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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_986/2021  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Änderung des Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 22. Oktober 2021 (Z1 2020 35). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 schied das Kantonsgericht Zug die Ehe zwischen A.________ (geb. 1966; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1967; Beschwerdegegnerin) und genehmigte die Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen. Soweit hier interessierend verpflichtete sich A.________ dabei zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 11'900.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2028 und von Fr. 14'500.-- im Monat vom 1. August 2028 bis zum 30. April 2031.  
 
A.b. Am 11. März 2019 verstarb die Mutter von B.________ und hinterliess diese und deren Schwester als Erbinnen mit je hälftigem Anteil. Das Nachlassvermögen besteht im Wesentlichen aus mehreren nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Michigan organisierten "Trusts". Zudem bezieht B.________ neu eine Rente aus einem "Retirement Fund".  
Mit Klage vom 29. Mai 2019 ersuchte A.________ das Kantonsgericht um Abänderung des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2018. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass er ab dem Datum der Klageeinreichung keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde. 
 
A.c. Im Entscheid vom 9. September 2020 legte das Kantonsgericht die von A.________ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge in Anpassung des Scheidungsurteils neu fest. Auf eine von B.________ zur Betreuung der gemeinsamen Kinder eingereichte Widerklage trat es nicht ein. Die Gerichtskosten auferlegte das Kantonsgericht den Parteien je zur Hälfte, die Parteikosten schlug es wett.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid reichte A.________ soweit den nachehelichen Unterhalt betreffend Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein und wiederholte in der Hauptsache sein früheres Begehren. Mit Urteil vom 22. Oktober 2021 (eröffnet am 28. Oktober 2021) hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und verpflichtete A.________ neu zur Zahlung von monatlichem Unterhalt im Umfang von Fr. 11'900.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 28. Mai 2019, von Fr. 7'797.-- vom 29. Mai 2019 bis zum 31. Juli 2028 und von Fr. 10'397.-- vom 1. August 2028 bis zum 30. April 2031. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- auferlegte es A.________ zu sieben Achteln. Ausserdem verpflichtete es diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- an B.________. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. November 2021 ans Bundesgericht. Er beantragt, es seien das Urteil des Obergerichts und das Scheidungsurteil soweit den nachehelichen Unterhalt betreffend aufzuheben und es sei festzustellen, dass er rückwirkend ab dem 29. Mai 2019 keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens ans Obergericht zurückzuweisen. Weiter sei das Urteil des Obergerichts soweit die Prozesskosten des Berufungsverfahrens betreffend aufzuheben. Es seien die Gerichtskosten dieses Verfahrens B.________ aufzuerlegen und diese sei zu verurteilen, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.________. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Nebenfolgen einer Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteil 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 1.1). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist unbestritten erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG) erhoben hat. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur gegen Urteile oberer kantonaler Gerichte zulässig, die letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin entschieden haben (Art. 75 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als sie sich mit dem Urteil des Kantonsgerichts auseinandersetzt. Dieses bildet im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin kein taugliches Anfechtungsobjekt (Urteil 5A_343/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.2).  
 
1.3. Das Begehren um Feststellung, er schulde keine Unterhaltsbeiträge mehr, begründet der Beschwerdeführer mit der gestiegenen Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin aufgrund der Erbschaft und der Leistungen aus dem "Retirement Fund". Unter Beizug der Beschwerdebegründung (BGE 137 III 617 E. 6.2) ist das hier grundsätzlich unzulässige Feststellungsbegehren (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2) folglich als Antrag entgegenzunehmen, in Abänderung Scheidungsurteils auf die Festsetzung von Unterhalt zu verzichten (Urteil 5A_234/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Partei angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4 [einleitend]). Das Bundesgericht befasst sich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
Dieselben Rüge- und Begründungsvoraussetzungen gelten für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). 
 
2.3. Das Bundesgericht nimmt selbst grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_486/2022 vom 4. August 2022 E.1.3). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition des Kaufvertrags betreffend die Liegenschaft in Kalifornien wird daher abgewiesen.  
 
3.  
Umstritten ist die Abänderung des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2018 im Unterhaltspunkt (Art. 129 Abs. 1 ZGB und dazu BGE 138 III 289 E. 11.1.1; Urteil 5A_570/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1). Das Obergericht bejahte eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse, weil die Beschwerdegegnerin neu eine Rente aus einem "Retirement Fund" bezieht, und passte das Scheidungsurteil insoweit an. Hingegen verneinte es die Abänderungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit der Erbschaft der Beschwerdegegnerin. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 152 Abs. 1 ZPO und von Art. 129 Abs. 1 ZGB geltend (dazu nachfolgend E. 4 und 5). 
 
4.  
Gerügt ist vorab eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung. 
 
4.1. Unbestritten beerbte die Beschwerdegegnerin im März 2019 ihre Mutter, wobei das Nachlassvermögen aus mehreren "Trusts" besteht (vgl. vorne Bst. A.b). Bereits im Verfahren vor dem Kantonsgericht hatte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweisanträge zur Höhe des Nachlasses der Eltern der Beschwerdegegnerin, zur Höhe der Erträge der "Trusts" sowie den ausbezahlten Beträgen, zur Organisation der "Trusts" und zur Verfügungsmöglichkeit über das Trustvermögen gestellt. Das Kantonsgericht kam diesen Anträgen nicht nach, was das Obergericht nicht beanstandete. Entsprechend wies das Obergericht auch die bei ihm gestellten identischen Beweisanträge ab.  
Dabei erwog das Obergericht, die Erstinstanz habe sich in ihrem Entscheid auf ein Memorandum derjenigen Rechtsanwältin gestützt, die die Eltern der Beschwerdeführerin in der Nachlassplanung unterstützt habe und nun in die Abwicklung des Nachlasses involviert sei. Gestützt hierauf habe das Kantonsgericht annehmen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin derzeit noch nicht über das Nachlassvermögen verfügen könne. Weitere Beweismassnahmen seien nicht notwendig gewesen, da diese zu keinem anderen Beweisergebnis geführt hätten. Abgesehen davon zeige der Beschwerdeführer nicht auf, dass er im erstinstanzlichen Verfahren unter Nennung spezifischer Beweismittel behauptet habe, die Beschwerdegegnerin könne über ihren Erbteil bereits verfügen. Angaben zur Rechtserheblichkeit der gestellten Beweisanträge vor dem Hintergrund der fehlenden Verfügungsmacht der Beschwerdegegnerin würden fehlen. Weiter sei glaubhaft, dass verschiedene von den Beweisanträgen erfasste Unterlagen noch nicht vorhanden seien, weil die Abänderungsklage nur zwei Monate nach dem Tod der Mutter erhoben worden sei. Die Beweisanträge seien ohnehin vielfach zu unspezifisch und würden sich teilweise auf die Zeit vor der Scheidung beziehen oder in keinem Zusammenhang mit dem strittigen Unterhalt stehen. 
 
4.2. Zum Memorandum bringt der Beschwerdeführer vor, die Verfasserin sei "klar dem Lager der Beschwerdegegnerin" zuzuordnen. Ihr komme auch nicht das Amt als "Trustee" zu. Das Memorandum sei auf Wunsch der Beschwerdegegnerin verfasst worden und dürfe einzig als Parteibehauptung ohne Beweiswert gewertet werden. Das Obergericht hätte nicht auf dieses abstellen und einzig gestützt darauf auf weitere Beweismassnahmen verzichten dürfen.  
Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass die Verfasserin des Memorandums aufgrund der Umstände (vgl. E. 4.1 hiervor) der Beschwerdegegnerin "natürlich näher steht" als dem Beschwerdeführer. Sie sei als "Personal Representative" aber gerade jene Person, die über den Nachlass informiert sei und über dessen Abwicklung Auskunft erteilen könne. Der Beschwerdeführer selbst habe die Einholung einer Endabrechnung der "Personal Representative" beantragt. Weiter könne er keine konkreten Anhaltspunkte nennen, die dagegen sprechen würden, den Ausführungen im Memorandum zu folgen. Auf diese Überlegungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht seine offenbar bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände zur Person der Verfasserin des Memorandums. Folglich fehlt es diesbezüglich an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und ist die Beschwerde insoweit ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2.1). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer erachtet auch die gestützt auf das Memorandum vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung als unzulässig. Das Obergericht habe die Rechtslage erläutert und aufgezeigt, dass verschiedene Arten von "Trusts" existierten, wobei den "Beneficiaries" jeweils andere Kompetenzen bzw. eine jeweils andere Verfügungsmacht über das Trustvermögen zukomme. Das Obergericht habe nicht festgehalten, welche Art von "Trust" vorliegend betroffen sei. Um dies zu klären, hätten die Errichtungs- bzw. Gründungsurkunden sämtlicher "Trusts" eingeholt werden müssen. Die pauschale Behauptung, die Beschwerdegegnerin könne nicht über die Vermögenswerte verfügen, weil diese sich in einem "Trust" befinden würden, sei nicht ausreichend, um von der Abnahme weiterer Beweise abzusehen.  
Das Obergericht sah aufgrund des Memorandums weitere Beweismassnahmen als entbehrlich an (vgl. E. 4.1 hiervor). Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch derjenige auf Beweis (Art. 152 ZPO) stehen einer derartigen antizipierten Beweiswürdigung entgegen (zum Begriff vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2), sofern diese nicht geradezu willkürlich (Art. 9 BV) ist. Haftet ihr dagegen der Mangel der Willkür an, verträgt sich die antizipierte Beweiswüdrigung mit den genannten Ansprüchen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Urteil 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.4, nicht publiziert in: BGE 145 III 393). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die Vorinstanz sei im Zusammenhang mit der vorgenommenen antizipierten Beweiswürdigung geradezu in Willkür verfallen. Er erhebt damit von vorneherein nicht die nötigen Rügen, um diese in Frage stellen zu können. Ohnehin überzeugen seine Vorbringen nicht: Wie das Obergericht festhält, wurde das Memorandum von einer in die Abwicklung des Nachlasses der Eltern der Beschwerdeführerin involvierten Person verfasst und äussert sich dieses zur Verfügungsbefugnis der Beschwerdegegnerin über das Nachlassvermögen. Mit Blick auf diese auf den zu beurteilenden Einzelfall bezogenen Angaben bleibt unerfindlich, weshalb das Memorandum zu unspezifisch sein sollte. Wie ausgeführt vermag der Beschwerdeführer sodann auch den Beweiswert des Memorandums nicht erfolgreich in Frage zu stellen (vgl. E. 4.2 hiervor), womit nicht nachvollziehbar ist, weshalb zusätzliche Beweismassnahmen nötig gewesen sein sollen. 
 
4.4. Nach dem Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Abnahme zusätzlicher Beweise als entbehrlich erachtete. Auf seine weiteren diesbezüglichen (Alternativ-) Erwägungen und die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht mehr eingegangen zu werden (BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Obergericht habe die gesetzliche Regelung zur Abänderung von Scheidungsurteilen verletzt. 
 
5.1. Das Obergericht verzichtete darauf, der Beschwerdegegnerin aufgrund der Erbschaft einen Vermögensertrag anzurechnen und das Scheidungsurteil (auch) aus diesem Grund abzuändern. Dazu hielt es fest, gemäss dem Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (HTÜ; SR 0.221.371) seien die "Trusts", in denen sich das Nachlassvermögen befindet, in der Schweiz anzuerkennen. Das Trustvermögen sei daher Sondervermögen des "Trustee" und nicht Vermögen der Beschwerdegegnerin. Dieser könnten folglich keine Vermögenserträge als Einkommen angerechnet werden. Aufgrund des Memorandums stehe sodann fest, dass derzeit noch kein Trust zugunsten der Kinder der Erblasserin bestehe. Zwar sei vorgesehen, solche "Trusts" zu gründen und durch die bestehenden "Trusts" zu finanzieren. Zuvor müssten aber noch die Nachlassverwaltung abgeschlossen und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Liege noch kein "Trust" zugunsten der Beschwerdegegnerin vor, könnten dieser auch keine tatsächlichen oder hypothetischen Erträge (Ausschüttungen) daraus angerechnet werden. Die Nachlassabwicklung könne notorisch einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer äussere sich nicht dazu, weshalb die nötigen Vorkehrungen in den etwas mehr als zwei Monaten zwischen dem Tod der Mutter und der Klageanhebung - dies sei für das Vorliegen eines Abänderungsgrunds der massgebende Zeitpunkt - hätten getroffen werden können. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in dieser kurzen Zeitspanne die Einleitung der Erbteilung treuwidrig verzögert habe. Zuletzt reiche die Befürchtung, dass es später zu einer treuwidrigen Verzögerung kommen könnte, nicht aus, um der Beschwerdegegnerin bereits jetzt einen hypothetischen Vermögensertrag anzurechnen.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zur Frage der Anerkennung der nach dem Recht von Michigan organisierten "Trusts" und der entsprechenden Rechtswirkungen, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 2.1). Nach ausführlicher Aufzählung der seiner Ansicht nach in den "Trusts" vorhandenen Vermögenswerte bemerkt der Beschwerdeführer indes, die Beschwerdegegnerin werde die Hälfte derselben im Umfang von rund USD 7 Mio. unbestritten erhalten. Unklar sei einzig der Zeitpunkt des Vermögensanfalls. Zwischenzeitlich liege der Tod der Mutter über zweieinhalb Jahre zurück, weshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdegegnerin könne über diese Vermögenswerte verfügen. Weitergehend habe er, der Beschwerdeführer, im kantonalen Verfahren aufgezeigt, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 21. März 2019 aus dem Nachlassvermögen eine namhafte jährliche Rendite erziele, was nicht bestritten worden sei.  
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb entgegen dem Obergericht für die Frage, ob ein Abänderungsgrund vorliegt, auf die heutigen Verhältnisse abgestellt werden sollte. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil findet nicht statt. Ohnehin vermag der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen: Vorab legt er nicht dar, weshalb das von ihm gewünschte Vorgehen mit Blick auf die zivilprozessuale Novenregelung zulässig sein sollte (vgl. Art. 284 Abs. 3 und Art. 219 ZPO sowie Art. 229 und 317 ZPO und Art. 99 BGG). Sodann äussert er sich nicht dazu, warum eine allfällige Abänderung des Scheidungsurteils bereits ab Klageeinreichung Wirkung entfalten sollte (vgl. vorne Bst. A.b und C), obgleich er Umstände berücksichtigt haben will, die sich erst später verwirklicht haben sollen (vgl. dazu BGE 117 II 368 E. 4c/aa; Urteil 5A_799/2021 vom 12. April 2022 E. 6.1.2). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorträgt, die Beschwerdegegnerin habe bereits im März 2019 eine jährliche Rendite aus der Erbschaft erzielt, entfernt er sich von den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne die nötigen Rügen zu erheben oder sich diesbezüglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. vorne E. 2.2). Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
5.3. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin über kurz oder lang in den Genuss des Nachlassvermögens kommen wird, schliesst der Beschwerdeführer weiter, dass diese als wirtschaftlich Berechtigte zu gelten habe. Es führe zu einem stossenden Ergebnis, wenn daran angeknüpft werde, dass die Beschwerdegegnerin derzeit nicht über das Nachlassvermögen verfügen könne. In der Zeit, bis die Ausschüttung möglich werde, profitiere die Beschwerdegegnerin doppelt: Einerseits wachse das Trustvermögen stetig an, andererseits erhalte sie den vollen Unterhaltsanspruch unbesehen darum, dass ihre finanzielle Lage sich stetig verbessere. Sobald es der Beschwerdegegnerin genehm sei, könne sie sich das Nachlassvermögen sodann ausbezahlen lassen. Die zu erwartenden Ausschüttungen seien daher im Sinne eines anrechenbaren Vermögenswerts bereits ab dem Todeszeitpunkt der Erblasserin zu berücksichtigen. Angesichts der sich im Nachlass befindlichen Vermögenswerte, den aus den "Trusts" bereits bezogenen Leistungen, der Rente aus dem "Retirement Funds", dem Einkommen der Beschwerdegegnerin und dem dieser bezahlten Betreuungsunterhalt sei ihr dies zumutbar.  
Vorab ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin "doppelt profitieren" und das Urteil deshalb stossend sein sollte: Wie das Obergericht vielmehr willkürfrei festgestellt hat (vgl. vorne E. 4), stehen das Nachlassvermögen und dessen Erträge der Beschwerdegegnerin derzeit nicht zur Verfügung. In Frage steht einzig, ob und wie dem künftigen Vermögensanfall im jetzigen Zeitpunkt Rechnung zu tragen ist. Ein solcher Vermögensanfall, namentlich aber ein nahe bevorstehender Erbanfall, wie er hier in Frage steht, kann bei der (Neu-) Festsetzung des Unterhaltsbeitrags zwar ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Notwendig ist aber, dass ein hinreichender Bezug zur Ehe gegeben ist (BGE 114 II 117 Regeste sowie E. 2b und 3; Urteil 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 2.2, in: FamPra.ch 2006 S. 427; HAUSHEER/SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 05.67 S. 268). Die Vorinstanz hat einen derartigen Bezug zumindest im Ergebnis verneint und die Ausführungen des Beschwerdeführers sind zu wenig präzise, als dass Anlass bestehen würde, dies zu hinterfragen (vgl. vorne E. 2.1). Ohnehin beruft der Beschwerdeführer sich allein auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2019 (LY180053; abrufbar unter: <https://www.gerichte-zh.ch>, Rubriken: "Entscheide", "Entscheide suchen"), gemäss dem eine Anrechnung künftiger Vermögenserträge bei der Unterhaltsfestsetzung ausnahmsweise in Frage kommt, wenn dies im Einzelfall aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände als zumutbar erscheint (E. 4.2.9). Unbesehen darum, wie diese Ansicht sich mit der wiedergegebenen Rechtsprechung verträgt, ist es der Beschwerdegegnerin gemäss dem angefochtenen Urteil derzeit nicht möglich, den ihr gebührenden Lebensunterhalt zu decken, ansonsten ihr kein Unterhalt zugesprochen worden wäre (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Der Beschwerdeführer erhebt nicht die nötigen Rügen, damit von dieser Feststellung abgewichen werden könnte (vgl. vorne E. 2.2), zumal er der Beschwerdegegnerin auch in diesem Zusammenhang unzulässig eine namhafte jährliche Rendite aus der Erbschaft anrechnen will (vgl. E. 5.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer gewünschte Anrechnung der Erbschaft und in der Folge eine Aufhebung der Unterhaltsleistung ist der Beschwerdegegnerin zum jetzigen Zeitpunkt daher gerade nicht zumutbar, da sie diesfalls ihre Lebenshaltung nicht finanzieren könnte. 
 
5.4. Die Beschwerde erweist sich folglich auch soweit die Abänderung des Unterhaltsbeitrags betreffend als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen bleibt die genaue Höhe des Nachlassvermögens unerheblich und ist nicht weiter auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen.  
 
6.  
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen Kostenschluss zu ändern, der nicht unabhängig vom Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens angefochten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber