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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_104/2018, 9C_120/2018, 9C_125/2018  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_104/2018 
1.       A.________, 
2.       B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ergänzungskasse C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1.       D.________ AG, 
2.       E.________ SA, 
       1. und 2. vertreten durch Maître Guy Longchamp, 
3.       Pensionskasse F.________, 
       vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, 
4.       G.________ AG, 
5.       H.________ SA, 
6.       Sammelstiftung I.________, 
       4. bis 6. vertreten durch Rechtsanwalt 
       Hans-Peter Stäger, 
7.       J.________, 
8.       K.________, 
9.       L.________, 
10.       M.________, 
11.       N.________, 
12.       O.________, 
13.       P.________, 
       7. bis 13. vertreten durch Rechtsanwalt 
       Dr. Kaspar Saner, 
 
9C_120/2018 
Ergänzungskasse C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.       D.________ AG, 
2.       E.________ SA, 
       1. und 2. vertreten durch Maître Guy Longchamp, 
3.       Pensionskasse F.________, 
       vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, 
4.       G.________ AG, 
5.       H.________ SA, 
6.       Sammelstiftung I.________, 
       4. bis 6. vertreten durch Rechtsanwalt 
       Hans-Peter Stäger, 
7.       A.________, 
8.       B.________, 
       7. und 8. vertreten durch Rechtsanwalt 
       Dr. Thomas Lüthy, 
9. J.________, 
10. K.________, 
11. L.________, 
12. M.________, 
13. N.________, 
14. O._______ _, 
15. P.________, 
       9. bis 15. vertreten durch Rechtsanwalt 
       Dr. Kaspar Saner, 
Beschwerdegegner, 
 
9C_125/2018 
1.       G.________ AG, 
2.       H.________ SA, 
3.       Sammelstiftung I.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt 
Hans-Peter Stäger, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Ergänzungskasse C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1.       D.________ AG, 
2.       E.________ SA, 
       1. und 2. vertreten durch Maître Guy Longchamp, 
3.       Pensionskasse F.________, 
       vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, 
4.       A.________, 
5.       B.________, 
       4. und 5. vertreten durch Rechtsanwalt 
       Dr. Thomas Lüthy, 
6.       J.________, 
7.       K.________, 
8.       L.________, 
9.       M.________, 
10.       N.________, 
11.       O.________, 
12.       P.________, 
       6. bis 12. vertreten durch Rechtsanwalt 
       Dr. Kaspar Saner, 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 8. Dezember 2017 (A-1626/2015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Ergänzungskasse C.________ (nachfolgend: C.________) ist eine überobligatorisch tätige Vorsorgeeinrichtung. Sie bezweckt die Fürsorge für Angestellte in leitender Stellung der Q.________ AG und ihrer schweizerischen Tochtergesellschaften sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall oder Invalidität.  
 
A.b. Wegen unternehmerseitig erfolgter Devestition in der Schweiz löste die C.________ mehrere Anschlussvereinbarungen per 31. Dezember 2011 auf. Gleiches Datum bildete den Stichtag für die Durchführung einer Teilliquidation, in deren Rahmen die Unterdeckung von 7,54 % anteilig von den Freizügigkeitsleistungen der austretenden Aktivversicherten abgezogen werden sollte. Vorgängig hatte das Reglement über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven vom 20. November 2009 (nachfolgend: Rückstellungsreglement 2009) verschiedene Änderungen erfahren (nunmehr Reglement über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven vom 16. September 2011; nachfolgend: Rückstellungsreglement 2011), indem neu als Berechnungsgrundlagen die BVG 2010 Generationentafeln verankert wurden. Ferner wurde die Rückstellung "für die Zunahme der Lebenserwartung" gestrichen, demgegenüber die bestehende "Schwankungsreserve Rentnerbestand" dahingehend erweitert wurde, dass sie neben 5 % des Rentendeckungskapitals neu auch 5 % der Rückstellung "technischer Zinssatz" umfasst.  
 
A.c. Nachdem diverse Betroffene (Destinatäre, Arbeitgeber, übernehmende Vorsorgeeinrichtungen) - teilweise miteinander, teilweise separat - bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) ein Überprüfungsbegehren gestellt hatten, wies diese die C.________ mit verschiedenen Verfügungen vom 13. Februar 2015 an, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan gemäss den Erwägungen anzupassen und neu zu beschliessen sowie die Destinatäre darüber zu informieren. Im Zentrum standen der Kreis der Versicherten, die in die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 miteinzubeziehen sind, die Berechnungsmethode des Fehlbetrages (mit oder ohne Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen) sowie Bestand und Höhe verschiedener versicherungstechnischer Rückstellungen und die Frage nach deren anteilsmässiger Mitgabe.  
 
B.   
Dagegen erhoben - wiederum teilweise miteinander, teilweise unabhängig voneinander - die C.________, A.________ und B.________, J.________ sowie die G.________ AG, H.________ SA und die Sammelstiftung I.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ihre Anträge hatten, je nach Berührtsein, im Wesentlichen die Ausweitung des Teilliquidationsverfahrens auf weitere Vertragsauflösungen, die Durchführung einer Gesamtliquidation oder die grundsätzliche und massliche Bildung diverser Rückstellungen zum Thema. Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte sämtliche Verfahren. Es wies die Beschwerden der C.________ (Dispositiv Ziffer 1) und des J.________ (Dispositiv Ziffer 3) ab. Diejenigen von A.________ und B.________ einerseits (Dispositiv Ziffer 2) sowie der G.________ AG, H.________ SA und der Sammelstiftung I.________ anderseits (Dispositiv Ziffer 4) hiess das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Erwägungen teilweise gut und ergänzte die Verfügungen der BVS vom 13. Februar 2015 insoweit, als es die C.________ verpflichtete, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan dementsprechend anzupassen. Diese Anpassung hat zum Inhalt, dass auch Kleinstanschlüsse ins Teilliquidationsverfahren einzubeziehen sind, ferner die Rückstellung "für Versicherungsrisiken" neu zu berechnen und anteilsmässig mitzugeben sowie in der Folge auch der Fehlbetrag (unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen) neu zu ermitteln ist; im Übrigen (das heisst hauptsächlich in Bezug auf die Umstellung der versicherungstechnischen Grundlagen sowie hinsichtlich Bestand und Höhe der Rückstellungen "technischer Zinssatz" und "Schwankungsreserve Rentnerbestand") wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab (Entscheid vom 8. Dezember 2017). 
 
C.  
 
C.a. A.________ und B.________ reichen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Sie beantragen die Korrektur der Rückstellungen (insbesondere der Rückstellung "technischer Zinssatz" zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen, der Rückstellung "Schwankungsreserve Rentnerbestand" und der technischen Rückstellungen "für Versicherungsrisiken"), so dass sich keine Unterdeckung mehr ergibt und ein Deckungsgrad von 100 % resultiert (Verfahren 9C_104/2018).  
Die C.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die von Anfang an mitinvolvierte Pensionskasse F.________ stellt Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. J.________ sowie andere - ebenfalls seit Anbeginn - mitbeteiligte Destinatäre (K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________) bzw. Arbeitgebende (D.________ AG, E.________ SA), die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV (OAK) und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. Die G.________ AG, H.________ SA und die Sammelstiftung I.________ bringen keine weiteren Anmerkungen an und verweisen auf ihre eigene Beschwerde in der gleichen Sache. 
 
C.b. Auch die C.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es seien die beiden Verpflichtungen, die Rückstellung "für Versicherungsrisiken" aufzuteilen und anteilsmässig an den Abgangsbestand zu übertragen wie auch die Vertragsauflösungen mit einem Versichertenbestand von unter 2 % aller Versicherten in die Teilliquidation miteinzubeziehen, aufzuheben (Verfahren 9C_120/2018).  
Sämtliche Beschwerdegegner beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen. Die OAK und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung. Die G.________ AG, H.________ SA und die Sammelstiftung I.________ einerseits sowie die Pensionskasse F.________ anderseits gelangen mit je einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht. 
 
C.c. Schliesslich reichen die G.________ AG, H.________ SA und die Sammelstiftung I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Antrag, die C.________ sei zusätzlich zu verpflichten, das Rückstellungsreglement 2009 anzuwenden und es sei die Rückstellung "technischer Zinssatz" angemessen zu reduzieren (Verfahren 9C_125/2018).  
Die C.________ schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. A.________ und B.________ sowie die Pensionskasse F.________ stellen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Die übrigen (mitbeteiligten) Destinatäre, die D.________ AG und die E.________ SA, die OAK und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung. Die G.________ AG, die H.________ SA und die Sammelstiftung I.________ reichen eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerden in den Verfahren 9C_104/2018, 9C_120/2018 und 9C_125/2018 richten sich gegen das nämliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2017. Sie betreffen die gleichen Parteien, den gleichen Sachverhalt und es stellen sich teilweise die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP). 
 
2.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175). 
 
3.   
Entgegen der Formulierung, die das Bundesverwaltungsgericht in Dispositiv Ziffern 2 und 4 seines Entscheids vom 8. Dezember 2017 verwendete, beinhaltet dieser eine umfassende und abschliessende Beurteilung sämtlicher Fragen, die auch bereits vor der BVS streitig waren. Der vorliegend angefochtene Entscheid stellt daher keine Ergänzung der Verfügungen der BVS vom 13. Februar 2015 dar. Vielmehr ersetzt er diese vollumfänglich (Devolutivwirkung des Rechtsmittels). 
 
4.   
Vor Bundesgericht nicht (mehr) angefochten ist die Ablehnung einer Gesamtliquidation der C.________. Der Stichtag vom 31. Dezember 2011 für die Durchführung einer Teilliquidation ist allseits unbestritten. Streitig ist demgegenüber der Kreis der miteinzubeziehenden Unternehmen, deren Anschlussvereinbarung per besagtem Datum aufgelöst wurde. 
 
4.1. Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. a des Reglements der C.________ (in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung) sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussvertrages erfüllt, sofern dadurch mindestens 2 % der Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Bei Gemeinschaftseinrichtungen, wie es die C.________ ist, ist eine solche Konkretisierung von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG zulässig (BGE 143 V 200 E. 4.2.2 S. 205). Es kann offenbleiben, wie die zitierte Reglementsbestimmung genau zu verstehen ist: So, dass die Teilliquidation auf die Auflösung singulärer Anschlussverträge zu beschränken ist, mit welcher Kündigung sich der Versichertenbestand auf einen Schlag um mindestens 2 % vermindert. Oder so, dass die Wendung "bei Auflösung eines Anschlussvertrages" bloss den gesetzlichen Tatbestand als solchen meint (vgl. auch die Formulierungen in Art. 26 Abs. 2 lit. b und c des Reglements), und eine Teilliquidation unabhängig von der Anzahl Kündigungen durchzuführen ist; Hauptsache es treten auf den gleichen Zeitpunkt mindestens 2 % des Versichertenbestandes zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung über.  
 
4.2. Wie sich Ziffer 3.1 des Berichts der Vorsorgeexperten vom 12. Juli 2012 zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 entnehmen lässt, sind hier beide Konstellationen gegeben. Es traten (mehrfach) pro gekündigtem Anschlussvertrag je mindestens 2 % des gesamten Versichertenbestandes per 31. Dezember 2011 aus der C.________ aus als auch insgesamt. Im letzteren (zweiten) Fall sind Kleinstanschlüsse automatisch miterfasst. Sie im ersten Fall als Einzelaustritte zu behandeln, verstösst - bei den vorliegenden Umständen - gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 53d Abs. 1; vgl. zum Grundgedanken, der hinter den Teilliquidationsbestimmungen steht BGE 143 V 200 E. 4.2.3 S. 205). Wohl besteht bei Gemeinschaftseinrichtungen (wie der C.________) aus sachlichen Gründen kein absoluter Anspruch auf Durchführung einer Teilliquidation (a.a.O., S. 206). Ist indessen - wie hier - ohnehin eine Teilliquidation durchzuführen, verfangen Praktikabilitäts- und Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die regelmässig eine Ausnahme rechtfertigen (BGE 143 V 200 E. 4.2.2 S. 205), nicht. Zum einen ist vom Teilliquidationstatbestand (vgl. Art. 53b Abs. 1 BVG) der Kreis der Betroffenen (vgl. Art. 53d Abs. 1 BVG) zu unterscheiden (BGE 139 V 407 E. 4.3 S. 414; so auch Art. 26 Abs. 3 des Reglements). Zum andern ist das Zusammenfallen der verschiedenen Vertragsauflösungen per 31. Dezember 2011 nicht zufällig. Vielmehr gehen sie allesamt auf dasselbe wirtschaftliche Ereignis zurück. Die Zugehörigkeit zur C.________ endete denn auch nicht freiwillig. Sie ging den einzelnen Gesellschaften verlustig, weil sie abgestossen wurden (vgl. Sachverhalt lit. A.b). Die Sachlage präsentiert sich vorliegend somit ähnlich zu derjenigen, wie sie im Zusammenhang mit einem (schleichenden) Personalabbau auf der Betriebs- oder Unternehmensebene der angeschlossenen Arbeitgeberfirma anzutreffen ist. Diesfalls sind Mitarbeiter, die unfreiwillig aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, aber auch solche, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschieden sind, deren Kündigung aber auf dasselbe wirtschaftliche Ereignis zurückgeht, in die Teilliquidation miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 394 E. 6.4 und 6.5 S. 405 f.). Ist der Kreis der Destinatäre, die als von der Teilliquidation betroffen gelten, bei solchen (vergleichbaren) Bedingungen auszuweiten, leuchtet nicht ein, weshalb Kleinstanschlüsse, die selber die 2 %-Schwelle nicht erreichen, im Rahmen der in E. 4.1 vorne beschriebenen ersten Konstellation aussen vor bleiben sollen. Dies gilt umso mehr, als am Anfang des hier zu beurteilenden Geschehens ebenfalls eine unternehmerische resp. betriebliche Veränderung steht. Die zeitgleiche Auflösung der Anschlussverträge ist "nur" deren Folge und beruht nicht auf einem "eigenständigen" Grund.  
 
4.3. Dieser Lösung steht, anders als die C.________ ausführt, der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht entgegen. Abgesehen davon, dass unbegründet bleibt, weshalb just der Miteinbezug eines Kleinanschlusses die Planbarkeit der Teilliquidation verunmöglichen soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), herrscht hier, wie bereits dargelegt, nicht zufällige Gleichzeitigkeit der Kündigungen. Dass die Rechtsfolge vom Verhalten eines Dritten (Konzern) zu verantworten ist, hängt mit der Unternehmensstruktur zusammen. Es ist das Wesen eines Konzerns, dass eine Firmengruppe (in der Regel) mittels Kontrolle von oben nach unten einheitlich geleitet wird. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber für diese Verhältnisse teilliquidationsmässig eine Sonderregelung treffen wollte, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich.  
 
4.4. Nach dem Gesagten erweist sich das vorinstanzliche Fazit, es seien auch die per Ende 2011 gekündigten Kleinstanschlüsse in das Teilliquidationsverfahren einzubeziehen (vgl. vorinstanzliche E. 7.4), nicht als bundesrechtswidrig.  
 
5.   
Streitig ist im Weiteren, welches Rückstellungsreglement - die Version 2009 oder 2011 - für die Teilliquidation per Stichtag 31. Dezember 2011 massgebend ist. Die G.________ AG, H.________ SA und die Sammelstiftung I.________ sind der Ansicht, dass das Rückstellungsreglement 2011 nie gültig vom Stiftungsrat beschlossen wurde bzw. sich die Teilliquidation auf Reglemente abstützen muss, die vor dem Teilliquidationsbeschluss erlassen wurden. 
 
5.1. In den Akten finden sich das Rückstellungsreglement 2009 (gültig ab 31. Dezember 2009) sowie das Rückstellungsreglement 2011 (gültig ab 1. Januar 2011). Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 2 vorne), wurden beide Versionen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht, die Version 2011 im Herbst des gleichen Jahres.  
 
5.2. In BGE 144 V 264 hat das Bundesgericht eine Rückstellungsbestimmung, die zeitlich nach dem Teilliquidationsbeschluss, aber vor dem Bilanzstichtag verabschiedet wurde, als rechtmässig anerkannt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich vom dortigen insoweit, als weder das Rückstellungsreglement 2009 noch das Rückstellungsreglement 2011 selber einen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen (vgl. demgegenüber Art. 5 der Rückstellungsreglemente, wonach der Experte sich periodisch zu den Rückstellungen und Schwankungsreserven äussert, sowie Ziff. 1.3 der Anschlussvereinbarung, wonach die Firma die Reglemente und Stiftungsurkunden der Vorsorgestiftung einschliesslich bisheriger und künftiger Änderungen und Nachträge anerkennt). Ausserdem ist hier - anders als dort - streitig, ob überhaupt sämtliche Reglementsänderungen, die auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wurden, je Teil eines formellen Stiftungsratsbeschlusses bildeten. Diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass - wie das Bundesgericht in E. 3.5 des zitierten Grundsatzurteils unmissverständlich erwogen hat - im Rahmen einer Teilliquidation durchaus Situationen denkbar sind, in denen die zu bildenden Rückstellungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden. Entscheidend ist ihre sachliche Begründetheit. Mit anderen Worten vermag der effektive finanzielle Bedarf für die Abdeckung der versicherungstechnischen Risiken im Moment der Teilliquidation - in Abweichung vom Stetigkeitsprinzip - eine neue Rückstellung ohne rechtskonforme Reglementsgrundlage zu rechtfertigen, soweit sich die Notwendigkeit aus Gründen der Teilliquidation ergibt (BGE 144 V 264 E. 3.4.1 S. 271).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Soweit die G.________ AG, H.________ SA und die Sammelstiftung I.________ die "im Hinblick auf die Teilliquidation (per 31. Dezember 2011) " vorgenommene Umstellung der versicherungstechnischen Grundlagen bemängeln, scheinen sie zu übersehen, dass bereits per 31. Dezember 2010 eine Teilliquidation durchgeführt wurde (vgl. BGE 141 V 589 betreffend die für die Basisvorsorge zuständige Pensionskasse R.________), und der Wechsel auf die BVG 2010 Generationentafeln schon in diesem Zusammenhang erfolgte (verbindliche [vgl. E. 2 vorne] vorinstanzliche E. 8.2.3.3.2), ohne dass die Änderung damals (vor Bundesgericht) zum Streitgegenstand erhoben wurde. Jedenfalls ist die neue technische Berechnungsbasis hier (formell) einwandfrei legalisiert: Wie die Beschwerdeführer selber festhalten, wurde die Umstellung der Berechnungsgrundlagen vom Stiftungsrat am 16. September 2011 einstimmig verabschiedet. Dabei wurde das genaue Datum des Inkrafttretens des Rückstellungsreglements 2011 als solches wohl offengelassen. Der Wille, die Generationentafeln "wie bereits in der Teilliquidation" zwecks " (Erhalt der) Stetigkeit" weiterhin anzuwenden, wurde aber klar geäussert und sodann auch umgesetzt. (Zumindest) Art. 2.1 des Rückstellungsreglements 2011 war daher sofort anwendbar (vgl. dazu BGE 144 V 264 E. 3.3 S. 270). Seine materielle Überprüfung auf höherrangiges Recht wird vorliegend nicht verlangt, mithin weitere Ausführungen wegfallen. Anzumerken ist, dass sich der Umstellung auf die BVG 2010 Generationentafeln selbst bei fehlender Reglementsgrundlage hinreichende Notwendigkeit zuschreiben lässt, zumal der einschneidende Strukturwandel per Ende 2011 (vgl. E. 7.2.1 hinten) grundlegend nach einer vorsichtigeren Bewertung ruft.  
 
5.3.2. Was die von der G.________ AG, H.________ SA und der Sammelstiftung I.________ vorgebrachte "Verschärfung" der Rückstellung "technischer Zinssatz" betrifft (Art. 2.3.3 Rückstellungsreglement 2011), so zielt dieser Einwand auf die Höhe der fraglichen Rückstellung, was nachfolgend zur Beurteilung ansteht (vgl. E. 7). Im Grundsatz findet sich die Rückstellung "technischer Zinssatz" bereits im Rückstellungsreglement 2009 und war denn auch schon im Teilliquidationsverfahren per 31. Dezember 2010 (vgl. E. 5.3.1 vorne) zu äufnen.  
 
5.4. Bei dieser Rechtslage braucht nicht abschliessend über die (integrale) Anwendbarkeit des Rückstellungsreglements 2011 befunden zu werden.  
Im Übrigen lässt sich keine der - insbesondere erwähnten (vgl. E. 5.3.1 f.) - Rückstellungsbestimmungen unter das gesetzliche Kündigungsrecht gemäss Art. 53f BVG (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12 BVG) resp. unter die diesbezüglich relevanten Themenfelder subsumieren. Auch aus dem Urteil 2A.609/2004 vom 13. Mai 2005, in dem es um die Beitragspflicht des Arbeitgebers geht, können die G.________ AG, H.________ SA und die Sammelstiftung I.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig schreibt Ziffer 6 der Anschlussvereinbarung - anders als die Beschwerdeführer glauben machen wollen - vor, dass die Ansprüche auf Austrittsleistungen gemäss den Reglementen, die im Kündigungszeitpunkt gelten, entstehen. 
 
6.   
Zu prüfen bleiben einerseits - mit Blick auf die Rentner - der Umfang der Rückstellung "technischer Zinssatz" (E. 7) sowie Bestand und Höhe der "Schwankungsreserve Rentnerbestand" (E. 8); anderseits ist - mit Blick auf die aktiven Versicherten - die Rückstellung "für Versicherungsrisiken" zu beurteilen, und zwar bezüglich der Verteilung zwischen Abgangs- und Fortbestand wie auch hinsichtlich der Höhe (E. 9). 
 
7.  
 
7.1.  
 
7.1.1. Die Rückstellung "technischer Zinssatz" dient der Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen für den Fall, dass der Anteil der Rentner im Vergleich zu den aktiven Versicherten zunimmt, weil dannzumal die Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse abnimmt (so die identische Formulierung in den Rückstellungsreglementen 2009 [Art. 2.3.3 Abs. 1] und 2011 [Art. 2.3.2 Abs. 1]). Zwar wird in Art. 2.3.3 Abs. 2 des Rückstellungsreglements 2009 die Höhe explizit von der erwarteten und eingetretenen Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Rentnern und den aktiven Versicherten abhängig gemacht, welcher Satz keinen Eingang mehr ins Rückstellungsreglement 2011 gefunden hat. Die ausdrückliche Zweckbestimmung, wonach die fragliche Rückstellung bei Anstieg des Rentneranteils zwingend zu äufnen ist (BGE 141 V 589 E. 4.2.3 S. 595), wie auch das zeitliche Moment des sinngemässen "ex nunc et pro futuro", das Rückstellungen allgemein immanent ist (vgl. BGE 144 V 264 E. 2.2 S. 267 f. und E. 4.3.2 S. 274), implizieren jedoch die gleiche Vorgabe. Von einer Erweiterung des quantitativen Ermessens kann daher nicht gesprochen werden.  
 
7.1.2. Maximal zurückzustellen ist die Differenz zwischen dem Vorsorgekapital der Rentner berechnet mit dem technischen Zinssatz von 3,5 % und demjenigen berechnet mit einem technischen Zinssatz in der Höhe der Rendite der 10-jährigen Bundesobligationen am Bilanzstichtag (Art. 2.3.3 Abs. 2 bzw. Art. 2.3.2 Abs. 2 der Rückstellungsreglemente 2009 bzw. 2011).  
 
7.2.  
 
7.2.1. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz stehen mit der Auflösung diverser Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 nurmehr 30 von vormals 143 Aktivversicherten (149 gemäss Jahresbericht und Jahresrechnung mit Anhang 2011 [S. 8] bzw. versicherungstechnischem Bericht vom 14. Juni 2012 per 31. Dezember 2011 [Anhang Ziff. 1.1]) 238 Rentenbezügern (2010: 236) gegenüber, wobei der Anteil der Rentenverpflichtungen (Vorsorgekapital der Rentenbezüger zuzüglich "Schwankungsreserve Rentnerbestand" plus Rückstellung "technischer Zinssatz") am gesamten Vorsorgekapital rund 88,6 % beträgt. Es ist offensichtlich, dass die C.________ im hier massgebenden Zeitraum - auch allein im Verhältnis des Vorsorgekapitals der Rentenbezüger (rund 55,7 Mio. Fr.) zum Vorsorgekapital der Aktivversicherten (rund 6,7 Mio. Fr.) - zwar nicht zu einer reinen, aber doch die Fortführung prägenden Rentnerkasse mutierte (vgl. dazu und vor allem zu den Implikationen, die mit der Schmälerung der strukturellen Risikofähigkeit grundsätzlich verbunden sind, BGE 144 V 264 E. 4.3.3 S. 274 f.).  
 
7.2.2. Sodann steht im Sinne von E. 2 vorne fest, dass sich die Rendite der 10-jährigen Bundesobligationen im Jahr 2010 auf 1,67 % und im Jahr 2011 auf 0,74 % belief, wobei erster Prozentsatz auch der Berechnung per 31. Dezember 2011 zugrunde liegt, und das Rückstellungspotential somit nicht vollständig ausgeschöpft wurde (vorinstanzliche E. 8.2.3.4.5).  
 
7.3.  
 
7.3.1. In Expertenkreisen hat sich schon früh - bereits vor Inkrafttreten der Fachrichtlinie 4 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 4) am 1. Januar 2012 (vgl. BGE 144 V 264 E. 4.3.4 S. 275) - der Grundsatz manifestiert, den technischen Zinssatz mit einer angemessenen Marge unterhalb der erwarteten Rendite festzulegen. Die C.________ weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf CARL HELBLING (Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 391) hin. Danach ist der technische Zinssatz - zumindest im hier massgebenden Zeitraum - als eine Grösse mit langfristigem Bestand zu betrachten.  
 
7.3.2. Ferner ist der Grundsatz zu wiederholen, dass Rentnerkassen zulässig sind, aber genügend finanziert sein müssen (BGE 143 V 219 E. 4.2 S. 222 f.). Aus dem versicherungstechnischen Bericht vom 14. Juni 2012 per 31. Dezember 2011 (S. 8 f. Ziff. 7.4) erhellt eine im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich verschlechterte strukturelle Risikofähigkeit resp. Sanierungsfähigkeit. Dass mögliche Massnahmen zukünftig kaum noch eine Sanierungswirkung entfalten, wie die Vorsorgeexperten ausführen, ist fundiert (vgl. auch E. 7.2.1 vorne). Die Rückstellung "technischer Zinssatz" sichert diesfalls den Mittelbedarf für die Rentenbezüger (vgl. E. 7.1.1 vorne). Ob und inwieweit die in den Rückstellungsreglementen 2009 und 2011 vorgesehene Rückstellung "Senkung technis cher Zinssatz" ebenfalls der Erfüllung der versicherungstechnischen Leistungspflicht dient, interessiert hier nicht, da sie nicht Streitgegenstand ist.  
 
7.4.  
 
7.4.1. In Anbetracht des Dargelegten und der gegebenen Verhältnisse ist das Mass, um wie viel der technische Zinssatz unterhalb der erwarteten Rendite liegen soll, primär durch die finanzielle Gesamtsituation der Vorsorgeeinrichtung bedingt. Im versicherungstechnischen Bericht vom 14. Juni 2012 per 31. Dezember 2011 (S. 10 f. Ziff. 8.3) wird die reduzierte Sollrendite in der Höhe von 1,67 % in diesem Kontext einlässlich begründet. Nachdem die getroffenen Annahmen, die dem aufgezeigten Weg aus der Unterdeckung zu Grunde liegen (darunter die erwartete Rendite und die Volatilität, die jährliche mutmassliche Abnahme des Vorsorgekapitals der Rentenbezüger sowie die Zuwachsrate der versicherten Löhne), von keiner Seite substanziiert in Frage gestellt werden, hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von der nachvollziehbaren Einschätzung des Experten abzuweichen. Das Gleichheitsgebot ist, soweit überhaupt hinreichend gerügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), nicht verletzt. Der Verweis auf die im vorangegangenen Verfahren eingereichten Rechtsschriften genügt den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG an die Begründung der Beschwerde nicht.  
 
7.4.2. Soweit sich A.________ und B.________ an der faktischen Verzinsung von lediglich 1,67 % stören, weil diese weder die damalige Renditeerwartung der C.________ von 4 % noch die Möglichkeit einer professionellen Anlagestrategie widerspiegle, so basiert diese Schlussfolgerung auf einer retrospektiven Betrachtung. Die Beschwerdeführer untermauern ihr Gesagtes mit den im Jahr 2013 getätigten Anlagen und den in den Jahren 2012 bis 2016 effektiv erreichten Performances, woraus ersichtlich sei, dass die C.________ ihr Kapital nach der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 keineswegs ausschliesslich in risikoarme Anlagen umgeschichtet habe. Eine solche rückwärts gewandte Einschätzung ist, wie das Bundesgericht unlängst geurteilt hat, unzulässig. Entscheidend sind allein die Verhältnisse, wie sie sich am Bilanzstichtag (aktuell und wahrscheinlich) präsentieren (vgl. E. 7.1.1 vorne und BGE 144 V 264 E. 2.3 S. 269). Auf das Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Gleichermassen erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Meinung der G.________ AG, H.________ SA und der Sammelstiftung I.________, wonach die erwartete Rendite grundlegende Bezugsgrösse für die Festsetzung der Rückstellung "technischer Zinssatz" ist, zumal sie ebenfalls eine Ex-post-Betrachtung vornehmen.  
 
7.4.3. Der Vorwurf der letztgenannten Beschwerdeführer, aus dem versicherungstechnischen Bericht vom 14. Juni 2012 ergebe sich keine Auseinandersetzung mit "langfristigen Anlageerträgen bei angepasster Anlagestrategie", entbehrt einer Grundlage. Dem Experten ist im Zusammenhang mit der Festlegung der Anlagestrategie bzw. dem Erlass des Anlagereglements keine Zuständigkeit zugewiesen; seine Prüfungsfunktion ist davon zu unterscheiden. Aus dem ab 1. Januar 2009 gültigen Anlagereglement ergibt sich nichts Gegenteiliges. Mit anderen Worten kann der Experte keinen (direkten) Einfluss auf die erwartete Rendite nehmen, weshalb ihm auch keine anlagestrategischen "Planspiele" obliegen. Insbesondere bestand bei dieser Rechtslage kein Bedarf für eine gutachterliche Klärung.  
Dass allein die Höhe der Rückstellung "technischer Zinssatz" die Unterdeckung der C.________ ausmacht, wie die (drei) Beschwerdeführer zudem der Ansicht sind, stellt eine verkürzte Sichtweise dar. Im versicherungstechnischen Bericht vom 14. Juni 2012 per 31. Dezember 2011 (S. 9 f. Ziff. 8.1) werden verschiedene Gründe aufgezählt, die zu einer Verminderung des Deckungsgrades gegenüber dem Vorjahr geführt haben (2010: 104,1 %, 2011: 92 %). Die Negativperformance im Jahr 2011 (-1,26 %) bewirkte einen Rückgang des Deckungsgrades um etwa 4 Prozentpunkte, die Anwendung der BVG 2010 Generationentafeln trug zu einer Verringerung des Deckungsgrades um 5,5 Prozentpunkte bei, und die Pensionierungsverluste sowie andere versicherungstechnische Korrekturen im Jahr 2011 reduzierten den Deckungsgrad um ca. 2,5 Prozentpunkte (Jahresbericht und Jahresrechnung mit Anhang 2011 S. 2). Zudem dienen technische Rückstellungen nicht der Bilanzglättung (BGE 142 V 129 E. 6.5.3 S. 141). 
 
7.5. Zusammenfassend ist die Festsetzung der Rückstellung "technischer Zinssatz" zu bestätigen.  
 
8.  
 
8.1. Die "Schwankungsreserve Rentnerbestand" dient wie die Rückstellung "technischer Zinssatz" (vgl. E. 7.1 vorne) der Rentenfinanzierung; ihr Zweck ist jedoch weit spezifischer. Während die Rückstellung "technischer Zinssatz" primär die Sanierungsfähigkeit, welche die C.________ wegen ihrer Transformation in eine Rentnerkasse eingebüsst hat, absichern soll (vgl. E. 7 vorne), hat die "Schwankungsreserve Rentnerbestand" die Absicherung einer Entwicklung zum Ziel, die sich im Rentnerbestand selber vollzieht: Da nicht auszuschliessen ist, dass die Rentner länger leben, als in den Berechnungen angenommen, wirken sich Abweichungen von der angenommenen Lebenserwartung gerade bei kleineren Rentnerbeständen stark aus (so die Umschreibung in Art. 2.3.2 resp. 2.3.1 Abs. 1 der Rückstellungsreglemente 2009 und 2011).  
 
8.2. Für die Zunahme der Lebenserwartung der Rentenbezüger werden gewöhnlich Rückstellungen unter gleichem Titel geäufnet (so auch gemäss Art. 2.3.1 des Rückstellungsreglements 2009). Sie stellen hauptsächlich im Zusammenhang mit der Verwendung von Periodentafeln eine Notwendigkeit dar. Weil bei den Generationentafeln (statistisch ausgewertete Beobachtungen) die künftig steigende Lebenserwartung mittels eines mathematischen Modells (erwartete Entwicklung) berücksichtigt wird, werden entsprechende Rückstellungen grundsätzlich obsolet. Nicht anders verhielt es sich bei der C.________, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 2 vorne). Mit der Umstellung auf die BVG 2010 Generationentafeln anlässlich der Teilliquidation per 31. Dezember 2010 (E. 5.3.1 vorne) wurden die damaligen Rückstellungen für den Rentnerbestand betreffend die Zunahme der Lebenserwartung aufgelöst. Konsequenterweise spielen sie auch im hier streitigen Teilliquidationsverfahren per 31. Dezember 2011 keine Rolle mehr.  
 
8.3. Mit Modellen zu arbeiten heisst auch, eine gewisse Unsicherheit oder Ungenauigkeit in Kauf zu nehmen. Dies ist zu akzeptieren (WYSS/FLÜCKIGER, Umstellung auf die technischen Grundlagen BVG 2015 in: Expert Focus 2016 S. 941 und S. 945). Anders gesagt, sind Abweichungen üblich. Mit Augenmerk auf die streitige "Schwankungsreserve Rentnerbestand" ist daher entscheidend, dass die Vorsorgeeinrichtung die Schwankungsbreite aus der Modellannahme kennt. Differenzen zur angenommenen Sterblichkeit können sich zwar vor allem bei kleineren (Rentner-) Kassen resp. Rentnerbeständen finanziell spürbar auswirken (BGE 144 V 264 E. 4.3.4 S. 275 f.). Ab welcher Anzahl Versicherter eine grössere Rentnerkasse gegeben ist, kann aber offenbleiben. Denn das Abweichungsrisiko hängt nicht allein von der Bestandesgrösse ab, sondern unter anderem auch von der Verteilung von Alter, Geschlecht, Rentenhöhe und Rentenarten.  
 
8.4.  
 
8.4.1. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Vorsorgeexperten zeichnen in überzeugender Weise einen konkreten Rückstellungsbedarf nach. Indem die Vorinstanz die "Schwankungsreserve Rentnerbestand" vor dem Hintergrund der eingeschränkten (finanziellen) Risiko- und Sanierungsfähigkeit gepaart mit der Unterdeckung als sachlich begründet erachtete, hat sie die engere Zweckbestimmung der fraglichen Rückstellung (vgl. E. 8.1) übergangen, wie A.________ und B.________ richtig einwerfen.  
 
8.4.2. Der versicherungstechnische Bericht vom 14. Juni 2012 per 31. Dezember 2011 (S. 7 f. Ziff. 7.2) weist für das Jahr 2011 einen Risikoverlust (aktive Versicherte und Rentner zusammen) von aufgerundet 5,2 Mio. Fr. aus, weil einerseits weniger Rentenbezüger (vier Altersrentner und zwei Ehegatten- bzw. Partnerrentenbezüger) als erwartet starben, und anderseits wegen des hohen Umwandlungssatzes von 6,6 % Pensionierungsverluste bei fünf aktiven Versicherten entstanden. Wie sich anhand dieser Erkenntnisse per Ende 2011 die Notwendigkeit von zusätzlichem Vorsorgekapital ergibt, ist versicherungstechnisch nicht näher erklärt. Die blosse Wiedergabe des Reglementtextes (Anhang zum Bericht Ziff. 2.4.4) reicht nicht.  
Die im Anhang zum Bericht (Ziff. 1.2) angegebenen Durchschnittsalter der Altersrentner (Männer 75,9 [2010: 75,5] Jahre, Frauen 76,3 [2010: 75,3] Jahre) und der Ehegattenrentnerinnen (79,7 [2010: 79,1] Jahre) sowie die Grafik "Altersstruktur der Rentner" sprechen für einen relativ homogenen Rentnerbestand, was grundsätzlich mit einem tiefe (re) n Schwankungsrisiko einhergeht, ohne dass an dieser Stelle definitiv darüber zu befinden ist. Eine klare Aufteilung des Risikoverlusts zwischen Aktiven und Rentnern fehlt (vgl. auch Anhang zum Bericht Ziff. 3), obwohl gemäss Fachrichtlinie 2 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 2, Stand 29. November 2011) zwischen Rückstellungen für Schwankungen im Risikoverlauf bei Rentnerbeständen und solchen für Pensionierungsverluste zu unterscheiden ist. Das alleinige Abstellen auf die nicht eingetretenen Sterbefälle ist (zu) wenig aussagekräftig, da sich gestützt darauf - und auch in Ermangelung einer Vorjahresanalyse - nicht sagen lässt, ob die im Jahr 2011 festgestellte Untersterblichkeit noch im erwarteten Schwankungsbereich oder ausserhalb liegt. 
 
8.5. Ist nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, dass die "Schwankungsreserve Rentnerbestand" Ende 2011 zur Sicherung des Vorsorgezwecks benötigt wurde, ist sie aufzulösen (vgl. BGE 144 V 264 E. 2.2.3 in fine S. 268; 144 V 236 E. 3.3.2 S. 341 f.). Eine Erörterung des Masslichen erübrigt sich. Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die "Schwankungsreserve Rentnerbestand" bundesrechtswidrig und in diesem Punkt aufzuheben.  
 
9.  
 
9.1.  
 
9.1.1. Die Rückstellung "für Versicherungsrisiken" dient gemäss Art. 2.2.2 der (identisch formulierten) Rückstellungsreglemente 2009 und 2011 dazu, die kurzfristig auftretenden Schwankungen im Todesfall- und Invaliditätsrisikoverlauf und die pendenten Invaliditätsfälle aufzufangen (Abs. 1). Die Rückdeckung erfolgt mittels einer Stop-Loss Rückversicherung. Dabei trägt die C.________ das Risiko selbst bis zu dem vertraglich festgelegten Selbstbehalt (Abs. 2). Eine Überprüfung des Sollbetrags bzw. der Bildung und Auflösung der Rückstellung erfolgt periodisch im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Risikoverlaufs sowie der maximal möglichen Schadensbelastung (Abs. 3).  
 
9.1.2. Nicht offensichtlich unrichtig steht fest (vgl. E. 2 vorne), dass mit der abgeschlossenen Stop-Loss-Versicherung die maximale jährliche Belastung für die C.________ aus Invalidität und Tod der aktiven Versicherten beschränkt wird. Per 31. Dezember 2011 wurde diese Rückstellung mit 1,944 Mio. Fr. geäufnet. Sie ist betragsmässig so angesetzt, dass die C.________ die maximal möglichen Schäden während zwei aufeinanderfolgenden Jahren selbst tragen kann und der vertraglich festgelegte Selbstbehalt abgesichert ist. Letzterer beläuft sich auf pauschal 15,172 % der versicherten Lohnsumme, mindestens jedoch auf 1 Mio. Fr. (vorinstanzliche E. 8.3.4).  
 
9.2.  
 
9.2.1. Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital (Art. 27h Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).  
 
9.2.2. Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Die künftige vorsorgerechtliche Situation bei der neu zuständigen Pensionskasse hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe des Anspruchs aus der Teilliquidation der abgebenden Kasse. Durch die Rückstellungen abgesicherte versicherungstechnische Risiken werden übertragen, wenn die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet wurden. Diesfalls sind gleiche Verhältnisse zwischen verbleibendem und abgehendem Bestand gegeben, die dem Abgangsbestand in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots grundsätzlich Anspruch auf seinen Anteil verleihen: Mit dem Austritt muss die Vorsorgeeinrichtung die bis dahin vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes nicht länger tragen (BGE 144 V 120 E. 1.2.3 S. 123).  
 
9.3. Das Bundesverwaltungsgerichterwog - gestützt auf die allgemein gehaltene Formulierung im Rückstellungsreglement (vgl. E. 9.1.1; sowohl das Rückstellungsreglement 2009 als auch 2011 sehen für pendente Invaliditätsfälle eine spezifische Rückstellung vor) und in Anbetracht der Ausgestaltung der entsprechenden Versicherung (vgl. E. 9.1.2) -, bei der Rückstellung "für Versicherungsrisiken" handle es sich um die Sicherung einer möglichen  künftigen Entwicklung, die sowohl im Abgangs- als auch Fortbestand eintreten kann, und nicht um diejenige von bereits eingetretenen Risiken. Diese Qualifikation, die überzeugt (vgl. zum Ganzen auch JÜRG BRECHBÜHL, in: Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N. 16 f. zu Art. 65b BVG), wird denn auch zu Recht von keiner Seite angefochten. Dabei hat es sein Bewenden (vgl. E. 2 in fine) und auf die Diskussion rund um das effektive Vorhandensein und den Verbleib von latenten und pendenten Leistungsfällen ist nicht weiter einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat korrekt auf eine anteilsmässige Mitgabe der Rückstellung "für Versicherungsrisiken" erkannt, zumal die vorfinanzierten Risiken unabhängig vom Willen der Vorsorgeeinrichtung oder des konkreten Arbeitgebers sind (vgl. BGE 140 V 121 E. 5 S. 127 ff., vor allem E. 5.2 S. 128). Dieses Kriterium hat das Bundesgericht zu keinem Zeitpunkt fallen gelassen, insbesondere nicht in BGE 144 V 120 E. 2.2 S. 124 f.. Dort hat es nur, aber immerhin, darauf hingewiesen, dass sich die Frage, ob sich ein gewisses berufsvorsorgerechtliches Risiko bei der  abgebenden Vorsorgeeinrichtung noch verwirklichen kann, nicht stellt. Demgegenüber hat es wiederholt, entscheidend sei, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet wurden, oder anders gesagt, Fort- und Abgangsbestand gleichermassen von ihrem Bestimmungszweck erfasst sind.  
 
9.4.  
 
9.4.1. In masslicher Hinsicht ist der C.________ zuzustimmen, dass, wie bereits andernorts (E. 7.4.2 vorne) festgehalten, ein prospektiver Blickwinkel per Bilanzstichtag der Teilliquidation einzunehmen ist (BGE 144 V 264 E. 2.3 S. 269), was von der Vorinstanz nicht konsequent gehandhabt wird. Jedenfalls führt sie nicht aus, inwieweit spätere Entwicklungen, beispielsweise die Kündigung des (Rück-) Versicherungsvertrages auf Ende 2012 oder die Anzahl Invaliditätsfälle in den Jahren 2012 bis 2015, sich im Zeitpunkt der Teilliquidation bereits hinreichend abzeichneten. Dessen ungeachtet ist die angeordnete Neuberechnung im Ergebnis zu bestätigen:  
 
9.4.2. Im versicherungstechnischen Bericht vom 14. Juni 2012 per 31. Dezember 2011 (Anhang Ziff. 2.4.3) fehlt eine Begründung, weshalb die Rückstellung "für Versicherungsrisiken" für eine zweijährige Periode gebildet wurde. Der Einwand der C.________, die zweijährige Bemessungsperiode entspreche einer langjährigen Praxis des Stiftungsrates, ist, soweit neu, nicht zu hören (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Ausserdem ist er nicht weiter belegt. Von keiner Partei bestritten wurde sodann die vorinstanzliche Feststellung, per 31. Dezember 2011 sei die versicherte Lohnsumme von 10,718 Mio. Fr. auf 1,8 Mio. Fr. gesunken, ohne dass die strittigen Rückstellungen den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde. Wohl bemisst sich die Rückstellung nach der Höhe des Selbstbehalts. Dieser richtet sich jedoch seinerseits nach der Höhe der Lohnsumme (vgl. E. 9.1.2 vorne). Es kann daher, entgegen der Darlegung der C.________, keine Rede davon sein, dass die Lohnsumme für die Höhe der Rückstellung nicht von Bedeutung ist.  
 
9.4.3. Damit steht fest, dass es an einer transparenten und nachvollziehbaren Berechnung der Rückstellung "für Versicherungsrisiken" fehlt. Auch ein Ermessensentscheid muss auf sachgemässen und einschlägigen Kriterien beruhen (BGE 139 V 407 E. 4.1.2 S. 411). A.________ und B.________ rennen mit ihrer Beschwerde in diesem Punkt grundsätzlich offene Türen ein. Sie lassen aber ausser Acht, dass nicht die Verfügungen der BVS vom 13. Februar 2015, sondern der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2017 zu überprüfendes Anfechtungsobjekt ist (vgl. E. 3 vorne). Auf ihre Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
9.5. Abschliessend ist zu bestätigen, dass die C.________ die Rückstellung "für Versicherungsrisiken" neu zu berechnen und anteilsmässig dem austretenden Kollektiv mitzugeben hat.  
 
10.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der A.________ und des B.________ (9C_104/2018) teilweise - betreffend die Auflösung der "Schwankungsreserve Rentnerbestand" (E. 8) - gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Beschwerden der C.________ (9C_120/2018) sowie der G.________ AG, H.________ SA und Sammelstiftung I.________ (9C_125/2018) sind unbegründet. 
 
11.   
Die Gerichtskosten sind gemäss dem Ausgang des jeweiligen Verfahrens zu verlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend besteht grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung, soweit Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
Für das Verfahren 9C_104/2018 sind die Gerichtskosten je zur Hälfte einerseits A.________ und B.________ (unter solidarischer Haftung; Art. 66 Abs. 5 BGG) und anderseits der C.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). A.________ und B.________ haben (gemeinsam) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Im Verfahren 9C_120/2018 hat die C.________ die Gerichtskosten zu tragen. Die jeweils gemeinsam prozessierenden D.________ AG und E.________ SA, die G.________ AG und H.________ SA, A.________ und B.________ sowie J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ und P.________ haben Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
Für das Verfahren 9C_125/2018 gehen die Gerichtskosten zu Lasten der G.________ AG, H.________ SA und Sammelstiftung I.________ (unter solidarischer Haftung; Art. 66 Abs. 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 9C_104/2018, 9C_120/2018 und 9C_125/2018 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde im Verfahren 9C_104/2018 wird im Sinne der Erwägung 8 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 
Die Beschwerden in den Verfahren 9C_120/2018 und 9C_125/2018 werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 17'500.- werden zu Fr. 2'500.- A.________ und B.________ (unter solidarischer Haftung), zu Fr. 7'500.- der C.________ und zu Fr. 7'500.- der G.________ AG, H.________ SA und Sammelstiftung I.________ (unter solidarischer Haftung) auferlegt. 
 
4.   
Die C.________ hat A.________ und B.________ insgesamt mit Fr. 15'000.-, die D.________ AG und E.________ SA insgesamt mit Fr. 6'500.-, die G.________ AG und H.________ SA insgesamt mit Fr. 10'000.- sowie J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ und P.________ insgesamt mit Fr. 2'500.- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann