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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 19/02 
U 280/02 
Urteil vom 28. November 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
U 19/02 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, 1982, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Friedrich Affolter, Seestrasse 2, Bahnhofplatz, 3700 Spiez, 
 
und 
 
U 280/02 
K.________, 1982, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Friedrich Affolter, Seestrasse 2, Bahnhofplatz, 3700 Spiez, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 12. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ erlitt als Beifahrerin bei einem Selbstunfall der Lenkerin eines Personenwagens am 12. Juni 2000 schwere Verletzungen, wofür die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) Leistungen erbrachte, die Taggeldleistungen jedoch mit Verfügung vom 17. November 2000 um 25 % kürzte, und, nachdem dagegen am 14. Dezember 2000 Einsprache erhoben worden war, das Verfahren bis zum Vorliegen der gesamten Gerichtsakten sistierte (Mitteilung vom 19. Dezember 2000). 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess eine Beschwerde vom 30. Mai 2001, soweit eine Rechtsverzögerung gerügt wurde, gut und wies die Zürich an, umgehend einen Einspracheentscheid zu erlassen; der Beschwerdeführerin wurde eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen (Entscheid vom 12. Dezember 2001). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Zürich die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
 
K.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________, Ziff. 3 des kantonalen Entscheides sei aufzuheben und es seien ihr die die gesamten Parteikosten in richterlich genehmigter Höhe durch die Zürich zu ersetzen. 
 
Die Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassungen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 Erw. 1, 157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.). 
2. 
2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die unter der Marginale "Allgemeine Verfahrensgarantien" stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfolgend: aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung und -verzögerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [BBl 1997 I 181]). Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hiezu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt insoweit keine materiellen Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Verfassungswirklichkeit (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 3a; Dieter Biedermann, Die neue Bundesverfassung: Übergangs- und Schlussbestimmungen sowie Anpassungen auf Gesetzesstufe, in AJP 1999, S. 744; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 493 ff.). 
2.2 Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. 1c, 107 Ib 164 Erw. 3b mit Hinweisen). 
 
Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 Erw. 4c, 103 V 195 Erw. 3c). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 Erw. 3c in fine). 
 
Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers und der Bürgerin auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 119 Ib 325 Erw. 5b, 107 Ib 165, 103 V 195 Erw. 3c in fine). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (in RKUV 1992 S. 194 nicht publizierte Erw. 4a). 
 
3. 
Streitig ist, ob die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung durch die Zürich zu Recht bejaht hat. 
3.1 K.________ fuhr am 12. Juni 2000 als Beifahrerin in dem von P.________ gelenkten Personenwagen von G.________ in Richtung N.________. Die Fahrerin, die vor Fahrtantritt Drogen und Alkohol konsumiert hatte, verlor in einer Kurve die Herrschaft über ihr Fahrzeug, welches einen steil abfallenden Waldhang hinunterstürzte. Die nicht angegurtete K.________ wurde aus dem Wagen geschleudert und zog sich schwere Verletzungen zu. Mit Schreiben vom 12. September 2000 anerkannte die Zürich ihre Leistungspflicht, machte die Versicherte jedoch darauf aufmerksam, dass die Geldleistungen, ausgenommen die Heilungskosten, gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG um 25 % (10 % wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte, 15 % wegen Mitfahrt bei einer fahrunfähigen Lenkerin) gekürzt würden. Der Versicherte widersetzte sich am 29. September 2000 dieser Kürzungsabsicht. Sie habe nicht ohne Weiteres erkennen können, dass ihre Kollegin fahrunfähig gewesen sein könnte. Auch wenn es unbestritten sei, dass beide Insassen des Wagen die Sicherheitsgurte nicht getragen hätten, berechtige dies nur dann zu einer Leistungskürzung, wenn das Nichttragen der Gurte für die Unfallfolgen kausal sei, was vorliegend zu verneinen sei. Nachdem sich die Parteien über eine allfällige Kürzung nicht einigen konnten, verfügte die Zürich am 17. November 2000 entsprechend der genannten Mitteilung. Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben und festhalten, beide herangezogenen Kürzungstatbestände seien nicht gegeben. Die Zürich teilte ihr am 19. Dezember 2000 mit, dass das Einspracheverfahren "bis zum Vorliegen der gesamten Gerichtsakten sistiert" werde. Am 8. Januar 2001 und 7. Mai 2001 betonte die Versicherte, es bestehe absolut keine Notwendigkeit zur Verfahrenssistierung. Mit letzterem Schreiben stellte sie zudem für den Fall, dass innert 20 Tagen keine Bestätigung eingehe, dass die materielle Prüfung der Einsprache an die Hand genommen werde, in Aussicht, dass ohne Weiteres Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werde, was am 30. Mai 2001 geschah. 
3.2 Die Vorinstanz bejahte eine Rechtsverzögerung mit der Begründung, die Zürich habe im Zeitpunkt des Verfügungserlasses Kenntnis von den Untersuchungsakten des Untersuchungsrichteramtes Oensingen gehabt, jedoch das Strafurteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein abwarten wollen. Für ein solches Vorgehen gebe es keinen hinreichenden Grund, da aufgrund der Akten feststehe, dass beide Autoinsassen nicht angegurtet gewesen seien und die Lenkerin unter Drogeneinfluss gestanden sei. Damit seien die wesentlichen Akten bekannt gewesen, weitere eigene Abklärungen seien nicht getroffen worden, so dass der Vorwurf der Rechtsverzögerung nach einer Verfahrensdauer von rund 5½ Monaten begründet sei, zumal die Zürich noch im Beschwerdeverfahren auf ihren Einspracheentscheid hätte zurückkommen können (Entscheid vom 12. Dezember 2001). 
3.3 
3.3.1 K.________ vertritt die Auffassung, das Mitfahren in einem Personenwagen, der von einem fahrunfähigen Fahrer gelenkt wird, bilde keinen Anlass für eine Leistungskürzung. Die Zürich könne nicht nach Belieben Kürzungstatbestände schaffen. 
 
Nach der Rechtsprechung (BGE 107 V 241 mit Hinweisen) handelt ein Versicherter, der sich als Mitfahrer einem Wagenlenker anvertraut, von dem er - falls er die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit aufwendet - weiss oder wissen musste, dass er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen, grundsätzlich grobfahrlässig, was eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt. Entgegen der Meinung der Versicherten kann ihr blosses Mitfahren im Personenwagen der P.________ Gegenstand einer Leistungskürzung darstellen. Die entscheidende Frage allerdings, ob die Lenkerin des Unfallfahrzeuges erkennbar fahrunfähig war, liess sich im Verfügungszeitpunkt anhand der Untersuchungsakten nicht schlüssig beurteilen: Im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 11. Juli 2000 wird zwar der Konsum von Amphetaminen (inkl. Ecstasy) und Cannabis im pharmakologisch wirksamen Bereich sowie Trinkalkohol nachgewiesen und festgestellt, dass dadurch die Fahrfähigkeit aus forensisch-toxikologischer Sicht eingeschränkt gewesen sei. Der Experte lässt aber die Frage offen, wie diese Befunde medizinisch zu beurteilen sind. Es ist bei dieser Aktenlage nicht zu beanstanden, dass die Zürich vor dem Erlass eines Einspracheentscheides die Beurteilung durch den Strafrichter abwarten wollte, da dieser den Zustand der angeschuldigten Fahrerin zu prüfen hat. Die Verfahrenssistierung war daher eine sinnvolle Anordnung, der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist unbegründet (vgl. dazu auch BGE 127 V 231 Erw. 2a am Anfang). Dies gilt um so mehr, als die Versicherte ein Abstellen auf die bei Verfügungserlass vorhandenen Akten als nicht statthaft gerügt und geltend gemacht hat, eine Erkennbarkeit der Fahrunfähigkeit habe nicht bestanden. 
3.3.2 In der Einsprache hat die Versicherte auch einen Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen der Sicherheitsgurte und den zugezogenen Verletzungen bestritten. Um die sich stellenden Fragen beantworten zu können, ist die Zürich auf Berichte von Fachspezialisten (z.B. Biomechanikern) angewiesen. Da dieser Problemkreis im Strafverfahren gegen die Lenkerin des Fahrzeuges keine Rolle spielen wird, war diesbezüglich die Sistierung des Einspracheverfahrens nicht angebracht. Diesem Umstand kommt indessen nach dem in Erw. 3.3.1 Gesagten keine Bedeutung zu. 
4. 
Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses ist die Versicherte mit ihrer Beschwerde vor Vorinstanz vollständig unterlegen, weshalb sie keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Da der vorinstanzliche Entscheid somit auch im Entschädigungspunkt aufzuheben ist, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verfahren U 19/02 und U 280/02 werden vereinigt. 
2. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Zürich Versicherungs-Gesellschaft werden Dispositivziffer 1, soweit damit diese angewiesen wird, umgehend einen Entscheid über die Einsprache vom 14. Dezember 2000 zu erlassen, und Dispositivziffer 3 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2001 aufgehoben. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der K.________ wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. November 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: