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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5G_1/2009 
 
Urteil vom 26. Januar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mayer, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_529/2009 vom 9. November 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im Rahmen eines zwischen Y.________ und X.________ hängigen Scheidungsverfahrens verpflichtete der Einzelrichter beim Kreisgericht Z.________ mit Entscheid vom 25. März 2009 den Ehemann, an den Unterhalt der Ehefrau mit monatlich Fr. 6'500.--, rückwirkend ab August 2008 beizutragen. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs des Ehemannes wies der Einzelrichter im Familienrecht am Kantonsgericht St. Gallen am 14. Juli 2009 ab. Das Bundesgericht hob mit Entscheid vom 9. November 2009 das vorinstanzliche Erkenntnis in Gutheissung einer Beschwerde des Ehemannes auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 
Die Ehefrau hat mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils ersucht. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
2. 
Nach Art. 129 Abs. 2 BGG ist die Erläuterung eines Rückweisungsentscheides zulässig, solange die Vorinstanz keinen neuen Entscheid getroffen hat. Die entsprechende Voraussetzung ist nach Angaben der Gesuchstellerin erfüllt. 
 
3. 
Die Gesuchstellerin ersucht im Wesentlichen um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils, da sich dieses nicht darüber ausspreche, wie der selbstständige Verdienst des Beschwerdeführers zu qualifizieren sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 V 479 und 433) sowie auf Art. 23 Abs. 3 und 24 Abs. 3 AVIG. Damit verkennt sie indes die Bedeutung des beanspruchten Rechtsbehelfs. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG kommt eine Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils in Betracht, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen. Im Dispositiv des angeblich zu erläuternden Urteils hat das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wie in den Erwägungen festgehalten, besteht das Einkommen des Gesuchsgegners aus einem tatsächlichen Verdienst aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und einer Arbeitslosenentschädigung. Die Vorinstanz hat zum vorgenannten Einkommen noch zusätzlich ein solches aus selbstständiger Erwerbstätigkeit angenommen. Dabei hat sie indes einerseits nicht berücksichtigt, dass ein Teil seines tatsächlichen Einkommens aus der Arbeitslosenentschädigung besteht; anderseits wurde auch nicht beachtet, dass die Arbeitslosenentschädigung teilweise gekürzt bzw. ganz gestrichen würde, wenn der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem bisherigen Einkommen noch ein solches aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bezöge. Das Bundesgericht hat das massgebende Einkommen des Gesuchsgegners deshalb als willkürlich festgesetzt erachtet und die Angelegenheit zur Ermittlung des massgebenden Einkommens und zur Bestimmung des Unterhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist weder das Dispositiv unklar, noch besteht zwischen diesem und den Urteilserwägungen ein Widerspruch. Das Erläuterungsbegehren ist deshalb abzuweisen. Es bleibt der Gesuchstellerin unbenommen, zu gegebener Zeit den neuen Sachentscheid des Einzelrichters im Familienrecht beim Bundesgericht anzufechten, sollte dadurch ihrer Ansicht nach Bundesrecht verletzt worden sein. 
 
4. 
Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um Erläuterung des Urteils 5A_529/2009 vom 9. November 2009 wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Januar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden