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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_673/2007/don 
 
Urteil vom 24. April 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser-Schönbächler, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecherin Marianne Jacobi. 
 
Gegenstand 
Nebenfolgen der Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 11. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Z.________, geboren 1956, und X.________, geboren 1953, heirateten am 9. Oktober 1981. Ihre drei Kinder sind inzwischen mündig geworden. Seit dem 31. August 1995 leben sie getrennt. Das Scheidungsverfahren wurde am 14. März 2001 anhängig gemacht. Mit Urteil vom 24. März 2006 schied das Zivilgericht von A.________ die Ehe der Parteien und genehmigte deren Teilvereinbarung über die Kinderbelange. Es wies die Pensionskasse von X.________ an, den Betrag von Fr. 91'138.50 auf das Freizügigkeitskonto von Z.________ zu überweisen. Z.________ wurde aus Güterrecht und in Verrechnung einer Forderung aus Darlehen zur Zahlung von Fr. 16'117.30 an X.________ verpflichtet. Das Grundbuchamt B.________ wurde angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil von Z.________ an der Liegenschaft C.________, Grundbuchblatt Nr. xxx, an X.________ zu übertragen, und dieser wurde zur Übernahme der darauf lastenden Hypothekarschuld und der Darlehensschuld gegenüber seinen Eltern verpflichtet. 
 
A.b Gegen das erstinstanzliche Urteil waren beide Parteien an das Kantonsgericht Freiburg gelangt, welches ihre Berufungen jeweils teilweise guthiess. Dabei ordnete es die hälftige Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge an. Den Betrag, welcher Z.________ an X.________ aus Güterrecht und nach Verrechnung der Schulden zu leisten hat, erhöhte es auf Fr. 32'893.60. 
 
Es wies das zuständige Grundbuchamt an, den hälftigen Gesamteigentumsanteil von Z.________ am Grundstück C.________, Grundbuchblatt Nr. xxx, an X.________ zu übertragen. 
 
B. 
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist am 15. November 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und wie folgt zu korrigieren: Es sei keine Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge vorzunehmen, eventualiter seien bei der Teilung die geschenkten Versicherungsjahre zu berücksichtigen. Z.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin mit neuem Familiennamen) sei zur Zahlung von Fr. 127'825.70 aus Güterrecht und nach Verrechnung der Schulden zu verpflichten. Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien zu 2/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche dem Beschwerdeführer einen angemessenen Beitrag an seine Kosten auszurichten habe. Eventualiter sei das kantonsgerichtliche Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde bilden die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung. Diese können dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vorgetragen werden, zumal der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- klar überschritten wird (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich ergangen (Art. 75 Abs. 1 BGG), womit dem Eintreten auf die fristgerecht erhobene Beschwerde nichts im Wege steht (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Nicht zu berücksichtigen sind damit allgemeine Ausführungen sowie Ergänzungen zum Sachverhalt, die vom angefochtenen Urteil abweichen (Art. 105 Abs.1 BGG), jedoch mit keiner konkreten Rüge verbunden sind. Ebenso wenig werden Verweise auf kantonale Eingaben berücksichtigt. Diese Anforderungen gelten auch für die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. 
 
2. 
2.1 Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Ist bei einem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art.124 Abs. 1 ZGB). 
 
2.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Parteien noch im Erwerbsleben stehen und einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören. Die Vorinstanz ordnete beidseits die hälftige Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge an. Sie erblickte in der Anwendung dieser gesetzlichen Regelung keine wirtschaftliche Unbilligkeit, zumal das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeglichen sei und sich die Vorsorgesituation der Beschwerdegegnerin nicht wesentlich besser als jene des Beschwerdeführers darstelle. Die von der Beschwerdegegnerin am 31. August 1995 unterzeichnete Erklärung, wonach jeder seine Ansprüche gegenüber seiner Pensionskasse für sich behalte, gelte nicht als Verzicht im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZGB, da sie im Voraus und nicht erst im Zeitpunkt der Scheidung erfolgt sei. 
 
2.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers verhält sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn sie nach Abgabe einer Verzichtserklärung nun gleichwohl auf der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben bestehe. Er begehrt den Sachverhalt entsprechend zu ergänzen, da die Vorinstanz die Frage der Teilung der Austrittsleistung einzig unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Unbilligkeit beurteilt habe. Im Sinne eines Eventualstandpunktes verlangt er zudem, die ihm von der seinerzeitigen Vorsorgeeinrichtung, der D.________, geschenkten fünf Beitragsjahre als sein Eigengut zu behandeln. 
 
2.4 Zwar hat sich das Bundesgericht erstmals in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 grundsätzlich mit der Frage befasst, ob die Teilung nicht nur gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB, sondern zudem wegen offenbarem Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB verweigert werden dürfe und dies bejaht (BGE 133 III 497 E. 4.5 bis 4.7). Indes geht aus dem genannten Entscheid hervor, dass die kantonale Praxis in Freiburg, Zürich und St. Gallen bereits seit einiger Zeit in diese Richtung weist (E. 4.5). Inwieweit diese Praxis dem Beschwerdeführer hätte bekannt sein müssen, darf offen bleiben. Der angeführte Leitentscheid des Bundesgerichts ist zudem erst nach Erlass des nunmehr angefochtenen Urteils publiziert worden. 
 
2.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich in Tat und Wahrheit denn auch weitgehend gegen die Folgerung der Vorinstanz, die Teilung sei wirtschaftlich nicht unbillig. Dies gilt namentlich für die Ausführungen zum Umfang der Erwerbstätigkeit der Parteien und ihrer gemeinsamen Vorsorgeplanung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid hier Anlass zur Ergänzung des Sachverhaltes geben sollte, womit die neuen tatbeständlichen Ausführungen nicht zu berücksichtigen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Weitern beurteilt der Beschwerdeführer den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Teilung angesichts ihrer Verzichtserklärung vom 31. August 1995 als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Die Parteien hätten sich darauf verständigt, dass jeder wirtschaftlich eigenständig bleibe und für seinen eigenen Unterhalt sowie für seine Vorsorge selber aufkomme. Damit könne die Beschwerdegegnerin nunmehr keine Teilung verlangen, ohne sich widersprüchlich zu verhalten. Dass auf die Teilung nicht im Voraus verzichtet werden kann, weil sie nicht im Rahmen einer Scheidungskonvention erfolgt ist, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Frage gestellt (Urteil 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 E. 4.1). Die Berufung auf die Ungültigkeit einer Verzichtserklärung kann zudem nur dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn zusätzliche besondere Umstände im Sinne eines unredlichen Rechtserwerbs gegeben sind. Diese sind von demjenigen zu beweisen, der den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhebt (Urteil 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 E. 4.2). Dies ist vorliegend mitnichten der Fall. Letztlich erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer allgemeinen Kritik am seiner Ansicht nach treuwidrigen Verhalten der Beschwerdegegnerin. Selbst bei Berücksichtigung der tatbeständlichen Ergänzungen würde sich daraus kein offenbarer Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung ableiten lassen. Damit erweist sich die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig. 
 
2.6 Für diesen Fall verlangt der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualstandpunktes, dass die ihm von seiner damaligen Pensionskasse D.________ geschenkten fünf Beitragsjahre als Eigengut zu qualifizieren seien. 
 
2.6.1 Im Gegensatz zur ersten Instanz, welche eine konkrete Berechnung der Teilung vorgenommen hat, ordnete die Vorinstanz die hälftige Teilung an, hielt die massgeblichen Eckdaten und Angaben fest und sah in Anwendung von Art. 142 ZGB die Überweisung an das zuständige Verwaltungsgericht vor. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (BGE 132 V 337 E. 1.1). Die Höhe des Guthabens auf Seiten des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz auf Fr. 487'988.-- festgelegt. Die erste Instanz brachte von diesem Guthaben die ihrer Ansicht nach vor der Ehe erworbenen Beitragsjahre von Fr. 73'826.-- in Abzug, woraus sich der Betrag von Fr. 414'162.-- ergibt. Hingegen qualifizierte sie die während der Ehe erworbenen Beitragsjahre nicht als Schenkung und bezog sich in diesem Zusammenhang auf die Angaben der E.________ vom 27. Februar 2006. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zwar ein Hinweis auf das Vorgehen der ersten Instanz (E. 4a), indes findet sich keine Begründung für die davon abweichende Berechnung des Guthabens des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz. Ebenso wenig wird auf dessen Vorbringen eingegangen, die geschenkten Beitragsjahre seien vollumfänglich seinem Eigengut anzurechnen. Der Beschwerdeführer seinerseits besteht mit seiner fast wortgleichen Begründung wie in der kantonalen Berufung vor Bundesgericht darauf, alle fünf Beitragsjahre als Eigengut von seinem Guthaben in Abzug zu bringen. 
 
2.6.2 Die der Teilung unterliegende Austrittsleistung eines Ehegatten wird nach Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) festgelegt. Sie entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben sind vom Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Anteile einer Einmaleinlage, die der Ehegatte während der Ehe aus Mitteln des Eigengutes erbracht hat, sind zuzüglich Zinsen von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen. 
 
2.6.3 Anlässlich der Statutenänderung der D.________ vom 1. Januar 1988 wurden allen Mitgliedern der Eintrittsgeneration fünf zusätzliche Versicherungsjahre angerechnet, jedoch höchstens bis zum 22. Altersjahr zurück (Art. 57 Abs. 2). Für den damals 35-jährigen Beschwerdeführer bewirkte diese Änderung eine Vorverlegung des Versicherungsbeginns vom 1. Februar 1983 auf den 1. Februar 1978. Von den auf diese Weise erworbenen Beitragsjahren fallen rund 3 ¾ Jahre auf die Zeit vor der Eheschliessung am 9. Oktober 1981 und der Rest auf die Zeit danach. Mit andern Worten, der Beschwerdeführer erhielt rückwirkend und teilweise auf einen Zeitpunkt vor seiner Verheiratung eine Austrittsleistung, welche seine heutige Vorsorgeinrichtung bei der nun zu teilenden Austrittsleistung vollumfänglich eingerechnet hat. Gemäss Art. 22 FZG ist indes von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung auszugehen, welchen Umstand der Zivilrichter ungeachtet der Betrachtungsweise der Vorsorgeeinrichtung zu berücksichtigen hat. Die Vorinstanz hat daher die von ihr zu Handen des Verwaltungsgerichts festgelegte Austrittsleistung entsprechend neu festzulegen. In diesem Zusammenhang ist zudem von Amtes wegen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich einen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung vorgenommen hat und nun der Pensionskasse F.________ angeschlossen ist. 
 
2.6.4 Nach Art. 32 Abs. 1 BVG ist jede Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei namentlich ältere Versicherte, vor allem solche mit kleinem Einkommen, bevorzugt zu behandeln. Auf diese Weise soll die bisher fehlende oder ungenügende Vorsorge abgedeckt werden. Der Erlass solcher Massnahmen bildet für die Vorsorgeeinrichtung eine gesetzliche Verpflichtung, soweit sie über das hiezu notwendige Kapital verfügt. Hingegen steht ihr bei der konkreten Ausgestaltung und dem Einsatz ihrer Mittel ein erhebliches Ermessen zu (BGE 131 II 593 E. 4.2; Jürg Brühwiler, Die betriebliche Vorsorge in der Schweiz, S. 222 ff.). Art. 57 Abs. 2 der Statuten der D.________ steht demzufolge durchaus im Einklang mit dem Auftrag des Gesetzgebers. Die dem Beschwerdeführer zusätzlich angerechneten Versicherungsjahre dienen der Deckung oder Verminderung allfälliger Vorsorgelücken, wodurch sich im Ergebnis auch seine Austrittsleistung erhöht. 
 
2.6.5 Vermögenswerte, die einem Ehegatten nach Beginn des Güterstandes durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, bilden Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Die Erwerbsgründe für einen unentgeltlichen Vermögensanfall sind vielfältig und gehen über den im Gesetz erwähnten Erbgang weit hinaus. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn eine wirtschaftliche Gegenleistung fehlt. Die Schenkung dürfte damit der Hauptanwendungsfall einer Liberalität darstellen, wobei die Herkunft der Zuwendung keine Rolle spielt (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 30 und 36 zu Art. 198 ZGB). Im vorliegenden Fall hat die Vorsorgeeinrichtung dem Beschwerdeführer zwar einen Vermögenswert in Gestalt von Versicherungsjahren zukommen lassen, ohne dass er dafür eine Gegenleistung - sei es durch Einkauf oder über Beiträge - erbracht hat. Sie tat dies aber nicht mit dem für die Schenkung gemeinhin erforderlichen Schenkungswillen (Vogt, Basler Kommentar, 4. Aufl., N. 1 zu Art. 239 OR). Vielmehr hat sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht die statutarische Grundlage geschaffen und gestützt darauf dem Beschwerdeführer die entsprechenden Versicherungsjahre gutgeschrieben. Dieser hat sie daher nicht unentgeltlich erworben, sondern in seiner gesetzlich geregelten Versicherteneigenschaft (Art. 2 BVG). Daraus folgt, dass die dem Beschwerdeführer nach Beginn des Güterstandes gutgeschriebenen Versicherungsjahre bzw. die dadurch angehobene Austrittsleistung nicht seinem Eigengut zugerechnet werden kann. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen, soweit für die Berechnung der hälftigen Austrittsleistung auch die geschenkten Beitragsjahre vor der Eheschliessung berücksichtigt wurden. 
 
3. 
Die Vorinstanz hat die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den hierfür geltenden Regeln des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung vorgenommen und insbesondere den Vorschlag berechnet (Art. 210 ZGB). Strittig ist nach wie vor der Bestand und die güterrechtliche Qualifikation einzelner Vermögenswerte. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz auch eine Verletzung von Art. 138 ZGB vor, da sie die von ihm mit der kantonalen Berufung eingereichten Beweismittel als verspätet zurückgewiesen habe. 
 
3.1 
3.1.1 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt auf die Bedeutung von Art. 138 ZGB bei der Regelung der güterrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Folgen der Scheidung hingewiesen. Im Sinne einer bundesrechtlichen Minimalregelung müssen der zweiten Instanz in diesem Bereich echte und unechte Noven vorgebracht werden können. Das kantonale Recht bestimmt den Zeitpunkt sowie die Form und kann auch eine weitergehende Zulässigkeit von Noven und Klageänderung vorsehen. Gewährleistet ist, dass in der oberen kantonalen Instanz mindestens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren zugelassen werden müssen (BGE 131 III 189 E. 2.4 und 2.6). 
3.1.2 Die Vorinstanz führt Art. 138 ZGB und die dazu gehörende Rechtsprechung des Bundesgerichts an (BGE 131 III 189 ff.). Dann weist sie auf Art. 49 EGZGB/FR hin, wonach das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Abänderung von Anträgen vor der ersten Instanz sowie im Berufungsverfahren in den Schranken von Art. 130/131 ZPO/FR zulässig sei. Demnach könnten die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel noch bis zum Beginn der Beweisleistung ergänzt werden. Eine nachträgliche Geltendmachung sei hingegen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig (Art. 130 Abs. 2 ZPO/FR). Damit seien die an der Schlussverhandlung vor erster Instanz und in der Berufungsschrift eingereichten Anträge verspätet. Soweit die Vorinstanz den Standpunkt der Erstinstanz schützt, liegt ohnehin kein Anwendungsfall von Art. 138 ZGB vor (E. 3.1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hätte hier einzig die willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts durch die Vorinstanz geltend machen können, was er jedoch nicht tut. Soweit die Vorinstanz indes die Abnahme der bereits mit der Berufungsschrift eingereichten Belege wegen Verspätung verweigert, tut sie dies ebenfalls aufgrund kantonalen Rechts und mit der selben Begründung, wie sie das erstinstanzliche Vorgehen schützt. Hingegen hat sie nicht geprüft, ob allenfalls die Minimalgarantien von Art. 138 ZGB zum Tragen kommen und die eingereichten Beweise im Rahmen des kantonalen Verfahrensrechts zu berücksichtigen wären. Nach Ansicht des Beschwerdeführers steht ihm im kantonalen Berufungsverfahren ein uneingeschränktes Novenrecht zu. Zwar unterscheidet die Rechtsprechung (E. 3.1.1 hiervor) und die Lehre (Christoph Leuenberger, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl. 2006, N. 6 zu Art. 138 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 17 zu Art. 138 ZGB) im Rahmen von Art. 138 ZGB nicht zwischen echten und unechten Noven. Damit ist aber im Hinblick auf die unechten Noven noch nicht gesagt, dass sie auch dann vor der oberen kantonalen Instanz vorgebracht werden können, wenn die Erstinstanz deren Berücksichtigung aus prozessualen oder materiellen Gründen bereits zu Recht abgelehnt hat. Angesichts des hohen Stellenwertes, der nach dem Willen des Gesetzgebers dem Ziel der Wahrheitsfindung zukommen soll, hat die beförderliche Prozesserledigung und die Vermeidung unsorgfältigen Prozessierens vor erster Instanz allerdings zurückzustehen (BGE 131 III 189 E. 2.6). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im kantonalen Berufungsverfahren beantragten Beweise zur Berücksichtigung der Investitionen in die Liegenschaft der Parteien in C.________ im Lichte von Art. 138 ZGB prüfen und bei Einhaltung der prozessualen Formerfordernisse hätte würdigen müssen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
3.2 Im kantonalen Berufungsverfahren war bereits nicht mehr strittig, dass die vom Beschwerdeführer übernommenen Planungskosten für den Umbau der Liegenschaft in C.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 26'451.25 von beiden Parteien zu tragen sei. Über die vom Beschwerdeführer hier verlangten Zinsen schweigt sich die Vorinstanz aus. Ob die Verzinsung tatsächlich angebracht ist, kann das Bundesgericht anhand des vorliegenden Sachverhaltes nicht entscheiden, weshalb die Angelegenheit zum Entscheid darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 
3.3 
3.3.1 Der Beschwerdeführer bestand bereits im kantonalen Berufungsverfahren darauf, dass das von seinen Eltern den beiden Parteien gewährte Darlehen über Fr. 50'000.-- nicht ausdrücklich zum Kauf der Liegenschaft in C.________, sondern vielmehr für gemeinsame Anschaffungen bestimmt war. Mit diesem Geld sollte die Liquidität der Familie in dieser Zeit sicher gestellt werden. Die Vorinstanz kam demgegenüber in Würdigung der vorhandenen Beweise zum Schluss, dass das elterliche Darlehen sehr wohl dem gemeinsamen Hauskauf gedient hatte. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, erst das angefochtene Urteil gebe Anlass zu neuen Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat lediglich seine damaligen Ausführungen zum Darlehenszweck nicht geteilt, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt in einer Kritik an der Beweiswürdigung erschöpft, welche den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (E. 1.2 hiervor). Wurde zudem über einen strittigen Punkt von der kantonalen Instanz Beweis geführt und ist diese, wie hier, zu einem konkreten Ergebnis gelangt, so kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 8 ZGB gegeben sein. Die genannte Bestimmung kommt nämlich vor allem dann zum Tragen, wenn die Folgen der Beweislosigkeit festzulegen sind (BGE 129 III 18 E. 2.6). 
 
3.3.2 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass diejenige Masse den Zinsendienst zu erbringen habe, welcher das Darlehen zuzuordnen sei (vgl. zur Hypothek: Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 58 zu Art. 196 ZGB). Im vorliegenden Fall auferlegte sie dem Beschwerdeführer den Zinsendienst für das Privatdarlehen seiner Eltern, da er die damit finanzierte Liegenschaft bewohnt habe und dafür gleich wie für eine Mietsache aufzukommen habe. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, hingegen sieht er eine Verletzung von Art. 214 ZGB darin, als dass die Höhe der inzwischen aufgelaufenen Zinsen nicht berücksichtigt worden sei. Hiezu legt er eine auf den 30. Juni 2008 aktualisierte Aufstellung bei. Dabei verkennt er, dass für die Berechnung des Vorschlags jedes Ehegatten seine Errungenschaft und sein Eigengut nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden werden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall wurde das Begehren am 14. März 2001 anhängig gemacht, womit dieser Zeitpunkt für die Zusammensetzung der Gütermassen im Vermögen eines Ehegatten entscheidend ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Hernach können Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr beeinflussen (Urteil 5P.82/2204 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2.1, in FamPra.ch 2005, S. 315). Auch laufende Einkünfte und laufende Kosten wie Verwaltung und Hypothekarzinsen beeinflussen den Wert der Liegenschaft nach Auflösung des Güterstandes nicht mehr (Urteil 5C.229/2002 vom 7. Februar 2003, E. 3.1.2, in FamPra.ch, S. 651). Nach der Darstellung des Beschwerdeführers soll die Vorinstanz als Stichdatum willkürlicherweise den 31. Dezember 2002 angenommen haben. Aufgrund des angefochtenen Urteils kann weder das Stichdatum noch der Betrag überprüft werden. Sollte die Behauptung des Beschwerdeführers jedoch zutreffen, so würde sich das Ergebnis auf jeden Fall zu Lasten der Beschwerdegegnerin auswirken, welche das Urteil aber nicht angefochten hat. Der Beschwerdeführer seinerseits wäre dadurch nicht beschwert, womit die Frage offen zu lassen ist. 
 
3.4 Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, er habe der Beschwerdegegnerin vor der Ehe ein Darlehen in der Höhe von Fr. 5'000.-- zum Erwerb eines Personenwagens eingeräumt, welchen Betrag er nun zu Gunsten seines Eigenguts zurückfordere. Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer neu eingereichte Aufstellung "Schulden von Z.________ vom 2.2.83" als verspätet. Selbst wenn dieser Beleg berücksichtigt werden könnte, sei sein Beweiswert gering, weshalb nach Ansicht der Vorinstanz der geforderte Betrag nicht nachgewiesen sei. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe seine Aufstellung nicht gewürdigt, tut er dies wider besseres Wissen. Dem angefochtenen Urteil lässt sich sehr wohl entnehmen, dass der genannte Beleg berücksichtigt und in Zusammenhang mit den Aussagen der Parteien gewürdigt worden war, wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Inwiefern sich die Beweiswürdigung in diesem Punkt und das daraus folgende Ergebnis als willkürlich erweisen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Er schildert im Wesentlichen seine Sicht er Dinge und besteht darauf, der Beschwerdegegnerin ein Privatdarlehen gegeben zu haben, das diese ihm nicht zurückgezahlt habe. Zu welchem Zweck das Darlehen ausgerichtet worden war, spiele für den Bestand der Rückforderung keine Rolle. Mit diesen Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer auf die Begründung der Vorinstanz nicht Bezug, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
3.5 Im Rahmen der gebundenen Vorsorge der Säule 3a äufnete der Beschwerdeführer während der Dauer des Güterstandes bei der Bank F.________ ein Guthaben, welches zum massgeblichen Zeitpunkt Fr. 59'345.15 beträgt (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um einen reinen Sparvertrag, welcher nicht unter Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB fällt, sondern wie jeder andere Vermögenswert je nach Herkunft der Mittel der entsprechenden Gütermasse zuzuordnen ist (Hausheer/ Reusser/Geiser, a.a.O., N. 66 zu Art. 197 ZGB). Der Beschwerdeführer konnte im kantonalen Verfahren den Nachweis nicht erbringen, dass ihm die Beschwerdegegnerin die jeweiligen Einlagen geschenkt hatte. Vor Bundesgericht besteht er einzig mehr darauf, dass ihm das Guthaben durch die Verzichtserklärung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 1995 unentgeltlich zugefallen und daher als Eigengut von der Vorschlagsteilung auszunehmen sei. Gemäss den tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche hier auf die Erstinstanz verweist, erfolgte der genannte Verzicht seitens der Beschwerdegegnerin unter grossem psychischen Druck und sei daher nicht verbindlich. Der Beschwerdeführer erachtet diese Sachverhaltswürdigung als willkürlich und schildert aus seiner Sicht die Umstände, unter welchen die genannte Erklärung zustande gekommen sein soll. Die entsprechenden Vorbringen sind teilweise neu und erweisen sich im übrigen als rein appelIatorisch, womit sie nicht zu berücksichtigen sind. In der kantonalen Berufung verwies der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf den Wortlaut der Erklärung vom 31. August 1995. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welches wesentliche Argument die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben sollte. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auf jeden Fall nicht die Rede sein. Damit fällt das Guthaben in die Errungenschaft. 
 
3.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bewertung von Vermögenswerten latente Kosten und Steuern geltend. Konkret geht es um die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft C.________, Grundbuchblatt Nr. 5369, sowie um das Bankkonto der gebundenen Vorsorge Säule 3a des Beschwerdeführers. 
 
3.6.1 Gemäss der neueren Praxis des Bundesgerichts sind latente Lasten als wertvermindernder Faktor bei der Bewertung einer Liegenschaft grundsätzlich zu berücksichtigen. Nur so ist gewährleistet, dass beide Ehegatten nicht nur an einem allfälligen Gewinn beteiligt sind, sondern auch die Lasten, bzw. das Risiko von deren Verwirklichung gleichmässig tragen. Naturgemäss können in quantitativer Hinsicht in aller Regel keine genauen Angaben über die Auswirkung der latenten Last auf den Wert des Vermögensgegenstandes gemacht werden. Wenngleich das Gericht sich daher häufig mit der Ermittlung der zu berücksichtigenden Belastungen "ex aequo et bono" behelfen muss, so hat es gleichwohl die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Erfassung der Lasten zu berücksichtigen und in Bezug auf unklare Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen zu treffen (BGE 125 III 50 E. 2a/bb und cc). Hiefür darf das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte Behauptungen der Parteien verlangen (Urteil 5C. 201/2005 vom 2. März 2006, E. 3). 
 
3.6.2 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft der Parteien in C.________ zu Alleineigentum übernehmen wird. Er macht bei der Bewertung derselben weder Grundstückgewinnsteuern noch Handänderungsabgaben geltend, sondern er will im Hinblick auf den Verkauf des Hauses den Mäklerlohn von 3% sowie die Insertionskosten, insgesamt Fr. 19'000.--, berücksichtigt haben. Dazu verweist er auf den schlechten baulichen Zustand der Liegenschaft und den Umstand, dass die bei ihm wohnenden Kinder demnächst ausziehen würden, womit eine Sanierung nicht sinnvoll sei, sondern sich ein Verkauf aufdränge. Aus dem angefochtenen Urteil geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer das Haus selber bewohnt. Zwar werden die bei einem Verkauf anfallenden Kosten erwähnt, indes steht weder der Verkauf fest, noch die Notwendigkeit, einen Mäkler hiefür beizuziehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich letztlich in unzulässigen Ergänzungen zum Sachverhalt. Damit fehlen die tatsächlichen Grundlagen, um überhaupt von einer latenten Last auszugehen. 
 
3.6.3 Nachdem entschieden ist, dass das Bankkonto der gebundenen Vorsorge Säule 3a in die Errungenschaft des Beschwerdeführers fällt (E. 3.4 hiervor), ist noch über dessen Begehren zu befinden, die latente Steuer bei der Bewertung dieses Guthabens in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf die Abtretungsmöglichkeiten von Altersleistungen gemäss Art. 4 Abs. 3 BVV 3, welche steuerrechtlich neutral abgewickelt würden. Zu Recht weist der Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass das Problem nicht in der jetzt vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung liege, sondern in den steuerrechtlichen Folgen eines späteren Bezugs. Nach Art. 3 BVVV 3 können bei der gebundenen Vorsorge Leistungen nur ausgerichtet werden, wenn der Vorsorgenehmer fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV steht (Abs. 1 ), eine vorzeitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus den im Gesetz abschliessend geregelten Gründen (Abs. 2) in Frage kommt oder in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung von Wohneigentum zum Eigenbedarf (Abs. 3). Einkünfte aus der gebundenen Vorsorge sind steuerbar (Art. 22 Abs. 1 DBG), wobei Kapitalleistungen gesondert erfasst und mit einer Jahressteuer belegt werden (Art. 38 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 36 DBG). Entsprechende Regelungen finden sich zudem in den kantonalen Steuererlassen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer früher oder später auf sein Vorsorgekonto greifen und dann steuerpflichtig werden wird. Dieser Umstand spricht für eine grundsätzliche Berücksichtigung der latenten Steuerlast im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Vorinstanz hat die Bewertung des Vorsorgeguthabens neu zu prüfen. Dabei wird sie auch die Frage beantworten müssen, ob die latenten Steuern voll berücksichtigt werden müssen oder ob dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Ehegatten die jeweiligen Einzahlungen auf das Vorsorgekonto von ihrer Einkommenssteuer in Abzug gebracht haben (Art. 33 Abs. 3 lit. e DBG), von welcher Entlastung des Familienbudgets damals beide Seiten profitiert haben. 
 
3.7 Als Letztes verlangt der Beschwerdeführer im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Entschädigung der von der Beschwerdegegnerin nicht geleisteten Kinderunterhaltsbeiträge und seiner ausserordentlichen Aufwendungen für die Kinder. 
 
3.7.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Parteien unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebten. Damit ist das Vermögen auf beiden Seiten güterrechtlich zu qualifizieren und der Vorschlag zu berechnen (E. 3 hiervor). Über Verbindlichkeiten der Ehegatten, die keinen güterrechtlichen Hintergrund haben, ist nicht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu befinden. Das ist hier offensichtlich der Fall. Der Beschwerdeführer verlangt zudem ausdrücklich keine Entschädigung für einen ausserordentlichen Beitrag nach Art. 165 ZGB, worüber nach dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils im Verfahren zur Regelung der Nebenfolgen der Scheidung zu befinden wäre (BGE 123 III 433 E. 4). Hingegen strebt er den Ausgleich des von ihm erbrachten Unterhalts der Kinder an. 
 
3.7.2 Die Vorinstanz trat auf die entsprechenden Begehren mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein und lehnte demzufolge die Berücksichtigung neuer Beweismittel ab. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Willkürverbotes sowie von Art. 138 ZGB. Er legt indes nicht dar, weshalb die Vorinstanz auf seine Vorbringen hätte eingehen müssen, sondern begnügt sich mit der Behauptung, er habe im kantonalen Verfahren die jeweiligen Aktenstellen genannt und die Beweise bezeichnet. Darum stünden ihm die detailliert aufgelisteten Beträge per 30. Juni 2008 zu, ohne hiefür eine Rechtsgrundlage zu nennen oder die Abweichung vom grundsätzlich geltenden Novenverbot zu begründen (Art. 99 BGG). Diese Darlegungen reichen in keiner Weise aus, um der Vorinstanz eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen. Damit brauchte sie auch die Entgegennahme neuer Beweise nicht zu prüfen, ohne die Grundsätze von Art. 138 ZGB zu missachten (E. 3.1.2 hiervor). Auf diese Rüge ist insgesamt nicht einzutreten. 
 
4. 
Soweit der Beschwerdeführer zudem eine vom angefochtenen Urteil abweichende Verlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens anstrebt, findet sich in seiner Eingabe keinerlei Begründung, womit eine Prüfung dieses Antrages entfällt. 
 
5. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde nur teilweise Erfolg beschieden. In diesem Umfang wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei dieser Gelegenheit wäre zudem die Anweisung an das Grundbuchamt (Dispositiv III/5) zu korrigieren, soweit darin von der Übertragung des hälftigen Gesamteigentumsanteils der Beschwerdegegnerin statt vom Eintrag des Beschwerdeführers als Alleineigentümer die Rede ist. Bei einem solchen Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr anteilsmässig zu verlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der zur Hauptsache unterliegende Beschwerdeführer schuldet der Beschwerdegegnerin eine herabgesetzte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2007 wird aufgehoben in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3, soweit darin die Austrittsleistung von X.________ festgelegt wird, und in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 4. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für die Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. April 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Schett