Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_768/2021  
 
 
Urteil vom 16. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Kurt Brunner und Albert Stalder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Buchmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. August 2021 (3B 20 61 / 3U 20 82). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ und A.A.________ heirateten am yyy in Kroatien. Mit Urteil des Gemeindegerichts Zupanja (Kroatien) vom 28. Januar 2015 wurde die Ehe der Parteien geschieden.  
 
A.b. Mit Klage vom 6. Oktober 2015 beantragte B.A.________ beim Bezirksgericht Hochdorf die Ergänzung des kroatischen Scheidungsurteils. Mit Gesuch vom 31. März 2016 verlangte sie beim Bezirksgericht ausserdem im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'650.-- ab dem 6. Oktober 2015.  
 
A.c. Das Bezirksgericht wies diesen Antrag mit Entscheid vom 5. Juni 2018 ab.  
 
B.  
 
B.a. Die dagegen von B.A.________ erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 4. Februar 2019 dahingehend gut, als es die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies.  
 
B.b. Das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid von A.A.________ erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 5A_238/2019 vom 25. März 2019).  
 
B.c. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 verpflichtete das Bezirksgericht A.A.________ rückwirkend und anteilsmässig für die Zeit vom 6. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2020 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an B.A.________ von insgesamt Fr. 61'665.--. Ab 1. Januar 2021 bis zur Rechtskraft des Urteils im Verfahren um Ergänzung des Scheidungsurteils verpflichtete es A.A.________ zur Zahlung eines monatlichen und vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'120.--.  
 
B.d. Die von A.A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 10. August 2021 ab.  
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 20. September 2021 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er B.A.________ (Beschwerdegegnerin) keinen persönlichen Unterhalt für die Dauer des Verfahrens um Ergänzung des Scheidungsurteils schulde. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Wiederum eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Kosten neu zu verteilen. Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und es sei ihm Rechtsanwalt Kurt Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Beschwerde sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
 
C.b. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 nahm die Beschwerdegegnerin zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte dessen Abweisung. Ausserdem beantragte auch sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwalt Mathias Buchmann als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand. Am 18. Oktober 2021 reichte die Beschwerdegegnerin ein Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und die entsprechenden Belege nach.  
 
C.c. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung die aufschiebende Wirkung für den verfallenen, nicht aber für den laufenden geschuldeten Unterhalt.  
 
C.d. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 13. Juni 2022 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem erneuerte sie ihr Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht verzichtete mit Eingabe vom 1. April 2022 auf Vernehmlassung, beantragte aber die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.  
 
C.e. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über den Unterhalt zwischen den früheren Ehegatten für die Dauer des Verfahrens betreffend die Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils entschieden hat. Strittig ist damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid betrifft die vorsorgliche Regelung des Unterhalts zwischen den Parteien bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Ergänzung des Scheidungsurteils. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat, was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 585 E. 4.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer erhebt zunächst Rügen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Annahme, das kroatische Scheidungsurteil sei ergänzungsbedürftig. 
 
2.1. Die Vorinstanz verwies hier zunächst auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz. Sodann führte sie aus, zwar sei dem kroatischen Scheidungsurteil zu entnehmen, dass die Parteien keine Anträge auf gegenseitige Unterhaltsbeiträge stellten. Das Fehlen von Anträgen sei aber nicht mit einem Verzicht gleichzusetzen. Ein solcher könne auch nicht mittels Befragung des gemeinsamen Rechtsanwalts der Parteien nachträglich konstruiert werden. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin sich gegenüber dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Rechtsanwalt dahingehend geäussert hätte, dass sie auf ihre Unterhaltsansprüche verzichte, sei ein solcher Verzicht im kroatischen Scheidungsurteil nicht festgehalten worden und könne auch nicht anderweitig abgeleitet werden. Entscheidend sei, dass sich das kroatische Gericht weder mit der Unterhaltsfrage beschäftigt noch einen Verzicht auf Unterhaltsbeiträge festgestellt habe. Die Frage des nachehelichen Unterhalts sei daher nicht Gegenstand des kroatischen Verfahrens gewesen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei im kroatischen Scheidungsverfahren auf nachehelichen Unterhalt verzichtet worden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung der Beweislastregeln festgestellt, indem sie lediglich auf das Urteilsdispositiv abgestellt und den gemeinsam beauftragten Rechtsanwalt nicht angehört habe, um sich nach dem damaligen Willen der Beschwerdegegnerin zu erkundigen. Aus dem Urteilsdispositiv seien subjektive Willensbekundungen wohl in den seltensten Fällen deutlich erkennbar. Vielmehr hätte die Vorinstanz den gemeinsamen Rechtsanwalt anhören müssen. Ein allfälliger Verzicht diesem gegenüber beweise zwar nicht, dass die Beschwerdegegnerin im Scheidungsverfahren auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hätte. Allerdings könne der gemeinsame Rechtsanwalt sehr wohl Auskunft darüber erteilen, ob anlässlich des Scheidungsverfahrens auf nachehelichen Unterhalt verzichtet worden sei oder nicht. Wenn die Vorinstanz einen Verzicht nur dann anerkennen würde, wenn das kroatische Gericht "einen Verzicht auf Unterhaltsbeiträge" festgestellt hätte, verkenne sie, dass auch in Kroatien der Grundsatz der Einheit des Scheidungsverfahrens gelte. Deshalb treffe das Gericht stets für alle Scheidungsnebenfolgen Feststellungen und die Feststellung, dass kein nachehelicher Unterhalt beantragt wurde, sei als Verzicht auf einen solchen anzusehen. Andernfalls läge nur ein Teilurteil vor und es fände sich kein Wort bzw. keine solche Feststellung. Die Vorinstanz fordere folgenden Satz: "Die Parteien verzichten auf nachehelichen Unterhalt". Das kroatische Gericht habe festgehalten: "Die Parteien haben keinen Antrag auf nachehelichen Unterhalt gestellt". Grammatikalisch seien diese beiden Versionen nicht identisch. Eine solche grammatikalische Betrachtung greife aber zu kurz, denn diese nehme keinerlei Rücksicht auf das kroatische Recht und die dort geltende Rechtssprache. Ob über den Unterhalt entschieden worden sei oder nicht, ergebe sich letztlich aus der Frage, ob das kroatische Gericht bewusst ein Teilurteil ausgesprochen habe und die Frage des Unterhalts nicht entscheiden wollte. Dazu könne nur das kroatische Gericht oder der gemeinsam beauftragte Rechtsanwalt Auskunft erteilen, eine Rekonstruktion anhand des Urteilsdispositivs sei willkürlich. Abgesehen davon kenne auch das Schweizerische Recht das Unterstellen eines Verzichts, wenn etwas "nicht beantragt" werde. Dass die Vorinstanz den gemeinsamen Rechtsanwalt nicht als Zeugen befragt habe, sei wohl den völlig unbewiesenen Behauptungen der Beschwerdegegnerin geschuldet, wonach diese jenen gar nie getroffen hätte und sie rechtlich von ihm nicht oder falsch beraten worden sei. Die Vorinstanz schenke diesen absurden Behauptungen offensichtlich Glauben. Die Beschwerdegegnerin mache den Unterhalt erst seit der Erkenntnis der Folgen ihres Verzichts geltend. So habe der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass einzig aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegnerin für diesen Verzicht bei der Berechnung um Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen angenommen werde, nun nicht einfach das unliebsame Urteil aufgehoben bzw. verändert werden könne.  
 
2.3. Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz stelle nicht einzig auf das Urteilsdispositiv des kroatischen Urteils ab. Es sei offensichtlich, dass die Frage des nachehelichen Unterhalts nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem kroatischen Gericht gewesen sei. Eine Zeugenbefragung des gemeinsamen Rechtsanwalts habe sich erübrigt, dieser habe nichts zur Feststellung des relevanten Sachverhalts beitragen können. Ausserdem verkenne der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin nach kroatischem Recht die Möglichkeit gehabt habe, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils noch eine Klage auf nachehelichen Unterhalt einzureichen. Die Rechtslage in der Schweiz sei insofern nicht mit derjenigen in Kroatien vergleichbar. Ausserdem sei irrelevant, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin nachehelichen Unterhalt fordere.  
 
2.4. Die Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils kommt nur dann in Frage, wenn im bisherigen Urteil über eine bestimmte Frage nicht entschieden worden ist. Ist im Scheidungsurteil ein bestimmter Anspruch beurteilt worden, und sei es auch, dass der Anspruch aus materiellen oder formellen Gründen abgelehnt worden ist, so ist eine Ergänzung nicht mehr möglich. Es kann bei der Ergänzung des Scheidungsurteils nicht darum gehen, nachträglich Ansprüche zu beurteilen, die im Scheidungsverfahren nicht geltend gemacht worden sind (vgl. BGE 108 II 385 E. 4). Eine Ergänzung rechtfertigt sich daher nur, wenn der entsprechende Anspruch nicht Gegenstand des vorhergehenden Verfahrens war. Der Hinweis auf den Umstand, es sei kein entsprechender Antrag gestellt worden, ist keine ausreichende Begründung für die Annahme, der Unterhalt sei Gegenstand des Scheidungsverfahrens gewesen (siehe zum Ganzen Urteil 5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 2.1 und 2.2).  
 
 
2.5. Dem kroatischen Scheidungsurteil lässt sich, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lediglich entnehmen, dass die Parteien keine Anträge auf Unterhalt gestellt haben. Wie die Vorinstanz im Ergebnis willkürfrei festgestellt hat, lässt sich ein eigentlicher Verzicht auf Unterhaltsbeiträge daraus nicht ableiten und war die Frage des Unterhalts daher nicht Gegenstand des kroatischen Scheidungsverfahrens. Dies gilt umso mehr, als im kroatischen Recht - was zwischen den Parteien unstrittig ist - nach gewissen Voraussetzungen noch bis 6 Monate nach Beendigung der Ehe ein Antrag auf Unterhaltsbeiträge gestellt werden kann. Selbst wenn das kroatische Gericht also festgestellt hat, dass die Parteien bis zum Abschluss des Verfahrens keine entsprechenden Anträge gestellt haben, bleibt eine entsprechende Ergänzung möglich, ist das kroatische Scheidungsurteil daher lückenhaft und somit einer Ergänzung grundsätzlich zugänglich. Selbst der Beschwerdeführer führt sodann aus, ein Verzicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem gemeinsamen Rechtsanwalt könne nicht beweisen, dass diese im Scheidungsverfahren auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hat. Die weitgehend appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er seine Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, vermögen keine Willkür auszuweisen. Die falsche Anwendung kroatischen Rechts kann im Übrigen vorliegend nicht gerügt werden (Urteil 5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 1.3) und dass das kroatische Recht willkürlich angewandt worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Behauptung, in Kroatien gelte der Grundsatz der Einheit des Scheidungsverfahrens, ist neu und daher nicht mehr zu hören. Eine Befragung des gemeinsamen Rechtsanwalts erübrigte sich nach dem Ausgeführten. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz rügt der Beschwerdeführer ohnehin nicht (substanziiert) und ist auch nicht ersichtlich.  
 
2.6. Die Vorinstanz ist willkürfrei von der Ergänzungsbedürftigkeit des kroatischen Scheidungsurteils im Hinblick auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts ausgegangen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer erhebt ferner diverse Rügen betreffend die Anwendung schweizerischen Rechts auf die Ergänzung des Scheidungsurteils bzw. die vorsorglichen Massnahmen im Rahmen dieses Verfahrens. 
 
3.1. Die Vorinstanz führt zur Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts das Folgende aus:  
 
3.1.1. Bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ; SR 0.211.213.01) gelte es zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht entgegen dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich festhalte, Art. 8 Abs. 1 HUÜ verweise für den Unterhalt auf das "auf die Scheidung anwendbare Recht" (Urteil 5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 3.1). Entsprechend prüfe das Bundesgericht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 HUÜ das anwendbare Recht i.V.m. Art. 61 IPRG (so in den Urteilen 5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 3.1 und 5A_314/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.1). Folge man dieser Rechtsprechung, sei vorliegend schweizerisches Recht anzuwenden, da beide Parteien in der Schweiz Wohnsitz haben (unter Anwendung von aArt. 61 IPRG). Nichts anderes ergebe sich aus BGE 144 III 368.  
 
3.1.2. Eine wörtliche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 HUÜ führe sodann zu widersprüchlichen Ergebnissen. So müsste das schweizerische Gericht infolge der Nicht-Befassung des kroatischen Gerichts mit dem nachehelichen Unterhaltsanspruch im vorliegenden Ergänzungsverfahren kroatisches Unterhaltsrecht anwenden, obwohl eine Befassung mit dem nachehelichen Unterhaltsanspruch durch das kroatische Gericht im kroatischen Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 3 und 5 i.V.m. Art. 2 und 12 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) zur Anwendung des schweizerischen Unterhaltsrechts geführt hätte. Demgegenüber müsste das schweizerische Gericht in einem Abänderungsverfahren eines kroatischen Scheidungsurteils betreffend nachehelichen Unterhalt schweizerisches Recht anwenden, weil diesfalls auch das kroatische Gericht das schweizerische Unterhaltsrecht im Scheidungsurteil "effektiv angewandt" hätte. Auch die umgekehrte Argumentation, wonach auf das auf den Scheidungspunkt effektiv angewandte Recht und nicht das auf den nachehelichen Unterhalt effektiv angewandte Recht abzustellen sei, führe zu widersprüchlichen Ergebnissen. Diesfalls müsste nämlich in einem Fall, in dem das kroatische Gericht den Scheidungspunkt nach kroatischem Recht ausgesprochen, den nachehelichen Unterhalt jedoch korrekterweise gestützt auf das HUP nach schweizerischem Recht festgesetzt hätte, das schweizerische Gericht in einem Abänderungsprozess trotzdem das kroatische Unterhaltsrecht anwenden. Dies würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Die wörtliche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 HUÜ lasse sich nicht mit der ratio legis dieser Bestimmung vereinbaren. Daher sei auf das auf die Scheidung anwendbare Recht abzustellen, das nach Art. 61 IPRG zu bestimmen sei. Sollte Art. 8 Abs. 1 HUÜ wörtlich ausgelegt werden, wäre ohnehin auf das vom kroatischen Gericht effektiv angewandte nacheheliche Unterhaltsrecht abzustellen und nicht auf das Scheidungsstatut, da ansonsten die Rechtssicherheit erheblich gefährdet wäre. Weil das kroatische Gericht vorliegend keine Unterhaltsansprüche geprüft habe, wäre folglich von dem Recht auszugehen, welches das kroatische Gericht bei der Prüfung der Unterhaltspflichten effektiv angewandt hätte, d.h. vorliegend schweizerisches Unterhaltsrecht. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, es sei durchaus denkbar, dass das kroatische Gericht kroatisches Recht hätte anwenden können, so sei zwar zutreffend, dass die Parteien eine Rechtswahl hätten treffen können. Eine solche Vereinbarung sei jedoch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 HUP schriftlich zu erstellen oder auf einem Datenträger zu erfassen, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist, und von beiden Parteien zu unterschreiben. Diese hätten jedoch nichts dergleichen getan.  
 
3.1.3. Im Sinne einer Eventualbegründung sei jedenfalls anzumerken, dass ein Staatsvertrag gemäss Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen sei. Erscheine die Bedeutung des Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des Vertrages ergebe, nicht offensichtlich sinnwidrig, komme eine über den Wortlaut hinausreichende - ausdehnende oder einschränkende - Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen sei. Eine strikt wörtliche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 HUÜ führe in Fällen, bei welchen das angerufene Scheidungsgericht hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ein vom Scheidungsstatut abweichendes nationales Recht anwenden müsse, zu erheblicher Rechtsunsicherheit und den oben aufgeführten Widersprüchen (E. 3.1.2). Damit würde Art. 8 Abs. 1 HUÜ die einheitliche Rechtsanwendung durch Gerichte verschiedener Staaten nicht fördern, sondern gerade verhindern. Es sei nicht einzusehen, inwiefern die Vertragsstaaten des HUÜ eine solche offensichtlich sinnwidrige Lösung beabsichtigt haben sollten. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 HUÜ sei daher mit Blick auf das Ziel und den Zweck des HUÜ dahingehend auszulegen, dass bei Abänderungsprozessen betreffend nachehelichen Unterhalt das bei der Scheidung auf den nachehelichen Unterhalt effektiv angewandte Recht anzuwenden ist, nicht hingegen ein allfällig davon abweichendes nationales Recht betreffend den Scheidungspunkt. Dasselbe müsse auch für Ergänzungsprozesse gelten. Um ein offensichtlich sinnwidriges Ergebnis zu verhindern sei es deshalb notwendig, Art. 8 Abs. 1 HUÜ auch bei Ergänzungsprozessen dahingehend auszulegen, dass dasjenige Recht für die Ergänzung des nachehelichen Unterhalts anzuwenden sei, welches auch das ausländische Scheidungsgericht auf den nachehelichen Unterhalt hätte anwenden müssen. Eine andere Auslegung würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, die von den Vertragsstaaten bei Überprüfung ihres Vertragswillens nach Treu und Glauben nicht beabsichtigt gewesen sein könne. Denn durch die Ratifizierung des HUÜ hätten die Vertragsstaaten eben gerade beabsichtigt, gemeinsame Bestimmungen über das auf Unterhaltspflichten gegenüber Erwachsenen anzuwendende Recht aufzustellen, womit widersprüchliche Ergebnisse möglichst verhindert und vor allem eine einheitliche Rechtsanwendung habe gefördert werden sollen. Der Zweck bzw. die ratio legis von Art. 8 Abs. 1 HUÜ bestehe, wie anhand des Wortlauts der Bestimmung geschlossen werden könne, gerade darin, zu verhindern, dass das nationale internationale Privatrecht dazu führe, dass Parteien mittels Abänderungsprozessen oder Ergänzungsprozessen nachträglich eine andere nationale Rechtsanwendung zur Anwendung bringen könnten als jene, die im ursprünglichen Scheidungsurteil zur Anwendung gelangt sei (bzw. gelangt wäre).  
 
3.1.4. Subeventualiter begründet die Vorinstanz die Anwendung schweizerischen Rechts mit einer Verletzung des Ordre public. Zusammengefasst führt sie aus, die Anwendung der kroatischen Verwirkungsfrist widerspreche dem Ordre public gemäss Art. 11 Abs. 1 HUÜ und Art. 17 IPRG. Die schweizerische Rechtsordnung beinhalte mehrere Schutzmechanismen, um zu verhindern, dass die Parteien übereilte und offensichtlich unangemessene Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen treffen würden. So sähen Art. 111 und 112 ZGB vor, dass das Gericht die Parteien bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren anhört und sich davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen. Es handle sich um einen Grundsatzentscheid des Gesetzgebers, welcher der Ansicht sei, dass nur die Gerichte Gewähr dafür böten, dass Ehen nicht voreilig geschieden werden und eine Kontrolle von Vereinbarungen über die Regelung der Scheidungsfolgen erfolge. Auch gelte gemäss Art. 279 ZPO, dass ein Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (nur) genehmigt, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Unsittlich sei eine Vereinbarung, wenn ein Ehegatte auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag ganz verzichte, obwohl die andere Partei leistungsfähig sei und die Beträge leicht bezahlen könnte. Eine Abwälzung der Gefahr der Bedürftigkeit auf Sozialhilfe und Verwandtenunterstützung verstosse gegen das Verbot der Übervorteilung. Bei diesen Vorschriften handle es sich um zentrale Grundsätze des schweizerischen Rechts - d.h. die Verwirkung des Anspruchs auf nacheheliche Unterhaltsansprüche - und die Anwendung des kroatischen Rechts würde diesen Grundsätzen in mehrfacher Hinsicht zuwiderlaufen. So erscheine fragwürdig, inwiefern der kroatische Rechtsanwalt die Beschwerdegegnerin im Scheidungsverfahren überhaupt standesgemäss vertreten habe, zumal er diese glaubhaft gar nie getroffen habe und von ihr lediglich auf Geheiss des Beschwerdeführers schriftlich bevollmächtigt worden sei. Verstärkte Bedenken rufe die Tatsache hervor, dass das Scheidungsgericht die Scheidung ohne Gerichtsverhandlung, d.h. ohne ansatzweise Klärung des Scheidungswillens und ohne Aufklärung oder Prüfung hinsichtlich der Nebenfolgen ausgesprochen habe. Einer Anerkennung des Scheidungsurteils stehe der materielle schweizerische Ordre public zwar nicht entgegen. Im Umkehrschluss folge aber, dass eine unangemessene Regelung der Scheidungsnebenfolgen durchaus in den Anwendungsbereich des materiellen schweizerischen Ordre public fallen könne. Es sei zu betonen, dass keine Verhandlung oder Anhörung der Beschwerdegegnerin stattgefunden habe und im Urteil lediglich festgehalten worden sei, dass keine Unterhaltsanträge gestellt worden seien. Die notwendige Ergänzung dieses lückenhaften Urteils sei bei Anwendung der kroatischen Verwirkungsfrist aber nicht mehr möglich, obwohl die Beschwerdegegnerin weder mit ihrem Rechtsanwalt noch mit dem Scheidungsgericht je Kontakt gehabt habe und dementsprechend nicht über ihre Obliegenheit zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche innert 6 Monaten informiert worden sei. Die Anwendung der kroatischen Verwirkungsfrist würde angesichts der dargestellten umfassenden Prüfungspflicht der Vereinbarung durch die Gerichte hinsichtlich der Angemessenheit der Scheidungsnebenfolgen und der damit verbundenen Pflicht zur Anhörung der Parteien das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzen und elementare Vorschriften des schweizerischen Scheidungsrechts und der Zivilprozessordnung missachten. Die Anwendung des kroatischen Rechts hätte konkret zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin im Umfang von rund Fr. 60'000.-- vollständig würde entziehen können, obwohl die Beschwerdegegnerin nie auf ihren Unterhalt verzichtet habe und der Beschwerdeführer leistungsfähig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin falle wegen ihren grossen psychischen Problemen als unterlegene Partei umso mehr unter den Schutzbereich der genannten Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Ein derartiger Rechtsverlust liefe dem schweizerischen Rechtsempfinden in unerträglicher Weise zuwider und das Verhalten des Beschwerdeführers sei im Ergebnis nach Art. 21 OR unsittlich, weswegen die Abwälzung der Gefahr der Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin auf die Sozialhilfe des schweizerischen Staats gegen das Verbot der Übervorteilung verstossen würde. Die Anwendung des kroatischen Rechts laufe ausserdem dem zentralen Grundsatz der schweizerischen Rechtsordnung zuwider, wonach die staatliche Sozialhilfe gegenüber der (nach) ehelichen Unterstützungspflicht subsidiär sei. Aufgrund der gesamten Umstände sei somit die Anwendung des kroatischen Rechts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 HUÜ mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar, weshalb auch aus diesem Grund schweizerisches Unterhaltsrecht zur Anwendung komme.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt, weil sie schweizerisches anstatt kroatisches Recht angewandt habe. Art. 8 Abs. 1 des HUÜ sei offensichtlich falsch angewandt worden. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse sich die "teleologische Reduktion" von Art. 8 Abs. 1 HUÜ nicht ableiten, dies sei willkürlich. Auch das HUÜ sei aufgrund der falschen Anwendung von Art. 8 Abs. 1 HUÜ verletzt. Der Verweis auf das HUP sei ferner nicht relevant, weil die Schweiz kein Vertragsstaat sei. Von einer uneinheitlichen oder sinn- und zweckentleerten Anwendung des HUÜ könne keine Rede sein, da Kroatien gar kein Mitgliedstaat sei. Schliesslich habe die Vorinstanz das Willkürverbot auch mit der unbegründeten Behauptung verletzt, die Parteien hätten keine Rechtswahl getroffen, da sie weder die Akten des kroatischen Verfahrens ediert noch den dort gemeinsam beauftragten Rechtsanwalt als Zeugen befragt habe. Angesichts der Tatsache, dass beide Parteien Wohnsitz in der Schweiz gehabt und dennoch in Kroatien die Scheidung eingereicht hätten, scheine es sehr naheliegend, dass eine schriftliche Rechtswahl getroffen worden, sofern eine solche nach kroatischem Recht notwendig gewesen, sei.  
 
3.2.2. Was schliesslich den Ordre public angehe, so macht der Beschwerdeführer zusammenfassend das Folgende geltend: Die Vorinstanz habe eine Verletzung des formellen und materiellen Ordre public im Rückweisungsentscheid noch verworfen. Nun fühle sie sich offenbar zu Unrecht nicht mehr an ihre eigenen Ausführungen gebunden. Im Übrigen werde mit dieser Argumentation die Dispositionsmaxime kurzum in eine Offizialmaxime umgewandelt. Widersprüchlich und willkürlich seien die Erwägungen schon deshalb, weil die Vorinstanz zwar von der Gültigkeit der gemeinsamen Vertretung durch den kroatischen Rechtsanwalt ausgegangen sei, andererseits dann aber unterstelle, dieser hätte die Beschwerdegegnerin nicht genügend über ihre Rechte aufgeklärt, womit das Ergebnis nun zu korrigieren wäre. Abgesehen davon verkenne die Vorinstanz, dass sie selbst offenbar nur aufgrund der Verwirkungsfrist im kroatischen Familienrecht von einer Verletzung des Ordre public ausgehe und nicht, weil die Anwendung des gesamten kroatischen Rechts gegen den Ordre public verstossen würde. Entsprechend könne sie nicht entgegen ihrer früheren Argumentation mit der neuerlichen Berufung auf den Ordre public schweizerisches Recht anwenden. Wenn die Vorinstanz behaupte, die Anwendung des kroatischen Rechts verletze schon deshalb den Ordre public, weil sie den Grundsatz der strikten Subsidiarität der staatlichen Sozialhilfe gegenüber nachehelicher Unterstützungspflicht verletzen würde, verkenne sie, dass dies bei einem Verzicht auf Geldleistungen immer der Fall sei, womit jeder vermögensrechtliche Verzicht im Ausland aufgrund der späteren Abhängigkeit von staatlichen Leistungen gegen den Ordre public verstossen würde. Ein solch extensives Verständnis des Ordre public führe zu enormen Rechtsunsicherheiten und zur faktischen Aufhebung der Dispositionsmaxime. Auch seien die Annahmen der Vorinstanz willkürlich, der gemeinsame Rechtsanwalt habe die Beschwerdegegnerin nicht aufgeklärt und diese sei aufgrund ihrer psychischen Probleme umso mehr zu schützen bzw. falle umso mehr unter die Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Vorinstanz nehme auch eine willkürliche und bundesrechtswidrige Beweislastverteilung vor, indem sie dem Beschwerdeführer die Beweislast für die Tatsache auferlege, dass der gemeinsame Rechtsanwalt auch die Beschwerdegegnerin informiert und sie mit diesem Kontakt gehabt und die Vollmacht selbst unterzeichnet habe.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdegegnerin wendet zunächst ein, das Bundesgericht habe in den von der Vorinstanz aufgeführten Urteilen Art. 8 Abs. 1 HUÜ als Verweis auf aArt. 61 IPRG verstanden. Es müsse der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass daran auch der vom Beschwerdeführer zitierte Leitentscheid BGE 144 III 368 nichts ändere. Da dort nicht (mehr) die Frage nach der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 HUÜ habe geklärt werden müssen, sondern die Abgrenzung der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 HUÜ gegenüber Art. 4 Abs. 1 HUÜ, habe das Bundesgericht in diesem Urteil Art. 8 HUÜ nicht mehr ausdrücklich im Zusammenhang mit aArt. 61 Abs. 2 IPRG erwähnt. Das Ergebnis stimme aber nach wie vor mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein. Falsch sei, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 8 Abs. 1 HUÜ ausgehebelt würde. Art. 8 Abs. 1 HUÜ spreche sich auch über das anwendbare Recht bei einer Abänderung von Unterhaltspflichten aus. In diesen Fällen sei es eben sachgerecht, auf das (bereits) angewandte Recht abzustellen. Demnach sei weder die Begründung noch das Ergebnis der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer zu Unterhalt verpflichtet worden sei, der "weit über die Ansprüche" nach kroatischem Recht hinausgehen würde. Inwiefern dies der Fall sein solle, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Dass die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis von der sechsmonatigen Frist nach kroatischem Recht zur Einreichung der Klage auf nachehelichen Unterhalt haben konnte, habe die Vorinstanz bereits in ihrem Urteil vom 4. Februar 2019 festgehalten. Diesbezüglich habe die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin glaubhaft habe darlegen können, den gemeinsamen Rechtsanwalt nie getroffen zu haben, womit dieser sie auch nie über die laufende Frist hätte aufklären können. Dass das HUP für die Schweiz nicht in Kraft gestanden habe, spiele keine Rolle, da das kroatische Gericht allein nach kroatischer Rechtsordnung und damit auch nach HUP zu entscheiden gehabt hätte, welches Recht anwendbar gewesen wäre. Die Vorinstanz unterliege keinem Irrtum, wenn sie davon ausgehe, dass das kroatische Gericht schweizerisches Recht angewendet hätte. Die Rechtslage sei klar: Das kroatische Gericht hätte bei einer Festlegung der Unterhaltsansprüche schweizerisches Recht anwenden müssen. Die Vorinstanz habe somit zu Recht auf das offensichtlich widersprüchliche Ergebnis des Bezirksgerichts in seinem Entscheid vom 5. Juni 2018 verwiesen, wonach das schweizerische Gericht, hätte es über den Unterhaltsanspruch entscheiden müssen, im Ergänzungsverfahren kroatisches Recht, das kroatische Gericht aber schweizerisches Recht hätte anwenden müssen. Inwiefern diese Ausführungen haltlos sein sollten, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verfalle auch nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gekommen sei, es sei keine Rechtswahl getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin nur ausgeführt, eine Rechtswahl sei "durchaus denkbar" gewesen. Nicht einzusehen sei, weshalb nur das kroatische Gericht oder der gemeinsame Rechtsanwalt die Frage beantworten können sollten, ob eine schriftliche Rechtswahl getroffen worden sei. Was die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 HUÜ anbelange, so sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den Ausführungen der Vorinstanz um haltlose Zirkelschlüsse handeln solle. Der Beschwerdeführer führe dazu auch nichts weiter aus. Die Ausführungen, wonach eine Auslegung von Art. 8 Abs. 1 HUÜ allein nach dem Wortlaut bei einem Abänderungsprozess dazu führen könne, dass zur Festlegung der neuen Unterhaltsansprüche nicht mehr auf das gleiche Recht abzustellen sei wie ursprünglich, seien nicht haltlos, sondern begründet und richtig. Die Vorinstanz bestreite auch nicht, dass Art. 8 Abs. 1 HUÜ bei einem Abänderungsprozess nicht zur Anwendung kommen könne.  
 
3.3.2. In Bezug auf die Verletzung des Ordre public führt die Beschwerdegegnerin sodann aus, die Vorinstanz habe sich für den Fall, dass kroatisches Recht für die Ergänzung des Scheidungsurteils anwendbar wäre und damit eben auch die Nebenfolgen nach kroatischem Recht zu regeln wären, noch nie geäussert. Insofern gehe der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sehe sich offenbar zu Unrecht nicht mehr an ihre eigenen Ausführungen gebunden, schon einmal fehl. Fehl gingen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Dispositions- in eine Offizialmaxime umgewandelt haben soll und kein rechtsgültiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt mehr möglich wäre. Ein Verzicht sei sehr wohl möglich, sofern er eben nicht mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Ein Schweizer Gericht hätte eine Vereinbarung, wonach die Beschwerdegegnerin auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hätte, niemals genehmigt. Ob der gemeinsame Rechtsanwalt gültig mandatiert worden sei und ob dieser die Beschwerdegegnerin über die Verwirkungsfrist zur Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt informiert habe, seien zwei verschiedene Fragen. Tatsache sei, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei und die Beschwerdegegnerin glaubhaft habe widerlegen können, dass sie vom gemeinsamen Rechtsanwalt über die Verwirkungsfrist aufgeklärt worden ist. Daran ändere nichts, dass dieser in seiner Stellungnahme festgehalten habe, dass die Beschwerdegegnerin keinen Unterhalt beantragt haben soll. Der gemeinsame Rechtsanwalt wäre aus diesem Grund erst recht dazu verpflichtet gewesen, die Beschwerdegegnerin über die Verwirkungsfrist aufzuklären. Da er dies aber unterlassen und die Beschwerdegegnerin folglich keine Kenntnis von der Frist gehabt habe, helfe ihr auch das Schreiben der Ausgleichskasse nichts. Die Vorinstanz gehe nicht nur aufgrund der Verwirkungsfrist nach kroatischem Recht von einer Verletzung des Ordre public aus. Sie bringe weiter und zutreffend folgende Gründe vor: die Beschwerdegegnerin sei zu keiner Zeit weder von ihrem Rechtsvertreter noch vom kroatischen Scheidungsgericht über ihre Rechte und Pflichten informiert worden; die Beschwerdegegnerin habe im Zeitpunkt der Scheidung schwerwiegende psychologische Probleme gehabt; der Beschwerdeführer habe das offensichtliche Risiko der Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin bewusst auf den Staat abwälzen wollen; es habe keine Verhandlung vor dem kroatischen Scheidungsgericht stattgefunden; beide Parteien lebten seit über 30 Jahren in der Schweiz und die Beschwerdegegnerin würde Fr. 60'000.-- Unterhaltsbeiträge verlieren. Der Beschwerdeführer gehe fehl in der Annahme, dass gemäss Ausführungen der Vorinstanz jeder vermögensrechtliche Verzicht im Ausland gegen den Ordre public verstossen würde. Selbstverständlich sei immer der Einzelfall zu prüfen. Offensichtlich gegen den Ordre public verstossen würde aber der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf nachehelichen Unterhalt, welchen der Beschwerdeführer nur mit einem schamlosen Ausnutzen seiner rechtsunkundigen, psychisch labilen Ehefrau habe erreichen können, mit dem Ziel, dass nicht er, sondern der schweizerische Sozialstaat nach der Scheidung für den Unterhalt der Beschwerdegegnerin aufkommen müsse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach in vorliegendem Sachverhalt keinerlei Ausführungen der Ausbeutung einer Notlage oder Unerfahrenheit oder des Leichtsinns vorliegen sollen, erscheine in Anbetracht dessen, den Rechtsschriften und den Belegen der Beschwerdegegnerin und nicht zuletzt auch den Ausführungen der Vorinstanz geradezu absurd.  
 
3.4. Erweist sich das ausländische Scheidungsurteil als tatsächlich lückenhaft, hat das schweizerische Gericht das anwendbare Recht zu bestimmen und nach diesem Recht dann die Ergänzung vorzunehmen. Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts ist auf das HUÜ abzustellen (Art. 1 und 3 HUÜ, Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 IPRG; BGE 144 III 368 E. 2.3).  
Da die Anerkennung des kroatischen Scheidungsurteils zwischen den Parteien nicht strittig ist, richtet sich die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Art. 8 HUÜ, was vorliegend ebenfalls unbestritten ist. Es ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz willkürfrei gestützt auf das Haager Unterhaltsübereinkommen schweizerisches Recht zur Anwendung bringen konnte. 
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1). 
 
3.4.1. Zunächst ist zu klären, ob auf das auf die Scheidung effektiv angewandte oder das - nach Art. 61 IPRG zu bestimmende - anwendbare Recht abzustellen ist (siehe E. 3.1.1).  
 
3.4.1.1. Die Vorinstanz meint, aus den zitierten Urteilen 5A_874/2012 und 5A_314/2016 ableiten zu können, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nicht auf das effektiv angewandte, sondern auf das gemäss IPRG anwendbare Recht abzustellen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, lässt sich solches aus den zitierten Urteilen jedoch nicht ableiten. In beiden Fällen war die Frage des anwendbaren Rechts in Form der Unterstellung unter das Scheidungsstatut nicht mehr strittig, weswegen das Bundesgericht sich nicht mit der Frage auseinandersetzen musste, ob gemäss Art. 8 Abs. 1 HUÜ das anwendbare oder das angewandte Recht massgebend ist. Was schliesslich die Formulierung des Bundesgerichts in den beiden zitierten Urteilen angeht, wonach das "auf die Scheidung anwendbare" Recht massgebend sei, sei auf BGE 144 III 368 E. 3.2 verwiesen: Dort hält das Bundesgericht - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 HUÜ - ausdrücklich fest, dass das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend ist.  
 
3.4.1.2. Die Literatur spricht sich einhellig für die Anwendung des effektiv auf die Scheidung angewandten Rechts aus (WIDMER LÜCHINGER, in: Zürcher Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2018, N. 62 zu Art. 64 IPRG; BOPP/GROB, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 64 IPRG; im Ergebnis wohl auch BUCHER/BONOMI, Droit international privé, 3. Aufl. 2013, Rz. 700; DUTOIT, Droit international privé suisse, 5. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 63 IPRG; WEBER, in: FamKomm Scheidung, Band II, 4. Aufl. 2022, N. 120 zu Anhang IPR). Auch KURT SIEHR erläutert, dass das effektiv angewandte Scheidungsstatut massgeblich ist und nicht etwa das Statut, das hätte angewandt werden müssen (KURT SIEHR, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Internationales Privatrecht, Bd. 10, 5. Aufl. 2010, N. 172 zu Anhang I zu aArt. 18 EGBGB [UStA] mit Verweis auf VERWILGHEN, Rapport explicatif sur les Conventions sur les obligations alimentaires de 1973, 1975, Rz. 159). Dem ist zuzustimmen. Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem deutschen Wortlaut, sondern auch dem - verbindlichen (siehe Schlussformel zum Haager Unterhaltsübereinkommen) - französischen und englischen Wortlaut von Art. 8 Abs. 1. Diese lauten wie folgt:  
 
"Par dérogation aux articles 4 à 6, la loi appliquée au divorce régit, dans l'Etat contractant où celui-ci est prononcé ou reconnu, les obligations alimentaires entre époux divorcés et la révision des décisions relatives à ces obligations." 
"Notwithstanding the provisions of Articles 4 to 6, the law applied to a divorce shall, in a Contracting State in which the divorce is granted or recognised, govern the maintenance obligations between the divorced spouses and the revision of decisions relating to these obligations." 
 
3.4.1.3. Das Unterhaltsstatut entspricht folglich gemäss Art. 8 Abs. 1 HUÜ dem effektiv vom ausländischen Gericht angewandten Scheidungsstatut und ist nicht gemäss dem nach Art. 61 IPRG auf die Scheidung anwendbaren Recht zu bestimmen. Dies käme, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, einer Aushebelung des Haager Unterhaltsübereinkommens gleich. Ergibt sich aus dem ausländischen Scheidungsurteil das angewandte Scheidungsstatut nicht, so ist es aufgrund der Akten sowie der Stellungnahmen der Parteien zu ermitteln (KURT SIEHR, a.a.O., N. 173 zu Anhang I zu aArt. 18 EGBGB; VERWILGHEN, a.a.O., Rz. 159). Die Anknüpfung ist unwandelbar (BOPP/GROB, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 64 IPRG; BUCHER/BONOMI, a.a.O., Rz. 700; KURT SIEHR, a.a.O., N. 168 zu Anhang I zu aArt. 18 EGBGB).  
 
3.4.2. Für die Anwendung des (gemäss dem ausländischen IPR zu bestimmenden) Unterhalts- anstatt des Scheidungsstatuts bleibt damit ebenfalls kein Raum, auch nicht über eine entsprechende Auslegung des Haager Unterhaltsübereinkommens nach Treu und Glauben, wie dies die Vorinstanz annimmt:  
 
3.4.2.1. Die Auslegung eines Staatsvertrags geht in erster Linie vom Vertragstext aus, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften. Erscheint die Bedeutung des Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des Vertrags ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, kommt eine über den Wortlaut hinausreichende - ausdehnende oder einschränkende - Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (zum Ganzen BGE 145 V 247 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
3.4.2.2. Gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 HUÜ ist auf das Scheidungsstatut abzustellen (siehe dazu E. 3.4.1.3). Aus dem Erläuternden Bericht zum Haager Übereinkommen von 1973 ergibt sich schliesslich auch, dass die vorliegend nun eingetretenen Konsequenzen - das mögliche Auseinanderfallen von Unterhalts- und Scheidungsstatut - durchaus vorausgesehen und bewusst in Kauf genommen wurden. So führt VERWILGHEN (a.a.O., Rz. 163) aus:  
 
"Ce système risque de ne pas s'avérer satisfaisant en toutes hypothèses. Citons le cas d'un divorce prononcé dans l'Etat A sur base de la lex fori, d'une décision alimentaire rendue ensuite dans un pays B (non contractant), appliquant la loi nationale du créancier d'aliments et enfin d'une révision acceptée par une juridiction de l'Etat C, par hypothèse lié par la Convention, révision fondée sur la loi du divorce. La Commission a été consciente des imperfections du système retenu. Ce n'est qu'après mûres réflexions qu'elle préféra s'en tenir à une règle claire, nette et brève, susceptible, à tout le moins de garantir la prévisibilité du droit compétent, plutôt que de proposer une réglementation par trop détaillée."  
Damit bleibt für eine über den klaren Wortlaut hinausgehende bzw. von diesem abweichende Auslegung kein Raum. Die Entscheidung, das Unterhaltsstatut an das Scheidungsstatut zu knüpfen und nicht selbständig nach den jeweiligen Regeln des IPR festzustellen, wurde bewusst und gerade wegen der Einfachheit der Bestimmung getroffen. Im Einzelfall unbefriedigende Lösungen wurden bewusst in Kauf genommen. Auf eine abweichende Willenseinigung kann angesichts dessen nicht geschlossen werden. 
 
3.4.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Art. 8 Abs. 1 HUÜ für das auf eine Abänderung oder Ergänzung eines (anerkannten) Scheidungsurteils anwendbare Recht auf das effektiv angewandte Scheidungsstatut verweist. Dabei handelt es sich um eine Sachnormverweisung; ein allfälliger Renvoi ist ebenso unbeachtlich wie eine Weiterverweisung (BODENSCHATZ, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 49 IPRG; DUTOIT, a.a.O., N. 2 zu Art. 49 IPRG; siehe auch KURT SIEHR, a.a.O., N. 166 zu Anhang I zu aArt. 18 EGBGB). Auch aus diesem Grund ist es unbeachtlich, welches Recht das kroatische Gericht (auf die Scheidung und auf den Unterhalt) anzuwenden gehabt hätte. Das kroatische Kollisionsrecht ist nicht zu beachten. Damit kann die Frage offen bleiben, ob die Vorinstanz willkürfrei geschlossen hat, die Parteien hätten keine Rechtswahl nach dem Haager Unterhaltsprotokoll geschlossen, wobei Willkür jedenfalls ohnehin nicht ersichtlich ist.  
 
 
3.4.4. Damit bleibt zu klären, ob sich die Anwendung schweizerischen Rechts aus dem Ordre public Vorbehalt gemäss Art. 11 Abs. 1 HUÜ bzw. Art. 17 IPRG ergibt.  
 
3.4.4.1. Der materielle Ordre public greift dann ein, wenn die Anwendung des fremden Rechts zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (BGE 129 III 250 E. 3.4.2 mit Hinweisen).  
 
3.4.4.2. Die Vorinstanz leitet aus den Schutzmechanismen gemäss Art. 111 und 112 ZGB sowie Art. 279 ZPO und aus der Subsidiarität der staatlichen Sozialhilfe gegenüber der nachehelichen Unterstützungspflicht ab, die Anwendung der kroatischen Verwirkungsfrist widerspreche dem Ordre public (ausführlich E. 3.1.4).  
 
3.4.4.3. Dem kann nicht gefolgt werden: Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts gilt in der Schweiz die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 4.4 mit Hinweis). Demnach ist der Richter an die Parteianträge gebunden und darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Stellt ein Ehegatte daher gar keinen Antrag auf Unterhaltsbeiträge, kann das Gericht zwar unter Umständen von der gerichtlichen Fragepflicht Gebrauch machen (Art. 56 ZPO), aber nicht von sich aus prüfen, ob eine offensichtliche Unangemessenheit vorliegt. Dies kann es nur unter den Voraussetzungen von Art. 279 ZPO, also wenn es eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu genehmigen hat. Zwar ist es auch möglich, dass aus Versehen in einem Scheidungsverfahren bestimmte Ansprüche nicht behandelt werden und daher eine nachfolgende Ergänzung notwendig wird (Urteil 5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 2.1). Dies ändert jedoch nichts an der Geltung der Dispositionsmaxime. Mithin kann es auch nach schweizerischem Recht sein, dass jemand - obwohl ein Anspruch gegeben wäre - keinen Unterhalt zugesprochen erhält. Auch verstossen Klagefristen nach dem anwendbaren Unterhaltsstatut grundsätzlich nicht gegen den Ordre public (KURT SIEHR, a.a.O., N. 295 zu Anhang I zu aArt. 18 EGBGB). Dies gilt im gleichen Masse für eine Verwirkungsfrist betreffend nachehelichen Unterhalt. Aus der grundsätzlichen Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber der nachehelichen Unterstützungspflicht lässt sich nichts anderes ableiten und auch die Ausführungen, wonach die Beschwerdegegnerin unter grossen psychischem Problemen gelitten und weder mit ihrem Rechtsanwalt noch mit dem Scheidungsgericht je Kontakt gehabt habe und dementsprechend nicht über ihre Obliegenheit zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche innert 6 Monaten informiert worden sei, ändern nichts an diesem Ergebnis, ist schliesslich auch nach der schweizerischen Rechtsordnung mindestens denkbar, dass eine Partei von ihrem Anwalt bezüglich des Bestands und der Durchsetzung einer etwaigen (Unterhalts-) forderung nicht oder falsch aufgeklärt worden bzw. über eine Verwirkungsfrist nicht informiert ist. Die Anwendung der kroatischen Verwirkungsfrist, die zur Verneinung eines Unterhaltsanspruchs führt, verletzt das einheimische Rechtsgefühl daher nicht in unerträglicher Weise und missachtet auch keine grundlegenden Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung.  
 
3.4.4.4. Was die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Erwägungen der Vorinstanz, die mit grossen psychischen Problemen kämpfende Beschwerdegegnerin habe weder mit ihrem Rechtsanwalt noch mit dem Scheidungsgericht je Kontakt gehabt und sei entsprechend nicht über ihre Obliegenheit zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche innert sechs Monaten informiert worden, angeht, ist entgegen dem Beschwerdeführer weder eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine willkürliche und bundesrechtswidrige Beweislastverteilung auszumachen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nicht - entgegen Art. 8 ZGB - die Beweislast auferlegt, sondern hat den Sachverhalt als Resultat der Beweiswürdigung willkürfrei festgestellt. Der Beschwerdeführer stellt mit seiner diesbezüglichen appellatorischen Kritik lediglich seine Sicht der Dinge dar, was an den willkürfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermag.  
 
3.4.5. Nach dem Ausgeführten beurteilt sich der vorsorglich geltend gemachte Unterhalt nach dem kroatischen Recht und erweist sich die Anwendung des schweizerischen Rechts durch die Vorinstanz als willkürlich. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers (betreffend die Berechnung des Unterhalts). Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Sie wird den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin folglich gestützt auf das kroatische Recht zu beurteilen haben. Dabei wird sie insbesondere zu prüfen haben, ob die kroatische Verwirkungsfrist in casu (nach kroatischem Recht) anwendbar ist oder aufgrund der konkret festgestellten Verhältnisse (insbesondere mangelnde Aufklärung der Beschwerdegegnerin durch den kroatischen Rechtsanwalt sowie das kroatische Gericht, keine Verhandlung vor dem Scheidungsgericht) nicht zum Zug kommt.  
 
4.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist, da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, in Anwendung des ausländischen Rechts erstmals über den Unterhalt zu entscheiden, entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz wird auch über die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden haben. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens (inkl. den Kosten des Verfahrens betreffend die aufschiebende Wirkung) der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und diese hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Voraussetzungen dafür sind gegeben und das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ist aus dieser angemessen zu entschädigen. Die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entbindet die Beschwerdegegnerin nicht von der Leistung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin ist indessen nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm zustehende Entschädigung wird erhältlich machen können. Soweit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels Kostenauflage nicht gegenstandslos geworden ist, ist es daher bei gegebenen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) gutzuheissen und ist auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie dazu später in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. August 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zum erneuten Entscheid an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwalt Kurt Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.  
 
2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt Mathias Buchmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwalt Kurt Brunner wird aus dieser mit Fr. 2'500.-- entschädigt. 
 
5.  
Rechtsanwalt Mathias Buchmann wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang