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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_618/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________  
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Güterrecht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 19. Juni 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1944, und Y.________ (Beschwerdegegner), Jahrgang 1943, heirateten am 26. Juni 1970. Aus ihrer Ehe gingen drei Söhne hervor, geboren in den Jahren 1971, 1972 und 1981. Die Ehegatten sind mit mehreren Firmen an verschiedenen Standorten im Handel mit Metallen sowie in der Verarbeitung und im Recycling von Metallen tätig. Am 31. Oktober 1985 erwarben sie das gesamte Aktienkapital (300 Inhaberaktien) der A.________ AG, für die sie bis heute als Präsident und als Vizepräsidentin mit Einzelunterschrift zeichnen. Ihre drei Söhne arbeiten im Familienunternehmen mit. Die Beschwerdeführerin erhob im Dezember 1998 eine Scheidungsklage, die sie wieder zurückzog. Seit Februar 2005 leben die Ehegatten getrennt. 
 
B.  
 
B.a. Am 4. Februar 2009 klagte die Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht B.________ erneut auf Scheidung, mit der sich der Beschwerdegegner einverstanden erklärte. Die Ehegatten verzichteten auf nachehelichen Unterhalt und auf Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Streitig blieben in der güterrechtlichen Auseinandersetzung namentlich die Zuweisung der Aktien der A.________ AG sowie Ersatzforderungen für Investitionen der Errungenschaften beider Ehegatten in eine Eigengutsliegenschaft der Beschwerdeführerin in C.________ und des Eigenguts der Beschwerdeführerin in ihre Errungenschaft. Die je anwaltlich vertretenen Ehegatten stellten Forderungen aus Güterrecht in der Höhe von 2.62 Mio. Fr. (Beschwerdeführerin) und von 2.55 Mio. Fr. (Beschwerdegegner).  
 
B.b. Das Bezirksgericht schied die Ehe, stellte fest, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, und sah von einer Teilung der Gelder aus der beruflichen Vorsorge ab (Dispositiv-Ziff. 1-3 des Urteils vom 7. September 2011).  
 
B.c. Nebst einem Eigengut von über 2 Mio. Fr. (E. 6.5.2.18 S. 42) stellte das Bezirksgericht für die Beschwerdeführerin eine Errungenschaft von Fr. 1'717'159.13 fest (E. 6.6.2.9 S. 51). Das Eigengut des Beschwerdegegners bestand im Wesentlichen aus Ackerland und einer hypothekarisch belasteten Wohnliegenschaft (E. 6.5.3.2 S. 42 f.). Seine Errungenschaft belief sich auf Fr. 1'797'745.95 (E. 6.6.3.5 S. 55). Das Bezirksgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner 100 Aktien der A.________ AG zu übergeben (Dispositiv-Ziff. 4.1). Es ordnete an, dass der hälftige Anteil der Beschwerdeführerin an der einfachen Gesellschaft X.________ und Y.________ auf den Beschwerdegegner übertragen wird, und wies die im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehenden Grundstücke Nrn. xxxx und yyyy (Grundbuch D.________ und E.________) unter gleichzeitiger Übernahme der Hypotheken dem Beschwerdegegner zu Alleineigentum zu (Dispositiv-Ziff. 4.2 - 4.4). Das Bezirksgericht verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von Fr. 10'473.40 zu leisten (Dispositiv-Ziff. 4.5), wies den Antrag auf Herausgabe eines Tresorschlüssels ab (Dispositiv-Ziff. 4.6) und erklärte die Parteien bei ihrem heutigen Besitzstand per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich für auseinandergesetzt (Dispositiv-Ziff. 4.7 des Urteils vom 7. September 2011).  
 
C.  
Der Beschwerdegegner legte am 10. Oktober 2011 eine Berufung ein und beantragte, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4.1 und 4.5 sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm 151 Aktien der A.________ AG zu Eigentum zu übergeben und aus Güterrecht Fr. 739'527.-- zu bezahlen. Die anwaltlich nicht mehr vertretene Beschwerdeführerin opponierte den Anträgen mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 und verlangte eine Änderung des Urteils nach der Anschlussberufung. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 25. Januar 2012 schloss der Beschwerdegegner auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung teilweise gut und ordnete die interne Versteigerung der Aktien unter den Parteien an (Dispositiv-Ziff. 1/4.1.1). Für den Fall, dass innert sechs Monaten seit Rechtskraft des Urteils die interne Steigerung nicht sollte vollzogen werden können, ordnete das Obergericht an, dass jede Partei beim Betreibungsamt B.________ die öffentliche Versteigerung der Aktien verlangen kann und der Steigerungserlös der Beschwerdeführerin zu 66.16 % und dem Beschwerdegegner zu 33.84 % zuzuweisen ist (Dispositiv-Ziff. 1/4.1.2). Das Obergericht verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von Fr. 589'526.60 zu leisten (Dispositiv-Ziff. 1/4.5). Auf die Anschlussberufung der Beschwerdeführerin trat das Obergericht nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). Es auferlegte die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Entscheids vom 19. Juni 2012). 
 
D.  
Mit Eingabe vom 27. August 2012 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufzuheben und die Sache zur Wiederholung des Berufungsverfahrens zurückzuweisen. Im Eventualstandpunkt verlangt sie, ihr sämtliche Aktien der A.________ AG zu Eigentum zuzuweisen und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr aus schuld- und güterrechtlicher Ausgleichung Fr. 1'135'657.90 bzw. Fr. 1'391'587.90 im Fall einer hälftigen Zuweisung der Aktien zu bezahlen. Für den Fall, dass Steuernachzahlungen in der Neuberechnung der Güterrechtsforderung nicht berücksichtigt würden, stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, nach dem 4. Februar 2009 vom einen dem anderen Ehegatten aus privater Schuldpflicht nachweislich bezahlte Einkommens- und Vermögenssteuern der Veranlagungsperioden bis 31. Dezember 2008 intern je zur Hälfte aufzuerlegen und im bezahlten Mehrbetrag nebst Verzugszins von 5 % eine Rückforderung zuzusprechen. Im kantonalen Berufungsverfahren sei dem Beschwerdegegner die Gerichtsgebühr und eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Während das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat, schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung, soweit auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung eingetreten werden könne. Das Präsidium der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid, aber nicht mit Bezug auf das bezirksgerichtliche Urteil die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 12. September 2012). Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Mit Eingabe vom 4. April 2013 hat die Beschwerdeführerin einen Beleg betreffend Steuerzahlungspflicht eingereicht. Während das Obergericht auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet hat, schliesst der Beschwerdegegner innert erstreckter Frist auf Abweisung, soweit auf die Beschwerdeeingetreten werden könne. Von den Eingaben wurde den Parteien jeweilen Kenntnis gegeben. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74Abs. 1 lit. b BGG). Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die - im weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - Beschwerde ist zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein. 
 
2.  
Da das Bezirksgericht sein Urteil am 7. September 2011 gefällt hat, ist für das kantonale Rechtsmittelverfahren die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) massgebend gewesen (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 
 
3.  
Ihren Hauptantrag, die Sache zur vollständigen oder teilweisen Wiederholung des Berufungsverfahrens zurückzuweisen, begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie vor Obergericht nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen sei und dass das Obergericht seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei und sie insbesondere nicht aufgefordert habe, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Sie rügt die Verletzung von Prozessrechtsvorschriften und der verfassungsrechtlichen Ansprüche auf rechtliches Gehör und Waffengleichheit (S. 9 ff. Ziff. III/1-9 der Beschwerdeschrift; vgl. dazu S. 4 ff. der Beschwerdeantwort). 
 
3.1. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffen die Anwendung von Art. 69 ZPO mit dem Randtitel "Unvermögen der Partei". Ist danach eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Die Bestimmung beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten usw. (sog. Postulationsfähigkeit: BGE 132 I 1 E. 3.2 S. 5). Ähnlich lauten der bisherige § 66 Abs. 2 ZPO/AG und die Regelung in der Bundesrechtspflege (Art. 41 Abs. 1 BGG und Art. 29 Abs. 5 OG), die in Art. 69 ZPO übernommen wurde ( Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7280 zu Art. 67 des Entwurfs). Die Voraussetzung, dass die Partei "offensichtlich" ausserstande sein muss, den Prozess selber zu führen, gebietet, eine Unfähigkeit dazu nicht leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt (Urteile 1B_163/2012 vom 28. März 2012 E. 3 und 6B_355/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2). Dass die Eingabe eines Laien als lückenhaft erscheint, rechtfertigt die Annahme einer Postulationsunfähigkeit für sich allein nicht (Urteil 8C_1033/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2 und Verfügung 4A_377/2011 vom 18. August 2011). Zu berücksichtigen sind vielmehr die Komplexität der Streitsache, die sich stellenden rechtlichen und technischen Fragen und das Verhalten der Partei (Urteil 1E.4/2004 vom 1. März 2004 E. 8).  
 
3.2. Eine offensichtliche Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, das Berufungsverfahren selbst zu führen, musste das Obergericht aus folgenden Gründen nicht annehmen:  
 
3.2.1. Zum Verfahrensablauf ergibt sich aus den kantonalen Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass das bezirksgerichtliche Urteil am 8. September 2011 der Post aufgegeben und am 16. ds. vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin entgegengenommen wurde, der mit Schreiben vom 9. September 2011 dem Bezirksgericht mitgeteilt hat, er nehme die Interessen der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung nicht mehr wahr (act. 550 und 552 der bezirksgerichtlichen Akten). Die Beschwerdeführerin hat am 15. Oktober 2011 persönlich einen Brief an das Obergericht geschrieben und erläutert, ihr bisheriger Rechtsvertreter habe das Mandat niedergelegt und der ihr empfohlene Rechtsanwalt habe eine Übernahme des Mandats abgelehnt. Weiter heisst es in dem Brief, die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, in acht Arbeitstagen einen anderen Anwalt zu finden. Sie habe nun selber versucht, eine Einsprache zu verfassen, und wäre froh um die Mitteilung, ob eine von ihr verfasste Eingabe überhaupt akzeptiert werde. Sie werde dann eine Anschlussberufung erheben.  
 
3.2.2. Aufgrund des Briefs durfte das Obergericht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin um die Möglichkeit anwaltlicher Vertretung gewusst, das Verfahren aber selber zu führen beabsichtigt hat. Das Obergericht hat deshalb seiner Aufklärungspflicht mit der Auskunft genügt, die Beschwerdeführerin könne selbst - ohne anwaltlichen Beistand - gegen das Scheidungsurteil eine Berufung einlegen, doch dürfte die Berufungsfrist inzwischen abgelaufen sein. Es bestehe die Möglichkeit, im Rahmen der Berufungsantwort mittels Anschlussberufung eigene Anträge auf Abänderung des Scheidungsurteils zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt werde ihr die Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort und allfälligen Anschlussberufung angesetzt (Schreiben der Instruktionsrichterin an die Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2011).  
 
3.2.3. Rund zwei Wochen später wurde der Beschwerdeführerin die Frist von dreissig Tagen zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt und darauf hingewiesen, dass in der Berufungsantwort Anschlussberufung erhoben werden könne (Verfügung vom 2. November 2011). Die Beschwerdeführerin hätte somit - wie es auch das bundesgerichtliche Verfahren belegt - ausreichend Zeit gehabt, eine anwaltliche Vertretung zu bestellen, hat aber am 5. Dezember 2011 dem Obergericht eine selbst verfasste, elfseitige mit "Berufungsantwort" überschriebene Eingabe mit Belegen eingereicht.  
 
3.2.4. Die Berufungsantwort ist strukturiert und nimmt mit Hinweis auf die Erwägungen des bezirksgerichtlichen Urteils und auf die Seitenzahlen der Berufungsschrift zu den Vorbringen des Beschwerdegegners einzeln Stellung. Dass die Beschwerdeführerin nicht einfach auf Abweisung schliesst, sondern die Berufungsanträge des Beschwerdegegners in ihr Gegenteil umformuliert ("darf nicht verpflichtet werden"), wäre in formeller Hinsicht nicht erforderlich gewesen, dient aber der Klarheit und belegt deshalb keine Unbeholfenheit der Beschwerdeführerin.  
 
3.2.5. Keinerlei Anhaltspunkte bestehen dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters, ihrer fehlenden Geschäftserfahrung und ihrer emotionalen Verfangenheit unfähig gewesen wäre, den Prozess selber zu führen. Ihre Berufungsantwort, aber auch ihre Ausführungen an der Parteibefragung (act. 420 ff. der bezirksgerichtlichen Akten) bestätigen vielmehr den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin gut orientiert war und genau wusste, was sie wollte, und dass ihre Willensbildung und -äusserung weder durch die Scheidungssituation noch durch eine Art emotionaler Verfangenheit beeinträchtigt war. Von Geschäftsunerfahrenheit kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beschwerdeführerin im Familienunternehmen mitgearbeitet hat, bevor der Beschwerdegegner sie nach ihren Angaben hinausgeworfen hat. Dass die Beschwerdeführerin zudem Eigengutserträge von jährlich rund Fr. 220'000.-- bei einem Ausgangskapital von rund 1.8 Mio. Fr. erwirtschaftet hat, belegt ebenfalls ihre Geschäftserfahrung, sei es, dass sie selber eine ausgezeichnete Vermögensverwalterin ist, oder sei es, dass sie sich mit guten Beratern zu umgeben weiss. Schliesslich weist der Beschwerdegegner zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem mit Eingabe vom 4. April 2013 neu eingereichten Beleg wiederum ein Verfahren selbstständig und ohne anwaltliche Hilfe geführt und mit ihrem Rekurs vor dem kantonalem Spezialgericht für Steuern teilweise obsiegt hat (act. 17).  
 
3.3. Insgesamt musste das Obergericht weder den Entschluss der Beschwerdeführerin, das Berufungsverfahren selber zu führen, hinterfragen noch irgendwelche Vorkehren treffen, weil sich die Beschwerdeführerin nicht hat anwaltlich vertreten lassen wollen. Die handlungsfähige und geschäftserfahrene Beschwerdeführerin darf sich dafür entscheiden, einen Prozess selber zu führen. Der Entscheid ist von den Gerichten zu respektieren, sollte er sich für den Betroffenen später auch nachteilig auswirken.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin will das bundesgerichtliche Verfahren auf Fragen ausdehnen, über die das Obergericht nicht entschieden hat, weil ihre Berufungsantwort zu Unrecht nicht als Anschlussberufung behandelt worden sei (S. 11 f. Ziff. III/5, S. 17 f. Ziff. IV/1 und S. 24 f. Ziff. IV/3a der Beschwerdeschrift). Mit Bezug auf Steuerschulden legt sie dem Bundesgericht ein nach dem angefochtenen Entscheid ergangenes Urteil des kantonalen Spezialverwaltungsgerichts vom 21. März 2013 vor, wonach die interne Steuerpflicht unverändert offen sei (Eingabe vom 4. April 2013). Der Beschwerdegegner bestreitet die Rechtzeitigkeit der Vorbringen im kantonalen Verfahren und macht eine Verletzung des Novenverbots geltend (S. 19 ff. der Beschwerdeantwort). 
 
4.1. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. In der Berufungsantwort kann die Gegenpartei Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt und kann sich auf einen beliebigen, mit diesem nicht notwendig in Zusammenhang stehenden Teil des angefochtenen Urteils beziehen (BGE 138 III 788 E. 4.4 S. 790 f.). Berufung und Anschlussberufung bestimmen mit ihren jeweiligen Anträgen insoweit über Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids (so bereits Art. 54 Abs. 2 Satz 2 OG) und legen gleichzeitig den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens fest (BGE 131 III 189 E. 2.7.3 S. 198). Werden in der Berufungsantwort materielle Anträge gestellt, die über die blosse Bestätigung des angefochtenen Urteils hinausgehen, erscheint es als zulässig, die Eingabe als Anschlussberufung entgegenzunehmen (BGE 121 III 420 E. 1 S. 423). Vorausgesetzt ist freilich, dass die auf Geldzahlung gerichteten Anträge - wie in der Berufung selbst - beziffert sind oder dass sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil, ergibt, welcher Geldbetrag gefordert wird (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619 und E. 6.2 S. 622).  
 
4.2. Von diesen Grundsätzen ist das Obergericht ausgegangen. Es hat festgehalten, die Beschwerdeführerin habe eine Berufungsantwort erstattet, darin aber nicht gleichzeitig und förmlich eine Anschlussberufung erhoben. Nach Ablauf der Frist zur Berufungsantwort könne eine Anschlussberufung nicht mehr eingereicht werden (E. 1.4.1.2 S. 8). Soweit die Beschwerdeführerin in der Berufungsantwort eine neue Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung verlange, sei der Antrag zwar zulässig, doch lasse sich weder dem Antrag noch der Begründung entnehmen, welcher Betrag anstelle des vom Bezirksgericht festgesetzten zuzusprechen sei. Auf die Anschlussberufung sei auch insoweit nicht einzutreten (E. 1.4.2.2 S. 9 des angefochtenen Entscheids).  
 
4.3. Was die Beschwerdeführerin heute dagegenhält, ist unbehelflich:  
 
4.3.1. Aus beiden Mitteilungen der Instruktionsrichterin an die Beschwerdeführerin geht hervor, dass "im Rahmen der Berufungsantwort" bzw. "in der Berufungsantwort" Anschlussberufung zu erheben ist (Schreiben vom 18. Oktober 2011 und Verfügung vom 2. November 2011). Die Auskunft kann von einem Laien nicht dahin gehend verstanden werden, er könne die Berufungsantwort einreichen und werde dann nochmals zur Erhebung einer Anschlussberufung eingeladen. Beides hat innert der gleichen Frist zu geschehen.  
 
4.3.2. In ihrer Berufungsantwort hat die Beschwerdeführerin erwähnt, sie verlange auch Anschlussberufung. Die Instruktionsrichterin hat dem Beschwerdegegner eine Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt (Verfügung vom 12. Dezember 2011). Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass die Rechtsmittelinstanz die Anschlussberufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zustellt, es sei denn, die Anschlussberufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 568 E. 3.1 S. 569 f.). Dass in derart offensichtlichen Fällen auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden kann, schliesst es nicht aus, auf eine Berufung oder Anschlussberufung auch nach Einholung einer Stellungnahme nicht einzutreten (vgl. Urteil 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 4.3).  
 
4.3.3. Die obergerichtliche Auslegung des in der Berufungsantwort enthaltenen materiellen Antrags betreffend die güterrechtliche Ausgleichszahlung beanstandet die Beschwerdeführerin nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beurteilung des Obergerichts entspricht der bundesgerichtlichen Praxis. Geht es um die güterrechtliche Auseinandersetzung, ist dazutun, wie die Ehegatten im Ergebnis güterrechtlich auseinanderzusetzen sind. Anträge auf Geldzahlung sind zu beziffern. Auf eine Eingabe mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren kann ausnahmsweise dann eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei bzw. ohne weiteres ergibt, was in der Sache verlangt wird (Urteile 5A_477/2012 vom 11. Januar 2013 E. 4.1.1 und 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1).  
 
4.4. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend die Anschlussberufung erweist sich als unbegründet. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auf ihre angebliche Unbeholfenheit beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr - in Kenntnis aller anderen Möglichkeiten - gefasster Entschluss, das Berufungsverfahren selbst und ohne anwaltliche Hilfe zu führen, vom Obergericht zu respektieren gewesen ist und dass sie die Folgen des Risikos, die sich teilweise verwirklicht haben, auch selber zu tragen hat (E. 3 hiervor).  
 
4.5. Für die vorliegende Beschwerde bedeutet dieses Ergebnis, dass Streitfragen, die - wie namentlich die interne Steueraufteilung - nicht Berufungsgegenstand vor Obergericht waren, nicht zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens gemacht werden können. Aufgrund der zulässigen Anträge und Vorbringen hat das Obergericht lediglich die Ersatzforderungen für Investitionen in das Ferienhaus in C.________ (E. 2.1 S. 10 ff.), die Massenzugehörigkeit und die Zuweisung der Aktien der A.________ AG (E. 2.2 S. 16 ff.) und die Ersatzforderungen des Eigenguts der Beschwerdeführerin von 1.2 Mio. Fr. gegen ihre Errungenschaft (E. 2.3 S. 23 ff.) zu beurteilen gehabt. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen und Vorbringen darüber hinausgeht (S. 17 Ziff. III/10 und S. 24 ff. Ziff. IV/3 der Beschwerdeschrift und Eingabe vom 4. April 2013), kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174 und 457 E. 4.2 S. 462 f.). Insbesondere kann die Beschwerdeführerin keine höhere Ausgleichszahlung aus Güterrecht beantragen als die vom Bezirksgericht zuerkannte, die sie selbstständig vor Obergericht nicht angefochten hat (BGE 95 II 312 E. 1 S. 315; 119 II 227 E. 3b S. 232; 135 III 513 E. 8.3 S. 530).  
 
5.  
Die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, sind von Gesetzes wegen Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1986 aufgrund eines Erbverzichtsvertrags unter anderem Fr. 1'873'176.-- in bar erhalten hat. Streitig ist, ob und in welchem Betrag aus dem Barvermögen in Liegenschaften und in das Familienunternehmen investiert wurde. Die Beschwerdeführerin hat eine Ersatzforderung ihres Eigenguts gegen die Errungenschaft beider Ehegatten geltend gemacht (S. 22 f. Ziff. IV/2c der Beschwerdeschrift und S. 18 f. der Beschwerdeantwort). 
 
5.1. Das Bezirksgericht hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe gestützt auf den Erbverzichtsvertrag nebst zwei Mehrfamilienhäusern eine Barzahlung von Fr. 1'873'176.-- erhalten und Erträge aus dem Eigengut von mindestens Fr. 220'000.-- jährlich erwirtschaftet. Die Steuererklärungen wiesen ein steuerbares Vermögen der Parteien über 7.2 Mio. Fr. (2001), 7.7 Mio. Fr. (2002 und 2003), 8.6 Mio. Fr. (2004), 9.1 Mio. Fr. (2006) und 5.7 Mio. Fr. (2007) aus. Im Jahre 2008 habe sich das Vermögen der Beschwerdeführerin allein auf 6.6 Mio. Fr. belaufen. Im Lichte dieser über Jahre andauernden äusserst guten finanziellen Verhältnisse rechtfertige es sich auch ohne Nachweis des Geldflusses, von am Stichtag noch vorhandenem, aus dem Eigengut stammendem, investiertem oder liquiden Mitteln bestehendem Eigengutsvermögen der Beschwerdeführerin von 1.2 Mio. Fr. auszugehen. Ihrem Eigengut stehe eine Ersatzforderung gegenüber ihrer Errungenschaft von 1.2 Mio. Fr. zu (E. 6.5.2.17.3 S. 41 des bezirksgerichtlichen Urteils).  
 
5.2. Auf Berufung des Beschwerdegegners hin hat das Obergericht beweismässig festgehalten, die Geldmittel von Fr. 1'873'176.-- seien auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der damaligen Schweizerischen Kreditanstalt überwiesen, in mehreren Teilbeträgen auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Migros-Bank weitergeleitet und in erheblichem Umfang für Börsengeschäfte und für Darlehen verwendet worden. Die behaupteten Investitionen in Betriebsliegenschaften und Privatliegenschaften sowie die angeblichen Darlehen an die A.________ AG habe das Bezirksgericht unangefochten als nicht bewiesen erachtet. Bei dieser Sachlage aber habe das Bezirksgericht gegen die Beweisregel von Art. 8 ZGB hinsichtlich des Bestandes von Ersatzforderungen verstossen, wenn es allein aufgrund eines Vermögensvergleichs eine Ersatzforderung des Eigenguts gegen die Errungenschaft der Beschwerdeführerin von 1.2 Mio. Fr. anerkannt habe. Die Berufung des Beschwerdegegners sei in diesem Punkt gutzuheissen, die Ersatzforderung des Eigenguts gegen die Errungenschaft zu streichen und der Errungenschaft der Betrag von 1.2 Mio. Fr. hinzuzurechnen. Damit resultiere eine güterrechtliche Ausgleichsforderung des Beschwerdegegners von Fr. 600'000.-- (= ½ von 1.2 Mio. Fr.) bzw. von Fr. 589'526.60 nach Abzug der bezirksgerichtlich zuerkannten güterrechtlichen Ausgleichsforderung der Beschwerdeführerin von Fr. 10'473.40 (E. 2.3.2.2 S. 24 f. des angefochtenen Entscheids).  
 
5.3. Das Obergericht hat die Beweislast für Investitionen des Eigenguts in die Errungenschaft im Vermögen eines Ehegatten zutreffend verlegt. Diese Ersatzforderungen werden in Art. 209 ZGB geregelt. Der Ehegatte, der - wie hier die Beschwerdeführerin - zu Gunsten seines Eigenguts eine Ersatzforderung behauptet, hat deren tatsächliche Voraussetzungen zu beweisen (Art. 8 ZGB). Die in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltene Vermutung, dass alles Vermögen bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswertes, enthält aber keine Aussage darüber, wer die Beweislast dafür trägt, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat (BGE 131 III 559 E. 4.3 S. 565). Im Falle von Investitionen gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung. Bei Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit zu beweisen, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Urteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3; BGE 138 III 193 E. 6.2 S. 203).  
 
5.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die obergerichtliche Beurteilung einwendet, vermag nicht zu überzeugen:  
 
5.4.1. Entgegen ihrer heutigen Darstellung hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren Investitionen aus ihrem Eigengut in Betriebs- und Privatliegenschaften sowie in das Familienunternehmen behauptet. Dass die Ehegatten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz des Eigenguts angreifen (Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2012 S. 168 f.), ist in Anbetracht der behaupteten geschäftlichen Investitionen der Beschwerdeführerin bedeutungslos.  
 
5.4.2. Ebenso wenig geht es gemäss den obergerichtlichen Feststellungen - anders als im zit. Urteil 5A_37/2011 - um einen Fall von "Vermischung" von Eigengut und Errungenschaft auf einem Bankkonto. Der Beschwerdegegner hat schon deshalb weder substantiiert zu behaupten noch nachzuweisen gehabt, wofür die Beschwerdeführerin ihre Eigengutsmittel verwendet hat. Eine derartige Beweisauflage, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, bedeutete eine unzulässige Umkehrung der Beweislast (Urteil 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.3, in: FamPra.ch 2010 S. 427).  
 
5.4.3. Schliesslich verfängt der Hinweis auf Art. 165 Abs. 2 ZGB nicht. Danach hat ein Ehegatte einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn er aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. Für allfällige Beiträge im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast (Art. 8 ZGB; Urteile 5C.290/2006 vom 9. März 2007 E. 2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 636 f., und 5A_733/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 136 IIII 209, wohl aber in: ZBGR 93/2012 S. 182). Dabei wird wie für die Ersatzforderungen grundsätzlich der strikte Beweis verlangt (Urteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 7). Diesen Beweis hat die Beschwerdeführerin laut den obergerichtlichen Feststellungen nicht erbracht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB "zumindest sinngemäss" erhoben hat.  
 
5.5. Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass das Obergericht eine Ersatzforderung des Eigenguts der Beschwerdeführerin von 1.2 Mio. Fr. gegen ihre Errungenschaft nicht als bewiesen anerkannt hat. Es besteht somit eine güterrechtliche Ausgleichsforderung von Fr. 589'526.60 zu Gunsten des Beschwerdegegners.  
 
6.  
Die Ehegatten haben das Ferienhaus in C.________ 1989 zu hälftigem Miteigentum erworben und am 9. Dezember 1996 aufgrund einer internen güterrechtlichen Auseinandersetzung als Eigengut in das Alleineigentum der Beschwerdeführerin überführt. Die kantonalen Gerichte haben das Eigengut der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft anerkannt. Streitig sind nach dem 9. Dezember 1996 erfolgte Investitionen in die Liegenschaft. Der Beschwerdegegner hat Ersatzforderungen der Errungenschaften beider Ehegatten gegen das Eigengut der Beschwerdeführerin geltend gemacht (S. 21 f. Ziff. IV/2b der Beschwerdeschrift und S. 18 der Beschwerdeantwort). 
 
6.1. Das Bezirksgericht hat auch die auf der Liegenschaft lastende Hypothek dem Eigengut der Beschwerdeführerin zugeordnet. Die ab 1996 noch vorhandene Hypothekarschuld von Fr. 50'000.-- will die Beschwerdeführerin durch Eigengutsmittel amortisiert haben, was der Beschwerdegegner bestritten hat. Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, mangels Eigengutsnachweis der Beschwerdeführerin stehe den Errungenschaften der Parteien je eine Ersatzforderung von Fr. 25'000.-- (x 2 = Fr. 50'000.--) zu (E. 6.5.2.7.3 S. 26 f.). Der Beschwerdegegner hat weitere Investitionen von Fr. 567'202.85 nach 1996 in die Liegenschaft in C.________ behauptet. Das Bezirksgericht hat dazu festgehalten, die Parteien hätten sich auf den Wert einer neu gebauten Garage von Fr. 25'000.-- einigen können. Den aktuellen Wert der weiteren Investitionen hat das Bezirksgericht anhand der Auflistung des Beschwerdegegners auf Fr. 150'000.-- beziffert. Den Errungenschaften beider Parteien hat damit je eine Ersatzforderung gegen das Eigengut der Beschwerdeführerin von Fr. 87'500.-- (= ½ von Fr. 175'000.-- [= Fr. 25'000.-- + Fr. 150'000.--]) unter dem Titel "Investitionen" (E. 6.5.2.7.5.2 S. 27 f.) und insgesamt von Fr. 112'500.-- (= Fr. 25'000.-- [Hypothek] + Fr. 87'500.-- [Investitionen]) zugestanden (E. 6.5.2.7.7 S. 28 des bezirksgerichtlichen Urteils).  
 
6.2. Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen hat der Beschwerdegegner mit Berufung eingewendet, die Garage im Wert von Fr. 25'000.-- sei nicht in den weiteren Investitionen von Fr. 567'202.85 enthalten und die Bewertung der Investitionen mit Fr. 175'000.-- sei falsch (E. 2.1.1.2 S. 11). Die Beschwerdeführerin soll in der Berufungsantwort unter anderem geltend gemacht haben, auf die Investitionen dürfe nicht eingetreten werden, weil es sich dabei nicht um Errungenschaft handle (E. 2.1.1.3 S. 11 f.). Das Obergericht ist davon ausgegangen, die Beweislast für Ersatzforderungen der Errungenschaft gegen das Eigengut trage der Ehegatte, der die Vorschlagsbeteiligung geltend mache. Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen sei der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (E. 2.1.2.2 S. 12 f.). Das Obergericht hat festgehalten, mit Bezug auf die Amortisation der Hypothek von Fr. 50'000.-- habe das Bezirksgericht die Beweislast falsch verteilt, indem es von einem fehlenden Eigengutsnachweis der Beschwerdeführerin ausgegangen sei (E. 2.1.3.2.1 S. 14), und mit Bezug auf die weiteren Investitionen könne der dem Beschwerdegegner obliegende Nachweis einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut nicht als erstellt gelten (E. 2.1.3.2.2 S. 14 f. des angefochtenen Entscheids).  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin stimmt der obergerichtlichen Beurteilung zu, rügt aber als unverständlich und offensichtlich falsch, dass das Obergericht die zu Unrecht berücksichtigte Ersatzforderung der Errungenschaft gegen ihr Eigengut von insgesamt Fr. 225'000.-- nicht gestrichen habe. Diese Korrektur hätte sich selbst dann aufdrängt, wenn nicht von einer Anschlussberufung, sondern nur von einer Berufungsantwort mit Abweisungsantrag auszugehen sei. Im Rahmen ihrer Berufungsantwort habe sie jegliche Ansprüche gegen ihre Eigengutsliegenschaft bestritten. Spreche das Obergericht dem Beschwerdegegner in anderem Zusammenhang eine Mehrforderung zu, hätte es auch einen Minderanspruch berücksichtigen müssen.  
 
6.4. Der Einwand ist aus folgenden Gründen berechtigt:  
 
6.4.1. In ihrer Berufungsantwort darf die Beschwerdeführerin einzelne Erwägungen des bezirksgerichtlichen Urteils beanstanden, auch wenn sie nur dessen Bestätigung beantragt (BGE 120 II 128 E. 2a S. 129; 124 III 277 E. 2 S. 282; 133 III 61 E. 2.1 S. 66). Die Beschwerdeführerin hat in der Berufungsantwort unmissverständlich eine Ersatzforderung der Errungenschaft bestritten und geltend gemacht, sämtliche Zahlungen seien aus ihrem ererbten Barvermögen erfolgt und damit aus ihrem Eigengut. Davon ist auch das Obergericht ausgegangen (E. 6.2 soeben).  
 
6.4.2. Die Begründetheit der in der Berufungsantwort erhobenen Einwände kann allerdings nicht dazu führen, dass das Urteil zu Ungunsten des Beschwerdegegners als alleinigem Berufungskläger abgeändert wird, ausser es liege eine Anschlussberufung vor oder die streitigen Ansprüche unterstünden der Offizialmaxime (BGE 110 II 113 E. 3 und 4 S. 114; 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419 f.; 134 III 151 E. 3.2 S. 158). Die beiden Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder hat die Beschwerdeführerin eine Anschlussberufung erhoben (E. 4 hiervor), noch unterstehen die güterrechtlichen Ansprüche der Offizialmaxime (Urteile 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 Abs. 3 und 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.2, in: FamPra.ch 2011 S. 968 und S. 981). Zu einer Bezahlung von mehr als dem bezirksgerichtlich festgelegten Betrag von Fr. 10'473.40 kann der Beschwerdegegner somit nicht verpflichtet werden.  
 
6.4.3. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt zuerst die Ausscheidung von Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten (Art. 207 Abs. 1 ZGB), dann die Berechnung des Vorschlags unter Berücksichtigung namentlich von Ersatzforderungen (Art. 210 ZGB), anschliessend die Festlegung des Anteils der Ehegatten am Vorschlag (Art. 215 ZGB) und zuletzt die Erfüllung der Ansprüche, insbesondere durch die Bezahlung der Beteiligungsforderung (Art. 218 ZGB). Allein das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliegt dem Verschlechterungsverbot, hingegen nicht die einzelne Ersatzforderung oder Mehrwertbeteiligung, die lediglich Zwischenschritte bzw. Abrechnungspositionen bedeuten (BGE 119 II 396, betreffend Schadenersatz; Urteil 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.3, in: FamPra.ch 2011 S. 451, betreffend nachehelichen Unterhalt). Gebunden ist das Obergericht lediglich an den Betrag von von Fr. 10'473.40, zu dessen Bezahlung das Bezirksgericht den Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin verpflichtet hat. Es verletzt das Verschlechterungsverbot deshalb nicht, wenn von der obergerichtlich neu dem Beschwerdegegner zugesprochenen güterrechtlichen Ausgleichsforderung von Fr. 589'526.60 gegen die Beschwerdeführerin (E. 5.5 hiervor) die vom Obergericht - im Gegensatz zum Bezirksgericht - nicht als erstellt betrachtete Ersatzforderung der Errungenschaft des Beschwerdegegners von Fr. 112'500.-- gegen das Eigengut der Beschwerdeführerin (E. 6.1-6.3 soeben) in Abzug gebracht wird.  
 
6.5. Insgesamt beträgt die güterrechtliche Ausgleichsforderung des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin Fr. 477'026.60 (= Fr. 589'526.60 - Fr. 112'500.--). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.  
 
7.  
Streitig ist schliesslich die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Bezug auf die 300 Inhaberaktien der A.________ AG (S. 19 ff. Ziff. IV/2a der Beschwerdeschrift und S. 16 f. der Beschwerdeantwort). 
 
7.1. Das Obergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Zuordnung eines Vermögenswertes zum Mannesgut oder zum Frauengut nicht die Herkunft der für die Finanzierung eingesetzten Mittel massgebend ist, sondern die dingliche oder obligatorische Rechtsträgerschaft am betreffenden Vermögenswert, bei Sachen also das Eigentum (E. 2.2.2.1.1 S. 18 des angefochtenen Entscheids). Die ZGB-Revision von 1984/88 hat die sachen- und güterrechtliche Ordnung harmonisiert. Ein bestimmter Vermögensgegenstand gehört immer und ausschliesslich zum Vermögen des Ehegatten, der rechtlich Eigentümer ist (BGE 112 II 384 E. 5c S. 389/390 mit Hinweisen; Urteil 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 2.3, in: FamPra.ch 2005 S. 124). Weiter hat das Obergericht festgehalten, wer behaupte, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, müssedies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB), und im Falle von Beweislosigkeit sei gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB Miteigentum beider Ehegatten anzunehmen (E. 2.2.2.1.1 S. 18). Obwohl die Beschwerdeführerin die 300 Inhaberaktien der A.________ AG in ihrem Besitz habe, sei ihr Alleineigentum nicht erwiesen. Mit dem Beschwerdegegner sei vielmehr davon auszugehen, dass die Aktien zu gleichen Teilen je im Miteigentum der Parteien stünden (E. 2.2.2.1.2 S. 18 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin bejaht Miteigentum an den Aktien und wendet sich ausschliesslich gegen die gewählte Methode zur Liquidation des Miteigentums.  
 
7.2. Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. Das Obergericht hat dazu festgestellt, dass im Rechtsmittelverfahren von keiner Partei die ungeteilte Zuweisung sämtlicher Aktien verlangt werde (E. 2.2.2.2.2 S. 19 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung als aktenwidrig. Sie habe in ihrer Berufungsantwort unverändert geltend gemacht, Alleineigentümerin aller Aktien zu sein bzw. Anspruch auf alle Aktien zu haben. Sie habe mithin die Zuweisung aller Aktien verlangt (S. 19 Ziff. IV/2a der Beschwerdeschrift). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) liegt nicht vor. An der angegebenen Stelle der Berufungsantwort (S. 9 Ziff. 4) spricht die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht von einer Zuweisung der Aktien, weil sich sämtliche Aktien ohnehin in ihrem Besitz befunden haben. Sie hat dortselbst vielmehr unverändert geltend gemacht, aufgrund der Finanzierung der Aktien sei von ihrem Alleineigentum auszugehen. Zum Fall, dass die Aktien im Miteigentum beider Ehegatten stünden, wie sie das heute anerkennt (E. 7.2 soeben), hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsantwort und auch vor Bezirksgericht nicht geäussert. Durfte das Obergericht somit annehmen, dass keiner der Ehegatten eine ungeteilte Zuweisung der Aktien beantragt hat, erfolgt die Aufhebung des Miteigentums nach den sachenrechtlichen Bestimmungen. Eine Zuweisung an einen Ehegatten gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ohne Parteibegehren und gleichsam von Amtes wegen darf das Gericht nicht anordnen (BGE 119 II 197 E. 2 S. 198). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Zuweisung der Aktien gehen damit an der Sache vorbei.  
 
7.3. Können sich die Miteigentümer - wie hier - nicht darüber einigen, wie die Aufhebung des Miteigentums erfolgen soll, sieht Art. 651 Abs. 2ZGB vor, dass nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert wird.  
 
7.3.1. Das Gericht entscheidet über die Teilungsart aufgrund sämtlicher Sachumstände des konkreten Einzelfalls nach Billigkeit. Es ist frei, das Miteigentum an der Sache durch deren körperliche Teilung oder durch Versteigerung aufzuheben (BGE 100 II 187 E. 2e S. 192 f.; Urteil 5C.212/1992 vom 12. März 1993 E. 5b, in: SJ 115/1993 S. 532 f.). Auch der Entscheid, ob die Aufhebung des Miteigentums an einer Sache auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung oder der privaten Versteigerung zwischen den Miteigentümern zu erfolgen hat, betrifft eine Ermessensfrage. Handelt es sich bei den Miteigentümern um Familienmitglieder, die sich über die Zuweisung der Sache nicht einigen können, deren Übergang an Aussenstehende aber eigentlich nicht wünschen, so kommt zunächst nur die Versteigerung unter ihnen in Frage. Geht es ausschliesslich um den grösstmöglichen Gewinn kann auch sofort die öffentliche Versteigerung angeordnet werden (BGE 80 II 369 E. 4 S. 376; Urteil 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1, in: FamPra.ch 2011 S. 420). Haben die Miteigentümer keine Vereinbarung getroffen und keine übereinstimmenden Anträge hinsichtlich der Teilungsart gestellt, so ist das Gericht im Rahmen von Art. 651 Abs. 2 ZGB in seinem Ermessen frei und an Parteianträge nicht gebunden (zit. Urteil 5C.212/1992 E. 2, in: SJ 115/1993 S. 531).  
 
7.3.2. Das Obergericht ist von den zutreffenden Beurteilungskriterien ausgegangen. Es hat dafürgehalten, eine körperliche Teilung der 300 Inhaberaktien der A.________ AG sei grundsätzlich möglich, doch sei dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass eine hälftige Aufteilung der Aktien eine Pattsituation für das Unternehmen zur Folge hätte und jede Partei in die Lage versetzte, eine Entscheidfindung zu blockieren und einen Funktionszusammenbruch des Unternehmens zu bewirken. Eine vernünftige Teilung sei somit nicht möglich. Auch die beantragte Zuteilung einer zusätzlichen Aktie an den Beschwerdegegner zeitigte ein unbilliges Ergebnis, da sie ihn in die Lage versetzte, mit der Aktienmehrheit das Unternehmen auszuhöhlen und das Aktienpaket der Beschwerdeführerin wertlos zu machen. Es bleibe nur die Versteigerung. Da es sich bei der A.________ AG um einen Familienbetrieb handle, in dem die Parteien als Präsident und Vizepräsidentin mit Einzelunterschrift zeichneten und die Söhne über Kollektivunterschrift verfügten, sei davon auszugehen, dass die Parteien den Betrieb in Familienbesitz erhalten und später ihren Söhnen übertragen wollten. Die Versteigerung sei deshalb vorerst unter den Parteien und erst im Falle eines Scheiterns öffentlich durchzuführen (E. 2.2.2.2.3 S. 20 f. des angefochtenen Entscheids).  
 
7.3.3. Zum Steigerungserlös hat das Obergericht festgehalten, sachenrechtlich entfalle er hälftig auf die beiden Miteigentumsanteile an den Aktien, doch seien güterrechtlich allfällige Ersatzforderungen des Eigenguts gegen das zur Errungenschaft gehörende Familienunternehmen zu berücksichtigen (E. 2.2.2.3.1 S. 21). Das Obergericht hat die Ersatzforderungen berechnet und festgehalten, dass der Erlös bei einer internen Versteigerung wie auch bei einer öffentlichen Versteigerung (nach Abzug der Steigerungskosten) im Verhältnis von 66.16 % zugunsten der Beschwerdeführerin und 33.84 % zugunsten des Beschwerdegegners zuzuweisen sei (E. 2.2.2.3.2 S. 21 f. des angefochtenen Entscheids mit Rechenbeispielen).  
 
7.4. Gegen den Verteilschlüssel für den Steigerungserlös wendet die Beschwerdeführerin nichts ein (S. 19 Ziff. IV/2a). Sie macht zur Hauptsache geltend, sie habe keinerlei Kenntnisse über den Geschäftsgang und den inneren Wert der Aktien und könne deshalb ihren Steigerungsanspruch faktisch gar nicht geltend machen (S. 20 f. Ziff. IV/2a der Beschwerdeschrift). Das Vorbringen ist widersprüchlich, hat doch die Beschwerdeführerin klare Vorstellung über den Wert der Aktien, wie ihn auch der Beschwerdegegner im Beweisverfahren zugestanden hat. Sie selber ist in der Lage, den Wert in ihren Rechtsbegehren zu beziffern und nennt entsprechende Zahlen in der Beschwerdeschrift. Das Obergericht hat deshalb die Preisbestimmung für die interne Versteigerung den Parteien überlassen dürfen (E. 2.2.2.2.3 S. 21 des angefochtenen Entscheids). Bei der öffentlichen Versteigerung wird Angebot und Nachfrage über den Preis entscheiden.  
 
7.5. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit sie sich gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Bezug auf die Aktien der A.________ AG richtet.  
 
8.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten im Berufungsverfahren (S. 29 Ziff. IV/4 der Beschwerdeschrift). Da ihre Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, wird über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens das Obergericht neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Ihre Rüge erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
9.  
Mit Bezug auf die Ersatzforderungen zwischen den Errungenschaften beider Parteien und dem Eigengut der Beschwerdeführerin muss die Beschwerde teilweise gutgeheissen werden. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihren Begehren vor Bundesgericht überklagt und obsiegt gemessen am streitigen Betrag nur in untergeordneten Umfang. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr vier Fünftel der Gerichtskosten aufzuerlegen und sie zu einer entsprechend herabgesetzten Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten. Der Ausgang des Gesuchsverfahrens betreffend aufschiebende Wirkung ändert daran nichts (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziff. 1/4.5, 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 19. Juni 2012 werden aufgehoben, und Dispositiv-Ziff. 1/4.5 wird wie folgt neu gefasst: 
 
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von Fr. 477'026.60 zu leisten. 
 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden mit Fr. 4'000.-- der Beschwerdeführerin und mit Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Mai 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten