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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_414/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Einwohnergemeinde U.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Michael Baader, 
 
gegen  
 
A. und B.D.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Rechnung für den Schulbesuch einer Primarschülerin, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.D.________ ist die (zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) achtjährige Tochter von B. und A.D.________, wohnhaft im Aussenhof X.________ in U.________. Nach Aufgabe des Schulstandortes U.________ besucht sie seit dem Schuljahr 2012/2013 die Primarschule an ihrem Tagesaufenthaltsort V.________. Mit der Zuteilung von C.D.________ in die näher gelegene, neu gebildete Kreisschule Y.________ waren B. und A.D.________ nicht einverstanden, da sie insbesondere Bedenken betreffend die Zumutbarkeit des Schulwegs hatten. 
 
B.  
 
B.a. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2012 verlangten B. und A.D.________ die Kostenübernahme durch die Gemeinde U.________ für den Aufwand des täglichen Bringens und Abholens von C.D.________ nach bzw. von V.________ und Kosten der Tagesfamilie inklusive Mittagessen von insgesamt Fr. 9'220.90. Der Gemeinderat U.________ lehnte die Kostenübernahme mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 ab. Eine gegen den Entscheid beim Regierungsrat geführte Beschwerde blieb erfolglos. Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde von B. und A.D.________ insofern gut als es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückwies.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 12. August 2014 hiess der Regierungsrat im Rahmen der Neubeurteilung der Angelegenheit die Beschwerde der Ehegatten teilweise gut. Er bezeichnete die möglichen Schulwege für die Kreisschule Y.________ als unzumutbar. Die Gemeinde U.________ wurde angehalten, nicht alle geltend gemachten, sondern nur diejenigen Kosten zu übernehmen, die sich aus dem Umstand des unzumutbaren Schulwegs ergeben. In diesem Sinne wurde die Gemeinde angewiesen, über die Höhe der Kostenübernahme zu entscheiden, wobei die Kosten nur solange zu übernehmen seien, bis die Gemeinde C.D.________ einen zumutbaren Schulweg anbieten könne. In der Folge erhob die Gemeinde U.________ gegen den regierungsrätlichen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht, welches diese am 11. Februar 2015 abwies.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 beantragt die Einwohnergemeinde U.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 11. Februar 2015 aufzuheben. 
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet darauf, sich vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegner beantragen sinngemäss, die Eingabe sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf §§ 44 ff. der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV/BL; SR 131.222.2) und die Bestimmungen des Bildungsgesetzes, wonach ihr die Festlegung der Einzugsgebiete ihrer Schulen und Schulhäuser obliege, die sich unmittelbar auf die strittige Kostenfrage auswirkt. Die Gemeinde ist in ihren Hoheitsbefugnissen betroffen. Sie ist deshalb zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (vgl. BGE 140 I 90 E. 1.1 S. 92; 136 I 404 E. 1.1.3 S. 407; Urteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 1.2). Ob die behauptete Autonomie und eine Verletzung derselben besteht, ist eine Frage des materiellen Rechts.  
 
1.2. Angefochten ist ein Entscheid des Kantonsgericht, der einen Rückweisungsentscheid des Regierungsrats bestätigt. Mit der Übertragung der Sache an die Gemeinde zum Entscheid über die Frage der Höhe der Kostenübernahme wird das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern an die erste Instanz zurückgewiesen. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Im Fall einer Gemeinde, die gegen ihren Willen eine Entschädigung festlegen soll, ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Der Gemeinde, die sich nach Art. 50 BV auf die Gemeindeautonomie berufen kann, ist nicht zuzumuten, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten und einen durch sie nicht anfechtbaren Entscheid zu fällen (BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 142; 133 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteil 2C_1236/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.2).  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Rechtsmittel die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; Urteil 5A_754/2011 vom 2. Juli 2012 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 138 III 520 ff.). Strengere Anforderungen an die Rügepflicht gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 176; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51). Der Betroffene muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
2.  
Es stellt sich zunächst die Frage, ob Autonomie der Schulgemeinde für die Schulzuweisung und die damit verbundene Übernahme von Kosten besteht. 
 
2.1. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine  relativ erhebliche Entscheidungsfreiheiteinräumt (BGE 141 I 36 E. 5.3 S. 42 f.; 139 I 169 E. 6.1 S. 173 f.; 138 I 242 E. 5.2 S. 244 f.). Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine Entscheidungsfreiheit nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 I 36 E. 5.3 S. 42 f.; 138 I 242 E. 5.2 S. 244 f.; 139 I 169 E. 6.1 S. 173 f.; je mit Hinweisen).  
Besteht in diesem Sinne Autonomie, kann sich die Gemeinde dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde im Rechtsmittelverfahren die einschlägigen kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Normen falsch anwendet oder ihre Prüfungsbefugnis überschreitet. Die Gemeinden können in diesem Rahmen auch geltend machen, die kantonalen Instanzen hätten die Tragweite eines Grundrechts verkannt und dieses zu Unrecht als verletzt erachtet (BGE 128 I 3 E. 2b S. 9; 126 I 133 E. 2 S. 137; 114 Ia 168 E. 2a S. 170; 112 Ia 59 E. 3a S. 63; Urteil 1D_2/2012 vom 13. Mai 2013 E. 7). Bei Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie beurteilt das Bundesgericht, ob die Vorinstanz bei der Anwendung kommunaler oder kantonaler Vorschriften gegen das Willkürverbot verstösst oder, soweit kantonales oder eidgenössisches Verfassungsrecht in Frage steht, dieses unrichtig auslegt und anwendet. Die Anwendung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten und eidgenössischem Verfassungsrecht prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 134 I 204 E. 2.2 S. 206; 131 I 91 E. 1 S. 93; 129 I 410 E. 2.3 S. 414, je mit Hinweisen). Ebenso beurteilt das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des von der Gemeinde angerufenen Bundesrechts mit freier Kognition (Urteil 1C_328/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 2; vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43; 136 I 395 E. 2 S. 397; Urteil 2C_239/2011 vom 21. Februar 2012 E. 2, nicht publ. in: BGE 138 II 111 ff.). 
 
2.2. Der hier infrage stehende Bereich des Schulwesens fällt grundsätzlich in die kantonale Zuständigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Gemäss § 45 KV/BL sind Gemeinden im Rahmen von Verfassung und Gesetz insbesondere befugt, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten. Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen, und die ihnen vom Kanton übertragenen Obliegenheiten (§ 44 Abs. 2 KV/BL). Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen der Primarschule (§ 13 Abs. 1 lit. b des Bildungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 2002 [BildungsG/BL]; § 96 Abs. 1 KV/BL). Dabei erfüllen sie die ihnen in § 15 Abs. 1 BildungsG/BL übertragenen Aufgaben, wozu insbesondere gehört, das Einzugsgebiet ihrer Schulhäuser und Schulen festzulegen (lit. a). Gemäss § 16 Abs. 1 BildungsG/BL können die Einwohnergemeinden ihre Schulen sodann mit anderen Einwohnergemeinden führen, das heisst sog. Kreisschulen bilden.  
 
2.3. Innerhalb des dargelegten Rahmens ist die Beschwerdeführerin kompetent, ihre lokalen Verhältnisse zu regeln. Inhaltlich verbleibt sowohl für die Zuteilung des Einzugsgebiets als auch für das Führen von Schulen gemeinsam mit anderen Gemeinden (Bilden von "Kreisschulen") eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit für die Einwohnergemeinde. Dieser Bereich ist insofern auch unmittelbar mit der Frage der Kostenübernahme infolge Schulhauszuweisungen verbunden. Der Bereich der Gestaltung ist durch die Gemeindeautonomie geschützt.  
 
3.  
 
3.1. Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 138 I 162 E. 3.1 S. 164 mit Hinweisen). Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Sie umschreibt damit ein soziales Grundrecht (AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Band II: Les droits fondamentaux, 3. Aufl. 2013, N. 1560; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 3 zu Art. 19 BV). "Schulpflichtige" in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist (Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3), bis und mit der Sekundarstufe I (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 S. 156; 133 I 156 E. 3.5.3 S. 163; 129 I 35 E. 7.4 S. 39).  
 
3.2. Die Schulhoheit liegt bei den Kantonen (Art. 62 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 3 BV). Sie haben in organisatorischer, fachlicher und finanzieller Hinsicht für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BV). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BV). Aus dem Blickwinkel der Schulpflichtigen verbriefen die Art. 19 und 62 BV ein "Pflichtrecht": Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber. Dies begründet ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen (BGE 140 I 153 E. 2.3.2 S. 156 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur; vgl. REGULA KÄGI-DIENER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, N. 17 zu Art. 19 BV).  
 
3.3. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht bezieht sich auf den Ort, an dem die Schulpflichtigen sich mit der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhalten. Fallen Wohn- und Schulort auseinander, darf dies zu keiner Einschränkung des Anspruchs im Sinne von Art. 19 BV führen (BGE 140 I 153 E. 2.3.3 S. 157 mit Hinweisen auf Literatur; 133 I 156 E. 3.1 S. 158; 129 I 12 E. 4.2 S. 16, 35 E. 7.3 S. 38). Ist der Schulweg übermässig lang, weist er eine ungünstige Topografie auf oder erscheint er als besonders gefährlich, sodass er den Schulpflichtigen insgesamt unzumutbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Unterstützung. Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden. Seiner Beförderungspflicht kann er etwa dadurch genügen, dass er den Schulpflichtigen die Kosten für die Fahrkarten erstattet oder einen Schulbus- oder Schultaxidienst einrichtet. Dem Schulträger steht es aber auch zu, die Erziehungsberechtigten zur Besorgung des   Schultransports ihrer Kinder heranzuziehen, soweit ihnen der Transport möglich und zumutbar ist und die Kosten erstattet werden (Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4, in: RDAF 2013 I 556, ZBl 113/2012 S. 546; BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 159). Während der Mittagspause kann die erneute Beförderung durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden (BGE 140 I 153 E. 2.3.3 S. 157; Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3).  
 
4.  
 
4.1. C.D.________ wurde nach der ersten Primarklasse in V.________ eingeschult. Ihre Eltern verlangten die Kostenübernahme durch die Gemeinde U.________ für den Aufwand des täglichen Bringens und Abholens von C.D.________ nach bzw. von V.________ sowie die Kosten der Tagesfamilie inklusive Mittagessen. Ihrem Begehren wurde mit dem angefochtenen Entscheid indessen nur soweit entsprochen, als das Kantonsgericht zur Auffassung gelangt ist, den Beschwerdegegnern seien gestützt auf Art. 19 BV die Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie sie im Fall einer Einschulung von C.D.________ in der Y.________ entstanden wären.  
 
4.2. Die Einwohnergemeinde bringt vor, das Verhalten der Eltern von C.D.________ sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz nach Art. 19 und 62 BV. So hätten die Beschwerdegegner den Schulweg erst mit der Bildung der Kreisschule unter Aufnahme des Schulbusbetriebs beanstandet. Den Schulweg in das Dorf U.________ habe C.D.________ bereits zuvor täglich unternommen; ein Schulweg werde aber nicht dadurch unzumutbar, dass eine Busfahrt von rund zehnminütiger Dauer hinzukomme. Die Einwohnergemeinde erblickt sodann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Umstand, als dass der Schulweg zur Schule in V.________ wesentlich länger und gefährlicher sei als zur Kreisschule Y.________. Auch sei die Organisation einer Betreuung über Mittag durch die Eltern ausschliesslich zur Verhinderung der Einschulung in die Kreisschule erfolgt. Indem die Vorinstanz die Einwohnergemeinde zu den Vorwürfen des Rechtsmissbrauchs nicht angehört habe, sei zudem ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
4.2.1. Wie bereits das Kantonsgericht anmerkt, kann aus dem Umstand, dass C.D.________ die Schule vor der Zusammenlegung der Schulen zur Kreisschule Y.________ in U.________ besuchte, nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen ausgegangen werden. Zwar hatten die Eltern den Fussweg bisher in keiner Weise beanstandet. Der neue Schulweg ist durch die nunmehr erforderliche zusätzliche Fahrt mit dem Schulbus indessen länger geworden. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, die Zumutbarkeit des Schulwegs sei gestützt auf veränderte Umstände neu zu prüfen.  
 
4.2.2. Inwieweit der Schulweg nach V.________ und die Umstände zur Mittagsbetreuung unter dem Aspekt Rechtsmissbrauch für die vorliegende Streitigkeit bedeutsam wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich: Zwar ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die Beschwerdegegner erfüllten die Voraussetzungen, ihre Tochter in V.________ einschulen zu lassen (§ 26 Abs. 2 BildungsG/BL). Es kam indessen zum Schluss, den Beschwerdegegnern seien die Kosten lediglich im Umfang zu erstatten, wie sie im Fall der Beschulung von C.D.________ in der Y.________ entstanden wären (hiervor E. 4.1). Die Beschwerdegegner konnten durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Einschulung in V.________ keine zusätzlichen Kosten für sich erwirken. Strittig ist allein die Minimalgarantie von Art. 19 BV. Vor diesem Hintergrund ist auch die im Zusammenhang mit dem Rechtsmissbrauch behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zurückzuweisen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 131 I 91 E. 3.1 S. 95; 129 I 410 E. 2.3 S. 414).  
 
4.3. Zu prüfen bleibt, ob das Kantonsgericht den Schulweg in die Kreisschule Y.________ unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV zu Recht als unzumutbar einstufte. Die Einwohnergemeinde stellt sich auf den Standpunkt, insgesamt gründe die Annahme des Kantonsgerichts, wonach der Schulweg von C.D.________ aufgrund seiner  Distanz, der zeitlichen  Dauer und der angeblichen  Gefährlichkeit unzumutbar sei, auf einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, das Handeln der Gemeinde habe Art. 19 (und Art. 62 Abs. 2) BV verletzt.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe bezüglich  Distanz und Dauer auf pauschale Richtgrössen abgestellt. Dass C.D.________ als achtjährigem Kind ein weiterer Schulweg zugemutet werden könne als einem Kind im Kindergartenalter, habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Das Kantonsgericht habe es sodann unterlassen, den Sachverhalt mit Blick auf die lokalen Verhältnisse hinreichend abzuklären (Rüge der Verletzung von § 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO/BL]). Die ländlichen Verhältnisse in der Gemeinde U.________ führten ohnehin zu längeren Schulwegen aller Kinder. Vor diesem Hintergrund sei ein Fussmarsch mit der Dauer von 45 Minuten zumutbar. Berücksichtige man richtigerweise auch das Gefälle, so verkürze sich die Dauer, und es müssten zumindest die Schulwegvarianten "F.________" und "G.________" als zumutbar erachtet werden. Der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz zudem in ("möglicherweise") unzulässiger Weise gestützt auf eine Eingabe der Familie E.________ erstellt worden, und der Beschwerdeführerin seien zu wenig Äusserungsmöglichkeiten zuerkannt worden, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz kommt in sachverhaltlicher Hinsicht zum Schluss, sowohl die Schulwegvarianten "F.________", "G.________" als auch "H.________" seien zeitlich als auch physisch zu aufwändige Schulwege. Bei der Variante "F.________" sei der Schulweg 2.76 Kilometer lang und beinhalte 230 Meter Höhendifferenz, wobei die Laufzeit auf dem Hinweg 44 Minuten und auf dem Rückweg 56 Minuten dauere. Die Variante "G.________" umfasse eine Weglänge von 3.11 Kilometern und eine Höhendifferenz von 233 Meter, die Dauer betrage auf dem Hinweg 50 Minuten; auf dem Rückweg eine Stunde. Die Variante "H.________" (mit Untervarianten Z.________strasse bzw. W.________strasse) sei für den Winter mit schneebedeckten Strassen gedacht. Der Weg bis zur Bushaltestelle in U.________ betrage 3.44 Kilometer und weise 214 Höhenmeter auf. Die Laufzeit für den Hinweg betrage 50 Minuten, diejenige für den Rückweg eine Stunde. Sodann seien die beiden erstgenannten Schulwegvarianten "F.________" und "G.________" gefährlich, weil die Tochter der Beschwerdegegner während 104 Metern an der ohne Trottoir versehenen W.________strasse entlang laufen müsste. Zudem führten beide Varianten 167 Meter dem Autobahnzubringer mit einem Unterführungsabschnitt entlang, welcher keine Ausweichmöglichkeiten aufweise. Bei der Variante "H.________" (Untervariante W.________strasse) sei ebenfalls kein Trottoir vorhanden.  
Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltserwägungen zu Distanz und Dauer der Schulwegvarianten anstelle von geographischen Gegebenheiten auf einer Eingabe einer Familie E.________ beruhen sollen, ist - wie die Beschwerdeführerin selbst anführt - nicht ersichtlich, und ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern ihr nicht hinreichend Gelegenheit geboten worden sein soll, sich zu den Schulwegvarianten zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
4.4.2. Die Vorinstanz hat die Länge des zweimal pro Schultag zu absolvierenden Schulwegs, die Höhendifferenz, die Zeitdauer sowie allfällige Gefahren für die drei Varianten (und zwei Untervarianten) des Schulwegs - für die Streitsache vollständig und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - erstellt (§ 12 Abs. 1 VPO/BL; vgl. hiervor E. 4.4.1). Sie ist unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit davon ausgegangen, 100 Meter Höhenunterschied entspreche einem Kilometer Distanz in der Ebene. Unter Berücksichtigung der Leistungskilometer errechnete das Kantonsgericht eine Schulweglänge von 5.06 Kilometer ("F.________") bzw. 5.44 Kilometer ("G.________") und 5.58 Kilometer ("H.________"). Hinsichtlich der Dauer des Fusswegs hat die Vorinstanz für die Variante "F.________" eine solche von durchschnittlich 50 Minuten pro Weg (44 und 56 Minuten für Hin- bzw. Rückweg), für die Variante "G.________" durchschnittlich 54 Minuten (48 und 60 Minuten für Hin- bzw. Rückweg) sowie für die Variante "H.________" 55 Minuten (50 und 60 Minuten für Hin- bzw. Rückweg) errechnet (vgl. hiervor E. 4.4.1). Die Vorinstanz erwog, ein Schulweg von 2.5 Kilometer bzw. eine Dauer von 30 Minuten seien für ein Kind in der Kindergartenstufe auf jeden Fall zumutbar (vgl. HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., 2003, S. 227), wobei diese Richtgrösse etwa je nach Schüler oder nach der Gefährlichkeit des Schulwegs variieren könnte (vgl. SÁNDOR HORVÁTH, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007 S. 633 ff., dort S. 649). Die hier strittigen Schulwegvarianten lägen indessen deutlich darüber. Selbst wenn C.D.________ achtjährig sei, ändere dies in Anbetracht des - unter Berücksichtigung der Leistungskilometer - deutlich überschrittenen Richtmasses hinsichtlich der zumutbaren Distanz und Dauer nichts.  
 
4.4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Unzumutbarkeit bezüglich Dauer und Distanz und möchte die Leistungskilometer nach einer alternativen Methode (hinsichtlich des Gefälles) einer Läufergruppe berechnen lassen (Homepage www.lauftipps.ch). Gefälle führen indessen gerade bei erheblichen Höhenunterschieden nicht ohne Weiteres zu einer Verkürzung der Zeitdauer. Die Beschwerdeführerin vermag mit Ihrem Vorbringen demnach bereits deswegen nicht aufzuzeigen, dass die Berechnungsvariante der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre. Selbst wenn man sodann in Anlehnung an Ziff. 4 des von der Beschwerdeführerin angerufenen Merkblatts "Schulungsort (Schülerinnen- und Schülertransporte) " der Erziehungsdirektion des Kantons Bern davon ausginge, im Gebirge sei eine Marschzeit von 45 Minuten als ein zumutbarer Schulweg zu erachten, so läge bereits die vom Kantonsgericht nicht offensichtlich unrichtig errechnete Dauer der verschiedenen Schulwegvarianten - durchschnittlich und mit mindestens einem Weg pro Tag - darüber (hiervor E. 4.4.2).  
 
4.4.4. Zur Marschstrecke kommt sodann die rund zehnminütige Busstrecke hinzu. Da das Kind nicht auf die Minute genau an der Bushaltestelle ankommt, sondern eine minimale Zeitreserve einplanen muss, und der Bus auch nicht auf die Minute zu Schulbeginn im Schulhaus sein wird, sondern ebenfalls Zeitreserven einplant, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht von einer Zeitverlängerung von lediglich 10 Minuten ausgegangen werden. In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesgericht entschieden, ein Schulweg von 40 Minuten, der teils zu Fuss (ca. 15 Minuten bis zur Bushaltestelle) und teils mit dem Schulbus (restliche Zeit) zurückzulegen ist, verstosse nicht gegen die Garantie von Art. 19 BV, bewege sich aber an der oberen Grenze dessen, was von einem Erstklässler noch verlangt werden kann (2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3). Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Schulwegvarianten mit einer Durchschnittsdauer von 50 und mehr Minuten pro Weg und einer zusätzlichen Busfahrt seien hinsichtlich der Dauer und Strecke für eine achtjährige Schülerin nicht zumutbar, so ist dies nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch eine zusätzliche Schulwegvariante mit einer behaupteten Zeiteinsparung von wenigen Minuten vorschlägt, nichts zu ändern.  
 
4.5. Soweit die Einwohnergemeinde schliesslich vorbringt, die Schulwegvarianten "F.________" und "G.________" seien entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts  ungefährlich, so sind dem wiederum - jedenfalls nicht offensichtlich unrichtige (vgl. hiervor E. 1.4) - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz entgegenzuhalten: Beide Schulwegvarianten führen über rund 104 Meter hinweg über die T.________strasse (W.________strasse) ohne Trottoir; dazu kommt eine rund 40-50 Meter lange Unterführung, die - jedenfalls nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - ebenfalls über keine Ausweichmöglichkeiten verfügen soll und zudem an einer unübersichtlichen Stelle liege. Selbst wenn die beiden Schulwegvarianten nicht stark befahren sind, können sie als Schulweg für ein achtjähriges Kind nicht als "offensichtlich ungefährlich" eingestuft werden.  
 
4.6. In Anbetracht von Dauer, Distanz und Gefährlichkeit der Schulwegvarianten durfte die Vorinstanz insgesamt davon ausgehen, dass die Gemeinde über die Kostenübernahme zu entscheiden und diese solange zu tragen hat, bis sie durch geeignete Massnahmen einen zumutbaren Schulweg anbieten kann.  
 
5.  
 
5.1. Es gelingt der Beschwerdeführerin demnach nicht, darzutun, das Kantonsgericht hätte die Tragweite ihrer Regelungskompetenz verkannt und Art. 19 BV zu Unrecht als verletzt erachtet.  
 
5.2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die Streitsache Vermögensinteressen der Einwohnergemeinde U.________ zum Inhalt hat, sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Den Beschwerdegegnern sind keine anwaltlichen Vertretungskosten entstanden; es ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Einwohnergemeinde U.________ auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni