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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019, 
6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019, 
6B_196-198/2019 
 
 
Urteil vom 1. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_178/2019 
A.________, 
Beschwerdeführer 1, 
 
6B_179/2019 
B.________, 
Beschwerdeführer 2, 
 
6B_180/2019 
C.________, 
Beschwerdeführer 3, 
 
6B_181/2019 
D.________, 
Beschwerdeführer 4, 
 
6B_183/2019 
E.________, 
Beschwerdeführer 5, 
 
6B_184/2019 
F.________,, 
Beschwerdeführer 6, 
 
6B_185/2019 
G.________, 
Beschwerdeführer 7, 
 
6B_187/2019 
H.________, 
Beschwerdeführer 8, 
 
6B_188/2019 
I.________, 
Beschwerdeführer 9, 
 
6B_189/2019 
J.________, 
Beschwerdeführer 10, 
 
6B_190/2019 
K.________, 
Beschwerdeführer 11, 
 
6B_192/2019 
L.________, 
Beschwerdeführer 12, 
 
6B_193/2019 
M.________, 
Beschwerdeführerin 13, 
 
6B_194/2019 
N.________, 
Beschwerdeführer 14, 
 
6B_196/2019 
O.________, 
Beschwerdeführer 15, 
 
6B_197/2019 
P.________, 
Beschwerdeführer 16, 
 
6B_198/2019 
Q.________, 
Beschwerdeführer 17, 
 
allesamt vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Beschwerdegegnerin 1 
 
Eidgenössische Spielbankenkommission, 
Beschwerdegegnerin 2. 
 
Gegenstand 
6B_178/2019, 6B_179/2019, 6B_180/2019, 6B_181/2019, 6B_184/2019, 6B_185/2019, 6B_187/2019, 6B_188/2019, 6B_189/2019, 6B_190/2019, 6B_192/2019, 6B_193/2019, 6B_194/2019, 6B_196/2019, 6B_197/2019, 6B_198/2019 
Ersatzforderung; Verjährung; faires Verfahren; rechtliches Gehör, 
 
6B_183/2019 
Ersatzforderung; Verjährung; faires Verfahren; rechtliches Gehör; Grundatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. Oktober 2018 (BES.2017.176-200, BES.2018.65/66). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Strafbescheid vom 19. Januar 2012 verurteilte die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend: ESBK) R.________ wegen Organisierens und gewerbsmässigen Betriebs von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken zu einer Busse von Fr. 4500.-. Dabei warf sie R.________ konkret vor, in der Zeit vom 3. Juni 2010 bis 9. März 2011 einen Pokerturnier-Club betrieben und den Spielern Utensilien zum Glücksspiel abgegeben bzw. bereitgestellt zu haben. 
 
B.  
Nachdem der Strafbescheid vom 19. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen war, erliess die ESBK gegen zahlreiche Personen, welche an den von R.________ betriebenen Pokerturnieren teilgenommen hatten, einen Einziehungsbescheid. Darin wurden die Turnierteilnehmer jeweils verpflichtet, dem Bund eine Ersatzforderung zu bezahlen. 
Ein Teil dieser Einziehungsbescheide erging Ende 2012 und im Februar 2013. Weitere Bescheide waren zu diesem Zeitpunkt bereits vorbereitet worden. 
 
C.  
Gegen die Ende 2012 bzw. im Februar 2013 ergangenen Einziehungsbescheide wurde von mehreren Einziehungsbetroffenen Einsprache erhoben. Dabei wurde teilweise verlangt, dass aus prozessökonomischen Gründen ein Pilotprozess durchgeführt werde. Die ESBK hiess diesen Antrag gut und führte das gewünschte Verfahren anhand des Einsprechers S.________ durch. Die bereits eingeleiteten Einziehungsverfahren und die bereits erhobenen Einsprachen wurden informell sistiert und das Pilotverfahren abgewartet, welches mit dem unangefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2014 (AGE BES.2014.11) seinen Abschluss fand. 
Im April 2016 stellte die ESBK weiteren Einziehungsbetroffenen einen Einziehungsbescheid zu. 
 
D.  
Die von verschiedenen Einziehungsbetroffenen gegen die Einziehungsbescheide erhobenen, im Pilotprozess noch nicht behandelten Einsprachen, wies die ESBK mit separaten Einziehungsverfügungen vom 14. Oktober 2016 ab und bestätigte die von ihr zuvor verfügten Ersatzforderungen. 
Daraufhin stellte ein Teil der Einziehungsbetroffenen ein Begehren um gerichtliche Beurteilung. 
 
E.  
In der Folge verpflichtete das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (Einzelgericht) einen Grossteil der Einziehungsbetroffenen, welche die Beurteilung durch das Gericht verlangt hatten, zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Bund in unterschiedlicher Höhe, wobei die jeweiligen Forderungen mehrheitlich weniger als Fr. 10'000.- betrugen. 
 
F.  
Gegen diese separat ergangenen Verfügungen erhoben sowohl die ESBK wie auch diverse Einziehungsbetroffene Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses vereinigte die verschiedenen Verfahren. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 (bzw. Rektifikat vom 5. Februar 2019) hiess es die Beschwerde der ESBK teilweise gut und legte die Höhe der an den Bund zu bezahlenden Ersatzforderungen für einen Teil der Einziehungsbetroffenen neu fest. Im Übrigen wies es die Beschwerden in Bestätigung der angefochtenen Verfügungen ab. 
 
G.  
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Oktober 2018 führen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________ und Q.________ (gesamthaft nachfolgend: Beschwerdeführer) je Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen jeweils, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie keine Ersatzforderungen an den Bund zu bezahlen haben. Ihre Beschwerden seien zu einem Verfahren zu vereinigen. O.________ und P.________ ersuchen mit Eingabe vom 20. März 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
H.  
Das Appellationsgericht Basel-Stadt und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt lassen sich innert Frist nicht vernehmen. Die ESBK verweist auf ihre bisherigen Eingaben und den Entscheid der Vorinstanz und verzichtet im Übrigen darauf, eine Vernehmlassung einzureichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden antragsgemäss gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend die Einziehung von Vermögenswerten. Der Inhaber der eingezogenen Guthaben ist zur Beschwerde berechtigt (Urteil 6B_988/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2; nicht publ. in BGE 141 IV 317; mit Hinweisen). Auf die Beschwerden ist einzutreten, da sie sich gegen die gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochenen Ersatzforderungen richten. 
 
3.  
Die vorliegend zu prüfenden Ersatzforderungen stehen im Zusammenhang mit einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG; SR 935.52). Mit Datum vom 1. Januar 2019 ist das SBG ausser Kraft getreten und durch das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS; SR 935.51) ersetzt worden. Das Bundesgericht prüft nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist (BGE 145 IV 137 E. 2 S. 138 ff.). Es ist daher eine Beurteilung nach dem SBG vorzunehmen, welches im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 2. Oktober 2018 galt. Das BGS ist für nachfolgende Beurteilung nicht einschlägig. 
 
4.  
Das Erstgericht und die Vorinstanz legten den Zeitraum, in welchem sich R.________ wegen Widerhandlung gegen das SBG strafbar gemacht habe, abweichend von der ESBK, auf den 6. Juli 2010 bis zum 9. März 2011 fest (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 6.6.4.2 S. 34 in fine). Vorliegend ist strittig, ob und inwiefern das Recht zur Einziehung der in diesem Deliktszeitraum von den Beschwerdeführern erzielten Gewinne in Form einer Ersatzforderung verjährt ist. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Das SBG wie auch das gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG und Art. 1 VStrR bei der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das SBG anwendbare Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) enthalten keine Bestimmungen betreffend die Verjährung des Einziehungsrechts. Daher gelten zufolge der Verweisung in Art. 2 VStrR bzw. Art. 333 Abs. 1 StGB die allgemeinen Verjährungsnormen des Strafgesetzbuchs.  
 
4.1.2. Nach Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung nach sieben Jahren, es sei denn, dass die Verjährung der Strafverfolgung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen ist, in welchem Fall diese auch auf die Einziehung Anwendung findet. Auf den Beginn und das Ende der Verjährung des Einziehungsrechts sind die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Verjährung der Strafverfolgung analog anwendbar (siehe die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993 betreffend die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277 ff., 316). Somit findet Art. 97 Abs. 3 StGB auf die Verjährung des Einziehungsrechts analog Anwendung, wonach die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Urteil 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 4.3).  
 
4.1.3. Im Verwaltungsstrafverfahren ist zwischen dem Straf  bescheid (Art. 64 VStrR) bzw. dem Einziehungs  bescheid (Art. 66 VStrR) und der Straf  verfügung bzw. der Einziehungs  verfügung (Art. 70 VStrR) zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Straf- und die Einziehungsverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen. Der Straf- bzw. der Einziehungsbescheid vermag den Verjährungseintritt hingegen nicht zu hindern. Dies wird daraus abgeleitet, dass jeder Straf- bzw. Einziehungsverfügung zwingend ein Straf- bzw. Einziehungsbescheid vorangeht, welcher wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden kann, während die Straf- bzw. Einziehungsverfügung - gleich wie ein erstinstanzliches Urteil - auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird. Der Erlass eines Straf- bzw. Einziehungsbescheids weist bei dieser Betrachtungsweise Parallelen zu einem Strafbefehl auf, wohingegen die Straf- bzw. Einziehungsverfügung im Ergebnis - jedenfalls mit Blick auf die Verjährung - einem gerichtlichen Urteil näher steht (BGE 142 IV 276 E. 5.2 S. 277 f.; 133 IV 112 E. 9.4.4 S. 117; Urteile 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.3.3 und E. 2.4.2; 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5).  
 
4.2. Die Beschwerdeführer bringen im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage zahlreiche Einwände vor. Dabei stellen sie sich auf den Standpunkt, dass die soeben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht unbesehen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall übernommen werden könne. Die Einziehungsverfügungen der ESBK würden die vom Bundesgericht entwickelten Anforderungen an ein erstinstanzliches Urteil nicht erfüllen. So hätten sie im Verwaltungsstrafverfahren gegen R.________ keinerlei Mitwirkungsrechte, wie etwa das rechtliche Gehör, das Akteneinsichtsrecht oder das Recht an Beweisaufnahmen teilzunehmen, wahrnehmen können. Auch seien die Einziehungsverfügungen nicht in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen worden und würden nicht auf einer umfassenden Grundlage beruhen. Indem die Vorinstanz die jeweiligen Einziehungsverfügungen einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichstelle, wende sie das Recht falsch an. Im Übrigen würde die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Einziehungsverfügung nach Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gelte, keiner gefestigten Praxis entsprechen und müsse in dem Sinne geändert werden, als dass bei einem selbstständigen Dritteinziehungsverfahren erst das erstinstanzliche Gerichtsurteil als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gelte. Vorliegend könne damit allein die Verfügung des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2017 (für die Beschwerdeführer 1-12 und 14-17) bzw. vom 23. März 2018 (für die Beschwerdeführerin 13) als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB angesehen werden. Im Ergebnis seien daher sämtliche, vor dem 18. Oktober 2010 (für die Beschwerdeführer 1-12 und 14-17) bzw. vor dem 23. März 2011 (für die Beschwerdeführerin 13) erzielten Gewinne verjährt und könnten nicht mehr mittels einer Ersatzforderung eingezogen werden.  
 
4.3. Die Vorinstanz nimmt dagegen an, dass in den vorliegend zu beurteilenden Fällen der Lauf der Verfolgungsverjährung mit Erlass der Einziehungsverfügungen der ESBK vom 14. Oktober 2016 geendet habe. Anlass für eine Praxisänderung bestehe nicht. Das Recht zur Einziehung der im Deliktszeitraum vom 6. Juli 2010 bis zum 9. März 2011 erzielten Gewinne in Form einer Ersatzforderung sei somit nicht verjährt (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3 ff. S. 13 ff.).  
 
4.4. Die von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.  
 
4.4.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern im Rahmen des Strafverfahrens bzw. in der Strafuntersuchung gegen R.________ Mitwirkungsrechte hätten eingeräumt werden müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, beziehen sich die in der Rechtsprechung zur verjährungsbeendenden Wirkung von Einziehungsverfügungen erwähnten Mitwirkungsrechte, wie etwa das Akteneinsichtsrecht oder das Recht an Beweisaufnahmen teilzunehmen, immer nur auf die Rechte im eigenen Verfahren (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3.3.2.2 S. 15). Da vorliegend von einer akzessorischen Anordnung der Einziehungen im Verwaltungsstrafverfahren gegen R.________ abgesehen wurde (vgl. dazu auch E. 5 hiernach), hat die ESBK den Beschwerdeführern folgerichtig auch keine Mitwirkungsrechte in diesem Verfahren zuerkannt. Mit dem gegen R.________ gerichteten Strafbescheid vom 19. Januar 2012 wird nicht in die Rechtsstellung der Einziehungsbetroffenen eingegriffen. Für die Frage, ob die Einziehungsverfügungen als erstinstanzliche Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu werten sind, können von vornherein einzig die von der ESBK durchgeführten selbstständigen Einziehungsverfahren massgebend sein. Entsprechend erscheint die von den Beschwerdeführern geübte Kritik, wonach ihnen im Strafverfahren gegen R.________ keine Mitwirkungsrechte eingeräumt wurden oder wonach die Anlasstat im Strafverfahren gegen R.________ aufgrund eines angeblichen Deals zwischen dem Beschuldigten und der ESBK nicht in einem kontradiktorischen Verfahren beurteilt worden sei, als unbeachtlich. Dass es im Verwaltungsstrafverfahren nicht zwingend vorgesehen ist, Dritte über ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer allfälligen Anlasstat zu informieren, wurde sodann bereits von der Vorinstanz dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3.3.2.2 S. 15). Darauf braucht nicht erneut eingegangen zu werden.  
 
4.4.2. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern auch, soweit sie mit ihrer Kritik direkt bei den Einziehungsverfahren ansetzen und dabei geltend machen, die Einziehungsverfügungen seien nicht in einem kontradiktorischen Verfahren mit weitgehenden Mitwirkungsrechten für die Betroffenen erlassen worden, weshalb sie einem erstinstanzlichen Urteil nicht gleichgestellt werden könnten.  
 
4.4.3. Auch wenn die Zustellung eines Schlussprotokolls, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, gemäss Art. 61 VStrR nur in einem Verfahren gegen eine beschuldigte Person ausdrücklich vorgesehen sein sollte, wurde den Einziehungsbetroffenen unbestrittenermassen ein solches Protokoll zugestellt. Darin wurden unter anderem die strafbare Handlung von R.________ (Anlasstat) sowie der der Ersatzforderung zugrunde liegende Sachverhalt beschrieben, verschiedene Beweismittel genannt und die Einziehung der im Zeitraum vom 6. Juli 2010 bis zum 9. März 2011 erzielten Pokerturniergewinne in Aussicht gestellt. Weiter wurden die Beschwerdeführer im Schlussprotokoll jeweils auf die Möglichkeit hingewiesen, dazu Stellung zu nehmen, eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen und die Akten beim Sekretariat der ESBK einzusehen. Insofern wurden den Beschwerdeführern bereits auf dieser Stufe verschiedene Informations- und Verteidigungsrechte eingeräumt. Dass die ESBK jene zu einem früheren Zeitpunkt über die Einziehung hätte in Kenntnis setzen müssen, ist nicht ersichtlich. Welche konkreten Mitwirkungsrechte die Beschwerdeführer während der Einziehungsuntersuchung hätten wahrnehmen wollen und ihnen zu Unrecht vorenthalten wurden, legen diese darüber hinaus nicht dar.  
 
4.4.4. Soweit behauptet wird, dass der Beschwerdeführerin 13 vor Erlass des Einziehungsbescheids de facto kein Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr dadurch eine Stufe des eigentlich mehrstufigen Verfahrens genommen worden sei, ist darauf nicht einzugehen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass diese Vorwürfe bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden wären. Zwar wird vorgebracht, dass bereits im Verfahren vor der Vorinstanz auf diesen Umstand hingewiesen wurde und die Vorinstanz durch dessen Nichtbehandlung das rechtliche Gehör verletzt habe. Mangels Nennung von Aktenstellen in der Beschwerdeschrift lassen sich diese Angaben indessen nicht überprüfen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, selbst in den Verfahrensakten nach Belegstellen für unsubstanziierte Vorbringen zu forschen. Vielmehr obliegt es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern, die genauen Aktenstellen zu bezeichnen bzw. die Belege mit der Beschwerde einzureichen (vgl. BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; Urteile 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.7 und 6B_129/2018 vom 23. November 2018 E. 5 mit Hinweisen). Die Behauptung, dass die besagte Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin 13 bereits vor Vorinstanz beanstandet worden sei, ist damit nicht zu hören. Entsprechend kann auf die vor Bundesgericht vorgetragenen Vorwürfe mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
4.4.5. Die in der Folge ausgefällten Einziehungsbescheide ergingen - wie von den Beschwerdeführern zutreffend vorgebracht wurde - ohne Begründung. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht zu beanstanden, sondern entspricht der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 64 VStrR, wonach der Einziehungsbescheid in der Regel nicht begründet werden muss (KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, Art. 64 S. 142 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich nur, wenn zum Nachteil der Einziehungsbetroffenen wesentlich vom Schlussprotokoll abgewichen wird (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VStrR). Dass dies der Fall gewesen wäre, wird von den Beschwerdeführern indessen nicht geltend gemacht.  
 
4.4.6. Die von der ESBK erlassenen Einziehungsbescheide konnten sodann mit Einsprache angefochten und dadurch einer Überprüfung zugeführt werden (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Aus dieser gingen schliesslich die ausführlich begründeten Einziehungsverfügungen vom 14. Oktober 2016 hervor (Art. 70 VStrR). Dabei hat die ESBK zwar die Auffassung vertreten, dass sie betreffend die Anlasstat an die im Verwaltungsstrafverfahren gegen R.________ ergangene rechtskräftige Verurteilung aufgrund des Grundsatzes der res iudicata gebunden sei. Nichtsdestotrotz hat sie die hinsichtlich der Anlasstat vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer jeweils geprüft und diese unter Verweis und Wiedergabe der ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des Einzelrichters im Pilotverfahren verworfen. Eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Einziehung und den beschwerdeführerischen Vorbringen fand damit statt. Im Weiteren erscheint es - wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 5.4.6 hiernach) - auch nicht unzulässig, im Einziehungsverfahren von der Einvernahme des Täters der Anlasstat abzusehen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine im selbstständigen Einziehungsverfahren zu Unrecht unterlassene Einvernahme dazu führen sollte, der Einziehungsverfügung die verjährungsbeendende Wirkung abzusprechen.  
 
4.4.7. Nicht anders verhält es sich, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die ESBK der Beschwerdeführerin 13 vor Erlass der Einziehungsverfügung nicht alle relevanten Beweisunterlagen (Screenshots ihrer persönlichen Homepageseite) zugestellt und dadurch deren Recht auf vollständige Akteneinsicht bzw. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die geltend gemachte Rechtsverletzung wiegt nicht derart schwer, als dass der Einziehungsverfügung die Qualifikation als erstinstanzliches verjährungsbeendendes Urteil abgesprochen werden müsste. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin 13 nach Erlass der Einziehungsverfügung unbestrittenermassen umfassende Akteneinsicht eingeräumt wurde. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre damit durch die Akteneinsicht im Verfahren vor dem mit voller Kognition prüfenden erstinstanzlichen Strafgericht des Kantons Basel-Stadt geheilt worden (vgl. zur Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; je mit Hinweisen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 13 auf die anderen 16 Beschwerdeführer geschlossen werden müsste. Diese haben im Verfahren vor der ESBK - soweit ersichtlich - keine Akteneinsicht verlangt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs durch die ESBK fällt dort von vornherein ausser Betracht.  
 
4.4.8. Was die Beschwerdeführer sodann in Bezug auf das Produzieren und Einreichen neuer Beweise vor dem Strafgericht Basel-Stadt vorbringen, ist unverständlich. Die von ihnen erwähnten Seiten der T.________ Homepage (z.B. "Meine Turniere") wurden bereits in den jeweiligen Einziehungsverfügungen vom 14. Oktober 2016 erörtert und müssen daher schon vor Erlass dieser Verfügungen Bestandteil der Akten gewesen sein. Die Daten der Screenshots, der 2. März 2017, der 6. März 2017, der 13. März 2017, der 29. März 2017 oder der 11. April 2017, belegen lediglich, dass die elektronisch vorhandenen Beweismittel von der ESBK für die Aktenüberweisung an das Gericht neu ausgedruckt wurden. Folglich wurden vor dem Strafgericht Basel-Stadt weder neue Beweismittel produziert noch neue Beweismittel eingereicht. Es erübrigt sich, auf die an der Sache vorbei gehenden Ausführungen einzugehen. Für den von den Beschwerdeführern eingenommenen Standpunkt, die Einziehungsverfügungen der ESBK könnten nicht als verjährungsbeendende Urteile qualifiziert werden, lässt sich daraus nichts ableiten.  
 
4.4.9. Vor dem Hintergrund der vorgehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass den Beschwerdeführern im Einziehungsverfahren durchaus Gelegenheit gegeben wurde, verschiedene Partei- und Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und ihre Standpunkte in einem kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren vorzubringen. Auf Grundlage der geltenden Rechtsprechung ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Einziehungsverfügungen der ESBK vom 14. Oktober 2016 verjährungsbeendenden erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichstellt. Inwiefern sich in casu eine differenzierte Betrachtungsweise aufdrängen, bzw. die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die vorliegend zu beurteilenden Fälle nicht anwendbar sein sollte, erschliesst sich nicht.  
 
4.4.10. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht auch kein Anlass für eine Praxisänderung.  
Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszweckes, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 145 III 303 E. 4.1.2 S. 308; 145 I 227 E. 4 S. 232). 
Das Bundesgericht hat seine in BGE 133 IV 112 begründete Rechtsprechung, wonach die Straf- bzw. Einziehungsverfügung in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sei, mehrfach überprüft und bestätigt (so in: BGE 135 IV 196 E. 2 S. 196 und BGE 142 IV 276 E. 5.2 S. 277). Zwar liess es in BGE 139 IV 62 E. 1.4.6 S. 69 offen, ob die Rechtsprechung "zu ändern wäre". In seinem anschliessend ergangenen Urteil BGE 142 IV 276 E. 5.2 S. 277 führte es seine bisherige Praxis jedoch explizit fort. Anders als von den Beschwerdeführern behauptet, kann von einer Rechtsunsicherheit bzw. einer unbeständigen Praxis damit nicht die Rede sein. 
Sodann ist weder eine bessere Erkenntnis des Gesetzeszwecks noch ein rechtserheblicher Grund auszumachen, der eine Änderung der langjährigen Rechtsprechung nahelegen würde. Die Vorbringen erweisen sich in dieser Hinsicht als unbehelflich. Dies gilt namentlich für den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwand, aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 78 VStrR gehe unmissverständlich hervor, dass ein Urteil erster Instanz erst nach Erlass der Einziehungsverfügung ergehen und damit erst ein unabhängiges verwaltungsexternes Gericht als erste Instanz gelten könne. Wenn Art. 78 VStrR von einem "Urteil erster Instanz" spricht, bezieht sich dies zwar zweifelsohne auf das Urteil einer verwaltungsexternen Gerichtsinstanz, was sich bereits aus der systematischen Stellung von Art. 78 VStrR ergibt. Inwiefern damit aber ausgeschlossen sein sollte, dass die Einziehungsverfügung in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen ist, erschliesst sich nicht. Die Vorschrift von Art. 78 VStrR ist dahingehend zu verstehen, dass die von einer Verwaltungsbehörde erlassene und in verjährungsrechtlicher Hinsicht als erstinstanzliches Urteil zu behandelnde Straf- bzw. Einziehungsverfügung zurückgezogen werden kann, solange das Urteil der ersten Gerichtsinstanz nicht eröffnet worden ist. Ebensowenig gibt die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation Anlass, eine Änderung der Praxis ins Auge zu fassen, zumal die Einziehungsverfügung auch bei einem selbstständigen Dritteinziehungsverfahren auf einem kontradiktorischen Verfahren mit weitgehenden Mitwirkungsrechten für die Einziehungsbetroffenen beruht (vgl. E. 4.4.1 - 4.4.9 hiervor). Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
 
4.4.11. Dass sich die Vorinstanz mit den beschwerdeführerischen Argumenten nicht hinreichend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, kann schliesslich nicht gesagt werden. Das Gericht darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Beschwerdeführer auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; Urteil 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1.2 je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend zweifelsohne erfüllt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.  
 
4.4.12. Das Recht zur Einziehung verjährt vorliegend nach 7 Jahren, zumal weder das Verwaltungsstrafrecht noch das Spielbankengesetz längere Verjährungsfristen kennen. Die der Einziehung zugrunde liegende Anlasstat wurde im Zeitraum vom 6. Juli 2010 bis zum 9. März 2011 begangen. Die Verjährungsfrist begann jeweils von jenem Tag an zu laufen, an dem die der Einziehung unterliegenden Pokerturniergewinne erzielt wurden, und endete mit den Einziehungsverfügungen vom 14. Oktober 2016, mithin vor Ablauf der siebenjährigen Verfolgungsverjährungsfrist. Die Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht, wenn sie das Recht zur Einziehung der im Deliktszeitraum vom 6. Juli 2010 bis 9. März 2011 erzielten Gewinne in Form einer Ersatzforderung als nicht verjährt ansieht.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass die Durchführung eines nachträglichen, selbstständigen Einziehungsverfahrens vorliegend unzulässig gewesen sei. Dabei bezeichnen sie die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung des Art. 66 Abs. 2 VStrR als willkürlich, verfassungs- und EMRK- widrig. Zusammengefasst bringen sie vor, ein selbstständiges Einziehungsverfahren nach Art. 66 Abs. 2 VStrR dürfe - entsprechend den Regelungen in Art. 376 StPO und Art. 66 Abs. 1 VStrR - nur dort zulässig sein, wo eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren aus objektiven Gründen nicht in Frage komme. Der Entscheid BGE 110 IV 48 vermöge daran nichts zu ändern, zumal dieser aus einer anderen Konstellation entstanden, veraltet und durch die Ausführungen im neueren Bundesgerichtsurteil 6B_437/2016 nicht mehr zutreffend sei. Die Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens verstosse gegen ihren Anspruch auf ein faires Verfahren. Im vorliegenden Fall sei aus den Akten ersichtlich, dass R.________ und die ESBK im Verwaltungsstrafverfahren einen Deal ausgehandelt hätten, aufgrund dessen dem Beschuldigten lediglich eine Busse von Fr. 4500.- auferlegt worden sei. Die Anlasstat sei nie von einem Gericht beurteilt worden, weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen sei, sich gegen die Anlasstat zu wehren und im Verwaltungsstrafverfahren gegen R.________ ein Rechtsmittel einzulegen. Eine nachträgliche Überprüfung des Strafbescheids einzig aufgrund der Akten sei kein wirksames Mittel, um die Anlasstat rechtsgenüglich zu überprüfen und könne den mit der Abkopplung der Einziehungsverfahren vom Verwaltungsstrafverfahren einhergehenden Verlust der Teilnahmerechte nicht heilen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines nachträglichen selbstständigen Einziehungsverfahrens seien vorliegend nicht erfüllt gewesen. Ob ein solches sinnvoll gewesen sei oder nicht, spiele keine Rolle. Es bestehe kein Ermessensspielraum. Sollte Art. 66 Abs. 2 VStrR tatsächlich so ausgelegt werden, dass die Einziehung gegen Drittpersonen immer in einem selbstständigen Einziehungsverfahren ergehe, so wäre die Norm per se verfassungs- und völkerrechtswidrig und dürfte wegen der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht angewendet werden. Die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die selbstständige Einziehung im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalten in Art. 66 VStrR geregelt sei. Abs. 2 dieser Bestimmung halte ausdrücklich fest, dass ein selbstständiger Einziehungsbescheid erlassen werde, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwere. Ein Verweis auf die für das Kernstrafrecht geltenden Einziehungsbestimmungen (Art. 376 ff. StPO) finde sich hier nicht. Die selbstständige Dritteinziehung sei im Verwaltungsstrafrecht vielmehr ausdrücklich und abschliessend in Art. 66 Abs. 2 VStrR normiert, welcher als lex specialis den Regelungen der StPO vorgehe. Im Gegensatz zu der Bestimmung in Art. 66 Abs. 1 VStrR stelle der fehlende Strafbescheid bzw. die fehlende Überweisung an das Strafgericht beim Erlass eines selbstständigen Einziehungsbescheids gegenüber Dritten kein Kriterium dar. Art. 66 Abs. 2 VStrR gewähre bei der Frage, ob die Dritteinziehung akzessorisch mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten geführt werden müsse, einen Ermessensspielraum. Dieser sei vorliegend pflichtgemäss ausgeübt worden. Hinzu komme, dass die Dritteinziehungsbetroffenen sich in ihrem Verfahren jeweils zur Anlasstat nochmals äussern durften und eine rechtskräftig beurteilte Anlasstat ihnen gegenüber nicht absolute Bindungswirkung entfalte. Die Durchführung nachträglicher selbstständiger Einziehungsverfahren sei damit zulässig gewesen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 4.3.1.1 - 4.3.1.4 S. 16 ff. und Ziff. 4.4 S. 20).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Das Verfahren zur Einziehung von Vermögenswerten wird vom SBG nicht geregelt. Kraft des in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG enthaltenen Verweises sind daher die Bestimmungen des VStrR anwendbar. Die Bestimmungen der StPO sind ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248; Urteile 1B_437/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1 und 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).  
 
5.3.2. Das VStrR enthält mit Art. 66 VStrR eine Regelung zur selbstständigen Einziehung. Danach wird ein selbstständiger Einziehungsbescheid erlassen, wenn das Strafverfahren nicht zu einem Strafbescheid oder zur Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht führt, nach Gesetz aber Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen, Geschenke oder andere Zuwendungen verfallen zu erklären oder an Stelle einer solchen Massnahme auf eine Ersatzforderung zu erkennen ist (Art. 66 Abs. 1 VStrR). Ein solcher Bescheid wird sodann auch erlassen, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwert (Art. 66 Abs. 2 VStrR). Artikel 64 gilt bei der selbstständigen Einziehung sinngemäss. Der Einziehungsbescheid ist den unmittelbar Betroffenen zu eröffnen (Art. 66 Abs. 3 VStrR).  
 
5.4. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Auslegung der Vorinstanz verfassungs- und EMRK-widrig sei und ein nachträgliches, selbstständiges Einziehungsverfahren auch im Anwendungsbereich des VStrR nur durchgeführt werden könne, wenn eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren aus objektiven Gründen ausser Betracht falle, ist unbegründet. Der diese Auffassung stützenden und von den Beschwerdeführern angerufenen Lehrmeinung (FRANK/CAPRARA, Die selbstständige Einziehung im Verwaltungsstrafverfahren [Art. 66 VStrR] in: forumpoenale 2/2018, S. 118 ff. S. 122 f.) kann nicht gefolgt werden.  
 
5.4.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb die in Art. 66 Abs. 1 VStrR enthaltenen Vorgaben auch bei Erlass eines selbstständigen Dritteinziehungsbescheids nach Art. 66 Abs. 2 VStrR erfüllt sein müssten. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine selbstständige Dritteinziehung nur bei einem fehlenden Strafbescheid bzw. bei einer fehlenden Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht in Betracht kommt, wäre dies entsprechend legiferiert worden. Stattdessen wurde die besondere Konstellation der Dritteinziehung in einem separaten Absatz eigens und abweichend von Art. 66 Abs. 1 VStrR kodifiziert. So ist ein selbstständiger Einziehungsbescheid dem Wortlaut nach auch dann zu erlassen, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwert, mithin ein Dritter von der Einziehung betroffen ist. Dass das VStrR hinsichtlich der Dritteinziehung auf die Normen der StPO verweisen würde, machen die Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor. Für eine analoge Anwendung von Art. 376 StPO, nach welchem die Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens allein dann in Betracht kommt, wenn ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann, besteht im Zusammenhang mit Art. 66 Abs. 2 VStrR folglich kein Raum. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die selbstständige Dritteinziehung in Art. 66 Abs. 2 ausdrücklich und abschliessend normiert sei, ist damit nicht zu beanstanden. Im Weiteren erweist sich Art. 66 Abs. 2 VStrR im Verhältnis zu Art. 376 StPO als "lex specialis" und geniesst auch insoweit Vorrang vor der StPO Bestimmung.  
 
5.4.2. Im Weiteren lassen sich auch aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall. So wurde die im VStrR enthaltene Regelung zur selbstständigen Dritteinziehung in ihren wesentlichen Zügen bereits im Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren vorgeschlagen (vgl. Vorentwurf Pfund, März 1959, auf Grund der Beratungen der Verwaltungsexperten, Art. 59 Abs. 2), wobei die Verfasser in ihrem Motivbericht explizit hervorhoben, dass die Verselbstständigung der Einziehung es dem betroffenen Dritten erspare, ins Verfahren gegen den Beschuldigten einbezogen zu werden (vgl. Motivbericht zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren [Vorentwurf Pfund, März 1959, auf Grund der Beratungen der Verwaltungsexperten], S. 90). Vom Fehlen eines Strafbescheids als Voraussetzung für die Durchführung eines selbstständigen Dritteinziehungsverfahrens war folglich nicht die Rede.  
 
5.4.3. In Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VStrR liess das Bundesgericht denn auch bereits im Urteil BGE 110 IV 48 eine selbstständige Einziehung gegen einen Dritten - einem Unternehmen - zu, nachdem zuvor dessen Verwaltungsrat mittels Strafbescheid rechtskräftig gebüsst, in diesem Verfahren aber keine Einziehung verfügt wurde. Wenngleich der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht identisch ist, zeigt sich darin doch, dass das Bundesgericht die Möglichkeit eines selbstständigen Dritteinziehungsverfahrens nach Aburteilung des Verwaltungsstraftäters und Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbescheids bereits früher anerkannt hat. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer leitete das spätere Bundesgerichtsurteil BGE 142 IV 383 keine Änderung dieser Rechtsprechung ein. Dieses bezieht sich auf das selbstständige Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO, welches keine mit Art. 66 Abs. 2 VStrR vergleichbare Regelung enthält. Die Frage, wie im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafverfahrens bei einer Dritteinziehung vorzugehen ist, war nicht Gegenstand dieses Urteils.  
 
5.4.4. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, wenn sie gewisse Bestimmungen des VStrR restriktiver auslegt als andere bzw. hinsichtlich gewisser Bestimmungen des VStrR (z.B. Art. 50 VStrR) eine analoge Anwendung der StPO-Bestimmungen zulässt. Dass sie in Bezug auf Art. 66 Abs. 2 VStrR auf eine abschliessende Regelung erkannt hat, bedeutet nicht, dass dies auch für die übrigen Bestimmungen des VStrR zu gelten hätte. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb sie Art. 50 VStrR im Unterschied zu Art. 66 Abs. 3 VStrR als nicht abschliessende Regelung erachtet. Auf ihre Ausführungen kann insoweit verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 6.3.2.1 S. 24 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich.  
 
5.4.5. Auch der weiteren Kritik der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Insbesondere erschliesst sich nicht, weshalb sie durch die Abkopplung der Dritteinziehungsverfahren von dem gegen den Beschuldigten R.________ geführten Verwaltungsstrafverfahren in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt sein sollten. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführer aufgrund der getrennten Durchführung des Strafverfahrens und der Einziehungsverfahren im Verfahren gegen R.________ keine Parteistellung hatten und ihnen daher auch keine Mitwirkungs- und Teilnahmerechte in diesem Verfahren zuerkannt wurden. Die Beschwerdeführer hatten folglich keine Möglichkeit, gegen den Strafbescheid vom 19. Januar 2012 Einsprache zu erheben und die gerichtliche Beurteilung der Frage, ob das Verhalten von R.________ eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat darstellt, im Rahmen des gegen R.________ geführten Verwaltungsstrafverfahrens zu verlangen. Darin ist jedoch kein Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren zu erblicken. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat als Voraussetzung der Einziehung in den jeweiligen selbstständig durchgeführten Dritteinziehungsverfahren (erneut) zu prüfen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 6.6.2 S. 23). Die Beschwerdeführer konnten sich in ihrem jeweiligen Einziehungsverfahren so denn auch zur Anlasstat äussern und diesbezügliche Einwände uneingeschränkt vorbringen. Die Vorinstanz hat sich mit deren Rügen einlässlich auseinandergesetzt und das Vorliegen einer Anlasstat als Voraussetzung für die Einziehung geprüft. Dieses Vorgehen gibt zu keiner Beanstandung Anlass und verstösst im Übrigen auch nicht gegen den Grundsatz der res iudicata. Adressat des Strafbescheids vom 19. Januar 2012 war R.________ (vgl. Akten im Pilotverfahren S.________, act. 1001 f.). Dieser Strafbescheid ist allein diesem gegenüber in materielle Rechtskraft erwachsen. Gegenüber den Dritteinziehungsbetroffenen, welche nicht Partei des besagten Verwaltungsstrafverfahrens waren, konnte die Beurteilung der Anlasstat keine res iudicata bzw. Präjudiz- oder Bindungswirkung entfalten (vgl. zum Begriff und der Wirkung der materiellen Rechtskraft: BGE 145 III 143 E. 5.1 S. 150; 142 III 210 E. 2 S. 212; je mit Hinweisen; Urteil 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2.1 ff. mit Hinweis).  
 
5.4.6. Die Vorinstanz durfte das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat in casu allein aufgrund der Akten prüfen. Bei einem selbstständigen Dritteinziehungsverfahren erscheint es nicht als generell unzulässig, das Verfahren ohne Einvernahme des angeblichen Täters der Anlasstat durchzuführen. Dass eine Instanz die Anlasstat nicht feststellen könne, ohne den Beschuldigten selbst vernommen zu haben, lässt sich sodann nicht sagen. Von einer Einvernahme kann jedenfalls dort abgesehen werden, wo die Beweislage so eindeutig ist, dass ohne weiteres angenommen werden kann, auch eine Einvernahme des Angeschuldigten werde am Ergebnis nichts mehr ändern (vgl. in diesem Sinne auch Urteil 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Dass R.________ den T.________ Club geführt und ausserhalb einer konzessionierten Spielbank Pokerturniere organisiert sowie gewerbsmässig betrieben hat, ist durch die in den Akten befindlichen Beweismittel (z.B. Handelsregisterauszug, Akten im Verfahren S.________, act. 5040 f.; diverse Screenshots der Homepage des T.________ Club, Akten im Verfahren S.________, act. 5042 ff.; Pokerturnier Reglement T.________ Club, Akten im Verfahren S.________, act. 5053 ff.) eindeutig erstellt und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Weiter ist klar belegt, dass die ESBK die Pokerturnierformate der Variante "Texas Hold'em" des T.________ Clubs zunächst zwar als Geschicklichkeitsspiele eingeordnet, ihre diesbezügliche Qualifikationsverfügung (vgl. Strafakten SG.2017.88, act. 372-378) aber nach Erlass des bundesgerichtlichen Leitentscheids BGE 136 II 291 (Entscheid in welchem der Glücksspielcharakter von Texas Hold'em Pokerspielen bejaht wurde) widerrufen hat (vgl. Strafakten SG.2017.88, act. 379-381). In der entsprechenden, dem T.________ Club am 6. Juli 2010 zugestellten Widerrufsverfügung wurde von der ESBK festgehalten, dass es sich bei den vom T.________ Club durchgeführten und von der ESBK vormals als Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturnierformate um Glücksspiele im Sinne des SBG handle (vgl. Strafakten SG.2017.88, act. 379-381). Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen es in den Einziehungsverfahren ohne weitere Beweisabnahmen als erwiesen erachten, dass R.________ die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das SBG begangen und die Illegalität der von ihm organisierten Turniere dabei zumindest für möglich gehalten wie auch in Kauf genommen hat. Es kann hierzu auf die nachvollziehbaren und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 6.5 und 6.6 S. 27 ff.). Die Beweislage erwies sich vorliegend als eindeutig, so dass nicht anzunehmen war, dass eine Befragung von R.________ am Beweisergebnis etwas zu ändern vermocht hätte.  
 
5.4.7. Ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, weshalb R.________ den Strafbescheid nicht angefochten hat, zu Mutmassungen hinreissen lässt, kann sodann offengelassen werden. Ebensowenig ist zu prüfen, ob dieser den Strafbescheid - wie von den Beschwerdeführern behauptet wird - nur deswegen nicht weitergezogen hat, weil er das Verfahren abschliessen wollte und mit der ihm auferlegten niedrigen Busse leben konnte. Die Gründe von R.________, auf die Anfechtung des Strafbescheids zu verzichten, sagen nichts über die objektive bzw. subjektive Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der Anlasstat aus. Sonstige Umstände oder Argumente, welche die Anlasstat in Frage stellen könnten, werden von den Beschwerdeführern nicht dargelegt.  
 
5.4.8. Mit Blick auf die obigen Ausführungen bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanzen mit den von den Beschwerdeführern angerufenen Verfahrensgarantien vereinbar ist. Dass die Behörden mit der Anordnung der selbstständigen Dritteinziehungsverfahren ihr Ermessen überschritten hätten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Durchführung nachträglicher selbstständiger Dritteinziehungsverfahren war vorliegend zulässig und verstösst weder gegen die EMRK noch gegen Bundesrecht. Die Beschwerden sind insoweit unbegründet.  
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt sodann nicht vor. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auch in Bezug auf die Frage, ob die Durchführung der selbstständigen Einziehungsverfahren zulässig war, hinreichend begründet. Es war den Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich, den Entscheid in Kenntnis von dessen Tragweite an das Bundesgericht weiterzuziehen (vgl. hierzu E. 4.4.11 hiervor). Die Begründungspflicht wurde somit nicht verletzt. 
 
6.  
Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass sie die Verlässlichkeit der Daten, welche ihre im Zeitraum vom 6. Juli 2010 bis zum 9. März 2011 erzielten Gewinne nachweisen sollen, weiterhin bestreiten. Mangels weiterer Ausführungen dazu, ist darauf jedoch nicht einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
7.  
Der Beschwerdeführer 5 rügt darüber hinaus Willkür in der Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
 
7.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; je mit Hinweisen). 
 
7.2. Vorliegend ist erstellt, dass anlässlich der Hausdurchsuchung im T.________ Club verschiedene Datenträger sichergestellt wurden. Die darauf befindlichen Daten wurden von den Ingenieuren der ESBK gespiegelt und ausgewertet (vgl. IT-Bericht der ESBK vom 13. März 2011, Strafakten SG.2017.88, act. 157 ff.). Laut der ESBK wurden die von einem Spieler an einem Turnier des T.________ Clubs erzielten Gewinne anhand der ausgewerteten Daten des Turnierverwaltungssystems sodann in einer Excel-Tabelle aufgelistet.  
Der Beschwerdeführer 5 stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm nicht sämtliche, in der Excel-Tabelle der ESBK (Akten ESBK, act. 21054 - 21056) aufgelisteten Turniergewinne zugeordnet werden könnten. Die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz sei willkürlich. Es sei nicht nachgewiesen, dass die von der ESBK erstellte Tabelle korrekt sei und der Wahrheit entspreche. Anders als bei den übrigen Beschwerdeführern habe es die ESBK in seinem Fall unterlassen, weitere Unterlagen einzureichen, mit welchen sich die Richtigkeit sämtlicher, in der Excel-Aufstellung ausgewiesener Gewinne überprüfen liesse. So hätte mit den in den Akten befindlichen Screenshots der Turnierübersichten zwar teilweise belegt werden können, dass er an gewissen Pokerturnieren tatsächlich den von der ESBK in der Excel-Tabelle ausgewiesenen Gewinn erzielt habe. Für die übrigen, in der Tabelle aufgeführten, durch diese Screenshots der Turnierübersichten jedoch nicht objektivierbaren Gewinne fehle es e contrario an einem Nachweis in den Akten, mit welchen sich die in der Tabelle aufgeführten Angaben kontrollieren liessen. Im Ergebnis könnten ihm letztlich nur sieben der in der Excel-Tabelle aufgeführten Gewinne ohne Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugeordnet werden. 
 
7.3. Die Vorinstanz hält dafür, dass auf die Excel-Tabelle der ESBK (vgl. Akten ESBK, act. 21054 - 21056), in welcher für den Deliktszeitraum 38 Gewinne des Beschwerdeführers 5 aufgeführt werden, abgestellt werden könne. Der ESBK beipflichtend erachtet sie weitere Nachweise wie etwa Screenshots von dessen persönlichen Homepageseite offensichtlich nicht als zwingend notwendig, um dessen in der Excel-Tabelle aufgeführten illegalen Gewinne als korrekt auszuweisen. Weiter geht sie davon aus, dass der auf den Turnierübersichten (vgl. Akten ESBK, act. 21057 ff.) ausgewiesene anonyme Gewinner mit Sicherheit der Beschwerdeführer 5, Nickname U.________, gewesen sei. Es würden keine Zweifel vorliegen, welche diese Feststellung relativieren könnten (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 7.1.2.3 S. 40).  
 
7.4. Was der Beschwerdeführer 5 gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, verfängt nicht. Soweit Screenshots von den persönlichen Homepageseiten (z.B. "meine Turniere") der Beschwerdeführer vorhanden waren, konnte aufgezeigt werden, dass die darauf ersichtlichen Turniergewinne mit denjenigen in der Excel-Tabelle des jeweiligen Einziehungsbetroffenen 1 : 1 übereinstimmten. Im Weiteren liess sich im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer 5 - bei welchem keine Screenshots der persönlichen Homepageseiten vorhanden sind - mittels Screenshots einzelner Turnierübersichten nachweisen, dass die darin ersichtlichen Gewinnangaben mit jenen in der Excel-Tabelle korrespondiere. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, dass auf die besagte Excel-Tabelle abgestellt werden könne, ohne das weitere Nachweise für deren Richtigkeit vorliegen würden, erweist sich dies nicht als schlechterdings unhaltbar. Ihre Erwägungen liegen durchaus noch im Rahmen einer willkürfreien Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer 5 gibt denn bezeichnenderweise auch keine Gründe an, weshalb die in den Excel-Tabellen aufgeführten Gewinne in seinem Fall fehlerbehaftet sein sollten. Stattdessen bestreitet er die Beweistauglichkeit der Excel-Tabelle, ohne aber konkrete Bedenken an der Richtigkeit seiner Gewinndaten zu formulieren. Er stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Beweiswürdigung gegenüber, was für die Willkürrüge nicht ausreicht. Die Vorinstanz durfte nach Würdigung der bestehenden Beweismittel ohne Willkür darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer 5 im Deliktszeitraum vom 6. Juli 2010 bis 9. März 2011 die in der Exceltabelle aufgeführten Gewinne erzielt hat. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.  
 
8.  
Schliesslich ist strittig, in welchem Umfang die von den Beschwerdeführern erlangten Pokerturniergewinne einzuziehen sind. 
 
8.1. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines hinreichenden Deliktskonnexes zwischen der Anlasstat und den von den Beschwerdeführern erzielten Gewinnen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 8 S. 45 ff.). Sodann führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei Verstössen gegen die Spielbankengesetzgebung um eine generelle Normwidrigkeit handle. Die den Beschwerdeführern zugeflossenen Vermögensvorteile seien als Ganzes rechtswidrig entstanden, weshalb für die Berechnung der Ersatzforderung grundsätzlich auf das Bruttoprinzip abzustellen sei. Im Weiteren könne die Rechtsgleichheit unter den Turnierteilnehmern nur bei Anwendung des Bruttoprinzips bewahrt werden. Denn mit dem Bruttoprinzip stehe der Gewinner gleich da, wie jener Spieler, der zwar einen Spieleinsatz geleistet, aber keinen Gewinn erzielt habe. Beide hätten ihren ganzen Einsatz verloren. Würde jedoch nach dem Nettoprinzip für die Einziehung beim Gewinner der Spieleinsatz vom Gewinn abgezogen werden, so hätte dieser - anders als der Nichtgewinner - wenigstens jenen Einsatz zurückerhalten, der zu seinem Gewinn geführt hat. Zudem würde nicht nur zwischen Gewinnern und Nichtgewinnern, sondern auch zwischen jenen, die viele Einsätze geleistet haben, bis sie einen Gewinn einfahren konnten, und jenen, die mit wenigen Einsätzen Gewinne erzielt haben, eine Ungleichbehandlung geschaffen. Der Vielgewinner könnte viele Einsätze abziehen und hätte gesamthaft gesehen nur wenige Einsatzgelder verloren. Jene Person, die viel gespielt jedoch nur selten, aber vielleicht sehr viel gewonnen habe, hätte demgegenüber eine schlechtere persönliche Bilanz. Die Anwendung des Nettoprinzips würde damit zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Turnierteilnehmer führen. Ob es zulässig sei, den mit der Bussgeldhöhe zum Ausdruck gebrachten Unrechts- und Schuldgehalt der Anlasstat oder den subjektiven Tatbestand auf Seiten der von der Einziehung betroffenen Person in die Verhältnismässigkeitsüberlegungen einzubeziehen, könne schliesslich offenbleiben. Diese Aspekte würden jene der Gleichbehandlung jedenfalls nicht überwiegen. Soweit die Beschwerdeführer geltend gemacht hätten, dass die Ersatzforderung uneinbringlich sei bzw. ihre wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährde, habe das Erstgericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass diesen Vorbringen mit der Erlaubnis einer Ratenzahlung hinreichend begegnet werden könne. Auf deren Ausführungen könne verwiesen werden. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei folglich auch im Rahmen von Art. 71 Abs. 2 StGB Rechnung getragen worden. In Anwendung des Bruttoprinzips seien damit im Ergebnis die gesamten, im Deliktszeitraum erzielten Gewinne, ohne Abzug der Einsatzgelder einzuziehen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 9.2.3 - 9.3 S. 49 ff. und Ziff. 10.2 S. 52).  
 
8.2. Dass ein zureichender Deliktskonnex zwischen der Anlasstat und den im Zeitraum vom 6. Juli 2010 bis zum 9. März 2011 erzielten Gewinnen besteht, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Ebensowenig stellen sie in Abrede, aus der Anlasstat direkt begünstigt zu sein. Sie bringen jedoch zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz die Ersatzforderung zu Unrecht nach dem Bruttoprinzip berechnet und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe. So habe diese bei ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung zahlreiche entscheidrelevante Umstände, wie etwa die Tatsache, dass ihnen als blosse Teilnehmer des Pokerturniers kein strafrechtliches Verschulden angelastet werden könne, ausser Acht gelassen. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Gegebenheiten gebiete sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Einziehung nach dem Nettoprinzip. Das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument der Rechtsgleichheit sei nicht stichhaltig. Turnierteilnehmer, welche im fraglichen Deliktszeitraum keinen Gewinn erzielt hätten, seien keine Einziehungsbetroffene. Ein Vergleich zwischen Einziehungsbetroffenen und Nichteinziehungsbetroffenen sei daher nicht sachgerecht. Unter den Einziehungsbetroffenen werde die Rechtsgleichheit auch bei Anwendung des Nettoprinzips gewahrt. Eine über den tatsächlichen Gewinn hinausgehende Ausgleichseinziehung sei nicht erforderlich, um den Zweck der Einziehung, dass sich die Straftat nicht lohnen dürfe, zu erreichen. Die Gefahr, dass bei einer Teilnahme an einem illegalen Pokerturnier nachträglich lediglich der tatsächliche Gewinn eingezogen werde, reiche vollends aus, um die Teilnahme an einem illegalen Pokerturnier zu verhindern. Der Gesetzgeber habe die Teilnahme an Pokerturnieren bewusst nicht strafrechtlich verfolgen wollen, weil das SBG ja gerade den Schutz der Spieler bezwecke. Sollte in casu mehr als die tatsächlichen Gewinne bei den Einziehungsbetroffenen eingezogen werden, würde den Pokerturnierteilnehmern mit der Einziehung bzw. mit der Ersatzforderung nichts anders als eine Busse auferlegt, welche in gewissen Fällen sogar höher sei, als die Busse, welche R.________ für das Organisieren und Betreiben der Pokerturniere erhalten habe. Für die Berechnung der Ersatzforderung sei vorliegend einzig das Nettoprinzip sachgerecht. Abweichend von den Ausführungen der Vorinstanz seien daher sämtliche von den Beschwerdeführern im Deliktszeitraum vom 6. Juli 2010 bis zum 9. März 2011 geleisteten Spieleinsätze und Rakes von den von ihnen erzielten Gewinnen abzuziehen.  
 
8.3.  
 
8.3.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmungen finden mangels abweichender Vorschriften im Spezialgesetz auch Anwendung auf die Einziehung von Vermögenswerten, die durch Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz erlangt worden sind (Urteil 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.1).  
 
8.3.2. Hinsichtlich des Umfangs der Einziehung stellt sich die Frage, ob der gesamte, dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll ("Bruttoprinzip") oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag, einzuziehen ist ("Nettoprinzip") (NIKLAUS SCHMID, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 55 zu Art. 70 - 72 StGB; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, § 7 S. 242 f.). Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 S. 326; 141 IV 305 E. 6.3.3 S. 313; Urteil 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.5.3).  
 
8.3.3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 S. 326; 141 IV 305 E. 6.3.3 S. 313; 124 I 6 E. 4b/bb S. 8 f.; je mit Hinweisen; Urteile 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.5.3; 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass bei generell verbotenen Handlungen das Bruttoprinzip anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten soll (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 57 f. und 105 zu Art. 70 - 72 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6d zu Art. 70 StGB). Andere Autoren raten von jeglichem Schematismus ab und treten dafür ein, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung vorzunehmen und zu prüfen, ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Umfang vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 70/71 StGB; GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1351; ausführlich auch SIMONE NADELHOFER DO CANTO, Vermögenseinziehung bei Wirtschafts- und Unternehmensdelikten, 2008, S. 88 ff.). MARCEL SCHOLL (in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, § 5 Ersatzforderungen, N. 111 zu Art. 71 StGB) und GÜNTER STRATENWERTH (in: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006 § 13 N. 109 ff.) scheinen grundsätzlich das Nettoprinzip zu befürworten.  
 
8.3.4. Das Bundesgericht sprach sich verschiedentlich für das Bruttoprinzip aus, dies namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder Geldwäschereihandlungen (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5), wobei die Einziehung in den genannten Fällen jeweils bei jener Person erfolgte, welche die Anlasstat begangen hatte. Es betonte zudem, dass ein Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 betreffend Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer illegalen Software; gleich TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d zu Art. 70 StGB). Das Nettoprinzip zur Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung brachte es demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung. So qualifizierte es die Anwendung des Bruttoprinzips durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung im Umfang des erzielten Umsatzes beispielsweise im Falle von Widerhandlungen gegen eine kantonale Heilmittelverordnung durch unzulässige gewerbsmässige Abgabe von Medikamenten in Anbetracht des kantonalen Rechts, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Natur der Widerhandlung als verfassungswidrig, da unverhältnismässig. Es berücksichtigte dabei, dass Ersatzforderungen bei blossen Übertretungen selten sind, das reine Bruttoprinzip kaum je angewendet wird und der Täter nicht in erster Linie aus Gewinnstreben handelte (BGE 124 I 6 E. 4b/cc und dd S. 10 f.). Es erachtete das Nettoprinzip weiter bei einer als Übertretung geahndeten Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz für sachgerecht, dies auch deshalb, weil die fraglichen TV-Gewinnspiele und die Teilnahme daran nicht grundsätzlich verboten waren (Urteil 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.4.1). Zudem hielt es im Urteil 6B_526/2011 vom 20. März 2012 in E. 6.2 dafür, dass der Umstand, dass es sich bei der Anlasstat um eine Übertretung handle und dem Beschuldigten lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen sei. Auch bei der Berechnung der Ersatzforderung, welche gegen eine sich rechtmässig verhaltende, unmittelbar durch eine Straftat begünstigte Person ausgesprochen wurde, stellte es aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf das Nettoprinzip ab (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 S. 326 f.; gleich TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d in fine zu Art. 70 StGB).  
 
8.4. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz bei der Frage, ob vorliegend auf das Brutto- oder auf das Nettoprinzip abzustellen sei, nicht alle entscheidrelevanten Umstände berücksichtigt hat, ist begründet.  
 
8.4.1. Die Annahme, dass die den Beschwerdeführern zugeflossenen Vermögensvorteile als Ganzes rechtswidrig entstanden seien, hat nicht zur Folge, dass für die Berechnung der Ersatzforderung unbesehen auf das reine Bruttoprinzip abgestellt werden kann. Auch in diesen Fällen gebietet es sich, den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit - über die in Art. 71 Abs. 2 StGB genannten Aspekte der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit und der ernsthaften Behinderung der Wiedereingliederung hinaus - zu beachten (vgl. FLORIAN BAUMANN, a.a.O., N. 62 zu Art. 70/71 StGB und E. 8.3.3 hiervor) und je nach Umständen, das Nettoprinzip anzuwenden.  
Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Das Organisieren und gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken stellt nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG eine Übertretung dar, welche mit Haft oder Busse zu bestrafen ist. Nicht strafbar macht sich jedoch, wer an solchen Spielen nur teilnimmt. Die von der Einziehung betroffenen Beschwerdeführer trifft insofern kein strafrechtliches Verschulden. Sie gingen weder einer illegalen Tätigkeit nach, noch haben sie im Zusammenhang mit dem illegalen Pokerturnier anderweitig gegen strafrechtliche Bestimmungen verstossen. Die Einziehung nach dem reinen Bruttoprinzip ist vor diesem Hintergrund abzulehnen. Mit den Beschwerdeführern hätte die Vorinstanz den Umstand, dass den Einziehungsbetroffenen kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, in ihre Verhältnismässigkeitsprüfung mit einbeziehen müssen (vgl. zur Relevanz dieses Kriteriums: BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 f. S. 326 ff.). 
 
8.4.2. Die Anwendung des Bruttoprinzips lässt sich vorliegend auch nicht mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit rechtfertigen. Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, wurden nur diejenigen Turnierteilnehmer mit einer Ersatzforderung konfrontiert, welche einen Gewinn erzielt haben. Ob die Einziehung dieses gesamten Gewinns verhältnismässig erscheint, ist allein mit Blick auf diese Spieler zu beurteilen. Eine Gleichstellung zwischen allen Turnierteilnehmern drängt sich nicht auf. Anders als die Vorinstanz argumentiert, ist es nicht die Aufgabe der Einziehung, das mit dem Glücksspiel einhergehende Zufallsmoment auszutarieren.  
 
8.4.3. Der Sinn und Zweck der Einziehung bzw. der Ersatzforderung liegt vielmehr im Ausgleich deliktischer Vorteile. Mit den Einziehungsbestimmungen soll verhindert werden, dass der Täter oder der Begünstigte im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Daraus ergibt sich nicht zwingend die Anwendung des Bruttoprinzips. Strafbares Verhalten lohnt sich unter Umständen auch schon dann nicht, wenn der Täter den Nettoerlös nicht behalten darf (BGE 141 IV 317 E. 5.8.3 S. 328; Urteil 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.3 mit Hinweis). Dies ist, wie die Beschwerdeführer zutreffend vorbringen, vorliegend der Fall. Um an einem vom T.________ Club organisierten Pokerturnier einen Gewinn zu erzielen, mussten die Beschwerdeführer am betreffenden Spiel teilnehmen und hierfür einen Buy-in, bestehend aus einem Spieleinsatz und einer Rake, bezahlen. Das Buy-in stellte damit eine notwendige Voraussetzung für die Erlangung der einziehbaren Vermögenswerte und damit eine Aufwendung dar. Damit sich das Pokerturnier für den Gewinner nicht gelohnt hat, reicht es, eine Ersatzforderung in der Höhe des erzielten Turniergewinns abzüglich des geleisteten Buy-ins festzulegen.  
 
8.4.4. Die Anwendung des reinen Bruttoprinzips lässt sich mit den von der Vorinstanz dargelegten Gründen nicht rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt damit als begründet.  
 
8.4.5. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern indessen, wenn sie geltend machen, dass jegliche im Deliktszeitraum geleisteten Buy-ins von ihrem Gewinn abzuziehen seien. Vielmehr wären auch bei Anwendung des Nettoprinzips einzig die Buy-ins für diejenigen Spiele abzuziehen, bei denen der Spieler auch effektiv einen Gewinn erzielt hat. Allein diese waren für die Gewinne kausal und können als Aufwendungen bei der Festlegung der Ersatzforderung berücksichtigt werden.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerden erweisen sich teilweise als begründet. Im Übrigen sind sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird über die Höhe der jeweiligen Ersatzforderung neu zu entscheiden haben.  
 
9.2. Die Beschwerdeführer werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer 15 und 16 stellen indes ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses kann bewilligt werden, da ihre Bedürftigkeit ausreichend belegt ist und ihre Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind ihnen somit keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz und den Beschwerdegegnerinnen sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).  
Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang ihres Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch der Beschwerdeführer 15 und 16 um unentgeltliche Rechtspflege wird im Umfang ihres Obsiegens gegenstandslos. Im Umfang ihres Unterliegens ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 15 und 16 aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
Vorliegend sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen für 17 Beschwerdeführer festzusetzen. Obschon durch die Anzahl der zu eröffnenden Verfahren ein massgeblicher Aufwand entstanden ist, muss bei der Festlegung der Kosten und der Entschädigung berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführer vom gleichen Rechtsanwalt vertreten liessen und weitgehend identische Beschwerden eingereicht haben. Weiter erscheint es nicht als angebracht, dem Beschwerdeführer 5 für die allein von ihm erhobene Rüge (Willkür und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo") höhere Kosten aufzuerlegen, zumal der damit zusammenhängende Mehraufwand noch als geringfügig bezeichnet werden kann. Auf das Einverlangen einer Honorarnote wird verzichtet (Art. 12 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006; SR 173.110.210.3). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_178/2019, 6B_179/2019, 6B_180/2019, 6B_181/2019, 6B_183/2019, 6B_184/2019, 6B_185/2019, 6B_187/2019, 6B_188/2019, 6B_189/2019, 6B_190/2019, 6B_192/2019, 6B_193/2019, 6B_194/2019, 6B_196/2019, 6B_197/2019 und 6B_198/2019 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden im Verfahren 6B_178/2019, 6B_179/2019, 6B_180/2019, 6B_181/2019, 6B_183/2019, 6B_184/2019, 6B_185/2019, 6B_187/2019, 6B_188/2019, 6B_189/2019, 6B_190/2019, 6B_192/2019, 6B_193/2019, 6B_194/2019, 6B_196/2019, 6B_197/2019 und 6B_198/2019 werden teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführer 15 und 16 werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 
 
4.  
Den Beschwerdeführern 1-14 und 17 werden Gerichtskosten im Umfang von je Fr. 600.- auferlegt. 
 
5.  
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.- je Beschwerde zu entschädigen. 
 
6.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wird für die Verfahren der Beschwerdegegner 15 und 16 aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von je Fr. 600.- ausgerichtet. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer