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[AZA 0] 
5C.84/1999/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G 
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10. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli und 
Gerichtsschreiber Schneeberger. 
 
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In Sachen 
 
J.J.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Paul H. Langner, Heuelstrasse 21, Postfach 153, 8030 Zürich, 
 
gegen 
 
F.J.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Kellenberger, Grendel 8, Postfach 5325, 6000 Luzern 5, 
 
betreffend 
Abänderung eines Scheidungsurteils, hat sich ergeben: 
 
A.- F.J.________ und J.J.________ wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 1995 geschieden; gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention schuldete J.J.________ seiner geschiedenen Frau persönlich einen monatlichen und indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 800. --, für den keine Rechtsgrundlage angegeben worden war. Weiter hatte der Vater für die der elterlichen Gewalt der Mutter unterstellten, 1981 und 1989 geborenen Töchter je indexierte Renten von Fr. 1'000. -- bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und von Fr. 1'200. -- bis zur Mündigkeit zu entrichten. 
 
B.- Das Bezirksgericht Zürich hiess die Abänderungsklage von J.J.________ mit Urteil vom 17. März 1998 gut und regelte die Unterhaltspflichten mit Wirkung ab dem 4. November 1996 unter Beibehaltung der Indexierung antragsgemäss insofern neu, als es die der Beklagten geschuldete Rente ganz aufhob und diejenigen für die beiden Kinder auf je Fr. 600. -- bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit, längstens bis zum Eintritt der Mündigkeit reduzierte. Auf Berufung von F.J.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich die Abänderungsklage mit Urteil vom 15. Februar 1999 ab und gewährte der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege, die es dem Kläger mit sofortiger Wirkung entzog. 
 
Die vom Kläger gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. März 2000 ab, soweit es auf sie eintrat, und verweigerte J.J.________ die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C.- Der Kläger beantragt nebst der Aufhebung des Urteils des Obergerichts die Bestätigung des erstinstanzlichen Abänderungsurteils; eventuell verlangt er die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung. 
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. 
 
D.- Mit Rücksicht auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Präsident der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 26. Juni 2000 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Gesuchsbehandlung auf Antrag des bundesgerichtlichen Referenten in Aussicht gestellt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-VorBundesgerichtkönnen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmenabgesehen- nur Endentscheide der oberen kantonalen Gerichtsbehörden, gegen die kein ordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben ist, angefochten werden (Art. 48 Abs. 1 OG). Weil der erstinstanzliche Entscheid somit nicht Anfechtungsobjekt ist und das Bundesgericht ihn nicht bestätigen kann, fehlt bei strenger Betrachtung ein hinreichend bestimmter materieller Berufungsantrag (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N 1.4.1.1 und 1.4.1.2 zu Art. 55 OG). Da jedoch im angefochtenen Entscheid der erstinstanzliche Urteilsspruch festgehalten ist und aus der Berufungsschrift hervorgeht, dass der Kläger dem Bundesgericht sinngemäss beantragt, gleich wie das Bezirksgericht zu entscheiden, kann auf die Berufung eingetreten werden (BGE 110 II 74 E. I/1 S. 78, 101 II 372 S. 373; Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O. N 1.4.2 zu Art. 55 OG). 
 
Am 1. Januar 2000 ist das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten (AS 1999 S. 1118 und 1144). Es hat auf die Abänderung von Scheidungsurteilen insofern einen Einfluss, als diese für die Kinderbelange und das Verfahren grundsätzlich nach neuem Recht erfolgt (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB; Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuchesvom15. November1995, BBl.1996IS. 170Abs. 2und3Ziff. 253.1).IstdasAbänderungsurteiljedoch- wiehier- noch vor dem Inkrafttreten der Scheidungsrechtsnovelle ergangen, so entscheidet das Bundesgericht nach bisherigem Recht (Art. 7b Abs. 3 Halbsatz 1 SchlTZGB analog). Eine andere Lösung wäre mit Art. 55 Abs. 1 lit. b und c sowie mit Art. 63 Abs. 2 OG nicht vereinbar (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2000 i.S. S., E. 1). 
 
2.- Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Abänderungsklage beurteilt werden darf (dazu BGE 120 II 4 E. 5d, 118 II 229 E. 3; 117 II 211 E. 1, 359 E. 3, 368 E. 4; 96 II 301 E. 5a), sind für den Fall, dass die Renten wie hier auf einer Konvention beruhen, besonders streng zu beachten (BGE 108 II 30 E. 8 S. 33; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 57 zu Art. 153 ZGB). Das Obergericht führt unter diesem Titel aus, während des Scheidungsverfahrens der Parteien sei davon ausgegangen worden, der Kläger, der 1984 eine Bankkarriere abgebrochen habe und 1993 in Konkurs gefallen sei, werde binnen nützlicher Frist ein Einkommen von Fr. 10'000. -- im Monat erzielen können, sei es als Selbständigerwerbender oder als Angestellter. Dafür habe der Kläger damals auf die Absicht verwiesen, in Korea Immobilien- und Joint-VentureGeschäfte zu tätigen, die in ungefähr drei Jahren das angestrebte Einkommen abwerfen würden. Die Unterhaltsbeiträge seien der Leistungsfähigkeit der Parteien in jedem Fall angemessen; zwischenzeitlich könne er die Unterhaltsbeiträge aus einem von seinem Vater erhaltenen Darlehen bezahlen. Auf der Basis dieser Einkommensperspektive sei die mit Scheidungsurteil vom 16. Mai 1995 genehmigte Konvention geschlossen worden. Zwar habe sich mittlerweile ergeben, dass mit den Korea-Geschäften kein Staat zu machen sei. Mit dieser Feststellung sei der Erfolg der Abänderungsklage noch nicht gegeben, weil anlässlich der Genehmigung der Konvention nicht die Meinung bestanden habe, der Kläger könne ein Monatseinkommen von Fr. 10'000. -- nur in Korea erzielen, im Gegenteil habe er das damals generell als möglich erachtet. Weil aus dem Misserfolg der Korea-Geschäfte nicht auf die Unmöglichkeit des angestrebten Erwerbseinkommens geschlossen werden dürfe und der Kläger andere Herabsetzungsgründe nicht habe beweisen können, dürfe weiterhin von seiner in Aussicht gestellten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Dagegen spreche auch nicht, dass ein mit dem Kläger befreundeter Personalberater die Aussicht auf ein entsprechend hohes Salär im Bankwesen verneint habe und dass er über einen Headhunter erfolglos den Wiedereinstieg in das Bankwesen versucht habe, wofür er keine Beweise vorgelegt habe. Denn seine Vorbereitungen als Selbständigerwerbender (Gründung einer AG, etc. ) seien noch am Laufen; weiter stehe fest, dass er sich durch Mitarbeit im Modegeschäft seiner Lebenspartnerin im InkassoWesen, in der Buchhaltung, in der Administration und in der Spedition bestens auskenne. Er könne eine Kaderfunktion auch ausserhalb des Bankwesens finden, habe aber dennoch nur in diesem Bereich gesucht. Seine Erwerbsaussichten hätten sich seit der Scheidung insgesamt nicht verändert. Dass die Beklagte mehr verdiene als im Zeitpunkt der Scheidung angenommen worden war, werde weitgehend durch höhere Kosten kompensiert. Weil die fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers nicht dargetan sei, müsse die Abänderungsklage abgewiesen werden. 
 
a) Der Kläger wendet gegen den angefochtenen Entscheid zunächst vergeblich ein, das Obergericht hätte auf sein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'292. -- im Zeitpunkt der Abänderungsklage abstellen sollen. Er verkennt, dass es hier nicht um die Festsetzung der Renten nach aArt. 151 f. und 156 ZGB geht, sondern um die Frage, ob die hohen Anforderungen für die Abänderung eines Scheidungsurteils gegeben sind. Wenn er sich in tatsächlicher Hinsicht zu den vom Obergericht festgestellten damaligen Erwerbsaussichten sowie zu Vorfällen vor dem Konkurs und dem Scheidungsurteil äussert, ist auf seine Berufung nicht einzutreten, übt er doch unzulässige Kritik an der für das Bundesgericht verbindlichen Würdigung der Sachlage (Art. 63 Abs. 2 OG) zur Zeit des Abänderungsurteils (BGE 125 III 78 E. 3a; 122 III 219 E. 3c S. 223; 120 II 97 E. 2b S. 99). 
 
Soweit der Kläger sein Erwerbseinkommen angesichts seines Alters tiefer veranschlagt haben will und behauptet, mit dem Wegfall der guten Erwerbsaussichten in Korea dürfe nicht mehr von einem erzielbaren Monatseinkommen von Fr. 10'000. -- ausgegangen werden, übt er ebenfalls unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Denn das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12) erkannt, der Kläger habe angesichts seiner vielseitigen Fähigkeiten nicht bewiesen, dass er Fr. 10'000. -- nicht verdienen könne. Dies sei nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil das Korea-Geschäft gescheitert sei und er im Bankensektor (noch) keine entsprechend bezahlte Stelle gefunden habe. 
 
b) Der beweisbelastete Kläger (Art. 8 ZGB; Spühler/ Frei-Maurer, Berner Kommentar, N 54 zu Art. 153; Bühler/ Spühler, N 54 zu Art. 153 ZGB) rügt erfolglos, das Obergericht habe seinen Beweisführungsanspruch insoweit verletzt, als es keine Beweise zur Frage abgenommen habe, ob er als Selbständigerwerbender Fr. 10'000. -- monatlich verdienen könnte. Denn zum Einen stellt auch er selber zu Recht fest, dass das Obergericht Beweise antizipiert gewürdigt hat, was nach konstanter Rechtsprechung Art. 8 ZGB nicht verletzt (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Hinw. ). Zum Anderen verweist er für seine Behauptung nur auf Aussageprotokolle und macht nicht geltend, es seien prozesskonform eingebrachte Beweise übergangen worden, was Voraussetzung für die beantragte Rückweisung nach Art. 64 Abs. 1 OG wäre (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 119 II 353 E. 5c/aa S. 357). Im Übrigen scheint das Obergericht den Umstand, dass der Kläger seine Behauptungen nicht belegt hat, in die Beweiswürdigung miteinbezogen zu haben, was Art. 8 ZGB ebenfalls nicht verletzt, weil diese Bestimmung dem Richter nicht vorschreibt, wie er Beweise zu würdigen hat (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). 
 
c) Schliesslich rügt der Kläger, das Obergericht sei davon ausgegangen, der Vater des Klägers werde vom Zeitpunkt der Scheidung bis zum Erreichen eines monatlichen Einkommens von Fr. 10'000. -- leihweise Geld zur Verfügung stellen. Indessen wollte der Vater keine weiteren Darlehen gewähren, obwohl er noch immer über erhebliches Vermögen verfüge. Aus dessen Vorhandensein dürfe nicht geschlossen werden, die Leistungsfähigkeit des Klägers sei unverändert geblieben. 
 
Zwar führt das Obergericht aus, das potenzielle finanzielle Umfeld des Klägers habe sich insofern nicht verändert, als dieser aufgelaufene und auflaufende Unterhaltszahlungen dereinst aus dem Nachlass werde erbringen können. Im Wesentlichen hat es eine Veränderung der Leistungsfähigkeit jedoch mit der Begründung abgelehnt, damals wie heute sei ein höheres Einkommen des Klägers erwartet worden, seine Erwerbsmöglichkeiten seien gleich geblieben und die Einkommenserwartung sei noch immer Spekulation. Damit hat es- wie schon bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nach aArt. 151 Abs. 1 und Art. 152 ZGB erforderlich war (BGE 123 III1E. 3b/bbS. 4f.)- auch bei der Veränderung der Verhältnisse primär auf die Einkommenssituation der Parteien abgestellt (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N 6 f., 8 ff. und 13 ff. zu Art. 153 ZGB; Spühler/Frei- Maurer, N 46 ff. zu Art. 153 ZGB). Steht dem Abänderungsrichter bei der Prüfung der Frage, ob dem Abänderungskläger ein Herabsetzungsanspruch zusteht, ein Ermessen zu (BGE 108 II 30 E. 8 S. 32 unten; Bühler/Spühler, N 56 und 76 zu Art. 153 ZGB), vermag der Kläger mit dem Hinweis auf die fehlende Bereitschaft seines Vaters, weiterhin Kredit zu gewähren, nicht darzutun, inwiefern das Obergericht diesen nicht mit seinem Einkommen zusammenhängenden Umstand in seinem Sinne hätte berücksichtigen müssen (BGE 124 III 401 E. 2a, 123 III 10 E. 4c/aa S. 13, 193 E. 2c/cc S. 199; 119 II1 97 E. 2 a.E. S. 199). 
 
3.- Da das Obergericht dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit sofortiger Wirkung entzogen hat, kann dieser seine Bedürftigkeit nicht einfach mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil belegen. Weil er dafür vor Bundesgericht bloss auf Akten verweist (BGE 116 II 92 E. 2 S. 93 f., 110 II 74 E. I/1 S. 78) und seine Bedürftigkeit im Übrigen nicht einmal glaubhaft macht (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O. Bd. V, Bern 1992, N 4 zu Art. 152 OG S. 121 unten; Th. Geiser, Grundlagen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz 1.43 S. 23 unten), ist das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Offen bleiben kann somit, ob der Berufung überhaupt Erfolgschancen eingeräumt werden durften (BGE 123 I 145 E. 2b/bb). Der unterliegende Kläger wird gebührenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG), schuldet aber keine Parteientschädigung, weil keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Beklagten somit auch keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 15. Februar 1999 wird bestätigt. 
 
2.-Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500. -- wird dem Kläger auferlegt. 
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 10. August 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: