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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.53/2007 /bnm 
 
Urteil vom 19. Oktober 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Ruppen. 
 
Parteien 
M.________ (Ehemann), 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill, 
 
gegen 
 
F.________ (Ehefrau), 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Blumer, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 4. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a M.________ (geboren 1953) und F.________ (geboren 1951) heirateten im Jahre 1975. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Kinder A.________ (geboren 1987) und B.________ (geboren 1989) hervor. Im Jahre 2003 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein auf entsprechendes Gesuch hin verschiedene Eheschutzmassnahmen an. So wurden die Ehegatten für berechtigt erklärt, ab dem 1. August 2003 getrennt zu leben, das eheliche Haus F.________ zur Benutzung zugewiesen und die beiden Söhne unter ihre alleinige Obhut gestellt. Im Weiteren wurde M.________ verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Söhne monatlich je Fr. 800.-- und an den Unterhalt seiner Ehefrau monatlich Fr. 850.-- zu bezahlen. Die von F.________ eingereichte Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung hiess das Bezirksgericht Hinterrhein mit Urteil vom 12. Oktober 2005 gut und verpflichtete die Klägerin, dem Ehegatten aus Güterrecht den Betrag von Fr. 37'122.50 zu bezahlen. In dem von diesem eingeleiteten Berufungsverfahren einigten sich die Ehegatten darauf, dass der geschuldete Betrag mit dem noch zu bestimmenden Pensionskassenguthaben des Ehemannes verrechnet werden solle. 
A.b Nachdem F.________ am 12. September 2005 eine Ehescheidungsklage mit Nebenfolgenregelung eingereicht hatte, erklärte im Oktober 2005 auch M.________ sein Scheidungsbegehren und reichte Anträge zur Regelung der Nebenfolgen ein. Mit Urteil vom 7. September 2006 schied das Bezirksgericht Hinterrhein die Ehe von M.________ und F.________ und verpflichtete M.________ unter anderem, an den Unterhalt von F.________ monatliche, im Voraus zahlbare und indexierte Beiträge in der Höhe von Fr. 850.-- bis zum 31. Juli 2007 (Zeitpunkt des Lehrabschlusses des Kindes A.________), resp. von Fr. 1'750.-- hernach bis zum Erreichen des AHV-Alters von F.________ zu bezahlen. 
B. 
Gegen dieses Urteil führte M.________ Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, von der Festsetzung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages abzusehen, eventualiter diesen als befristete Übergangsrente bis Ende Juli 2007 auf monatlich Fr. 400.-- festzusetzen. In teilweiser Gutheissung der Berufung setzte das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 4. Dezember 2006 den nachehelichen, monatlich im Voraus zahlbaren und jeweils auf den Ersten fällig werdenden sowie indexierten Unterhaltsbeitrag neu auf Fr. 770.- bis zum 31. Juli 2007, resp. auf Fr. 1'170.-- hernach bis zum Erreichen des AHV-Alters von F.________ fest. 
C. 
Mit einer als Beschwerde/Berufung bezeichneten Eingabe vom 7. Juni 2007 beantragt M.________ (fortan: Beklagter) dem Bundesgericht, in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils von der Festsetzung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages abzusehen. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge bis Ende Juli 2007 auf höchstens Fr. 500.--, resp. hernach bis zum Erreichen des AHV-Alters von F.________ (fortan: Klägerin) auf höchstens Fr. 400.-- festzusetzen. Das Kantonsgericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Berufung. Im Übrigen ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Einzig entscheidendes Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob noch das alte oder schon das neue Prozessrecht anzuwenden ist, ist gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG der Zeitpunkt, in welchem der angefochtene Entscheid ergangen ist. Mit diesem Zeitpunkt ist das Datum der Entscheidfindung durch die (letzte) kantonale Instanz gemeint. Davon zu unterscheiden ist das Datum der Mitteilung des Entscheides durch die kantonale (Letzt-) Instanz, ungeachtet der Tatsache, ob anlässlich der Entscheidfindung den Parteien vom Dispositiv (Urteilsspruch) Kenntnis gegeben worden ist oder nicht. Der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ist am 4. Dezember 2006 gefällt worden, weshalb noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; SR 173.110) anzuwenden sind. 
1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob und inwieweit auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 129 III 415 E. 2.1 S. 415). 
1.3 Der Beklagte verlangt die Aufhebung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge, eventualiter die Herabsetzung auf monatlich maximal Fr. 500.-- bis Ende Juli 2007, resp. auf monatlich maximal Fr. 400.-- danach bis die Klägerin das AHV-Alter erreicht hat. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ist in der Berufungsschrift nicht nur genau anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten werden, sondern auch, inwiefern diese abgeändert werden sollen. Wo eine Geldforderung im Streite liegt, muss der Antrag einen ziffernmässig bestimmten Betrag nennen, und zwar auch dann, wenn das kantonale Recht es gestattet, auf eine Zahlung nach richterlichem Ermessen zu klagen (vgl. BGE 121 III 390 E. 1 S. 391 mit Hinweisen). Dieser Anforderung wird der Beklagte insofern gerecht, als die Unterhaltsbeitragsaufhebung ziffernmässig durchaus bestimmbar ist. 
 
Strittig sind die vom Beklagten an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Es handelt sich dabei um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Dabei bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, wie sie vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Streitig war vor Kantonsgericht die Höhe des nachehelichen Unterhaltsbeitrages bis zum Erreichen des AHV-Alters der Klägerin. In Anbetracht deren Alters übersteigen dabei die streitigen Rechtsbegehren betreffend den Ehegattenunterhalt die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 8'000.-- bei Weitem. 
1.4 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 OG). Grundsätzlich unzulässig sind dagegen Vorbringen zum Sachverhalt. Insoweit steht nur die staatsrechtliche Beschwerde offen, mit der Willkür in der Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden können. Eine solche ist vom Beklagten gegen den angefochtenen Entscheid allerdings nicht erhoben worden. Demnach ist das Bundesgericht als Berufungsinstanz an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Liegen solche Ausnahmen vor, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (BGE 115 II 484 E. 2a S. 485; 110 II 494 E. 4 S. 497). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 111 II 471 E. 1c S. 473 mit Hinweisen). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind somit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Insoweit der Beklagte den Sachverhalt erweitert und kritisiert, sind seine Vorbringen unbeachtlich und es kann darauf nicht eingetreten werden, womit seine Ausführungen betreffend die Höhe seines Einkommens sowie die Bedarfspositionen beider Ehegatten nicht berücksichtigt werden. 
1.5 Auf die rechtzeitig erhobene Berufung gegen den Endentscheid des oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG), ist somit grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Anlass zur Berufung geben die Höhe und die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf einen angemessenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommen kann. Strittig ist vor Bundesgericht neben den Kriterien der Unterhaltsberechnung (vgl. unten E. 3) und der sogenannten Eigenversorgungskapazität der Klägerin (vgl. unten E. 4) auch die Frage, inwiefern die Altersvorsorge der Klägerin bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ist (vgl. unten E. 5). 
2.1 Der Beklagte äussert sich vorweg in bloss allgemeiner Weise zu verschiedenen Fragen des nachehelichen Unterhalts. Dabei fasst er die herrschende Lehre und Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht zusammen. Diese Ausführungen lassen ihn sodann zum Schluss kommen, die Vorinstanz habe die herrschende Lehre sowie die Rechtsprechung, obwohl sie diese selbst zusammengefasst dargestellt habe, nur unterschwellig berücksichtigt. 
 
Eine Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Dabei muss vom Berufungskläger dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG). Das Bundesgericht nimmt in diesem Rahmen nur zu konkreten Fragen Stellung. Der Beklagte wirft jedoch, ohne auf die Begründung des angefochtenen Entscheides einzugehen, keine solchen Fragen auf, sondern begnügt sich mit einer rechtstheoretischen Abhandlung zum ehelichen Unterhaltsrecht. In diesem Umfang kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden (vgl. BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). 
2.2 
2.2.1 Weiter bringt der Beklagte vor, die Vorinstanz habe die von ihm durch die Streichung der Familienzulage erlittene Einkommensreduktion unberücksichtigt gelassen. Auch seien die von den beiden Söhnen monatlich an ihre Mutter entrichteten Geldbeträge in der Höhe von gesamthaft mindestens Fr. 1'400.-- bei deren Einkommen nicht berücksichtigt, sondern lediglich durch den reduzierten Grundbetrag für die Klägerin und die Nichtanrechnung des Grundbetrages für das ältere Kind A.________ kompensiert worden. Bezüglich einiger Bedarfspositionen (Berufsauslagen, Steuern, Wohnkosten, Besuchsrechtskosten) wirft er der Vorinstanz Willkür vor, indem sie nicht von den vom ihm in seinen Eingaben geltend gemachten Beträgen ausgegangen sei. 
2.2.2 Die Vorbringen des Beklagten erschöpfen sich in diesen Punkten im Wesentlichen in unzulässigen Sachverhaltsvorbringen. Er übt vorwiegend rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne dass er genaue Angaben macht, inwiefern der Sachverhalt berichtigt oder ergänzt werden sollte (vgl. oben E. 1.4). Insofern der Beklagte die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz rügt, ohne eine Verletzung von Bundesrecht darzutun - was insbesondere für seine Ausführungen zur Höhe seines Einkommens und zu den diversen Bedarfspositionen gilt - kann demnach auf die Berufung nicht eingetreten werden. 
3. 
Als im Berufungsverfahren überprüfbare Rechtsfrage gilt dahingegen die Überprüfung der angewandten Kriterien der Unterhaltsberechnung. 
3.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt - wenn auch nicht abschliessend - die für die Beantwortung dieser Frage massgebenden Kriterien auf, die auch bei der Bemessung des Beitrages zu berücksichtigen sind. Absatz 3 nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden kann. Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den anderen verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (BGE 132 III 593 E. 9.1 S. 600; 127 III 136 E. 2a S. 138, je mit Hinweisen). In materieller Hinsicht ist dabei zu bemerken, dass die nacheheliche Unterhaltspflicht in Art. 125 ZGB offen umschrieben wird und das Gericht entsprechend über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft, BBl 1996 I S. 115 f.). Das Bundesrecht schreibt insbesondere keine bestimmte Methode vor, wie der nacheheliche Unterhalt festzulegen ist (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). Anstelle der Quotenregel oder des sogenannt einstufig-konkreten Vorgehens hat das Kantonsgericht die Existenzminimumsberechnung mit Überschussteilung gewählt, bei welcher der gebührende Unterhalt dadurch berechnet wird, dass vom Gesamteinkommen beider Ehegatten deren familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen sind und der danach verbleibende Überschuss grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen ist (vgl. dazu: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 69 ff. zu Art. 125 ZGB). 
3.2 Den anrechenbaren Einkünften der Parteien hat die Vorinstanz dabei ihren jeweiligen Bedarf gegenübergestellt, welcher dadurch bestimmt worden ist, dass zum Grundbetrag gemäss den Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien, die Steuern sowie die Auslagen für die notwendigen Versicherungen addiert wurden. Dieses Vorgehen kann auf Grund der Vorbringen des Beklagten - der sich mit dem blossen Hinweis, die diversen Bedarfspositionen seien willkürlich festgesetzt worden, begnügt und die Methode zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages nicht grundsätzlich in Frage stellt - nicht beanstandet werden. Es ist auch nicht ersichtlich oder sonstwie dargetan, inwiefern das Kantonsgericht das ihm bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags zustehende Ermessen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141) verletzt haben könnte. Das vom Kantonsgericht gefundene Ergebnis hält somit vor Bundesrecht stand. 
3.3 Der Beklagte bringt weiter vor, die monatlichen Beiträge der beiden Söhne an Kost und Logis seien willkürlich nicht beim Einkommen der Klägerin berücksichtigt worden. Dass eine solche Verpflichtung besteht, ist von der Vorinstanz tatbeständlich festgestellt worden und auch zwischen den Parteien nicht strittig. In diesem Zusammenhang ist allerdings danach zu fragen, ob und in welchem Umfang die beiden Kinder mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen (z.B. Lehrlingslohn) verhältnismässig an ihren Unterhalt beitragen und so ihre Mutter entlasten können (Art. 276 Abs. 3 ZGB), was allenfalls rechtfertigen könnte, den Grundbedarf für die beiden Kinder nicht oder nicht vollumfänglich in die Berechnung aufzunehmen. Dabei gilt es freilich ebenso zu beachten, dass der Lehrlingslohn nicht in jedem Falle voll, sondern verhältnismässig je nach Ausbildungsstand und Einkommenshöhe berücksichtigt werden sollte. Das Kantonsgericht hat dem insofern Rechnung getragen, als es einerseits den Grundbetrag der Klägerin auf Fr. 1'110.-- (für eine alleinstehende Person) festgesetzt und andererseits den Grundbedarf für den minderjährigen Sohn B.________ in der Höhe von Fr. 500.-- nicht berücksichtigt hat. Da sich die beiden Söhne im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch in Ausbildung befunden haben und deren konkreten späteren Verdienste noch nicht festgestellt worden sind, steht der Vorinstanz auch in diesem Bereich ein gewisses Ermessen (vgl. oben E. 3.1) zu, das sie in bundesrechtskonformer Weise ausgeübt hat. 
4. 
Gemäss dem angefochtenen Urteil lebten die Parteien während rund 28 ½ Jahren eine Zuverdienstehe, wobei neben der Vollerwerbstätigkeit des Beklagten die Klägerin auch während der Betreuungszeit für die beiden gemeinsamen Söhne immer ganz- oder teilzeitig erwerbstätig war. Eine durch die Ehe bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der vorehelichen Erwerbsfähigkeit der Beklagten liegt deshalb nicht vor. 
4.1 Strittig ist vor Bundesgericht unter anderem die sog. Eigenversorgungskapazität der Klägerin und damit die Frage, ob es der Klägerin möglich und zumutbar ist, ihre Erwerbstätigkeit von heute 60 % nicht bloss auf 75 % auszudehnen, wovon das Kantonsgericht ausgegangen ist, sondern auf 100 %, eventuell auf mindestens 80 %, wie das der Beklagte fordert, oder - anders gefragt - ob der Klägerin ein (hypothetisches) Einkommen aus voller oder nur teilzeitlicher Erwerbstätigkeit angerechnet werden darf. Der Beklagte bringt im Wesentlichen vor, die vom Kantonsgericht getroffene Annahme, der Klägerin sei (lediglich) eine Erwerbstätigkeit von 75 % zuzumuten, erscheine realitätsfremd. Wirklichkeitsnaher sei eine Anstellung der Beklagten mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 %. 
4.2 Ob der Klägerin ein hypothetisches Einkommen, d. h. eine Tätigkeit im Sinne der Eigenversorgungskapazität, in der beantragten Höhe zugemutet werden kann, bildet eine vom Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüfbare Rechtsfrage. Ob die Erzielung dieses hypothetischen Einkommens auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 128 III 4 E. 4 c/bb und cc S. 7); auch letzternfalls müssen aber jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A. Bern 1984, S. 225/226). Der Beklagte begründet seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht näher, sondern begnügt sich damit, die Auswirkung der verschiedenen Grade der Eigenversorgungskapazität (75 %, 80 % oder 100 %) auf die Verteilung des Überschusses aufzuzeigen. 
 
Die Vorinstanz hat eine Ausdehnung der Eigenversorgungskapazität der Klägerin von 60 % auf 75 % aufgrund der Tatsache, dass sie keine gesundheitlichen Probleme habe und die Kinder keiner speziellen Betreuung mehr bedürften, als angemessen erachtet. Ob und in welchem Ausmass der Unterhaltsgläubigerin ab einem bestimmten Zeitpunkt ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden darf, ist eine ausgesprochene Wertungsfrage, die das Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten hat. Das Bundesgericht überprüft solche Ermessensentscheide grundsätzlich frei; es übt jedoch Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. für die Eigenversorgungskapazität: BGE 127 III 136 E. 2c und E. 3a S. 140; Urteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 3b, publ. in: ZBJV 138/2002 S. 35; allgemein: BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15). 
-:- 
Die Vorinstanz hat sich bei dieser Wertung von verschiedenen Kriterien wie dem Alter der Klägerin, deren Ausbildung und Berufserfahrung sowie der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt leiten lassen. Die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit hat die Vorinstanz hingegen angesichts des fortgeschrittenen Alters der Klägerin, derer langjährigen Einschränkung der Berufstätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Pharmaassistentin zu Gunsten der Familienarbeit sowie der andauernden Kinderbetreuung für unzumutbar und angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt für unrealistisch gehalten. Aufgrund dieser von der Vorinstanz angewandten Entscheidkriterien kann nicht gesagt werden, diese sei von nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen und habe das ihr zustehende Ermessen überschritten. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 
5. 
Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ist auch die Altersvorsorge der Ehefrau mit zu berücksichtigen. Denn nachehelicher Unterhalt besteht im "gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge" (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der sog. Vorsorgeunterhalt, der zum nachehelichen Unterhalt gehört, bezweckt namentlich den Ausgleich allfälliger zukünftiger Vermögenseinbussen in der Altersvorsorge, die dadurch entstehen, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung auf Grund seiner - z.B. wie hier bloss teilzeitlichen - Erwerbstätigkeit keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können (vgl. Gloor/ Spycher, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 125 ZGB; BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9 und 257 E. 3.5 S. 263). 
5.1 Der Beklagte bringt dagegen vor, die Klägerin sei bereits genügend versorgt. Dies begründet er damit, dass der Klägerin im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung das Wohnhaus zugewiesen worden sei und ihr darüber hinaus noch ein Anteil am elterlichen Erbe zustehe. 
5.2 Der Beklagte argumentiert hier auf weiten Strecken bloss tatbeständlich (so insbesondere bezüglich des Ertrages aus der elterlichen Erbschaft). Dass die Feststellungen der Vorinstanz selektiv und aktenwidrig sein sollen, wird von ihm zwar gerügt, jedoch fehlen dazu genauere Angaben mit Aktenhinweisen (vgl. oben E. 1.4). Des Weiteren übersieht er, dass die Vorinstanz die Aufteilung der beruflichen Altersvorsorge im Zusammenhang mit dem Güterrecht berücksichtigt hat. So hat sie den von der Erstinstanz der Klägerin angerechneten Bedarfsposten "Berufliche Vorsorge" in der Höhe von Fr. 360.-- als nicht gerechtfertigt gestrichen, da diese noch neun Jahre Erwerbstätigkeit vor sich habe, hälftig an dem während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben teilhabe und ihr ein verhältnismässig grosser Überschuss zukomme. Es kann somit nicht gesagt werden, die Vorinstanz sei hierbei von bundesrechtswidrigen Kriterien ausgegangen. 
 
Offen bleiben kann schliesslich die Frage der hälftigen Aufteilung des Überschusses von Fr. 2'172.-- (bis zum 31. Juli 2007), resp. von Fr. 2'972.-- hernach auf beide Ehegatten, da diese vom Beklagten nicht aufgeworfen wird. 
6. 
Schliesslich stellt der Beklagte die Kostenaufteilung der kantonalen Verfahren (Bezirks- und Kantonsgericht) mit Hinweis auf Art. 122 ZPO/GR in Frage. Der Beklagte verkennt dabei, dass sich diese Kostenaufteilung nach kantonalem Recht richtet, mit Berufung jedoch ausschliesslich geltend gemacht werden kann, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 OG). Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind in der Berufung unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c in fine OG). Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten kann daher nicht eingetreten werden. 
7. 
Nach dem Gesagten ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Damit wird der Beklagte auch kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Klägerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt praxisgemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Oktober 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: