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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_625/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Januar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marco S. Marty und/oder Remo Hablützel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 192 SchKG, Art. 725a OR), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 11. Juni 2015 (BZ 2015 42). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 17. April 2015 benachrichtigten B.________, Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der A.________ GmbH, und C.________, Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift der gleichen GmbH, das Kantonsgericht Zug, dass die Gesellschaft überschuldet sei und ersuchten um Eröffnung des Konkurses. Am 20. April 2015 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht wegen Überschuldung den Konkurs über die A.________ GmbH. 
 
B.   
Gegen das Konkursdekret gelangte die A.________ GmbH unter Hinweis darauf, dass B.________ und C.________ abgewählt und seit dem 22. April 2015 D.________ als einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bestellt sei, mit Beschwerde vom 4. Mai 2015 an das Obergericht des Kantons Zug. Sie verlangte, das Konkursdekret sei aufzuheben und das Gesuch um Konkurseröffnung wegen Überschuldung abzuweisen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an den Konkursrichter zurückzuweisen, subeventuell sei die Sache zur Veranlassung einer Sanierung des Unternehmens von Amtes wegen im Sinne von Art. 173a SchKG zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 11. Juni 2015 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.   
Die A.________ GmbH hat am 17. August 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts Zug vom 11. Juni 2015. In der Sache verlangt sie im Wesentlichen (wie im kantonalen Verfahren) die Aufhebung der Konkurseröffnung vom 20. April 2015 und hält im Weiteren an ihren Eventualanträgen fest. 
Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Konkurserkenntnis ist ein Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde gegen Entscheide des Konkursrichters ist an keinen Streitwert gebunden (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Der Entscheid des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung (Art. 192 SchKG) gestützt auf die Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725a Abs. 1 OR stellt einen Endentscheid nach Art. 90 BGG dar (Urteil 5A_224/2009 E. 1 vom 22. Mai 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 III 509).  
 
1.2. Mit vorliegender Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Unbeachtlich sind blosse Verweisungen auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Das Obergericht hat im Wesentlichen festgehalten, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um Konkurseröffnung wegen Überschuldung antragsgemäss gutgeheissen worden sei, weshalb es ihr an der erforderlichen (formellen) Beschwer zur Anfechtung des Konkursdekretes fehle. Die Anzeige der Überschuldung der GmbH von der einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführerin B.________ sowie vom Einzelzeichnungsberechtigten C.________ sei rechtswirksam eingereicht worden, was sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen müsse. Im Übrigen liege selbst im Fall, dass die Geschäftsführung der GmbH beschliesse, den Konkursrichter wegen Überschuldung zu benachrichtigen, obwohl die Gesellschaft nicht überschuldet sei, kein nichtiger Beschluss vor, sondern stelle sich allenfalls die Frage der Verantwortlichkeit der Geschäftsführung, über welche nicht zu entscheiden sei. 
Die Beschwerdeführerin, welche durch den neuen Geschäftsführer handelt, kritisiert den Nichteintretensentscheid des Obergerichts im Wesentlichen mit der Begründung, dass es nicht um eine neue, andere Beurteilung der finanziellen Lage, sondern um die Tatsache gehe, dass der Konkursrichter die Überschuldungsanzeige auf ungenügender Grundlage beurteilt habe. Anhand der eingereichten Unterlagen sei für das Obergericht zumindest erkennbar gewesen, dass die Überschuldungsanzeige "offensichtlich weder ihrem Willen noch den wahren Tatsachen" entsprochen habe. Wie ein Scheidungskläger, der seine gutgeheissene Klage zur Erhaltung der Ehe zurückziehen könne, müsse sie das Recht haben, die Überschuldungsanzeige zurückziehen zu können. Das Nichteintreten der Vorinstanz verstosse gegen Art. 59 Abs. 2 ZPO und Art. 725 f. OR. Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht Willkür (Art. 9 BV) vor, weil es sich nicht mit ihrer Darlegung befasst habe, wonach B.________ und C.________ (mit der Überschuldungsanzeige) gegen den Willen der GmbH gehandelt hätten. 
 
3.   
Anlass zum vorliegenden Verfahren gibt die Konkurseröffnung über eine GmbH nach Art. 192 SchKG
 
3.1. Zu Recht ist unbestritten, dass für die GmbH betreffend Eröffnung und Aufschub des Konkurses die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar sind (Art. 820 i.V.m. Art. 725 f. OR). Im konkreten Fall steht fest, dass der Konkursrichter gestützt auf die Überschuldungsanzeige der Geschäftsführung den Konkurs ausgesprochen hat, und dass kein Gesuch um Konkursaufschub gestellt worden ist (Art. 725a Abs. 1 OR). Die Beschwerde nach ZPO, welche gegen die Konkurseröffnung gemäss Art. 192 SchKG erhoben werden kann, richtet sich nach Art. 174 (i.V.m. Art. 194) SchKG.  
 
3.2. Streitpunkt ist vorab die Auffassung des Obergerichts, welches auf den Weiterzug der Konkurseröffnung durch die Beschwerdeführerin bzw. Gemeinschuldnerin mit dem Argument, das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um Konkurseröffnung sei wegen Überschuldung antragsgemäss gutgeheissen worden, nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre Beschwer bzw. ihr schutzwürdiges Interesse; sie habe entgegen der Auffassung des Obergerichts - trotz Überschuldungsanzeige und Konkurseröffnung - das Recht, die Konkurseröffnung anzufechten, was vorab zu prüfen ist.  
 
3.2.1. Die Gesellschaft bzw. der Verwaltungsrat ist grundsätzlich legitimiert, den infolge Überschuldungsanzeige gefällten Entscheid des Konkursrichters gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG weiterzuziehen (u.a. JEANDIN, L'article 275a CO: no man's land procédural?, in: Insolvence, désendettement et redressement, Etudes réunis en l'honneur de Louis Dallèves, 2000, S. 150/151; CHAUDET, Ajournement de la faillite de la société anonyme, 2001, S. 162/163; HARDMEIER, Zürcher Kommentar, Der Verwaltungsrat, 1997, N. 1310 zu Art. 725 OR; GIROUD, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 174 SchKG). Das wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Das Obergericht hat indes die Überschuldungsanzeige der Geschäftsführung der GmbH als Parteiantrag auf Konkurseröffnung aufgefasst und gefolgert, dass - zufolge Konkurseröffnung durch den Konkursrichter - keine Beschwer der GmbH zum Weiterzug bestehe.  
 
3.2.2. Die Auffassung des Obergerichts ist unzutreffend. Die Überschuldungsanzeige ist kein Antrag auf Konkurseröffnung (u.a. CHAUDET, a.a.O., S. 110; HARDMEIER, a.a.O., N. 1300 zu Art. 725a OR; JEANDIN, a.a.O., S. 149; WÜSTINER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 725a OR). Bei der Überschuldungsanzeige handelt es sich vielmehr um eine Pflicht des Verwaltungsrates der AG bzw. der Geschäftsführer der GmbH zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR; Urteil 5A_826/2010 vom 1. März 2011 E. 2). Stellt sich heraus, dass die Gesellschaft nicht überschuldet ist oder im Zeitpunkt des Entscheides keine Überschuldung mehr vorliegt, darf der Richter den Konkurs nicht eröffnen. Sind die Voraussetzungen hingegen gegeben und liegt kein Antrag auf Konkursaufschub vor, hat der Richter den Konkurs zu eröffnen (JEANDIN, a.a.O., S. 149).  
 
3.2.3. An der Qualifikation der Überschuldungsanzeige ändert sich nichts, nur weil die Geschäftsführung damit einen "Antrag auf Konkurseröffnung" verbunden hat. Für den Antrag auf Konkurseröffnung - d.h. ein willentlicher Akt der Gesellschaft, welcher die Auflösung und Liquidation durch Konkurs bewirkt - wäre ein entsprechender Generalversammlungs- bzw. (bei der GmbH) Gesellschafterbeschluss notwendig (vgl. Art. 191 SchKG sowie HARDMEIER, a.a.O., N. 1314 zu Art. 725a OR; CHAUDET, a.a.O., S. 111; vgl. MONTAVON, Droit suisse de la Sàrl, 2008, S. 378), welcher hier unstrittig nicht vorliegt. Nach dem Gesagten kann das Obergericht der Beschwerdeführerin das Recht zur Beschwerde nicht mit fehlender (formeller) Beschwer zufolge "beantragter und gutgeheissener Konkurseröffnung" absprechen.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat sich nicht auf das Nichteintreten der Beschwerde beschränkt, sondern hat - trotz anderslautendem Urteilsdispositiv - in der Sache festgehalten, dass (erstens) die Einreichung der Überschuldungsanzeige durch eine legitimierte Person erfolgt sei, (zweitens) der Beschluss, den Konkursrichter über die Überschuldung zu benachrichtigen, nicht nichtig sei, und (drittens) die Überschuldung im Beschwerdeverfahren "nicht entkräftet" worden sei. Das Obergericht hat demnach nicht ausgeschlossen, dass eine Beschwer bzw. ein schutzwürdiges Interesse bestehen kann, um die Konkurseröffnung nach Überschuldungsanzeige anzufechten, und es hat die Möglichkeit von tatsächlichen Vorbringen gegen das Konkursdekret berücksichtigt. Es bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid gestützt auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz haltbar ist.  
 
3.4. Das schweizerische Schuldbetreibungsrecht sieht - vom Sonderfall des Art. 193 SchKG abgesehen (Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft) - eine Generalexekution von Amtes wegen nicht vor (BGE 99 Ia 10 E. 3d S. 18), weshalb ohne Überschuldungsanzeige der Konkurs gestützt auf Art. 725a OR nicht eröffnet werden kann (BGE 99 Ia 10 E. 3b S. 16; Urteil 5A_269/2010 vom 3. September 2010 E. 3.3, 3.3.1). Erforderlich ist die rechtmässige Benachrichtigung des Richters durch ein dazu befugtes Organ (vgl. BGE 99 Ia 10 E. 3b S. 16). Zu Recht hat die Vorinstanz angenommen, dass die Überschuldungsanzeige nur dann der Gesellschaft anzurechnen ist, wenn sie von einer zur Anzeige legitimierten Person ausgegangen ist.  
 
3.4.1. Zur Überschuldungsanzeige ist jeder zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH legitimiert (KRAMPF/SCHULER, Die aktuelle Praxis des Konkursichters des Bezirksgerichts Zürich zu Überschuldungsanzeige, Konkursaufschub und Insolvenzerkärung juristischer Personen, AJP 2002 S. 1073); sind mehrere Personen zur Geschäftsführung befugt, bedarf es eines gültigen Beschlusses der Geschäftsführer (BGE 135 III 509 E. 3.2.1 S. 511; WÜSTINER, a.a.O., N. 7a zu Art. 820 OR; BUCHWALDER, in: Commentaire romand, Code des obligations II, 2008, N. 2, 3 zu Art. 820 OR).  
 
3.4.2. Nach dem angefochtenen Urteil steht fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass B.________, einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, am 17. April 2015 den Konkursrichter zufolge Überschuldung benachrichtigte. Dass im betreffenden Zeitpunkt andere Personen zur Geschäftsführung berechtigt gewesen wären, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen und wird auch nicht behauptet. Die Geschäftsführung kann selbst einem Dritten übertragen werden (MONTAVON, a.a.O., S. 501). Insoweit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb das Vorgehen der einzigen Geschäftsführerin nicht rechtswirksam sein soll. Dass auch C.________ als bloss Zeichnungberechtigter mit Einzelunterschrift, aber ohne Eigenschaft als Geschäftsführer, die Überschuldungsanzeige unterzeichnet hat, ändert nichts an der rechtmässigen Benachrichtigung durch B.________. Anders als die Beschwerdeführerin im Übrigen darstellt, besteht im GmbH-Recht keine gesetzliche Protokollierungspflicht (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 22 zu Art. 809 OR). Soweit sie schliesslich geltend macht, der Entschluss der (einzigen) Geschäftsführerin, den Konkursrichter zufolge Überschuldung zu benachrichtigen, sei aus "formellen Gründen" nichtig (im Sinne von Art. 816 i.V.m. Art. 714 OR), weil er einen Verstoss gegen die Grundstrukturen der Gesellschaft darstelle (Art. 706b Ziff. 3 OR), sind ihre Ausführungen unbegründet.  
 
3.4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Überschuldungsanzeige der Geschäftsführerin widerspreche ihrem Willen, d.h. dem Willen der GmbH, weil "Unstimmigkeiten mit den wirtschaftlich Berechtigten" vorgelegen hätten, was auch aus der Kommunikation mit den "wirtschaftlich Berechtigten" hervorgehe, und es liege eine "Umgehung der gesellschaftsrechtlichen Willensbildung" vor. Diese Ausführungen sind unbehelflich. Sie laufen auf das Erfordernis hinaus, dass die Benachrichtigung des Konkursrichters gemäss Art. 725a OR dem Willen der Aktionäre der AG bzw. der Gesellschafter der GmbH entsprechen müsse. Das trifft nicht zu: Mit der Überschuldungsanzeige kommt die Geschäftsführung der GmbH ihrer eigenen gesetzlichen Pflicht nach (E. 3.2.2); es ist daher - anders als beim Antrag auf Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG (Insolvenzerklärung) - kein Gesellschafterbeschluss notwendig (E. 3.2.3). Inwiefern eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung betreffend rechtserhebliche Tatsachen vorliegen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.  
 
3.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ein Recht, die Überschuldungsanzeige nach Eröffnung des Konkurses zurückzuziehen, übergeht sie, dass ein Rückzug der Überschuldungsanzeige nicht möglich ist (u.a. JEANDIN, a.a.O., S. 149; HARDMEIER, a.a.O., N. 1300 zu Art. 725a OR; PETER/PEYROT, L'ajournement de la faillite [...], SJ 2006 II S. 48). Wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass im Rechtsmittelverfahren die Überschuldungsanzeige - die Bestätigung des Verwaltungsrates, dass die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung gegeben sind - der Gesellschaft anzurechnen und auch für einen neubestellten Verwaltungsrat bindend ist, auch wenn der neue Verwaltungsrat die Überschuldung anders beurteilt (vgl. HUBER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 192 SchKG; WÜSTINER, a.a.O., N. 2 zu Art. 725a OR), und diesen Grundsatz auf die Beschwerdeführerin als GmbH angewendet hat, ist dies nicht zu beanstanden.  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die von der Geschäftsführerin vorgelegte Zwischenbilanz von keiner Revisionsstelle geprüft worden sei, und sich die Vorinstanz mit dieser "Problematik" nicht auseinandergesetzt habe. Nach der Lehre kann der Konkursrichter im Rahmen der Überschuldungsanzeige im Fall, dass (wie hier) kein Antrag auf Konkursaufschub vorliegt, auf das Erfordernis der Revision der Zwischenbilanz verzichten; das Revisionserfordernis soll verhindern, dass die Zwischenbilanz zu optimistisch ausfällt, hingegen soll es nicht einer Überschuldungsanzeige ein formelles Hindernis zum Nachteil der Gläubiger in den Weg stellen (u.a. TERCIER/STOFFEL, in: SZW 1995 S. 302, u.a. mit Hinweis auf BGE 120 II 425; WÜSTINER, a.a.O., N. 2, 5 zu Art. 725a OR; HUBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 192 SchKG; MONTAVON, a.a.O., S. 379: "bilan intermédiaire éventuellement révisé"; vgl. PETER/PEYROT, a.a.O., S. 46, mit Blick auf den Gesetzeszweck). Aus dem angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1 BGG) geht nicht hervor, ob dem Konkursrichter eine revidierte Zwischenbilanz vorgelegt worden ist. Die Beschwerdeführerin legt indes nicht dar, inwiefern das Obergericht rechtserhebliche Vorbringen übergangen habe, wenn ein Verzicht des Konkursrichters auf das Revisionserfordernis möglich ist. Eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) wird in diesem Punkt nicht hinreichend gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.6. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach sie nicht substantiiert dargelegt habe, dass sie nicht überschuldet sei; sie habe dem Obergericht eine Erfolgsrechnung und Bilanz eingereicht, welche im Geschäftsjahr eine solide finanzielle Geschäftstätigkeit ausweise.  
 
3.6.1. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiterziehungsverfahren vorgebracht hat, es habe im Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige durch die damalige Geschäftsführung keine Überschuldung vorgelegen, hat sie eine neue tatsächliche Würdigung der damaligen finanziellen Situation durch die neue Geschäftsführung vorgenommen. Insoweit werden echte Noven behauptet, welche im Rechtsmittelverfahren indes nicht vorgebracht werden können; es gilt das Gleiche wie für die Behauptung, eine neue Revisionsstelle komme zum Schluss, es liege keine Überschuldung vor (HUBER, a.a.O., N. 33 zu Art. 192 SchKG). Nach dem klaren Wortlaut von 174 Abs. 2 SchKG sind weitere echte Noven nicht zugelassen (u.a. BRÖNNIMANN, Novenrecht und Weiterziehung des Entscheides des Konkursgerichts gemäss Art. 174 E SchKG, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder, 1994, S. 444), was das Bundesgericht in diesem Sinn bereits festgehalten hat (Urteil 5P.182/2001 vom 30. Juli 2001 E. 5b; Urteil 5P.263/2003 vom 25. August 2003 E. 3.3.1) und sowohl in der kantonalen Praxis als auch in der Lehre bestätigt wird (FZR 2006 S. 192/193 [Kantonsgericht Freiburg]; Urteil PS120190 des Obergerichts Zürich vom 30. Oktober 2012 E. II/1; u.a. HUBER, a.a.O., N. 33 zu Art. 192 SchKG, mit Kritik an der gesetzlichen Regelung).  
 
3.6.2. Eine weitere Erörterung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in den Ausführungen vor dem Obergericht echte oder (zulässige) unechte Noven (Art. 174 Abs. 1 erster Satz SchKG) vorgebracht habe, erübrigt sich. Die Beschwerdeführerin selber nimmt weder eine hinreichende Unterscheidung der Tatsachenvorbringen vor, noch erhebt sie entsprechende Rügen. Sie hält vielmehr selber fest, sie sei vor Obergericht "gar nicht in der Lage" gewesen darzulegen, dass "sie nicht überschuldet sei". Damit wird nicht dargelegt, weshalb die Konkurseröffnung rechtswidrig sein soll. Daran ändert nichts, wenn sie ausführt, das Handelsregister weigere sich, die Anmeldung zur Eintragung des neuen Geschäftsführers zu vollziehen, und die Banken gäben über ihre Konten keine Auskunft.  
 
3.7. Nach dem Dargelegten ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbehelflich erachtet hat, um die Konkurseröffnung in Frage zu stellen.  
 
3.8. In ihrem (Sub-) Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Angelegenheit an den Konkursrichter zur Veranlassung einer Sanierung von Amtes wegen im Sinne von Art. 173a i.V.m. Art. 293 ff. SchKG zurückzuweisen sei.  
 
3.8.1. Es trifft grundsätzlich zu, dass im Fall, in welchem (wie hier) kein Sanierungsantrag bzw. Antrag auf Konkursaufschub (Art. 725a Abs. 1 OR) vorliegt, der Konkursrichter von Amtes wegen den Entscheid über den Konkurs aussetzen kann, wenn Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen; er überweist diesfalls die Akten dem Nachlassgericht (Art. 173a Abs. 2 SchKG; JEANDIN, a.a.O., S. 150). Allerdings hat der Richter im Rahmen von Art. 173a SchKG nicht nach Möglichkeiten einer Sanierung zu forschen, bevor er den Konkurs ausspricht; er hat erst recht einen weiteren Beurteilungsspielraum, wenn es um die Frage geht, ob er von sich aus den Entscheid den Konkurs aussetzen soll (GIROUD, a.a.O., N. 8, 9 zu Art. 173a SchKG).  
 
3.8.2. Das Obergericht hat nichts zur Frage erwogen, ob der Konkursrichter hinreichende rechtserhebliche Anhaltspunkte haben musste, welche Anlass gegeben hätten, von Amtes wegen den Entscheid über den Konkurs auszusetzen. Die Beschwerdeführerin legt in diesem Punkt nicht dar, inwieweit das Obergericht Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, weil es massgebliche tatsächliche oder rechtliche Vorbringen im kantonalen Verfahren übergangen habe. Die blosse Verweisung der Beschwerdeführerin auf die dem Obergericht eingereichte Beschwerdeschrift vermag den Antrag im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen (E. 1.2).  
 
4.   
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, sowie dem Konkursamt Zug, dem Betreibungsamt Zug, dem Grundbuchamt Zug, dem Handelsregister Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante