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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.90/2004 /grl 
 
Urteil vom 15. Juli 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
K.________ (Ehefrau), 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Vincenz-Stauffacher, 
 
gegen 
 
B.________ (Ehemann), 
Beklagten und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Trutmann Rüesch. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 8. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 1. August 1986 heiratete K.________ (Ehefrau) (Jahrgang 1953) den elf Jahre jüngeren, aus Tunesien stammenden B.________ (Ehemann) (Jahrgang 1964). Die Ehe blieb kinderlos. Aus einer Drittbeziehung hat der Ehemann einen Sohn, den er kurz nach dessen Geburt im Sommer 1998 anerkannte. Im Frühjahr 2000 trennten sich die Ehegatten. Der Ehemann lebt seither mit einer neuen Partnerin und deren Sohn zusammen. Für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtete er sich, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu zahlen. Am 12. November 2002 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Sie unterzeichneten vor Gericht eine Vereinbarung, wonach sie auf Ansprüche aus Güterrecht verzichten und die Guthaben aus beruflicher Vorsorge nach Gesetz aufteilen wollten. Nach Ablauf der Bedenkfrist bestätigte die Ehefrau die Teilvereinbarung nicht und machte eine Güterrechtsforderung geltend. 
B. 
Die Ehefrau (hiernach: Klägerin) stellte vor Gericht die Begehren, der Ehemann habe ihr während vier bis fünf Jahren einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- und aus Güterrecht Fr. 37'500.-- zu bezahlen. Im Übrigen sei die Teilvereinbarung zu genehmigen. Der Ehemann (nachstehend: Beklagter) schloss auf Bestätigung der Teilvereinbarung insgesamt. Gestützt auf die gemeinsamen Begehren wurde die Scheidung gerichtlich ausgesprochen und die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten angewiesen, Fr. 32'720.-- auf das Vorsorgekonto der Klägerin zu übertragen. Strittig blieben die güterrechtliche Auseinandersetzung und der nacheheliche Unterhalt. 
 
Das Kreisgericht St. Gallen (1. Abteilung) verpflichtete den Beklagten, der Klägerin einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- während fünf Jahren und aus Güterrecht Fr. 37'500.-- zu bezahlen (Entscheid vom 8. Juli 2003). 
 
Auf Berufung des Beklagten verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) ihn zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 600.-- während zwei Jahren ab Rechtskraft seines Entscheids. Es erklärte die Parteien für güterrechtlich auseinander gesetzt (Entscheid vom 8. März 2004). 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, den Beklagten zu verpflichten, an ihren Unterhalt während fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu bezahlen. Die kantonsgerichtliche Erklärung zum Güterrecht sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 37'500.-- bzw. Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Die Klägerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die erstinstanzliche Ehescheidung wie auch die Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung sind am 8. Dezember 2003 in Rechtskraft erwachsen. Berufungsgegenstand bilden die Güterrechtsforderung der Klägerin gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB) und der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB). Die Berufung der Klägerin ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang hinzuweisen sein. 
2. 
Während der Ehe haben die Parteien Geld an die Familie des Beklagten in Tunesien überwiesen und den Bau eines Hauses auf einem in Tunesien gelegenen Grundstück finanziert. Auf diese Investitionen aus dem Arbeitseinkommen des Beklagten stützt die Klägerin ihre Güterrechtsforderung. Strittig ist, ob die Liegenschaft in Tunesien ganz oder teilweise im Eigentum des Beklagten steht oder zumindest bei Einreichung des Scheidungsbegehrens gestanden hat. 
2.1 Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB sind Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden. In die Vorschlagsberechnung sind somit grundsätzlich nur jene Vermögenswerte einzubeziehen, die die Ehegatten im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gehabt haben. Wer eine Beteiligungsforderung geltend macht, hat nachzuweisen, dass die entsprechenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind (Art. 8 ZGB; BGE 118 II 27 E. 2 S. 28). Beweisthema hat hier gebildet, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, d.h. am 12. November 2002 bei Einreichung des Scheidungsbegehrens (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB) Eigentümer der Liegenschaft gewesen ist, in die die Parteien während der Ehe investiert hatten. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Mutter des Beklagten als alleinige Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei (unter Verweis auf die Beilagen zu B 20). Auch die Klägerin sei sich offenbar bewusst gewesen, dass das Haus formell einem Elternteil des Beklagten gehört habe (unter Verweis auf act. 44 der Vorinstanz und B/22, S. 2). 
2.2 Die Klägerin wendet gegen die Feststellungen ein doppeltes Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG ein. Einerseits ergebe sich aus der "Besitzurkunde" (Beilagen zu B 20) kein Alleineigentum der Mutter des Beklagten. Andererseits betreffe die "Besitzurkunde" gemäss Beschrieb "unbebautes Bewässerungsland" und nicht ein Baugrundstück, auf dem die Parteien ein Haus errichtet hätten. 
 
Ein Versehen in der Feststellung, die Mutter des Beklagten sei Alleineigentümerin, wäre nicht rechtserheblich. Vom Beweisthema her betrachtet ist allein entscheidend, ob die "Besitzurkunde" den Beklagten als Eigentümer ausweist. Dass dies der Fall wäre, behauptet die Klägerin selber nicht und lässt sich dem amtlichen Grundbuchauszug auch nicht entnehmen. Am kantonsgerichtlichen Beweisergebnis vermag der weitere Einwand der Klägerin, die fragliche "Besitzurkunde" betreffe nicht die Liegenschaft der Ehegatten, nichts zu ändern. Zu den verwiesenen "Beilagen zu B 20" gehört die amtliche "Bescheinigung über Nichtbesitz", wonach der Beklagte gemäss alphabetischem Eigentümerverzeichnis in seiner Heimat keinerlei im Grundbuch eingetragene Immobilien besitzt. 
 
Die beiden Versehensrügen der Beklagten erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es bleibt beim Ergebnis, dass die Behauptung der Klägerin nicht bewiesen werden konnte, der Beklagte sei am 12. November 2002 Eigentümer der Liegenschaft gewesen, die die Parteien während der Ehe mit einem Haus überbaut haben. Gemäss weiteren Belegen, auf die das Kantonsgericht verwiesen hat, scheint die Klägerin die Eigentumsverhältnisse gekannt zu haben. Ob die Versehensrügen unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich zu gelten haben, kann beim gezeigten Ergebnis dahingestellt bleiben. 
2.3 Die Klägerin wendet ein, das unbesehene Abstellen auf ausländische Registereinträge laufe auf eine Umgehung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in Art. 207 Abs. 1 ZGB hinaus. Erwerbe eine in der Schweiz niedergelassene Person in ihrem Heimatland ein Grundstück, so sei sie dort in der Regel nicht als Eigentümerin vermerkt, sondern an ihrer Stelle eine Person vor Ort, vielfach aus der Verwandtschaft. Dies gelte umso mehr, wenn es sich beim - faktischen - Erwerber um eine Person handle, die in der Folge die Staatsbürgerschaft des Landes angenommen habe, in dem sie niedergelassen sei. Der Beklagte sei mittlerweile Schweizer Bürger. Für den Erwerb eines Grundstücks bzw. den Bau eines Hauses in seinem Heimatland habe er sich demgemäss einer "Mittelsperson", vorliegend allenfalls seiner Mutter, bedienen müssen. Allein gestützt auf die Registereinträge und ohne weitere Abklärungen dürfe deshalb der fragliche Vermögenswert nicht von der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeschlossen werden. Die Sache sei zur weiteren Abklärung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
Die ZGB-Revision von 1984/88 hat die sachen- und güterrechtliche Ordnung harmonisiert. Ein bestimmter Vermögensgegenstand gehört immer und ausschliesslich zum Vermögen des Ehegatten, der rechtlich Eigentümer ist (vgl. BGE 112 II 384 E. 5c S. 389/390 und 474 E. 3b S. 476, je mit Hinweisen). Den ins Recht gelegten Auszügen aus den amtlichen Registern lässt sich - wie gesagt (E. 2.2 soeben) - nicht entnehmen, dass der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft ist, in die die Parteien während der Ehe investiert haben. Entgegen ihrer Darstellung hätte die Klägerin den Beweis antreten können, der aus den Registerauszügen hervorgehende Dritte sei - gleichsam fiduziarisch oder sonst wie treuhänderisch - lediglich anstelle des Beklagten als Eigentümer eingetragen. Dass sie im kantonalen Verfahren entsprechende Tatsachen vorgebracht und zu deren Beweis form- und fristgerecht Anträge gestellt hätte, wird von der Klägerin heute weder behauptet noch mit genauen Aktenverweisen belegt. Das aber wäre vorausgesetzt, will sie eine Rückweisung gemäss Art. 64 OG erlangen (BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357). Aus dem gleichen Grund ist auch der Vorwurf unrichtiger Anwendung von Art. 207 Abs. 1 ZGB unbegründet. Denn ein Rechtssatz kann nicht von Amtes wegen angewendet werden, wenn sein Tatbestand nicht behauptet, geschweige denn bewiesen ist (BGE 115 II 464 E. 1 S. 465). 
 
Die Berufung bleibt insgesamt ohne Erfolg, soweit sie auf die Einbeziehung einer Liegenschaft in Tunesien in die güterrechtliche Auseinandersetzung abzielt. 
3. 
Aus güterrechtlicher Sicht hat das Kantonsgericht weiter geprüft, ob die für die Liegenschaft in Tunesien aufgewendeten Mittel gemäss Art. 208 ZGB zur Errungenschaft des Beklagten hinzugerechnet werden müssten. Es hat die Frage verneint. 
3.1 Im kantonalen Verfahren hat die Klägerin offenbar nicht geltend gemacht, auf Grund seiner Zahlungen stehe dem Beklagten gegen seine Familie oder gegen seine Mutter eine Geldforderung zu, die als regelrechter Vermögenswert seiner Errungenschaft im Sinne von Art. 197 ZGB zu erfassen sei. In Anbetracht der - nach ihrer eigenen Sachdarstellung - äusserst prekären wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Familie bzw. die Mutter des Beklagten in Tunesien lebt, wäre eine solche Geldforderung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung wohl von vornherein als uneinbringlich zu qualifizieren gewesen und hätte deshalb wertmässig ohne weiteres abgeschrieben werden müssen (vgl. zur güterrechtlichen Erfassung und Bewertung von Forderungen: Hausheer/Geiser/Reusser, Berner Kommentar, 1992, N. 24 zu Art. 197 und N. 20 zu Art. 211 ZGB; Lemp, Berner Kommentar, 1968, N. 27 zu aArt. 214 ZGB, mit Hinweisen). Die Klägerin äussert sich dazu auch heute nicht und wendet in ihrer Berufung einzig eine unrichtige Anwendung von Art. 208 ZGB ein. Unter diesen Umständen hat das Bundesgericht keinen Anlass, auf die angesprochene Frage von Amtes wegen einzugehen (zuletzt: Urteil 4C.261/2001 vom 19. Dezember 2001, E. 1, in: AJP 2002 S. 846; Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II 1, S. 59 Anm. 469). 
3.2 Der Hinzurechnung unterliegen unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Kantonsgericht hat festgestellt, die belegten Überweisungen des Beklagten hätten im massgebenden Zeitpunkt mehr als fünf Jahre zurückgelegen. Die Klägerin stimmt dem zu, so dass unter diesem Rechtstitel keine Hinzurechnung erfolgen kann. 
3.3 Der Hinzurechnung unterliegen Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Das Kantonsgericht hat festgestellt, es fehle an einer nachweisbaren Absicht des Beklagten, die Klägerin zu benachteiligen. 
 
Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Kantonsgericht nicht übersehen, dass die Klägerin zu dieser Frage Behauptungen aufgestellt hat. Andernfalls hätte das Kantonsgericht gar keinen Anlass gehabt, die Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB zu erörtern (vgl. E. 2.3 hiervor). Entscheidend ist, dass die Klägerin ihre Behauptungen - wie sie selber einräumt - nicht mit einer Beweisofferte versehen und auch sonst keine Beweisanträge gestellt hat. In Anbetracht dessen verletzt es kein Bundesrecht, dass das Kantonsgericht zur Frage der Benachteiligungsabsicht kein Beweisverfahren durchgeführt (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290; 129 III 18 E. 2.6 S. 24/25) und gegen die Klägerin entschieden hat, die die Beweislast für die Voraussetzungen der Hinzurechnung trägt (BGE 118 II 27 E. 3b S. 29 mit Hinweisen). Für eine andere Entscheidung oder eine Rückweisung gemäss Art. 64 OG bleibt damit kein Raum. Die Klägerin anerkennt diese Rechtslage im Grundsatz. Was sie dagegenhält, ist nicht stichhaltig. Namentlich ihre Bezugnahme auf kantonales Recht ist im Rahmen der Berufung unzulässig (Art. 43 OG). Soweit sie geltend macht, sie sei nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften vor den kantonalen Gerichten prozessiert, ist klarzustellen, dass die Klägerin bereits an ihrer ersten Einvernahme ausgesagt hat, die Parteien hätten "bei Frau Vincenz einen Trennungsvertrag gemacht" (act. 6 S. 2), den der Beklagte am 30. November 2000 unterschrieben hat (act. 10). Damit übereinstimmend hat der Beklagte ausgesagt, der "Trennungsvertrag wurde von ihrer Anwältin gemacht" (act. 40 S. 1). Derart unbeholfen, wie sie sich heute darstellt, kann die Klägerin deshalb nicht gewesen sein. Jedenfalls hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihre heutige und ab Verfahrensbeginn ihr bekannte Rechtsvertreterin beizuziehen oder wenigstens zu konsultieren. 
 
Kann die Schmälerungsabsicht des Beklagten nicht als erstellt gelten, ist auf die andere Frage, ob die "Vermögensentäusserungen" im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB "aus einer moralischen Verpflichtung heraus" (S. 3 des kantonsgerichtlichen Entscheids) erfolgt sind, nicht mehr einzugehen. Die Voraussetzungen des behaupteten Hinzurechnungstatbestandes sind nicht erfüllt. 
3.4 Aus den dargelegten Gründen muss die Güterrechtsforderung der Klägerin auch abgewiesen werden, soweit sie mit einer Hinzurechnung begründet wird. 
4. 
An nachehelichem Unterhalt hat das Kantonsgericht der Klägerin einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.-- befristet auf zwei Jahre ab Rechtskraft seines Entscheids zuerkannt. Die Klägerin verlangt einen gleich hohen Beitrag indexiert und während fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 
4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ("einen angemessenen Beitrag") nur, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Abs. 2 derselben Bestimmungen zählt die für die Beantwortung dieser Frage insbesondere massgebenden Kriterien auf, die auch bei der Bemessung des Beitrags zu berücksichtigen sind ("ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange"), und Abs. 3 nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag "ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden" kann. 
 
Das Gesetz gibt Anspruch auf einen "angemessenen" Unterhaltsbeitrag mit einer "angemessenen" Altersvorsorge und verpflichtete das Sachgericht damit, seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Prüfung von Ermessensentscheiden Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn es Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). 
 
Für den nachehelichen Unterhalt gelten die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 und Urteil 5C.296/2001 vom 12. März 2002, E. 3a, in: Pra 2002 Nr. 149 S. 812). Die Gerichte haben folglich auf den Tatsachenvortrag und die Begehren der Parteien abzustellen. Die Klägerin hat im kantonalen Verfahren beantragt, der Beklagte habe ihr einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- während vier bis fünf Jahren zu bezahlen. Entgegen ihren teilweise missverständlichen Vorbringen in der Berufungsschrift geht es somit nicht um die Frage, ob es ihr überhaupt zuzumuten ist, für ihren Unterhalt unter Einschluss der Altersvorsorge selber aufzukommen, sondern nur darum, in welchem Zeitpunkt dies der Fall sein wird. 
4.2 Zu prüfen ist, ob die Klägerin den ihr gebührenden Unterhalt in zwei oder fünf Jahren selbst zu decken vermag. 
4.2.1 In Anbetracht der Fragestellung kann nicht einfach das Gesamteinkommen nach Abzug des Grundbedarfs der Ehegatten hälftig geteilt werden, wie die Klägerin dies heute befürwortet. Das von ihr als Beleg angerufene Urteil des Bundesgerichts 5C.100/2002 vom 11. Juli 2002 betraf einen auf den AHV-Eintritt befristeten Unterhaltsbeitrag mit einer Laufzeit von über zehn Jahren (in: FamPra.ch 2002 S. 828 ff.). Geht es hingegen "nur" um eine Übergangsrente von maximal fünf Jahren Dauer, ist es gerechtfertigt, den gebührenden Unterhalt konkret zu berechnen. Ausgangspunkt bildet dabei die während der Ehe gelebte Lebenshaltung, die - zumindest nach langer Ehedauer - gewährleistet bleiben soll (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8 f.). 
 
Das Kantonsgericht hat verbindlich festgestellt, die Ehegatten hätten eher sparsam gelebt und sich keinen Luxus gegönnt, obwohl ihr gemeinsames Einkommen während des Zusammenlebens erheblich über dem Grundbedarf gelegen habe (S. 5). Belegt wird diese bescheidene Lebenshaltung im Übrigen durch die Erkenntnisse aus dem Güterrechtsprozess, wonach die Ehegatten in knapp zehn Jahren über Fr. 70'000.-- - nach Angaben der Klägerin "jeden Fünfer" - in den Bau eines Hauses investieren konnten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Festsetzung der massgebenden Lebenshaltung auf Fr. 3'000.-- bei einem Grundbetrag von rund Fr. 2'650.-- gegen Bundesrecht verstossen soll. 
 
Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Kantonsgericht nicht einfach auf die Lebenshaltung während der vier Jahre dauernden Trennungszeit abgestellt, sondern diese lediglich vergleichsweise beigezogen. Auf die Lebenshaltung während der Trennungszeit dürfte nur abgestellt werden, wenn das Getrenntleben "besonders lange", d.h. sicher nicht nur vier Jahre, gedauert hätte (z.B. BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 9 und Urteil 5C.230/2003 vom 17. Februar 2004, E. 4.2, je mit einer Trennungsdauer von über zwölf Jahren; BGE 121 III 201 E. 3 S. 202 und BGE 5C.25/2004 vom 17. Juni 2004, E. 2.3, je mit einer rund zehnjährigen Trennungszeit). Dass die Lebenshaltung der Klägerin während der Ehe in etwa der Lebenshaltung während der Trennungszeit entsprochen hat, lässt sich auf die Feststellungen über Grundbedarf und Einkommen der Ehegatten stützen, wenn dabei die erheblichen Mittel berücksichtigt werden, die die Ehegatten im Ausland investiert haben. Ein Ermessensfehler bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts ist nicht ersichtlich, geschweige denn von der Klägerin dargetan. 
4.2.2 Was die Eigenversorgungskapazität angeht, bestreitet die Klägerin, dass sie in der Lage sei, eine Stelle im Gastgewerbe oder im Verkauf mit einem Monatslohn von rund Fr. 3'000.-- zu finden. Sie wendet sich damit gegen verbindliche Feststellungen des Kantonsgerichts, ohne ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben (Art. 63 f. OG). Im Berufungsverfahren kann das Bundesgericht lediglich überprüfen, ob der Klägerin die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl. dazu BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 f.; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7). 
 
Zur Zumutbarkeit der angenommenen Erwerbstätigkeit äussert sich die Klägerin nicht näher. Den kantonsgerichtlichen Feststellungen zufolge ist die Klägerin gelernte Verkäuferin, hat diesen Beruf während der Ehe aber nie ausgeübt. Ab Beginn der Ehe bis Anfang des Jahres 2000 hat sie zu Hause als Selbstständigerwerbende und nach der Trennung während zwei Jahren im Service und an einer Aushilfsstelle gearbeitet, um anschliessend erneut als Selbstständigerwerbende für eine Agentur Inserate über Baureportagen zu verfassen. Ihr monatliches Einkommen hat anfänglich Fr. 2'800.-- betragen und ist dann auf Fr. 1'800.-- zurückgegangen. Die Klägerin selber rechnet mit einem Verdienst im Service von mindestens Fr. 3'000.-- (S. 4). 
 
Mit Blick auf diese Feststellungen des Kantonsgerichts muss davon ausgegangen werden, dass die Eheschliessung keinen Einfluss auf die Tatsache gehabt hat, dass die Klägerin vorher und nachher erwerbstätig gewesen ist. Eine Erwerbstätigkeit der Klägerin auch nach der Scheidung weiterhin als zumutbar zu bezeichnen, verletzt kein Bundesrecht. 
4.2.3 Das Kantonsgericht hat die Übergangsrente auf zwei Jahre befristet. Was die Klägerin gegen diese Befristung einwendet, stösst sich an den verbindlichen Tatsachenfeststellungen. Sie selber hat den Tatbeweis angetreten, dass es ihr nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, in den vom Kantonsgericht bezeichneten Berufszweigen zu arbeiten, indem sie während knapp zwei Jahren im Gastgewerbe tatsächlich gearbeitet hat. Die Berufung bleibt diesbezüglich erfolglos. 
4.3 Die Klägerin macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe zu wenig beachtet, dass zum gebührenden Unterhalt eine angemessene Altersvorsorge gehöre (Art. 125 Abs. 1 ZGB) und dass bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen seien (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Die Dauer der Unterhaltspflicht sei deshalb auf fünf Jahre zu verlängern. 
4.3.1 Der unterhaltsrechtliche Vorsorgeausgleich soll während der Ehe entstandene und/oder künftige Lücken in der Vorsorge schliessen, die ihren Grund namentlich in der Aufgabenteilung der Ehegatten haben (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und die weder güterrechtlich noch im Rahmen des Ausgleichs gemäss Art. 122 ff. ZGB geschlossen werden können (vgl. BGE 129 III 257 Nr. 43). 
4.3.2 Wo die Klägerin bestehende oder künftige Vorsorgedefizite ausmacht, lässt sich ihrer Berufungsschrift nicht klar entnehmen. 
 
Im Bereich der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung findet für den während der Ehe geäufneten Versicherungsschutz von Gesetzes wegen eine Aufteilung auf die Geschiedenen statt. Die vom Beklagten während der Ehe erworbene Austrittsleistung gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung hat das Kreisgericht den Parteien gemäss Art. 122 ZGB je zur Hälfte rechtskräftig zugewiesen. Von individuellen Ersparnissen zu Vorsorgezwecken, die zudem in die güterrechtliche Auseinandersetzung hätten einbezogen werden müssen, ist bis anhin nie die Rede gewesen. Bestehende Vorsorgelücken sind insoweit nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen: Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Bern 2001, N. 05.37 f. S. 40 ff.). 
 
Künftige Lücken in der Vorsorge können vorab darin bestehen, dass der betreffende Ehegatte nach der Scheidung nur beschränkt oder teilweise erwerbstätig sein wird (vgl. dazu Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 2002, N. 4 und N. 35 zu Art. 125 ZGB, mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Gesagten (E. 4.2 soeben) muss davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin wieder in das Arbeitsleben integrieren und auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge entrichten wird. Ein gewisses Vorsorgedefizit könnte gemäss den kantonsgerichtlichen Annahmen während der zweijährigen Übergangsfrist bis zur Erreichung der vollen wirtschaftlichen Selbstständigkeit eintreten. Einer derart kurzen Umstellungsfrist dürfte gemäss der Lehre indessen nur eine geringe Bedeutung zukommen (so Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 66 zu Art. 125 ZGB, mit Hinweis). 
4.3.3 Die Befristung der Übergangsrente auf zwei Jahre kann - auf Grund der Vorbringen in der Berufungsschrift - auch unter dem Blickwinkel des Vorsorgeunterhalts nicht beanstandet werden. Dass die Klägerin in ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen die Erwägungen aus dem erstinstanzlichen Entscheid abgeschrieben hat, bedeutet keine den formellen Anforderungen genügende Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Kantonsgerichts (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.; 129 III 404 E. 4.4.2 S. 408). 
4.4 Das Kantonsgericht hat eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags an die Teuerung abgelehnt. Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung von Art. 128 ZGB und macht geltend, bei einer Dauer der Unterhaltspflicht von fünf Jahren sei eine Indexierung gerichtsüblich. Eine Bundesrechtsverletzung ist damit nicht dargetan (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), wenn das Kantonsgericht - nach dem Gesagten (E. 4.2 und 4.3 soeben) - von einer zweijährigen Beitragsdauer ausgehen durfte. 
4.5 Was den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt angeht, muss die Berufung gesamthaft abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Mit ihren Vorbringen ist es der Klägerin nicht gelungen, eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung durch das Kantonsgericht aufzuzeigen. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen dazu sind erfüllt (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwältin Susanne Vincenz-Stauffacher, Schützengasse 6, 9000 St. Gallen, als amtliche Vertreterin bestellt. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt, einstweilen indessen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
4. 
Rechtsanwältin Susanne Vincenz-Stauffacher, Schützengasse 6, 9000 St. Gallen, wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juli 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: