Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.59/2005 /ast 
 
Urteil vom 26. April 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
1. A.X.________, sowie dessen Kinder, 
2. B.X.________, 
3. C.X.________, 
4. D.X.________, 
5. E.X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch A.X.________, 
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, 
 
gegen 
 
1. F.Y.________, 
2. G.Y.________, 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Moser, 
Gemeinderat Meilen, Postfach, 8706 Meilen, 
Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Bestattung / Revision (Art. 9 BV), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3.Kammer, vom 2. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Frau Y.________ und Herr A.X.________ heirateten am 19. September 1987. Aus ihrer Ehe gingen vier Kinder hervor. Im Herbst 1998 wurde bei X.-Y.________ Knochenmarktumor diagnostiziert. Die Ehegatten übersiedelten mit ihren vier Kindern im Sommer 2000 von Zollikon nach Rom. Im Januar 2001 kehrte X.-Y.________ nach Meilen in ihr Elternhaus zurück. Ab März 2001 waren in der Schweiz bzw. in Italien Verfahren auf Scheidung bzw. gerichtliche Trennung der Ehe hängig. Nach Aufenthalten in verschiedenen Kliniken im In- und Ausland erlag X.-Y.________ ihrer Krankheit am 25. Dezember 2001 in Athen. 
B. 
Der Leichnam der Verstorbenen wurde vermutlich auf Veranlassung von Verwandten aus ihrer elterlichen Familie nach Meilen überführt. Am 8. Januar 2002 ordnete die Präsidentin der Gesundheitsbehörde Meilen die Kremation des Leichnams und die anschliessende Urnenbeisetzung auf dem Friedhof Meilen an. Damit wurde einem Wunsch der Verstorbenen entsprochen, den sie im Nachtrag vom 22. April 2001 zu ihrer letztwilligen Verfügung vom 2. März 2001 festgehalten hatte. Die umstrittene Anordnung vom 8. Januar 2002 stützte sich auf § 79 Abs. 3 des Zürcher Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (Gesundheitsgesetz; LS 810.1). Danach kann die Bestattung mit Bewilligung der zuständigen Gesundheitsbehörde auch auf dem Friedhof einer anderen Gemeinde als dem letzten Wohnsitz oder dem Sterbeort erfolgen. 
 
Demgegenüber verlangte A.X.________, auch als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kinder, eine Bestattung in Rom. Gegen die Anordnung vom 8. Januar 2002 gelangte er erfolglos an den Bezirksrat Meilen und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts am 12. Februar 2003 abgewiesen (BGE 129 I 173). 
C. 
Die letztwillige Verfügung der Verstorbenen samt Nachtrag wurde am 28. Dezember 2001 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen zur amtlichen Eröffnung eingereicht. Der Witwer erhob am 5. Januar 2002 die Einrede der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen zur Eröffnung des Erbgangs. Der Einzelrichter gab der Einrede nicht statt. Er bejahte seine Zuständigkeit, weil die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz in Meilen gehabt habe. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) wies einen hiergegen eingereichten Rekurs am 26. Juli 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Der obergerichtliche Beschluss blieb unangefochten. 
 
Mit Verfügung vom 20. August 2002 eröffnete der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen das Testament der Erblasserin samt Nachtrag. Gegen diese Verfügung rekurrierte A.X.________ wiederum an das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), welches das Rechtsmittel am 13. November 2002 abwies. Das Bundesgericht ist auf die hiergegen eingelegte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (5C.2/2003) und staatsrechtliche Beschwerde (5P.491/2002) mit Urteilen vom 22. Juli 2003 nicht eingetreten. 
D. 
Am 10. Juni 2003 klagte A.X.________ beim Bezirksgericht Meilen gegen seine Kinder auf Ungültigerklärung des Testaments seiner verstorbenen Ehefrau. Die Parteirollenverteilung ergab sich daraus, dass er gemäss diesem Testament im Wesentlichen enterbt und die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als alleinige Erben eingesetzt worden waren. Für die erbrechtliche Auseinandersetzung war den Kindern von der Sozialbehörde Meilen ein Beistand ernannt worden. Am 21. bzw. 28. November 2003 einigten sich die Parteien aussergerichtlich auf die Regelung des Nachlasses. Demgemäss gingen die Parteien von der Ungültigkeit des Testaments samt Nachtrag aus, mit der Wirkung, dass die gesetzliche Erbfolge wieder auflebte. Die Sozialbehörde Meilen genehmigte am 11. Dezember 2003 die genannte Vereinbarung. Daraufhin zog A.X.________ seine Klage zurück und das Bezirksgericht Meilen schrieb das Verfahren am 29. Dezember 2003 als erledigt ab. 
E. 
Da sich der Witwer und die Verwandten aus der elterlichen Familie der Verstorbenen nicht darauf einigen konnten, ob die Bestattung auf dem Friedhof Meilen in einem Urnen-Einzelgrab oder im Familiengrab Y.________ erfolgen solle, unterblieb eine Beisetzung und die Urne wurde im Aufbahrungsraum des Friedhofs aufbewahrt. Nach erfolglosen Versuchen der Gesundheitsbehörde Meilen bzw. des gemeinderätlichen Ressortvorstehers, insofern eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, setzte der Gemeinderat Meilen die Beisetzung auf 17. Dezember 2003 in einem Urnen-Reihengrab fest. A.X.________ und G.Y.________, Bruder der Verstorbenen, wurden am 18. Dezember 2003 nachträglich darüber orientiert. 
F. 
Am 18. Januar 2004 ersuchte A.X.________, wiederum auch als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder, den Bezirksrat Meilen, es sei die Gesundheitsbehörde Meilen anzuweisen, die Urne dem Grab zu entnehmen und zur Überführung nach Rom freizugeben. Sie reichten diese Eingabe als Rekurs, eventualiter als Aufsichtsbeschwerde, gegen die Beisetzung vom 17. Dezember 2003 ein. Zur Begründung wurden im Sinne eines Revisionsbegehrens der aussergerichtliche Vergleich vom 21./28. November 2003 und weitere Unterlagen eingereicht, so auch ein Schreiben der Kinder X.________ vom 28. Dezember 2001 an ihren Grossvater mütterlicherseits. Darin hatten sie ausgeführt, die Verstorbene habe ihnen bei einem Besuch vom 22. bis 24. Dezember 2001 in Athen, wie auch zuvor in Telefongesprächen gesagt, sie wolle nach Rom zurückkehren. 
 
Der Bezirksrat Meilen trat am 13. Mai 2004 auf den Rekurs nicht ein und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge, wobei er das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneinte. Der Entscheid wurde auch dem Vater der Verstorbenen, H.Y.________, und ihren beiden Brüdern, F.Y.________ und G.Y.________, eröffnet. 
 
Das Verwaltungsgericht wies eine hiergegen gerichtete Beschwerde am 2. Dezember 2004 ab, soweit es darauf eintrat. Am 7. Dezember 2004 verstarb H.Y.________. 
G. 
Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 führen A.X.________ und die vier Kinder gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) aufzuheben. 
 
Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die beiden Brüder der Verstorbenen stellen im Wesentlichen denselben Antrag. Der Bezirksrat Meilen hat Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich und stützt sich auf kantonales Recht; gegen ihn steht von Bundesrechts wegen kein anderes Rechtsmittel offen als die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG; BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174 f.). An der Anfechtbarkeit des Entscheids ändert grundsätzlich nichts, dass dieser letztlich eine Vollstreckungsmassnahme zur rechtskräftig beurteilten Bestattungsanordnung vom 8. Januar 2002 zum Gegenstand hat. Verfassungsrechtlich zu überprüfen ist der angefochtene Entscheid indessen nur insoweit, als darin das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint wird. Im Übrigen ist auf die Rechtmässigkeit jener Bestattungsanordnung nicht mehr zurückzukommen (vgl. BGE 129 I 410 E. 1.1 S. 412). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass im umschriebenen Umfang - unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 Ia 258 E. 1.3 S. 262) - auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
2. 
Nach § 86a lit. b des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes in der Fassung vom 8. Juni 1997 (VRG/ZH; LS 175.2) kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. 
 
Im Testamentsnachtrag vom 22. April 2001 hatte X.-Y.________ unter anderem geschrieben, sie wolle in Meilen beerdigt werden. In der rechtskräftigen Bestattungsanordnung vom 8. Januar 2002 war dieser Wunsch der Verstorbenen für gültig erachtet worden. Dagegen sind die Beschwerdeführer nach wie vor überzeugt, die Verstorbene sei beim Bestattungswunsch, den sie im Testamentsnachtrag geäussert hat, nicht urteilsfähig gewesen. 
 
Das Verwaltungsgericht erblickte wie zuvor der Bezirksrat in den Unterlagen, die dem letzteren neu eingereicht worden waren, keine erheblichen neuen Beweise, um die behauptete Urteilsunfähigkeit der Verstorbenen in diesem Punkt zu belegen. Ob Testament und Nachtrag zivilrechtlich ungültig seien, liess das Verwaltungsgericht offen; jedenfalls habe die im Rahmen einer Vereinbarung erklärte Anerkennung der Ungültigkeit nur Wirkung für die erklärende Person. Aus der allfälligen zivilrechtlichen Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung ergebe sich weiter nicht zwingend, dass der darin geäusserte Wunsch für die Bestattungsbehörde unverbindlich und daher § 79 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes nicht anzuwenden sei. Entscheidend sei hier, dass weder bei Erlass der Anordnung vom 8. Januar 2002 noch bei Einleitung des Revisionsverfahrens schlüssige bzw. erhebliche Beweismittel vorgelegen hätten, dass der am 22. April 2001 erklärte Wunsch nach einer Bestattung in Meilen nicht dem freien Willen der inzwischen Verstorbenen entsprochen habe. 
3. 
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Beweiswürdigung. 
3.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Verletzung des Willkürverbots auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Aufhebung rechtfertigt sich aber nur dort, wo nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 173 E. 3.1 S. 178, je mit Hinweisen). 
 
Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Eine Beweiswürdigung ist praxisgemäss nicht schon dann willkürlich, wenn die vom Sachrichter gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Von Willkür ist in diesem Bereich jedoch insbesondere zu sprechen, wenn der Sachrichter einseitig einzelne Beweise berücksichtigt, obschon gewichtige Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). 
3.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird zu Recht nicht mehr geltend gemacht, der aussergerichtliche Vergleich vom 21./28. November 2003 bilde für sich allein ein schlüssiges Beweismittel für die behauptete Urteilsunfähigkeit der Verstorbenen hinsichtlich der Wahl des Begräbnisorts im Testamentsnachtrag vom 22. April 2001. Für die Beschwerdeführer ist die vertragliche Feststellung der Ungültigkeit des Testamentsnachtrags - vor dem Hintergrund der bereits beurteilten, unklaren Umstände - dennoch ein gewichtiges Indiz gegen die Urteilsfähigkeit von X.-Y.________ in diesem Punkt. Deshalb habe das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres über dieses neue Beweismittel hinweggehen dürfen. 
 
Die Erklärung im erbrechtlichen Vergleich, womit das Schriftstück vom 22. April 2001 als ungültig bezeichnet wurde, geht in ihrem Gehalt nicht wesentlich über eine neue Parteibehauptung der Beschwerdeführer hinaus. An dieser Einschätzung ändert auch die Genehmigung der Vereinbarung durch den Beistand der Kinder der Verstorbenen und die Sozialbehörde Meilen nichts. Letztere hatten die vermögensrechtlichen Ansprüche der Kinder zu wahren, wobei es auf die Gültigkeit des Testaments vom 2. März 2001 ankam. Im Nachtrag vom 22. April 2001 hat die Verstorbene hingegen keine vermögensrechtlichen Fragen behandelt, so dass die Frage der Gültigkeit dieses Schriftstücks für die Genehmigung keine entscheidende Rolle spielen konnte. Die Beschwerdeführer tun ferner nicht dar, inwiefern ihre Vereinbarung objektiv geeignet sein soll, konkret Tatsachen oder Indizien zu bekräftigen, welche gegen die rechtskräftig beurteilte Verbindlichkeit des Bestattungswunschs für die zuständige Behörde sprechen. Dafür reicht es auch nicht aus, die bekannten Einwände gegen die Gültigkeit des Bestattungswunschs zu wiederholen (vgl. BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 f.) und weitere Abklärungen zu fordern. 
 
Dem Verwaltungsgericht kann somit keine einseitige Beweiswürdigung vorgeworfen werden, wenn es der Vereinbarung vom 21./28. November 2003 im vorliegenden Zusammenhang die Erheblichkeit als Beweismittel abgesprochen hat. 
3.3 Dem Schreiben der Kinder der Verstorbenen vom 28. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung keinen erheblichen Beweiswert zugebilligt. Dass die entsprechende Würdigung dieses Beweismittels willkürlich sei, wird von den Beschwerdeführern nicht mit genügender Bestimmtheit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gerügt. Es ist folglich nicht weiter auf ihre Ausführungen einzugehen, wonach das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sei, die Kinder der Verstorbenen über allfällige mündliche Äusserungen ihrer Mutter kurz vor dem Tod zu einer Bestattung in Rom zu befragen. 
3.4 Unbehelflich sind weiter die Vorbringen der Beschwerdeführer, mit denen sie das Scheidungsbegehren, das X.-Y.________ im Zeitraum der Abfassung des Schriftstücks vom 22. April 2001 anhängig gemacht hat, ebenfalls als völlig unverständlich hinstellen. Sie äussern einmal mehr den Verdacht, das Hinarbeiten auf eine Trennung sei nicht dem Willen der damals schwer kranken Frau entsprungen, sondern sie sei hierzu von ihrem Vater, allenfalls ihren Brüdern getrieben worden. Als Beleg für diese Behauptung reichen sie im Verfahren vor dem Bundesgericht die Honorarnote des Rechtsvertreters der Verstorbenen vom 7. Januar 2002 ein. Daraus ergeben sich Kontakte zwischen diesem und dem Vater der Verstorbenen. Aus dem neu eingereichten Dokument lassen sich indessen offensichtlich keine Rückschlüsse auf die Urteilsfähigkeit von X.-Y.________ ziehen. Da die Willkürrüge auch in diesem Punkt unbegründet ist, kann offen bleiben, ob es sich bei der Honorarnote um ein unzulässiges Novum im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde handelt (zum Novenverbot BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen). 
3.5 Schliesslich ist auf folgenden Umstand hinzuweisen: Im Rahmen der Eröffnung des Erbgangs wurde rechtskräftig entschieden, dass die Verstorbene ihren letzten Wohnsitz in Meilen gehabt hatte (vgl. insbesondere das genannte Urteil 5C.2/2003 vom 22. Juli 2003 E. 4). Von daher ergibt sich nachträglich, dass nicht nur eine Anwendung von § 79 Abs. 3 Gesundheitsgesetz, sondern auch eine solche von § 79 Abs. 1 Gesundheitsgesetz denkbar gewesen wäre. Nach dieser letzteren Bestimmung ist die Bestattung am letzten Wohnsitz als Regelfall vorgesehen (vgl. § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963 [LS 818.61]). Demgegenüber werden ein Bestattungswunsch des Verstorbenen und eine Bewilligung gemäss § 79 Abs. 3 Gesundheitsgesetz unter anderem für Fälle verlangt, bei denen die Beerdigung nicht in der Wohnsitzgemeinde stattfinden soll. Hier deckt sich das für gültig beurteilte Anliegen der Verstorbenen mit dem Regelfall. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur der Vorwurf an die Gesundheitsbehörde Meilen haltlos, sie habe sich bei ihrer Anordnung vom 8. Januar 2002 vom Vorhandensein des Leichnams auf ihrem Gemeindegebiet leiten lassen. Diese Anordnung kann auch im Nachhinein nicht allein dadurch umgestossen werden, dass die Urteilsfähigkeit der Verstorbenen bezüglich ihres Bestattungswunschs weiter in Frage gestellt wird. 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). Die privaten Beschwerdegegner fordern zwar, die Verfahrenskosten seien dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung persönlich aufzuerlegen. Diesem Begehren ist aber mit Blick auf Art. 156 Abs. 6 OG nicht stattzugeben (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2 S. 208; Urteil 5P.83/2001 vom 14. Juni 2001 E. 8). 
 
Den privaten Beschwerdegegnern, die mit ihren Anträgen im Wesentlichen obsiegt haben, ist zu Lasten der Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 und Abs. 5 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren, unter solidarischer Haftung, gesamthaft mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat und dem Bezirksrat Meilen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. April 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: