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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.271/2005 /hum 
 
Urteil vom 28. Juli 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anstiftung zur Brandstiftung etc., 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 5. April 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht des Kantons Zürich. II. Strafkammer, sprach X.________ mit Urteil vom 5. April 2005 der Anstiftung zu Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Zuchthaus, abzüglich 41 Tage erstandener Polizei- und Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Sodann beschloss das Gericht, eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis, abzüglich 52 Tage bereits erstandener Haft, werde vollzogen. Dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerden des erbetenen und des amtlichen Verteidigers wurden durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
 
Der erbetene Verteidiger (Vollmacht vom 8. April 2005) wendet sich mit fristgerechter eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Juli 2005 ans Bundesgericht und beantragt, Urteil und Beschluss des Obergerichts vom 5. April 2005 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch ein unentgeltlicher Beistand zu bestellen. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Brandstiftung, zu der er angestiftet hat, nicht unter Art. 221 Abs. 3 StGB zu subsumieren gewesen wäre (Beschwerde S. 4). Nach dieser Bestimmung ist mit einer leichteren Strafe bedroht, wer nur einen geringen Schaden verursacht hat. Davon kann bei einem vollständig ausgebrannten Auto und einem Totalschaden von über Fr. 10'000.-- nicht die Rede sein (vgl. Roelli/Fleischanderl, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg), Strafgesetzbuch II, Kommentar, 2003, Art. 221 N 22 f.). Unter diesem Umständen und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer überdies des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen werden musste, liegt entgegen seiner Auffassung kein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vor (Beschwerde S. 4), weshalb es beim von der Vorinstanz beschlossenen Widerruf sein Bewenden haben muss. 
 
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Art. 43 und 44 StGB und macht geltend, es hätte eine Massnahme angeordnet werden sollen (Beschwerde S. 4-6). In diesem Punkt genügt es, in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 27 - 29 E. V), denen nichts beizufügen ist. Was daran bundesrechtswidrig sein könnte, ist der nicht besonders klaren Beschwerde nicht zu entnehmen. 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 25/26 E. 3a) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Juli 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: