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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_613/2019  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, 
Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des 
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 19. Dezember 2019 (SBK.2019.307). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Anstiftung zu Brandstiftung und auf mehrfachen Betrug. Er soll zwei ihm bekannte Personen dazu angestiftet haben, das Restaurant "xxx" in Brand zu setzen, um von der Versicherung B.________ die Versicherungssumme zu erhalten. Weiter wird er verdächtigt, unter Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit von der Suva zu Unrecht Versicherungsleistungen bezogen zu haben. Vom 23. Mai 2019 bis zum 21. August 2019 befand sich A.________ in Untersuchungshaft. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft lehnte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. August 2019 mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts ab, worauf er aus der Haft entlassen wurde. Am 8. Oktober 2019 wurde A.________ erneut festgenommen. Tags darauf beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch der Staatsanwaltschaft mangels Kollusions- und Fluchtgefahr ab und verfügte die unverzügliche Haftentlassung. 
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, an, welches die Verfügung mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufhob und A.________ einstweilen bis zum 7. Januar 2020 in Untersuchungshaft versetzte. 
Den obergerichtlichen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Dieses erachtete dessen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, da sich das Obergericht mit der rechtserheblichen Frage, ob und wann die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde angekündigt hatte, nicht auseinandergesetzt hat, obwohl A.________ diesbezüglich einen Antrag gestellt hatte. Infolgedessen hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2019 auf und wies die Sache an dieses zurück zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (Urteil 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019). 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Aargau holte darauf eine Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ein. Dieses bestätigte am 17. Dezember 2019 die Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft anlässlich des mit ihr am 11. Oktober 2019 um 14.31 Uhr im Zusammenhang mit der Eröffnung des Haftentlassungsentscheids geführten Telefongesprächs. 
Damit erachtete das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen als erfüllt und hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 wiederum gut. Es hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2019 auf und versetzte A.________ einstweilen bis zum 7. Januar 2020 in Untersuchungshaft. 
 
C.   
Gegen diesen obergerichtlichen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde vom 24. Dezember 2019 erneut an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2019 sei aufzuheben, der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft sei abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sowie das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung, worüber der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde. 
Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 teilt der Beschwerdeführer mit, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte Haftverlängerung mit Verfügung vom 9. Januar 2020 abgelehnt und die unverzügliche Haftentlassung verfügt hat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer anerkennt, mit der Bestätigung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Dezember 2019, wonach die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde anlässlich des Telefonats vom 11. Oktober 2019 sofort mündlich angekündigt habe, seien die Sachurteilsvoraussetzungen für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren erfüllt. 
Im Folgenden wird daher nicht weiter auf die Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft eingegangen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO. Der Zeuge, auf dessen Aussagen der Antrag der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Untersuchungshaft beruhe, sei unglaubwürdig. Dieser befinde sich selber in einem umfangreichen Strafverfahren wegen Versicherungsbetrügen. Auf die Frage nach den Gründen für die Belastung des Beschwerdeführers habe er ausgesagt, er erhoffe sich eine mildere Strafe, er sei sauer auf ihn, und weil dieser seiner Frau angerufen habe. Damit bestehe eine sehr eindeutige Motivlage für falsche Belastungen und sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz ein Motiv für falsche Anschuldigungen in Abrede stelle. Weiter habe der Zeuge selber ausgesagt, die Untersuchungsakten des Beschwerdeführers gelesen zu haben. Anhand verschiedener Beispiele macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die Aussagen des Zeugen seien nicht glaubhaft und kommt zum Schluss, bereits eine summarische Prüfung der Zeugenaussagen ergebe klar, dass ein dringender Tatverdacht weder in Bezug auf eine Anstiftung zu Brandstiftung noch auf versuchten Versicherungsbetrug begründbar sei.  
 
3.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; je mit Hinweis). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.; 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf den Fachbericht der Kantonspolizei Aargau vom 25. März 2019 sei davon auszugehen, dass das Feuer auf eine Brandstiftung zurückzuführen sei. Es habe nachgewiesen werden können, dass im Innern des Restaurants und im Bereich des Aussenzeltes Benzin ausgebracht worden sei. Die vorhandenen Spurenbilder seien durch die Verpuffung bzw. Explosion der Dämpfe des angezündeten Benzins entstanden. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.  
Mit Blick auf die Zeugenaussagen hielt die Vorinstanz fest, allein deshalb, weil sich der Zeuge selber wegen Versicherungsbetrügen strafbar gemacht haben soll, sei seine Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres zu verneinen. Es lägen auch keine Gründe vor, welche derzeit auf ein offensichtliches Motiv für eine falsche Anschuldigung schliessen liessen. Selbst wenn sich der Zeuge im eigenen Strafverfahren, welches keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweise, eine mildere Strafe erhoffe und es zutreffen sollte, dass er die belastenden Aussagen gemacht habe, weil er auf den Beschwerdeführer "sauer" gewesen sei, weil dieser seine Ehefrau angerufen und bedroht haben soll, heisse dies nicht zwangsläufig, dass er deswegen lüge. Die Aussagen des Zeugen würden sich durch eine hohe Anschaulichkeit auszeichnen, liessen sich teilweise verifizieren, seien detailreich und im Wesentlichen stimmig. Daran änderten auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (kleineren) Unstimmigkeiten nichts. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gewichtige finanzielle Probleme (gehabt) habe, welche das Bild seiner möglichen Täterschaft abrundeten. Dies entspreche denn auch dem vom Zeugen geschilderten Motiv des Beschwerdeführers, wonach dieser mit dem Geld der Versicherung (auch) seine Schulden habe tilgen wollen. Der dringende Tatverdacht sei damit mit dem Zwangsmassnahmengericht zu bejahen. 
 
3.4. Wie sich aufgrund der kantonalen Akten und insbesondere der am 23. Mai 2019 gegen den Beschwerdeführer angeordneten Untersuchungshaft ergibt, wurde - nach umfangreichen Untersuchungen in alle Richtungen - dieser zunächst verdächtigt, den Brand selber gelegt zu haben. Gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2019 hat sich dieser Verdacht indes nicht erhärtet, weshalb die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft abgelehnt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen wurde. Anlass für die erneute Anordnung von Untersuchungshaft gaben die Aussagen des Zeugen C.________ vom 22. September 2019 und 9. Oktober 2019, wonach der Beschwerdeführer zwei Italiener angestiftet haben soll, den Brand zu legen, damit ihm anschliessend die Versicherungssumme ausbezahlt würde. Diese Zeugenaussagen lieferten nicht nur neue Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Brandstiftung und dem versuchten Betrug, die zu neuen Ermittlungshandlungen führten. Aufgrund dieser Zeugenaussagen besteht nun der Verdacht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Brand nicht selber gelegt, sondern zwei Personen dazu angestiftet haben. Aus diesem Grund und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2019 verneinte dringende Tatverdacht nicht mit demjenigen verglichen werden, der heute gegen ihn erhoben wird.  
In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen führte die Vorinstanz zu Recht aus, allein die Tatsache, dass dieser selber in ein Strafverfahren wegen Versicherungsbetrügen verwickelt sei, lasse dessen Aussagen nicht ohne Weiteres als unglaubhaft erscheinen. Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, zeigt er sich im gegen ihn geführten Strafverfahren als kooperativ und weitestgehend (nicht vollständig) geständig, stimmen die Geständnisse mit den Ermittlungsergebnissen überein und ist er nicht durch Übertreibungen, Bluff, Irreführung etc. aufgefallen. Auch der Umstand, dass der Zeuge seine Identität gegenüber dem Beschwerdeführer nicht hat preisgeben wollen, schmälert seine Glaubwürdigkeit nicht. Der Vorinstanz ist schliesslich auch insoweit zu folgen, als sich aus den vom Zeugen angegebenen Motiven, überhaupt auszusagen, nicht ohne Weiteres ableiten lässt, dass seine Aussagen inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen. Eine Verletzung des Willkürverbots, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, ist nach dem Gesagten zu verneinen. 
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Zeuge habe selber ausgesagt, zumindest einen Teil der Verfahrensakten des Beschwerdeführers gelesen zu haben. Abgesehen davon, dass der Zeuge die Strafbehörden auf deren entsprechende Frage hin über diesen Umstand unumwunden in Kenntnis setzte, machte er zum Teil Aussagen, die er - soweit ersichtlich - nicht hat aus den Verfahrensakten des Beschwerdeführers entnehmen können und einer Überprüfung durch die Strafbehörden zumindest vorderhand standhielten. Dies gilt namentlich für eine "..." genannte Person "aus der Nähe von Basel", "Pratteln oder so", welche - soweit ersichtlich - erst der Zeuge in das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren eingebracht hat. Wie sich herausstellte, handelt es sich dabei um D.________ aus X.________, der gemäss eigenen Aussagen nach dem Brandereignis effektiv den Transport der Küchengeräte nach Serbien organisiert haben will. Wie der Beschwerdeführer selber festhält, lässt sich aus den Akten zudem nicht entnehmen, dass er zwei Italiener zur Brandstiftung angestiftet haben soll, gingen die Strafbehörden bis zu den Aussagen des Zeugen doch von einer Täterschaft des Beschwerdeführers aus. 
Entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Erwägungen der Vorinstanz sind gewisse Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen in den beiden Einvernahmen des Zeugen sowie zwischen den Aussagen des Zeugen und den Aussagen anderer befragter Personen nicht von der Hand zu weisen. Trotzdem erscheinen die Aussagen des Zeugen insgesamt nicht als derart widersprüchlich, dass ihnen im Haftprüfungsverfahren jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen wäre. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwog, befinden sich die Ermittlungen mit Blick auf den Tatvorwurf der Anstiftung zur Brandstiftung vorliegend noch am Anfang. Erst die Zeugenaussagen waren es, die zu neuen Ermittlungshandlungen in diese Richtung Anstoss gaben bzw. geben. In deren Rahmen werden nicht zuletzt auch die Aussagen des Zeugen auf deren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen sein, wie dies die Vorinstanz in Bezug auf einzelne Aussagen des Zeugen bereits verschiedentlich festgehalten hat. Jedoch ist ausdrücklich festzuhalten, dass im Lauf des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist. 
 
3.5. Nach dem Gesagten liegen nach dem heutigen Stand des Verfahrens genügend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale des ihm vorgeworfenen Delikts der Anstiftung zur Brandstiftung erfüllen könnte. Es wird Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen und die Zeugenaussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Mit der Vorinstanz ist des Weiteren festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht auch hinsichtlich des dem Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang vorgeworfenen versuchten Betrugs zu Lasten der Versicherung B.________ zu bejahen ist. Ob ein dringender Tatverdacht auch bezüglich des Betrugs zu Lasten der Suva vorliegt, kann vorliegend offenbleiben.  
 
4.   
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO
 
4.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S. 62; je mit Hinweisen). Mit einzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis).  
 
4.2. Die Vorinstanz führte aus, die Gefahr einer Flucht habe sich aufgrund der Zeugenaussagen eklatant erhöht. Bezüglich einer allfälligen Motivation des Beschwerdeführers, die Schweiz insbesondere in Richtung Italien oder Dominikanische Republik zu verlassen, könne nicht auf die Situation abgestellt werden, wie sie sich vor den Zeugenaussagen präsentiert habe. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 22. August 2019 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts verneint habe, habe der Beschwerdeführer dem weiteren Verlauf der Strafuntersuchung relativ gelassen gegenüberstehen können. Entsprechend habe auch kein Fluchtanreiz bestanden, zumal er damit nicht nur erneut den Verdacht der Täterschaft auf sich gezogen, sondern sich auch die von ihm dannzumal wohl noch ernsthaft erhoffte Auszahlung der Schadenssumme verkompliziert hätte. Aufgrund der Zeugenaussagen habe sich der dringende Tatverdacht wegen (Anstiftung zur) Brandstiftung und versuchten Betrugs gegenüber der Versicherung B.________ wieder erhärtet. Im Fall einer Verurteilung drohe dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von sicher mehr als einem Jahr, nachdem nebst der (Anstiftung zur) Brandstiftung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (zumindest) auch noch der Vorwurf des versuchten Betrugs im Raum stehe. Zudem sei der Beschwerdeführer in Italien nach wie vor stark verwurzelt und stehe er nach dem Brand des Restaurants vor einem eigentlichen finanziellen Scherbenhaufen. Familiäre oder freundschaftliche Bindungen in der Schweiz bestünden mit Ausnahme zu seiner Ehefrau keine bzw. nur wenige. Zu seinem leiblichen Sohn habe er keinen Kontakt. Hinsichtlich seiner Ehefrau sei unklar, wie stark die Bindung sei, zumal der Beschwerdeführer offenbar eine "heimliche Beziehung" zu einer anderen Frau unterhalte bzw. unterhalten habe. Abgesehen davon sei auch seine, aus der Dominikanischen Republik stammende Ehefrau in der Schweiz nicht stark verwurzelt und weile ihr Sohn bereits in der Dominikanischen Republik. Damit sei die Fluchtgefahr zu bejahen und erübrige sich eine Prüfung weiterer Haftgründe.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es treffe nicht zu, dass nach den Zeugenaussagen eine höhere Fluchtmotivation bestehe als davor. Der Zeuge sei unglaubwürdig und seine Aussagen unglaubhaft. Er und seine Ehefrau seien nach der Haftentlassung im August 2019 schliesslich - mit Ausnahme von zwei Wochen Ferien bei ihren Familien in Spanien und Italien - wieder in die Schweiz zurückgekehrt und würden hier nach einer Wohnung suchen. Dass er Beziehungen zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter in Italien unterhalte, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Des Weiteren habe er in der Schweiz sicher bessere Chancen auf finanzielle Erholung und Unterstützung als in Italien. Seine Kinder lebten in der Schweiz und der Sohn seiner Ehefrau habe bereits bis etwa im Jahr 2015 bei seinem Vater in der Dominikanischen Republik gewohnt. Die Bindung zwischen ihm und seiner Ehefrau sei zudem stark, halte sie doch trotz seiner ihr schon seit längerem bekannten Eskapaden zu ihm. Es bestünden daher keinerlei konkrete Indizien dafür, dass er sich nach der Haftentlassung ins Ausland absetzen oder in der Schweiz untertauchen würde.  
 
4.4. Nachdem den Zeugenaussagen - entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung - die Glaubhaftigkeit nach dem momentanen Stand des vorliegenden Haftverfahrens nicht pauschal abzusprechen ist (vgl. oben E. 3.4), vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Mit dieser ist festzuhalten, dass sich die Ausgangslage seit dem Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2019 massgeblich zu Lasten des Beschwerdeführers verändert hat. In seiner Beschwerde äussert er sich sodann weder zur Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern noch zum Bestehen von sozialen Bindungen in der Schweiz. Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Zeit über keine Wohnung und keine Arbeit verfügen und hält er selber fest, dass seine finanzielle Lage nicht gut sei. Auch wenn von einer intakten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausgegangen wird und er angibt, dass sie mit ihm in der Schweiz bleiben wolle, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, worin die enge Bindung seiner Ehefrau zur Schweiz bestehen soll. Vielmehr führte die Vorinstanz aus, dass sie in der Schweiz nicht stark verwurzelt sei. Mithin hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie im Fall des Beschwerdeführers von Fluchtgefahr ausging.  
 
5.   
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz Ersatzmassnahmen nicht als ausreichend erachtete. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sicherheitsleistung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO, die Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO sowie die Meldepflicht gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO sind zwar alle gesetzlich vorgesehene Ersatzmöglichkeiten und dürfen daher nicht pauschal als untauglich ausgeschlossen werden. Eine Flucht vermögen diese Massnahmen aber nicht von vornherein zu verhindern. Ihre Tauglichkeit hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Angesichts des doch erheblichen Strafvorwurfs und der nicht bloss als niedrig einzustufenden Fluchtgefahr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall nicht geeignet sind, die Fluchtgefahr entscheidend zu verringern. Der angefochtene Entscheid ist daher auch insofern zu bestätigen. 
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 BGG), ist diesem Gesuch stattzugeben. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Stefan Semela wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck