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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_62/2010 
 
Urteil vom 6. April 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Bruno Häfliger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin 1 
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer, 
Beschwerdegegnerin 2. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch (mehrfache einfache Körperverletzung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 4. Dezember 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte X.________ am 15. September 2006 der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie der Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 3 ½ Jahren Zuchthaus und 8 Jahren Landesverweisung. Von der Anklage des mehrfachen unvollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung sprach es ihn frei. Es ordnete zudem eine ambulante psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ohne Aufschub des Strafvollzugs an und verpflichtete X.________, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. 
 
Auf Appellation des Beurteilten und Anschlussappellationen der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten hin sprach das Obergericht des Kantons Luzern X.________ mit Urteil vom 14. Dezember 2007 der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m Ziff. 2 Abs. 5 StGB) und der Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand je zum Nachteil des Lebenspartners (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB), der Nötigung sowie der mehrfachen Drohung zum Nachteil des Lebenspartners schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Diese Strafe erklärte es im Umfang von 1 Jahr als unbedingt vollziehbar; im Umfang von 1 ½ Jahre schob es den Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Von der Anklage des mehrfachen unvollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens sprach es X.________ frei. Ausserdem ordnete es eine ambulante psychotherapeutische Massnahme im Sinne von Art 63 Abs. 1 StGB ohne Strafaufschub an. Schliesslich verpflichtete es den Beurteilten im Grundsatz zur Leistung von Schadenersatz und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- samt 5% Zins ab dem 10. Februar 2004. 
 
Das Bundesgericht wies eine von X.________ gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_384/2008 vom 11. September 2008 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B. 
X.________ reichte am 8. Oktober 2008 beim Obergericht des Kantons Luzern ein Revisionsgesuch ein, mit dem er die Aufhebung des Urteils vom 14. Dezember 2007 und die Freisprechung von Schuld und Strafe beantragte. 
 
Mit Entscheid vom 26. März 2009 wies das Obergericht des Kantons Luzern ein vom Verteidiger gegen den Spruchkörper eingereichtes Ausstandsbegehren ab. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_96/2009 vom 11. August 2009 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Am 4. Dezember 2009 wies das Obergericht des Kantons Luzern das Revisionsgesuch ab. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und er sei von allen Anklagepunkten freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. 
 
D. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das Obergericht des Kantons Luzern gelangte in seinem Urteil vom 14. Dezember 2007 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 am 28. Juni oder am 6. Juli 2003, anfangs Dezember 2003 sowie am 9./10. Februar 2004 bei drei Vorfällen häuslicher Gewalt mehrmals mit beiden Händen gewürgt, mit Händen und Füssen geschlagen und mit dem Tod bedroht. Ausserdem habe er in einem Fall mit einem Handfäustel auf sie eingeschlagen. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie auf ärztliche Feststellungen (angefochtenes Urteil S. 9; Urteil des Obergerichts vom 14.12.2007 S. 22 ff.). 
 
1.2 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Revisionsgesuch als neue Tatsache vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn im Strafverfahren falsch beschuldigt. Er stützt sich hiefür auf zwei von jener handschriftlich verfasste Schreiben vom 14. Mai und vom 3. Oktober 2008. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin 2 diese Äusserungen als Zeugin nicht bestätigen sollte, beantragte der Beschwerdeführer die Konfrontation mit verschiedenen Personen, welchen gegenüber die Beschwerdegegnerin 2 schon früher offenbart habe, dass ihre Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer nicht der Wahrheit entsprächen (Revisionsgesuch, amtl.Bel. 1). 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz nimmt an, die beiden Bescheinigungen der Beschwerdegegnerin 2 vom 14. Mai und 3. Oktober 2008 seien insbesondere aus der Sicht der Motivlage, wie sie im Schreiben vom 3. Oktober 2008 geschildert werde, nicht nachvollziehbar (angefochtenes Urteil S. 9). Die Schriftstücke vermöchten für sich allein nicht den Beweis dafür zu erbringen, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Strafverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe. In der in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten Einvernahme vom 6. Mai 2009 habe die Beschwerdegegnerin 2 den Inhalt der schriftlichen Erklärungen nicht bestätigt. Es habe zwar nicht restlos geklärt werden können, aus welchem Grund sie die Dokumente abgefasst habe. Inwiefern Angst, Druckversuche oder eine psychische Notlage deren Verfassen begünstigt hätten, sei aber letztlich nicht von Belang, da die Beschwerdegegnerin 2 den Inhalt der beiden Schreiben glaubhaft widerrufen habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe dem Beschwerdeführer wohl auf unbeholfene und unbedachte Weise helfen wollen. Unvernünftiges Verhalten allein rechtfertige aber noch nicht die Anordnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens. Es bestünden denn auch keine ernstzunehmenden Zweifel am Kerngehalt der zu beurteilenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der geltend gemachte Revisionsgrund sei mit dem Widerruf des Inhalts der beiden Schreiben durch die Beschwerdegegnerin 2 dahingefallen (angefochtenes Urteil S. 10 ff.). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt vor, die Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 seien geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des obergerichtlichen Urteils zu erschüttern. Werde diesen Schreiben Glauben geschenkt, wäre ein Freispruch sehr wahrscheinlich. Die Vorinstanz habe aber die Bestätigung der Richtigkeit der Schreiben durch die Beschwerdegegnerin 2 verlangt. Diese habe aus Angst vor den möglichen strafrechtlichen und finanziellen Folgen den Inhalt der Schreiben in der Befragung als Auskunftsperson widerrufen. Die Aussagen in den beiden Dokumenten seien aber auch für sich allein geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des Strafurteils zu erschüttern. Die Vorinstanz habe bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht berücksichtigt, dass diese sich gemäss Art. 303 StGB strafbar gemacht hätte, wenn sie an den schriftlichen Widerrufen ihrer belastenden Aussagen festgehalten hätte. Ausserdem hätte sie den Anspruch auf die zugesprochene Genugtuung verloren. Aufgrund der vielen, auch von der Vorinstanz erkannten Widersprüche in den Aussagen und im Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 hätte diese jedenfalls mit den beantragten Personen konfrontiert werden und hätte ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt werden müssen (Beschwerde S. 5 ff.). 
 
3. 
3.1 Gemäss Art. 385 StGB (Art. 397 aStGB) haben die Kantone gegenüber Urteilen, die aufgrund des Strafgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) zugunsten des Verurteilten zu gestatten. 
 
Nach § 255 Ziff. 1 StPO/LU kann der Verurteilte die Revision eines rechtskräftigen Urteils wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, verlangen, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch oder ein bedeutend milderes Urteil herbeizuführen. Inhaltlich stimmt diese Bestimmung mit Art. 385 StGB überein. Das Bundesgericht überprüft deshalb die Abweisung des Revisionsgesuches im Lichte der Minimalgarantien von Art. 385 StGB auf ihre Übereinstimmung mit Bundesrecht (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 7). 
 
3.2 Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie schon im Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war oder von ihm in seiner Massgeblichkeit übersehen wurde (BGE 116 IV 353 E. 3a). Nicht neu sind Beweismittel, wenn sie vom Richter in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (BGE 122 IV 66 E. 2b). 
 
Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass - ausgehend vom veränderten Sachverhalt - ein wesentlich milderes Urteil möglich ist, etwa wenn es infolge Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen oder strafmindernden Umständen milder ausfällt oder wenn ein Teilfreispruch in Betracht kommt. Dabei ist an die Voraussetzung des wesentlich milderen Urteils kein strenger Massstab anzulegen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber nicht bereits zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint. Die Änderung muss vielmehr sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich sein (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 2a und 5a, je mit Hinweisen). 
 
3.3 Bei der Revision ist zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem wieder aufgenommenen Verfahren zu unterscheiden. Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildet der Entscheid, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme erfüllt sind, d.h. ob die geltend gemachten Tatsachen und Beweise tatsächlich vorliegen und ob diese erheblich sind. Letzteres ist der Fall, wenn die Tatsachen oder Beweismittel bei der Revisionsinstanz die Überzeugung begründen, dass das frühere Urteil unrichtig ist (BGE 116 IV 353 E. 4b). 
 
Im wieder aufgenommenen Verfahren beurteilt das Gericht - ausgehend von der aktuellen Lage im Zeitpunkt seines Urteils - den Sachverhalt unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen oder Beweismittel. Es ist weder an die Bedeutung, die das erste Gericht dem alten Beweismaterial beimass, noch an die Würdigung der neuen Tatsachen oder Beweismittel durch das Revisionsgericht gebunden. Sein Urteil lautet auf Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung des früheren Urteils (BGE 107 IV 133 E. 3a; 86 IV 77, S. 79; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 7 f.). 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdegegnerin 2 erklärt im handschriftlichen Schreiben vom 14. Mai 2008, ihre frühere Aussage im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer entspreche nicht der Wahrheit. Sie wolle daher diese Aussage zurückziehen (Akten des Obergericht pet.Bel. 2). In der Bestätigung vom 3. Oktober 2008 führt sie aus, der Beschwerdeführer habe sie nicht geschlagen und ihr keine Verletzungen zugefügt. Als Grund für ihre wahrheitswidrigen Aussagen im Strafverfahren führt sie aus, sie habe unter grossem Druck gestanden und sei in Lebensgefahr gewesen. Sie habe zu jener Zeit mit einem gewissen "B.________" ein intimes Verhältnis gehabt. Dieser habe sie unter Druck gesetzt, die Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu beenden, damit er sie heiraten könne. Sie habe diesem "B.________" aber gesagt, sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Von da an habe sie ihn nicht mehr gesehen und wisse auch nicht, wo er sich aufhalte (Akten des Obergerichts pet.Bel. 3 und 4). 
 
4.2 Am 6. Mai 2009 fand in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Luzern in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 als Auskunftsperson statt, die audiovisuell durchgeführt wurde. Darin hielt sie an ihren ursprünglichen Aussagen fest und führte aus, der Inhalt der beiden Schreiben entspräche nicht der Wahrheit (vgl. Akten des Obergerichts amtl.Bel. 14). 
 
5. 
5.1 Der Schluss der Vorinstanz, die geltend gemachte Tatsache liege nicht vor bzw. sie sei nicht geeignet, die Grundlagen des früheren Urteils zu erschüttern, verletzt kein Bundesrecht. 
 
Zunächst misst die Vorinstanz den beiden schriftlichen Bestätigungen der Beschwerdegegnerin 2 für sich allein zu Recht keine erhebliche Bedeutung bei. Hiefür spricht schon, dass der im Schreiben vom 3. Oktober 2008 angeführte Grund für die angebliche Falschbeschuldigung nicht nachvollziehbar ist. So nimmt die Vorinstanz zutreffend an (angefochtenes Urteil S. 9 f.), die vom angeblichen "B.________" beabsichtigte Heirat mit der Beschwerdegegnerin 2 hätte unabhängig vom Widerruf ihrer früheren Aussagen erfolgen können, da der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers sie nicht an der Eheschliessung gehindert hätte. Noch weniger leuchte ein, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin 2 damals unter grossem Druck gestanden bzw. gar in Lebensgefahr geschwebt haben soll, zumal dieser "B.________" nach der Schilderung im Schreiben vom 3. Oktober 2008 den Kontakt zu ihr unvermittelt abgebrochen und sich danach nicht mehr bei ihr gemeldet habe. 
 
Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Revisionsgesuchs die Beschwerdegegnerin 2 formell als Auskunftsperson befragt hat. Dass sie gestützt auf diese Einvernahme, in welcher die Beschwerdegegnerin 2 an ihren ursprünglichen Belastungen festhielt, die beiden Schriftstücke nicht als glaubhaft wertet und zum Schluss gelangt, die geltend gemachte neue Tatsache sei nicht begründet (angefochtenes Urteil S. 11 f.), ist nicht schlechterdings unhaltbar. Dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens verneint, ist daher nicht zu beanstanden. 
 
Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er sich gegen die Würdigung der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 in der Einvernahme vom 6. Mai 2009 wendet, erschöpft sich seine Beschwerde weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin 2 allenfalls die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung zu gewärtigen gehabt hätte, wenn sie ihre im Strafverfahren erhobenen Beschuldigungen widerrufen hätte. Dieser Umstand allein lässt die Würdigung ihrer Aussage als Auskunftsperson durch die Vorinstanz indes nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen. Wenn die Vorinstanz mithin zum Schluss gelangt, der Widerruf der Anschuldigung in den beiden Schriftstücken sei nicht glaubhaft, durfte sie auch auf die Konfrontation mit den vom Beschwerdeführer beantragten Personen verzichten (vgl. angefochtenes Urteil S. 13). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht dar, wer die einzuvernehmenden Personen sind, in welcher Beziehung sie zu ihm und zu der Beschwerdegegnerin 2 stehen und wie bei welcher Gelegenheit diese ihnen gegenüber eingestanden haben soll, dass die Anschuldigungen nicht wahr gewesen seien. Insofern scheint fraglich, ob die Beschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4). 
 
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil sodann, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens wendet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand einer Begutachtung nur die Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen, nicht jedoch die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person selbst bilden kann (vgl. BGE 128 I 81 E. 2). Nach der Rechtsprechung drängt sich ein Aussagegutachten durch einen Sachverständigen in der Regel sachlich erst auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte (BGE 129 I 49 E. 4). Derartige Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz war ohne weiteres in der Lage, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ohne sachverständige Hilfe zu würdigen. Aus dem Umstand allein, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht in jeglicher Hinsicht frei von Widersprüchen sind, lässt sich nicht die Notwendigkeit einer Begutachtung ableiten. Dies gilt umso mehr, als der in den beiden Schreiben genannte Grund für den Widerruf der Anschuldigungen nicht nachvollziehbar war. 
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 
 
6. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. April 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Boog