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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.321/2002 /min 
 
Urteil vom 9. Dezember 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
M.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
F.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, 
Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Art. 9 BV (Ehescheidung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 31. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 30. September/9. Dezember 1999 schied das Bezirksgericht Rorschach die Ehe von M.________ (Ehemann) und F.________ (Ehefrau) und regelte die Nebenfolgen. Namentlich sprach es F.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag bis zur ihrer ordentlichen Pensionierung von Fr. 900.-- zu und wies ihren Antrag auf Überweisung einer Freizügigkeitsleistung sowie einer Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB ab. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete es F.________ zur Zahlung von Fr. 79'672.75 an M.________ und halbierte den Saldo eines gemeinsamen Bankkontos der Parteien. 
B. 
Auf Berufung beider Parteien und Anschlussberufung von F.________ verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen am 31. Juli 2002 M.________ zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.-- bis zu seiner ordentlichen Pensionierung und zu einer Entschädigung aus Vorsorgeausgleich von Fr. 26'976.-- an F.________ sowie im Umfang von Fr. 4'580.-- zur Tilgung der unbezahlten Steuerschulden aus den Jahren 1997/1998. Es wies den Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB und das Begehren um Schuldneranweisung von F.________ ab und verpflichtete sie zur Zahlung von Fr. 65'502.-- aus Güterrecht an M.________. 
C. 
C.a Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt M.________ dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Steuerschuld und den Unterhaltsbeitrag aufzuheben. Er stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
F.________ hat sich zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht vernehmen lassen. Das Kantonsgericht St. Gallen hat ausdrücklich auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
C.b M.________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen zudem Berufung eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über Letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und mehrfach willkürliches Vorgehen vor. 
2.1 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung stellte das Kantonsgericht bei den Passiven eine Steuerschuld der Parteien für die Jahre 1997/1998 von Fr. 9'151.75 fest. Da in der massgeblichen Zeit beide Ehegatten erwerbstätig gewesen seien und von Gesetzes wegen solidarisch hafteten, müsse die Schuld auf Beide verteilt werden. Angesichts der gleich hohen verfügbaren Mittel aus Einkommen und Unterhalt dränge sich eine Halbierung auf. Da dieser Posten die Errungenschaft der Parteien in gleichem Masse belaste, erübrige sich eine Berücksichtigung in der Vorschlagsberechnung. 
 
Der Beschwerdeführer rügt nun, das Kantonsgericht sei auf seine Vorbringen in der kantonalen Berufung nicht eingegangen und habe somit sein rechtliches Gehör verletzt. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das angefochtene Urteil mit dem Hinweis auf die Solidarhaftung der Ehegatten sehr wohl dazu äussert, wer die Schulden im Aussenverhältnis trägt. Zwar nimmt das Kantonsgericht zur Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gegenüber der Ehefrau aus unsorgfältiger Ausführung übertragener Geschäfte durch Nichtzahlung fälliger Steuern während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit nicht ausdrücklich Stellung. Indes geht aus dem Entscheid hervor, dass die Parteien die Tilgung dieser Schuld auf die Zeit nach der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen verschoben hätten, welcher Entscheid am 2. November 1998 erging. Damit brauchte sich das Kantonsgericht mit seinem Vorwurf gegenüber der Ehefrau, der sich auf die Zeit bis Anfang Juni 1998 bezieht, nicht auseinander zu setzen. 
2.2 Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts ist unklar, ob das gemeinsame Konto der Parteien bei der Bank K.________ noch vorhanden ist, welche Berechtigungsverhältnisse daran bestehen und wie hoch der Saldo ist. Entweder hätten sich die Beteiligten inzwischen darüber geeinigt oder es müsse ihnen überlassen werden, wie sie das Konto aufzulösen gedenken. Weder seien hierzu Anträge gestellt noch Angaben geliefert worden, obwohl die Prozessparteien mit Schreiben vom 17. Januar 2002 hierzu aufgefordert worden seien. Der Saldo sei unbekannt. 
Der Beschwerdeführer verlangte in der kantonalen Berufung (S. 6) den Einbezug des Kontos in die güterrechtliche Auseinandersetzung, womit das Kantonsgericht in der Tat nicht einfach von einem fehlenden Antrag sprechen durfte. Ebenso hat er den damaligen Saldo von Fr. 9'262.30 bekannt gegeben. Indes antwortete er dem Kantonsgericht auf seine allgemein gehaltene Anfrage zu den allenfalls geänderten Verhältnissen nicht. Weshalb das Schreiben vom 17. Januar 2002 eigens auf das Bankkonto der Parteien bei der Bank K.________ hätte hinweisen müssen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Damit stand der Berufungsinstanz der aktuelle Kontostand nicht zur Verfügung und ein allfälliges Bankguthaben konnte bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit zumindest im Ergebnis nicht als unhaltbar (siehe dazu BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250). 
2.3 Das Ergebnis der güterrechtlichen Qualifikation der Gegenstände im ehemännlichen Vermögen schliesst den Rückkaufswert der Lebensversicherung bei der 'Versicherung G.________' von Fr. 3'982.-- nicht als Eigengut und das Darlehen 'F.________' von Fr. 4'915.-- nicht als Ersatzforderung des Eigengutes gegenüber der Errungenschaft ein. Ob dieses Vorgehen des Kantonsgerichtes korrekt ist, muss nach den Regeln des materiellen Bundesrechts (Art. 197 und Art. 198 sowie Art. 209 ZGB) beurteilt werden, was im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht möglich ist. Jede andere Betrachtungsweise würde eine behauptete falsche Rechtsanwendung zur Rechtsverweigerung machen und dem Zusammenspiel von staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung nicht gerecht werden. Dass massgebliche Sachverhaltsmomente in diesem Zusammenhang willkürlich gewürdigt oder Vorbringen und Anträge des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wären, macht er im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Er beschränkt sich auf die Kritik des angefochtenen Entscheides als aktenwidrig, willkürlich und rechtsverweigernd, womit er in Tat und Wahrheit nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), sondern in unzulässiger Weise von Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 OG) geltend macht. Auf die Rügen ist demzufolge nicht einzutreten. 
2.4 Die Wohnkosten des Beschwerdeführers wurden vom Kantonsgericht mit Fr. 1'200.-- veranschlagt. Es befand, dass die Miete von Fr. 1'530.--, wie sie die kantonale Vorinstanz festlegte, für eine einzelne Person recht hoch sei. Zugleich wies es aber auch auf die besonderen Ansprüche des Beschwerdeführers an eine Wohnung im Hinblick auf seine körperliche Behinderung hin. Inwiefern die nunmehr festgelegte Miete unhaltbar sein sollte, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keinen Anlass hatte, eine günstigere Wohnung zu suchen, lässt die Korrektur des Kantonsgerichts allein noch nicht als willkürlich erscheinen. Angesichts der letztinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer lebe zwar nicht im Konkubinat, teile hingegen die Wohnung mit seiner Partnerin, und dem Verzicht auf eine Beteiligung dieser Frau an der Miete, ist das Ergebnis des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt nicht willkürlich. 
3. 
Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Rechtsbegehren waren von vornherein aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, ohne dass die behauptete Bedürftigkeit noch geprüft werden muss (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Dezember 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: