis als willkürlich zu bezeichnen sind. Ausgangspunkt dafür bilden wiederum die laufenden Löhne von monatlich Fr. 5'000.-- ab 1964 bzw. Fr. 7'500.-- gemäss den Nachträgen 1975 mit den vorstehend erwähnten Vorbehalten bezüglich ihrer Höhe. Als Vergleichsmassstab können die Renten herangezogen werden, welche sich zu den Ansätzen, die später im BVG (Erlass 25. Juni 1982, Inkrafttreten 1. Januar 1985) festgelegt wurden, ergeben hätten. Für Männer der obersten Alterskategorie (55-65 Jahre) sind jährliche Altersgutschriften von insgesamt 18 % des koordinierten Lohnes vorgeschrieben (Art. 16). Bei hälftiger Aufteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 331 Abs. 3 OR) ergibt sich ein Arbeitgeberbeitrag von 9 %. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Mindestleistung (Art. 6 BVG). Weitergehende Leistungen beider Seiten waren schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG verbreitet. So wurden insbesondere in zahlreichen Betrieben auch Beiträge entrichtet für den Lohn, welcher die obere Grenze des koordinierten Lohns überstieg; in anderen Betrieben entrichtete der Arbeitgeber mehr als die Hälfte des Gesamtbeitrags (inkl. Risikoprämie). Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Betrieb noch 1975 keine berufliche Vorsorge mit reglementarischen Ansprüchen der Versicherten kannte, setzt allerdings der Annahme, sie wäre gegenüber Dritten in den Funktionen, welche die vier Verwaltungsräte inne hatten, über die Minimalleistungen gemäss dem späteren BVG hinausgegangen, deutlich Grenzen. Für eine Vergleichsrechnung mit verbesserten (überobligatorischen) Leistungen soll deshalb nachstehend von einem vom Arbeitgeber zu erbringenden Anteil am Sparbeitrag (Altersgutschrift) in der Höhe von 9 % auf dem vollen Lohn ohne Koordinationsabzug und ohne obere Grenze ausgegangen werden. Zugunsten der Beschwerdeführer wird wiederum angenommen, dass diese Beiträge über das Erreichen des AHV-Alters hinaus bis zur effektiven Pensionierung erbracht worden wären. Für die Äufnung des Altersguthabens wird mit dem Zinssatz von 4 % gemäss der bis Ende 2002 geltenden Fassung von Art. 12 BVV2 gerechnet. 
 
Für die Beschwerdeführerin 1 bzw. ihren Ehemann ergibt sich in dieser Vergleichsrechnung das nachstehende Altersguthaben im Zeitpunkt der effektiven Pensionierung Anfang 1980: 
 
Jahresbeitrag Fr. 5'400.--, 16 Jahre, 4% 
Faktor 22,295 (Stauffer/Schaetzle, 5. Aufl., 
 
Tafel 49) 
Fr. 
120'393.00 
Jahresbeitrag Fr. 2'700.--, 5 Jahre, 4% 
Faktor 5,533 
Fr. 
14'939.00 
Altersguthaben bei Pensionierung 
Fr. 
135'532.00 
Eine gewisse Erhöhung des Altersguthabens resultiert, wenn angenommen wird, dass der Jahreslohn und damit auch die Vorsorgebeiträge von 1964-1975 sukzessive angestiegen sind, und die Indexierung des Lohnes ab 1975 berücksichtigt wird. Anderseits waren aber auch zusätzliche Mittel erforderlich für die spätere Indexierung der Renten (vgl. vorne E. 3.2.2). Der in Art. 17 BVV2 verankerte Umwandlungssatz von 7,2 % für die Ermittlung der sich aus dem vorhandenen Altersguthaben ergebenden lebenslänglichen Altersrente beruht auf der Annahme der Pensionierung im Alter von 65 Jahren (Mann). Bei späterer Pensionierung ergibt sich wegen der kürzeren Bezugsdauer der Renten ein höherer Umwandlungssatz (vgl. Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl. 2000, S. 219). In der Klageantwort (S. 13 und Anhang 3) haben sich die Beschwerdeführer auf einen Umwandlungssatz von 12,3 % im Alter von 83 Jahren bzw. 8,2 % im Alter von 69 Jahren berufen. In diesen Umwandlungssätzen ist allerdings ein grösserer Altersunterschied zwischen dem Pensionierten und seiner Ehefrau, deren anwartschaftliche Witwenrente mitversichert ist, nicht berücksichtigt. Bei einem längeren Aufschub der Pensionierung fällt dieser versicherungstechnisch zunehmend ins Gewicht. Werden die vorstehenden Vorbehalte bezüglich der Höhe des Altersguthabens und des Umwandlungssatzes ausser Acht gelassen, ergibt sich für die Beschwerdeführerin 1 die nachstehende hypothetische Witwenrente: 
Altersguthaben 
Fr. 
135'332.00 
Altersrente (Umwandlungssatz 12,3 %) 
Fr. 
16'646.00 
Witwenrente: 60 % der Altersrente 
Fr. 
9'988.00 
Witwenrente pro Monat 
Fr. 
832.35 
 
Für den Beschwerdeführer 2 lautet die analoge Berechnung wie folgt, wobei zu seinen Gunsten anstelle des im BVG nach Alter abgestuften Beitrags (Art. 16 BVG) durchgehend mit einem Beitrag des Arbeitgebers von 9 % des vollen Lohnes gerechnet wird: 
Jahresbeitrag Fr. 5'400.--, 28 Jahre, 4 % 
Faktor 51,044 
Fr. 
275'638.00 
Jahresbeitrag Fr. 2'700.--, 17 Jahre, 4 % 
Faktor 24,208 
Fr. 
65'362.00 
Altersguthaben bei Pensionierung 
Fr. 
341'000.00 
Altersrente (Umwandlungssatz 8,2 %) 
Fr. 
27'962.00 
Altersrente pro Monat 
Fr. 
2'330.15 
Diese Vergleichsrechnung bestätigt wiederum, dass die in den Nachträgen 1975 für den Beschwerdeführer 2 bestätigte Altersrente von monatlich Fr. 4'000.-- (mit der erhöhten anwartschaftlichen Witwenrente) und die für die Beschwerdeführerin 1 auf monatlich Fr. 3'500.-- festgesetzte Witwenrente weit über dem lagen, was damals einem aussenstehenden Dritten gewährt worden wäre. Im angefochtenen Urteil wurde eine an die Teuerung angepasste Witwenrente der Beschwerdeführerin 1 von monatlich Fr. 2'534.43 (Januar 1997) bzw. eine Altersrente des Beschwerdeführers 2 von monatlich Fr. 4'224.02 (Januar 1997) geschützt. Diese Renten liegen gut 200 % bzw. gut 80 % über dem, was sich bei einer Vergleichsrechnung mit über das BVG hinausgehenden Leistungen des Arbeitgebers ergeben würde. Auch in quantitativer Hinsicht kann somit im Ergebnis das, was das Obergericht als im Rahmen des marktkonformen Masses liegend zugunsten der Beschwerdeführer geschützt hat, nicht als willkürlich betrachtet werden. 
 
3.3 Erweist sich das angefochtene Urteil zumindest im Ergebnis nicht als willkürlich, kann davon abgesehen werden, auf die einzelnen Rügen einzugehen, mit welchen die Beschwerdeführer einzelne Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts als willkürlich beanstanden. Das Gleiche gilt für die Rüge der willkürlichen Anwendung des kantonalen Prozessrechts im Zusammenhang mit dem in § 60 ZPO/LU statuierten Verhandlungsgrundsatz. Die Beschwerdeführer rügen dabei, das Obergericht habe willkürlich eine Zugabe der Beschwerdegegnerin bezüglich des frankenmässigen Betrags der angemessenen Löhne in 1965 und 1975 übergangen. In den vorstehenden Vergleichsberechnungen gemäss E. 3.2.2 und 3.2.3 wird von den vollen Löhnen von monatlich Fr. 5'000.-- bzw. Fr. 7'500.-- ausgegangen. Ob diese von der Beschwerdegegnerin als marktkonform anerkannt worden sind oder nicht, ändert damit an deren Ergebnis nichts. 
 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. August 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: