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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_707/2017  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________, 
 
B.________, 
verbeiständet durch E.________, 
vertreten durch Frau Dr. Regula Gerber Jenni. 
 
Gegenstand 
Umplatzierung gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB 
bei bestehendem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. Juli 2017 (KES 17 55, KES 17 271). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (geb. 2011) ist die Tochter von F.________ (geb. 1992). Noch vor der Geburt wurde der Mutter die Obhut über ihre Tochter entzogen und eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Beiständin ist heute E.________, Soziale Dienste V.________. Ab Geburt lebte B.________ als Pflegekind bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits, Frau A.________, die neben F.________ noch vier weitere Kinder hat, unter anderem den Sohn G.________ (geb. 1997).  
 
A.b. Am 4. August 2015 verlängerte das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn befristet auf fünf Jahre die Pflegeplatzbewilligung. Die Bewilligung verknüpfte sie mit Auflagen (Befolgung der Weisungen der Beiständin und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ [im Folgenden: KESB], insbesondere betreffend Empfehlungen eines im Vorfeld des Entscheids eingeholten Gutachtens).  
 
A.c. Am 15. Juni 2016 reichte die KESB W.________ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend B.________ ein. Hintergrund bildete ein zu G.________ eingeholtes Gutachten der KESB X.________. Daraus ging hervor, dass sich dieser unter anderem gegenüber Kindern sexuell auffällig verhalten, B.________ an den Schamlippen berührt und vereinzelt gegen die Weisung der KESB, nicht bei seiner Mutter zu übernachten, verstossen habe. Während dieser Übernachtungen sei B.________ zu ihrem Schutz von der Grossmutter in einem Zimmer eingesperrt worden.  
 
A.d. Gestützt auf die Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB am 30. Juni 2016 ein Kindesschutzverfahren betreffend B.________ und beauftragte die Beiständin mit der Abklärung des Sachverhalts.  
 
A.e. In ihrem Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2016 empfahl die Beiständin eine Fremdplatzierung von B.________. Ihr Wohl sei aufgrund der Möglichkeit des sexuellen Missbrauchs durch ihren Onkel G.________ gefährdet. Die Grossmutter könne B.________ nicht angemessen schützen. Weiter sei fraglich, ob B.________ von der Grossmutter und dem aktuellen Umfeld adäquat unterstützt und gefördert werde.  
 
A.f. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 verfügte die KESB die Umplatzierung von B.________ per 10. Januar 2017 in die Pflegefamilie von C.C.________ und D.C.________ in Y.________. Ausserdem passte sie die Aufgaben der Beiständin an.  
 
B.  
 
B.a. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2017 an das Obergericht des Kantons Bern. Am 5. April 2017 beantragte ihr Rechtsvertreter unter anderem die Rückplatzierung von B.________ zu A.________ und stellte Anträge zur Obhut und zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (beides superprovisorisch und vorsorglich).  
 
B.b. Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ ab (Ziff. 1). Abgewiesen wurde auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 4). A.________ wurden keine Verfahrenskosten auferlegt (Ziff. 2) und kein Parteikostenersatz und keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 3).  
 
C.  
 
C.a. A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich am 13. September 2017 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Ziff. 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids. Ausserdem verlangt sie sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich die Rückplatzierung von B.________. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.  
 
C.b. Am 17. Oktober 2017 übermittelt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die bereits unter Ziff. 1 der Beschwerde angekündigte DVD mit einer Videoaufnahme vom Besuchstag von B.________ bei ihrer Grossmutter am 9. September 2017.  
 
C.c. Mit Verfügung vom 15. September 2017 hat das Bundesgericht den Antrag auf superprovisorische bzw. vorsorgliche Rückplatzierung abgewiesen, da diese präjudizierend wirkt (Art. 104 BGG).  
 
C.d. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde beschlägt den Streit um die behördlich verfügte Umplatzierung eines Kindes, das sich bisher bei seiner Grossmutter aufgehalten hat. Die Anordnung erging auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes und betrifft eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Als zutreffendes Rechtsmittel erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_444/2016 vom 18. Mai 2017). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) ist damit unzulässig. Im Übrigen hat die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz auf Beschwerde hin entschieden (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Diese Voraussetzung trifft im Fall der Beschwerdeführerin, welche in der Vergangenheit die Rolle der Pflegemutter eingenommen hat, zu. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines "zweite[n] Schriftenwechsel[s] nach Zustellung der Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten". Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen der Vorinstanz und der weiteren Verfahrensbeteiligten verzichtet (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin gegenstandslos wird.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil (auch in zeitlicher Hinsicht) den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 141 V 657 E. 2.1 S. 659). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. Ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Der gleiche Massstab gilt für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 283 E. 1.1 S. 286).  
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich die falsche Feststellung des Sachverhalts durch das Obergericht sowie die Verletzung von Art. 8 EMRK. Sie beschränkt sich indessen darauf, ihre eigenen Sachverhaltsfeststellungen in appellatorischer Weise denjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Auch begnügt sie sich damit, die angebliche Verletzung der EMRK zu behaupten, ohne in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im Einzelnen aufzuzeigen, inwieweit sie in einer durch die Konvention geschützten Rechtsstellung beeinträchtigt sein soll. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 
 
2.2. Ebenfalls nicht einzutreten, ist auf den Antrag in der Beschwerdebegründung, B.________ "vor Schranken", in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters anzuhören. Weder führt das Bundesgericht Kindesanhörungen durch (Art. 105 Abs. 1 BGG) noch fänden solche in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters statt.  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Bei der nachträglich eingereichten DVD ist diese Voraussetzung offensichtlich nicht gegeben. Das Video wurde nach Angaben der Beschwerdeführerin am 9. September 2017 aufgenommen. Es handelt sich dabei um ein echtes Novum, nachdem die Vorinstanz am 11. Juli 2017 entschieden hat.  
 
3.   
Der Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf das, was auch Gegenstand des angefochtenen Urteils ist bzw. hätte sein müssen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156; 136 II 136 E. 5 S. 174). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil einzig zur Umplatzierung von B.________ geäussert. Die Regelung des persönlichen Verkehrs der Beschwerdeführerin zu ihrer Enkelin überliess sie zuständigkeitshalber der KESB. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt hätte. Daher ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin den Wunsch äussert, ihre Enkelin häufiger zu sehen, als ihr dies die KESB bisher ermöglicht hat. 
 
4.   
Zu prüfen bleibt die Umplatzierung von B.________. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, dass G.________, der Sohn der Beschwerdeführerin, in der Vergangenheit einen sexuellen Übergriff an einem 6-jährigen Jungen begangen und zwei Mal unbefugterweise bei der Beschwerdeführerin übernachtet habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, "jegliche Schutzvorkehrungen" (zugunsten von B.________) getroffen zu haben, sei nicht bewiesen. Weiter verweist die Vorinstanz auf den Abklärungsbericht der Beiständin vom 4. Oktober 2016. Daraus gehe hervor, dass früheren Berichten zu Folge eine enge Beziehung zwischen B.________ und ihrer Grossmutter bestanden habe. In Belastungssituationen tendiere die Beschwerdeführerin aber zu unkoordinierter Strenge und einem groben Ton. Gemäss der sozialpädagogischen Familienbegleiterin sei die Beschwerdeführerin insbesondere wegen Problemen mit zwei weiteren Kindern - H.________ und I.________ - in jüngerer Zeit häufig gestresst, was sich in Gereiztheit und erhöhter Emotionalität gegenüber B.________ manifestiere. B.________ lehne sich zunehmend gegen die Beschwerdeführerin auf. I.________, der zeitweise auf B.________ aufpasse, sei selbst belastet, es stehe die Frage einer möglichen Depression im Raum. Die Familienbegleiterin erachte deshalb das gelebte Familienmodell für B.________s Entwicklung als ungeeignet. Es mangle dem Mädchen an starken Rollenbildern. Die Beschwerdeführerin befinde sich betreffend G.________ in einem Rollendilemma, könne sich ihm gegenüber nicht durchsetzen und B.________ nicht genügend vor ihm schützen. Sie unterlasse es, G.________s Besuche zu melden. Die Kindergärtnerin von B.________ berichte von auffälligem, unkooperativem, stark schwankendem Verhalten; B.________ wirke allein gelassen. In der Kita verhalte sich das Mädchen bis auf einen Zwischenfall mit einem Jungen, in welchem sie Sex imitiert hätten, unauffällig. Die Kita-Leiterin zweifle jedoch ebenfalls an der Eignung von I.________, auf B.________ aufzupassen; ein Praktikum in der Kita habe er aufgrund mangelnder Motivation abgebrochen. Die Beiständin schliesse aus den eingeholten Berichten, dass sich ein stark instabiles Verhalten der Beschwerdeführerin abzeichne. Ein einheitlicher Erziehungsstil könne nicht ausgemacht werden, vielmehr hänge dieser von der persönlichen Verfassung der Beschwerdeführerin ab und reiche von autoritativ bis autoritär. Die Kooperation mit der Beschwerdeführerin werde mehrfach als schwierig beschrieben. Ihre psychische Verfassung scheine stark von äusseren Faktoren abhängig zu sein.  
Weiter zu beachten sei das psychologisch-psychiatrische Gutachten der Fachstelle für Begutachtung J.________ vom 30. Mai 2016 betreffend G.________. Ihm würden darin eine problematische Einstellung zu Sexualität und stark verminderte kognitive Fähigkeiten im Bereich einer leichten Intelligenzminderung attestiert. Bei emotionaler Überforderung könne er zu impulsiven Handlungen schreiten. Diagnostiziert worden seien eine Störung der Sexualpräferenz und ein gewisses Risiko für eine pädosexuelle Neigung. Die Gutachter stellten fehlende Selbststeuerungsstrategien fest und hätten empfohlen, G.________ keinen unbeaufsichtigten Kontakt zu möglichen Opfern zu ermöglichen. Berichtet werde von einem sexuellen Übergriff, bei welchem G.________ von der Beschwerdeführerin überrascht worden sei. Seit Oktober 2015 sei G.________ in der Jugendwohngruppe K.________ des Kompetenzzentrums L.________ platziert, besuche seine Mutter aber regelmässig und übernachte dort auch entgegen der Weisung der KESB von Zeit zu Zeit. Zu ihrem Schutz werde B.________ in diesen Fällen nach Angaben der Beschwerdeführerin über Nacht in ihrem Zimmer eingesperrt. G.________ gebe zu, erregt zu sein, wenn B.________ nackt sei. Der Schutz von B.________ gebiete insbesondere auch aus Sicht der Begutachter von G.________, dass betreffend Übernachtungen eine Nulltoleranz gelten müsse. Das Einschliessen des Mädchens schütze es zwar vor einem Übergriff ihres Onkels, könne bei ihr aber Angst oder Gefühle des Alleingelassenwerdens auslösen. Um B.________ adäquat schützen zu können, bedürfe es einer klaren Distanzierung gegenüber Kontakten zu G.________. Dem könne die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nachkommen, da sie sich G.________ gegenüber zu wenig durchsetze. Sie scheine mit ihrer Aufgabe, B.________ zu schützen und zu betreuen, und ihrer gleichzeitigen Rolle als Mutter von G.________ überfordert. Dass es bislang zu keinem (belegten) sexuellen Übergriff gekommen sei, lasse die von der KESB angeordnete Massnahme nicht als unangemessen erscheinen. Es sei bereits aufgrund der aktuellen Umstände eine konkrete und ernste Gefährdung des körperlichen Wohls von B.________ auszumachen. 
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, dass sich die Situation seit Erstellung des kinderpsychiatrischen Gutachtens vom Mai 2015 zur Überprüfung der Pflegeplatzbewilligung verändert habe. Die Beschwerdeführerin sei demnach wegen der in jüngerer Zeit aufgetretenen Probleme mit ihren Kindern H.________ und I.________ zunehmend gestresst und könne B.________ gegenüber nicht mehr die gleiche Stabilität gewährleisten wie zur Zeit des älteren Abklärungsberichts. Dies habe zu beunruhigenden Veränderungen im Verhalten von B.________ geführt. Die Beschwerdeführerin zeige gemäss Beobachtungen der Beiständin Anzeichen einer Überforderung. Dies sei umso beunruhigender, als die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zeitweise instabil sei: Bereits in der Vergangenheit sei sie in einen Erschöpfungszustand geraten, woraufhin die zum damaligen Zeitpunkt noch bei ihr lebenden Kinder auf ihr Begehren während mehrerer Jahre fremdplatziert wurden. 
 
4.2. Laut der Beschwerdeführerin leidet ihre Enkelin tagtäglich unter der Trennung von ihrer Grossmutter und Pflegemutter, bei welcher sie seit dem 3. Tag nach ihrer Geburt während mehr als fünf Jahren aufwuchs. Die Trennung müsse sofort aufgehoben werden, damit B.________ und sie nicht weiteren psychischen Schaden erlitten. B.________ selber wolle ebenfalls möglichst bald zu ihr zurück. Bei ihr fühle sie sich viel wohler als in der neuen Pflegefamilie, in welcher sie gegenüber der leiblichen Tochter der neuen Pflegeeltern diskriminiert werde.  
Sie, die Beschwerdeführerin, habe B.________ alleine betreut, weil ihre drogenabhängige Tochter damit überfordert gewesen sei und weiterhin überfordert sei. Es sei völlig unverhältnismässig, B.________ während 93,7 % der Zeit zwangsweise in der völlig fremden, nicht blutsverwandten Pflegefamilie zu platzieren. Jedes Mal, wenn B.________ bei ihr sei, lasse sie sie kaum mehr aus den Augen und laufe ihr überall nach. B.________ habe Angst, wieder von ihr getrennt zu werden. Dies zeige, dass sie nach wie vor die primäre Bindungsperson sei, zu welcher B.________ Vertrauen habe. 
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, als Grossmutter von B.________ nicht eine gewöhnliche, von der Behörde einzig zur Betreuung eingesetzte Pflegemutter zu sein. Es sei zu berücksichtigen, dass B.________ seit den ersten Tagen bei ihr lebe und dadurch dieselbe emotionaleenge und schützenswerte Bindung wie zwischen Mutter und Kind bestehe. Im Übrigen falle selbst eine normal enge Beziehung zwischen Grosseltern und Grosskind unter den nach Art. 8 EMRK geltenden Schutz des Familienlebens. Aus Sicht von B.________ handle es sich bei ihr ohne jeden Zweifel um die primäre Bindungsperson, die aktenkundig eine von Geborgenheit und Empathie getragene sichere Bindung zu B.________ aufgebaut habe. Die massive Einschränkung des Kontakts zu ihr gefährde diese sichere Bindung erheblich und entspreche weder aus fachlicher noch aus menschlicher Sicht dem Wohl, geschweige denn dem Willen von B.________, sondern schade der Entwicklung des Kindes aufs Gröbste. 
Der Klärung bedürfe auch der Loyalitätskonflikt, in welchem sich B.________ befinde. Ein solcher setze das Vorhandensein kindlicher Loyalitätsgefühle voraus. Offenkundig könne ein echter Loyalitätskonflikt nur da entstehen, wo zwei oder mehrere aus Sicht des Kindes gleichwertige Beziehungen bestünden, und sich das Kind bewusst oder unbewusst genötigt sehe, zwischen diesen beiden wählen zu müssen. Es sei sehr zweifelhaft und werde bestritten, dass B.________ in nur ca. acht Monaten Platzierung bei der Pflegefamilie zu dieser eine emotional ebenso enge und wichtige Bindung aufgebaut habe wie zu ihr. Der Loyalitätskonflikt werde zu Unrecht vollumfänglich ihr angelastet. Es sei aber anzunehmen, dass sich die einseitige Sichtweise der KESB, der Beiständin und der Kindesvertreterin negativ auf den Umgang mit B.________ ausgewirkt hätten. Es verstehe sich von selbst, dass das Selbstwertgefühl von B.________ auch davon abhänge, ob ihrer geliebten Grossmutter und primären Bindungsperson eine positive Haltung entgegengebracht werde. 
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ihren Sohn G.________ seit dem in den Akten dokumentierten sexuellen Übergriff auf einen Buben grundsätzlich nicht mehr bei sich übernachten lasse. Ihr sei absolut bewusst, dass mit Blick auf die sexuellen Präferenzen von G.________ sichergestellt werden müsse, dass dieser und B.________ nie allein seien. Genau dies habe sie nach Bekanntwerden des sexuellen Übergriffs getan. Als G.________ plötzlich und unangekündigt zu Besuch gekommen sei und bei ihr habe übernachten wollen, habe sie eingewilligt. Immerhin sei sie seine Mutter und brauche ihren Sohn nicht aus dem Haus zu weisen, wenn sie dies nicht wolle. Um B.________ sicher zu schützen, habe sie sich selber mit B.________ über Nacht im Schlafzimmer eingeschlossen - eine durchaus adäquate Massnahme, um ein allfälliges nächtliches Eindringen von G.________ ins Schlafzimmer zu verhindern. Es sei daher völlig widersinnig, ihr nun genau dies zum Vorwurf zu machen und ihr deshalb die Obhut zu entziehen. Vielmehr sei ihr Verhalten ein Beleg dafür, dass sie seit der Geburt von B.________ nach bestem Wissen und Gewissen für ihre Enkelin gesorgt und nichts als deren Wohl im Auge gehabt habe. Sie handle aus Liebe, welche nicht verwandte Pflegeeltern, die ein Kind oft nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen aufnehmen würden, niemals gewährleisten könnten. 
Es sei auch ihrer Aufmerksamkeit zu verdanken, dass die allfällig stattgefundene Berührung an B.________s Schamlippen durch G.________ bekannt und thematisiert worden sei. Lediglich im Zusammenhang mit Umzugsarbeiten habe sie G.________ als Helfer beigezogen und am 29. August 2016 bei sich übernachten lassen. Das werde auch von B.________ so bestätigt. Anstatt darin den Ausdruck verantwortungsvollen Handelns zu sehen, werde ihr Handeln in geradezu absurder Weise dahingehend verdreht, als habe sie B.________ im Zimmer eingesperrt, und dies sogar noch regelmässig. 
Wie in der Verfügung vom 29. Dezember 2016 erwähnt, werde ihre Beziehung zu B.________ im kinderpsychiatrischen Gutachten als stabil, liebevoll und warmherzig beschrieben. Die mit dem Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2016 betraute Beiständin sei mit Sicherheit nicht in demselben Masse qualifiziert gewesen wie der Gutachter, soweit es um die Beurteilung ihres Erziehungsverhaltens und ihrer Beziehung zu B.________ gehe. Auffällig sei zudem, dass die neu hinzugekommene Mandatsperson von einem rauhen Umgangston zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin berichte. Der angeblich rauhe Umgangston werde nicht näher spezifiziert, sondern der Phantasie des Lesers überlassen. Wenn die früher langjährig involvierten Mandatsträger und sogar ein kinderpsychiatrisches Gutachten zum Schluss gekommen seien, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ liebevoll und warmherzig sei, sei dies relevanter und glaubwürdiger als die Ansichten von zwei erst seit kurzer Zeit involvierten Mandatsträgerinnen, die weder ihr Vertrauen geniessen noch die Lebenswelt von ihr und B.________ kennen würden. 
Es zeige sich aufgrund der Akten ganz klar, dass niemals eine akute Kindeswohlgefahr bestanden habe. Vielmehr sei völlig befremdlich, dass G.________ noch ca. drei Monate nach dem sexuellen Übergriff bei ihr zu Hause bleiben konnte mit dem Argument, dass derzeit gerade kein Platz in einer Institution verfügbar sei. 
 
5.  
 
5.1. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Massgebend ist das objektive Kindesinteresse. Dem Sachgericht steht dabei Ermessen zu (Art. 4 ZGB), welches das Bundesgericht zurückhaltend überprüft (BGE 135 III 121 E. 2 S. 123; 132 III 97 E. 1 S. 99; Urteil 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1). Schranken dieses Ermessens bilden namentlich die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. Danach ist die für alle Beteiligten einschneidende Massnahme der Obhutsentziehung nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen Massnahmen nach Art. 307 und 308 ZGB begegnet werden kann (Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 nicht publiziert in: BGE 142 I 188).  
 
5.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, B.________ in geeigneter Weise zu schützen, namentlich dann nicht, wenn der Sohn G.________ bei ihr übernachtet. Soweit die Beschwerde überhaupt hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 BGG und dazu BGE 140 III 86 E. 2 S. 86), bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was diese Einschätzung als bundesrechtswidrig erscheinen lässt. Namentlich irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, in ihrer Rolle als Grossmutter besser als eine "gewöhnliche" Pflegemutter gestellt zu sein. Die Tatsache, dass sie ihre Enkelin seit Geburt betreut hat (und es bisher zu keinen belegten Übergriffen auf B.________ gekommen ist), verschafft der Beschwerdeführerin keine den sorgerechtsberechtigten Eltern vergleichbare Stellung. Im Übrigen kann sich ein Obhutsentzug auch dann aufdrängen, wenn sich das Kind bei der Beschwerdeführerin wohler als in der neuen Pflegefamilie fühlt; ganz abgesehen davon, dass ein sechsjähriges Kind nicht in der Lage ist, die Gefahren abzuschätzen, die sich daraus ergeben, im Haushalt der Beschwerdeführerin zu leben. Die Obhutsregelung dient denn auch nicht dazu, vergangenes Wohlverhalten zu honorieren oder Fehlverhalten zu sanktionieren, sondern verfolgt einzig den Zweck, einer künftigen Kindeswohlgefährdung zuvorzukommen. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit anerkannterweise eine gute Pflegemutter war und sich B.________ bei ihr sehr wohl fühlte. Mit den für den Umplatzierungsentscheid relevanten Fragen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auch widerspricht sie der Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach es für sie nicht einfach ist zu verhindern, dass es auch in Zukunft zu Begegnungen zwischen ihrem Sohn G.________ und ihrer Enkelin kommt, wenn sich diese weiterhin in ihrem Haushalt aufhält (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass die Lösung dieses Konflikts nicht darin bestehen kann, B.________ in einem Zimmer einzuschliessen, versteht sich von selbst. Daran ändert sich auch nichts Wesentliches, wenn die Beschwerdeführerin heute behauptet, sich zusammen mit B.________ eingeschlossen zu haben, sodass das Kind nicht allein war.  
Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von veränderten Verhältnissen ausgegangen ist. Die Gefahr für B.________, die von G.________ ausgeht, hat sich erst nach erteilter bzw. verlängerter Pflegeplatzbewilligung gezeigt. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der KESB davon ausgegangen ist, dass in Pflegeverhältnissen eine Null-Toleranz-Politik gelten müsse, was mögliche sexuelle Übergriffe betrifft. Vielmehr folgte die Vorinstanz damit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 5A_444/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3). Offen bleiben kann, ob der Obhutsentzug auch deshalb geboten war, weil die Beschwerdeführerin durch zwei weitere ihrer leiblichen Kinder in jüngster Vergangenheit stark gefordert ist. 
 
6.   
Nach dem Gesagten unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie trägt damit grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Teil dieser Kosten hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verursacht, indem er sich in seiner ausufernden Beschwerde nur am Rande mit dem vorinstanzlichen Urteil und der Rechtslage befasst hat. Ihm werden deshalb die Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt (Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 5A_321/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 5). Dem Staat ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Den weiteren Beteiligten sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine Kosten entstanden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Tim Walker, auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________, B.________, der Beiständin E.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, F.________, sowie Rechtsanwalt Tim Walker schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber