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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_33/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gerichtspräsidium Kulm, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 23. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Im summarischen Verfahren vor Bezirksgericht Kulm wurde B.________ für das künftige Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. A.________ als amtlicher Anwalt bestimmt. Dieser reichte am 17. April 2013 im Namen seines Mandanten (Kläger) beim Bezirksgericht Kulm Scheidungsklage gegen C.________ (Beklagte) ein und beantragte nebst der Scheidung der Ehe unter anderem die Zuweisung der im Gesamteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft in das Alleineigentum des Klägers und die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger als güterrechtliche Ausgleichszahlung Fr. 75'000.-- zu bezahlen. An der Hauptverhandlung vom 24. April 2015 reichten die Parteien eine vom Gericht ausgearbeitete vollständige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ein. Mit Entscheid vom 26. Mai 2015 schied das Bezirksgericht Kulm die Ehe der Parteien und genehmigte die Vereinbarung über die Nebenfolgen.  
 
A.b. Mit Kostennote vom 2. Juni 2015 ersuchte Rechtsanwalt A.________ (Rechtsanwalt) um Auszahlung einer Entschädigung für die Vertretung des Klägers in der Höhe von Fr. 26'812.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Am 2. Juli 2015 setzte der Gerichtspräsident die Entschädigung auf Fr. 16'295.60 (inkl. Fr. 1'207.10 MWSt.) fest. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 wies das Obergericht des Kantons Aargau die vom Rechtsanwalt gegen die Kostenfestsetzung erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil vom 13. Mai 2016 hob das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid in Gutheissung der Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Anlass zur Beanstandung gab die fehlende Einladung des Rechtsanwalts zur Stellungnahme bezüglich der in Aussicht genommenen Kürzung des massgebenden Streitwerts (Urteil 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016).  
 
B.   
 
B.a. Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 wies das Obergericht den Rechtsanwalt darauf hin, es erwäge bei der Beurteilung der Kostennote wegen offensichtlichen Überklagens nicht auf den in der Kostennote geltend gemachten Streitwert von Fr. 75'000.-- abzustellen, und bot dem Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme, die er am 11. Juli 2016 wahrnahm. Mit Entscheid vom 15. August 2016 wies das Obergericht die Sache an das Gerichtspräsidium Kulm zurück. Mit begründeter Verfügung vom 8. November 2016 setzte die erste Instanz die Entschädigung des Rechtsanwalts auf Fr. 16'295.60 fest.  
 
B.b. Der Rechtsanwalt gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Aargau, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2017 abwies.  
 
C.   
Der Rechtsanwalt (Beschwerdeführer) hat am 17. März 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2017 sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Verfügung betreffend Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes in einem Zivilverfahren gilt als ein unmittelbar mit Zivilrecht zusammenhängender Entscheid öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Urteil 5A_199/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.3). Vor Obergericht ging es einzig um die Festsetzung dieser Entschädigung; angesichts des strittigen Betrages ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer erblickt in der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Als zulässig erweist sich damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG; nachfolgend: Verfassungsbeschwerde). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. a und b BGG). Auf die Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht kann nicht vorgebracht werden. Beruht die Kostenregelung ausschliesslich auf kantonalem Recht, kann nur dessen willkürliche Anwendung gerügt werden (Urteil 5A_198/2015 vom 28. Mai 2015 E. 1.2; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382/383). Überdies gilt das strenge Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur in der Beschwerde selbst klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss aufzeigen, inwiefern die Anwendung des kantonalen bzw. des eidgenössischen Rechts im konkreten Fall geradezu willkürlich ist und damit gegen Art. 9 BV verstösst. Auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik am festgestellten Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
1.3. Ob der blosse Rückweisungsantrag im Lichte von Art. 42 Abs. 1 BGG und BGE 143 III 111 E. 1.2 zulässig ist, kann hier offenbleiben, zumal sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ohnehin als unbegründet erweist.  
 
2.   
Strittig ist vorliegend das Honorar des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Scheidungsverfahren. Massgebende kantonale gesetzliche Grundlage bildet das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). § 3 Abs. 1 AnwT regelt die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Die Grundentschädigung wird nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- festgesetzt. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT/AG). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT/AG). § 3 Abs. 1 lit. a AnwT/AG regelt die Festsetzung der Grundentschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen. Sie erfolgt streitwertabhängig. Lit. b der nämlichen Bestimmung regelt die nicht vermögensrechtlichen Streitsachen; er behandelt die Verfahren, die das Vermögen weder direkt noch indirekt beeinflussen. Nach § 3 Abs. 1 lit. c AnwT/AG ist die höhere Grundentschädigung massgebend, wenn im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind. § 3 Abs. 1 lit. d zufolge gilt die Festsetzung der familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache, während für güterrechtliche Ansprüche lit. a und c zur Anwendung gelangen. Für die Berechnung des Streitwertes verweist § 4 Abs. 1 AnwT/AG auf die ZPO und bestimmt zusätzlich, dass bei offensichtlich zu hohen Begehren auf die Ansprüche abzustellen ist, die in guten Treuen hätten geltend gemacht werden können. 
 
3.   
 
3.1. Das Obergericht hat zur Höhe des massgebenden Streitwertes zusammengefasst erwogen, der Kläger habe in der Klagebegründung das Vermögen der Beklagten auf Fr. 400'000.-- bis Fr. 500'000.-- geschätzt. Da die Errungenschaft bzw. der Vorschlag zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, habe er das Vermögen mit Fr. 150'000.-- bis Fr. 200'000.-- angegeben, womit es sich beim Betrag von Fr. 75'000.-- zugestandenermassen lediglich um eine vorläufige Streitwertangabe im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO gehandelt habe. Anlässlich der Befragung vom 20. August 2013 habe sich der Kläger dahingehend geäussert, er habe bis vor drei Jahren die Steuererklärung für die Beklagte ausgefüllt. Ihr Vermögen habe sich damals auf Fr. 40'000.-- (Obligationen) und Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- (Restvermögen) belaufen. Damit habe der Kläger zumindest gewusst, dass die Beklagte im Jahr 2010 über ein Vermögen von rund Fr. 100'000.-- verfügt habe. Das Obergericht führt im Weiteren aus, es habe seinerseits im Entscheid vom 3. Dezember 2015 festgestellt, dass dem Kläger aufgrund dieser Aussage bewusst sein musste, dass die Beklagte per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 2013 über keine namhafte Errungenschaft mehr verfügen konnte: Sie habe bis Ende 2005 ein eigenes Einkommen als Servicekraft von ca. Fr. 1'100.-- pro Monat und überdies Fr. 4'184.-- pro Jahr als Putzfrau erzielt. Dass die Beklagte danach jemals wieder ein eigenes Einkommen realisiert habe, sei nicht behauptet worden. Vielmehr sei unbestritten geblieben, dass sie nicht mehr im Erwerbsleben gestanden habe. Inwiefern unter diesen Umständen die Errungenschaft der Beklagten vom Jahr 2010 bis zum Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 2013 von höchstens Fr. 100'000.-- auf Fr. 150'000.-- bzw. Fr. 200'000.-- hätte anwachsen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Überdies habe die klageweise geltend gemachte Ausgleichsforderung von Fr. 75'000.-- keinen Eingang in die genehmigte Scheidungskonvention der Parteien gefunden, was als Indiz dafür gewertet werden könne, dass die geltend gemachte Ausgleichsforderung von Fr. 75'000.-- in entsprechender Höhe nicht in guten Treuen habe eingeklagt werden können. Der Kläger bringe als Grund für die unterbliebene Berücksichtigung dieses Betrages vor, die Konvention sei abgeschlossen worden, um das Scheidungsverfahren endlich abzuschliessen. Er erläutere allerdings nicht, worin ein geldwerter oder sonstiger Vorteil eines möglichst raschen Abschlusses des Verfahrens bestanden habe. Der Beschwerdeführer bringe seinerseits vor, mit der Scheidungskonvention habe für den Kläger verhindert werden können, dass der Verkehrswert der Liegenschaft erhoben werde und so vielleicht ein höherer Verkehrswert der Liegenschaft als deren Belastung resultiert hätte; das gewählte Vorgehen sei für den Kläger günstiger gewesen, da er die Liegenschaft selber habe behalten wollen und nicht in der Lage gewesen wäre, der Beklagten Ausgleichszahlungen für die Liegenschaft zu leisten. Diese Vorbringen vermöchten indes ebensowenig zu überzeugen. Die Parteien hätten keine Schätzung der Liegenschaft beantragt und diese sei von der ersten Instanz auch nicht von Amtes wegen (in Anwendung von Art. 183 Abs. 1 ZPO) angeordnet worden. Die schliesslich abgeschlossene Konvention enthalte keine Ausgleichszahlung. Der Prozessverlauf und die Vergleichsklausel bildeten ein Indiz dafür, dass der geltend gemachte Ausgleichsanspruch von Fr. 75'000.-- neben der Übertragung der Liegenschaft zu Alleineigentum offensichtlich zu hoch gewesen sei. Der Wert der Liegenschaft sei nicht höher als deren hypothekarische Belastung, habe doch der Kläger in seiner Klageschrift die Zuweisung der Liegenschaft an sich beantragt und ausgeführt, der Wert des Grundstücks sei wegen der nahe gelegenen Kiesausbeutungsanlage unter der hypothekarischen Belastung von Fr. 518'000.-- zu veranschlagen. Kläger und Beschwerdeführer seien auf diesen Aussagen zu behaften, zumal keine Verkehrswertschatzung verlangt worden sei.  
Das Obergericht ging schliesslich von einem Vermögen der Beklagten von Fr. 100'000.-- aus und berücksichtigte ferner ein Vermögen des Klägers von Fr. 16'000.-- per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Auf dieser Grundlage bestimmte es den massgebenden Streitwert von Fr. 42'000.--. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass bei offensichtlich zu hohem Streitwert darauf abzustellen ist, was er in guten Treuen hätte geltend machen können. Er erachtet aber in seinem Fall die Voraussetzung für eine Kürzung als nicht gegeben, da nicht von einem offensichtlich zu hohen Streitwert ausgegangen werden könne. Folgerichtig wird die obergerichtliche Streitwertkürzung als willkürlich beanstandet. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die erste Instanz habe den Streitwert als nicht offensichtlich zu hoch bezeichnet, sondern diesen während immerhin zwei Prozessjahren nicht beanstandet. Gegen einen offensichtlich überhöhten Streitwert spreche ferner, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Schlussfolgerung sieben Seiten benötigt habe. Die Berechnung der Vorinstanz zum Streitwert seien fiktiv, zumal sich die Beklagte nie zu ihrem Vermögen geäussert habe. Die obergerichtliche Schlussfolgerung, die Beklagte habe bei Klageanhebung über ein Vermögen von Fr. 100'000.-- verfügt, sei unhaltbar; sie wäre nur vertretbar, wenn dem Obergericht bekannt geworden wäre, dass die Beklagte per Datum des Ehescheidungsurteils über kein weiteres Vermögen auf Sparheften mehr verfügt habe.  
 
3.3. Der Willkürvorwurf erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer bestreitet die obergerichtliche Feststellung nicht substanziiert, dass es sich bei den Angaben über das Vermögen der Beklagten um eine Schätzung und daher auch nur um eine vorläufige Streitwertangabe gehandelt habe. Zudem ist das Obergericht aufgrund der Aussagen des Klägers, wonach er bis 2010 die Steuerklärung für die Beklagte ausfüllte und für das Jahr 2010 einen Vermögensstand der Beklagten von rund Fr. 100'000.-- angab, zum schliesslich berücksichtigten Vermögen gelangt. Der Beschwerdeführer hat überdies auch nicht substanziiert bestritten, dass die Beklagte in der Zeit von 2010 bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint die obergerichtliche Berechnung zum Vermögensstand der Beklagten alles andere als willkürlich. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzutun, wie die nicht erwerbstätige Beklagte nach 2010 bis zum Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 2013 noch zusätzliches Vermögen hätte äufnen können. Er bestreitet zudem auch nicht substanziiert, dass bei einem Vermögen der Beklagten von rund Fr. 100'000.-- und von Fr. 16'000.-- des Klägers eine Forderung zugunsten des Klägers von Fr. 42'000.-- besteht (Art. 215 ZGB). Unter den gegebenen Umständen ist die Feststellung, der Streitwert von Fr. 75'000.-- sei offensichtlich zu hoch, mit Art. 9 BV vereinbar.  
 
4.   
 
4.1. Im Scheidungsverfahren der Eheleute fanden verschiedene Verhandlungen statt: Zu erwähnen ist als Erstes die Einigungsverhandlung vom 20. August 2013; dieser schlossen sich die (Instruktions-) Verhandlung vom 27. November 2014 und die Hauptverhandlung vom 24. April 2015 an. Der Beschwerdeführer hatte im vorliegenden Verfahren betreffend Festsetzung der Entschädigung einen Zuschlag zur Grundentschädigung für die Verhandlung vom 27. November 2014 verlangt, den ihm die erste Instanz verweigerte. Das Obergericht führte dazu aus, die Verhandlung vom 27. November 2014 sei abgeordnet worden und wäre demnach auch zu entschädigen gewesen. Das Obergericht verwies indes auf seine publizierte Rechtsprechung vom 29. Juni 2015 (AGVE Nr. 53 S. 308 f), wonach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT/AG zusteht, da die Grundentschädigung gemäss § 3 AnwT/AG für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesse (§ 3 Abs. 1 AnwT/AG). Daraus zog es den Schluss, es seien nur Verhandlungen mit einem Zuschlag zu honorieren, die neben den in der Grundentschädigung enthaltenen und damit nicht zuschlagsberechtigten Einigungs- und Hauptverhandlung stattfinden. Für die Einigungsverhandlung habe daher entgegen der Auffassung der ersten Instanz kein Zuschlag ausgerichtet werden dürfen. Richtigerweise sei nur die Verhandlung vom 27. November 2014 mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT/AG zu honorieren gewesen. Diese Verhandlung sei wohl von kurzer Dauer gewesen, zumal die Gerichtspräsidentin sie lediglich zur Instruktion der Parteivertreter anberaumt habe. Im Ergebnis sei daher nicht zu beanstanden, dass für die im vorliegenden Verfahren durchgeführten Verhandlungen ein Zuschlag von insgesamt 20 % gewährt worden sei.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung von § 3 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 AnwT/AG als willkürlich und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, gemäss § 6 Abs. 1 AnwT/AG sei nur eine Verhandlung in der Grundentschädigung inbegriffen, nicht mehrere Verhandlungen, wie das Obergericht fehlinterpretiere.  
 
4.3. § 3 Abs. 1 AnwT/AG umfasst die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Im Lichte dieser Bestimmung durfte das Obergericht im Einklang mit Art. 9 BV davon ausgehen, im Scheidungsverfahren sei die Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO und die Hauptverhandlung von der Grundentschädigung erfasst. Unter diesen Umständen ist auch die Feststellung nicht willkürlich, für die Einigungsverhandlung sei kein Zuschlag im Sinn von § 6 Abs. 1 AnwT/AG geschuldet (dazu bereits das Urteil 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017).  
 
5.   
 
5.1. Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren Zuschläge gemäss § 6 Abs. 1 AnwT/AG für mehrere schriftliche Eingaben bei Gericht geltend gemacht. Das Obergericht hat dazu erwogen, mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer die erste Instanz um Abklärung bei der KESB zur Frage ersucht, bis wann spätestens der Entscheid betreffend Gefährdungsmeldung vom 23. August 2013 vorliege. Solche einfachen Nachfragen betreffend den Verfahrensstand gälten als Korrespondenz im Sinne von § 6 Abs. 1 AnwT/AG. Gleiches gelte für die erneute Erkundigung über den Stand des Verfahrens mit Eingabe vom 19. November 2013. Die Eingabe vom 19. November 2013 sei im Verfahren KEMN. 2013.160 betreffend Prüfung einer Massnahme vor dem Gerichtspräsidium Aarau erfolgt und sei schon aus diesem Grund nicht als Aufwand im vorliegenden Scheidungsverfahren OF.2013.36 zu entschädigen. Zudem handle es sich auch dabei um eine Nachfrage nach dem Verfahrensstand und damit um Korrespondenz. Damit bleibe es dabei, dass die entsprechenden Eingaben nicht zuschlagsberechtigt seien. Inwiefern der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum Telefonate führen und weitere Korrespondenz mit dem Kläger austauschen musste, welche nicht mit der in der Grundentschädigung enthaltenen Position "Instruktion" abgegolten seien, werde nicht dargetan.  
Das Obergericht hält im Weiteren dafür, der Beschwerdeführer mache einen Zuschlag von 30 % für zusätzliche Abklärungen mit dem Bundesamt für Wohnungswesen und der Bank E.________ AG gemäss Verfügung vom 28. November 2014 inkl. Eingaben vom 13., 16., und 27. Januar 2015 geltend. Zu diesen Positionen hat das Obergericht bemerkt, beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2015 betreffend die Übertragung der ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum des Klägers handle es sich um eine substanzielle Eingabe, die auch diverse Abklärungen seitens des Beschwerdeführers voraussetzte. Sie sei mit 10 % zu honorieren. Mit der Eingabe vom 16. Januar 2015 sei nur das bereits mit Schreiben vom 13. Januar 2015 in Aussicht gestellte Schreiben der Bank E.________ AG nachgereicht worden, weshalb es als Korrespondenz gelte. Die Eingabe betreffend Abschluss einer Scheidungskonvention vom 27. Januar 2015 sei in Absprache mit der Gegenpartei erfolgt und rechtfertige einen Zuschlag von 5 %. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, in § 6 Abs. 1 AnwT/AG werde definiert, welche Leistungen in der Grundentschädigung enthalten seien. Dabei handle es sich einerseits um die Leistungen eines Anwalts im Kontakt mit seinem Klienten und die Handlungen zwecks Vorbereitung des Verfahrens, wie Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche. Anderseits gehe es um die eigentlichen prozessualen Leistungen, wie die Rechtsschrift und die Teilnahme an der behördlichen Verhandlung. Abgesehen davon, dass die Umschreibung "Korrespondenz" nicht deckungsgleich der Umschreibung "gerichtliche Eingabe" entspreche, verdeutliche der vom grossen Rat des Kantons Aargau angenommene Gesetzestext, dass unter dem Begriff "Korrespondenz" die Schreiben des Anwalts an seine Klientschaft gemeint seien; es gelte somit, die Korrespondenz von der gerichtlichen Eingabe zu unterscheiden. Damit würden gerichtliche Eingaben nicht dem Begriff "Korrespondenz" entsprechen, sodass sie als zuschlagsberechtigt im Sinne von § 6 Abs. 1 AnwT/AG anzusehen seien. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer zusätzlich zu den Rechtsschriften redigierten gerichtlichen Eingaben vom Begriff der Korrespondenz erfasst würden, sei willkürlich.  
 
5.3. Mit seinen Ausführungen zum begrifflichen Unterschied zwischen Korrespondenz und gerichtlicher Eingabe begnügt sich der Beschwerdeführer mit einer eigenen, derjenigen des Obergerichts widersprechenden Interpretation des Gesetzes. Damit legt er jedoch nicht den Begründungsanforderungen entsprechend dar, inwiefern die obergerichtliche Auslegung der Begriffe von § 6 Abs. 1 AnwT/AG als krass falsch zu qualifizieren wäre. Insbesondere spricht die offene Formulierung von § 6 Abs. 1 AnwT/AG unter Willkürgesichtspunkten nicht dagegen, unter den Begriff der Korrespondenz sowohl den brieflichen Verkehr des Anwalts mit der Klientschaft als auch jenen mit den gerichtlichen Instanzen zu subsumieren.  
 
6.   
 
6.1. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe übersehen, dass vorliegend auf kantonaler Ebene zwei Beschwerdeverfahren durchgeführt worden seien. Im angefochtenen zweiten Entscheid des Obergerichts in der Sache (vom 23. Januar 2017) fehle eine Erwägung zur Parteientschädigung des Beschwerdeführers im ersten Beschwerdeverfahren, welches mit dem Entscheid vom 3. Dezember 2015 geendet habe. Da zwei Beschwerdeverfahren durchgeführt worden seien, hätte auch die Gerichtsgebühr halbiert und dem Beschwerdeführer nur ein Betrag von Fr. 900.-- auferlegt werden dürfen. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine willkürliche Anwendung von Art. 106 ZPO.  
 
6.2. Der Vorwurf willkürlicher Anwendung von Art. 106 ZPO erweist sich als haltlos: Das Bundesgericht hat den ersten Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2015 in dieser Sache mit Urteil vom 13. Mai 2016 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) aufgehoben (Urteil 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016). Damit wurde das Verfahren wieder in den Stand vor dem obergerichtlichen Entscheid zurückversetzt. Der Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2015 konnte somit weder für die Gerichtskosten noch für die Parteientschädigung einen Rechtstitel bilden. Mit Entscheid vom 23. Januar 2017 hat das Obergericht nach Anhörung des Beschwerdeführers zur geplanten Kürzung des Streitwerts über die Beschwerde sowie die Kosten- und Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entschieden. Die vom Beschwerdeführer zu tragende Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 1'800.-- festgesetzt und im Übrigen bestimmt, es werde keine Parteientschädigung zugesprochen. Bei dieser Ausgangslage vermag nicht einzuleuchten, warum dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der Gerichtsgebühr aufzuerlegen und ihm zusätzlich noch eine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen wäre. Soweit er damit die Entschädigung für den Aufwand für das bundesgerichtliche Verfahren anspricht, genügt der Hinweis, dass ihm das Bundesgericht dafür eine Entschädigung zulasten des Kantons zugesprochen hat (Urteil 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016 Dispositiv-Ziffer 3).  
 
7.   
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Gegenpartei jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden