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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_125/2018  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen. 
 
Gegenstand 
Aufhebung der Fremdplatzierung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2018 (VWBES.2017.503). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 14. November 2017 entzog die KESB Olten-Gösgen superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A.________ und B.________ über ihre Tochter C.________ und platzierte diese im Chinderhuus D.________ in U.________. 
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 beendete die KESB die Platzierung und den damit verbundenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts frühestens per 8. und spätestens per 10. Januar 2018. Für die Zwischenzeit wurde festgelegt, welche Zeit das Kind bei der Mutter, beim Vater und im Chinderhuus verbringt. 
Am 21. Dezember 2017 reichte die Mutter beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie verlangte eine vorgängig zum Aufenthaltsentscheid durchgeführte Abklärung; insbesondere sei sie dagegen, dass C.________ zwischen dem 8. und 10. Januar 2018 zum Vater zurückgehen solle. 
Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos ab. 
Dagegen hat die Mutter am 7. Februar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Mutter schildert den Hergang der Unterbringung von C.________ im Chinderhuus (sie habe einen bereitgelegten Brief der Tochter als Hilferuf aufgefasst, dass diese nicht mehr beim Vater leben wolle, und diesen an die Beiständin geschickt) und hält fest, dass C.________ in der Folge zwar einen Heimaustritt gewünscht habe, aber vermutlich nicht eine Rückkehr zum Vater; das sei von der KESB einfach angenommen worden, komme aber so nirgends schriftlich zum Ausdruck. Der Vater habe C.________ auch im Chinderhuus per Whatsapp beschimpft, aber die dortigen Betreuungspersonen hätten nicht darauf reagiert; das Chinderhuus habe keinen Schutz vor dem väterlichen Psychoterror geboten. Seit der Rückplatzierung beim Vater sei C.________ einmal bei ihr gewesen und sie habe den Eindruck gehabt, dass es der Tochter nicht gut gehe; diese habe nicht mit ihr gesprochen. Auch seither schweige sie, und das sei wohl die Bestrafung, dass sie (Mutter) die Schuldige sei, dass die Tochter beim Vater leben müsse. Sie glaube, dass C.________ beim Vater psychische und physische Gewalt erlebe. 
 
3.   
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen sind auch nicht geeignet, eine Rechtsverletzung in Bezug auf die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens durch die Vorinstanz darzutun. Die Ausführungen gehen vielmehr sinngemäss dahin, dass für C.________ eine Platzierung bei der Mutter besser wäre. Dies steht allerdings ausserhalb des Beschwerdethemas und hätte deshalb auch vom Verwaltungsgericht nicht angeordnet werden können, ebenso wenig durch die KESB, weil die heutige Obhutsregelung im Rahmen des Scheidungsverfahrens angeordnet wurde und über eine allfällige Neuregelung im Rahmen des hängigen gerichtlichen Abänderungsverfahrens betreffend Scheidungsurteil zu befinden ist (vgl. kantonale Vernehmlassung der KESB vom 5. Januar 2018, S. 2). 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli