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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.40/2006 /vje 
 
Urteil vom 27. April 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Wurzburger, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR idée suisse, Giacomettistrasse 3, 3000 Bern 15, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, Postfach 8547, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
"Kassensturz" vom 24. Mai 2005: "Paul Ochsner", 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 25. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Schweizer Fernsehen DRS strahlt im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" regelmässig die Rubrik "Patent angemeldet" mit "Dipl. Ing. Paul Ochsner" aus. Dieser "testet" in humoristischer Weise meist auf Anregung von Zuschauern hin originelle oder skurrile Produkte oder Verfahren auf ihre Nützlichkeit bzw. Alltagstauglichkeit. Gegenstand der Rubrik vom 24. Mai 2005 bildete das Spinnenfanggerät "SpiderCatcher". "Dipl. Ing. Paul Ochsner" hantierte dabei mit dem entsprechenden Gerät und der mitgelieferten Übungsspinne, während im Off-Kommentar folgende Zuschauereingabe verlesen wurde: 
"Lieber Diplomingenieur Ochsner. Meine Frau muss jede Spinne, deren sie ansichtig wird, sofort fangen. Sie klettert, wenn notwendig, auf Stuhl und Tisch. Um Unfälle zu vermeiden, habe ich ein Spinnenfanggerät gekauft. Nur funktioniert es leider nicht. Mit dem 'SpiderCatcher' für 22 Euro 92 kann man lediglich die mitgelieferte Übungsspinne fangen. Richtige Spinnen werden nur ein bisschen nervös, wenn man mit dem Catcher auf sie losgeht. Keine lässt sich fangen, sei sie nun gross oder klein, alt oder jung. Teilen Sie mir bitte mit, was sie mit diesem Flop anfangen. Freundliche Grüsse, Ruedi Zimmerli". 
B. "Paul Ochsner" verschwindet in der Folge und taucht in der nächsten Sequenz in "Spinnweben" - mit darauf befindlichen (Plastik-)Spinnen - eingehüllt wieder auf, wobei er den Stempel "UNTAUGLICH" in die Kamera hält. 
 
C. 
Gegen diesen Beitrag gelangte X.________ als Importeurin des "SpiderCatchers" in der Schweiz an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche ihre Beschwerde am 25. August 2005 guthiess, soweit sie darauf eintrat, und feststellte, dass der umstrittene Beitrag die Programmbestimmungen verletzt habe. Mit der Rubrik sei beim Publikum der Eindruck erweckt worden, dass der "SpiderCatcher", welcher als Produkt nicht ganz ernst zu nehmen sei, nichts tauge. Indem das "Kassensturz"-Team es unterlassen habe, Transparenz hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen zu schaffen, habe es die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt. 
 
D. 
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft hat am 23. Januar 2006 beim Bundesgericht hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben: Die Rubrik "Patent angemeldet" sei satirischer Natur und als Sketch zu verstehen; sie erhebe keinen Anspruch darauf, die Realität abschliessend sachgerecht wiederzugeben, was für das Publikum erkennbar sei; im Vordergrund stehe "das augenzwinkernde Aufs-Korn-Nehmen gewisser Produkte". 
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst ebenfalls auf deren Abweisung: Der beanstandete Beitrag sei weder objektiv noch wahrheitsgetreu, er sei "unter grösster Sorgfaltspflichtverletzung" entstanden und "extrem rufschädigend". 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen über die rundfunkrechtliche Konformität einer Sendung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen, RTVG; SR 784.40). Die SRG als Veranstalterin der umstrittenen Sendung wird durch die Feststellung, Programmbestimmungen verletzt zu haben und den journalistischen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein, in ihrer Programmautonomie (vgl. Art. 17 und Art. 93 Abs. 3 BV) und damit in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt (Art. 103 lit. a OG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2. 
2.1 Nach Art. 4 RTVG sind (in Konkretisierung von Art. 93 Abs. 2 BV) Ereignisse am Fernsehen "sachgerecht" darzustellen; deren Vielfalt und jene der verschiedenen Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1); Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Der Hörer oder Zuschauer muss gestützt hierauf praxisgemäss durch die vermittelten Fakten und Auffassungen in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung bilden zu können (BGE 131 II 253 E. 2.1 S. 256 ["Rentenmissbrauch"]; 119 Ib 166 E. 3a S. 170 ["VPM"]; 116 Ib 37 E. 5a S. 44 ["Grell-Pastell"]). Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was der Fall ist, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 264 ["Rentenmissbrauch"]). Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt im Einzelfall von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Weniger strenge Anforderungen bezüglich der Sachgerechtigkeit gelten bei der Satire, welche die Wirklichkeit bewusst übersteigern, entfremden, banalisieren, karikieren und der Lächerlichkeit preisgeben will (vgl. Franz Zeller, Öffentliches Medienrecht, Bern 2004, S. 256): Das Publikum muss als Ausfluss des Transparenzgebots diese hier als solche erkennen können; die ihr zugrunde liegende Wirklichkeit - oder der Aussagekern - hat zudem sichtbar und im Rahmen des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 RTVG) in ihrer Darstellung vertretbar zu sein (vgl. Studer/Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2. Aufl., Zürich 2001, S. 184; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt a.M. 1992, S. 392 ff., derselbe, Rundfunkrecht, in: SBVR, N. 84; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 773; VPB 61/1997 Nr. 67 ["Viktors Spätprogramm"]; Entscheid b.385 der UBI vom 23. Juni 1999 ["MOOR"], in: medialex 1999 S. 246 f.). 
 
2.2 Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung insofern Rechnung zu tragen, als sich ein staatliches Eingreifen nicht bereits rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer Gesamtwürdigung (vgl. BGE 114 Ib 204 E. 3a S. 207 ["Gaon"]) die programmrechtlichen Mindestanforderungen verletzt. Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität dürfen im Einzelfall nicht derart streng gehandhabt werden, dass die journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der ihnen bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, aufsichtsrechtlich bereits einzugreifen, wenn eine Sendung nicht in jeder Hinsicht überzeugt. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigt sich aufgrund einer Interessenabwägung zwischen der Programmfreiheit des Veranstalters einerseits und der Informationsfreiheit des Publikums andererseits bloss, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten manipuliert wird; er sich gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umstände verschwiegen oder Geschichten "inszeniert" werden. Andere untergeordnete Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt (BGE 131 II 253 E. 3.4 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 2.3). 
 
3. 
3.1 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz bejahte vorliegend eine Verletzung der Programmbestimmungen, da der umstrittene Beitrag aufgrund des Schreibens von Ruedi Zimmerli und des Stempels von Paul Ochsner "UNTAUGLICH" den Eindruck erweckt habe, der "SpiderCatcher" tauge für den bestimmungsgemässen Gebrauch überhaupt nichts. Trotz des bestehenden humoristischen Charakters nehme der inkriminierte Beitrag einen gewissen "informativen Wahrheitsgehalt" für sich in Anspruch, insbesondere durch die Vorstellung eines tatsächlich bestehenden Produkts und die Bewertung seiner Nützlichkeit. Diese sei nicht Resultat eines Zufalls oder eines humoristischen Einfalls. Die Redaktion habe offenbar gewisse Versuche mit dem "SpiderCatcher" unternommen und auch ein Gespräch mit dem Erfinder geführt; das Sachgerechtigkeitsgebot finde deshalb Anwendung, wobei dem humoristischen Charakter Rechnung getragen werden könne. Nach dem apodiktischen Verdikt von Paul Ochsner, dem Experten für Alltagstauglichkeit, der den "SpiderCatcher" im wahrsten Sinn des Wortes als "UNTAUGLICH" abstemple, dürfte - so der angefochtene Entscheid - von den Zuschauern aber niemand mehr ein Kaufinteresse an diesem haben. Beim Publikum werde der Eindruck erweckt, dass der "SpiderCatcher", welcher als Produkt nicht ganz ernst zu nehmen sei, nichts tauge, ohne dass dem Zuschauer die Möglichkeit gegeben worden sei, sich hierüber ein eigenes Bild zu machen. In Verletzung seiner journalistischen Sorgfaltspflichten habe es der "Kassensturz" unterlassen, hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen Transparenz zu schaffen und deshalb Art. 4 RTVG verletzt. 
3.2 
Der Entscheid der UBI trägt der humoristischen Komponente - unabhängig davon, ob es sich beim beanstandeten Beitrag tatsächlich um eine Satire handelt oder nicht (vgl. hierzu Mischa Charles Senn, Aspekte der rechtlichen Beurteilung satirischer Äusserungen, in: sic! 1998 S. 365 ff., dort S. 366) - bzw. dem Umfeld der konkreten Ausstrahlung zu wenig Rechnung; er erweist sich als zu streng und verfällt in eine unzulässige Fachaufsicht (vgl. BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]; Urteil 2A.653/2005 vom 9. März 2006, E. 2.2 ["GSBA"]): 
3.2.1 In der Rubrik "Patent angemeldet" werden im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" seit Jahren skurrile Produkte oder Verfahren vorgestellt und in Form eines Sketchs - ohne den für die Sendung sonst üblichen Anspruch auf Seriosität - "getestet" (Schlag-Nussknacker [10. Januar 2006]; Hasen-Geschirr [16. November 2004]; Fernsichtbrille [2. November 2004]; Schönheitspillen [14. September 2004]; Augen-Massagegerät [13. April 2004]; Lügendetektor [3. Februar 2004]; Schnarch-Zapfen [20. Januar 2004] usw.). Für den Zuschauer ist das Konzept des spasshaften Ausklingens der Sendung mit der Sequenz "Patent angemeldet", worin jeweils Produkte, Tester und Konsumenten gleichermassen karikiert werden, bekannt bzw. ohne weiteres erkennbar: Die Rubrik hat einen eigenen Namen und wird immer gleich eingeleitet; ihre Kernfigur ist "Dipl. Ing. Paul Ochsner", der aufgrund seines Erscheinungsbilds, seines "Labors" sowie seiner Mimik und Gestik vom Zuschauer sofort als Pseudowissenschaftler entlarvt wird. "Dipl. Ing. Paul Ochsner" visualisiert auf humoristische Weise meist von Zuschauern eingesandte, mehr oder weniger ernst gemeinte Schwierigkeiten mit originellen oder ausgefallenen Produkten und Gadgets. Konzept, Gestaltung und Stil der Rubrik sind dem Zuschauer bekannt. Gestützt hierauf geht dieser grundsätzlich nicht davon aus, dass er über das bewusst überzeichnete Problem mit einem bestimmten Produkt fundiert informiert wird; er rechnet aufgrund des Sendekonzepts mit Vereinfachungen, Übertreibungen und einem gewissen Schabernack. In einem solchen Umfeld kann dem Sachgerechtigkeitsgebot nur eine beschränkte Bedeutung zukommen (vgl. Dumermuth, Programmaufsicht, a.a.O., S. 393; Barrelet, a.a.O., Rz. 773), selbst wenn - wie hier - mit der Darstellung eines konkret existierenden Produkts auch ein gewisser Informationscharakter verbunden sein mag. Dieser rückt für den Zuschauer indessen in den Hintergrund. Aufgrund seines Vorwissens und der Ausgestaltung des Beitrags ist für das Publikum klar, dass es nicht ernsthaft informiert, sondern mit einer mehr oder weniger lustigen Pointe unterhalten werden soll, wobei dem Urteil "TAUGLICH" bzw. "UNTAUGLICH" nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie bei einem seriösen Warentest und sich dieses auch auf den Anwender oder Tester selber beziehen kann. 
3.2.2 Anlass zur humoristischen Präsentation des "SpiderCatchers" bildeten die von Ruedi Zimmerli geschilderten Erfahrungen mit seiner Frau, den Spinnen und dem entsprechenden Gerät, das er als "Flop" empfunden hat, dem er aber immerhin zugesteht, dass damit die mitgelieferte Übungsspinne gefangen werden konnte; das Gerät somit nicht absolut untauglich war. "Dipl. Ing. Paul Ochsner" visualisierte diese Einschätzung, indem er aus seinem "Test" voller Spinnweben und (Plastik-)Spinnen zurückkommt. Für den Zuschauer ging es dabei erkennbar nicht um eine eigentliche Beurteilung des Geräts, sondern um die Pointe, die als mehr oder weniger lustig empfunden werden kann und welche - im Hinblick auf die Nützlichkeit des Geräts für ein bestimmtes Publikum (Spinnenphobiker usw.) allenfalls zu Unrecht - zu Lasten des "SpiderCatchers" ging. Soweit die UBI der "Kassensturz"-Redaktion vorwirft, sie habe keine hinreichende Transparenz hinsichtlich der Relevanz der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen geschaffen, verkennt sie, dass diese durch das Sendeformat und die Darstellungsform vorgegeben war: Es ging nicht um eine ernsthafte, abschliessende bzw. wissenschaftlich fundierte Bewertung, sondern um einen Pseudo-Feldversuch ohne Anspruch auf Vollständigkeit und umfassende Recherchen hinsichtlich der tatsächlichen Effizienz des "SpiderCatchers", was sich auch aus der musikalischen Unterlegung der Rückkehr des in Spinnennetze gehüllten "Dipl. Ing. Paul Ochsner" mit der Musik "Here comes the spiderman" ergab. Gerade die Tatsache, dass - anders als bei den ernsthaften Tests - offen gelassen wurde, nach welchen Kriterien die "Beurteilung" erfolgte, wies auf deren fragwürdige Seriosität und darauf hin, dass es in erster Linie um die Pointe ging und der "SpiderCatcher" deshalb nicht - wie der dabei etwas unglücklich verwendete Stempel "UNTAUGLICH" vermuten liess - absolut unbrauchbar sein musste. Die Glosse hat für das Publikum erkennbar keinen ernsthaften Anspruch auf Sachgerechtigkeit erhoben; das von der Vorinstanz erwähnte Gespräch mit dem Erfinder des "SpiderCatchers" fand seinerseits - wie sich der Beschwerde von X.________ an die UBI vom 16. Juni 2005 entnehmen lässt (dort S. 1: "Der verantwortliche Redaktor hat sich vor der Realisierung und Ausstrahlung des Beitrags in keiner Weise sachkundig gemacht. So hat er weder uns als Importeur, noch den Erfinder und Hersteller Mr. Y.________ kontaktiert") - erst nach der Sendung statt; der Sachverhalt ist in diesem Punkt offensichtlich falsch festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). 
3.2.3 Soweit die Beschwerdeinstanz darauf hinweist, gestützt auf den Beitrag dürfte - wie die Importeurin geltend mache - niemand mehr ein Kaufinteresse am "SpiderCatcher" haben, trägt ihre Argumentation der Stossrichtung und dem Zweck der Programmaufsicht zu wenig Rechnung: Diese dient dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit und nicht in erster Linie der Durchsetzung privater (hier kommerzieller) Anliegen (BGE 121 II 359 E. 2a S. 362 f. ["Gasser"]; 119 Ib 166 E. 2a/aa S. 169 ["VPM"], je mit Hinweisen; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005, E. 1.2 ["Kunstfehler"]). Die rundfunkrechtliche Programmaufsicht ist "ein im Interesse des Publikums liegendes Verfahren sui generis zum Schutz vor unzulässigen Sendungen"; sie ist nicht - wie etwa das Gegendarstellungsrecht - als Rechtsschutz für den Einzelnen gedacht, sondern dient "zur Überprüfung von Sendungen im Interesse der Öffentlichkeit und ihrer ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie (vgl. die Botschaft vom 28. September 1987 zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, in: BBl 1987 S. 708; Urteil 2A.133/ 1991 vom 20. Dezember 1991, E. 4b ["Skikartell"]). Es soll damit das Publikum vor Manipulationen von einem gewissen Gewicht geschützt werden, nicht Produzenten, Importeure oder andere wirtschaftliche Akteure vor einer für das Durchschnittspublikum erkennbar nicht ernst gemeinten Glosse über ihr Produkt. Das an einem Spinnenfanggerät interessierte Spezialpublikum (Phobiker usw.) wird sich denn auch kaum mit dem Urteil von "Dipl. Ing. Paul Ochsner" zufrieden geben und bei seinen Abklärungen auf die von der Beschwerdegegnerin zitierten abweichenden Einschätzungen und Beurteilungen ihres Geräts durch andere Konsumenten und Zoologen stossen. Art. 64 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren kann, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind (vgl. hierzu Gabriel Boinay, La contestation des émission de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, S. 110 ff.); die Beschwerdegegnerin kann zur Verteidigung ihrer wirtschaftlichen Interessen diese Wege (UWG usw.) einschlagen. Es rechtfertigt sich - entgegen ihren Einwänden - deshalb nicht, das Sachgerechtigkeitsgebot bei einer Glosse im Rahmen der in erster Linie öffentlichen Zwecken (Publikumsschutz) dienenden Programmaufsicht streng zu handhaben, auch wenn (oder gerade weil es sich) beim vorliegend umstrittenen Sendegefäss um ein solches handelt, das sich an ein kritisches Publikum von mündigen Konsumenten richtet; es genügt zum Schutz der Meinungsbildung, dass für diese die fehlende Ernsthaftigkeit und Seriosität hinreichend transparent gemacht wurde, auch wenn es allenfalls wünschbar gewesen wäre, dass die Pointe und die damit verbundene "Bewertung" im Zusammenhang mit einem Zufall oder einem nicht unmittelbar mit dem Gerät verbundenen humoristischen Einfall gestanden hätte, wie dies bei anderen Glossen von "Dipl. Ing. Paul Ochsner" der Fall war (vgl. etwa den Beitrag über das Hasen-Geschirr, bei dem sich trotz der Bemühungen von "Dipl. Ing. Paul Ochsner" das Tier weigerte, damit spazieren geführt zu werden). 
 
4. 
 
5. 
 
6. 
6.1 Die Beschwerde der SRG ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben; es ist festzustellen, dass der beanstandete Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt hat (vgl. zur Formulierung des Dispositivs das Urteil 2A.197/2001 vom 5. Juli 2001 ["Il Regionale"] sowie BGE 116 Ib 37 ff. ["Grell-Pastell"]). 
 
6.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin, welcher vor Bundesgericht Parteistellung zukam, hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG; vgl. unpublizierte E. 4 von BGE 130 II 253 ff. mit Hinweisen). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten und im Übrigen vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertretenen SRG ist hingegen keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG; unveröffentlichte E. 7b/bb von BGE 126 II 7 ff. ["Verkehrsinformationen"]; unveröffentlichte E. 6b von BGE 123 II 402 ff. ["VgT"]). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 25. August 2005 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der am 24. Mai 2005 in der Sendung "Kassensturz" vom Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Beitrag "Paul Ochsner" ("SpiderCatcher") die Programmbestimmungen nicht verletzt hat. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. April 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: