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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.66/2002 /min 
 
Sitzung vom 15. Mai 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
K.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 5, Postfach 645, 9471 Buchs SG 1, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nach kurzer Bekanntschaftszeit (ab 1965) gingen K.________, geboren am 29. Juli 1943, und B.________, geboren am 20. September 1946, am 5. Mai 1967 die Ehe ein. Sie wurden Eltern zweier Kinder mit Jahrgang 1968 und 1971. Er arbeitete während der Ehe im elterlichen Garagenbetrieb, den er 1978 mit seinem Bruder übernommen und in eine Kollektivgesellschaft überführt hatte. B.________ besorgte bis zur Mündigkeit der beiden Kinder die Familienarbeit, besuchte sodann einige Weiterbildungskurse und war anschliessend als Künstlerin und in der Erwachsenenbildung tätig. 
B. 
Am 3. Juni 1994 reichte K.________ die Ehescheidungsklage ein, worauf B.________ widerklageweise ebenfalls die Scheidung antrug. Strittig blieben die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen. In zweiter Instanz entschied das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) darüber am 17. Dezember 2001 wie folgt: 
1. Die Pensionskasse P.________, St. Gallen, wird angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes K.________ (Vorsorgekonto Nr. ..., Mitglied Nr. ...) Fr. 42'000.-- auf ein Freizügigkeitskonto der Ehefrau B.________ zu übertragen. 
2. K.________ hat B.________ bis und mit Juli 2008 monatlich und im Voraus nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
3. K.________ hat B.________ innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils Fr. 87'671.-- zu bezahlen. 
Er hat ihr das Fahrzeug BMW 328 Cabrio, Baujahr 1937, samt den dazu gehörenden Papieren herauszugeben. 
Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 
4. [Regelung der Gerichts- und Anwaltskosten] 
Das Kantonsgericht hielt unter anderem fest, das Urteil des Bezirksgerichts Sargans vom 10. März 1998 sei bezüglich der Ehescheidung am 18. Dezember 1998 teilrechtskräftig geworden. Im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Beurteilung war K.________ (hiernach: Kläger) teilinvalid und rentenberechtigt. B.________ (im Folgenden: Beklagte) bezog eine volle Rente der Invalidenversicherung. 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung verlangt der Kläger, den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben. Er stellt dem Bundesgericht die Anträge, von einem Vorsorgeausgleich wie auch von der Zusprechung nachehelichen Unterhalts abzusehen, eventuell den befristeten Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 400.-- festzusetzen. Es sei festzustellen, dass das Fahrzeug BMW 328 Cabrio dem Kläger gehöre und dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien mit der Verpflichtung des Klägers, der Beklagten innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils Fr. 25'036.-- zu zahlen. Der Kläger beantragt ferner, die Gerichts- und Anwaltskosten der kantonalen Verfahren anders zu verlegen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Kläger legt seiner Eingabe Bestätigungen bei, die er nach Erhalt des kantonsgerichtlichen Entscheids eingeholt hat. 
 
Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, und auf Bestätigung des kantonsgerichtlichen Entscheids. 
 
Mit Schreiben vom 20. August 2002 hat der Kläger dem Bundesgericht einen Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, eingereicht. Danach steht dem Kläger ab 1. Juni 2002 eine volle IV-Rente zu, da ihm nur noch eine Arbeitsleistung von 25 % im eigenen Betrieb zumutbar sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Während des kantonalen Berufungsverfahrens ist am 1. Januar 2000 die ZGB-Revision von 1998 in Kraft getreten. Das Kantonsgericht musste deshalb die neuen Bestimmungen über die Scheidungsfolgen anwenden (Art. 7b Abs. 1 SchlTZGB), was den Ausgleich von Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB) und den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ff. ZGB) angeht. Die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien folgt den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB). 
2. 
Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung strittig sind die Zuordnung eines Fahrzeuges zum Eigengut der Beklagten, der Wert mehrerer Oldtimer, die zur Errungenschaft des Klägers gehören, sowie Bestand und Umfang von Errungenschaftsaktiven auf Seiten der Beklagten (E. 2.2-2.5). Die Einwände des Klägers betreffen vorab die Tatsachengrundlage und das Beweisverfahren (E. 2.1 hiernach). 
2.1 Im Verfahren der eidgenössischen Berufung ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es sei denn, sie beruhten offensichtlich auf Versehen, wären unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG). Wer den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (BGE 115 II 484 E. 2a S. 485). Für eine blosse Kritik an Tatsachenfeststellungen, am Ergebnis des Beweisverfahrens oder an der Beweiswürdigung besteht insoweit kein Raum (BGE 126 III 189 E. 2a Abs. 3 S. 191; 125 III 78 E. 3a S. 79; 123 III 246 E. 4b S. 252). 
 
Der Kläger erhebt eine Vielzahl von Versehensrügen. Ein Versehen im Gesetzessinne liegt vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat. Die Versehensrüge versagt damit gegenüber der Beweiswürdigung. Ihre Gutheissung setzt zudem voraus, dass die gerügte Feststellung für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist (vgl. für Einzelheiten: Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 100 S. 137 ff.; Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II 1, S. 66). 
 
Der Kläger macht eine Verletzung verschiedener Beweisvorschriften geltend. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung schreibt Bundesrecht weder die Offizialmaxime noch den Untersuchungsgrundsatz vor. Nach der kantonalen Zivilprozessordnung hingegen gilt in Streitigkeiten aus Eherecht erstinstanzlich der Instruktionsprozess (Art. 184 ff.) und vor Kantonsgericht der Untersuchungsgrundsatz (Art. 236 ZPO/SG; vgl. dazu Leuenberger, Basler Kommentar, 2002, N. 12 und N. 19 zu Art. 139 ZGB). Da es sich um kantonalrechtliche Prozessmaximen handelt, kann deren Verletzung mit Berufung nicht gerügt werden (Art. 43 OG; BGE 127 III 248 E. 1b S. 251). Der ferner angerufene Art. 8 ZGB gibt dem Kläger zwar einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit sein Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Die Bestimmung schliesst jedoch vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus und schreibt dem Gericht auch nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind (BGE 127 III 519 E. 2a S. 522). Auf diese Fragen und weitere bundesrechtliche Beweisvorschriften wird im Sachzusammenhang einzugehen sein. 
2.2 Strittig ist, ob das Fahrzeug BMW 328 Cabrio, das der Kläger in die Ehe eingebracht hatte und damit sein Eigengut darstellte, zufolge Schenkung an die Beklagte in deren Eigengut übergegangen ist (vgl. Art. 198 Ziffer 2 ZGB). Das Kantonsgericht hat angenommen, die Beklagte habe den Beweis der Schenkung erbracht. Es hat sich hierfür auf die Formulierung in einer letztwilligen Verfügung des Klägers gestützt, in der es heisst: "Der Veteranenwagen BMW 328, 1938, ist Eigentum meiner Frau B.________". Aus weiteren Dokumenten, namentlich einem Inventar des Frauenvermögens ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der Kläger bestreitet dieses Beweisergebnis. 
2.2.1 Die Beweislast für ihr Eigentum am fraglichen Fahrzeug obliegt der Beklagten (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Ob dieser Beweis erbracht ist, betrifft die Sachverhaltsfeststellung und kann damit im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden. Das Kantonsgericht hat seine Überzeugung, der Kläger habe der Beklagten den BMW geschenkt, aus den ins Recht gelegten Beweisurkunden gewonnen und seine Beweiswürdigung mit dem Hinweis darauf geschlossen, dass auch spätere Proteste des Klägers, für die er den Zeugenbeweis angeboten hatte, an der Schenkung nichts ändern könnten. Derart vorweggenommene Beweiswürdigung verletzt den Beweisführungsanspruch des Klägers nicht. Soweit er behaupten will, das Kantonsgericht hätte im Scheidungsprozess die Wahrheit von Amtes wegen erforschen müssen, betrifft das eine Frage des kantonalen Rechts, dessen Verletzung mit Berufung nicht gerügt werden kann (E. 2.1 hiervor). 
2.2.2 Die Würdigung von Urkunden wird entgegen der Annahme des Klägers nicht dadurch frei überprüfbar, dass Beweiswürdigung stets auch auf Lebenserfahrung beruht. Nur wo sich das kantonale Gericht auf Erfahrungssätze stützt, die über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben und damit gleichsam die Funktion von Normen übernehmen, überprüft das Bundesgericht solche auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden Schlüsse im Berufungsverfahren frei. Diese Regelfunktion kommt einem Erfahrungssatz aber bloss zu, wenn das in ihm enthaltene hypothetische Urteil, das aus den in anderen Fällen gemachten Erfahrungen gewonnen wird, in gleich gelagerten Fällen allgemeine Geltung für die Zukunft beansprucht (vgl. die Zusammenfassung in BGE 117 II 256 E. 2b S. 258; seither: BGE 126 III 10 E. 2b S. 12). Diese Voraussetzung trifft auf die kantonsgerichtlichen Schlüsse aus den im Recht liegenden Urkunden nicht zu; sie bleiben im konkreten Einzelfall verhaftet und beruhen nicht auf Erfahrungssätzen von allgemeiner Tragweite. 
2.2.3 Der Kläger macht weiter geltend, die Beweiswürdigung sei im Berufungsverfahren ausnahmsweise deshalb überprüfbar, weil sie sich auf die Auslegung einer letztwilligen Verfügung stütze. Die Auffassung kann nicht geteilt werden. Beweisthema hat weder die Gültigkeit noch der Inhalt einer letztwilligen Verfügung des Klägers gebildet, weshalb der - im Rahmen der Testamentsauslegung frei überprüfbare (BGE 79 II 36 E. 1 S. 40) - erblasserische Wille keine Rolle spielen konnte. Es ist vielmehr die Frage zu beantworten gewesen, ob die vom Kläger in seinem Testament verwendete Formulierung ein Indiz dafür sei, der BMW stehe heute im Eigentum der Beklagten. Es hat das Testament - prozessual ausgedrückt - nicht als Dispositivurkunde, sondern als Indizienurkunde gedient (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 14 N. 45 f. S. 165). 
2.2.4 Nach Auffassung des Klägers hätte die letztwillige Verfügung als Beweismittel weder zugelassen noch verwertet werden dürfen, weil es sich dabei um ein von der Beklagten illegal beschafftes Beweismittel gehandelt habe. Gestützt auf Art. 97 ZPO/SG hat das Kantonsgericht über die Zulässigkeit des Beweismittels entschieden und ist davon ausgegangen, mangels Nachweises rechtswidriger Beschaffung dürfe das Beweismittel berücksichtigt werden. Soweit sich der Kläger gegen die Anwendung kantonalen Rechts und das Beweisergebnis wendet, sind seine Vorbringen unzulässig (E. 2.1 hiervor). In Anbetracht des Beweisergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die in Art. 139 Abs. 1 ZGB vorgeschriebene freie gerichtliche Beweiswürdigung auch in der güterrechtlichen Auseinandersetzung gilt und inwiefern aus diesem Grundsatz ein Verbot abgeleitet werden kann, angeblich rechtswidrig erlangte Beweismittel zu verwerten. 
2.2.5 Das kantonsgerichtliche Beweisergebnis, der BMW sei Eigentum der Beklagten, vermag der Kläger auch nicht unter Hinweis auf die erhöhte Beweiskraft öffentlicher Urkunden (Art. 9 und Art. 195a ZGB) umzustossen. Es trifft zu, dass der öffentlich beurkundete Ehevertrag der Parteien Feststellungen über den Bestand und die Massenzugehörigkeit von Vermögenswerten enthält und dass insoweit eine Tatsachenvermutung für eine vollständige Erfassung der damals vorhandenen Vermögenswerte spricht, es sei denn, die Inventarisierung wäre offensichtlich auf einzelne Vermögenswerte beschränkt worden (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N. 7, letzter Absatz, zu Art. 182 und N. 6 zu Art. 195a ZGB). Im gezeigten Sinn hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Eigengüter der Parteien offensichtlich nur summarisch und unvollständig verzeichnet seien, zumal nur Erbschaften, Guthaben und die Aussteuer der Beklagten ausdrücklich erwähnt seien, hingegen nicht einzelne Sachwerte, wie beispielsweise das vom Kläger geerbte Fahrzeug "Plymouth". Ergänzt werden kann, dass bei Vollständigkeit des Verzeichnisses sich der streitige BMW unter dem Eigengut des Klägers aufgeführt finden müsste, wenn er unter dem Eigengut der Beklagten fehlt. Dass dem so wäre, behauptet der Kläger selber nicht. Aus der angerufenen Tatsachenvermutung kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es bleibt daher beim kantonsgerichtlichen Beweisergebnis und dem Entscheid, dass der Kläger das Fahrzeug BMW 328 Cabrio, Baujahr 1937, samt den dazu gehörenden Papieren an die Beklagte herauszugeben hat. 
2.3 Zur Errungenschaft des Klägers gehören fünf Oldtimer. Das Kantonsgericht hat es abgelehnt, vom geschätzten Wert der Oldtimer 25 % als mutmassliche Verkaufskosten abzuziehen. Denn der Kläger habe in keiner Weise dargetan, dass ein Verkauf aller Oldtimer wahrscheinlich sei. Sachverstand und Beziehungen zu möglichen Käufern seien beim Kläger gegeben, womit es ihm ohne weiteres zuzumuten sei, den geschätzten Preis zu erzielen, wenn er das eine oder andere Fahrzeug verkaufen müsste. 
 
Landwirtschaftliche Gewerbe vorbehalten (Art. 212 f. ZGB), sind die Vermögenswerte bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Massgebend ist der Netto-Verkehrswert, d.h. der unter normalen Verhältnissen erzielbare oder tatsächlich erzielte Verkaufserlös nach Abzug laufender Gebühren, Abgaben und Steuerlasten (Hausheer/Reusser/Geiser, N. 12 f. und N. 15 zu Art. 211 ZGB; Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, Bern 2000, S. 563 f. N. 1404). 
 
Die Verkaufskosten betragen gemäss Gutachten 25 % des Schätzungswertes, wenn ein Fahrzeug an einer Auktion den Eigentümer wechselt (S. 27/28 des bezirksgerichtlichen Entscheids). Davon ist das Kantonsgericht offenkundig nicht ausgegangen und hat vielmehr angenommen, der sachverständige Kläger werde das einzelne Fahrzeug auf Grund seiner Kundenbeziehungen direkt und ohne die mit Auktionen verbundenen Auslagen (Katalogisierung, Provisionen an den Auktionator, staatliche Steigerungstaxen u.a.m.) veräussern können. Ob diese tatsächliche Annahme begründet ist, kann im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (E. 2.1 hiervor). Steht aber verbindlich fest, dass keine Verkaufskosten anfallen, erscheint es nicht als bundesrechtswidrig, die Oldtimer zum vollen Verkehrswert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzusetzen. 
2.4 Die Errungenschaft der Beklagten setzt sich zusammen aus Kunstfiguren, Bankguthaben und der Entschädigung des Klägers aus der Aufteilung des Hausrats. Der Kläger rügt mehrere Versehen. 
2.4.1 Das Kantonsgericht hat bezüglich der Kunstfiguren festgehalten, die Beklagte habe als Wert Fr. 2'000.-- vorgeschlagen, worauf der Kläger auf eine Begutachtung verzichtet und den Betrag akzeptiert habe (S. 11 unter Verweis auf B 79). Die klägerische Versehensrüge bezieht sich auf diese Prozesserklärung. An der verwiesenen Stelle hat der Kläger ausgeführt, mangels rechtzeitiger Bestreitung der Beklagten sei von seiner Wertangabe (Fr. 80'000.--) auszugehen. Sollte der Verkehrswert aber von Amtes wegen ermittelt werden müssen, wären Beweise abzunehmen, deren Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum noch erzielbaren Ergebnis stehen dürften. Diesfalls wäre der Kläger bereit, den instruktionsrichterlichen Vorschlag der Bewertung mit Fr. 2'000.-- zu akzeptieren (S. 5 f. der Eingabe vom 8. Dezember 2000, B 79). Die gestellte Bedingung kann als erfüllt betrachtet werden. Wie in E. 2.1 dargelegt, gilt gemäss kantonalem Recht der Untersuchungsgrundsatz, so dass auf ein angeblich verspätetes Bestreiten der Beklagten nichts ankommen könnte und der Verkehrswert vor Kantonsgericht von Amtes wegen zu ermitteln gewesen wäre. Die Versehensrüge dringt nicht durch, weshalb es beim kantonsgerichtlichen Schätzungsbetrag bleibt. 
2.4.2 Der Kläger macht geltend, das Kantonsgericht habe den Saldo eines Kontos bei der Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigt, obwohl die Beklagte jegliche Erklärung dafür schuldig geblieben sei, was mit dem Geld geschehen sei. Nachdem die Gelder nur vier Monate vor dem Stichtag abgehoben worden seien, müsse - mangels Beweis des Gegenteils - davon ausgegangen werden, die Beklagte habe das Geld anderweitig angelegt und nicht ausgegeben. Zu Unrecht habe das Kantonsgericht sodann die Hinzurechnung von Fr. 68'400.-- zur Errungenschaft der Beklagten verweigert. Nachdem die Beklagte über verschiedene "Schwarzkonti" verfügt habe, hätte das Kantonsgericht von der Beklagten den Nachweis über die Verwendung des Geldes verlangen oder aber die Hinzurechnung vornehmen müssen. 
Wer eine güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind. Dieselbe Beweislastverteilung gilt für behauptete Zuwendungen und Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Eine Beweislastumkehr findet in eherechtlichen Bestimmungen keine Grundlage (BGE 118 II 27 Nr. 5). Die ZGB-Revision von 1998/2000 hat an diesen Beweisvorschriften nichts geändert. Entgegen der Annahme des Klägers hat der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 139 Abs. 1 ZGB keinen Einfluss auf die Beweislastverteilung, soweit die Bestimmung auf die güterrechtliche Auseinandersetzung überhaupt anwendbar ist (vgl. etwa Leuenberger, N. 3 f. zu Art. 139 ZGB). 
 
Das Kantonsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es den Nachweis für das Vorhandensein des angeblichen Kontos und des Betrags von Fr. 68'400.-- dem Kläger auferlegt hat und ihn die Folgen der Beweislosigkeit hat tragen lassen. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts hat der Kläger diesen Nachweis nicht erbracht. Für eine Umkehr der Beweislastverteilung bietet das materielle Eherecht nach dem Gesagten keine Grundlage. Soweit ein Hinzurechnungsfall im Sinne von Art. 208 ZGB in Frage steht, hat das Kantonsgericht verbindlich festgestellt, die Beklagte habe sich nicht ihres Vermögens entäussern wollen, um den Anspruch des Klägers zu schmälern. Mit welcher Absicht die Beklagte gehandelt hat, ist eine Tatfrage (z.B. BGE 115 II 484 E. 2c S. 487; 126 III 505 E. 3 S. 511), die das Kantonsgericht gestützt auf die Bankbezüge und Bankeinzahlungen der Beklagten beantwortet hat. Was der Kläger dagegenhält, ist unzulässig (E. 2.1 hiervor). In materiellrechtlicher Hinsicht übersieht der Kläger, dass eine schlechte Verwaltung oder ein übermässiger Verbrauch von Errungenschaft für sich allein keine Vermögensentäusserung im Sinne von Art. 208 ZGB bedeuten (BGE 118 II 27 E. 4b S. 30; Deschenaux/ Steinauer/Baddeley, a.a.O., S. 567 N. 1416). 
2.4.3 Das Kantonsgericht hat ein Konto der Beklagten bei der Raiffeisenbank mit einem Saldo von Fr. 7'226.-- berücksichtigt (S. 10 unter Hinweis auf B 92). Die gegenteilige Behauptung des Klägers trifft nicht zu, doch muss ihm darin beigepflichtet werden, dass dem Kantonsgericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist, was das Sparkonto der Beklagten bei der St. Gallischen Kantonalbank anbetrifft. Gemäss dem verwiesenen Beleg (B 86; s.a. B 38/4) betrug das Guthaben am 30. Mai 1994 Fr. 26'679.25 und am 6. Juni 1994 Fr. 25'679.25, so dass für den 3. Juni 1994 (Stichtag) Fr. 26'679.25 einzusetzen sind und nicht Fr. 20'000.-- gemäss kantonsgerichtlichem Entscheid. Auf offensichtlichem Versehen beruht auch die Feststellung, dass der Kläger eine Berücksichtigung des besagten Kontos nur im Umfang von Fr. 20'000.-- verlangt habe. An der verwiesenen Stelle hat der Kläger ausdrücklich hervorgehoben, der Saldo des Kontos betrage Fr. 26'679.80, so dass sich der Vorschlag entsprechend erhöhe (Eingabe vom 2. Oktober 2001, S. 11, B 106). Dass das Sparkonto insgesamt zu ihrer Errungenschaft gehört, hat die Beklagte gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen (S. 10) grundsätzlich anerkannt. 
2.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem Punkt gutgeheissen werden. Zu den Aktiven der Errungenschaft auf Seiten der Beklagten (Fr. 33'226.--) gehören Bankguthaben im Betrag von zusätzlich Fr. 6'679.-- (E. 2.4.3 hiervor). Dieser Betrag erhöht den Vorschlag der Beklagten; die Hälfte davon (Fr. 3'339.--) vermindert ihre Beteiligungsforderung gegen den Kläger auf Fr. 197'186.-- und in der Schlussabrechnung ihren Anspruch auf Fr. 340'509.-- bzw. den vom Kläger noch geschuldeten Betrag auf Fr. 84'332.-- (nach Überweisung von Fr. 255'696.-- und Tilgung der gegenseitigen Schulden mit Fr. 481.--; vgl. die Zusammenstellung auf S. 11 f. des kantonsgerichtlichen Entscheids). 
3. 
Während der Kläger seit 1969 einer Pensionskasse angeschlossen ist, hat die Beklagte keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört. Im Zeitpunkt der Scheidung war der Kläger teilinvalid. Das Kantonsgericht hat der Beklagten eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zuerkannt und ihr von der dem Kläger verbliebenen Austrittsleistung zwei Drittel (Fr. 42'000.--) übertragen. Der Kläger beantragt, von einem Vorsorgeausgleich ganz abzusehen. Die Beklagte hält die getroffene Lösung für gerecht und ausgewogen. 
3.1 Die Art. 122 ff. ZGB regeln die Scheidungsfolgen betreffend "Berufliche Vorsorge" (Marginalie): Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 FZG). Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). 
 
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Kläger, der 1967 geheiratet hat, seit 1969 einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört. Das ganze Altersguthaben des Klägers bis zum Zeitpunkt der Scheidung wird insoweit von den Art. 122 ff. ZGB erfasst. Kurz vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils, das bezüglich der Scheidung auch in Rechtskraft erwachsen ist, wurde beim Kläger eine Teilinvalidität festgestellt. Seit dem 28. Januar 1998 ist er zu fünfzig Prozent arbeitsunfähig. Er bezieht eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge von heute rund Fr. 850.-- pro Monat. 
 
Der Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wirft hier folgende Fragen auf: Geprüft werden muss vorweg, nach welcher Gesetzesbestimmung auszugleichen ist (E. 3.2). Sodann stellen sich die Fragen nach den massgebenden Verfahrensgrundsätzen (E. 3.3), der betragsmässigen Höhe des Ausgleichs (E. 3.4) und der Form der Abgeltung (E. 3.5). Schliesslich ist auf die Durchführung bzw. die Vollstreckung einzugehen, zumal der Kläger gestützt auf neue Belege einen anderen Invaliditätsgrad behauptet, als er dem kantonsgerichtlichen Entscheid zugrunde gelegen hat (E. 3.6 hiernach). 
3.2 Die gesetzliche Regelung über die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge unterscheidet danach, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder nicht (Art. 122 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 ZGB). 
3.2.1 Als Vorsorgefälle gelten im Zusammenhang mit der Scheidung die Invalidität und die Erreichung der Altersgrenze. Ist bei einem Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten, so kann eine Aufteilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB nicht mehr stattfinden. Sowohl die Alters- wie auch die Invalidenrente wird in der beruflichen Vorsorge grundsätzlich in Prozenten des massgeblichen Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet. Der Umwandlungssatz beruht auf Durchschnittswerten der Lebenserwartung, so dass im Einzelfall die ausbezahlten Renten je nach tatsächlicher Lebensdauer einen weit höheren Betrag als das ganze Altersguthaben ausmachen können oder deren Summe auch weit unter dem gesamten Guthaben bleiben kann. Es ist deshalb nicht möglich, einen Teil des Anspruchs auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Insbesondere für diesen Fall sieht Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung vor (Botschaft, BBl 1996 I 1, S. 105). Entscheidend ist danach für die Abgrenzung der Ansprüche gemäss Art. 122 und Art. 124 ZGB, ob eine Teilung von Austrittsleistungen technisch uneingeschränkt möglich ist oder nicht (z.B. Walser, Basler Kommentar, 2002, N. 1 zu Art. 124 ZGB). 
3.2.2 Der Vorsorgefall "Invalidität" ist eingetreten, wenn ein Ehegatte - weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten - mindestens zu 50 % dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht bzw. in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme des Vorsorgefalls genügt somit blosse Teilinvalidität (Walser, a.a.O., N. 5 zu Art. 124 ZGB; Baumann/Lauterburg, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 21 zu Art. 122 ZGB; Schneider/Bruchez, La prévoyance professionnelle et le divorce, in: Le nouveau droit du divorce, Lausanne 2000, S. 193 ff., 221 f.; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 13-15 zu Art. 122/141-142 ZGB). 
 
Erhält der Versicherte eine halbe Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben in zwei gleiche Teile. Die eine Hälfte wird - vereinfacht gesagt - in eine Rente "umgewandelt", während die andere Hälfte dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt ist (Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, [BVG; SR 831.40], i.V.m. Art. 14 f. und 17 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Im Vorsorgefall "Teilinvalidität" bleibt somit eine Austrittsleistung bestehen, deren Teilung "technisch möglich" ist (Kieser, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles der beruflichen Vorsorge, AJP 2001 S. 155 ff., 157 f.; vgl. Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 242 bei Anm. 215). Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers hat denn auch mitgeteilt, für den Zeitpunkt der Scheidung sei noch ein Altersguthaben von Fr. 62'641.-- vorhanden, das als Austrittsleistung gegebenenfalls geteilt werden könne (S. 13 des kantonsgerichtlichen Entscheids unter Hinweis auf B 87/2). 
 
Es stellt sich die Frage, ob der Ausgleich der beruflichen Vorsorge unter diesen Umständen sowohl nach Art. 122 wie nach Art. 124 ZGB erfolgen soll. Die Lehre lehnt eine solche Vorgehensweise ab und befürwortet, den ganzen Vorsorgeausgleich nach Art. 124 ZGB durchzuführen (allgemein: Baumann/Lauterburg, a.a.O., N. 57 ff. zu Art. 124 ZGB; für den Fall der Teilinvalidität: Walser, a.a.O., N. 5 zu Art. 124 ZGB; Sutter/ Freiburghaus, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 122/141-142 ZGB; Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 55 ff., S. 92 N. 2.97; Schneider/ Bruchez, a.a.O., S. 240 ff.). 
3.2.3 Die Gesetzesbestimmungen setzen nach ihrem klaren Wortlaut voraus, dass bei keinem Ehegatten bzw. bei einem oder beiden Ehegatten "ein Vorsorgefall" (Art. 122 Abs. 1 bzw. Art. 124 Abs. 1 ZGB) eingetreten ist ("aucun" bzw. "un cas de prévoyance"; "alcun caso d'assicurazione" bzw. "un caso di previdenza"). Es genügt "ein" und damit jeder Vorsorgefall, um die Teilung von Austrittsleistungen auszuschliessen. Für eine den Wortlaut einengende Auslegung in dem Sinne, dass nur der Vorsorgefall gemeint ist, der die gesamte Austrittsleistung in eine Rente "umwandelt", bieten die Materialien keine Grundlage. Es ist von einem offenen Wortlaut auszugehen (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen: BGE 128 III 113 E. 2 S. 114 ff.). 
 
Auch aus Gründen der Praktikabilität ist es abzulehnen, eine noch vorhandene Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB zu teilen und die restlichen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 124 ZGB angemessen zu entschädigen. Zu den heiklen Problemen im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich gehört die Frage, wie vorzugehen ist, wenn der Vorsorgefall "Invalidität" im Scheidungsverfahren zwar wahrscheinlich ist, aber noch nicht feststeht, oder wenn der Vorsorgefall "Invalidität" während des Scheidungsverfahrens eintritt. Ist - wie hier - bereits eine Teilinvalidität ausgewiesen, besteht eine erhöhte Gefahr, dass sich die Invalidität während des Scheidungsverfahrens verschlimmern könnte. Den Vorsorgeausgleich bei dieser Sachlage gesamthaft nach Art. 124 ZGB durchzuführen, vermeidet Nachteile, die sich unter Umständen weder in einem Rechtsmittel- noch im Vollstreckungsverfahren beheben lassen (ausführlich zu diesen Fragen: Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 255 ff.; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 16 ff. zu Art. 122/141-142 ZGB und N. 4 ff. zu Art. 124 ZGB; Kieser, a.a.O., S. 159 nach Anm. 34). 
 
Aus den dargelegten Gründen sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei einer Teilinvalidität, die zu Leistungen der Vorsorgeeinrichtung geführt hat, nicht auf Art. 122 Abs. 1 ZGB abzustützen. Geschuldet ist vielmehr ausschliesslich eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB. Das Kantonsgericht hat insoweit kein Bundesrecht verletzt. 
3.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht halten die Kommentatoren Sutter/Freiburghaus dafür, die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB sei vom Gericht auch ohne entsprechenden Parteiantrag bzw. allenfalls über einen solchen hinaus nach der Offizialmaxime zuzusprechen und der Sachverhalt sei von Amtes wegen zu ermitteln (a.a.O., N. 17 zu Art. 124 ZGB; zweifelnd: Fankhauser, Rechtsbegehren im Scheidungsrecht, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2001, Bern 2002, S. 201 ff., 211 bei/in Anm. 472). Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden die erwähnte Kommentarstelle wiedergegeben, ohne sich mit den massgebenden Prozessgrundsätzen eingehend zu befassen. In einem ersten Entscheid hat es die Offizial- und die Untersuchungsmaxime auf die Teilung der Austrittsleistung bezogen (Urteil 5C. 276/2001 vom 1. Mai 2002, E. 4b, publ. in: FamPra.ch 2002 S. 565 f. und SJ 2002 I S. 540). Zwei weitere Fälle betrafen Rückweisungen zur Sachverhaltsergänzung, weil die Vorinstanz statt der Art. 122 ff. ZGB bisheriges Recht angewendet hatte (Urteil 5C.103/2002 vom 18. Juli 2002, E. 5, publ. in: FamPra.ch 2003 S. 151) bzw. weil die Vorinstanz vorab die Höhe der Austrittsleistung nicht abgeklärt hatte (Urteil 5C.159/2002 vom 1. Oktober 2002, E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2003 S. 161). 
 
Die Sicherstellung einer angemessenen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Art. 122 ff. ZGB sind deshalb insoweit zwingend, als das Gesetz die Dispositionsbefugnis der Ehegatten über ihre Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge einschränkt (Botschaft, a.a.O., S. 104 f.). Auf seinen Anspruch kann ein Ehegatte nicht im Voraus, wohl aber in einer Scheidungsvereinbarung verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB); die Erfüllung dieser Voraussetzung hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 141 Abs. 3 ZGB). Das Gericht kann - von sich aus - die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Die Möglichkeiten eines Verzichts und einer Anspruchsverweigerung sind bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB ebenfalls zu beachten (Botschaft, a.a.O., S. 106). Eine weitergehende Offizialmaxime hat der Gesetzgeber - jedenfalls im Bereich von Art. 124 ZGB - nicht vorgesehen. Damit das Gericht seiner Prüfungspflicht im Sinne von Art. 123 Abs. 1 und 2 ZGB nachkommen kann, hat es freilich die erforderlichen Angaben betreffend Eintritt des Vorsorgefalls und Höhe der Altersguthaben von Amtes wegen einzuholen und ist diesbezüglich an übereinstimmende Parteierklärungen nicht gebunden. Im Übrigen gelten aber - eine abweichende kantonale Regelung vorbehalten - die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime sowie das Verbot der reformatio in peius. Dies trifft im Rahmen von Art. 138 und Art. 139 ZGB insbesondere für das oberinstanzliche kantonale Verfahren und im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des OG für das bundesgerichtliche Verfahren zu. 
 
Der kantonsgerichtliche Entscheid enthält die notwendigen Angaben. Der Kläger ist teilinvalid und bezieht Leistungen seiner Vorsorgeeinrichtung; die Hälfte des Altersguthabens beträgt Fr. 62'641.-- (S. 13). Vor Kantonsgericht hatte der Kläger beantragt, es sei seine Pensionskasse anzuweisen, zu Lasten des aktiven Teils der Altersvorsorge dessen Hälfte, nämlich Fr. 31'320.-- auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. Mit Blick darauf ist sein Berufungsantrag, von einem Vorsorgeausgleich völlig abzusehen, neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Die Novenrechtsregelung in Art. 138 Abs. 1 ZGB gilt im Berufungsverfahren vor Bundesgericht nicht (Botschaft, a.a.O., S. 139; Leuenberger, N. 5 zu Art. 138 ZGB). Die Beklagte hat keine Anschlussberufung erhoben und die Bestätigung des kantonalen Entscheids verlangt, so dass dessen Abänderung zu ihren Gunsten ausser Betracht fällt. Eine höhere als die kantonal zugesprochene Entschädigung von Fr. 42'000.-- kann sie nicht erhalten. Aus prozessualen Gründen steht der Beklagten daher eine Entschädigung zwischen Fr. 31'320.-- und Fr. 42'000.-- zu. 
3.4 Dem anspruchsberechtigten Ehegatten steht gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine "angemessene Entschädigung" zu. Das Gericht hat seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). 
3.4.1 In rechtlicher Hinsicht hat das Kantonsgericht dafürgehalten, Ausgangspunkt für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung bleibe zwar der Grundsatz der hälftigen Teilung aller während der Ehe erworbenen Ansprüche im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB. Danach seien aber die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, insbesondere ihre Vorsorgebedürfnisse, zu berücksichtigen. Die Auffassung trifft im Grundsatz zu. Bei Berechnung der angemessenen Entschädigung ist die gesetzgeberische Grundentscheidung gemäss Art. 122 ZGB zu berücksichtigen, wonach Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen sind. Allerdings darf nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben entspricht. Vielmehr ist den Vermögensverhältnissen nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen (BGE 127 III 433 E. 3 S. 439; zit. Urteil 5C.276/2001, E. 4c). Es kann - wie in der Lehre vorgeschlagen - zweistufig vorgegangen werden, indem das Gericht zuerst die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung bzw. des Eintritts des Vorsorgefalls berechnet und alsdann auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien abstellt (zit. Urteil 5C.159/2002, E. 2). 
3.4.2 Das Altersguthaben wurde während rund dreissig Ehejahren (1969 bis 1998) geäufnet und hat im massgebenden Zeitpunkt insgesamt Fr. 125'282.-- betragen. Der Vorsorgefall ist kurze Zeit vor dem - für den Ausgleich - angenommenen Stichtag eingetreten. Der Grundsatzentscheid, während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen bzw. zu entgelten, bedeutet hier, dass für die Berechnung der angemessenen Entschädigung von Fr. 62'641.-- auszugehen ist. Das Kantonsgericht hat einen Betrag von Fr. 42'000.-- zuerkannt und die Herabsetzung damit begründet, dass der zu einer Rente umgewandelte Teil der Austrittsleistung die finanzielle Lage des Klägers verbessere, was sich bis zu seiner Pensionierung in einem höheren nachehelichen Unterhalt niederschlage. Die Beklagte sei also indirekt am gesperrten Betrag beteiligt. Im Übrigen hätten die Ehegatten ein ähnlich hohes Vermögen und vergleichbare Vorsorgebedürfnisse, wobei der Kläger im Unterschied zur Beklagten die Zweite Säule weiter äufnen könne. 
3.4.3 Seinen Antrag, von einem Vorsorgeausgleich abzusehen bzw. diesen zu verringern, begründet der Kläger damit, dass die angemessene Entschädigung bereits in Form eines erhöhten nachehelichen Unterhalts geleistet werde. Wie noch zu zeigen sein wird (E. 4 hiernach), ist die Unterhaltsbemessung - vom Vermögensertrag abgesehen (E. 4.3 hiernach) - nicht zu beanstanden. Umgekehrt trifft aber auch die kantonsgerichtliche Feststellung nicht uneingeschränkt zu, die finanzielle Lage des Klägers habe sich dank der IV-Rente von Fr. 850.-- verbessert, wovon die Beklagte in Form eines höheren Unterhaltsbeitrags profitiere. Zum einen kann sie davon nur bis zum Ablauf der Unterhaltspflicht im Juli 2008 profitieren. Zum anderen findet sich in der gesamten Unterhaltsberechnung kein Hinweis darauf, dass ein Teil des geschuldeten Beitrags dem Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge dient. Das Kantonsgericht ist nach der Methode der Grundbedarfsberechnung mit anschliessender Überschussverteilung vorgegangen und hat dem Kläger zwei Drittel des Überschusses zuerkannt (S. 15). Soll die angemessene Entschädigung in Form eines erhöhten nachehelichen Unterhalts bezahlt werden, muss aus dem Urteil bzw. der Scheidungsvereinbarung klar hervorgehen, unter welchem Titel die Zahlungen erfolgen. Die Angabe ist unabdingbar, zumal sich Vorsorgeausgleich in Rentenform und Unterhaltsrente sowohl bezüglich Vererblichkeit als auch hinsichtlich Abänderbarkeit unterscheiden (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 20 zu Art. 124 ZGB; vgl. auch Baumann/Lauterburg, a.a.O., N. 67 zu Art. 124 i.V.m. N. 77 zu Art. 123 ZGB; Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 245 bei/in Anm. 231). 
3.4.4 Der Kläger bestreitet nicht, dass die Vorsorgebedürfnisse der Parteien vergleichbar sind. Er hält die Entschädigung gleichwohl für ungerechtfertigt, weil die Beklagte nach der Scheidung ein erheblich grösseres Vermögen besitze, als ihm selber verbleibe. Die kantonsgerichtliche Feststellung, die Parteien hätten ein ähnlich hohes Vermögen, beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Die Rüge ist begründet. Dabei ist es allerdings unzulässig, einfach die Vorschlagsberechnung der Schlussabrechnung gegenüberzustellen. Dadurch werden Ersatzforderungen und Ersatzschulden doppelt berücksichtigt. Hingegen trifft es zu, dass die Beklagte nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung über ein Barvermögen (einschliesslich Ersatzforderungen ihres Eigenguts) von rund Fr. 370'000.-- verfügt (E. 2.5 hiervor) und damit ein um rund Fr. 150'000.-- höheres Vermögen als der Kläger besitzt (vgl. die Zusammenstellungen auf S. 10 ff. des kantonsgerichtlichen Entscheids). Soweit Eigengüter bestehen, handelt es sich je um einen Oldtimer, wobei der Sachwert des klägerischen Eigenguts um rund Fr. 70'000.-- geringer ist als derjenige des Eigenguts der Beklagten. Mehr oder andere Vermögenswerte sind weder behauptet noch festgestellt. 
 
Während der Kläger sich keinen Vermögensertrag anrechnen lassen muss, wird der Beklagten der Ertrag ihres gesamten Barvermögens im Umfang von Fr. 925.-- pro Monat auf den Unterhalt angerechnet (E. 4.3 hiernach). Soll der ihr gebührende Unterhalt gewährleistet bleiben, muss sie das Vermögen in seiner Substanz möglichst erhalten können. Die Unterhaltspflicht dauert bis und mit Juli 2008. Nach seinem Eintritt in die AHV-Berechtigung am 1. August 2008 darf der Kläger, der eine halbe Invalidenrente von Fr. 850.-- bezieht, mit einer Altersrente aus der beruflichen Vorsorge von rund Fr. 1'700.-- rechnen (vgl. den Versicherungsausweis, B 15/5). Demgegenüber wird die Beklagte nach ihrem Eintritt in die AHV-Berechtigung nur über den Ertrag aus ihrem Vermögen von maximal Fr. 925.-- verfügen. Trotz vergleichbarer Vorsorgebedürfnisse ist der Unterschied in den finanziellen Mitteln, die den Ehegatten nebst der ordentlichen AHV-Rente zur Verfügung stehen, doch erheblich, so dass eine angemessene Entschädigung als gerechtfertigt erscheint. 
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Ohne diese Entschädigung müsste die Beklagte zudem gezwungenermassen ihr Vermögen anzehren, womit sich der Ertrag verminderte und der soeben gezeigte Unterschied in den Vorsorgemitteln noch grösser würde. Der Kläger übersieht nämlich, dass die Beklagte nicht mit Vollendung ihres 62. Altersjahres Anspruch auf eine AHV-Rente erheben kann, sondern - seit der 10. AHV-Revision - erst mit Vollendung des 64. Altersjahres (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG und lit. d der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10]). Die Beklagte wird am 1. Oktober 2010 in die AHV-Berechtigung eintreten und den ihr gebührenden Unterhalt bei gleichbleibenden Bedürfnissen während zweier Jahre allein bestreiten müssen, da die Unterhaltspflicht des Klägers (Fr. 1'300.-- pro Monat, E. 4.5 hiernach) ja im Juli 2008 endet. 
3.4.5 Von der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des Klägers, die kurz vor der Scheidung insgesamt Fr. 125'282.-- betragen hat, hat das Kantonsgericht der Beklagten mit Fr. 42'000.-- rund einen Drittel zugesprochen. In Anbetracht der nach der Scheidung jeweilen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, der befristeten Unterhaltspflicht des Klägers und der Vorsorgebedürfnisse beider Parteien ist nicht ersichtlich, inwiefern die kantonsgerichtliche Regelung den Kläger benachteiligen könnte. Insgesamt lassen seine Vorbringen die Festsetzung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. 
3.5 Was die Zahlung der angemessenen Entschädigung angeht, hat das Kantonsgericht die Pensionskasse des Klägers angewiesen, von dessen Austrittsleistung Fr. 42'000.-- auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu übertragen. 
3.5.1 Das Gesetz regelt die Form nicht, in der die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu zahlen ist. Je nach Vermögenslage kann sowohl eine Kapitalleistung als auch eine Rentenleistung zugesprochen werden. Das Freizügigkeitsgesetz sieht vor, im Scheidungsurteil könne bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird (Art. 22b Abs. 1 FZG). Nach der bundesrätlichen Botschaft (a.a.O., S. 106) setzt diese Möglichkeit voraus, dass beim pflichtigen Ehegatten noch kein Versicherungsfall eingetreten ist (gl.M. Walser, a.a.O., N. 16, und Baumann/Lauterburg, a.a.O., N. 65 zu Art. 124 ZGB; Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 245). Weder die Botschaft noch die ihr folgenden Autoren befassen sich in diesem Zusammenhang mit dem Vorsorgefall "Teilinvalidität", bei dem nicht das ganze Altersguthaben in eine Rente "umgewandelt" wird, sondern die eine Hälfte davon dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt ist und damit grundsätzlich als Austrittsleistung teilbar bleibt (E. 3.2.2 hiervor). Auf diesen Sachverhalt verweisen die Kommentatoren Sutter/Freiburghaus: Wurde der erwerbstätige Ehemann, der über eine gute berufliche Vorsorge verfügt, zu 50 % teilinvalid, so kann nach ihrer Auffassung ein Teil der noch vorhandenen Austrittsleistung der nicht erwerbstätigen Ehefrau übertragen werden (a.a.O., N. 19 zu Art. 124 ZGB; gl.M. Th. Koller, Wohin mit der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB?, ZBJV 138/2002 S. 1 ff., 5 Anm. 18; vgl. auch Grütter/Summermatter, Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, insbesondere nach Art. 124 ZGB, FamPra.ch 2002 S. 641 ff., 646 und 649). 
3.5.2 Mit Art. 22b Abs. 1 FZG hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Form eingeführt, in der die Bezahlung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB möglich ist: Im Scheidungsurteil kann bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird (Abs. 1). 
 
Weder dem Gesetzeswortlaut, der in allen drei Amtssprachen übereinstimmt, noch den Materialien lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anordnung dieser Zahlungsform eine Austrittsleistung von bestimmtem Umfang voraussetzt oder davon abhängt, dass beim entschädigungspflichtigen Ehegatten kein Vorsorgefall eingetreten ist. Es genügt, dass eine Austrittsleistung vorhanden ist. Der Gesetzeszweck gebietet keine Einschränkung des offenen Wortlautes. Art. 22b FZG lehnt sich an den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen aArt. 22 FZG an (Botschaft, a.a.O., S. 109). Danach konnte das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet wird (Abs. 1). Der Gesetzgeber wollte damit keine neuen Ansprüche begründen, sondern eine Finanzierungsquelle für bereits bestehende Ansprüche eröffnen und damit der Tatsache Rechnung tragen, dass in vielen Ehen zu einem wesentlichen Teil lediglich in Form von Anwartschaften gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung gespart wird und die finanziellen Mittel häufig nicht vorhanden sind, um scheidungsrechtliche Vorsorgeansprüche abzugelten (Botschaft, BBl 1992 III 533, S. 598 f.; aus der Rechtsprechung: BGE 121 III 297 E. 4 S. 299 ff.; 124 III 52 E. 2b S. 55 f.). 
 
Die Zahlungsform gemäss Art. 22b FZG setzt nach dem Gesagten lediglich voraus, dass eine Austrittsleistung oder ein Teil davon (noch) vorhanden ist und dass - nach Ermessen des Gerichts - die Zusprechung einer Rente oder eines Kapitals wegen eingeschränkter finanzieller Verhältnisse des pflichtigen Ehegatten nicht in Betracht fällt. Im Vorsorgefall "Teilinvalidität" kann die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB damit in Anwendung von Art. 22b FZG bezahlt werden. Gewisse Vorkehren hat das Gericht dabei mit Blick auf die künftige Vollstreckung zu treffen (E. 3.6 hiernach). 
3.5.3 Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers hat die Höhe des Guthabens mitgeteilt, das für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend ist. Es handelt sich dabei um einen Betrag von Fr. 62'641.-- (E. 3.2.2 hiervor). Aus Güterrecht hat der Kläger bereits rund Fr. 256'000.-- an die Beklagte bezahlt und wird rund Fr. 84'000.-- noch bezahlen müssen (E. 2.5 hiervor), wofür ihm das Kantonsgericht einen Zahlungsaufschub von sechs Monaten gewährt hat (Art. 218 ZGB). Unter diesen Umständen ist es zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass der Kläger zu einer weiteren Kapitalleistung innert bestimmter Frist imstande wäre. Das Kantonsgericht hat sein Ermessen jedoch nicht verletzt, indem es nach Art. 22b FZG vorgegangen ist und die Beklagte mit der Übertragung eines Teils (Fr. 42'000.--) der beim Kläger noch vorhandenen Austrittsleistung im Sinne von Art. 124 ZGB entschädigt hat. 
3.6 Mit seiner eidgenössischen Berufung hat der Kläger ein ärztliches Zeugnis eingereicht, in dem seine Arbeitsunfähigkeit auf mehr als 50 % eingeschätzt wird. Als zweite Berufungsbeilage liegt eine Bestätigung der Pensionskasse des Klägers vor, wonach eine Aufteilung der Austrittsleistung dann nicht mehr möglich sein werde, wenn die eidgenössische Invalidenversicherung eine ganze Rente ausrichten würde. Nebst diesen beiden Schreiben vom 22. Februar 2002 hat der Kläger in einer Zusatzeingabe den Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 20. August 2002 nachgereicht, demzufolge ihm ab 1. Juni 2002 eine volle IV-Rente zustehen soll. 
3.6.1 Das Kantonsgericht hat seinen Entscheid am 5. Februar 2002 an die Parteien versendet. Sämtliche Bestätigungen, auf die der Kläger sich beruft, sind nach diesem Zeitpunkt ausgestellt worden und damit neu. Sie sollen belegen, dass die angemessene Entschädigung nicht in der Form gemäss Art. 22b FZG bezahlt werden kann, weil keine Austrittsleistung mehr vorhanden ist. 
 
Nach der ständigen Rechtsprechung des EVG sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, ausser sie erweise sich als offensichtlich unhaltbar (zuletzt: Urteil B 26/01 vom 29. November 2002, E. 2.1 nicht publ. in: BGE 129 V 73, aber publ. in: SZS 2003 S. 142). Die Verbindlichkeit des Entscheids der IV-Stelle ist insoweit nicht absolut (vgl. dazu Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden, AJP 2002 S. 926 ff.; Zünd, Enge Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe, SZS 2001 S. 31 ff., S. 34 ff.). 
 
Die vom Kläger eingereichten Belege machen die Richtigkeit seiner Behauptung zwar glaubhaft, beweisen aber nicht, dass heute keine Austrittsleistung mehr vorhanden ist, die teilweise auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten übertragen werden könnte. Der Beurteilungsspielraum der klägerischen Pensionskasse ist nach dem Entscheid der kantonalen IV-Stelle zwar eng begrenzt, aber nicht vollständig aufgehoben. Erst die Verfügung der Pensionskasse kann als Beweis dafür gelten, dass dem Kläger rückwirkend eine volle IV-Rente aus der beruflichen Vorsorge ausgerichtet wird und deshalb keine teilbare Austrittsleistung des Klägers mehr besteht. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die neuen Belege des Klägers entgegen dem grundsätzlichen Novenverbot im Berufungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) berücksichtigt werden könnten. 
3.6.2 Bei dieser Sachlage erscheint es allerdings als fraglich, ob die Anweisung an die klägerische Pensionskasse, einen Teil der Austrittsleistung des Klägers auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu übertragen, dereinst vollstreckt werden kann. Für diesen Fall, dass sich die Hauptleistung im Nachhinein nicht vollstrecken lässt, hätte die Beklagte subsidiär beantragen können, den Kläger zu einer Ersatzleistung zu verpflichten. Zu einer derart bedingten Leistung oder zu einer Verpflichtung unter entsprechenden Vorbehalt kann auch das Bundesgericht verurteilen (vgl. Art. 74 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 40 OG; BGE 103 II 110 E. 5a S. 113). Die Ausfällung eines bedingten Urteils setzt allerdings einen entsprechenden Berufungsantrag voraus, der hier fehlt (Messmer/Imboden, a.a.O., N. 119 S. 160 bei/in Anm. 4). 
3.6.3 Auf Grund der kantonsgerichtlichen Feststellungen kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Pensionskasse des Klägers die Übertragung von Fr. 42'000.-- auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten tatsächlich wird verweigern können. In rechtlicher und verfahrensmässiger Hinsicht fällt dabei Folgendes in Betracht: 
 
Der kantonsgerichtliche Entscheid ist für die Pensionskasse des Klägers nur dann rechtsverbindlich, wenn diese nicht nur - wie das hier offenbar geschehen ist - Auskunft über die Höhe der Guthaben gegeben hat, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind (Art. 26 Abs. 3 FZG), sondern darüber hinaus vorgängig bestätigt hat, dass die beabsichtigte Teilung und Übertragung von Austrittsleistungen durchführbar ist. Diese in Art. 141 Abs. 1 ZGB vorgesehene Regelung, die sich auf die Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB bezieht, ist wohl auch im Zusammenhang mit der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu beachten, wenn nach Art. 22b FZG vorgegangen wird (Walser, a.a.O., N. 2 zu Art. 141 ZGB; Baumann/Lauterburg, a.a.O., N. 29 der Vorbem. zu Art. 141/142 ZGB). 
 
Sollte die Pensionskasse des Klägers vorgängig die Durchführbarkeit der beabsichtigten Regelung bestätigt haben, müsste sie wohl den im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag von Fr. 42'000.-- auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten übertragen, selbst wenn im Zeitpunkt der Vollstreckung keine Austrittsleistung des Klägers mehr vorhanden wäre (vgl. etwa Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 249 f. bei/in Anm. 245 und 247). Sollte sie hingegen die Durchführbarkeit nicht bestätigt haben, könnte sich die Pensionskasse des Klägers möglicherweise weigern, die im Scheidungsurteil angeordnete Übertragung zu vollziehen. Der Beklagten verbliebe allenfalls die Möglichkeit, gegen die Einrichtung der beruflichen Vorsorge Klage zu erheben (Art. 25 FZG; vgl. etwa Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 254 bei/in Anm. 264). Die Beklagte könnte auch in Betracht ziehen, in einem Nachverfahren zu verlangen, dass die kantonalen Gerichte das Scheidungsurteil diesbezüglich ergänzen, sei es, dass die Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung noch eingeholt wird, oder sei es, dass eine andere Form bestimmt wird, in der die geschuldete Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB vom Kläger zu bezahlen ist. Denn die Frage der Durchführbarkeit hätte im Verfahren nach Art. 22b FZG entschieden werden müssen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie zum Gegenstand eines Nachverfahrens gemacht werden kann, wenn der daherige Entscheid fälschlicherweise unterblieben sein sollte (vgl. etwa Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 67 zu Art. 122/141-142 ZGB, für den analogen Fall, dass das Gericht eine Scheidungsvereinbarung ohne entsprechende Durchführbarkeitsbestätigung genehmigt). 
3.7 Aus den dargelegten Gründen bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge richtet. 
4. 
Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ("einen angemessenen Beitrag"), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt die für die Beantwortung dieser Frage insbesondere massgebenden Kriterien auf, die auch bei der Bemessung des Beitrags zu berücksichtigen sind ("ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange"). Absatz 3 nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag "ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden" kann. Strittig ist zur Hauptsache die Eigenversorgungskapazität der Beklagten, ihr Bedarf und der ihr anrechenbare Vermögensertrag. 
4.1 Die Parteien haben im Jahre 1967 geheiratet und den gemeinsamen Haushalt Ende 1993 aufgehoben. Nach einer solchen Ehe von langer Dauer besteht Anspruch auf Fortführung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung bzw. bei ungenügender Leistungsfähigkeit auf gleichwertige Lebensführung wie der Unterhaltspflichtige (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8). Da die finanziellen Möglichkeiten der Parteien weder sehr bescheiden noch aussergewöhnlich gut sind, kann - entgegen der Darstellung des Klägers - eine Überschussverteilung Platz greifen (Urteil des Bundesgerichts 5C.100/2002 vom 11. Juni 2002, E. 3.1, publ. in: FamPra.ch 2002 S. 829/830). Die Behauptung des Klägers, das Kantonsgericht habe den Halbteilungsgrundsatz angewendet, entbehrt der Grundlage. Das Kantonsgericht hat dem Kläger vielmehr zwei Drittel des Überschusses zugewiesen, offenbar damit ihm ein gewisser Anreiz erhalten bleibt, seiner Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen (vgl. BGE 118 II 229 E. 4 S. 235). Zu Unrecht bezieht der Kläger sodann die Ausführungen zu den Ergänzungsleistungen auf sich selbst. Das Kantonsgericht hat lediglich allgemein festgehalten, dass der "gebührende Unterhalt" - den der Kläger der Beklagten zu bezahlen hat - nicht deshalb tiefer angesetzt werden kann, weil die Unterhaltsberechtigte dereinst allenfalls Ergänzungsleistungen beanspruchen könnte; die familiäre Unterhaltspflicht gehe dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vor (vgl. BGE 128 III 257 E. 2c, nicht veröffentlicht). Die vom Kantonsgericht angewendeten Berechnungsgrundsätze sind nicht zu beanstanden. 
4.2 Als der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehoben wurde, war die Beklagte siebenundvierzig Jahre alt. Das Kantonsgericht hat angenommen, es hätte von ihr erwartet werden können, dass sie wenigstens eine bezahlte Teilzeittätigkeit aufnehme; das sei ihr, weil sie inzwischen voll invalid geworden sei, weder möglich noch zumutbar. Der Kläger wendet dagegen ein, die Vollinvalidität der Beklagten beziehe sich auf ihre Tätigkeit als Hausfrau und nicht auf jegliche Erwerbstätigkeit, z.B. ausser Haus. Das Kantonsgericht hätte deshalb die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beklagten durch neutrale Fachärzte abklären lassen müssen. 
 
Wo ein Ehegatte - wie hier die Beklagte - während einer Ehe von langer Dauer die Kinder betreut, den Haushalt besorgt, auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet und im Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung bzw. der Scheidung das fünfundvierzigste Altersjahr erreicht hat, spricht eine widerlegbare Richtigkeitsvermutung tatsächlicher und wertender Natur dagegen, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2001 vom 6. September 2001, E. 3b/aa, publ. in: FamPra.ch 2002 S. 150). 
 
An den verwiesenen Stellen (Ziffer III/1.4 S. 13 f. der Berufungsantwort und Anschlussberufung, B 14, bzw. Ziffer B/I/b S. 2 f. der Eingabe vom 2. Oktober 2001, B 106) hat der Kläger keine Anträge auf Begutachtung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beklagten gestellt, um die gezeigte Vermutung umzustossen. Von Bundesrechts wegen ist das Kantonsgericht deshalb nicht verpflichtet gewesen, bei ausgewiesener Invalidität der Beklagten weitere Abklärungen zu deren allenfalls noch vorhandenen Berufsmöglichkeiten und -aussichten zu treffen; eine abweichende kantonale Regelung vorbehalten, gilt die Verhandlungsmaxime (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 Abs. 1 S. 414). 
4.3 Nebst dem IV-Renteneinkommen von monatlich Fr. 1'681.-- hat das Kantonsgericht der Beklagten einen Ertrag von Fr. 675.-- pro Monat auf dem ihr aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zufallenden Barvermögen angerechnet. Der Einwand des Klägers, das Kantonsgericht gehe versehentlich von einem Vermögen in der Höhe von bloss Fr. 270'000.-- aus, ist berechtigt. Die Beklagte hat nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Barvermögen von rund Fr. 370'000.-- (E. 2.5 hiervor). Das Kantonsgericht hat seinen Überlegungen offenbar das Wertschriftenverzeichnis der Beklagten gemäss Steuererklärung zugrunde gelegt und nicht beachtet, dass sich der Betrag gemäss eigenem Urteil um rund Fr. 90'000.-- erhöht. Sodann hält der Kläger den angewendeten Zinssatz von drei Prozent für bundesrechtswidrig. Mit der Festsetzung eines durchschnittlichen Zinssatzes auf längere Sicht und bei gewöhnlicher, also nicht risikoreicher Vermögensanlage hat das Bundesgericht sich eher selten zu befassen (z.B. BGE 115 II 309 E. 3b S. 314: 4.5 %). Indessen erscheinen drei Prozent mit Blick auf die derzeitige Wirtschaftslage nicht als bundesrechtswidrig. Eine noch erheblich höhere Rendite kann auf Dauer nicht erwartet werden, nachdem der für vergleichbare Anlagebedürfnisse (Sicherheit und Ertrag) behördlich festgesetzte Mindestzinssatz für Altersguthaben der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 von 4 % auf 3.25 % zurückgenommen worden ist (Art. 12 BVV 2). Der Vermögensertrag der Beklagten beläuft sich damit auf Fr. 925.-- pro Monat. 
4.4 In den Bedarf des Klägers hat das Kantonsgericht die Aufwendungen für Steuern nach dessen Angaben eingesetzt (unter Hinweis auf B 106), aber um den höheren Abzug für nachehelichen Unterhalt korrigiert. Es hat festgehalten, die "übrigen Bedarfspositionen sind nicht umstritten" (S. 17), und hat die Steuern der Beklagten auf Fr. 540.-- pro Monat bemessen. 
 
Die Zusammenrechnung der Bedarfspositionen auf Seiten der Beklagten ergibt Fr. 3'091.-- statt Fr. 3'101.--; das Bundesgericht kann diesen offensichtlichen Rechnungsfehler von Amtes wegen berichtigen. Die Versehensrüge des Klägers ist sodann begründet. An der angegebenen Stelle (S. 3 der Eingabe vom 2. Oktober 2001, B 106) hat er den geltend gemachten Steuerbetrag (gemäss Massnahmenentscheid) vor Kantonsgericht bestritten und verlangt dafür lediglich Fr. 125.-- einzusetzen (gemäss ausgewiesener Steuerbelastung im Jahre 1999, B 85). Die Feststellung, diese Bedarfsposition sei nicht umstritten, beruht deshalb auf einem offensichtlichen Versehen. 
 
Entgegen der Ansicht des Klägers kann allerdings nicht einfach auf eine frühere Steuerveranlagung abgestellt werden. Es ist der nacheheliche Unterhalt zu berücksichtigen, der von der Beklagten als Einkommen zu versteuern sein wird. Da Steuern und bedarfsabhängige Unterhaltsbeiträge einander gegenseitig bedingen und Steuern auf längere Dauer zu bezahlen sind, ist es schwierig, den genauen Steuerbetrag zu ermitteln. Das monatliche Einkommen der Beklagten beträgt rund Fr. 2'600.-- (IV-Rente: Fr. 1'681.--; Vermögensertrag: Fr. 925.--). Werden in das kantonsgerichtliche Berechnungsschema (S. 17) die vorgeschlagenen Steuerwerte eingesetzt (Fr. 125.-- bzw. Fr. 540.--) ergibt das einen Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 900.-- bzw. Fr. 1'300.-- und damit ein Monatseinkommen der Beklagten von Fr. 3'500.-- bzw. Fr. 3'900.--. Bei Abzügen/Freibeträgen von rund Fr. 10'000.-- (B 86) beträgt das steuerbare Jahreseinkommen zwischen Fr. 32'000.-- und Fr. 37'000.--, so dass sich die Annahme eines mittleren Steuerbetrags von Fr. 470.-- pro Monat rechtfertigt. Der monatliche Steuerbetrag auf einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 300'000.-- sodann ist mit Fr. 70.-- nicht zu tief bemessen. Einen Betrag für Steuern von Fr. 540.-- pro Monat in den Bedarf der Beklagten einzusetzen, verletzt insoweit kein Bundesrecht (vgl. zu diesen Steuerfragen: Vetterli, Scheidungshandbuch, St. Gallen/ Lachen SZ 1998, S. 214 ff.). 
4.5 In der kantonsgerichtlichen Unterhaltsrechnung ist der Vermögensertrag der Beklagten auf Fr. 925.-- zu erhöhen (E. 4.3 hiervor). Das Gesamteinkommen der Parteien beträgt damit Fr. 8'606.-- und deren Gesamtbedarf Fr. 6'137.--, was einen Einkommensüberschuss von Fr. 2'469.-- ergibt. Der Bedarf der Beklagten (Fr. 3'091.--) abzüglich ihre Einkünfte (Fr. 2'606.--) zuzüglich einen Drittel des Überschusses (Fr. 823.--) ergibt einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'308.-- oder gerundet von Fr. 1'300.--. Der kantonsgerichtlich auf Fr. 1'500.-- festgelegte Unterhaltsbeitrag ist entsprechend herabzusetzen. 
5. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung teilweise gutgeheissen werden. Der Kläger obsiegt insgesamt zu rund einem Viertel (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG). Über die Gerichts- und Anwaltskosten des kantonalen Verfahrens wird das Kantonsgericht zu entscheiden haben (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer) vom 17. Dezember 2001 werden aufgehoben und wie folgt geändert: 
1.1 K.________ hat B.________ bis und mit Juli 2008 monatlich und im Voraus nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'300.-- zu bezahlen. 
1.2 K.________ hat B.________ innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils Fr. 84'332.-- zu bezahlen. 
Er hat ihr das Fahrzeug BMW 328 Cabrio, Baujahr 1937, samt den dazugehörigen Papieren herauszugeben. 
Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird zu drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel der Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Mai 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: