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[AZA 0] 
5C.284/1999/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G 
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25. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Ersatzrichter Hasenböhler 
und Gerichtsschreiber Levante. 
 
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In Sachen 
 
Z.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren, Forchstrasse 2/Kreuzplatz, Post-fach 1022, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Y.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Maître Philippe Richard, Avocat, Petit-Chêne 18, Case postale 2593, 1002 Lausanne, 
 
betreffend 
Ehescheidung, hat sich ergeben: 
 
A.- Z.________ (geboren 1973) und Y.________ (geboren 1976) heirateten am 26. April 1996 in Rupperswil. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Am 22. September 1997 reichte Z.________ beim Bezirksgericht Lenzburg Klage auf Scheidung ein, welcher sich die Ehefrau widersetzte. 
 
B.- Mit Urteil vom 11. September 1998 schied das Bezirksgericht Lenzburg die Ehe der Parteien gestützt auf aArt. 142 ZGB. Z.________ wurde verpflichtet, einen Teil der Hochzeitsgeschenke Y.________ zu überlassen; ferner wurde festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Gegen dieses Urteil appellierte Y.________ an das Obergericht des Kantons Aargau, das mit Urteil vom 23. September 1999 die Appellation teilweise guthiess und das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. September dahingehend ergänzte, dass Z.________ verpflichtet wurde, Y.________ gestützt auf aArt. 152 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis September 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 950. -- zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Appellation abgewiesen. 
 
C.- Mit Berufung vom 22. Dezember 1999 beantragt Z.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. September 1999 aufzuheben; eventuell sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Y.________ schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Ist, wie hier, vor Bundesgericht einzig der Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehefrau streitig, so handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG mit der Folge, dass die Zulässigkeit der Berufung vom Streitwert abhängt (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Wird vorliegend der Unterhaltsbeitrag, zu deren Bezahlung das Obergericht den Kläger verpflichtet hat, kapitalisiert, so ist die von Art. 46 OG verlangte Streitsumme eindeutig erreicht, sodass aus dieser Sicht auf die Berufung einzutreten ist. 
 
2.- Das Obergericht hat die Pflicht des Klägers zur Bezahlung einer Rente gemäss aArt. 152 ZGB von monatlich Fr. 950. -- bis September 2001 damit begründet, dass in diesem Rahmen die Beklagte infolge des Wegfalls des ehelichen Unterhaltsbeitrages in Bedürftigkeit gerate. Mit ihrem monatlichen Nettoverdienst von Fr. 1'253. 65 könne die Beklagte ihren erweiterten Notbedarf von rund Fr. 2'200. -- nicht decken, vielmehr bleibe ein Manko von Fr. 950. -- offen. Allerdings sei ihr zuzumuten, ihre Ausbildung ordentlich abzuschliessen, was gemäss ihrer Aussage vor Bezirksgericht im September 2001 der Fall sein werde, weshalb bis zu diesem Datum die Rente zu befristen sei. 
 
3.- Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung von Art. 8 ZGB und bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe seinen Einwand übergangen, dass eine Ausbildung zur Praktikantin höchstens drei Monate dauere und sogar eine Ausbildung als Pflegeassistentin maximal ein Jahr beanspruche, weshalb die im November 1997 begonnene Ausbildung der Beklagten bei Erlass des vorinstanzlichen Urteils längst abgeschlossen gewesen sei. Die Vorinstanz habe nur gerade auf die Aussagen der Beklagten im kantonalen Verfahren abgestellt, ohne von ihr den Hauptbeweis für die behauptete Ausbildung verlangt zu haben; seine angebotenen Beweise (Merkblätter des Schweizerischen Roten Kreuzes betreffend Dauer der Ausbildung im Pflegebereich, Direktor der Arbeitgeberin der Beklagten als Zeuge) habe das Obergericht zu Unrecht nicht abgenommen. 
 
a) Art. 8 ZGB regelt zunächst die Verteilung der Beweislast. Durch die Rechtsprechung hat die Bestimmung darüber hinaus die Bedeutung einer allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift erhalten. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch, der auch für den Gegner der beweisbelasteten Partei besteht (BGE 120 II 393 E. 4b S. 397 m.H.), setzt voraus, dass im kantonalen Verfahren form- und fristgerechte Beweisanträge gestellt wurden. Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind; diese Bestimmung schliesst auch die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 m.H.). 
 
b) In seiner Berufung vermengt der Kläger unzulässige Rügen gegen die Beweiswürdigung mit Rügen der Verletzung von Art. 8 ZGB, ohne dass klar ersichtlich wäre, inwiefern er einen Verstoss gegen Bundesrecht als gegeben erachtet. Das Obergericht hat festgestellt, dass die Beklagte ihre Ausbildung im Spital M.________ im September 2001 ordentlich abschliessen wird. Zu diesem Schluss ist das Obergericht gestützt auf die Aussagen der Beklagten im kantonalen Verfahren gekommen, die als Parteibefragung ein Beweismittel darstellen (§§ 198 ff., § 202 Abs. 2 und § 263 ZPO/AG). Wenn der Kläger vorbringt, die Ausbildung der Beklagten dauere weniger lang und andere Beweise dazu seien nicht erhoben worden, wendet er sich in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des kantonalen Sachgerichts, was im Berufungsverfahren unzulässig ist (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 m.H.). Im Weiteren könnte auf den Vorwurf, das Obergericht habe gegen seinen Anspruch auf den Gegenbeweis verstossen, nicht eingetreten werden. Der Kläger legt nicht in einer Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügenden Weise dar, dass seine Beweisanträge im kantonalen Verfahren - wie für den Beweisführungsanspruch vorausgesetzt - rechtzeitig erfolgt seien oder inwiefern das Obergericht gestützt auf Bundesrecht verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. 
 
4.- Der Kläger wirft dem Obergericht sodann eine Verletzung von aArt. 152 ZGB in zweierlei Hinsicht vor. 
 
a) Zum einen habe die Vorinstanz der Beklagten zu Unrecht eine Rente zugesprochen; die dafür erforderliche Bedürftigkeit sei nicht gegeben. Der Beklagten sei zuzumuten, eine Arbeitsstelle anzunehmen, an der sie ein ausreichendes Einkommen erzielen könne, um daraus ihren Notbedarf zu decken. Dies gelte umso mehr, als eine Pflegehilfe ohne spezielle Ausbildung in der Regel mehr als Fr. 3'000. -- im Monat verdiene. Das Obergericht hat indessen festgestellt, dass die Beklagte dann in der Lage sein wird, für ihren Unterhalt zu sorgen, wenn sie ihre Ausbildung beim Spital M.________ ordentlich, im September 2001 abgeschlossen haben wird. Soweit der Kläger die Notwendigkeit einer zweijährigen Übergangsphase bis zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit in Frage stellt und diesbezüglich die Angaben der Beklagten im kantonalen Verfahren für unglaubwürdig hält, kritisiert er in unzulässiger Weise die Schlüsse, welche die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen gezogen hat (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Weiter hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgehalten (Art. 63 Abs. 2 OG), dass die mittellose Beklagte, die über keine Berufserfahrung vor und während der Ehe verfügt, einen erweiterten Notbedarf von monatlich rund Fr. 2'200. -- aufweist und einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 1'253. 65 erzielt. Inwiefern das Obergericht den Rechtsbegriff der Bedürftigkeit gemäss aArt. 152 ZGB (vgl. Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 152 m.H.; BGE 121 III 49 E. 1c S. 51) unrichtig angewendet haben sollte, wenn es unter diesen Umständen angenommen hat, der Fehlbetrag von gerundet Fr. 950. -- pro Monat bis zum Ausbildungsende im September 2001 sei zur Deckung des Lebensunterhalts notwendig, legt der Kläger nicht dar; auf die allgemein gehaltene Kritik des Klägers kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3). Soweit der Kläger im Übrigen ausführt, die Beklagte verdiene seit November 1999, d.h. nach Erlass des obergerichtlichen Urteils tatsächlich mehr Lohn, bringt er unzulässige neue Tatsachenbehauptungen vor (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
 
b) Zum anderen rügt der Kläger, das Obergericht habe der Beklagten eine Bedürftigkeitsrente trotz fehlender Kausalität zwischen Scheidung und Bedürftigkeit zugesprochen; die Bedürftigkeit sei bedingt durch die Ausbildung, welche die Beklagte erst nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und Einreichung der Scheidungsklage begonnen habe. Dieser Einwand geht fehl. Der zwischen der Scheidung und der Bedürftigkeit im Sinne von aArt. 152 ZGB erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben bei einem Ehegatten, der bei sonstiger Mittellosigkeit wegen des Verlustes des ehelichen Unterhaltsanspruchs in Bedürftigkeit gerät (BGE 81 II 408 E. 2 S. 411; Bühler/Spühler, a.a.O., N. 13 zu Art. 152 ZGB), und entfällt nicht schon, wenn die entsprechende Partei auch ohne die Heirat mittellos gewesen wäre (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 152 ZGB). Die Beklagte verfügt nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts (Art. 63 Abs. 2 OG) neben dem ehelichen Unterhalt über keine anderen finanziellen Mittel. Dass sie unter diesen Umständen wegen des Verlustes des ehelichen Unterhaltsanspruchs nicht selber in der Lage ist, für ihren Notbedarf aufzukommen, ist daher ohne weiteres ersichtlich. Wenn das Obergericht angenommen hat, die Bedürftigkeit der Beklagten stehe mit der Scheidung in Zusammenhang, ist dies nicht zu beanstanden, zumal es zu Recht davon ausgehen durfte, dass sich die Bedürftigkeit bis zum Ausbildungsende im September 2001 erstrecken werde (vgl. E. 4a). 
 
5.- Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. September 1999 wird bestätigt. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird dem Kläger auferlegt. 
 
3.-Der Kläger hat die Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'000. -- zu entschädigen. 
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau (2. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
Lausanne, 25. April 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: