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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_464/2007 /rom 
 
Urteil vom 12. November 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harold Külling, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Honorar der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 26. April 2007 wegen gewerbsmässigen Betrugs und verschiedener weiterer Delikte zu 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe. Dessen amtlichem Verteidiger, Fürsprecher X.________, sprach es für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 29'090.75 zu (Dispositiv-Ziffer 5). 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es "sei Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2007 aufzuheben, und es sei die Obergerichtskasse anzuweisen, dem Beschwerdeführer als amtlichem Verteidiger des Angeklagten das gerichtlich genehmigte Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren von Fr. 40'768.90, richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten, zu bezahlen". 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Kostennote des Beschwerdeführers, mit welcher er seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 40'768.90 geltend machte (169 Stunden und 20 Minuten à Fr. 220.-- plus Unkosten in Höhe von Fr. 636.-- plus 7,6 % MwSt), auf Fr. 29'090.75 gekürzt. Es hat erwogen, der geltend gemachte Zeitaufwand sei zu hoch; insbesondere erscheine der Zeitaufwand für die Ausarbeitung der 39-seitigen Berufungsschrift von 128 Stunden auch angesichts der umfangreichen Verfahrensakten und der Vielzahl der Deliktsvorwürfe als überrissen. Für die Berufung erachte es einen Aufwand von 80 Stunden als angemessen. Die Bemühungen des Verteidigers im Zusammenhang mit der Zahnbehandlung seines Mandanten (1 1/2 Stunden) seien nicht im Rahmen seines amtlichen Mandates zu entschädigen. Insgesamt erscheine ein Aufwand von maximal 120 Stunden als angemessen. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Kürzung sei willkürlich erfolgt und unzureichend begründet; dadurch habe es Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 
2. 
2.1 Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche das kantonale öffentliche Recht regelt. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; 122 I 1 E. 3a, mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. In Fällen, in denen die kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9 BV genügt es nicht, wenn die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b, d, mit Hinweisen). 
 
Die zuständige Behörde ist dabei allerdings verpflichtet, ihren Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, genügt sie der von Art. 29 Abs. 2 BV geforderten Begründungspflicht nicht, wenn sie einfach einzelne Posten aus der Kostennote akzeptiert, hingegen andere herabsetzt, ohne zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (E. 2b des Entscheids 1P.38/1998 vom 24. März 1998, auszugsweise in: plädoyer 3/98 S. 60 f.). 
 
Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209; 122 I 1 E. 3a). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). 
2.2 Unbestritten ist, dass der vom Obergericht vergütete Stundenansatz von 220 Franken den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. 
3. 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Kürzung des vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Zeitaufwandes um 1 1/2 Stunden mit dem Hinweis begründet, die Bemühungen für die Zahnbehandlung seines Klienten seien vom amtlichen Mandat nicht gedeckt. Diese Begründung ist ohne weiteres ausreichend. Fraglich könnte dies allenfalls für die Kürzung des Aufwandes um 40 Stunden sein. Das Obergericht hält dazu fest, auch angesichts der umfangreichen Akten und der zahlreichen Deliktsvorwürfe erscheine der geltend gemachte Zeitbedarf von 128 Stunden für die 39-seitige Berufungsschrift als überrissen. Zudem hat es den Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. Juni 2007, in welchem es ihm die Kürzung in Aussicht stellte und zur Vernehmlassung einlud, darauf hingewiesen, dass sein den Parallelfall vertretender Kollege für die Berufungsschrift einen Aufwand von unter 100 Stunden geltend gemacht habe. Damit wusste der Beschwerdeführer immerhin in groben Zügen, aus welchen Gründen das Obergericht den geltend gemachten Zeitaufwand als übermässig betrachtete, und er war damit in der Lage, sich effektiv gegen die Kürzung zur Wehr zu setzen. Die Begründung des Obergerichts für seine Kürzungen erweist sich somit zwar als etwas knapp, vermag den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen aber noch zu genügen. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet. 
4. 
4.1 Der amtliche Verteidiger hat seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit ist sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Zwar ist die Grenze zwischen Strafverteidigung in diesem engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Untersuchungshäftlings, wie sie vom Verteidiger in beschränktem Umfang regelmässig geleistet wird und teilweise auch erforderlich ist, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, naturgemäss fliessend. Die zahnmedizinische Notversorgung des Untersuchungsgefangenen ist allerdings durch die zuständigen Strafvollzugsbehörden zu gewährleisten, und der Direktor der Justizvollzugsanstalt Lenzburg hat dem Mandanten des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. März 2007 mitgeteilt, dass die JVA Lenzburg Kostengutsprachen für Notfallbehandlungen zur Erstellung der Schmerzfreiheit leistet, dass indessen die von ihm gewünschte, Fr. 8'700.-- bzw. 17'400.-- Franken teure Zahnsanierung nicht von der öffentlichen Hand übernommen werde. Unter diesen Umständen ist die obergerichtliche Auffassung, die Bemühungen des Beschwerdeführers um die Zahnsanierung seines Mandanten würden vom amtlichen Mandat nicht gedeckt, jedenfalls nicht unhaltbar. Die Rüge ist insoweit unbegründet. 
4.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, ein Zeitaufwand von 80 Stunden für die Erarbeitung der Berufungsschrift sei angemessen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Einschätzung im Ergebnis als willkürlich erscheinen zu lassen. Sein Einwand, der Gerichtsschreiber habe 40 Tage gebraucht, um das erstinstanzliche Urteil zu begründen, geht an der Sache vorbei, da sich das Verfassen von Urteilen und Rechtsschriften nicht direkt vergleichen lässt. Zwar sind, was das Obergericht keineswegs verkannt hat, die Akten relativ umfangreich und die Zahl der Delikte gross. Die einzelnen Vorwürfe sind indessen keineswegs besonders komplex, teilweise sogar eher banal. Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer seinen Mandanten bereits vor erster Instanz verteidigt. Ihm waren somit die Akten wie auch die spezifischen Rechtsprobleme beim Verfassen der Berufungsschrift bereits vertraut, er musste weder beim Aktenstudium noch bei der rechtlichen Beurteilung von vorne anfangen, sondern konnte gezielt und damit zeitsparend vorgehen. Im Vergleich zu seiner anstandslos akzeptierten Kostennote vor der ersten Instanz, mit welcher er ab Eingang der Anklageschrift (8. Mai 2006) bis zur Hauptverhandlung (9. Juni 2006) für Aktenstudium und Vorbereitung des Plädoyers (einschliesslich organisatorischer Vorkehren, Besprechungen etc.) rund 70 Stunden einsetzte, erscheint der für das Verfassen der Berufungsschrift geltend gemachte Aufwand von 128 Stunden tatsächlich unverhältnismässig. Mit seinem Entscheid, ihm dafür 80 Stunden zuzugestehen, hat das Obergericht seinen Ermessenspielraum jedenfalls nicht verletzt. Die Willkürrüge ist unbegründet. 
 
5. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. November 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: