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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 396/05 
 
Urteil vom 5. September 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
I.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 14. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a I.________, geboren 1970, arbeitete seit 1991 als Unterlagsbodenleger bei der Firma F.________ AG in X.________. Am 16. Oktober 1995 erlitt er mit dem Motorrad einen Unfall, bei dem er sich schwere Verletzungen zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher I.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus. Weil der Versicherte den Schutzhelm nicht ordnungsgemäss getragen hatte, erliess sie am 21. Januar 1997 eine Verfügung, mit der sie die Geldleistungen (Taggeld, Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen) wegen Grobfahrlässigkeit um 10 % kürzte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 5. März 1997 ab. 
 
Nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung arbeitete I.________ ab dem 1. November 1998 als Lagermitarbeiter bei der Firma S.________ AG in Y.________. Mit Verfügung vom 8. April 1999 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 8 % ab 1. November 1998 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu; wegen Selbstverschuldens kürzte sie die Leistungen um 10 %. Im Einspracheverfahren erhöhte sie die Integritätsentschädigung auf 19,5 % und hielt im Übrigen an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 24. Februar 2000). Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher I.________ die Zusprechung einer ungekürzten Invalidenrente von mindestens 50 % sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 30 % beantragte, wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 27. Oktober 2000 abgewiesen. Mit Urteil vom 31. August 2001 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die von I.________ eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (U 489/00). 
A.b Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs stellte die SUVA fest, dass I.________ bei der Firma S.________ AG ab 1. Januar 2004 einen Jahreslohn von Fr. 62'400.- (Fr. 4'800.- x 13) bezog. Unter Hinweis darauf, dass er ohne den Unfall beim früheren Arbeitgeber ab 1. Januar 2004 einen Lohn von Fr. 59'280.- (Fr. 4560.- x 13) erzielt hätte, hob sie die Rente mangels einer Erwerbseinbusse auf den 1. Juni 2004 auf (Verfügung vom 25. Mai 2004). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 fest; gleichzeitig lehnte sie ein vom Versicherten gestützt auf Art. 82 Abs. 1 ATSG erhobenes Begehren um (rückwirkende) Aufhebung der verfügten Leistungskürzung ab. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, mit welcher I.________ die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % ab 1. Juni 2004 und die Aufhebung der Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit ab Inkrafttreten des ATSG beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 14. September 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ das vorinstanzliche Beschwerdebegehren und dessen Begründung erneuern. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die SUVA beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die SUVA die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Invalidenrente von 8 % zu Recht auf den 1.Juni 2004 revisionsweise aufgehoben hat. 
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5, 113 V 275 Erw. 1a; vgl. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 
1.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. April 1999 und der Revisionsverfügung vom 25. Mai 2004 bzw. dem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 (BGE 125 V 369 Erw. 2; Urteil K. vom 16. März 2005, I 502/04) nicht wesentlich geändert haben. Dagegen haben sich die erwerblichen Verhältnisse insofern verändert, als der Beschwerdeführer am bisherigen Arbeitsplatz ein höheres Einkommen erzielt. Es ist daher unter Neufestsetzung der massgebenden Vergleichseinkommen zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise geändert hat. 
2. 
2.1 SUVA und Vorinstanz haben das Einkommen, welches der Beschwerdeführer trotz des Gesundheitsschadens auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), auf Fr. 62'400.- festgesetzt. Sie sind dabei vom Einkommen von Fr. 4'800.- (x 13) ausgegangen, welches der Versicherte nach den Angaben des Arbeitgebers als Lagermitarbeiter am neuen Arbeitsplatz erzielt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weil anzunehmen ist, dass stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen, der Versicherte die verbleibende Arbeitsfähigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit zumutbarerweise voll ausnützt und das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht. Eine Bezugnahme auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt erübrigt sich unter diesen Umständen (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). 
 
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, vom Invalideneinkommen seien Gewinnungskosten von Fr. 15'400.- für den Arbeitsweg von M.________ nach Y.________ in Abzug zu bringen. Darüber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 31. August 2001 entschieden und festgestellt, dass die geltend gemachten Arbeitswegkosten nicht als invaliditätsbedingt gelten können (U 489/00 Erw. 4b). Wesentliche neue Tatsachen, welche zu einer anderen Beurteilung zu führen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer nun schon seit Jahren den Arbeitsweg von M.________ nach Y.________ zurücklegt, gibt keinen Anlass zu einem anderen Entscheid. Massgebend bleibt, dass er eine gleichwertige Stelle auch in der näheren Umgebung des Wohnortes finden könnte, weshalb die geltend gemachten Arbeitswegkosten nicht als invaliditätsbedingt gelten können. Dass er beispielsweise in X.________, wo er früher tätig war, oder in der Region Z.________ mit der gleichen Tätigkeit etwas weniger verdienen würde, ist nicht auszuschliessen, bedarf jedoch keiner näheren Abklärung, weil jedenfalls nicht anzunehmen ist, dass ein allfälliger Mehrlohn in Y.________ die zusätzlichen Kosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges übersteigt. Im Übrigen ist daran festzuhalten, dass der in M.________ wohnhafte Beschwerdeführer auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt mit oder ohne Gesundheitsschaden vergleichbare Gewinnungskosten zu tragen hat, weshalb eine Berücksichtigung derselben beim Einkommensvergleich entfällt (U 489/00 Erw. 4b). 
2.2 Hinsichtlich des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielen würde (Valideneinkommen), sind SUVA und Vorinstanz von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberfirma (F.________ AG) ausgegangen, wonach er ab 1. Januar 2004 einen Monatslohn von Fr. 4560.- verdient hätte, was (einschliesslich 13. Monatslohn) einem Jahreseinkommen von Fr. 59'280.- entspricht. Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf ein beim Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht (Kompetenzzentrum Erwerbs- und Haushaltsschaden) der Universität St. Gallen in Auftrag gegebenes Gutachten vom 12. April 2005, worin PD Dr. O.________ und lic. oec. D.________ auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zum Schluss gelangen, der Versicherte hätte unter Berücksichtigung der Teuerung sowie der generellen und der individuellen Reallohnentwicklung im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 66'713.- erzielt. Darauf kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil das Gutachten von einer Tätigkeit als Maurer ausgeht. Im Urteil vom 31. August 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls als (angelernter) Unterlagsbodenleger tätig war und nichts dafür spricht, dass er ohne den Gesundheitsschaden wieder als Maurer erwerbstätig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist zwar gelernter Maurer, hat auf diesem Beruf jedoch nur in den Jahren 1989 bis 1991 gearbeitet. Vom 1. Oktober 1991 bis zum Unfall vom 6. Oktober 1995 war er als Unterlagsbodenleger beim gleichen Arbeitgeber tätig. In Würdigung der gesamten Umstände hat es das Gericht nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden wieder als Maurer erwerbstätig gewesen wäre. Daran ist festzuhalten, woran auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. Dass es sich bei der Tätigkeit als Unterlagsbodenleger lediglich um eine Spezialisierung innerhalb des Maurerberufes und damit um eine typische Maurertätigkeit handelt, weshalb von einer Differenzierung abzusehen ist, trifft nicht zu. Vielmehr bilden sowohl der Bodenleger als auch der Industrie- und Unterlagsbodenbauer innerhalb des Baugewerbes selbstständige Berufe mit eigenen Reglementen, Ausbildungen und Berufsabschlüssen (vgl. Dokumentation der Fachvereinigung für Berufsberatung (FAB), www.fab-forum.ch). Abzustellen ist daher auf den hypothetischen Lohn, welchen der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden als Unterlagsbodenleger verdienen würde. Statistische Zahlen sind zudem nur heranzuziehen, wenn der effektiv erzielte Lohn keine zuverlässige Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkommens darstellt. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, weil es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne den Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Abzustellen ist daher auf das Einkommen von Fr. 59'280.- (Fr. 4'560.- x 13), welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität im Jahr 2004 beim bisherigen Arbeitgeber erzielt hätte. Dass das so berechnete Valideneinkommen leicht unter dem Invalideneinkommen von Fr. 62'400.- liegt, lässt sich mit einem höheren Lohnniveau der nach Eintritt des Unfalls und nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Hubstapler-Kurs) ausgeübten Tätigkeit, teilweise allenfalls auch mit regionalen Lohnunterschieden erklären und vermag den von SUVA und Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich nicht in Frage zu stellen. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass keine rentenbegründende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mehr besteht, weshalb die Invalidenrente zu Recht aufgehoben wurde. 
3. 
Streitig und zu prüfen bleibt, ob die mit Einspracheentscheid vom 5. März 1997 rechtskräftig verfügte Leistungskürzung von 10 % wegen Grobfahrlässigkeit zufolge Änderung der gesetzlichen Grundlagen aufzuheben ist. 
3.1 Mit Bundesgesetz vom 9. Oktober 1998 wurde Art. 37 Abs. 2 UVG auf den 1. Januar 1999 in dem Sinne geändert, dass Kürzungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles auf Nichtberufsunfälle und auf Taggelder beschränkt sind, die während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall ausgerichtet werden. Nach der in Art. 118 Abs. 4 UVG enthaltenen Übergangsbestimmung werden Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 ereignet haben, nach dem bisherigen Recht gewährt. Mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung folgt daraus, dass die Kürzung auf der dem Beschwerdeführer ab 1. November 1998 zugesprochenen Invalidenrente auch nach Inkrafttreten des revidierten Art. 37 Abs. 2 UVG am 1. Januar 1999 bestehen blieb (BGE 131 V 354 Erw. 2.1.2). Darauf hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 31. August 2001 (U 489/00) in dieser Sache hingewiesen (Erw. 1c). 
3.2 Zu einem andern Ergebnis führt auch das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht. Nach Art. 21 Abs. 1 ATSG können die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Gleichzeitig wurde Art. 37 Abs. 2 UVG in dem Sinne geändert, dass in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle Taggelder, die während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt werden können, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Die Übergangsbestimmungen zum ATSG sehen in Art. 82 Abs. 1 vor, dass die materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind. Wegen Selbstverschuldens gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG neu festgesetzt. Diese Regelung ist auf die obligatorische Unfallversicherung jedoch nicht uneingeschränkt anwendbar. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 131 V 356 Erw. 2.2 ausgeführt hat, zeigen die Materialien zum ATSG, dass die Kürzungsordnung im Bereich der Unfallversicherung nicht geändert werden sollte, was angesichts des engen Konnexes mit Art. 37 Abs. 2 UVG auch auf Art. 118 Abs. 4 UVG zutrifft. Dazu kommt, dass die unbeschränkt rückwirkende Anwendung dieser am 9. Oktober 1998 von den Eidgenössischen Räten beschlossenen Übergangsbestimmung diskussionslos wegen der finanziellen Konsequenzen abgelehnt worden war. Deshalb und unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne bis zur Verabschiedung des ATSG am 6. Oktober 2000 ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Art. 118 Abs. 4 UVG aufgehoben hätte, wenn er Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ATSG ohne Einschränkungen auch im Bereich der Unfallversicherung hätte anwenden wollen. Art. 118 Abs. 4 UVG ist daher auch unter der Herrschaft des ATSG als anwendbar zu betrachten (BGE 131 V 357 Erw. 2.3). Dementsprechend bleibt die streitige Leistungskürzung auch für die Zeit ab 1. Januar 2003 und bis zur Aufhebung des Rentenanspruchs per 1. April 2006 bestehen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 5. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: