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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_804/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Mai 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mord, Raub; Willkür; Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 8. März 2017 (OG S 16 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am frühen Morgen des 24. März 2013 erstach X.________ den A.________, Wirt des Restaurants B.________ in C.________, in dessen Lokal. Bevor er sich vom Tatort entfernte, behändigte er eine Einkaufstasche, in welcher sich unter anderem Bargeld im Betrag von Fr. 9'250.-- befand. 
 
B.  
Das Landgericht Uri sprach X.________ des Mordes und des Diebstahls schuldig und belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an (Urteil vom 8. September 2015). 
 
C.  
X.________ erhob Berufung mit dem Antrag, er sei der vorsätzlichen Tötung (und des Diebstahls) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren zu belegen. Mit Anschlussberufung verlangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, die Berufung sei abzuweisen, der Beschuldigte des in mehrfacher Hinsicht qualifizierten Raubes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen. 
Das Obergericht des Kantons Uri hiess die Berufung teilweise gut, sprach X.________ der vorsätzlichen Tötung und des Diebstahls schuldig und setzte die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre fest. Die Anschlussberufung wies es ab (Urteil vom 8. März 2017). 
 
D.  
Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, X.________ sei wegen Mordes sowie wegen qualifizierten Raubes zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu belegen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Bezüglich des Tötungsdeliktes ist strittig, ob die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, dass die infrage kommenden Mordmerkmale (Art. 112 StGB) nicht erfüllt sind, und sie den Beschwerdegegner daher begründetermassen lediglich wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) verurteilt hat.  
Nach Art. 112 StGB ist eine vorsätzliche Tötung als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft macht zum einen geltend, es handle sich um einen "klassischen Raubmord"; der verschuldete Beschwerdegegner habe das Opfer getötet, um es zu bestehlen. Zum andern liege mit Blick auf die - nicht mit der Tötungsabsicht allein zu erklärende - hohe Zahl an Messerstichen eine besonders grausame, verwerfliche Art der Ausführung vor. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Hinsichtlich des äusseren Tathergangs hat die Vorinstanz im Wesentlichen auf den angeklagten Sachverhalt abgestellt. Danach besuchte der Beschwerdegegner am 23. März 2013 das Restaurant B.________. Er verliess das Lokal nach Mitternacht als letzter Gast und nahm ein Messer an sich, das er im Helmfach seines davor parkierten Rollers versorgt hatte. Dann begab er sich auf den Friedhof zum Grab seines Vaters. Gegen zwei Uhr am frühen Morgen des 24. März 2013 kehrte er in das Restaurant zurück. Im Bereich der Theke griff er den Wirt an und stach diesem mit dem Messer je zweimal in den Rücken und in den vorderen Brustbereich. Ausserdem brachte er ihm mit einem glatten und harten Gegenstand, wohl einer Flasche, eine Muskelverletzung am Rücken bei. Das bereits tödlich verletzte Opfer konnte sich noch zum Fenster bewegen, wo ihm der Beschwerdegegner weitere sieben Stichwunden am Vorderkörper zufügte. Ausserdem fanden sich beim Opfer drei Abwehrverletzungen an der Hand. Der Beschwerdegegner ging anschliessend in die Küche, nahm dort das Mobiltelefon und eine Einkaufstasche des Opfers an sich, in der sich Einnahmen von Fr. 9'250.--, zwei Serviceportemonnaies, die Schlüssel des Restaurants, diverse Unterlagen sowie Briefschaften befanden, und verliess das Lokal durch die Hintertür, wobei er dem vom Opfer gerufenen Taxifahrer ausweichen musste.  
 
1.2.2. Was hingegen die möglichen Motive und die darauf hinweisenden Indizien anbelangt, erkennt die Vorinstanz verschiedene sachverhaltliche Lücken und Unklarheiten. Zunächst verwirft sie die Ansicht der Staatsanwaltschaft, das Vorhandensein eines auf Raubmord ausgerichteten Tatplans folge schon aus dem Umstand, dass der verschuldete Beschwerdegegner bereits drei Tage vor der Tat, am 21. März 2013, mit einem grossen Küchenmesser bewaffnet von zu Hause weggegangen war. An jenem Tag habe er sich nur durch einen Rückruf der Polizei, welche sein Bruder infolge eines vermeintlich erhaltenen Drohanrufs alarmiert hatte, vorläufig von seinem Plan abbringen lassen. Gegen die "Hypothese einer von längerer Hand geplanten oder angedachten Tat" spreche die Beurteilung des forensischen Sachverständigen Dr. D.________ (Zentrum für Forensische Psychiatrie Solothurn, Expertise vom 25. Februar 2015). Die vom Beschwerdegegner angeführten Gründe, weshalb er ein Messer bei sich hatte, seien angesichts seiner Psychopathologie durchaus nachvollziehbar. Es müsse berücksichtigt werden, dass er sich schon seit längerer Zeit bedroht gefühlt habe. Die Bewaffnung indiziere daher keine von vornherein aggressiven Absichten resp. keine geplante Tat. Das Verhalten weise vielmehr auf eine "einfache Handlungsentscheidung aus dem Augenblick heraus" hin. So spreche zunächst mehr für die Folgerung der ersten Instanz, wonach der Beschwerdegegner den Tatentschluss erst auf dem Friedhof gefasst habe, als für die von der Anklage vertretene Hypothese einer von langer Hand geplanten Tat. Als ebenso mögliche - wenn nicht wahrscheinlichere - Variante gelten könne aber auch, dass das Klima zwischen Täter und Opfer bereits "aufgeheizt" war, bevor jener das Restaurant verliess. Möglicherweise habe das Opfer den Täter nach dessen Rückkehr provoziert; dies sei schon bei einer früheren Gelegenheit einmal geschehen. Der Beschwerdegegner habe sich "in einer tristen und aufgeladenen Lebenssituation" befunden. Die Vorinstanz verweist dabei mit dem Landgericht auf eine weitgehende Ablehnung von Invalidenrentenleistungen, die Arbeitslosigkeit und gescheiterte berufliche und soziale Integration, auf ein chronisches Schmerzsyndrom, das Scheitern auch der zweiten Ehe sowie auf ein Abhängigkeitssyndrom mit Bezug auf Alkohol und Benzodiazepine. Vor diesem Hintergrund sei aus der Tatsache, dass der Täter einen ruinösen Lebensstil pflegte und finanzielle Probleme hatte, nicht zwingend auf ein Raubmotiv zu schliessen. Die Wegnahme des Geldes könne genausogut eine Anschlusshandlung infolge sich bietender Gelegenheit gewesen sein. Der Umstand, dass er angebe, sich nicht an den Hergang zu erinnern, wirke sich nicht zu seinen Lasten aus. Gemäss dem forensischen Gutachter sei die Amnesie aus dem Zusammenwirken innerpsychischer Abwehrmechanismen mit anderen Faktoren erklärbar. Ausgehend vom  In-dubio -Grundsatz schliesst die Vorinstanz, die Ergebnisse des Beweisverfahrens liessen es nicht zu, dem Schuldspruch einen Raubmordsachverhalt zugrunde zu legen.  
 
 
1.3.  
 
1.3.1. Hinsichtlich verschiedener Tatsachen, welche nach Auffassung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft eine besondere Skrupellosigkeit des Beschwerdegegners belegen, weichen die Feststellungen der Vorinstanz von den Annahmen der Beschwerdeführerin ab. Jene geht von Sachverhaltsvarianten aus, die für den Beschwerdegegner günstiger sind. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe Indizien willkürlich gewürdigt, welche für die Qualifikation einer besonderen Skrupellosigkeit erheblich seien. Das kantonale Gericht habe sich mit ihren diesbezüglichen Vorbringen nicht oder nicht hinreichend auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör resp. die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183) verletzt.  
 
1.3.2. Darauf wird später im Einzelnen eingegangen (E. 2.3 und 2.4). Zur Tragweite der gerichtlichen Begründungspflicht ist an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen musste. Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).  
Sollte die Begründungspflicht in gewissen Punkten verletzt sein, besteht die Möglichkeit, diesen Mangel zu heilen, wenn die beschwerte Partei umfassend Stellung nehmen konnte und keine Einschränkungen der bundesgerichtlichen Prüfungsbefugnis zum Tragen kommen. Letzteres trifft zu, wenn sich keine Fragen bezüglich des Sachverhalts stellen oder wenn das Bundesgericht einen unvollständigen vorinstanzlichen Sachverhalt ausnahmsweise selber um aktenkundige (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) Tatsachen ergänzt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 133 I 201 E. 2.2 S. 204). Eine solche Ergänzung ist möglich, wenn sie zur Behandlung der rechtlichen Argumentation einer Partei oder mit Blick auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 95 und 106 Abs. 1 BGG) nötig ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 143 V 177 E. 4.3 S. 188, 190 E. 6.1 S. 195; 136 V 362 E. 4.1 S. 366). 
Zumal wenn das rechtliche Gehör eher marginal verletzt ist, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht, wenn die Partei, die ihre Verfahrensrechte verletzt sieht, wie hier ein reformatorisches Hauptbegehren - und nur im Eventualantrag ein Rückweisungsbegehren - stellt. Denn damit gibt sie zu erkennen, dass sie primär einen Entscheid in der Sache anstrebt und nicht eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz (in BGE 139 I 229 nicht publ. E. 3 des Urteils 2C_806/2012 vom 12. Juli 2013). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin geht mit dem erstinstanzlichen Gericht von Mord aus. Die erhobenen Beweise und Indizien zeigten eine besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB, sowohl was den Zweck der Tötung wie auch was die Ausführungsweise betreffe. Die Vorinstanz hingegen erwog, die für die Mordqualifikation einschlägigen Merkmale seien nicht vollumfänglich gegeben, und erkannte demnach auf den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB). 
 
2.1.  
 
2.1.1. Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale in Art. 112 StGB konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 65). Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 127 IV 10 S. 14).  
 
2.1.2. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 65; 127 IV 10 E. 1a S. 14; in BGE 141 IV 465 nicht publ. E. 6.2 des Urteils 6B_877/2014 vom 5. November 2015; Urteile 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1 und 6B_188/2009 vom 18. Juni 2009 E. 4).  
 
2.1.3. Die Staatsanwaltschaft erachtet zwei verschiedene Qualifikationsmerkmale als unabhängig voneinander gegeben: Im Raubmordszenario sieht sie einen Tatzweck im Sinne von Art. 112 StGB, in den zahlreichen Messerstichen, die der Beschwerdegegner dem Opfer unbestrittenermassen zugefügt hat, eine besonders verwerfliche Art der Ausführung.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie annahm, die Anhaltspunkte für qualifizierende Tatumstände setzten sich nicht gegen die Unschuldsvermutung durch.  
 
2.2.1. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (  in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGE 138 V 74 E. 7 S. 81).  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil berücksichtige nachgewiesene Tatsachen nicht. Sie folge einseitig den Vorbringen der Verteidigung. Die Vorinstanz verkenne das Wesen eines Indizienprozesses. Ein Schuldspruch setze keine absolute Sicherheit voraus. Zu berücksichtigen seien nur Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage für jeden vernünftigen Menschen aufdrängten. Bei verschiedenen Hypothesen müssten jeweilige Zweifel gewichtet und konkret aufgezeigt werden, weshalb die Tatbestände des Mordes und des Raubs ausser Betracht fallen. Der günstigere Sachverhalt sei nur anzunehmen, wenn das Gericht nach pflichtgemässer Beweiswürdigung und umfassender Berücksichtigung der relevanten Umstände sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen könne. Das Gericht müsse sich "zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen" können. Die Vorinstanz sei gehalten, sich mit sämtlichen im Vor- und Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Art. 350 Abs. 2 StPO) auseinanderzusetzen, diese gegeneinander abzuwägen und das Urteil gestützt darauf nachvollziehbar zu begründen. Das angefochtene Urteil stütze sich einfach auf die vom Beschwerdegegner vertretene Sachverhaltsvariante und lasse gegenläufige Vorbringen ausser Acht.  
 
2.2.3. Es stellen sich Fragen nach dem Anwendungsbereich der  In-dubio -Regel im Zusammenhang mit der Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts sowie nach der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis.  
 
2.2.3.1. Gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts kommt dem Grundsatz  in dubio pro reo - als Maxime der Beweiswürdigung - keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (statt vieler etwa die Urteile 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1.1 und 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 2.1.4; vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41). Dabei setzt das Bundesgericht den Begriff "Beweiswürdigung" in einem erweiterten Sinn ein, welcher den gesamten Vorgang der Tatsachenfeststellung umfasst. Im Rahmen des Folgenden ist er hingegen wörtlich - im Sinne von Würdigung der Beweismittel - zu verstehen. Diese Abgrenzung ist wichtig, weil der  In-dubio -Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung findet. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind (JÜRG MÜLLER, Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Strafprozess, 1992, S. 99). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (dazu THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 41 f., 46 f. und 54 ff. zu Art. 10 StPO; JEAN-MARC VERNIORY, in: Commentaire romand, CPP, 2011, N. 34 ff. zu Art. 10 StPO; MÜLLER, a.a.O., S. 40 ff., 96 ff.). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (HOFER, Basler Kommentar zur StPO, N. 60 zu Art. 10 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 686; JEAN MARC VERNIORY, La libre appréciation de la preuve pénale et ses limites, in: ZStrR 2000 S. 393 ff.; ESTHER TOPHINKE, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, 2000, S. 338 ff.; MÜLLER, a.a.O., S. 66 ff.).  
Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können (vgl. Art. 139 ff. StPO; VERNIORY, Commentaire romand, N. 31 zu Art. 10 StPO). Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen [vgl. BGE 129 I 49 E. 5 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 85] oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten [BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372]). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen; vgl. BGE 141 IV 369), aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien (HOFER, Basler Kommentar zur StPO, N. 54 f. zu Art. 10 StPO; VERNIORY, Commentaire romand, N. 36 ff. zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 684; MÜLLER, a.a.O., S. 121 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (Urteil 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017). 
 
2.2.3.2. Der  In-dubio -Grundsatz wird erst anwendbar,  nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteile 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3 mit Hinweisen und 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 401; MÜLLER, a.a.O., S. 99; GIUSEP NAY, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, in: ZStrR 1996 S. 94; CHRISTOPH METTLER, In dubio pro reo - ein Grundsatz im Zweifel, in: AJP 1999 S. 1110). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen (vgl. HOFER, Basler Kommentar zur StPO, N. 62 zu Art. 10 StPO). Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 78 zu Art. 10 StPO). Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 394). Zum Tragen kommt die  In-dubio -Regel jetzt erst, bei der Beurteilung des  Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227; TOPHINKE, Basler Kommentar zur StPO, N. 81 zu Art. 10 StPO; VERNIORY, ZStrR 2000 S. 400; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, in: ZBJV 1993 S. 419, 423).  
 
2.2.3.3. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen (MARC FORSTER, Kettentheorie der strafprozessualen Beweiswürdigung, in: ZStrR 1997 S. 72; vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 37 f.). Mit Blick auf die Ausprägung des  In-dubio -Grundsatzes als Beweislast  regel (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40) muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (Urteil 6B_355/2012 vom 28. September 2012 E. 2.9; CORBOZ, a.a.O., S. 419). Die  In-dubio -Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 387 ff., 410; TOPHINKE, Basler Kommentar zur StPO, N. 82 zu Art. 10 StPO). Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (NAY, a.a.O, S. 91 mit Hinweisen).  
Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38). In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht - in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung - nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen (Urteil 1P.454/2005 vom 9. November 2005 E. 2.1; vgl. auch Urteil 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 2.1 und 2.2). Die Frage, ob das Gericht auf der Grundlage der willkürfrei festgestellten Einzeltatsachen ernsthafte Zweifel am gesamten Tathergang hegen musste, ist rechtlicher Natur (vgl. VERNIORY, ZStrR 2000 S. 413). Die betreffende Sachverhaltsfeststellung beruht gegebenenfalls auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zu einer Verletzung des  In-dubio -Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die  offensichtlich erheblich sind (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38). Wenn der Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, "schlechterdings nicht zu unterdrückenden" Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; VERNIORY, ZStrR 2000 S. 401, ferner - kritisch - S. 406 ff.; NAY, a.a.O., S. 89 und 94; CORBOZ, a.a.O., S. 424; FORSTER, ZStrR 1997 S. 70 f., 72; GUNTHER ARZT, In dubio pro reo vor Bundesgericht, in: ZBJV 1993 S. 19; MARC FORSTER, Die Bundesgerichtspraxis zur strafrechtlichen Unschuldsvermutung - Marschhalt oder Ende einer Odyssee?, in: ZBJV 1993 S. 432). Das Bundesgericht kann nicht schon das Übersehen von bloss "erheblichen" Zweifeln ahnden (FORSTER, ZStrR 1997, S. 73). Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (dazu statt vieler: BGE 140 III 264 S. 266; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566).  
 
2.2.3.4. Der vorliegende Rechtsstreit handelt von den Motiven des Beschwerdegegners, welche seine Tat gegebenenfalls als Mord qualifizieren. Die Frage der besonderen Skrupellosigkeit nach Art. 112 StGB gründet im Kern auf inneren Tatsachen, die kaum je einem direkten Beweis zugänglich sind, sondern regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden können. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der  In-dubio -Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. in BGE 143 IV 361 nicht publ. E. 2.4 des Urteils 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 sowie Urteil 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen).  
 
2.2.3.5. Wie erwähnt (E. 2.2.3.2) kann sich ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende  Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Vorliegend steht das angeklagte Szenario eines Raubmords demjenigen eines eskalierten Streits (oder eines sonstigen, nicht mehr rekonstruierbaren Geschehens) gegenüber. Weiter fragt sich, ob aus der Art der Tötung mit elf Messerstichen ohne Weiteres auf besondere Grausamkeit geschlossen werden darf oder ob dieser Anscheinsbeweis nicht massgebend werden kann, weil beispielsweise die alternative Hypothese eines Handelns im Wahn ausreichend konkret ist, um massgebliche Zweifel zu wecken.  
Zu einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen des qualifizierenden Tatbestandsmerkmals führen nur  sinnfällige Indizien: Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals (hier der besonderen Skrupellosigkeit) beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (vgl. TOPHINKE, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, S. 340).  
 
2.2.3.6. Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass Indizien oft nicht von vornherein einschlägig sind, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen, oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Letzteres trifft hier augenscheinlich etwa auf den Umstand zu, dass der Beschwerdegegner ein Messer im Helmfach seines Rollers mitgeführt hat (unten E. 2.3.2). Die  In-dubio -Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz  in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; STEPHAN BERNARD, In dubio pro reo?, in: forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits VITAL SCHWANDER, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?, in: ZStrR 1981 S. 227).  
 
2.2.3.7. Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken.  
Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen wertenden Interpretation der Indizien. Wenn vorliegend die Raubabsicht frei von unüberwindlichen Zweifeln wäre, so würde mit dieser Feststellung die rechtliche Subsumtion unter den Mordtatbestand schon weitgehend vorweggenommen. Insofern ist der richtige Schluss von Indizien auf innere Tatsachen bereits eine Frage richtiger Anwendung des materiellen Rechts (vgl. ARZT, a.a.O., S. 13, 21). Auch wegen dieser Annäherung von Sachverhaltsfestlegung und Feststellung der Tatbestandsmässigkeit sind die Fragen, ob die Strafbehörde den  In-dubio -Grundsatz respektiert hat, das heisst ob sie mehrdeutige Indizien nicht einseitig im Sinne der angeklagten Schuldhypothese versteht, und ob sie die Entscheidungs- (resp. gegebenfalls auch Beweis-) Grundlage dementsprechend weit genug gefasst hat, rechtlicher Natur. Damit unterliegen diese Fragen der freien Prüfung durch das Bundesgericht. Die Kontrolle, ob die Beweismassanforderung eingehalten ist, fällt in letzter Instanz allerdings wiederum mit der Willkürprüfung zusammen (vgl. oben E. 2.2.3.3).  
 
2.3. Die Staatsanwaltschaft stützt den Mordvorwurf zunächst auf die Überzeugung, es handle sich um einen Raubmord.  
 
2.3.1. Die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes gehört zu den Motivlagen, welche typischerweise eine Mordqualifikation begründen (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14). Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft geht davon aus, die Gesamtheit der Indizien spreche mit ausreichender Verlässlichkeit dafür, der verschuldete Beschwerdegegner habe einen Raub geplant und das anvisierte Opfer bei Verwirklichung dieses Vorhabens getötet. Zu beachten ist beim Folgenden, dass der Beschwerdegegner - tatsächlich oder vorgeblich - keine Erinnerung an das engere Tatgeschehen hat. Eine solche Amnesie ist nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters jedenfalls teilweise medizinisch erklärbar; neben "wohl tatsächlichen Gedächtnisproblemen" griffen effiziente Verdrängungs- und Abwehrmechanismen.  
 
2.3.2. Die Beschwerdeführerin führt verschiedene Indizien an, die ihrer Ansicht nach für dieses Szenario sprechen, was die Vorinstanz in falscher Anwendung des  In-dubio -Grundsatzes verkannt habe.  
 
2.3.2.1. So habe der Beschwerdegegner nicht nur am Tag der Tat ein Messer im Helmfach seines Rollers mit sich geführt, sondern schon am 21. März 2013, also drei Tage vor der Tat, beabsichtigt, sein späteres Opfer umzubringen und auszurauben. Er habe sein Vorhaben an jenem Tag bloss deswegen aufgegeben, weil die von seinem Bruder verständigte Polizei mit ihm Kontakt aufgenommen hatte. Dem hält die Vorinstanz die aktenkundigen Verfolgungsängste entgegen. Zwar wird weder im Gutachten des Dr. D.________ vom 25. Februar 2015 noch in demjenigen des Dr. E.________, Forensischer Dienst der Luzerner Psychiatrie, vom 24. Mai 2013 eine Wahnerkrankung diagnostiziert. Nach Zeugenaussagen haben sich Wahnideen in der Zeit vor der Tat indessen deutlich manifestiert. So erklärte eine Frau, die mit dem Beschwerdegegner vorübergehend eine Beziehung führte, dieser habe immer erzählt, dass ihn jemand töten wolle. Er habe sich ständig verfolgt gefühlt. Dies begründet eine nicht vernachlässigbare Gegenthese, an der sich die Anklageversion messen lassen muss. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, er habe an jenem Tag einen Drohanruf erhalten, jedenfalls objektiv unwahr zu sein scheint; im fraglichen Zeitraum konnte keine telefonische Verbindung nachgewiesen werden, welche einem solchen Anruf zugeordnet werden könnte. Indessen folgt daraus nicht zwangsläufig, dass der Tatentschluss bereits seit Tagen stand. Die Vorstellung, der Beschwerdegegner habe die Bedrohung erfunden, um später, nach vollbrachter Tötung, eine Erklärung für das Mitführen eines Messers zur Hand zu haben, passt wenig zu seinem übrigen Handeln, das sich als situativ getrieben und in wesentlichen Teilen auch irrational darstellt. Mit Blick auf die Vorgeschichte plausibel bleibt die Hypothese, dass er das Messer wegen einer subjektiv empfundenen Bedrohungslage mit sich führte und, nachdem er es für die Dauer seines Aufenthalts in der Gaststätte, einem aus seiner Sicht relativ geschützten Raum, im Helmfach des Rollers zurückgelassen hatte, im Hinblick auf den nächtlichen Gang auf den Friedhof behändigte.  
 
2.3.2.2. Wenn die Vorinstanz davon ausging, im Verlauf des Abends im Restaurant sei der Beschwerdegegner mit seinem späteren Opfer in einen Streit geraten, als er sich alleine mit diesem im Lokal aufhielt, so steht auch diese Annahme im Einklang mit dem aus der  In-dubio -Regel folgenden Gebot, alle in Betracht fallenden Sachverhaltsvarianten im Auge zu behalten. Das Szenario erscheint schon deswegen nicht an den Haaren herbeigezogen, weil sich der mit gravierenden finanziellen, persönlich-familiären und gesundheitlichen Problemen kämpfende Beschwerdegegner bereits bei früherer Gelegenheit sehr reizbar gezeigt hatte. Unbestritten ist, dass er das Messer aus dem Helmfach des vor dem Restaurant parkierten Rollers hervorholte. Diese Handlung passt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nur in einen vorgefassten Deliktsplan, sondern auch zu einer durch Indizien belegten subjektiv empfundenen Bedrohung. Mit dem Messer suchte der Beschwerdegegner - mitten in der Nacht - den Friedhof auf. Zu diesem in allen denkbaren Varianten wenig sinnfälligen Verhalten merkt die Beschwerdeführerin an, das lasse sich abschliessend mit seiner engen Bindung zum verstorbenen Vater erklären. Nicht ersichtlich ist, inwiefern dies die Raubmordhypothese stützen sollte. Vorstellbar wäre höchstens, dass sich der Beschwerdegegner von diesem Gang gleichsam Vergebung für die geplante Tat erhofft hätte. Diese Annahme wäre indessen noch weit spekulativer als die wohl etwas näherliegende alternative Erklärung, er habe am Grab des ihm nahegestandenen Vaters vergeblich versucht, nach einem vorangegangenen Konflikt innerlich zur Ruhe zu kommen. Die Vorinstanz machte sich in diesem Zusammenhang sodann die Überlegung des forensischen Gutachters zu eigen, der Aufenthalt im Friedhof passe nicht zu einem Raubplan, weil der Täter damit das unnötige Risiko eingegangen wäre, dass er nach dem zu erwartenden Weggang des Wirtes keinen Zugang zum Lokal mehr haben werde. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, der Täter habe die Abläufe und Gewohnheiten des Opfers gekannt und er sei daher diesbezüglich kein grosses Risiko eingegangen, trägt nicht zur Stärkung der Hypothese eines Raubmords bei, zumal der Beschwerdegegner nach Feststellung der Vorinstanz wohl mehr als eine Stunde wegblieb, bevor er wieder zum Restaurant zurückgekehrt ist. Der Umstand, dass die Tür zur Gaststätte zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich abgeschlossen war und der Beschwerdegegner trotzdem wieder Einlass gefunden hat, ist kein einschlägiges Indiz für ein heimtückisches Verhalten, das als natürlicher Bestandteil eines Raubplans erschiene. Sind verschiedene Hergänge und Kausalverläufe denkbar, mutet eine solche Argumentation zirkelschlüssig an, da sie das zu Beweisende - die Heimtücke - bereits in ihre Prämisse einschliesst (vgl. VERNIORY, ZStrR 2000 S. 394). Das gilt sinngemäss auch für weitere angerufene Indizien. So lässt der Schluss vom Umstand, dass sich der Kontakt zwischen Täter und Opfer auf ein Gastwirt-Gast-Verhältnis beschränkt habe, darauf, es könne dem Beschwerdegegner von vornherein nur ums Geld gegangen sein, mindestens ebenso naheliegende alternative Erklärungen ausser Acht. Zudem wird dabei ausgeklammert, dass das Opfer den Täter zeitweise als Aushilfskoch beschäftigt hat. Ebenso wenig ausschliesslich auf das Raubmordszenario hinweisend sind die Überlegungen, der Beschwerdegegner hätte im Falle eines Streits das Messer aus dem Helmfach des Rollers geholt und wäre ohne Umwege wieder in das Restaurant zurückgekehrt, resp., der Wirt hätte dem Täter kaum mehr die Türe geöffnet. Ein Streit kann durchaus auch massvoll beginnen und erst in einem letzten Stadium in einen unkontrollierten Gewaltausbruch münden.  
 
2.3.2.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin spricht weiter gegen das Szenario eines eskalierenden Streites, dass am Tatort keine Kampfspuren und am Opfer keine gravierenden Abwehrverletzungen gefunden worden seien. Diese Umstände stützen die These der Staatsanwaltschaft zwar, bilden letztlich aber keine starken Indizien, weil denkbar ist, dass auf eine zuerst nur verbale Auseinandersetzung ein unvermittelter Angriff folgte. In diesem Zusammenhang aufschlussreich ist die anhand der Tatmerkmale formulierte Hypothese des forensischen Sachverständigen: Nach dessen Vorstellung könnte der Beschwerdegegner nach einem am Ende des Abends entstandenen Streit zunächst die Wirtschaft verlassen haben und im Anschluss an den Aufenthalt im Friedhof mit hoher Aggressionsbereitschaft, möglicherweise "unflexibel gedankenkreisend und nachtragend" zurückgekehrt sein. Vorstellbar sei, dass er, auch unter dem Einfluss anderer kränkender Erlebnisse, sich inzwischen in Rachegedanken hineingesteigert und dann sehr rasch zugestochen habe resp. dass es nur noch eines geringen Anlasses, etwa einer abschätzigen Bemerkung des Wirtes, bedurfte, um die massive Gewalt gegen diesen auszulösen (Gutachten vom 25. Februar 2015 S. 82).  
 
2.3.2.4. Schliesslich erscheinen die Vorkehrungen des Beschwerdegegners nach der Tat (Entsorgung des Messers und des Mobiltelefons des Opfers in einem Bach, Deponieren der Beute in einer Plastikkiste auf einem Regal in der Garage, Verstauen der blutverschmierten Schuhe in der Schuhkommode im Keller, Waschen der Kleider vermutlich noch in der Tatnacht) jedenfalls nicht ohne Weiteres als organischer Bestandteil eines ausgeklügelten Plans zur Ausführung eines Raubmordes. Diese Gesichtspunkte räumen die gewichtigen Zweifel nicht aus.  
 
2.3.3. Hinsichtlich der meisten thematisierten Tatumstände rügt die Beschwerdeführerin, das angefochtene Urteil befasse sich schwerpunktmässig und einseitig mit Indizien, welche die Raubmordthese relativierten.  
Einzelne Indizien fügen sich gut in die Raubmordtheorie ein. Für die These der Staatsanwaltschaft spricht namentlich der Umstand, dass der Beschwerdegegner nach der Tötung eine Tasche mit Geld gestohlen hat. In der Tat ist diese Handlung schwer mit der Vorstellung vereinbar, dass er den Wirt unmittelbar vorher im Rahmen eines eskalierenden Streits erstochen hat. Denn für diesen Fall wäre zu erwarten, dass der Beschwerdegegner in einem Zustand der Bestürzung und Verwirrung nicht mehr zu rationalem Handeln fähig gewesen wäre und fluchtartig das Weite gesucht hätte, ohne die Gelegenheit zum Anschlussdelikt zu ergreifen. Schlüssig ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, es passe kaum zu einer Tötung im Affekt, dass der Beschwerdegegner dem vom Opfer bestellten Taxifahrer besonnen ausgewichen sei, als er den Tatort verliess. Des Weitern gelingt es der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass der Sozialhilfe und eine Viertelsrente der Invalidenversicherung beziehende Beschwerdegegner finanziell deutlich über seine Verhältnisse lebte und Schulden hatte. Doch auch vor diesem Hintergrund erscheint das von der Beschwerdeführerin vertretene Szenario eines geplanten Raubmords keineswegs frei von vernünftigen Zweifeln, zumal es durch die Hypothese konkurrenziert wird, der Beschwerdegegner könnte sein späteres Opfer zuerst erfolglos um Kredit angegangen haben, und dass aufgrund dieser enttäuschten Hoffnung der nach der Rückkehr vom Friedhof eskalierte Streit entstanden ist. In dieser Hypothese findet sich sodann zumindest ansatzweise eine Erklärung, weshalb der Beschwerdegegner selbst unter dem Eindruck der soeben begangenen Bluttat noch geistesgegenwärtig genug war, das Geld vom Tatort mitzunehmen. 
 
2.3.4. Die für das Raubmordszenario sprechenden Indizien allein zeichnen mithin kein schlüssiges Gesamtbild (vgl. ARZT, In dubio contra, in: ZStrR 1997 S. 197). Die weiteren angeführten Gesichtspunkte sprechen mindestens ebenso sinnfällig für einen alternativen Hergang. Eine Zuordnung zur einen oder andern Hypothese ist jeweils nur auf spekulativer Grundlage möglich, so etwa, was den Gang zum Friedhof betrifft (oben E. 2.3.2.2). Bei Gesamtbetrachtung aller Indizien kommt den Umständen, welche die Raubmordhypothese stützen, bei Weitem kein Übergewicht zu, welches ein der Unschuldsvermutung entsprechendes alternatives Szenario - namentlich des Inhalts, der Beschwerdegegner habe im Rahmen eines eskalierenden Streits gleichsam besinnungslos gehandelt - so weit zurückdrängen könnte, dass keine ernstzunehmenden Zweifel mehr daran angebracht wären, der Beschwerdegegner könne die Tötung nur im Zusammenhang mit einem geplanten Raub begangen haben. Diese Hypothese kann folglich nicht zum massgebenden Sachverhalt für die Beurteilung der besonderen Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB erhoben werden, ohne den Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung zu verletzen. Konnten die Zweifel an der Raubmordhypothese nicht ausgeräumt werden, so ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie unter diesem Titel nicht von einem Anwendungsfall des Art. 112 StGB ausgegangen ist.  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsauffassung, die Tat sei als Mord zu qualifizieren, auch mit deren Ausführung, welche aussergewöhnlich grausam gewesen sei.  
 
2.4.1. Die Mordqualifikation kann auch bei unklarem Motiv zu bejahen sein, wenn etwa die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen lassen (Urteil 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3).  
Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 65) resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind (in BGE 141 IV 465 nicht publ. E. 6.2 des Urteils 6B_877/2014 vom 5. November 2015). Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14; Urteil 6B_161/2014 vom 1. April 2014 E. 2.4). 
 
2.4.2. Der äussere Tathergang, hier die exzessive Art der Tötung mit vierzehn resp. - ohne Berücksichtigung von mutmasslichen Abwehrverletzungen - elf Messerstichen, diese wohl verteilt über mehrere Minuten, lässt unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer regelmässig Rückschlüsse darauf zu, ob die Tat besonders grausam, kaltblütig oder von krasser Missachtung fremden Lebens geprägt ist (vgl. etwa Urteil 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4; in BGE 141 IV 465 nicht publ. E. 6.3 des Urteils 6B_877/2014 vom 5. November 2015).  
Mit Blick auf die gesamten Tatumstände griffe ein solcher Schluss vorliegend indessen zu kurz. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend festgehalten, die Ausführung deute weniger auf eine berechnende Tötung als auf eine wutentbrannte Raserei hin. Fehlt dem äusseren Hergang jeglichererklärende Kontext, kann eine besondere Skrupellosigkeit nicht ohne Weiteres als inneres Pendant des äusseren Tatablaufs gesehen werden. Das Vortatverhalten könnte nur eine Rolle spielen, wenn von einer geplanten Tat ausgegangen werden müsste, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Das Nachtatverhalten - geltend gemacht werden etwa die Beseitigung von Spuren und das anschliessende Schlafenlegen als Anzeichen für eine grosse Gleichgültigkeit - ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht besonders auffällig und zeigt keine besondere Kaltblütigkeit oder das Fehlen jeglicher sozialen Regungen (BGE 127 IV 10 S. 14) an. Hingegen drängen sich die psychische Beeinträchtigung und eine im Tatzeitpunkt bestehende Intoxikation als alternative Erklärungen für die deutlich über das Mass des zur Tötung Notwendigen hinausgehende Gewaltausübung auf. Der forensische Gutachter diagnostiziert unter anderm eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit, die auch zur Tatzeit zum Tragen gekommen sei, eine (vorwiegend alkoholtoxisch bedingte) Persönlichkeitsveränderung, welche durch ein im Mai 2012 erlittenes Schädelhirntrauma verstärkt werde, sowie ein chronisches psychosomatisches Schmerzsyndrom. Als "tatbedingend" sieht der Sachverständige ein Konglomerat von diversen Faktoren: psychosoziale Belastungen, welche geeignet erschienen, zu einer gewaltfördernden, nihilistischen Lebenshaltung beizutragen; eine schon seit Langem bestehende Aggressionsproblematik bei einer allerdings eher aggressionsgehemmten Grundpersönlichkeit; eine vor allem alkoholtoxisch bedingte Persönlichkeitsveränderung mit verstärkt dissozialen und aggressionsbereiten Zügen; eine schon länger konfliktbesetzte Beziehung zum Getöteten; schliesslich finanzielle Probleme bei ruinösem Lebenswandel. Der Gutachter attestiert eine leicht eingeschränkte Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung. Unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der Persönlichkeitsveränderung, die sich unter dem Einfluss von Alkohol und Benzodiazepinen jeweils akzentuiert, und der Hirnverletzung ist die Vorinstanz von einer leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen. 
Die Annahme einer besonderen Skrupellosigkeit ist mit einer psychischen Beeinträchtigung, welche die Schuldfähigkeit reduziert, zwar vereinbar. Der psychische Befund kann das Qualifikationsmerkmal nicht mehr ausschliessen, nachdem die besondere Verwerflichkeit einmal bejaht worden ist (Urteil 6P.58/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 5.2). So verhält es sich indessen nicht, wenn die ernstzunehmende Möglichkeit im Raum steht, dass die nach objektiven Gesichtspunkten besonders brutale Begehungsweise anderen Gründen als einer ausserordentlichen Grausamkeit oder Kaltblütigkeit zuzuschreiben ist. Somit muss die Unschuldsvermutung auch hier zum Tragen kommen. 
 
2.5. Insgesamt hat die Vorinstanz den Grundsatz  in dubio pro reo als Beweismass- und Entscheidungsregel zutreffend angewendet. Rechtens ist auch ihre Schlussfolgerung, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Mordqualifikation (Art. 112 StGB) nicht erfüllt sind, weshalb auf vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) zu erkennen sei.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2, Ziff. 3 Abs. 2 und Ziff. 4 StGB). Nach dem Gesagten ist ihm indessen kein Raubplan nachzuweisen. Nicht geltend gemacht - resp. nicht angeklagt - ist ein Szenario, wonach der Beschwerdegegner mit der blossen Absicht, einen einfachen Diebstahl zu begehen, in das Restaurant zurückgekehrt ist, sich der Wirt gewehrt hat und es ungeplant zu einer exzessiven Gewaltanwendung gekommen ist. Somit bleibt nur die für die Vorinstanz massgebliche, nicht offensichtlich unzutreffende Sachverhaltsvariante, dass der Beschwerdegegner das Geld  nach begangener Tötung spontan, angesichts der sich bietenden Gelegenheit, an sich genommen hat. Daher entfallen die für Raub spezifischen subjektiven Tatbestandselemente ohne Weiteres. Es bleibt bei der Verurteilung wegen Diebstahls.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin stützt das Rechtsbegehren, der Beschwerdegegner sei zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen, auf die beantragte Änderung der rechtlichen Qualifikation der Straftaten (von vorsätzlicher Tötung zu Mord und von Diebstahl zu qualifiziertem Raub). Die vorinstanzliche Strafzumessung als solche rügt sie nicht. Nachdem die Schuldsprüche gemäss angefochtenem Urteil zu bestätigen sind, bleibt es ohne Weiteres beim dort ausgefällten Strafmass. Ohnehin misst das Bundesgericht die Strafe regelmässig nicht selber (reformatorisch) zu; gegebenenfalls weist es die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurück (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 15.5 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner hatte im bundesgerichtlichen Verfahren keinen entschädigungspflichtigen Aufwand (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub