Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_376/2018  
 
 
Urteil vom 28. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, 
Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juli 2018 
(SBK.2018.178 [HA.2018.296, StA-Nr. ST.2018.2063]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf mehrfache Nötigung und Brandstiftung. Am 24. Juni 2018 wurde A.________vorläufig festgenommen. Am 28. Juni 2018 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis zum 23. September 2018 in Untersuchungshaft. Gegen diese Verfügung erhob er am 29. Juni 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 13. Juli 2018 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. August 2018 beantragt A.________, es sei der Entscheid des Obergerichts und damit die Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben; zudem sei er umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit Eingabe vom 13. August 2018 ersucht er für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und das Obergericht verzichteten mit Eingaben vom 8., 9. bzw. 13. August 2018 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reichte keine weiteren Bemerkungen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Haft befindet. Er ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Das Bundesgericht kann bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung ist daher zulässig. Unzulässig ist hingegen sein Antrag auf Aufhebung der Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts. Diese ist durch den Entscheid des Obergerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt des Rechtsmittels); sie gilt aber inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).  
 
2.   
Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, sie entziehe sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion (Fluchtgefahr; lit. a), beeinflusse Personen oder wirke auf Beweismittel ein, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder gefährde durch schwere Verbrechen oder Vergehen erheblich die Sicherheit anderer, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Untersuchungshaft ist ausserdem zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).  
 
3.2. Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 StPO für die Anordnung von Untersuchungshaft als erfüllt. Jedenfalls in diesem frühen Verfahrensstadium, in dem die Auswertung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Beweismittel noch nicht vorliege, bestehe der dringende Verdacht, dass dieser am 24. Juni 2018 einen Brandanschlag auf das Auto des Freundes seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau verübt und damit eine Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB begangen habe. Ausserdem bestehe zurzeit der dringende Verdacht, dass er sich der mehrfachen versuchten Nötigung bzw., eventualiter, der mehrfachen Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gemacht und dieser insbesondere angedroht habe, er werde ihrem Leben und dem ihres Freundes schaden, wenn sie die Beziehung mit diesem nicht innert 24 Stunden beende. Weiter sei gegenwärtig insgesamt von einer erheblichen Rückfallgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auszugehen, der jedenfalls bis zum Vorliegen einer von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu veranlassenden psychiatrischen Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nur mit dessen Inhaftierung wirksam begegnet werden könne. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei demzufolge zu bejahen. Es könne deshalb offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr bestehe.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer verneint hinsichtlich der mutmasslichen Brandstiftung einen dringenden Tatverdacht. Die Vorinstanz begründe diesen letztlich einzig mit dem weiteren Verdacht auf Nötigung und früheren angeblichen Vorfällen. Tatsachen könnten aber nur dann als Verdachtsgrundlagen dienen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit unstrittig oder bewiesen seien, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Ein dringender Tatverdacht könne - wenn überhaupt - nur hinsichtlich des angeblichen Versuchs, seine Ehefrau zur Beendigung der Beziehung mit ihrem Freund zu nötigen, bejaht werden. Weder insoweit noch in Bezug auf die angebliche Brandstiftung bestehe Kollusionsgefahr. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfüllt. Insbesondere seien seine früheren Delikte keine zur Begründung von Wiederholungsgefahr hinreichenden Vortaten.  
 
4.  
 
4.1. Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318 mit Hinweisen).  
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.). 
 
4.2. Die Vorinstanz bejahte hinsichtlich der mutmasslichen Brandstiftung einen dringenden Tatverdacht, obschon weder die Ehefrau des Beschwerdeführers noch deren Freund bei ihrer Einvernahme Angaben dazu machen konnten, wie es zum erwähnten Autobrand vom 24. Juni 2018 gekommen war. Auch sonst liegen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen oder Beweismittel vor, die über die Ursache dieses Brandes und einen allfälligen Urheber näher Aufschluss geben würden. Daraus folgt indes entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht, seine mögliche Täterschaft sei eine "blosse kriminalistische Hypothese". Die Ansicht der Vorinstanz, jedenfalls in diesem frühen Verfahrensstadium sei hinsichtlich der mutmasslichen Brandstiftung ein dringender Tatverdacht zu bejahen, beruht vielmehr auf einer grundsätzlich überzeugenden Gesamtwürdigung der zurzeit vorliegenden Untersuchungsergebnisse. Dass sich das Obergericht dabei teilweise auf Aussagen der Ehefrau und deren Freundes stützt, die der Beschwerdeführer bestreitet, ändert daran nichts, ist diese Beweiswürdigung im jetzigen Verfahrensstadium doch nicht zu beanstanden, umso weniger, als das Auto seiner Ehefrau früher unter ungeklärten Umständen ebenfalls in Brand geraten ist. Nicht ersichtlich ist im Weiteren, wieso die Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschwerdeführers - wie dieser ausserdem vorbringt - bei einer Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Rahmen einer Gesamtwürdigung unzulässig sein sollte, zumal sich diese Vortaten gegen dessen Ehefrau richteten und nicht besonders weit zurückliegen (vgl. nachfolgend E. 6.1). Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Beurteilung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen.  
 
4.3. Die Vorinstanz durfte somit jedenfalls in diesem frühen Verfahrensstadium, in dem die Auswertung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Beweismittel (insbesondere die Untersuchung der Kleider sowie der Mobiltelefone und des Navigationsgeräts) noch nicht vorliegt, aufgrund der vorhandenen Untersuchungsergebnisse einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der mutmasslichen Brandstiftung bejahen. Gleiches gilt bezüglich der mutmasslichen mehrfachen versuchten Nötigung bzw. mehrfachen Drohung. Da diese Delikte Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO sind, erweist sich ihre Bejahung des allgemeinen Haftgrundes als bundesrechtskonform.  
 
5.  
 
5.1. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person begehe ein schweres Verbrechen oder Vergehen und gefährde dadurch erheblich die Sicherheit anderer; zudem muss die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Straftaten verübt haben. Nach der Rechtsprechung ist dieser Wortlaut so zu interpretieren, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 84; 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12). Ausgangspunkt für die somit erforderliche Unterscheidung zwischen schweren und minder schweren Vergehen bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext der Tatbegehung, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14).  
 
5.2. Bei den erforderlichen Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13).  
 
5.3. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Gleiches gilt für Drohungen, da diese die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können, was umso mehr zutrifft, wenn sich die Einschüchterungshandlungen wiederholen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15; Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2).  
 
5.4. Ob eine erneute Delinquenz ernsthaft zu befürchten ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 8 f. S. 16 f.).  
 
6.  
 
6.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. Juni 2012 insbesondere wegen der Aussage, er werde seine Ehefrau umbringen, wenn sie bei der Einwohnerkontrolle nicht sagen werde, dass sie die Schweiz verlassen wolle, der versuchten Nötigung schuldig. Mit Strafbefehl vom 6. Juni 2014 verurteilte sie ihn ausserdem wegen Drohung, weil er seiner Ehefrau damit gedroht hatte, ihr etwas wie Wasser ins Gesicht zu spritzen, falls sie nicht nach Tunesien gehen würde, wobei ihr Gesicht kaputt ginge. Beide Delikte waren Vergehen, für die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht wird (vgl. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. Art. 180 StGB). In beiden Fällen richtete sich die Drohung gegen hochrangige Rechtsgüter (Leben bzw. körperliche Integrität). Der Beschwerdeführer brachte dabei die Bereitschaft zum Ausdruck, seiner Ehefrau schwerstmöglich oder zumindest schwerwiegend und unwiederbringlich zu schaden, was prima facie eine gewisse Gefährlichkeit bzw. ein gewisses Gewaltpotenzial nahelegt. Damit sind die beiden Vortaten als schwere Vergehen zu qualifizieren, auch wenn der Beschwerdeführer jeweils nur mit einer bedingten Geldstrafe bestraft wurde. Die beiden Vortaten richteten sich im Weiteren gegen die Freiheit, waren somit gleicher Art wie die im hängigen Strafverfahren untersuchte mehrfache versuchte Nötigung bzw. mehrfache Drohung. Das Vortatenerfordernis ist folglich erfüllt.  
 
6.2. Unbegründet ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, es mangle an einer erheblichen Sicherheitsbeeinträchtigung, da seine Ehefrau auf die angeblichen Drohungen relativ gelassen reagiert habe. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers in der hängigen Strafuntersuchung gemachten Aussagen, die im jetzigen Verfahrensstadium grundsätzlich glaubhaft erscheinen, machen deutlich, dass ihr Sicherheitsempfinden durch die früheren Straftaten des Beschwerdeführers und das diesem vorgeworfene neuerliche, wiederholte Fehlverhalten stark beeinträchtigt ist. Weitere Drohungen würden unter diesen Umständen ihre Sicherheitslage erheblich beeinträchtigen (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15; Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Dies gilt umso mehr, als gegenwärtig der dringende Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe nur kurze Zeit nach der mutmasslichen Drohung, ihrem Leben und dem ihres Freundes zu schaden, wenn sie die Beziehung mit diesem nicht innert 24 Stunden beende, die erwähnte mutmassliche Brandstiftung begangen, es mithin nicht bei einer Drohung bewenden lassen.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht erkennbar, dass schwere Gewaltverbrechen drohten, zumal er unstrittig nie gewalttätig gewesen sei. Wie dargelegt, verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschwerdeführer im Juni 2012 wegen versuchter Nötigung, weil er seine Ehefrau durch Drohung zu einem ihm genehmen Verhalten zwingen wollte. Dessen ungeachtet bedrohte er seine Ehefrau erneut, wofür ihn die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Juni 2014 wegen Drohung verurteilte. Obschon er damit bereits zweimal wegen des im Kern gleichen Verhaltens bestraft wurde, besteht nunmehr der dringende Verdacht, dass es erneut zu Vorfällen der gleichen Art gekommen ist und er insbesondere nur kurze Zeit vor dem erwähnten Autobrand mittels Drohung versucht hat, seine Ehefrau zur Beendigung der Beziehung mit ihrem Freund zu zwingen. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen bzw. ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer werde erneut Straftaten wie jene begehen, für die er bereits zweimal verurteilt worden ist, mithin schwere Vergehen gegen seine Ehefrau. Dies gilt umso mehr, als diese die Beziehung mit ihrem Freund, soweit ersichtlich, nicht beendet hat und der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, dessen Auto in Brand gesteckt, es also nicht bei einer Drohung belassen zu haben.  
 
6.4. Damit kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, es bestehe nebst der grossen Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut ein schweres Gewaltverbrechen zum Nachteil seiner Ehefrau androhe, auch das Risiko, dass er ein solches Verbrechen verübe. Darauf ist daher nicht einzugehen, zumal die Vorinstanz trotz ihrer Ausführungen zur Gefahr eines schweren Gewaltverbrechens Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO nicht in Erwägung zieht.  
 
6.5. Die Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr sind somit erfüllt. Dass die Vorinstanz diesen Haftgrund bejahte und die Anordnung von Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO als zulässig erachtete, erweist sich als bundesrechtskonform. Inwiefern die von ihr als erforderlich beurteilte psychiatrische Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen würde, braucht daher nicht geprüft zu werden. Offen bleiben kann zudem, ob Kollusionsgefahr zu bejahen ist. Nachfolgend zu klären ist hingegen, ob die streitige Untersuchungshaft unverhältnismässig ist, wie der Beschwerdeführer zusätzlich vorbringt.  
 
7.  
 
7.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; zudem muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO darf Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Abs. 2 dieser Bestimmung enthält eine nicht abschliessende Liste möglicher Ersatzmassnahmen.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer hält die Dauer der streitigen Untersuchungshaft für zu lang. Nach den Ausführungen der Vorinstanz müsste ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der mutmasslichen Brandstiftung jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn die Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel nichts Belastendes ergeben sollte. Diese Auswertung sollte keinesfalls länger als einige wenige Wochen dauern und inzwischen längst abgeschlossen sein. Die Untersuchungshaft habe überdies erhebliche Härten für ihn zur Folge.  
 
7.3. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit selbst durch Untersuchungshaft, Verurteilungen und die Ansetzung von Probezeiten bis zu fünf Jahren nicht von erneuter Delinquenz abhalten lassen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Vielzahl der zur Verfügung stehenden (elektronischen) Kommunikationsmittel erscheine vorliegend weder eine Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO noch ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO als zweckmässig und ausreichend, um der Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft von drei Monaten sei weiter unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe und der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe verhältnismässig. Es bestehe noch keine Gefahr der Überhaft.  
 
7.4. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zutreffend. Mit Blick auf die Vorgeschichte und die weiteren Umstände des vorliegenden Falls sind keine wirksamen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Angesichts des dringenden Verdachts auf Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und mehrfache versuchte Nötigung bzw. mehrfache Drohung trotz einschlägiger Vorstrafen ist zudem die Dauer der streitigen Untersuchungshaft von drei Monaten ungeachtet der vom Beschwerdeführer erwähnten Härten nicht unverhältnismässig; ebenso wenig droht Überhaft. Dem Beschwerdeführer ist allerdings insoweit beizupflichten, als er eine beförderliche Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel fordert.  
 
8.   
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 1.2). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da er bedürftig ist und seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen, ist das Gesuch gutzuheissen (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2018 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur